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Licht

Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.

Elektromagnetische Felder und Licht

Elektromagnetische Felder und Licht sind Bestandteile des elektromagnetischen Spektrums. Das elektromagnetische Spektrum gliedert sich grob in zwei Bereiche – die nichtionisierenden Strahlung und die ionisierenden Strahlung. Zum Bereich der nichtionisierenden Strahlung gehören die niederfrequenten (elektrischen und magnetischen) Felder, die hochfrequenten (elektromagnetischen) Felder und die optische Strahlung mit der Infrarotstrahlung, dem sichtbaren Licht und der Ultraviolettstrahlung (weitere Informationen: Bundesamt für Strahlenschutz ). Der Bereich der ionisierenden Strahlung umfasst unter anderem die Röntgen- und Gammastrahlung. Technisch erzeugte elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (oder künstliches Licht) können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Bild: lumendigital/Depositphotos.com Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Licht Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Weitere Informationen

Beleuchtung in der Stadt und Vogelkollisionen – ein bedeutendes Problem

Lichtattraktion nächtlicher Zugvögel ist seit Jahrhunderten bekannt, insbesondere an Leuchttürmen und anderen küstennahen Lichtquellen. Zunehmend treten auch durch künstliche Beleuchtung verursachte Vogelkollisionen im Binnenland in Erscheinung. In Mitteleuropa wurde der Post Tower in Bonn am gründlichsten untersucht, an dem pro Herbstsaison rund 1.000 Zugvögel zu Schaden kamen. In Hamburg und Berlin wurden bei Untersuchungen zu Vogelkollisionen an Glasfassaden weitere lichtbedingte Vogelanflüge festgestellt. Künstliche Lichtquellen in der Nacht können Zugvögel desorientieren und sie zu Richtungsänderungen und Kreisflügen veranlassen, was zu Energieverlusten führt und tödliche Kollisionen verursachen kann. Lichtinduzierte Kollisionen wurden auch bei Zugvögeln beobachtet, die ihren aktiven Zug beendet hatten und sich bodennah aufhielten; das jeweils hellste Licht der Umgebung wurde angeflogen. Zugvögel unterliegen bereits zahlreichen Gefährdungen, unter denen sich neben Glas auch die zunehmende künstliche Beleuchtung in den letzten Jahrzehnten drastisch auswirkt. Daher muss die Lichtverschmutzung reduziert werden. Nach außen wirksame Beleuchtung an Bauwerken ist künftig erheblich zu beschränken. Abstrahlungen in die Umgebung oder gar nach oben sind zu unterlassen. Helle Beleuchtung in Bodennähe ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu reduzieren. An höheren Bauwerken sind Lichtemissionen zur Erhaltung des dunklen Luftraums notfalls durch Abschirmungsmaßnahmen zu unterbinden. Ohne diese Maßnahmen wird die biologische Vielfalt weiter gefährdet.

Gewässer unter künstlichem Licht – Auswirkungen von Licht verschiedener Wellenlängen auf die Phototaxis von Wasserinsekten

Es gibt zunehmend Hinweise darauf, dass künstliches Licht bei Nacht (artificial light at night – ALAN) zum Insektenrückgang beiträgt. Eine der auffälligsten Auswirkungen ist die Anziehung von Fluginsekten durch ALAN, wobei Lichtemissionen im kurzwelligen Bereich besonders anziehend wirken. Der Einfluss von ALAN auf Wasserinsekten, die entweder ihre Larvalphase oder ihren gesamten Lebenszyklus im Süßwasser verbringen, ist kaum erforscht. Hier fassen wir eine Studie zusammen, bei der wir die Reaktion aquatischer Insektenstadien auf verschiedene Lichtspektren und Leuchtdichten mit Unterwasserlichtfallen in einem Grabensystem untersuchten. Ähnlich wie bei fliegenden Insekten zeigte sich bei aquatischen Insektenstadien eine positive Phototaxis. Im Gegensatz zu fliegenden Stadien gibt es jedoch keine Präferenz für kurzwelliges Licht. Die Reaktion auf Wellenlängen im mittleren sichtbaren Bereich war für aquatische Lebensstadien aller untersuchten Ordnungen der Insekten signifikant. Dies ist offenbar eine Anpassung an die spektrale Lichtabschwächung in Binnengewässern, wobei diverse optische Komponenten kurzwelliges Licht abschwächen können. Insofern scheint eine Reduzierung der Emissionen im kurzwelligen Bereich, wie sie zum Schutz von Fluginsekten empfohlen wird, für aquatische Insektenstadien weniger zielführend. Hier dürften Schutzmaßnahmen wie eine Verbesserung der Abstrahlungsgeometrie oder die Verringerung von Lichtstrom und Beleuchtungsdauer wirksamer sein. Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in der Nähe von Binnengewässern müssen im Sinne des Naturschutzes die Reaktionen aller Organismen und Lebensstadien – aquatisch und terrestrisch – auf Licht verschiedener Wellenlängen berücksichtigt werden.

