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Untersuchungen zum Vorkommen und zur lebensmittelhygienischen Bedeutung von Organchlor-Bioziden in den Schlachttierkoerpern importierter Wildtiere

Aus osteuropaeischen Laendern eingefuehrte Wildtiere werden durch Probenentnahme aus verschiedenen Schlachtkoerperregionen auf das Vorkommen und die Verteilung von Organochlor-Verbindungen untersucht. Das Material soll nach regionaler Herkunft, Tierart, Alter und ihrer lebensmittelrechtlichen Bedeutung ausgewertet werden. Es erfolgt eine Zuarbeit zu Rechtsvorschriften. Die Biozide werden gaschromatographisch bestimmt.

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.

Lebensmittelverschwendung vermeiden

<p>Umweltbewusst im Alltag: Lebensmittelverschwendung vermeiden</p><p>Was Sie gegen Lebensmittelverschwendung tun können</p><p><ul><li>Prüfen Sie Ihre Vorräte vor dem Einkauf: Kaufen Sie mit Einkaufszettel ein, nicht nach Gefühl und vermeiden Sie großzügige Vorratshaltung.</li><li>Lassen Sie sich bei Obst und Gemüse nicht von kosmetischen Makeln leiten und wählen sie bewusst Ware ohne Klassenangaben oder der Klasse II.</li><li>Kaufen Sie, wenn möglich, Gemüse wie Kohlrabi, Möhren und Radieschen ohne Blattgrün.</li><li>Prüfen Sie nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, ob die Lebensmittel noch genießbar sind (Ausnahme: verderbliche tierische Produkte).</li><li>Stellen Sie Reste kühl oder frieren Sie diese ein.</li><li>Entsorgen Sie Essensreste über die Biotonne.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger pro Jahr rund 78 Kilogramm Lebensmittel weg. Hinzu kommen Lebensmittel, die bereits in der Landwirtschaft oder vom Handel entsorgt werden, da sie beispielsweise optischen Vorgaben nicht entsprechen. Die Lebensmittel wurden sozusagen für die Mülltonne hergestellt, verursachten aber trotzdem Umweltbelastungen wie andere Lebensmittel auch (z.B. Klimagase, Energieverbrauch, Gewässer- und Bodenbelastungen).&nbsp;</p><p><strong>Überblick bewahren:</strong> Verschaffen Sie sich vor dem Einkaufen und dem Kochen einen Überblick darüber, welche Lebensmittel noch vorrätig sind. Lagern Sie Ihre Lebensmittel übersichtlich, damit diese nicht in Vergessenheit geraten und verderben. Räumen Sie neue Ware nach hinten, ältere nach vorne. Beschriften Sie Eingemachtes und Eingefrorenes mit dem Datum, an dem es hergestellt beziehungsweise eingefroren wurde. Die meisten Lebensmittel lassen sich sechs bis zwölf Monate ohne Bedenken einfrieren.</p><p><strong>Planvoll einkaufen:</strong> Supermärkte sind Könner der Verführung. Wer sich hier zu stark von seinen spontanen Gelüsten leiten lässt, kauft schnell zu viel ein. Stellen Sie sich deshalb zum Beispiel einen wöchentlichen Speiseplan zusammen. Notieren Sie sich die benötigten Lebensmittel für den Speiseplan und gleichen Sie diesen mit Ihren Vorräten ab. Der Einkaufszettel hilft Ihnen dabei, nur das einzukaufen, was Sie auch essen können.</p><p><strong>Ausschuss im Supermarkt vermeiden:</strong> Ob Gemüse und Obst gesund und lecker sind, ist unabhängig von kleinen kosmetischen Makeln, einer großen Größe oder schönen grünen Blättern. Die hohen optischen Anforderungen des Handels können allerdings häufig nur mit zusätzlichem Einsatz an Dünger und Pflanzenschutzmitteln und mit einem hohen Entsorgungsanteil an verzehrfähigen und gesunden Produkten gewährleistet werden. Lassen Sie sich beim Kauf von Obst und Gemüse also nicht von kosmetischen Makeln leiten und bevorzugen Sie Kohlrabi, Möhren und Co ohne Blattgrün. Mit einem bewussten Einkauf machen sie im Supermarkt und Discounter auch deutlich, dass das makellose Aussehen der Produkte nicht das entscheidende Kriterium für ihren Einkauf ist. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Handelsketten zu bewegen ihr Angebot umweltfreundlicher und ressourcenschonender zu gestalten.</p><p><strong>Vorräte beschränken:</strong> Jeder schöpft gerne aus dem Vollen. Doch die zu gut gemeinte Vorratshaltung ist ein wesentlicher Grund für anfallende Lebensmittelabfälle. Nutzen Sie deshalb die gut gefüllten Vorratslager der Lebensmittelmärkte und halten Sie die persönlichen Vorräte bei verderblichen Lebensmitteln klein. Greifen Sie eher zu kleinen Packungen. Mit "Sonderpreis" beworbene Großpackungen sind letztlich teurer, wenn man am Ende die Hälfte wegschmeißen muss.</p><p><strong>Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum:</strong> Mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Lebensmittel nicht automatisch schlecht. Vielmehr sollte jetzt die Qualität des Lebensmittels vor Verzehr genauer geprüft werden. Vertrauen Sie auf Ihren eigenen Geruchs- und Geschmackssinn und entscheiden Sie selbst. Bei leicht verderblichen tierischen Produkten dagegen, wie zum Beispiel Fleisch und Fisch, gilt es, das Verbrauchsdatum zu beachten. Ist dieses überschritten, müssen die Produkte weggeworfen werden, sonst besteht die Gefahr einer Lebensmittelvergiftung.</p><p><strong>Richtig entsorgen:</strong> Ungenießbare Essensreste kommen - unabhängig von ihrem Verarbeitungszustand - ohne Verpackung in die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/bioabfaelle">Biotonne</a>. Aus hygienischen Gründen und wegen der vor Ort verfügbaren Kompostierungs- oder Vergärungstechnik sind Essensreste nicht überall für die Entsorgung in der Biotonne zugelassen. Was vor Ort gilt, kann in den Abfallsatzungen der Städte und Landkreise oder in den Getrenntsammelvorschriften der örtlichen Abfallwirtschaftsbetriebe nachgelesen werden. <br>Auf den heimischen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/kompost-eigenkompostierung">Kompost</a>&nbsp;sollten tierische und gekochte Essensreste nicht geworfen werden, da diese Wildtiere wie Ratten anlocken.&nbsp;Essensreste dürfen auf keinen Fall über Toiletten oder Abwasser entsorgt werden. Grobe Abfälle können die Abwasserrohre verstopfen und sind ein gefundenes Fressen für Ratten. Außerdem machen Essensreste die Abwasserreinigung aufwendiger und damit teurer. Die meisten Kommunen haben daher in ihren Abwassersatzungen das Entsorgen fester Stoffe wie Lebensmittelabfälle, auch in zerkleinerter Form, explizit verboten.