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Naturwaldprogramm der Landesforst Mecklenburg-Vorpommerns

Naturwaldreservate (Naturwald-Programm) Naturwald-Programm der Landesforstverwaltung; Ausweisung, Betreuung und Untersuchung von Naturwaldreservaten und Naturwaldvergleichsflächen in Mecklenburg- Vorpommern. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat am 5. Dezember 1995 die Ziele und Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Hier wurde festgelegt, die Naturwaldreservatsforschung durch die Landesforstverwaltung zu betreiben. Mit der Ausweisung und Unterhaltung von Naturwaldreservaten und Naturwaldvergleichsflächen beteiligt sich die Landesforstverwaltung an primär waldökologischer Forschung, wie sie bundesweit schon länger betrieben wird, wobei die Untersuchungsobjekte unter verschiedenen Bezeichnungen (Bannwälder, Naturwaldzellen, Naturwälder etc.) geführt werden. Die Auswahl repräsentativer Waldflächen und die Einstellung jeglicher Maßnahmen ("Urwälder von Morgen") lassen erkennen, welche Bedeutung der waldökologischen Forschung auf diesen Flächen für die naturnahe Bewirtschaftung und auch im Hinblick auf die verschiedenen Belange des Naturschutzes im Wirtschaftswald zukommt. Das Naturwald-Programm unterstützt weitgehend die Leitlinien für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, die auf europäischer und internationaler Ebene (wie z. B. auf den Europäischen Ministerkonferenzen von Helsinki 1993 und Lissabon 1998) beschlossen wurden. Mit Stand 01.01.2010 sind im Gesamtwald Mecklenburg-Vorpommerns 35 Naturwaldreservate mit einer Waldfläche von insgesamt 1400 ha ausgewiesen. Begriffsbestimmungen Naturwaldreservate (NWR) sind Waldflächen, die in ihrer Entwicklung sich selbst überlassen bleiben. Alle Störungen ihres Zustandes und der ablaufenden natürlichen Prozesse werden hier vermieden. Naturwaldvergleichsflächen (NWV) sind naturnah zu bewirtschaftende Waldflächen, die einem unmittelbaren Vergleich mit NWR auf der Grundlage wissenschaftlicher Erhebungen dienen. Sie weisen ähnliche Standorts- und Bestockungsverhältnisse wie die NWR auf, denen sie räumlich zugeordnet werden. NWR und zugeordnete NWV werden generell als Untersuchungseinheit (NWR/V) betrachtet.

