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Katrin Eder: „Wir brauchen energiepolitische Unabhängigkeit“

Energiekrise trifft Alltag der Menschen – Länder fordern entschlossenes Handeln für bezahlbare und sichere Energie Die jüngste Eskalation der Lage im Nahen Osten erfüllen die Energieministerinnen und Energieminister der Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit großer Sorge. Die Gedanken sind bei den Menschen in Iran, in Israel und in der gesamten Region, die unter Gewalt und Unsicherheit leiden. Zugleich zeigen die Entwicklungen einmal mehr: Internationale Konflikte haben direkte Auswirkungen auf unseren Alltag in Deutschland. Steigende Preise für fossile Abhängigkeitsenergien wie Gas, Öl und Flüssigerdgas treffen Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Handwerk, Mittelstand und Industrie. Für viele Familien bedeutet das: höhere Heizkosten, steigende Stromrechnungen, mehr Unsicherheit bei der Haushaltsplanung. Für Unternehmen steigen Produktionskosten – mit Folgen für Arbeitsplätze und Preise. „Die jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten und die daraus resultierende Unsicherheit auf den globalen Energiemärkten verdeutlichen dabei einmal mehr die energiepolitische Verwundbarkeit Deutschlands. Die Prognosen zu steigenden Gas-, Öl- und LNG-Preisen lassen erhebliche Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft erwarten“, erklärten die Energieministerinnen und -minister von Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in einem gemeinsamen Brief an Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche. Deshalb braucht es jetzt entschlossene Schritte, um unsere Energieversorgung von fossilen Importen unabhängig, bezahlbar und zukunftsfest zu machen. Erneuerbare Energien ausbauen – Preise stabilisieren, Versorgung sichern Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine sind aus Sicht der Länder wichtige Weichen gestellt worden, um erneuerbare Energien schneller auszubauen. Diesen Weg gilt es konsequent fortzusetzen und sogar zu beschleunigen. Beim Ausbau der Windenergie dürfen Projekte nicht länger ausgebremst werden. Zusätzliche Ausschreibungen können Investitionen anstoßen, Arbeitsplätze sichern und die Stromversorgung stabilisieren. Die Länder fordern von Frau Reiche die vorliegenden Gesetzesentwürfe dahingehend zu korrigieren. Denn jede neue Windkraftanlage verringert die Abhängigkeit von teuren Importen – und wirkt langfristig preisdämpfend. Auch der Ausbau der Photovoltaik bleibt entscheidend. Eine starke europäische Produktion von Solarmodulen schafft Wertschöpfung und Arbeitsplätze hier vor Ort. Gleichzeitig müssen Dachanlagen für Bürgerinnen und Bürger weiterhin attraktiv sein. Gerade private Haushalte leisten mit Solaranlagen einen wichtigen Beitrag zur Energiewende – dieses Eigenengagement darf nicht durch unnötige Hürden gebremst werden. Die deutsche Energiewende muss ein Mitmachprojekt bleiben. Die Länder appellieren an Wirtschaftsministerin Reiche von der Abschaffung der Solaranlagenförderung für privat Haushalte abzusehen. Gebäude modernisieren, statt fossile Abhängigkeit verlängern Viele Menschen fragen sich derzeit, wie sie ihre Heizkosten künftig bezahlbar halten können. Klar ist: Dauerhafte Entlastung entsteht nicht durch immer neue Subventionen für Gas, sondern durch den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme und energetische Modernisierung. Neue gesetzliche Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes müssen Haushalte wirksam vor steigenden Gaspreisen schützen. Wer heute in eine neue Heizung investiert, braucht Planungssicherheit. Es darf zum Beispiel nicht passieren, dass Bürgerinnen und Bürger mit der vorgesehenen neuen Grüngasquote in neue Gasheizungen investieren und später mangels fehlender Biogaskapazitäten keine verlässliche Versorgung mehr erhalten. Netze ausbauen, Flexibilität stärken Damit günstiger Wind- und Solarstrom überall ankommt, müssen die Stromnetze gezielt ausgebaut und intelligenter genutzt werden. Unsicherheiten bei Investitionen – etwa durch die geplanten zehnjährigen Redispatch-Vorbehalte – lähmen den Ausbau. Stattdessen braucht es klare, verlässliche Rahmenbedingungen für eine verbesserte Ausnutzung begrenzter Netzkapazität seitens des Bundes. Speicher, flexible Verbraucher, Bioenergie und Wasserstoff können helfen, Engpässe zu vermeiden und die Versorgung zu sichern. Deutschland hat beim Thema Wasserstoff technologisch eine starke Ausgangsposition. Diese Chance muss genutzt werden – für eine moderne Industrie, sichere Arbeitsplätze und mehr Unabhängigkeit. Stattdessen plant das Wirtschaftsministerium des Bundes, Innovationsausschreibungen für Wasserstoff zu streichen. Jetzt gemeinsam handeln Die geopolitische Lage zeigt: Energiesouveränität ist kein abstraktes Ziel, sondern Voraussetzung für wirtschaftliche Stabilität und soziale Sicherheit. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erwarten zu Recht eine verlässliche, ambitionierte Energiepolitik, die Preise stabilisiert, Abhängigkeiten reduziert und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 fest im Blick behält. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein stehen bereit, Verantwortung zu übernehmen und gemeinsam mit dem Bund die notwendigen Schritte umzusetzen. Jetzt ist der Moment, entschlossen zu handeln – für bezahlbare Energie, sichere Arbeitsplätze und eine stabile Zukunft für die Menschen in unserem Land. „Wir brauchen energiepolitische Unabhängigkeit, die sich vom kriegerischen Diktat der fossilen Energien lossagt – zum Schutz der Menschen in den Kriegsgebieten und zum Wohle der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Der globale Ölpreis zieht in den vergangenen Tagen stark an, der Gaspreis ist bereits auf dem höchsten Stand seit drei Jahren. Das zeigt: Geopolitische Risiken werden zu Preisrisiken im Alltag“, erklärt die rheinland-pfälzische Energieministerin Katrin Eder in Mainz. Baden-Württembergs Energieministerin Thekla Walker: „Wenn wir weiter auf fossile Importe angewiesen sind, sind wir auch weiter einem unkalkulierbaren Preisroulette ausgesetzt. Darüber täuscht auch die Biogas-Treppe im neuen GEG nicht hinweg. Baden-Württemberg hat etwa über 1000 Biogasanlagen. Aber nur 30 haben die erforderliche Größe, dass sich eine Aufbereitung zu Biomethan und eine Einspeisung ins Gasnetz lohnt – es gibt weder die erforderliche Infrastruktur noch die Flächen für den Anbau von Energiepflanzen. Mehr Energiesouveränität erreichen wir mit einer Elektrifizierung der Wärmeversorgung und einem konsequenten Ausbau von PV und Wind.“