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Im Handel</strong></p><p><strong>Umweltsituation:</strong> Kohlrabi, Radieschen und Bundmöhren werden fast immer mit Blättern angeboten, weil diese als Frischemerkmal für Kund*innen dienen. Verzehrt werden sie selten. Allerdings müssen diese Blätter häufig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt und zusätzlich gedüngt werden, damit sie makellos, grün und hochstehend sind. Produkte deren Blätter dann trotzdem beschädigt oder gelb und welk sind, werden vom Handel nicht abgenommen und müssen entsorgt werden, was beispielsweise direkt durch Unterpflügen auf dem Feld geschieht. Zusätzlich verdunsten die großen Blätter an den Knollen und Wurzeln Wasser und lassen so das Gemüse schneller welk werden.</p><p>Einheitliche Größenvorgaben des Handels, z.B. bei Kohlrabi oder Blumenkohl, führen dazu, dass Gemüse, das besonders groß oder klein ist, nicht in den Handel gelangt. Unterschiedliche Größen im Gemüseregal sind aber nicht nur vorteilhaft für die Umwelt, sondern auch wünschenswert für die Konsument*innen, denn ein bedarfsgerechter Einkauf ist nur möglich, wenn 1- und Mehrpersonenhaushalte die passenden Mengen einkaufen können.</p><p>Die Produkte, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden den Betrieben nicht abgekauft und müssen entsorgt oder einer Zweitverwertung, zum Beispiel als Futter oder Saft, zugeführt werden. Die Produktionsressourcen, die für die Erfüllung der hohen Anforderungen eingesetzt wurden, sind dann verschwendet worden und belasten unnötigerweise Umwelt und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠. Das Ausmaß und die genauen Folgen solcher umwelt- und klimabelastenden Anforderungen sind bisher wenig erforscht (Ebert et al. 2020). Fachleute schätzen aber, dass in Deutschland jährlich zwischen 10 und 30 Prozent des erzeugten Gemüses auf den Feldern verbleibt, wobei hohe Anforderungen des Handels ein wesentlicher Grund dafür sind (Haenel et al. 2020). Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch eine Studie aus Nordrhein-Westfalen, die zeigt, dass durchschnittliche Lebensmittelverluste von 20 Prozent und mehr für Obst, Gemüse und Kartoffeln von der Ernte bis zur Lieferung an den Einzelhandel normal sind (LANUV 2018). Bei Kartoffeln werden aufgrund optischer Anforderungen und Größenvorgaben rund 30 bis 35 Prozent der ökologisch angebauten und rund 16 Prozent der konventionell angebauten Kartoffeln aussortiert (Brendel 2017). Andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kommen zu dem Schluss, dass hohe kosmetische Anforderungen an frisches Obst und Gemüse dazu führen, dass europaweit zwischen 4 und 37 Prozent der Ernte nicht in den Handel gelangt (Porter at al. 2018).</p><p><strong>Gesetzliche Aspekte:</strong> Das Lebensmittelrecht (LFGB) und die EU-Vermarktungsnormen (EU-VO 543/2011 und EU-VO 1308/2013) stellen sicher, dass das in Deutschland verkaufte Obst und Gemüse gesund und von hoher Qualität ist. Darüber hinaus stellt der Handel zusätzliche unternehmensspezifische Anforderungen an Größe, Gewicht und das Aussehen.<strong><br></strong></p><p>Weitere Informationen finden Sie unter:</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Im Haushalt</strong></p><p><strong>Umweltsituation:</strong> Fast 11 Millionen Tonnen Lebensmittel werden in Deutschland jährlich als Abfall entsorgt, davon entfallen etwa 6,5 Millionen Tonnen auf die Privathaushalte. Im Schnitt wirft jeder Bundesbürger 78 Kilogramm Lebensmittel pro Jahr weg. Dies ergab eine <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/Tabellen/lebensmittelabfaelle.html">Datenerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2020</a> (siehe auch <a href="https://www.bmuv.de/pressemitteilung/in-deutschland-entstehen-jaehrlich-11-millionen-tonnen-lebensmittelabfaelle">Pressemitteilung des BMUV</a>). Hierdurch geht zum einen der Nährwert der Lebensmittel verloren, zum anderen werden wertvolle Ressourcen (z.B. Wasser, Energie) verschwendet. Werden Lebensmittelabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt, gehen zudem die enthaltenen Mineralstoffe verloren. Vor etwa 20 Jahren wurde in Deutschland begonnen, biogene Abfälle getrennt zu sammeln. Diese werden kompostiert oder in Biogasanlagen vergoren und anschließend kompostiert. Aus Bioabfällen entstehen nicht nur wertvolle Komposte, sondern sie tragen auch zur regenerativen Energieproduktion durch Biogas bei.</p><p><strong>Gesetzliche Aspekte:</strong> Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist Abfallvermeidung prioritäres Ziel. Die Regelungen zur Verwertung von Bioabfällen finden sich in der Bioabfallverordnung und im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Mit dem 1.1.2015 wurde eine flächendeckende getrennte Erfassung von Bioabfällen in Deutschland eingeführt. Die Bestimmungen zum Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum finden sich in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong> In den letzten Jahren ist ein genereller Trend zur verstärkten Abfalltrennung und damit zu einer Abnahme des Restmüllaufkommens zu beobachten. Dies ist nicht zuletzt auf die zunehmende Verbreitung der Biotonne zurückzuführen. Leider nutzen noch nicht alle Haushalte eine Biotonne.</p><p>Weitere Informationen finden Sie unter:</p>

Verbraucherbeschwerden

Bürger können dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) anonym schriftlich oder mündlich Hinweise auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft geben. Das LAV hat bereits in der Vergangenheit regelmäßig Beschwerden und Hinweise von Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhalten, in denen auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und unhygienische Zustände in der Gastronomie oder der Lebensmittelwirtschaft (verdorbene Lebensmittel) hingewiesen wurde. Um diese Hinweise noch gezielter und schneller bearbeiten zu können, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Internetseite und eine Hotline eingerichtet.