Europäische Kohäsionspolitik

<p>Europäische Kohäsionspolitik </p><p>Die Regionen in der Europäischen Union unterscheiden sich untereinander hinsichtlich ihrer Wirtschaft, Landschaft und Kultur. Laut Artikel 2 des Vertrags von Lissabon – dem Abkommen aller EU-Mitgliedstaaten, das die gesetzliche Grundlage der Union darstellt – hat sich die EU ist zum Ziel gesetzt, den„wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt“ zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern..</p><p>Die <a href="https://ec.europa.eu/regional_policy/2021-2027_en">Kohäsionspolitik der EU</a> zielt darauf ab, den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in den verschiedenen europäischen Regionen zu stärken und die wirtschaftlichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten abzubauen. Die Schwerpunkte der Politik werden jeweils über mehrere Jahre (parallel zum <a href="https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/29/mehrjahriger-finanzrahmen">Mehrjährigen Finanzrahmen</a> ) festgesetzt. Für die Förderperiode 2021-2027 wurden fünf politische <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Europa/eu-kohaesions-und-strukturpolitik.html#A4">Schwerpunktziele</a> definiert:&nbsp;</p><p>Mit etwa <a href="https://ec.europa.eu/regional_policy/funding/available-budget_en">392 Milliarden Euro</a> umfasst das Budget der europäischen Kohäsionspolitik fast ein Drittel aller finanziellen Mittel der EU, die ihr von 2021-2027 zur Verfügung stehen. <a href="https://ec.europa.eu/regional_policy/policy/how/is-my-region-covered_en">Alle europäischen Regionen</a> erhalten finanzielle Unterstützung aus diesen Mitteln. Dabei unterscheidet die EU die Regionen nach ihrer wirtschaftlichen Stärke in drei Gruppen:&nbsp;</p><p>Weniger entwickelte Regionen erhalten die meisten Fördermittel, während Übergangsregionen und weiter entwickelte Regionen geringere Summen zugewiesen bekommen. Einzelheiten zur Verteilung der Mittel und der Verwendung werden in sogenannten Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedsstaaten geregelt.</p><p>Die Kohäsionspolitik umfasst verschiedene Fonds mit Fördermitteln. Deutschland erhält einen Großteil der Fördermittel (insgesamt 21 Milliarden Euro zwischen 2021 und 2027) im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE, elf Milliarden Euro) und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+, 6,5 Milliarden Euro). Die deutschen Regionen sind in den Gruppen „weiter entwickelte Regionen“ oder „Übergangsregionen“ klassifiziert.</p><p>In Deutschland sind Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Teile von Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz als Übergangsregionen eingeordnet, die mehr Förderung erhalten. Nicht nur die Gruppe, sondern auch die Größe der Regionen beeinflusst die <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Europa/eu-kohaesions-und-strukturpolitik.html">Höhe der Fördermittel</a>. So erhält Niedersachen aufgrund seiner Einwohnerzahl mit etwas mehr als einer Milliarde&nbsp; Euro fast so viel wie Brandenburg, obwohl die meisten Regionen in Niedersachsen weiter entwickelte Regionen sind und ganz Brandenburg als Übergangsregion gilt.</p><p>Im Rahmen des European Green Deal wurde erstmalig der Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fond, JTF) etabliert, dessen Mittel für Regionen und Sektoren vorgesehen sind, die besonders von der sozial-ökologischen Transformation berührt sein werden. In Deutschland sind dies Gebiete in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, und Sachsen-Anhalt, die vom Ausstieg aus der Kohle und Erdölverarbeitung betroffen sind. Diese vier deutschen Bundesländer erhalten insgesamt 2,5 Milliarden Euro durch den JTF.</p><p>Insgesamt leistet die europäische Kohäsionspolitik einen wichtigen Beitrag zu regionaler Beschäftigung und Wertschöpfung in den deutschen Regionen. Neben der eher klassischen Wirtschaftsförderung werden raum- und umweltrelevante Aspekte gefördert wie CO2-Reduzierung durch Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden und Produktion, nachhaltige städtische Mobilität, Klimaanpassung, Katastrophenschutz und nachhaltige Stadtentwicklung. In Deutschland obliegt es den Bundesländern, zu entscheiden, mit welchen Förderprogrammen sie die Mittel ausgeben wollen. Ihre Pläne werden von der Europäischen Kommission geprüft. Dies bedeutet, dass in Deutschland jedes Bundesland nicht nur unterschiedlich viel Geld erhält und sondern auch unterschiedliche Förderungen anbietet.</p><p>Aus Umwelt- und Nachhaltigkeitssicht ist die europäische Kohäsionspolitik von besonderem Interesse. Mit einem Finanzvolumen von etwa einem Drittel des EU-Haushaltes stellt die Kohäsionspolitik einen enormen potenziellen Hebel für die sozial-ökologische Transformation in allen EU-Mitgliedsstaaten dar. Daher ist die inhaltliche Ausrichtung der Kohäsionspolitik wichtig.</p><p>In der aktuellen Förderperiode (2021-2027) sind Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen direkt und indirekt in die inhaltliche Ausgestaltung der Kohäsionspolitik integriert worden. Mit dem politischen Schwerpunktziel 2 „Ein grüneres, CO2-freies Europa“ wird Transformation direkt angesprochen und auch in den politischen Schwerpunktzielen 3 und 5 zu Infrastruktur/Mobilität und Bürgernähe, werden bei näherer Betrachtung Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen angesprochen.</p><p>Darüber hinaus finden mittels sogenannter Querschnittsinstrumente Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen Eingang in die Kohäsionspolitik. Zwei wichtige Bereiche sind hier die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biodiversitt#alphabar">Biodiversität</a>⁠- und Klimaquoten und das „Do-no-significant-harm“-Prinzip (DNSH, deutsch: richte keinen Schaden an).</p><p>Beide Instrumente wurden in der aktuellen Förderperiode neu eingeführt und es wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, inwieweit die vorgegebenen Quoten erfüllt werden und das DNSH-Prinzip tatsächlich zu einer nachhaltigeren Kohäsionspolitik beiträgt.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>

