Nach § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SächsLPlG ist für den in Fortschreibung befindlichen Regionalplan Region Leipzig-Westsachsen entsprechend der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme eine Umweltprüfung einschließlich einer Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete durchzuführen. In diesem Zuge wird der Regionalplan insgesamt hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen geprüft und ein Umweltbericht erarbeitet, der die entsprechende Rechtssicherheit und höchste fachliche Qualität gewährleistet.