Ernährung und Lebensmittelsicherheit

Als Lebensmittel bezeichnet man die Nahrung des Menschen. Lebensmittel werden nach Artikel 2 der EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht (VO 178/2002) folgendermaßen definiert: Lebensmittel sind die Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, einschließlich Wasser, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

LUA-Bilanz Lebensmittelüberwachung 2020

Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2020 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ LEBENSMITTELÜBERWACHUNG Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2020 © LUA Untersuchte und beanstandete Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständeproben 2020 Warengruppe 2 Gesamtzahl Probenbeanstandet in Prozent Vegane / Vegetarische Ersatzprodukte5611,8% Nüsse, ‐Erzeugnisse, Snacks32672,1% Eier und Eiprodukte24183,3% Obst und Gemüse1618704,3% Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee420215,0% Kräuter und Gewürze220146,4% Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt407358,6% Wein37253228,6% Lebensmittel für besondere Ernährungsformen602569,3% Getreide und Backwaren12261209,8% Brühen, Suppen und Saucen4234610,9% Kosmetik6156710,9% Milch und Milchprodukte96510711,1% Fische, Krusten‐, Schalen‐, Weichtiere und Erzeugnisse3805013,2% Fette und Öle3334613,8% Alkoholische Getränke außer Wein4035914,6% Fertiggerichte2523815,1% Fleisch, Geflügel, Wild Erzeugnisse234836515,5% Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt & zur Körperpflege3976416,1% Alkoholfreie Getränke67611617,2% Zuckerwaren3065518,0% Zusatzstoffe1262721,4% Eis und Desserts2796021,5% Proben gesamt16344175411,2% Während der Corona-Pandemie: Lebensmittelüberwachung mit AugenmaßAnalysemethoden zu verbessern und neue Analyse- methoden in die Routine einzuführen. Schluss mit Einkaufsbummeln: Mit dem Aufkom- men der ersten Welle der Corona-Pandemie durf- ten in Rheinland-Pfalz ab dem 18. März 2020 nur noch systemrelevante Einzelhandelsgeschäfte ge- öffnet bleiben. Unerfreulich für die Verbraucherin- nen und Verbraucher, aber damit schlug die Pan- demie auch bei der Lebensmittelüberwachung ein – in Rheinland-Pfalz die Aufgabe des LUA und der Kommunen. Die Kommunen entnehmen bei ihren Kontrollen in Geschäften und in der Gastronomie unter anderem auch die Proben, die anschließend in den Laboren des LUA analysiert werden.Außerdem hat das LUA seine Probenabrufe bei den Kreis- und Stadtverwaltungen modifiziert. Weil beispielsweise die Probennahme in Super- märkten durch die strengen Hygieneregeln für die Kontrolleure schwierig gewesen wäre und viele Gastronomiebetriebe geschlossen hatten, wurde der Fokus noch stärker auf Hersteller, den Groß- handel oder Importeure gelegt. Am 13. März hat das LUA die Stadt- und Kreis- verwaltungen in Rheinland-Pfalz darüber infor- miert, dass der reguläre Abruf von Lebensmit- telproben in den Geschäften zunächst bis zum 27. März 2020 ausgesetzt werde. Anlass bezoge- ne Proben, das heißt Proben, die mit einer aku- ten Beanstandung in Verbindung standen, soll- ten aber weiterhin genommen werden. Mit diesen Einschränkungen hat das LUA auch den Personal- verschiebungen in einigen Kreisen- und Städten Rechnung getragen: Um die Kolleginnen und Kol- legen in den Gesundheitsämtern zu unterstützen, wechselten einige Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter aus der Lebensmittelüberwachung vorüberge- hend in die Teams, die nach den Kontaktpersonen von Infizierten suchten. Wichtig war es dem Land Rheinland-Pfalz, die Le- bensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz wäh- rend der Krise nicht komplett ruhen zu lassen. Den Kommunen wurde jedoch beim angeforder- ten Probenumfang so viel Spielraum gewährt, dass sie trotz der bestehenden Einschränkungen und der erhöhten Hygieneanforderungen in der Lebensmittelüberwachung aktiv bleiben konnten. Erwartungsgemäß kamen dennoch deutlich weni- ger Proben im LUA zur Untersuchung an. Im zwei- ten Quartal 2020 war das Probenaufkommen um fast 50 Prozent gegenüber dem des Vorjahres ge- sunken. Die Sachverständigen und ihre Laborteams haben die freien Laborkapazitäten dazu genutzt, die Im dritten Quartal des Jahres 2020 konnte das LUA die durch Corona entstandenen Defizite teil- weise wieder einholen und auch unterlassene Pro- benabrufe wie Speiseeis aus der Eisdiele nachho- len. 2020 hat das LUA insgesamt 16.344 Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika untersucht. Im Jahr davor waren es 19.688 – dies entspricht einem pandemiebeding- ten Rückgang der Probenzahlen um 17 Prozent im Vergleich zu 2019. Die Beanstandungsquote war mit 11 Prozent un- verändert auf dem Niveau des Vorjahres. Die überwiegende Mehrzahl der Beanstandungen be- traf eine falsche oder irreführende Kennzeichnung. Beanstandungen, die auf potentiell gefährliche Produkteigenschaften wie z.B. Fremdkörper oder hygienische Mängel zurückzuführen sind, waren deutlich seltener. Während des Jahres 2020 wurden im LUA insge- samt 19 Proben als „gesundheitsschädlich“ bean- standet. Die entsprechenden Artikel wurden aus dem Handel entfernt, die Verbraucherinnen und Verbraucher öffentlich informiert. In Proben von Hanfblütentee und Hanfblattpulver wurden unzu- lässig hohe berauschende THC-Gehalte nachgewie- sen. Proben von Vanille-Kipferl dagegen enthielten ein nicht ausgewiesenes Allergen. Bei Allergikern, die diese Kipferl essen, kann es zu schweren allergi- schen Reaktionen kommen. Frittierfett aus einem Imbissbetrieb wiederum war durch seinen metalli- schen Geruch aufgefallen. Im Fett wurden Blei und andere Metalle gefunden. Blei ist ein Schwermetall und gilt als krebserzeugend. 