Erasmus Mundus Master Programme in Groundwater and Global Change (GroundwatCH)

Together with its partners TU Dresden and IST Lisbon, UNESCO-IHE introduces the Erasmus+ (Erasmus Mundus) Joint Master Programme in Groundwater and Global Change - Impacts and Adaptation (GroundwatCH). The programme offers a distinctive curriculum built on the cornerstones of hydrogeology, hydrology and climatology. With this curriculum GroundwatCH aims to increase the knowledge and skills regarding the interactions between groundwater, surface water, climate and global change, as well as the need to consider and benefit from these interactions when dealing with adaptation. The two-year programme will start for the first time in September 2015. Students will kick off their studies in Lisbon, Portugal and then go to Delft, the Netherlands and Dresden, Germany. Graduates will receive MSc degrees from the three partnering institutes.

Stadt-Land-Plus: Impulse auf der METREX Herbsttagung in Braga

Bild: CIM Cávado METREX ist das Netzwerk der europäischen Metropolregionen und kooperiert mit Stadt-Land-Plus seit 2020. Die Herbstkonferenz 2023 in Braga widmete sich der EU-Kohäsionspolitik und Stadt-Land-Partnerschaften mit Blick auf den EU-Pakt für den ländlichen Raum. Rural Pact Platform homepage | Rural Pact Platform (europa.eu) Die Session „Von der EU-Vision zu lokalen Strategien und Praktiken für stärkere, vernetzte, wohlhabende und widerstandsfähige Metropolregionen“ wurde von Uwe Ferber, BMBF-Netzwerk Stadt-Land-Partnerschaften, Leiter der METREX Metropolitan Landscape Expert Group, moderiert. Beiträge kamen aus den SLP Projektergebnissen (REPROLA, OLGA, KOPOS und WertVoll) sowie aktuellen Praxisbeispielen aus den Metropolregionen Lissabon, Straßburg, Turin, Bukarest, Stettin, Lyon und Mailand. METREX Autumn Conference 2023 - METREX (eurometrex.org) Die Dokumentation der Veranstaltung finden Sie hier .

Neue Konzepte zur Abfallvermeidung und -behandlung (FORCE)

Am 1. September 2016 starteten 22 nationale und internationale Partner die Zusammenarbeit im Europäischen Forschungsvorhaben FORCE - Cities cooperating for circular economy . Das Projekt hat das Ziel, neue Konzepte zur Abfallvermeidung und -behandlung für die Stoffströme Kunststoff, Biomasse, Elektroaltgeräte und Holz zu entwickeln. Der Fokus in Hamburg liegt auf der Sammlung, Erfassung, Verwertung und gegebenenfalls Weiternutzung von Elektroaltgeräten, um die darin enthaltenen (strategischen) Metalle im Wertstoffkreislauf zu halten. Neben der Freien und Hansestadt Hamburg sind drei weitere EU-Städte beteiligt, in denen sich die dortigen Projektpartner jeweils auf einen Stoffstrom fokussieren. Der Gesamtprojektleiter Kopenhagen beschäftigt sich mit Kunststoff-, Lissabon mit Bio-, Genua mit Holz- und Hamburg mit Elektroabfällen. In Hamburg soll u.a. ein Portal bzw. eine App für Reparaturbetriebe eingerichtet, Repair-Cafés und Sammelstellen aufgebaut, vorhandene Erfassungs- und Sammelsysteme optimiert und ein Pilotversuch für ein neues Sammelsystem initiiert werden. Die gesammelten Elektroaltgeräte werden - bei entsprechender Eignung - aufgearbeitet und zum Verkauf angeboten oder in Einzelteile zerlegt und recycelt. Die anderen drei Stoffströme (in Hamburg also Kunststoff, Biomasse und Holz) werden von der Stadtreinigung Hamburg in kleineren Demonstrationsvorhaben bearbeitet. Das Projekt leistet einen entscheidenden Beitrag zu den Europäischen Zielen, bis 2030 mindestens 65 Prozent des kommunalen Müllvorkommens und 75 Prozent des Verpackungsmülls recyceln zu wollen.

