Die Windpark Brakel West GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragte mit Schreiben vom 18.12.2023, hier eingegangen am 30.01.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windener-gieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit 199 m Nabenhöhe, 285 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf dem folgendem Grundstück in 33034 Brakel: WEA 10: Gemarkung Brakel, Flur 7, Flurstück 6 (Az.: 43.0032/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 31.03.2025 wurde der Windpark Brakel West GbR die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 25.04.2025 bis einschließlich zum 09.05.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Brakel, Am Markt 12, 33034 Brakel, Zimmer 1 (Erdgeschoss des Rathauses) aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Vo-ranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Brakel: Montag, Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Bernd Bohnenberg, b.bohnenberg@brakel.de; 05272 360-1301 (Stadtverwaltung Brakel). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 25.04.2025 bis einschließlich zum 09.05.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (09.05.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 24.04.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0032/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Am 30. Mai 2013 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Zuvor hatte die Europäische Kommission unter anderem Beschwerden über die nachträgliche Änderung von Flugrouten am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) erhalten. Gegenstand sind jedoch nicht die Flugrouten am Flughafen BER oder einem anderen spezifischen Flughafenprojekt, sondern das deutsche Luftverkehrsrecht allgemein. Aus Sicht der Kommission steht die deutsche Gesetzgebung in diesem Bereich zum Teil nicht in Einklang mit zwei EU-Richtlinien: der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) und der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG). Die Kommission verlangt deshalb, dass Deutschland sein Luftverkehrsrecht an die EU-Gesetzgebung anpasst und die Planung von Flugrouten vollständig in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezieht.
In dem Projekt wird die Geschichte der Schweizer Zivilluftfahrt seit dem Zweiten Weltkrieg aufgearbeitet. Teilprojekt A: Die Einführung von Jet-Triebwerken für Passagierflugzeuge in den 1950er Jahren stellte sicherlich die wichtigste technische Zäsur in der Zivilluftfahrt nach 1945 dar. Im Teilprojekt A soll geklärt werden, wie sich die Luftfahrttechnik seit 1945 weiterentwickelte. Zu bearbeitende Aspekte sind etwa die Reichweite, die Geschwindigkeit, die Betriebssicherheit, die Energieeffizienz und die Emissionen der Flugzeuge. Das Projekt orientiert sich dabei an Flugzeugtypen welche von Schweizer Fluggesellschaften eingesetzt wurden. Weiter befasst sich das Teilprojekt A mit den Verflechtungen zwischen der Politik, das heisst zwischen dem Staat und dem Militär einerseits und der Zivilluftfahrt anderseits. Stichworte dazu sind etwa: Internationale Verträge, Luftverkehrsabkommen, Luftrecht, Ausbildung und Schulung von Kaderpersonal (Ingenieure, Piloten etc.). Es soll geklärt werden welche innen- und aussenpolitischen Entscheidungen, Gesetze, Institutionen Verträge, Geldgeber und Vernetzungen die Schweizer Luftfahrt nach 1945 prägten und beeinflussten. Teilprojekt B: Die zivile Aviatik begann als Versprechen und avancierte zur Banalität. Rapide steigende Kapazitäten und sinkende Preise prägten die Zivilluftfahrt seit dem zweiten Weltkrieg. Der Luftmarkt befand sich in ständigem Wandel. Teilprojekt B untersucht die Geschichte der grössten Schweizer Airlines und ihrer Passagiere. Aus wirtschaftshistorischer Perspektive soll die Entwicklung des Marktes für Luftreisen analysiert, die wesentlichen Einflussgrössen herausgearbeitet, sowie das Verhalten der Akteure im Markt beurteilt werden. Aus sozial- und kulturgeschichtlicher Sicht interessiert darüber hinaus die Frage, was der Boom der Zivilluftfahrt für die Passagiere und die Gesellschaft als ganzes eigentlich bedeutet, wohin Schweizerinnen und Schweizer reisen, wer reist und was mit einer Flugreise überhaupt konsumiert wurde. Teilprojekt C: Wie der Eisenbahn- oder der Strassenverkehr ist auch die heutige Luftfahrt auf eine Infrastruktur angewiesen. So existieren beispielsweise auch im Luftraum 'Strassen', auf denen Luftfahrzeuge - überwacht und gelenkt durch ein komplexes Netz von Funk-, Radar-, Peil- und weiteren Systemen - zirkulieren können. Als Ausgangs- und Endpunkte dieser 'Luftfahrten' dienen die 'Häfen' des Luftverkehrs, gesetzlich klar definierte, ausreichend präparierte, gesicherte und mit logistischen Dienstleistungen ausgerüstete Flächen, die zudem als Schnittstellen zu anderen Verkehrsystemen dienen. Im Rahmen des Teilprojekts C soll ermittelt werden, wie sich diese Infrastruktur seit dem Zweiten Weltkrieg im Verlauf der Zeit ausprägte, welche Faktoren sich auf ihre Ausgestaltung auswirkten und wie sie sich umgekehrt auf die Schweiz auswirkte. Ein besonderes Augenmerk wird dabei der Verknüpfung der Luftfahrt mit anderen Verkehrssystemen gelten.