3 In einer Verdachtsprobe von Aufbackbrötchen wurden metallische Splitter an der Oberfläche der Brötchen festgestellt, in Proben von zwei Ver- braucherbeschwerden Kunststoffsplitter im Brot- laib, beziehungsweise ein 2,5 Zentimeter langer Draht in einer Packung Fertigtortellini. Glassplitter wurden in einem Glas Pesto entdeckt. Glas wurde auch in einer weiteren und besonders gefährlichen Probe entdeckt: Eine Kundin hatte Glassplitter im fertigen Eis-Kaffee einer Bäckerei entdeckt. Ergeb- nis der Untersuchung: In den Eiswürfeln, die der Bäckerei zugeliefert worden waren, wurden insge- samt 23 Gramm Glassplitter gefunden. Außerdem fand sich Hartplastik in Bierwurstaufschnitt und einer Bratwurstschnecke. Fünf Proben erwiesen sich aus mikrobiologischer Sicht als bedenklich. So war Dönerfleisch mit Sal- monellen verunreinigt. Ein Stück Putenfleisch aus einer Gaststätte war mit verschiedenen Keimen belastet. Ein Salat wurde positiv auf EHEC getes- tet und eine Probe pasteurisierte Milch war mit Bazillus Cereus kontaminiert. In einer Trinkwas- serprobe, die laut Gesetz frei von coliformen Kei- men sein muss, wurden diese Keime nachgewie- sen. Gemeinsam ist diesen Keimen, dass sie selbst oder die von ihnen gebildete Toxine Erbrechen und/oder schwere Durchfallerkrankungen aus- lösen können. Für Menschen mit geschwächtem oder unvollständigen Immunsystem wie Kleinkin- der, alte oder kranke Menschen besteht dadurch eine besondere Gesundheitsgefahr. Trotz Pandemie: Betriebskontrollen für Lebensmittelsicherheit gehen weiter Die Kontrolle von Lebensmittelproduzenten, des Lebensmitteleinzelhandels oder der Gastrono- mie vor Ort ist Aufgabe der rund 130 Lebens- mittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkont- rolleure der rheinland-pfälzischen Kommunen. Sie überprüfen die Hygiene in den Betrieben, die Kennzeichnung der dort hergestellten oder ange- botenen Waren und sie entnehmen bei ihren Kon- trollen auch die Proben, die anschließend in den Laboren des LUA analysiert werden. 4 von Speisen festgestellt. Das entspricht einer Quote von 15,4 Prozent (2019: 14,8 Prozent). Die geringere Zahl von fast 7.000 Kontrollen ge- genüber dem Vorjahr ist überwiegend durch die reduzierten Kontrollen in der Gastronomie zu er- klären: 2019 fanden in Restaurants, Bars, Imbissen & Co. insgesamt 19.324 Kontrollen statt, im Pan- demie-Jahr dagegen nur 12.755, also rund 6.500 weniger. Die vorübergehende pandemiebedingte Schließung etlicher Gastronomiebetriebe dürfte dafür die naheliegende Erklärung sein. Korrekt gekühlt: Eine amtliche Lebensmittelprobe trifft zur Untersuchung im LUA ein. © LUA Im Jahr 2020 erschwerten die Kontaktbeschrän- kungen der Corona-Pandemie zeitweise die Arbeit der Lebensmittelkontrolleure. Zudem waren ein- zelne Lebensmittelkontrolleure vor allem im ers- ten Lockdown vorübergehend in den Gesund- heitsämtern ihrer Kommune eingesetzt, etwa zur Unterstützung bei der Kontaktnachverfolgung. Nichtsdestotrotz konnte die Lebensmittelüber- wachung in Rheinland-Pfalz ein gutes Niveau zum Schutz der Verbraucher gewährleisten. Insgesamt stellten die Kontrolleure im vergange- nen Jahr bei ihren Betriebskontrollen 5.794 Ver- stöße fest. Davon waren 3.444 mit einem Buß- geld bewehrt, in 74 Fällen kam es zu Strafanzeigen bzw. in der Folge zu gerichtlichen Auseinanderset- zungen. Diese Quote von rund 60 Prozent ist ge- genüber dem Vorjahr nahezu identisch geblieben. Auch das macht das LUA: Getränke-Beschwerden untersucht Beim direkten Vergleich der Zahlen aus den Jah- ren 2019 und 2020 muss berücksichtigt werden, dass sich die Art und Weise der Berichterstattung im Jahr 2020 verändert hat. Wertet man die Zah- len für das Jahr 2019 nach dem neuen Modus aus, ergibt sich folgendes Bild:Apfelsaft mit Arzneikapseln, Cola mit Zwiebelge- ruch, Bier mit Rost im Kronkorken: Im Jahr 2020 haben das LUA besondere Proben von Geträn- ken erreicht. Sie alle wurden eingereicht als so genannte „Beschwerdeproben“ durch aufmerk- same und engagierte Verbraucherinnen und Ver- braucher. Jeder Bürger im Land hat das Recht, sich über eine deutlich abweichende Beschaffenheit von Lebensmitteln aus dem Handel oder aus der Gastronomie zu beschweren. Erster Ansprechpart- ner ist die örtliche Lebensmittelüberwachung bei den Kreis- und Stadtverwaltungen. Besteht zu- sätzlich der Verdacht krimineller Energie, sind die Polizeibehörden einzuschalten. Im Pandemie-Jahr 2020 haben die Lebensmittel- kontrolleurinnen und -kontrolleure 29.248 Kon- trollbesuche (2019: 36.220) in 15.792 rhein- land-pfälzischen Betrieben (2019: 21.089) absolviert. Bei 2.431 Betrieben (2019: 3.112) wur- den Verstöße wie etwa mangelnde Hygiene, bau- liche Mängel oder Fehler bei der KennzeichnungAbweichungen von einer üblichen und vom Ver- braucher erwarteten Beschaffenheit von Lebens- mittel können sein: ■ Veränderungen im Aussehen, im Geruch und/ oder Geschmack, ■ körperliche Einschränkungen beim Verbrau- cher wie Ekel oder Übelkeit bis hin zu schwe- ■ ren Erkrankungen, die einen Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt erfordern und die sich alle auf den Verzehr des Lebensmittels zu- rückführen