Das Projekt "Luftkissen - Trimaran" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Plauer Bootsbau durchgeführt. Ziel war es, ein schnell fahrendes Wasserfahrzeug zu entwickeln, das im Gegensatz zu vergleichbaren, herkoemmlichen Booten, mit erheblich geringerer Antriebsleistung auskommt. Als Basisfahrzeug diente ein neu entwickeltes Drei-Rumpf-Schiff, zwischen dessen Ruempfen ein Luftkissen aufgebaut wurde. Hierzu wurde erstmals ein starres Klappensystem erprobt, dass zur Abschottung des Luftpolsters erforderlich ist. Durch das Luftkissen ist eine deutliche Tiefgangsverringerung erreicht worden, die es ermoeglichte, den Reibungswiderstand des Bootes herabzusetzen. Das Versuchsfahrzeug wurde von einem Dieselmotor mit Z-Antrieb angetrieben. Zur Erzeugung des Luftkissens genuegten 2 Radialluefter geringer Leistung. Das Versuchsfahrzeug wurde auf den Binnengewaessern im Raum Berlin-Brandenburg ausgiebig erprobt. Im Ergebnis erwies sich der luftkissenunterstuetzte Trimaran als problemlos zu manoevrierendes Gleitfahrzeug mit ausserordentlich geringer Neigung zur Wellenbildung. Dieser Aspekt duerfte insbesondere auf den stark frequentierten Binnenwasserstrassen kuenftig von entscheidender Bedeutung sein. Der im Vergleich zu herkoemmlichen Schiffen geringere Leistungsbedarf reduziert die Anschaffungskosten fuer die Antriebsanlage um ca. 30 Prozent bei gleichzeitiger Einsparung von Kraftstoff.
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 112/10 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 112/10 Magdeburg, den 17. Dezember 2010 Minister prämiert kreative Einrichtungen ¿ Fotokalender ¿Kita vital" ist da Sachsen-Anhalts vitalste Kitas 2010 befinden sich in Staßfurt, Lüderitz und Dessau-Roßlau. Die Kindertagesstätten ¿Zwergenland¿, ¿Unsere Dorfspatzen¿ und die Integrative Kindertagesstätte ¿Buratino¿ setzten sich mit kreativen Projekten als Sieger im Wettbewerb ¿Kita vital¿ durch. Sie erhalten jeweils 1.000 Euro Siegprämie. Die Kita ¿Zwergenland¿ in Staßfurt überzeugte damit, dass die Kinder regelmäßig einige Tage ohne ihr Spielzeug verbringen und ihre Kita-Zeit selbst gestalten. Die Kinder der Kita ¿Unsere Dorfspatzen¿ in Lüderitz hatten die Idee, anhand von physikalischen Experimenten mit Eis die Arktis und Antarktis zu erkunden. In der Integrativen Kita ¿Buratino¿ in Dessau-Roßlau wird der Wald des nahegelegenen Biosphärenreservates jede Woche von den Kindern erforscht. Darüber hinaus gehen zwei Sonderpreise in Höhe von je 500 Euro nach Calbe/Saale und Osternienburg. Die Kita ¿Regenbogen¿ in Calbe/Saale wird für die sehr frühzeitige Förderung von Kreativität geehrt. Die Einrichtung ¿Haus Regenbogen¿ in Osternienburg wird für die altersgruppenübergreifende Arbeit in der Schach-AG ausgezeichnet. Sozialminister Norbert Bischoff, der am Freitag eine der Sieger-Einrichtungen besuchte, äußerte sich erfreut. ¿Mit gut 70 Bewerbungen traf der Wettbewerb ¿Kita vital¿ auch mit seiner vierten Auflage auf eine gute Resonanz. Es ist eine wahre Freude zu erleben, mit welchem Engagement und Einfallsreichtum in den Einrichtungen die kreative Arbeit mit den Kindern auf vielfältige Weise mit Leben erfüllt wird. Die Jury hatte es wahrlich schwer. Jedes Projekt war und ist preisverdächtig. Aber leider können doch nicht alle aufs Siegtreppchen.¿ Der 2010er Wettbewerb ¿Kita vital¿ stand unter dem Motto ¿Geistesblitz¿. Gesucht wurden Kindertageseinrichtungen und Horte, in denen Kinder auf altersgerechte Weise zum kreativen Denken angeregt werden. Zu den Hauptkriterien für die Auswahl zählte, dass die eingereichten Projekte auf Dauer angelegt und in den Kita- beziehungsweise Hort-Alltag eingebettet sind. Besonderes Augenmerk wurde auch darauf gelegt, dass sich die Kinder in der Gemeinschaft betätigen. Positiv gewertet wurde zudem, wenn neben den Erzieherinnen und Erziehern auch Eltern und Großeltern oder Vereine der Region