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Rechtliche Rahmenbedingungen der Lärmkontingentierung

Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland aktuell bestehen, Lärmkontingentierungen zu implementieren und welche Rechtsänderungen nötig wären, Lärmkontingentierungen verstärkt zu nutzen als Instrument der Lärmbewältigung. Sie sind für das verwaltungsrechtliche Handeln der Luftfahrtbehörden auf Landes- und Bundesebene bedeutsam. Im Ergebnis enthält die deutsche Gesetzeslage im Luftverkehrsrecht keine konkreten Vorgaben, welche Lärmminderungsmaßnahmen die Genehmigungsbehörde ergreifen kann oder muss, um Lärmminderung zu erreichen. Den Luftfahrtbehörden obliegt es, die Lärmproblematik mit anderen Belangen zu einem Ausgleich zu bringen. Veröffentlicht in Texte | 122/2019.

EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Am 30. Mai 2013 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Zuvor hatte die Europäische Kommission unter anderem Beschwerden über die nachträgliche Änderung von Flugrouten am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) erhalten. Gegenstand sind jedoch nicht die Flugrouten am Flughafen BER oder einem anderen spezifischen Flughafenprojekt, sondern das deutsche Luftverkehrsrecht allgemein. Aus Sicht der Kommission steht die deutsche Gesetzgebung in diesem Bereich zum Teil nicht in Einklang mit zwei EU-Richtlinien: der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2011/92/EU) und der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, 92/43/EWG). Die Kommission verlangt deshalb, dass Deutschland sein Luftverkehrsrecht an die EU-Gesetzgebung anpasst und die Planung von Flugrouten vollständig in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezieht.

Genehmigung nach § 4 BImSchG, Errichtung und Betrieb von drei WEA des Typs Vestas V150 in 32839 Steinheim

Die Trianel GmbH, Krefelder Straße 203, 52070 Aachen, beantragte am 21.03.2018 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 150 mit einer Nabenhöhe von 166,0 m und einer Gesamthöhe von 241,0 m in 32839 Steinheim, Gemarkung Ottenhausen, Flur 5, Flurstück 130 (WEA 1), Gemarkung Eichholz, Flur 1, Flurstück 64 (WEA 2) und Gemarkung Eichholz, Flur 1, Flurstück 79 (WEA 3). Die EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart hat mit Schreiben vom 07.02.2019 sämtliche mit dem Projekt einhergehende Rechte und Pflichten übernommen. Mit Genehmigungsbescheid vom 22.03.2021 wurde der EnBW Windkraftprojekte GmbH die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 (V) als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV zunächst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Das Verfahren wurde jedoch im öffentlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt, da auf Antrag des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Der Entfall der Vorprüfung wurde von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet Der Genehmigungsbescheid enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt, wenn die Windenergieanlagen nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft dieses Bescheides in Betrieb genommen worden sind. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigung lautet: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich Klage erhoben werden. Es wird auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO hingewiesen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).“

Genehmigung nach § 4 BImSchG, Errichtung und Betrieb von zwei WEA des Typs Vestas V150 in 32839 Steinheim

Die Trianel GmbH, Krefelder Straße 203, 52070 Aachen, beantragte am 21.03.2018 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs VESTAS V 150 mit einer Nabenhöhe von 166,0 m und einer Gesamthöhe von 241,0 m in 32839 Steinheim, Gemarkung Ottenhausen, Flur 5, Flurstück 124 (WEA 4) und Gemarkung Vinsebeck, Flur 6, Flurstück 96 (WEA 5). Die EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart hat mit Schreiben vom 07.02.2019 sämtliche mit dem Projekt einhergehende Rechte und Pflichten übernommen. Mit Genehmigungsbescheid vom 22.03.2021 wurde der EnBW Windkraftprojekte GmbH die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 (V) als Anlagen genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV zunächst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Das Verfahren wurde jedoch im öffentlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt, da auf Antrag des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Der Entfall der Vorprüfung wurde von der Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet Der Genehmigungsbescheid enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt, wenn die Windenergieanlagen nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft dieses Bescheides in Betrieb genommen worden sind. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigung lautet: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich Klage erhoben werden. Es wird auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO hingewiesen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).“