lassen, deutliche Kennzeichnungsmängel wie z.B. eine fehlende, aber notwendige Anweisung der Zu- bereitung oder einer Verzehrsempfehlung. Verbraucherbeschwerden sind häufig äußerst spannend. Sie erfordern schnelles Handeln und sind zugleich eine analytische Herausforderung auf hohem Niveau. Die Beschwerdeprobe gibt dem LUA den Befund vorweg, und die Sachver- ständigen versuchen die Ursache zu ermitteln. Zu Anfang der analytischen Arbeit erhält das LUA von der Lebensmittelkontrolle zumeist eine ge- öffnete Packung zusammen mit einer kurzen Be- schreibung des Beschwerdegrundes. Wenn es gut läuft, ist die Probe nur zum Teil aufgebraucht. Im günstigsten Fall steht zusätzlich noch eine unge- öffnete Originalpackung mit möglichst dersel- ben Loskennzeichnung zur Verfügung. Sie dient als Vergleichsprobe. Manchmal stammt sie sogar aus dem Vorrat des Verbrauchers von zuhause. In den meisten Fällen wird sie aber nachträglich von der Lebensmittelkontrolle im Ursprungsgeschäft ent- nommen, vorausgesetzt der Kauf des Produktes liegt nicht zu lange zurück. Vergleichsproben mit anderer Loskennzeichnung lassen in der Regel nur bedingt Rückschlüsse auf die Herstellung der be- troffenen Beschwerdeprobe zu. Für die Sachverständigen sind bei der Beurteilung des Sachverhalts Antworten auf verschiedene Fra- gen hilfreich: Wann und wo wurde das Produkt ge- kauft? Wie wurde es zuhause vor und nach dem Verzehr gelagert? Wann wurde das Produkt zum ersten Mal geöffnet? War die Verpackung auffällig? Wer hat das Produkt verzehrt? Wird dieses Produkt häufiger gekauft? Gab es vorher schon mal Abwei- chungen zu diesem Produkt? Gibt es Besonderhei- ten am Tag der festgestellten Abweichung? Danach geht es ins Labor, und durch analytische Untersuchungen wird versucht, der Ursache für die Abweichung auf die Spur zu kommen. Seine 5 Beurteilung übermittelt das LUA an die Lebens- mittelkontrolle, die als kommunale Vollzugsbe- hörde dann über die einzuleitenden Maßnahmen entscheidet. Beschwerdeprobe Apfelsaft Ein Verbraucher beschwerte sich über einen Ap- felsaft aus dem Discounter. Er hatte in mehre- ren Getränkekartons Fremdkörper in Form von „Arzneikapseln“ gefunden und klagte außerdem über eine auffallende Müdigkeit während des Ver- zehrs. Es handelte sich um einen gängigen, kla- ren Apfelsaft im Getränkekarton mit einem wie- derverschließbaren Kunststoffverschluss. Der Verbraucher hatte ein paar Wochen vorher ei- nen größeren Vorrat im Discounter gekauft und den Apfelsaft nach und nach getrunken. Er gab an, dass der erste Fremdkörper in seinen Mund ge- langte als er direkt und zügig aus dem Getränke- karton trank. Ein weiterer Teil des Fremdkörpers befand sich noch in der Packung. Beide zusammen ergaben die Form einer zweiteiligen Arzneikapsel. Laut Verbraucher befanden sich noch in weite- ren Packungen Fremdkörper, mal in kleinen Stück- chen, mal in vollständiger Form. Die vollstän- dige Arzneikapsel hatte der Verbraucher in ein Schraubdeckelglas mit Apfelsaft umgefüllt. Es gab auch Getränkepackungen ohne Auffälligkeiten. Zur weiteren Untersuchung bekam das LUA die Fremdkörper und die leeren aus dem Müll recycel- ten Verpackungen. Als Vergleich diente eine neue Probe aus dem Discounter. Sie hat- te leider nicht diesel- be Los- kennzeich- nung. Das war nicht über- raschend, denn üb- licherwei- se befinden sich die Produkte aus einem Herstellungsposten nur wenige Tage im Handel. Die winzigen Restmengen in den Beschwerdepa- ckungen wurden im LUA mit Kernspinresonanz- spektroskopie (NMR-Analytik) untersucht. Ergeb- nis: Es lagen in erheblicher Menge Stoffe vor, die untypisch für Apfelsaft sind und vermutlich zuge- setzt wurden. Wann, wie, wo und durch wen die- se Stoffe in den Apfelsaft gelangt waren, war für das LUA nicht zu ermitteln. Die Probe wurde als „inakzeptabel“ für den Menschen und damit als „nicht sicher“ eingestuft. Weitere Ermittlungen waren Aufgabe der Polizei. Das im Nachgang bei der Staatsanwaltschaft eröffnete Verfahren wurde später eingestellt. Beschwerdeprobe Cola-Limonade Ein Verbraucher hatte im Großhandel einen 24er Mehrwegkasten mit kleinen Glasflaschen (0,33 l) einer brennwertreduzierten Cola-Limonade ge- kauft. Eine der Flaschen, die er öffnete, hatte ei- nen ekelerregenden und an Knoblauch erinnern- den Geruch und Geschmack. Der Verbraucher kippte den Inhalt der Flasche weg und öffnete we- nige Tage später eine weitere Flasche. Der Inhalt stank und schmeckte genauso. Die chemischen Untersuchungen im LUA ergaben keine relevanten Unterschiede zwischen der Ver- braucherbeschwerde, den Vergleichsproben aus demselben Kasten und den Vergleichsproben aus dem Einzelhandel. Bei Eingang der Verbraucher- beschwerde im Labor hatte sich der unangeneh- me Geruch fast vollständig verflüchtigt. Das LUA konnte aber dennoch die Beschwerde des Ver- brauchers nachvollziehen, da eine der acht Ver- gleichsproben di- rekt nach dem Öff- nen stark nach Röst- zwiebeln roch. Auch die- ses Fehlaroma ver- schwand nach mehr- stündigem Stehenlassen. Die Probe wurde beurteilt als „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ und beanstandet als „nicht sicher“. Verursacht werden solche geruchlich wahr- nehmbaren Verunreinigungen häufig durch un- erwünschte Schwefelverbindungen in nur sehr geringen Konzentrationen. Sie sind zumeist ana- lytisch schwer zu bestimmen. Ihr Eintragsweg ist am ehesten in der Abfüllung zu suchen, z.B. durch