in das Projekt einbezogen sind. Die zwölf pfiffigsten Projekte werden in einem Fotokalender für das Jahr 2011 präsentiert. Die Fotos dazu entstanden während der Kita-vital-Tour der Jury im November. Diese Reise wurde von den Magdeburger Fotografen Viktoria Kühne und Peter Förster begleitet. Der Kalender wird derzeit an jede Kindertageseinrichtung im Land verschickt. Sieg-Projekte: Kita und Hort ¿Zwergenland¿, Staßfurt OT Löderburg ,Träger: Stadt Staßfurt Was sich für viele merkwürdig anhört, ist für uns, unsere Erzieherinnen sowie Eltern und Großeltern eine fest in den Kita-Alltag integrierte Selbstverständlichkeit. Einmal im Jahr macht unser gesamtes Spielzeug ¿Urlaub¿ im Keller. Für mehrere Wochen heißt es dann: ¿Spielzeugfreie Kita¿. Dann sind wir gefordert, unseren Alltag in der Kita und im Hort selbst zu gestalten. Wir bauen aus Kartons oder Dosen unser eigenes Spielzeug. Die Mädchen entwerfen aus verschiedenen gesammelten Materialien modische Hüte. Die Jungen entwerfen Autos der Zukunft. Das regt unsere Kreativität an und wir werden selbstständiger. Kita ¿Unsere Dorfspatzen¿, Lüderitz, Träger: Gemeinde Stadt Tangerhütte/Land Bei uns dreht sich alles um die Arktis und Antarktis. Auf spielerische Weise haben wir unsere Neugierde geweckt, mehr über Pinguine und Eisbären und über das Leben am Nord- und Südpol zu erfahren. Bei physikalischen Experimenten entdecken wir, was das Besondere am Eis ist. So finden wir heraus, dass sich Wasser beim Einfrieren ausdehnt und Eis im Wasser schwimmt. Besonders lustig ist es, sich wie Eskimos zu begrüßen. Dann reiben wir unsere Nasen aneinander. Und wenn wir 30 Meter von einem Maßband ausrollen, dann wissen wir auch, wie lang ein Blauwal ist. Integrative Kita ¿Buratino¿, Dessau-Roßlau OT Meinsdorf, Träger: Trägerwerk Soziale Dienste in Sachsen-Anhalt e.V. Wir sind die Waldkinder aus Meinsdorf. Jede Woche erkunden wir den nahe gelegenen Wald. Dort bauen wir gemeinsam Hütten, beobachten kleine Insekten und finden heraus, welche Geräusche zu welchem Tier passen. Besonders viel Spaß haben wir mit unseren Freunden, den Rangern des Biosphärenreservates. Sie erklären uns die Spuren der Tiere, die wir entdeckt haben. Wir stellen auch einen Gipsabdruck vom Fuchs oder Reh her und malen sie farbig an. Natürlich lernen wir auch viel über den Elbebiber ¿ dem Wahrzeichen unserer Gegend. Sonderpreise: Kita ¿Regenbogen¿, Calbe/Saale, Träger: Volkssolidarität Kinder-, Jugend- und Familienwerk gGmbH Sachsen-Anhalt Wir sind zwar erst zwei Jahre alt, aber wir gehen schon wie die Großen auf Entdeckungstour durch den Herbst. Jeden Tag haben wir ein anderes Motto in unserer Gruppe. Mal formen wir kleine Igel aus Knete oder fertigen farbige Apfeldrucke an. An einem anderen Tag spielen wir im Garten, rascheln mit dem bunten Laub und bauen Blätterberge. Dann entspannen wir in unserem Gruppenraum und besprechen, was wir im Bilderbuch sehen. Wir singen Lieder vom Blätterfall und vom herbstlichen Wind. So fördern wir schon früh alle unsere Sinne und lernen viel dazu. Kita und Hort ¿Haus Regenbogen¿, Osternienburger Land OT Osternienburg, Träger: Werkstatt für Bildung und Bewegung e.V. Es ist zwar ein altes Spiel, aber begeistert uns doch ungemein. Die Rede ist von Schach. In Kita und Hort haben wir Spaß an dem Spiel. Jeden Montag erlernen wir Kita-Kinder Figur für Figur die Regeln. Das alles halten wir in unserem eigenen Schachbuch fest. Wenn wir dann zu den großen Hortkindern gehören, sind wir schon längst keine Anfänger mehr. Bei regelmäßigen Turnieren wird der Schachkönig und die Schachkönigin geehrt. Wir spielen aber nicht nur am Tisch. In unserem Garten haben wir ein Spiel mit ganz großen Figuren. Schach geht bei uns auch durch den Magen. Der selbstgebackene Schachkuchen schmeckt immer wieder lecker. Darüber hinaus werden mit dem Kalender präsentiert: Kita ¿Wunderpferdchen¿, Halle/Saale, Träger: Eigenbetrieb Kindertagesstätten der Stadt Halle Die Ausstellung ¿Elefantenreich¿ im Landesmuseum für Vorgeschichte ist ¿schuld¿ daran, dass wir alles über Elefanten, Knochen und ihre Herkunft erfahren wollen. Wir leihen uns Bücher in der Bibliothek aus. Und stellt euch vor: Unsere Erzieherin erzählt, dass vor vielen hundert Jahren bei Halle wirklich echte Skelette von Elefanten gefunden wurden. Unsere Kita haben wir unterdessen in ein echtes Elefantenmuseum verwandelt. Wir malen Bilder von Elefanten, der Spielplatz wird zur Ausgrabungsstätte und alle Exponate kennzeichnen wir wie im echten Museum. Wir führen unsere Eltern auch selbst durch unsere Ausstellung. Almricher Hort, Naumburg, Träger: Stadt Naumburg Sonne, Mond und Sterne... Wir reisen ins All. Mit verschiedenen selbst gebastelten Raketen starten wir. Wir sind erstaunt, welche Kraft ein Brausetablette haben kann, um als Antrieb zu arbeiten. Nach der Landung auf dem Mond mit unserem Luftkissenboot, entdecken wir viele Krater und wollen wissen, wie sie entstehen. Wir finden auch Antworten darauf, warum es auf der Erde Tag und Nacht gibt. Dabei basteln und experimentieren wir nicht nur, sondern wir zeichnen den Mondverlauf auch als Daumenkino. Das macht Spaß. Besonders interessant sind unsere Sternzeichen-Fernrohre - sogar für einen Minister! Kita ¿Am Weinberg¿, Merseburg, Träger: Soziale Dienste Arbeiterwohlfahrt gGmbH Wir begeben uns auf Spurensuche durch Sachsen-Anhalt und die Welt. Mit Mustern aus Kohle, Kies, Salz und Kalkstein lernen wir, wo in unserem Land Bodenschätze verborgen sind. Um unsere Erde zu verstehen, haben wir die Kontinente auf große Bogen gemalt und dazu alle typischen Merkmale der Länder festgehalten. Jetzt wissen wir, dass in Afrika Löwen und Giraffen wohnen. Mit Knetmasse haben wir auch die Erdschichten nachgebaut und erfahren, wo das Erdinnere ist und wo die Flugzeuge fliegen. Große Unterstützung bekommen wir von der Gewerkschaft für Bergbau und Chemie. Kita ¿Fridolin¿, Magdeburg, Träger: Johanniter-Unfall-Hilfe In unserer Einrichtung gibt es jeden Donnerstag einen Club-Tag. Da haben wir den Kochclub, Matheclub, Englischclub und einen Club der kleinen Forscher. An diesem Tag können wir uns für ein Clubangebot entscheiden. Im Forscherclub gibt es Experimente zum Sehen, Staunen, Mitmachen und Anfassen. Wir verwandeln uns in Physikerinnen, Techniker, Chemikerinnen und kleine Biologen. Wir bringen Gummibärchen zum Tauchen, Vulkane zum Ausbruch und Kleiderbügel zum Klingen. Das macht viel Spaß. Jeder von uns sammelt eigene Erfahrungen aus Natur und Technik. Kita ¿Sporaer Spielmäuse¿, Elsteraue, Träger: Gemeinde Elsteraue Unser Motto lautet Energie und Strom. Wir suchen in unserer Kindertagesstätte nach Geräten, die mit Strom betrieben werden. Wir schalten diese ab und versuchen, einen Tag ohne Strom zu verbringen. So bauen wir eine Fingerheizung und toasten unser Brot über Kerzen. Wir lernen, wie die Menschen früher ohne Strom gelebt haben. Statt der Waschmaschine gab es ein Waschbrett und statt einem Staubsauger wurde mit dem Besen gekehrt. Wir entdecken auch, wie die Menschen in anderen Ländern mit und ohne Strom leben. Unterstützt werden wir von unserem Heimatverein. Hort der Integrativen Kita ¿Pusteblume¿, Benndorf, Träger: Volkssolidarität Kreisverband Mansfeld - Südharz e.V. Ob Jungen oder Mädchen ¿ in unserer AG ¿Werken¿ machen alle mit. Besonders viel Spaß macht uns die Arbeit mit Holz. Wir stellen selbst Knobel- und Denkspiele her. Um Gefühl für das Material zu bekommen, sägen wir die Stücke zu, malen sie mit Pinseln farbig an und kleben alles am Ende fest. Die jüngeren Kinder sind für das Schleifen des Holzes verantwortlich, die Größeren dürfen schon an der Werkbank das Holz zusägen. So entstand auch unser erstes Spiel ¿4 x 4 gewinnt¿. Mit großer Begeisterung testen wir die Spiele, ob alles funktioniert. Wir passen auch