Messung und Bewertung der ökologischen Lichtverschmutzung – Anforderungen an die interdisziplinäre Lichtmessung

Künstliches Licht in der Nacht ist eine Form der Umweltverschmutzung (Lichtverschmutzung), die mittlerweile zu einem naturschutzrelevanten Problem avanciert ist. Lichtverschmutzung nimmt weltweit rasant zu, mit weitreichenden ökologischen Auswirkungen auf Arten, Lebensräume und damit auch auf die biologische Vielfalt. Die ebenfalls zunehmende Forschung zur Lichtverschmutzung ist sehr interdisziplinär, da das Wissen über die Nacht über viele verschiedene Fachrichtungen fragmentiert ist. Dies hat zu einem beunruhigenden Mangel an Konsistenz und konzeptioneller Organisation bei der Messung nächtlichen Lichts geführt. Ein ganzheitliches Konzept für Lichtmessungen fehlt bisher, ist aber zur gezielten Erforschung der Zusammenhänge zwischen dem Verlust natürlicher nächtlicher Dunkelheit und der Störung ökologischer Systeme notwendig. Nur wenn Lichtimmission und Lichtemission präzise quantifiziert werden können, ist eine Bewertung des Ausmaßes der Lichtverschmutzung und des daraus resultierenden Handlungsbedarfs möglich. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über existierende Messmethoden und erörtert, wie man künstliche Beleuchtung zukünftig am besten charakterisieren und messen kann.

WP Holtwicker Mark Allgemeine Vorprüfung "BNK"

Die Holtwicker Mark GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an vier genehmigten Windenergieanlagen (WEA) auf den Grundstücken in Rosendahl, Kreis Coesfeld, Gemarkung: Hotwick, Flur: 25, Flurstück: 16 (WEA 1); Flur: 25, Flurstück:9 (WEA 2); Flur: 23, Flurstück: 5 (WEA 3) Flur: 23, Flurstück: 10 (WEA 4). Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 15.11.2016 wurde die Errichtung und der Betrieb der vier WEA genehmigt. Um eine Minderung der Lichtemissionen zu erzielen, ist zukünftig der Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an den vier WEA vorgesehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG ist bei der Änderung eines Vorhabens, für das eine UVP durchgeführt worden ist, eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 3 UVPG sind die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass keine UVP-Pflicht besteht. Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine erheblichen negativen Um-welt-auswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Durch die Errichtung und den Betrieb einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung entsteht auf diese Schutzgüter keine zusätzliche negative Beeinträchtigung. Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit, zu erwarten. Durch den Betrieb der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erfolgt die optische Signalgebung durch die Leuchtfeuer bedarfsgerecht, wenn sich ein Flugzeug im Umfeld der WEA befindet. Eine Dauerhafte Signalgebung der WEA ist somit zukünftig nicht mehr vorgesehen. Durch das Vorhaben erfolgt eine Reduzierung der Lichtimmissionen. Weitergehende Auswirkungen der WEA wurden bereits im ursprünglichen Genehmigungs-verfahren abschließend betrachtet. Es liegen insgesamt keine erheblichen Umweltauswirkungen vor.