unvollständig gereinigte Mehrwegflaschen, un- saubere Verschlüsse oder möglicherweise durch die Verwendung von verunreinigtem Kohlendi- oxid. Hier ist dann eine Kontrolle und Recherche vor Ort empfehlenswert.wie Schwäche, Herzrasen, Schwindel und Unwohl- sein erlitten zu haben. Ein Arzt wurde nicht kon- sultiert. Ein weiterer Verbraucher hatte zur sel- ben Zeit eine andere Flasche Bier aus demselben Bierkasten getrunken und keinerlei Symptome ge- zeigt. Der Beschwerdeführer vermutete daher eine Manipulation der Bierflasche mit Betäubungsmit- teln wie z.B. KO-Tropfen. Die restliche Menge Bier habe er im Kühlschrank aufbewahrt. Der Kasten des Markenbieres war vom Verbraucher im örtli- chen Lebensmittel-Einzelhandel gekauft worden. Beschwerdeprobe Bier 1 In diesem Fall beschwerte sich ein Verbraucher über eine Bier-Eigenmarke eines Discounters. Er hatte Rostablagerungen am Flaschenrand meh- rerer Glasflaschen und Kronkorken festgestellt. Die Probenentnahme erfolgte vor Ort beim Ver- braucher. Der damit beauftragte Lebensmittel- kontrolleur beschrieb die Lagerung im Keller als trocken und kühl. Zur Begutachtung erhielt das LUA als Beschwerdeprobe die Verpackung von zwei bereits geöffneten und entleerten Bierfla- schen. Als Vergleich entnahm der Lebensmittel- kontrolleur aus dem Kellervorrat zwei original verschlossene Bierflaschen.Erst ungefähr eine Woche nach dem Vorfall erhielt das LUA die geöffnete, dreiviertel volle Beschwer- deprobe sowie zwei ungeöffnete Bierflaschen als Vergleich. Sie waren zwar aus demselben Bierkas- ten, stammten aber aus einem anderen Herstel- lungsposten. Zusätzlich konnte der Lebensmit- telkontrolleur aus dem Einzelhandelsmarkt noch eine Probe mit derselben Losnummer entnehmen. Ergebnis der Überprüfungen: Die Beschwerde war an allen vier Verpackungen ebenfalls nachvollzieh- bar. Die Ausprägung der Rostablagerungen war aber abhängig vom Zeitpunkt des Öffnens. Die noch originalverschlossenen Bierflaschen zeig- ten lediglich geringfügige Rostspuren am äuße- ren Rand der Kronkorken. Ein Kontakt mit dem Flascheninhalt ließ sich nicht herleiten. Auch die chemischen und sensorischen Untersuchungen der originalverschlossenen Proben waren unauf- fällig. Eine Beeinflussung der Qualität des Bie- res durch die offensichtlich mindere Qualität der Kronkorken war auszuschließen. Die Proben wur- den nicht beanstandet. Beschwerdeprobe Bier 2 Umgekehrt zur üblichen Verfahrensweise gab es in diesem Fall zuerst eine Anzeige bei der Polizei: Ein Verbraucher gab an, nach dem Verzehr weniger Schlucke Bier erhebliche Kreislaufbeschwerden Unter KO-Tropfen versteht man die als Partydroge bekannt gewordene Substanz „gamma-Hydroxy- buttersäure“, kurz GBH genannt. Sie ist aber nach der Einnahme nur in einem eng begrenzten Zeit- fenster von etwa einem halben Tag nachweisbar. Eine entsprechende Untersuchung war daher we- gen der verstrichenen Zeit nicht mehr sinnvoll. Analytisch und sensorisch zeigten sich keine re- levanten Unterschiede zwischen den Proben. Ein Identitätsabgleich mit der NMR-Analytik war ebenfalls unauffällig. Die untersuchten chemi- schen Parameter waren arttypisch für das Be- schwerdebier. Im Rahmen der Untersuchungen konnte das LUA keine ursächlichen Rückschlüsse von der Beschwerdeprobe auf die Symptome des Verbrauchers ziehen. Dennoch: Jede Beschwerdeprobe hat ihre Berech- tigung – auch wenn nicht immer die Abweichung eindeutig und ursächlich auf ein Lebensmittel zu- rückzuführen sind. © Theeradech Sanin / AdobeStock 6 7 Ethylenoxid: Sesam aus Indien sorgte im LUA für AufregungImmer im Blick: SchimmelpilzgifteIn Speiseeis und Sahne: Desinfektionsmittel und Keime Fast täglich: Seit September 2020 wurden eu- ropaweit regelmäßig in Sesamsamen aus Indien Rückstände des Wirkstoffes Ethylenoxid nachge- wiesen. Folge: Da Ethylenoxid erbgutverändernd und krebserzeugend ist, darf es bereits seit 30 Jahren EU-weit nicht mehr als Pflanzenschutzmit- tel (Begasungsmittel) verwendet werden. In der Folge mussten viele Cracker, Gewürze oder Müs- lis mit Rückständen von Ethylenoxid bzw. seinem Abbauprodukt 2-Chlorethanol jenseits der zuläs- sigen Höchstmenge aus dem Handel genommen werden.Schimmelpilzgifte (sogenannte Mykotoxine) sind natürliche, sekundäre Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen zum Beispiel der Gattungen As- pergillus, Penicillium oder Fusarium. Je nach Art des Toxins und der aufgenommenen Menge kön- nen sie für Menschen nierenschädigend, leber- schädigend, immunsupressiv, erbgutschädigend und/oder krebserzeugend wirken oder zu einer akuten Vergiftung führen. Ihre Analytik gehört deshalb zur wichtigen Routine im LUA.Speiseeis und Sahne sind aufgrund ihrer Zusam- mensetzung ein idealer Nährboden für Keime aller Art. Um ein daraus resultierendes Gesundheitsrisi- ko auszuschließen, müssen während der Herstel- lung und Lagerung sehr strenge Kriterien hygieni- scher Arbeitsweise erfüllt werden. Ob das gelingt, wird in den Laboren des LUA stichprobenartig überprüft. In 2020 wurden im LUA 32 Proben lose verkauftes Speiseeis und 18 Proben aufgeschlage- ne Sahne auf Desinfektionsmittelrückstände un- tersucht. Des Weiteren wurden 139 Proben lose verkauftes Speiseeis und 88 Proben geschlage- ner Sahne auf Keimgehalte untersucht. Die Pro- ben wurden vorzugweise bei nicht industriellen Herstellern in der Gastronomie entnommen (Eis- cafés etc.). Allein im LUA wurden 77 