WFS Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Dieser Web Feature Service (WFS), Positivnetz Lang-LKW, stellt den Teil des Hamburger Straßennetzes zum Download bereit, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Dieser Web Map Service (WMS), Positivnetz Lang-LKW, stellt den Teil des Hamburger Straßennetzes dar, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Positivnetz Lang-LKW Hamburg

Der Datensatz beinhaltet den Teil des Hamburger Straßennetzes, der für die Befahrung mit Lang-Lkw freigegeben ist (Positivnetz). In Hamburg beschränkt sich dieses Straßennetz auf die Bundesautobahnen für den Transit zwischen den Bundesländern, auf einige Strecken im Hafenbereich sowie auf ausgewählten Stadtstraßen zu Gewerbe- und Industriegebieten. Das Befahren außerhalb der angegebenen Stadtstraßen ist nicht gestattet. Zusätzliche Informationen zu dem dazugehörigen Feldversuch des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie zu der zugrundeliegenden Verordnung und Ausnahmen für spezielle Lang-Lkw-Typen können unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.hamburg.de/lang-lkw/

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas ( LNG )

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas ( LNG ) Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG). Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis verfügen. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass aa. Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und bb. das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann, eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, aa. im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf) (PDF, extern) , und bb. im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 ( https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf) (PDF, extern) ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden, in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern, Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben, der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt, Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen: aa. eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen, bb. eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen, müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind, die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind, der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Stand: 21. Oktober 2025

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven (Voslapper Groden Nord 2)

Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26389 Wilhelmshaven, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Grüngas und Energieversorgung GmbH mit Sitz in Wilhelmshaven, diese wiederum eine Tochtergesellschaft der Tree Energy Solutions BV (TES) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 2, 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Die Trägerin des Vorhabens plant die Errichtung einer neuen Schiffsanlegestelle sowie einer Liegewanne nebst Zufahrtsbereich an der Westseite der Jade, Gemarkung Nordsee, Jade, Flurstück 1/11 (Liegeplatz), damit dort künftig eine „Floating Storage Regasification Unit“ (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (Liquified Natural Gas - LNG) sowie ein LNG-Tankschiff festmachen können. Die Einspeisung des wiederverdampften Erdgases soll in das vorhandene landseitige Erdgasnetz (WAL II) erfolgen. Der Bereich des Schiffsanlegers und der Liegewanne ist als Bundeswasserstraße ausgewiesen. Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: Maßnahme 1: Neuerrichtung und Betrieb des Schiffsanlegers LNG Voslapper Groden Nord 2, für die FSRU und ein LNG-Tankschiff. Der Anleger soll aus 10 Dalben bestehen (4 Anlegedalben und 6 Vertäudalben einschließlich Verbindungsbrücken zwischen den Dalben sowie allen notwendigen Nebeneinrichtungen zum sicheren Betreiben der Anlage). Maßnahme 2: Neuerrichtung und Betrieb der Liegewanne Voslapper Groden Nord 2, einschließlich Zufahrtsbereich inklusive Wendebecken zwischen dem neu errichteten Umschlaganleger LNG Voslapper Groden Nord 2 und dem Fahrwasser, mit einer Gesamtfläche der Liegewanne und des Zufahrtsbereiches einschließlich Wendebecken von ca. 770.000 m². Ausbaggerung der Liegewanne auf eine Solltiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN) einschließlich der Zufahrt zum Fahrwasser mit einer Tiefe von -17 mNHN (-14,50 mSKN). Maßnahme 3: Für die Herstellung der Liegewanne und des Zufahrtsbereichs wird mit einer Baggermenge (Initialbaggerung) von rd. 1,2 Mio. m³ gerechnet, die auf die Klappstelle 01 der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ca. 13 km nördlich der Insel Wangerooge eingebracht werden soll. Weiter beabsichtigt die Trägerin des Vorhabens, Baggergut aus der anschließenden Unterhaltung des Terminals nach dessen Inbetriebnahme bis 2025 im Rahmen des morphologischen Nachlaufs mit einer Jahresmenge von bis zu 50.000 m³ in die vorgenannte Klappstelle einzubringen. Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre vorgesehen. Die Bauphase hat aufgrund der mit Bescheid vom 24.08.2023 (Az.: D 6 - 62025-691-002) erteilten Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Ausbaggerung der Liegewanne, für die Ausbaggerung von Teilen des Zufahrtsbereichs und Wendebeckens, für das Einbringen des bei der Ausbaggerung anfallenden Baggergutes auf die Klappstelle 01 sowie für das Einbringen des Kolkschutzes im Bereich des Anlegers bereits begonnen. Am 23.10.2023 erteile der NLWKN der Trägerin des Vorhabens die Zulassung eines zweiten vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Dalben und die Installation der Dalbenköpfe, Brücken und Plattformen des Anlegers. Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sind nicht die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der FSRU sowie die Errichtung des Transfersystems vom Anleger in das bestehende landseitige Erdgasnetz. Für diese Vorhabenteile wird beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ein gesondertes Zulassungsverfahren nach dem Bundessimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Ebenfalls nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens ist die Einleitung von mit Temperaturveränderungen versehenen Ab- bzw. Prozesswässern zum Betrieb der FSRU. Hierfür wird ein eigenständiges wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10, § 12 und § 57 WHG sowie § 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) beim NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6, Rudolf-Steiner-Straße 6, 38120 Braunschweig durchgeführt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die Errichtung und den Betrieb der FSRU am Standort Voslapper Groden Nord 2 erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Trägerin des Vorhabens am 10.05.2024 übergeben. Den Planfeststellungsbeschluss vom 10.05.2024 und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG finden Sie in der Informationsspalte. Der Antrag und die konsolidierten Planunterlagen sind nachstehend aufgeführt.

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals in der Jade vor Wilhelmshaven

Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen hat die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven (NPorts), Pazifik 1, 26388 Wilhelmshaven die Ertüchtigung der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG-Brücke) nebst Vertiefung des Zufahrtsbereiches und der Liegewanne zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals beantragt. Dort soll zukünftig eine Floating Storage Regasification Unit (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas festmachen. Das Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: • Maßnahme 1: Errichtung und Betrieb eines Anlegerkopfes • Maßnahme 2: Vertiefung des Zufahrtsbereiches • Maßnahme 3: Vertiefung der bestehenden Liegewanne Der neue Anlegerkopf soll seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der UVG-Brücke errichtet werden. Die neue Anlegerinfrastruktur beinhaltet im Wesentlichen eine Umschlags- bzw. Verladeplattform, Vertäu- und Fenderdalben, Laufstege, Zugangsstege und eine Zugangsbrücke sowie sonstige Anlegeranbauten. Für das Festmachen der FSRU muss die vorhandene Liegewanne auf eine Tiefe von NHN -16,0 m ausgebaggert werden. Geplant ist außerdem, den insgesamt 70 ha großen Zufahrtsbereich zwischen bestehender Fahrrinne und dem Anlegerkopf auf einer Fläche von 41,2 ha zu vertiefen. Das im Rahmen der Maßnahme anfallende Baggergut soll auf einer Klappstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eingebracht werden. NPorts hat für das Vorhaben mit Schreiben vom 25.04.2022 in Gestalt der Revisionsfassung vom 07.07.2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschließlich §§ 83, 57 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Voslapper Groden erforderlich sind, ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Den Planfeststellungsbeschluss vom 04.10.2022 einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, den Antrag und die konsolidierten Planunterlagen, die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG sowie den Text der gemeinsamen ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Wilhelmshaven sowie der Gemeinden Butjadingen und Wangerland über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses finden Sie nachstehend.