auf, dass sie lange ganz bleiben. Kita ¿Hoppelnase¿, Langenstein, Träger: Stadt Halberstadt In unserem Ort gibt es etwas Außergewöhnliches zu bestaunen: Höhlenwohnungen. Diese wurden vor Urzeiten in den Sandstein geschlagen. Sie waren bis 1916 richtig bewohnt. Wir machen uns dorthin auf den Weg. Vor Ort erfahren wir, dass die Menschen nur mit offenem Feuer gekocht haben. Wir probieren das am Lagerfeuer aus und essen Stockbrot. Weil es kein Licht in der Höhle gibt, nehmen wir selbst gestaltete Kerzenlichter mit. Wir staunen, wie dunkel es ist und mit welchen Möbeln die Menschen damals lebten. So bestand das Bett aus einfachen zusammengenagelten Holzbrettern. Der Ortschronist ist mit dabei und hat uns viel erklärt. Hinweis für Redaktionen: Bildmaterial zu den Kindertagesstätten kann im Ministerium unter ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de jederzeit gern abgerufen werden. Hintergrund: Der erste Wettbewerb ¿Kita vital¿ fand 2007 statt. Gesucht wurden gesunde Rezepte für Kindergerichte. Im Jahr 2008 ging es um Sport, Spiel und Bewegung. 2009 standen musikalisch-kreative Projekte im Mittelpunkt. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
§ 3 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 21 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Absatz 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend. (3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn (kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h ) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt. (4) Für Fahrzeuge, die vor Erlass dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Stand: 04. Juni 2016
36.630000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks im Bereich der Nordsee ( NPNordSBefV ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.631000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen 3 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 1 --- 500 36.632000 Verstoß gegen das Befahrensverbot 4 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 3 55 125 bis 350 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.633000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 2, 4 Absatz 3 Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 2 --- --- 36.633100 bis zu 3 km/h 35 100 36.633200 über 3 km/h 55 150 36.633300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.634000 Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Auflage 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 4 --- 100 36.635000 Verstoß gegen das Befahrensverbot für motorisierte Wassersportgeräte / Verstoß gegen das Verbot des Betreibens von Wasserskisport 4 Absatz 3 Satz 2 J Absatz 2 --- 150 Stand: 16. März 2018
25.601000 Befahren einer Talsperre lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der Talsperrenverordnung 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 24 Talsperrenverordnung 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 25.601100 Befahren einer Talsperre mit anderen als den zugelassenen Fahrzeugen, soweit nicht im Folgenden speziell erfasst 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 J Absatz 1 Nummer 1 --- 300 25.601200 Befahren einer Talsperre mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, mit Gasmotor oder mit Stromgenerator 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a J Absatz 1 Nummer 1 --- 100 bis 250 25.601300 Befahren einer Talsperre mit Haus-, Wohnbooten, Tauch-, Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tragflügelbooten oder Amphibienfahrzeugen 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b J Absatz 1 Nummer 1 55 150 bis 250 Stand: 01. Juli 2015
§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. Stand: 10. Juli 1997
§ 1.21 Sondertransporte Als Sondertransport gilt die Fortbewegung eines Fahrzeuges oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht, einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist, eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist. Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen. Stand: 01. Februar 2012