Ethylenoxid-Vorgän- ge bearbeitet, die aus dem europäischen Schnell- warnsystem oder aus anderen Bundesländern nach Rheinland-Pfalz gekommen waren. Am Ende gab es insgesamt 21 Rückrufe von sesam- haltigen Produkten, von denen 15 auf www.le- bensmittelwarnung.de eingestellt werden muss- ten. Das geschieht dann, wenn die betroffenen Produkte überregional vertrieben werden und die Verbraucher großflächig informiert werden müssen. Insgesamt kam es zum Thema Ethylen- oxid-Rückstände in Sesamsamen zu über 1500 Kommunikationsvorgängen. Da der ursprüngliche Sesam in mehreren Produk- ten verarbeitet wurde, ist die Zahl der betroffenen Produkte deutlich höher als die Zahl der Vorgän- ge. Die auf www.lebensmittelwarnung.de zu- rückgerufenen Produkte waren Cracker, Gewür- ze, Müsli, Backmischungen, Sesampaste, Saucen, Brotaufstrich, Knäckebrot, Bagel, Sesamdressing, Sesam- öl, Nussmischungen, Feinkostsalat und Waffeln. Höchstgehalte für Mykotoxine sind europaweit in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie er- gänzend für manche Lebensmittel in der nationa- len Kontaminanten-Verordnung geregelt. Da noch nicht für alle relevanten Mykotoxine Grenzwerte festgelegt sind, dient die Analyse von Lebensmit- teln auch zur Datensammlung. Im Jahr 2020 wurden im LUA insgesamt 596 Pro- ben, darunter unter anderem Getreide und Ge- treideerzeugnisse, Schalenfrüchte, Erdnüsse, Tro- ckenobst, Ölsaaten und Gewürze, auf Mykotoxine analysiert. Dabei konnten vier Höchstgehaltsüber- schreitungen festgestellt werden: Bei einer Probe gehackte Haselnüsse sowie zwei Proben getrock- nete Feigen waren die für Aflatoxine festgelegten Höchstgehalte überschritten. Bei einer Probe ge- trocknete Feigen war der Höchstgehalt für Ochra- toxin A überschritten. Zudem wurden drei Roggenbrote aufgrund ih- res Gehaltes an Ergotalkaloiden beanstandet. Er- gotalkaloide werden traditionell zu den Mykoto- xinen gezählt und kommen hauptsächlich in den sogenannten Mutterkörnern, einer Überdaue- rungsform des Schlauchpilzes Claviceps purpurea vor. Höchstgehalte für Ergotalkaloide in Getrei- de und Getreideerzeugnissen gibt es derzeit noch nicht, daher müssen die Gehalte toxikologisch be- urteilt werden. Neben Personalhygiene und gutem Temperatur- management müssen die Produktionsmaschinen stets in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Deshalb kommen bei deren Reinigung in der Re- gel Desinfektionsmittel zum Einsatz. Diese Des- infektionsmittel enthalten häufig die quartären Ammoniumverbindungen (QAV) Didecyldimethy- lammoniumchlorid (DDAC) und Benzalkonium- chlorid (BAC), aber auch Silber. Neben ihrer bio- ziden Wirkung haben die QAV oberflächenaktive Eigenschaften und bilden Tensid-Filme auf Kunst- stoffen und Edelstahl. Die nach der Reinigung notwendige Entfernung der Tensid-Filme ist nur mit heißem Trinkwasser möglich. Wird nur kaltes Trinkwasser verwendet, bleiben QAV-Rückstän- de auf den Oberflächen zurück und gelangen so in Lebensmittel. Gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 396/2005 ist für DDAC und BAC jeweils ein vorläufiger Rück- standshöchstgehalt von 0,1 Milligramm pro Ki- logramm (mg/kg) in allen unverarbeiteten Le- bensmitteln festgelegt. Dieser wird auch für die Beurteilung von Speiseeis und Sahne herangezo- gen, da bei korrekter Anwendung der Desinfekti- onsmittel höhere Gehalte vermeidbar sind. Der Höchstgehalt orientiert sich an der technologi- schen Vermeidbarkeit bezüglich einer Kontaminati- on mit QAV‘s. Eine Gesundheitsgefahr für die Ver- braucherinnen und Verbraucher besteht bei den üblichen Höchstmengenüberschreitungen nicht. Von den 32 im Jahr 2020 untersuchten Speise- eisproben enthielten 12 Proben DDAC und/oder BAC. Bei neun Proben wurden Gehalte oberhalb 0,1 mg/kg festgestellt. Silbergehalte oberhalb der Bestimmungsgrenze konnten in zwei Proben er- mittelt werden. Von den in Gastronomiebetrieben entnommenen 18 Proben aufgeschlagener Sahne enthielten 5 Pro- ben DDAC und/oder BAC. Bei zwei dieser Proben lag der Gehalt oberhalb von 0,1 mg/kg. Die hier dargestellten Ergebnisse zeigen eine in vie- len Fällen nur mangelhafte Entfernung von Desin- fektionsmittelrückständen bei handwerklich herge- stelltem Speiseeis und aufgeschlagener Sahne. Immer wieder Keime in Eis und Sahne Die Keimbelastung bei Speiseeis und insbesonde- re bei geschlagener Sahne ist unvermindert hoch und resultiert in vielen Beanstandungen. Zur Be- urteilung werden die Richt- und Warnwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikro- biologie, die sogenannten DGHM-Werte heran- gezogen. 13 Prozent der untersuchten Eisproben mussten aufgrund zu hoher Keimzahlen und ei- nem Überschreiten der Warnwerte beanstandet werden, hier fanden sich insbesondere Enterobak- terien und Bacillus cereus. Bei aufgeschlagener Sahne aus Sahnemaschinen war die Zahl der Verstöße noch höher, rund 38 Prozent aller untersuchten Proben mussten be- anstandet werden. Hier dominierten die Entero- bakterien, allgemein ein Indikator für schlechte Hygiene. Dies muss aber nicht zwingend in man- gelnder Personalhygiene begründet sein, in ers- ter Linie ist hier eine mangelhafte Reinigung der Sahnemaschine die Ursache. Da diese Problematik sich bereits in der Vergangenheit zeigte, werden Speiseeis und aufgeschlagene Sahne nicht indus- trieller Hersteller wohl auch in der Zukunft eine hohe Überwachungsrelevanz behalten. © Jiri Hera / AdobeStock 8 9