Bundesumweltministerium sorgt für saubere Luft im Hamburger Hafen

Die Hamburg Port Authority AöR hat ein Gesamtkonzept zur alternativen Energieversorgung von Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen umgesetzt. An der heutigen Eröffnung der Landstromanlage für das Kreuzfahrtterminal Altona nimmt Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks teil, die das Pilotprojekt mit 3,7 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert hat. Ziel des Vorhabens war eine Reduzierung der Luftschadstoffemissionen während der Liegezeiten der Kreuzfahrtschiffe im Hafen. Über die stationäre Landstromanlage können Kreuzfahrtschiffe nun Strom direkt vom Land beziehen und müssen keine Eigenenergie erzeugen. Hendricks: 'Ich freue mich sehr, dass sich die Hamburg Port Authority entschieden hat, dieses innovative Energiekonzept umzusetzen. Dadurch verbessert sich die lokale Luftqualität und bei der Energieversorgung der Schiffe entstehen deutlich weniger Klimagase. Genau deshalb haben wir dieses Pilotprojekt mit Mitteln aus dem Umweltinnovationsprogramm finanziell unterstützt.' Neben der stationären Landstromanlage am Kreuzfahrtterminal Altona umfasst das Energiekonzept für den Hamburger Hafen auch die landseitige Infrastruktur für die Versorgung am Kreuzfahrtterminal HafenCity und zwar mittels Flüssigerdgas-Bargen, da die Installation einer Landstromanlage aus Platzgründen nicht möglich ist. Insgesamt können mit beiden Anlagen deutliche Emissionsminderungen erreicht werden. Die Emissionen reduzieren sich um bis zu 74 Prozent bei Stickstoffdioxiden, um bis zu 60 Prozent bei Schwefeldioxiden und um bis zu 50 Prozent bei Feinstaub. Darüber hinaus werden jährlich bis zu 5178 Tonnen CO2-Emissionen vermieden. Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscharakter haben.

Sat-BEWL - Satellitengestützte Beobachtung der Entkopplung von Wirtschaftsaktivität und Luftverschmutzung

Jungquartäre Klima- und Landschaftsentwicklung im Werchojansker Gebirge und in der Zentraljakutischen Tiefebene

Ziel des Vorhabens ist die Rekonstruktion der jungquartären Klima- und Landschaftsentwicklung des Werchojansker Gebirges und seines westlichen Vorlandes (NO-Sibirien). Im Vordergrund stehen folgende Fragen: (a) Wann war das Maximum der spätpleistozänen Vergletscherung? (b) Herrschte im Interstadial der letzten Kaltzeit (40-30 ka) ein warm-feuchtes Klima, welches möglicherweise die Zhiganskvergletscherung begünstigte? (c) War die mittelpleistozäne Samarov-Vergletscherung tatsächlich schwächer als das Maximum während des Spätpleistozäns? (d) Was war die Ursache für den Süßwasserzustrom aus Lena und Jana in die Laptevsee am Ende des Pleistozäns (Bölling/Alleröd)? Das Projekt wird von einem deutsch-russischen Team interdisziplinär (Paläoklimaforschung, Quartärgeologie, Geomorphologie, Geokryologie, Bodengeographie und Paläopedologie) durchgeführt. Ausgehend von der rezenten Vergletscherung im westlichen Werchojansker Gebirge werden die geomorphologischen, geokryologischen und bodengeographisch-paläopedologischen Befunde entlang ausgewählter Transsekte bis zu den Terrassen der Flüsse Lena und Aldan hin erfasst. Mit Hilfe absoluter und relativer Methoden wird die Chronologie der Gletschervorstöße und Klimaschwankungen erfasst. In der Synthese werden diese Befunde mit denen benachbarter Regionen verglichen.

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