H2020-EU.2.1. - Industrial Leadership - Leadership in enabling and industrial technologies - (H2020-EU.2.1. - Führende Rolle der Industrie - Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien), Enabling Precision Aquaculture with multi-variable real-time sensing and Copernicus Earth Observation data (Undersee)

Anlage_9_Hinweise_Charta_Grundrechte.pdf

Version 1.0 Anlage 9 Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1. Inhalt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Wahrung der Grundrechte gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und ist eine unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sind die persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, festgeschrieben. Die Charta ist mit der Aufnahme in den Vertrag von Lissabon für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht unmittelbar rechtlich bindend. Die in der Charta festgeschriebenen Grundrechte sind daher auch im deutschen Rechtssystem (zum Beispiel im Grundgesetzt) verankert und werden von den Gerichten durchgesetzt. Die Charta 1 ist in sieben Kapitel untergliedert: Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, zum Beispiel das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen". In Kapitel 2 ("Freiheiten") werden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Menschen mit Behinderungen. 1 Link zur Charta: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf Seite 1 von 5 Im Kapitel 4 ("Solidarität") werden Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aufgeführt. Kapitel 5 ("Bürgerrechte") umfasst die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die Organe und –Einrichtungen der Europäischen Union und den Zugang zu deren Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz. Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung. Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte. Ziel und Zweck dieses Hinweisblattes ist es, alle an der Umsetzung der Programme für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Fund - JTF) Beteiligten zu sensibilisieren. Sie sollen ihre Grundrechte kennen, mögliche Verletzungen von Grundrechten erkennen und lernen, diese zu vermeiden. 2. Förderung aus den Programmen EFRE/JTF und ESF+ Die genannten Fonds unterstützen Menschen mit konkreten Maßnahmen bei der Bewältigung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und sozialer Herausforderungen. Die Förderung stärkt die soziale Dimension der Europäischen Union im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR) und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Europäischen Union. Damit diese Ziele erreicht werden können, müssen die geförderten Maßnahmen im Wertefundament der Europäischen Union verankert sein. Die Europäische Union fordert daher bei der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Programme mit den sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätzen - vergleiche Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/1060 2 - die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen. Die Charta 2 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik Seite 2 von 5 der Grundrechte ist daher einerseits bei der Erstellung der Förderrichtlinien und Fördergrundsätze, bei der Auswahl der Vorhaben zur Förderung und bei der Prüfung der Vorhabenumsetzung zu beachten. Auf der anderen Seite sind auch die Begünstigten bei der Durchführung der Fördervorhaben an die Umsetzung der Charta gebunden. Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben aus den Fonds EFRE, ESF+ und JTF (Fonds) ist die Achtung der Charta gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) 2021/1060 eine Voraussetzung dafür, dass Mittel aus den Fonds zur Verfügung gestellt werden. Alle aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 73 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 unter Einhaltung der Charta ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Hinweise dazu, wie die Charta berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) 3. Die an der Förderung aus den Fonds beteiligten Stellen und die Begünstigten sind zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Rechte, welche bei den jeweiligen Richtlinien/Fördergrundsätzen bzw. beim jeweils geförderten Vorhaben naturgemäß besonders betroffen sein könnten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nachfolgende Rechte der Charta. Diese Rechte stellen grundlegende Prinzipien der Charta dar, die in allen Phasen der Durchführung des geförderten Vorhabens zu beachten sind: • Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3): Insbesondere bei Forschungsprojekten im Bereich der Medizin und der Biologie ist die freie Einwilligung der Probanden nach vorheriger Aufklärung sicherzustellen. Es gilt ein Verbot eugenischer Praktiken, der Nutzung des menschlichen Körpers als solchem (oder Teilen davon) zur Gewinnerzielung und des reproduktiven Klonens von Menschen. • Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7): Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung ist zu achten. Dies gilt insbesondere bei aufsuchenden Angeboten im Rahmen der Förderrichtlinien/Fördergrundsätze. • Achtung des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 8): Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage 3 Link zu den Leitlinien: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016XC0723(01) Seite 3 von 5