Webinar: How public markets can pump life into regional food economies and forge social cohesion?

The webinar is a special session of the UN-Habitat "Strengthening Communities for the Future we Want: urban-rural linkages policy, legislation and governance" webinar series, broadcasted in partnership with Slow Food International, as part of the Terra Madre 2020 Worldwide Slow Food Festival. More info here .

Untersuchung zum Transfer von Dioxinen und PCB im Pfad Boden-Huhn-Ei bei Hühnern aus Freilandhaltung

Mit diesem Projekt sollen Dioxin- bzw. PCB-Gehalte im Boden ermittelt werden, die eine Haltung von Legehennen zur Eiproduktion in Freilandhaltung ermöglicht, ohne dass Höchstgehalte des Lebensmittelrechtes überschritten werden. Das Ziel dieses Projekts ist es, bei der Freilandhaltung von Hühnern auf 3 unterschiedlich mit Dioxinen und PCB belasteten Böden die Dioxin- und PCB-Gehalte im Fleisch der Hühner sowie in den Eiern über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten zu ermitteln. Aus diesen Daten werden die Dioxin- und PCB-Gehalte abgeleitet, die eine gefahrlose Haltung von Legehennen zur Eiproduktion in Freilandhaltung ermöglichen. Dazu werden Hühner auf 3 Teilflächen mit unterschiedlichen Bodengehalten eingestallt und über 6 Monate in Freilandhaltung gehalten. Der am Standort Duisburg vorliegende und im Ballungsraum von NRW typische Bodengehalt von ca. 20 ng Dioxine (TEQ)/kg stellt dabei die Obergrenze der Belastung dar. Im gleichen Areal befindet sich eine Fläche, die geringere Gehalte (ca. 13 ng Dioxine/kg) aufweist. Die Dioxin- und PCB-Gehalte der dritten Fläche mit dem niedrigsten Bodengehalt von ca. 5 ng Dioxine/kg wurden durch Einfüllen eines geringer belasteten Bodens aus der Region erreicht und dient als Kontrollgruppe. Auf jedem dieser 3 Versuchsparzellen wird ein Hühnerstall für jeweils 24 Hühner errichtet. Um die Dioxin- und PCB-Gehalte im Fleisch der Hühner mit den Gehalten in den Eiern vergleichen zu können, werden im Lebensalter 18, 24, 30 und 42 Wochen von jeder Teilfläche Hühner getötet und das Muskelfleisch auf die Gehalte an Dioxinen und PCB untersucht. Zusätzlich werden von jeder Teilfläche im Lebensalter von 18, 24, 30, 36 und 42 Wochen Eiproben entnommen und untersucht.

IBÖM02: BioFortiSe: Biofortifikation von Äpfeln mit Selen zur Verbesserung der Fruchtqualität, der Lagerfähigkeit und des gesundheitlichen Wertes

Im Rahmen des geplanten F&E-Projektes wird beabsichtigt, auf Basis der Selen-Biofortifikation einen neuen Ansatz zur Verbesserung der Fruchtqualität und Lagerfähigkeit von Äpfeln zu entwickeln, durch den gleichzeitig der Einsatz an synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Apfelanbau reduziert und damit die Rückstandsbelastung der Erzeugnisse vermindert werden kann. Zur Initiierung des Projekts ist eine neunmonatige Sondierungsphase vorgesehen, in der ein detaillierter Plan zur Entwicklung der Produktidee erstellt sowie hierfür geeignete Kooperationspartner identifiziert und eingebunden werden sollen. Bei der Ausarbeitung des wissenschaftlich-technischen Untersuchungskonzepts soll eine Serie von Feld- und Gewächshausversuchen geplant werden, mit denen unter anderem der Einfluss von Höhe, Form und Zeitpunkt der Selen-Applikation auf die Fruchtqualität und Lagerfähigkeit von Äpfeln untersucht werden kann. Neben der Klärung wissenschaftlich-technischer Fragen setzt die erfolgreiche Etablierung von innovativen Apfelerzeugnissen ein strategisches Konzept zur Markteinführung voraus. Hierzu sollen entsprechende Konsumenten- und Marktforschungsstudien durchgeführt werden. Des Weiteren soll die Sondierungsphase dazu genutzt werden, agrar- und lebensmittelrechtliche Vorgaben bei Anwendung der Selen-Biofortifikation im Obstbau und der Vermarktung der hieraus resultierenden Erzeugnisse zu klären sowie die Schutzrechtsituation für die angestrebte Innovation zu analysieren. Zur Vorbereitung der Machbarkeitsphase sind außerdem methodische Voruntersuchungen geplant. Dabei sollen die in vitro ermittelten fungiziden Wirkungen von Natriumselenit in vivo an gelagerten Äpfeln überprüft werden, um die erforderlichen Se-Aufwandmengen für die späteren Feldversuche genauer abschätzen zu können. Ferner ist vorgesehen, das analytische Instrumentarium zur Bestimmung von Selen in pflanzlichen Matrices für nachfolgende Serienuntersuchungen zu etablieren.

Fortschreibung von Bewertungsmaßstäben für den Wirkungspfad Boden-Pflanze: Aktualisierung der Datengrundlage zum Stofftransfer Boden-Pflanze

Daten zu Stoffgehalten in Böden sowie zugehörigen Bodenparametern, Stoffgehalten in Pflanzen und Beeinträchtigungen des Pflanzenwachstums bilden die Grundlage für die mit BBodSchV festzusetzenden Prüf- und Maßnahmenwerte für den Pfad Boden-Pflanze. Soweit Stoffe im Lebens- oder Futtermittelrecht geregelt sind, werden die Festlegungen als Maßstab für in Pflanzen nicht zu überschreitenden Stoffgehalte herangezogen. Ein zweiter Maßstab ergibt sich aus dem Anteil eines Stoff-Gehaltes im Boden, der von der Pflanze systematisch aufgenommen werden kann oder im Boden, das der Pflanze anhaftet und zur Belastung des Futtermittels beiträgt. Die festgesetzten Bodenwerte sind regelmäßig anhand aktualisierter Daten und geänderter Lebens- und Futtermittelgrenzwerte zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Die 1997 für die Festsetzung von Bodenwerten relevanten Boden-Pflanze Daten werden im UBA gehalten. Bund und Länder haben seither eine Vielzahl neuer Daten generiert. Für die Überprüfung der Bodenwerte bedarf es einer entsprechenden Aktualisierung der Datengrundlagen. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Daten eine wichtige Grundlage für den Umgang mit Bodenbelastungen. Um Verstöße gegen die lebens- und futtermittelrechtlichen Pflichten zu vermeiden, ist u. a. zu prüfen, welche Pflanzenarten/-sorten aufgrund ihres spezifischen Vermögens Schadstoff aufzunehmen, für den Anbau auf belasteten Böden geeignet sind. Die Behörden haben hierbei Empfehlungen zu geben, die für die Bodennutzer verhältnismäßig sind. Hierbei zu berücksichtigen ist die Abhängigkeit der Schadstoff-Aufnahme von der jeweiligen Ausprägung mobilisierend wirkender Bodenparameter. Ein laufend aktualisierter Datenbestand, in welchem eine Vielzahl von Belastungssituationen und Pflanzenarten/-sorten erfasst sind, ist hierbei eine wichtige Entscheidungshilfe und kann den Vollzug erleichtern. Im angestrebten Forschungsprojekt sollen Daten der Länder und anderer Institutionen qualitätsgesichert und in einem ...

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