Am 19.11.2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2008/101/EG beschlossen, die vorsieht, ab 2012 sowohl den innereuropäischen als auch den internationalen Luftverkehr in das Europäische Emissionshandelssystem einzubeziehen. Durch die Einbeziehung auch internationaler Flüge wird somit der Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandelssystems über den europäischen Raum hinaus ausgeweitet und in einen internationalen Kontext gestellt. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wird zum einen untersucht, inwiefern das unilaterale Vorgehen der Europäischen Union im Kontext der auf Kooperation ausgerichteten internationalen Regime, namentlich dem UNFCCC- und dem ICAO-Prozess, zu beurteilen ist. Daneben erfolgt eine umfassende Analyse, ob die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Europäischen Emissionshandelssystems zu einer Kollision mit anderweitigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union führt. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den aus den WTO-Verträgen, dem Chicagoer Abkommens, dem allgemeinen Völkerrecht und den bilateralen Luftverkehrsabkommen folgenden Verpflichtungen.
Sachverhalt: Gemäß § 1 (1) Nr. 24 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung ist das Starten und Landen von Ballonen dort verboten. In § 1 (2) Nr. 6 heißt es: von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht für die Nummer 24 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen Betrieb des Segelfluggeländes Boberg. Zugelassen war der Betrieb jahrzehntelang gemäß § 18 LuftVO i.V. mit § 25 LuftVG, dann aufgrund einer Weisung der BUKEA nicht mehr. Die Maßnahme ist unberechtigt und verstößt gegen geltendes Recht. Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache 7 CN 1/22 (Causa Steinhuder Meer) entschieden, dass Umweltbehörden nicht berechtigt sind, Verfügungen zu erlassen, die luftrechtliche Belange betreffen. Es wird gegen „höherrangiges Recht“ verstoßen. Somit ist das Verbot gemäß § 1 (1) Nr. 24 nichtig! Ähnlich hat auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Urt. v. 13.05.2025, Az.: 4 KN 41/22) zur VO Naturschutzgebiet Lüneburger Heide entschieden. Fragen: 1. Wann beabsichtigt die BUKEA die Verordnung entsprechend zu ändern? 2. Ist die BUKEA bereit, mit den betroffenen Ballonfahrern ein Verfahren für Ballonstarts vom Segelfluggelände Boberg zu erarbeiten, das allen Seiten gerecht wird? Die Betreiber des Geländes sind dazu bereit.
Die WestfalenWIND Verwaltungs GmbH II, v.d. GF Herrn Matthias Rieger mit Sitz in 33100 Paderborn hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, am 14.11.2025 die Erteilung eines Vorbescheids gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 (WEA M1 bis WEA M3); Antragsgegenstand: Öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3. S. 1 Nr. 1 BauGB (Darstellungen FNP) sowie § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung), Ziele der Raumordnung sowie Genehmigungsfähigkeit in Bezug auf Luftverkehrsrecht, Schallimmissionen und Standorteignung in Marsberg-Meerhof beantragt.