Prozessnahe Forschung zur Stärkung der Umweltinteressen in der EU-Klima- und Energiepolitik durch bilaterale/multilaterale Zusammenarbeit

Die wachsende Notwendigkeit einer abgestimmten europäischen Klima- und Energiepolitik schlägt sich im EU-Klima- und Energiepaket (2008) nieder, aber auch im Vertrag von Lissabon. Mit Letzterem ist die EU nunmehr berechtigt, Maßnahmen auf EU-Ebene zu ergreifen, um das Funktionieren des Energiemarkts und Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten sowie Energieeffizienz und Interkonnektion der Energienetze zu fördern. Bisher hat DEU die EU-Klima- und Energiepolitik maßgeblich mitgestaltet und gilt als Vorreiter für eine nachhaltige Klima- und Energiepolitik. Aber mit der EU-Erweiterung, der wachsenden politischen Durchsetzungskraft vieler osteuropäischer Staaten und den zunehmend angespannten Haushaltslagen vieler Mitgliedstaaten hat sich das Kräfteverhältnis verschoben. Es wird daher immer wichtiger, mit konkreten Konzepten und Lösungsvorschlägen auf die Bedenken und nationalen Umstände wichtiger EU-MS flexibel einzugehen, um deutsche und insbesondere auch BMU-Interessen in EU-Klima- und Energieprozessen durchzusetzen. Die EU-Kommission will 2013/2014 ein neues EU-Klima- und Energiepaket vorlegen. Die Verhandlungen dazu werden die Weichen für die EU-Klima- und Energiepolitik für mindestens die nächsten 15 Jahre stellen. Zudem zeichnet sich in Europa eine Diskussion zum Energiebinnenmarkt (u.a. zu Kapazitätsmärkten) und zur Finanzierung des klimafreundlichen Umbaus des Energiebereichs ab. Um dazu die BMU-Interessen (anspruchsvolle Klima-, Erneuerbare Energien- und Energieeffizienzziele) auf EU-Ebene effektiv zu vertreten, ist es notwendig, detaillierte Konzepte für Kooperation und Verhandlung mit strategisch relevanten EU-Partnern zu erarbeiten und zu begleiten. Dies erfordert zum Einen die Identifizierung der strategisch wichtigen Partner. Zum Anderen erfordert es Analysen der Energiemärkte inkl. der Hemmnisse aber auch der Chancen und Potenziale für ambitionierte Energie- und Klimapolitiken dieser MS sowie zielorientierte Lösungsvorschläge für Verhandlungen.

Prepared enabling change (PREPARED)

Objective: IPCC climate change scenarios have a global perspective and need to be scaled down to the local level, where decision makers have to balance risks and investment costs. Very high investments might be a waste of money and too little investment could result in unacceptable risk for the local community. PREPARED is industry driven, 12 city utilities are involved in the project and the RDT carried out is based on the impacts of climate change the water supply and sanitation industry has identified as a challenge for the years to come. The result of PREPARED will be an infrastructure for waste water, drinking water and storm water management that will not only be able better cope with new scenarios on climate change but that is also managed in a optimal way. We will have complexes monitoring and sensor systems, better integration and handling of complex data, better exploitation of existing infrastructures through improved real time control, new design concepts and guidelines for more flexible and more robust infrastructures. PREPARED will involve the local community in problem identification and in jointly finding acceptable system solutions, that are supported by all, through active learning processes. Activities and solutions in PREPARED will be based on a risk assessment and risk management approach for the whole urban water cycle, through the development of innovative Water Cycle Safety Plans. Other innovations are sensors and models that will enable faster and better actions on changes and new design rules for more resilient design. We will combine European knowledge with valuable knowledge from Australia and the USA, to make the European Water sector more competitive. This to enable our industrial partners to export the products developed in PREPARED to other regions of the world, thus contributing to the Lisbon Goals but also to the MDGs. To ensure this exploitation the PREPARED consortium consist of more than 50% industrial partners and is demand driven.

Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020

Aktueller Begriff des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020 Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die nach Einschätzung der EU-Kommission „wahrhaft ge- meinsame Politik“ (Kom (2011) 625) der seit dem 1. Juli 2013 nunmehr 28 EU-Staaten, wird in regelmäßigen Abständen reformiert. Allerdings ist nun zum ersten Mal das Europäische Parla- ment (EP) in der Pflicht, den Agrarhaushalt für den Zeitraum 2014 bis 2020 zu verabschieden. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 ist das EP neben dem Rat der Eu- ropäischen Union gleichberechtigt an der Verabschiedung des gesamten Agrarhaushalts beteiligt. Mit der aktuellen Reform für den Zeitraum 2014 bis 2020 soll nach Maßgabe der Kommission im Wesentlichen die 1. Säule der EU-Agrarpolitik, die neben marktbezogenen Ausgaben insbesonde- re Direktzahlungen an die Landwirte beinhaltet, ökologischer und gerechter werden. “Ökologi- scher“ bedeutet, 30 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen sollen an Um- weltmaßnahmen gebunden sein. “Gerechter“ heißt, die Höhe der Direktzahlungen an die Land- wirte soll innerhalb der EU nach und nach moderat angeglichen werden (Konvergenz). Insgesamt lässt sich das Modell der GAP wie folgt zusammenfassen: Eine wettbewerbsfähige Agrarwirt- schaft mit einer rentablen Nahrungsmittelproduktion, eine ökologische Bewirtschaftung der na- türlichen Ressourcen unter Berücksichtigung des Klimawandels und die Förderung und Entwick- lung des ländlichen Raums. Bereits im Oktober 2011 legte die Europäische Kommission hierzu ein sehr detailliertes Legisla- tivpaket (Kom (2011) 625 - 631) für eine Reform der GAP für den Zeitraum 2014 bis 2020 vor. Nach mehr als 40 trilateralen Verhandlungen zwischen Agrarministerrat, EU-Kommission und Europäischem Parlament (EP) einigten sich die Teilnehmer am 26. Juni 2013 und zu den letzten offenen Punkten am 24. September 2013 auf einen politischen Kompromiss zur GAP. Der zu- ständige Landwirtschaftsausschuss des EP stimmte diesen Vorgaben am 30. September 2013 zu. Dem Kompromiss liegen im Wesentlichen noch vier als Basisrechtsakte (KOM (2011) 625 - 628) bezeichnete Verordnungsentwürfe über Direktzahlungen, über die gemeinsame Marktorganisati- on, die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die horizontale Verordnung über die Fi- nanzierung, Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP in ihren konsolidierten Fassungen zu- grunde. Über diese vier Verordnungsentwürfe wird das EP voraussichtlich am 20. November 2013 abstimmen. Die 1. Säule der GAP wird vollständig aus EU-Mitteln finanziert. Auch die 2. Säule für die Ent- wicklung des ländlichen Raums erhält zu einem gewissen Teil Zahlungen aus dem EU-Haushalt - der Rest wird national kofinanziert. Für die Reform der GAP ist somit neben ihrer förmlichen Genehmigung durch das EP und den Rat auch die Abstimmung über die EU-Haushaltsmittel für den Zeitraum 2014 bis 2020, über den sogenannten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014 - Nr. 39/13 (14. November 2013) © 2013 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Stand der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2014 - 2020 2020 erforderlich. Am 27. Juni 2013 kam eine politische Einigung zum MFR 2014 - 2020 zwi- schen den Präsidenten des EP, der Kommission und des Ministerrates zustande und wurde durch eine Entschließung des EP am 3. Juli 2013 bestätigt. Durch die Einigung zum MFR wird die Höhe der EU-Haushaltsmittel