Vorprüfergebnis nach UVPG; 2. Planänderung 380-kV-Ltg. Wahle-Mecklar A, HDD-Bohrung Nr. 8 im 24-Stunden-Betrieb

Die Tennet TSO GmbH (im Folgenden: Vorhabensträgerin) hat für das o. g. Vorhaben bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, eine Planänderung in der Form einer Plangenehmigung nach § 43d EnWG i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 74 Abs. 6 VwVfG beantragt. Die Vorhabensträgerin hat auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses eine detaillierte Bauausführungsplanung erstellt. Im Zuge dessen beantragte sie im Bauabschnitt Rhene (Samtgemeinde Baddeckenstedt) für die Ausführung der HDD-Bohrung Nr. 8 zur Unterquerung des Flusses Innerste, der Bundesstraße 6 sowie der Bahnstrecke 1773 Hildesheim-Goslar beim Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) eine Zulassung im Einzelfall. Die planfestgestellte Erdkabelleitung soll in diesem Bereich durch 12 parallele HDD-Spülbohrungen mit einer Länge von jeweils ca. 750 m verlegt werden. Das EBA erteilte mit Bescheid vom 09.12.2020 die begehrte Zulassung im Einzelfall. Der Bescheid erklärt eine Vorgabe der DB Netze AG für verbindlich, wonach ab Eintritt der Bohrspitze in den Bereich der theoretischen Böschungslinie die Bohrarbeiten im 24-Stunden-Durchlaufbetrieb durchzuführen sind. Damit gehen nächtliche Lärm- und Lichtemissionen einher. Vor diesem Hintergrund hat die Vorhabensträgerin bei der Planfeststellungsbehörde eine 2. Planänderung zur Durchführung der HDD-Bohrung Nr. 8 im 24-Stunden-Betrieb beantragt.

Bekanntgabe gem. § 5 UVPG - AW Windenergie Bramsche GmbH & Co. KG (Az.: 6019-19)

Die AW Windenergie Bramsche GmbH & Co. KG hat gem. § 15 Abs. 1 BImSchG eine Änderungsanzeige zum Wechsel der Hindernisbefeuerung auf eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) der sieben WEA im Windpark Bramsche-Ahrensfeld angezeigt. Bei der BNK handelt es sich um eine Nachtkennzeichnung, die durch Sensorik die Erfassung von Flugobjekten vornimmt und bei Notwendigkeit die Befeuerung einschaltet. Ziele der BNK sind eine Reduzierung der Lichtemissionen um bis zu 90% sowie eine erhöhte Bevölkerungsakzeptanz. Die Anlagen befinden sich in der Stadt Bramsche, Gemarkung Epe, Flur 19, Flurstück 43, Flur 18, Flurstücke 36/1, 19, 14/4 und 32, Flur 6, Flurstück 40/9 sowie Gemarkung Schleptrup, Flur 4, Flurstück 544/1.

Bekanntgabe gem. § 5 UVPG - AW Windenergie Bramsche GmbH & Co. KG (Az.: 6026-19)

Die AW Windenergie Bramsche GmbH & Co. KG hat gem. § 15 Abs. 1 BImSchG eine Änderungsanzeige zum Wechsel der Hindernisbefeuerung auf eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) der sieben WEA im Windpark Bramsche-Ahrensfeld angezeigt. Bei der BNK handelt es sich um eine Nachtkennzeichnung, die durch Sensorik die Erfassung von Flugobjekten vornimmt und bei Notwendigkeit die Befeuerung einschaltet. Ziele der BNK sind eine Reduzierung der Lichtemissionen um bis zu 90% sowie eine erhöhte Bevölkerungsakzeptanz. Die Anlagen befinden sich in der Stadt Bramsche, Gemarkung Schleptrup, Flur 2, Flurstück 140, Flur 1, Flurstück 59 sowie Gemarkung Engter, Flur 2, Flurstück 351, Flur 1, Flurstück 157, 56/4, 149, 150.

Technische Maßnahmen zur Minderung akzeptanzhemmender Faktoren der Windenergienutzung an Land

Ob weniger Lärm durch aerodynamisch optimierte Rotorblätter oder weniger störendes Licht durch nächtliche Beleuchtung (Hindernisbefeuerung) nur nach Bedarf  – eine Reihe technischer Möglichkeiten kann helfen, dass Menschen und Tiere im Umfeld von Windenergieanlagen weniger bis gar nicht gestört oder gefährdet werden. Wie genau, erläutert dieses Hintergrundpapier des Umweltbundesamtes.

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