Die Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, be-antragte mit Schreiben vom 09.08.2024, hier eingegangen am 19.08.2024, die immissions-schutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG für die Änderung der Be-schaffenheit und des Betriebes von einer Windenergieanlage. Gegenstand des Genehmi-gungsverfahrens ist die Änderung des Anlagentyps auf eine Anlage des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Gesamthöhe von 250 m auf dem folgenden Grundstück in 33034 Brakel. WEA 2: Gemarkung Schmechten, Flur 6, Flurstück 39 (Az.: 43.0133/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 05.08.2025 wurde der Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfs-belehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 15.08.2025 bis einschließlich zum 29.08.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Brakel, Am Markt 12, 33034 Brakel, Zimmer 1 (Erdgeschoss des Rathauses) aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Vo-ranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Brakel: Montag, Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Bernd Bohnenberg, b.bohnenberg@brakel.de; 05272 360-1301 (Stadtverwaltung Brakel). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 15.08.2025 bis einschließlich zum 29.08.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (29.08.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Kirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Kla-ge erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 14.08.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0133/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, be-antragte mit Schreiben vom 09.08.2024, hier eingegangen am 19.08.2024, die immissions-schutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG für die Änderung der Be-schaffenheit und des Betriebes von einer Windenergieanlage. Gegenstand des Genehmi-gungsverfahrens ist die Änderung des Anlagentyps auf eine Anlage des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Gesamthöhe von 250 m auf dem folgenden Grundstück in 33034 Brakel. WEA 1: Gemarkung Schmechten, Flur 6, Flurstück 42 (Az.: 43.0132/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 05.08.2025 wurde der Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfs-belehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 15.08.2025 bis einschließlich zum 29.08.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Brakel, Am Markt 12, 33034 Brakel, Zimmer 1 (Erdgeschoss des Rathauses) aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Vo-ranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Brakel: Montag, Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Bernd Bohnenberg, b.bohnenberg@brakel.de; 05272 360-1301 (Stadtverwaltung Brakel). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 15.08.2025 bis einschließlich zum 29.08.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (29.08.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Kirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Kla-ge erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 14.08.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0132/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, be-antragte mit Schreiben vom 09.08.2024, hier eingegangen am 19.08.2024, die immissions-schutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG für die Änderung der Be-schaffenheit und des Betriebes von einer Windenergieanlage. Gegenstand des Genehmi-gungsverfahrens ist die Änderung des Anlagentyps auf eine Anlage des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Gesamthöhe von 250 m auf dem folgenden Grundstück in 33034 Brakel. WEA 3: Gemarkung Schmechten, Flur 6, Flurstück 199 (Az.: 43.0134/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 07.10.2025 wurde der Windenergie Schmechten GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfs-belehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 17.10.2025 bis einschließlich zum 31.10.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Brakel, Am Markt 12, 33034 Brakel, Zimmer 1 (Erdgeschoss des Rathauses) aus und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Vo-ranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Brakel: Montag, Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Bernd Bohnenberg, b.bohnenberg@brakel.de; 05272 360-1301 (Stadtverwaltung Brakel). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 17.10.2025 bis einschließlich zum 31.10.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (31.10.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Kirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Kla-ge erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 16.10.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0134/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Die Primus Energie GmbH, Ziegetsdorfer Str. 109, 93051 Regensburg plant die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen im geplanten Vorranggebiet 4308 des Regionalplans Oberfranken-West, im Bereich der Gemeinde Schlüsselfeld, Gemarkung Thüngfeld. Hierfür stellt das Unternehmen am 1. August 2025 einen Antrag auf Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG, welcher die Belange des Richtfunks, des Luftverkehrsrechts sowie des Denkmalschutzes als Prüfpunkte umfasst.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 7 |
| Land | 102 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 2 |
| Text | 5 |
| Umweltprüfung | 101 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 105 |
| Offen | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 109 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 21 |
| Keine | 86 |
| Webseite | 3 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 84 |
| Lebewesen und Lebensräume | 95 |
| Luft | 14 |
| Mensch und Umwelt | 109 |
| Wasser | 83 |
| Weitere | 109 |