gebilligt, die von den Staats- und Regierungschefs auf einer Sonderta- gung des Europäischen Rates am 7./8. Februar 2013 beziffert wurden. Unter der Rubrik 2 („Nach- haltiges Wachstum und natürliche Ressourcen“) sind für den Zeitraum 2014 bis 2020 für Agrar- und Fischereiausgaben der EU 28 insgesamt 373.179 Mio. Euro vorgesehen. Von diesen sollen 277.851 Mio. Euro auf die 1. Säule und 84.936 Mio. Euro auf die 2. Säule entfallen. Insgesamt werden der GAP für die Finanzperiode 2014 bis 2020 im Vergleich zum Finanzrahmen 2007 bis 2013 aufgrund der Finanzkrise 11,3 Prozent weniger Mittel zur Verfügung stehen. Sie sollen nach dem Motto „besser“ statt „mehr“ eingesetzt werden. Im Wesentlichen sieht die GAP-Reform die Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells vor, aber mit einer gewissen Flexibilisierung zwischen den beiden Säulen. Die Staaten sollen 15 Prozent ihres nationalen Finanzrahmens der 1. Säule auf die 2. Säule übertragen können, und umgekehrt. Die- se Beträge müssen nicht kofinanziert werden. 70 Prozent des für die Direktzahlungen vorgesehe- nen nationalen Finanzrahmens werden für die sogenannte Basisprämie - die frühere Betriebs- prämie - verwendet, deren Höhe flächenabhängig ist. Aus dem 70-Prozent-Direktzahlungstopf werden weitere Zahlungen finanziert, zum Beispiel die erhöhte Basisprämie für Junglandwirte, die Kleinlandwirteregelung und die Agrarkrisenreserve. Damit die GAP ökologischer wird, sind die restlichen 30 Prozent des verfügbaren nationalen Finanzrahmens an Umweltauflagen gebun- den. Dieser sogenannte Ökologisierungszuschlag wird für eine gewisse Anbaudiversifizierung gezahlt – das heißt, abhängig von der Größe der Anbaufläche sind zwei bzw. drei landwirtschaft- liche Kulturen anzubauen. Auch für die Erhaltung von Dauergrünland und von ökologischen Vorrangflächen wird der Zuschlag gezahlt. Durch die Verzögerung bei der legislativen Umsetzung der GAP-Reform sind für die Direktzah- lungen der 1. Säule Übergangsregelungen für das Jahr 2014 vorgesehen; alle weiteren Elemente der Reform sollen nach der Verabschiedung im EP ab dem 1. Januar 2014 umgesetzt werden kön- nen. Quellen: – Rat der EU (2013). Politische Einigung über das GAP-Reformpaket. 20. Juni 2013. – Council of the European Union (2013). Council approves MFF agreement. 28. Juni 2013. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/genaff/137642.pdf – Europäischer Rat (2013). Tagung vom 7./8. Februar 2013. Schlussfolgerungen (Mehrjähriger Finanzrahmen). http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/135379.pdf – Europäische Kommission (2013). Anpassung des EU-Haushalts 2013 gemäß der politischen Einigung zum MFR. 25. September 2013. – Europäische Kommission (2013). GAP-Reform – Erläuterung der wichtigsten Aspekte. 25. Oktober 2013. – Europäisches Parlament(2013). Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Protokoll der Sitzung vom 30. September 2013. – Europäisches Parlament (2013). Generaldirektion interne Politikbereiche. Fachabteilung Struktur- und Kohäsions- politik B. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum Mehrjähri- gen Finanzrahmen 2014-2020 und zur GAP. Themenpapier. – BMF (2013). Der Mehrjährige Finanzrahmen der EU 2014-2020. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/EU_auf_einen_Blick/EU_H aushalt/2012-02-26-mehrjaehriger-finanzrahmen-der-eu-2014-2020.html Verfasserin: ORRn Susanne Goldbecker, M. A.– Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus

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