Gemeindewerke Schlangen GmbH (WEA SG-24)

Aktenzeichen: 766.0064/16/1.6.2 [SG-45] Immissionsschutz Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) in Schlangen Der Gemeindewerke Schlangen GmbH, Im Dorfe 1a in 33189 Schlangen wurde mit Bescheid vom 27.02.2024 die Genehmigung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erteilt. Bei der Anlage SG-24 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-126 EP 4 mit einer Nabenhöhe von 135,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 127,0 m und einer Gesamthöhe von 198,5 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll auf dem nachfolgenden Betriebsgrundstück errichtet werden: SG-24: Gemeinde Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 12, Flurstück 8, 9 und 35 Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgt gem. § 10 Abs. 7 S. 2, Abs. 8 S. 2 u. 3 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV. Der Genehmigungsbescheid enthält u.a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Im-missionsschutzes, zum Baurecht, Brandschutz, Gewässer-/Grundwasserschutz, Abfallrecht, Landschafts- und Naturschutzrecht, Arbeitsschutz, militärisches und ziviles Luftverkehrsrecht. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft des Bescheids mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen worden ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und deren Begründung können nach dieser Bekanntmachung im Zeitraum vom 18.03.2024 bis einschließlich 01.04.2024 gem. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. § 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz  Ver-fahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) abgerufen und eingesehen werden. Die gem. § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG vorzunehmende Auslegung des Genehmigungsbescheids wird somit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch Veröffentlichung im Internet ersetzt. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Energieplan Ost West GmbH & Co. KG, Az.: 40903-24-600; Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Bad Wünnenberg-Haaren

Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW in Bad Wünnenberg, Gemarkung Haaren, Flur 7, Flurstück 20 (WEA 05)

Energieplan Ost West GmbH & Co. KG; Az.: 40891-24-600; Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Bad Wünnenberg-Haaren

Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 119 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW in Bad Wünnenberg, Gemarkung Haaren, Flur 17, Flurstück 53 (WEA 01)

Energieplan Ost West GmbH & Co. KG; Az.: 40892-24-600; Antrag auf Vorbescheid hinsichtich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Bad Wünnenberg-Haaren

Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW in Bad Wünnenberg, Gemarkung Haaren, Flur 17, Flurstücke 88 und 73 (WEA 02)

Energieplan Ost West GmbH & Co. KG, Az.: 40893-24-600; Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Bad Wünnenberg-Haaren

Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich Standorteignung, Schall und Luftrecht für die Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m sowie einer Nennleistung von 7.200 kW in Bad Wünnenberg, Gemarkung Haaren, Flur 17, Flurstück 55 (WEA 03)

Windenergie Entrup/Sommersell GbR, Genehmigugsverfahren nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 3 WEA in 33039 Nieheim

Die Windenergie Entrup/Sommersell GbR, Vattmannstraße 3, 33100 Paderborn, beantragte mit Schreiben vom 17.08.2023, hier eingegangen am 21.08.2023, die immissionsschutzrecht-liche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Wind-energieanlagen des Typs Vestas V172-7.2 mit 199 m Nabenhöhe, 285 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 33039 Nieheim: WEA 8: Gemarkung Sommersell, Flur 6, Flurstück 26 WEA 9: Gemarkung Entrup, Flur 4, Flurstück 258 WEA 10: Gemarkung Entrup, Flur 4, Flurstück 271 (Az.: 44.0062/23/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 23.09.2024 wurde der Windenergie Entrup/Sommersell GbR die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbe-lehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffent-lich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 11.10.2024 bis einschließlich zum 25.10.2024 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709, bei der Stadt Nieheim, Marktstraße 28, 33039 Nieheim, Zimmer 9 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Vo-ranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Nieheim: Montag bis Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag, Donnerstag: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Manuel Bröker, broeker@nieheim.de, 05274/982-200 (Stadt Nieheim) Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung und Umweltverträglich-keitsprüfung können während des Zeitraums vom 11.10.2024 bis einschließlich zum 25.10.2024 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länder-übergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (25.10.2024, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.“

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