32.200000 Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der KVR 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 32.201000 Nicht einhalten eines gehörigen Ausgucks 5 Sch B Absatz 1 Nummer 6 25 150 32.202000 Nicht einhalten einer sicheren Geschwindigkeit 6 Sch B Absatz 1 Nummer 7 55 250 32.203000 Verstoß gegen eine Vorschrift über die Feststellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes, insbesondere eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage nicht gehörig zu gebrauchen 7 Sch B Absatz 1 Nummer 8 55 250 32.204000 Verstoß gegen Vorschriften über Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen 8 Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 250 32.205000 Nicht beachten des Rechtsfahrgebots in einem engen Fahrwasser 9 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 150 32.206000 Behinderung der Durchfahrt eines Fahrzeugs, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann, durch ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug, ein das enge Fahrwasser oder die Fahrrinne querendes Fahrzeug 9 Buchstabe b bis d Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 250 32.207000 Verstoß gegen Überholvorschriften für das sichere Überholen in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne 9 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 175 32.208000 Verstoß gegen Vorschriften über das Verhalten bei der Annäherung an Krümmungen, einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes Sichthindernis verdeckt sein können 9 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 10 25 100 32.209000 Unzulässiges Ankern in einem engen Fahrwasser 9 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 10 --- 250 32.210000 Verstoß gegen die Vorschrift über die Benutzung des entsprechenden Einbahnweges in der allgemeinen Verkehrsrichtung 10 Buchstabe b (i) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 750 32.211000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Klarhalten von der Trennlinie oder der Trennzone 10 Buchstabe b (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.212000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Ein- und Auslaufen in das bzw. aus dem Verkehrstrennungsgebiet 10 Buchstabe b (iii) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.213000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Queren von Einbahnwegen 10 Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 200 bis 500 32.214000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Befahren von Küstenverkehrszonen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebietes sicher befahren kann 10 Buchstabe d (i) Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 11 25 250 32.215000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Einlaufen in die Trennzone oder des Überfahrens einer Trennlinie 10 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.216000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete 10 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.217000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs 10 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 500 32.218000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten bei Nichtbenutzung des Verkehrstrennungsgebietes 10 Buchstabe h Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 100 32.219000 Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Fahrzeugen durch fischende Fahrzeuge auf dem Einbahnweg 10 Buchstabe i Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 250 32.220000 Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Maschinenfahrzeugen durch Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge 10 Buchstabe j Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 250 32.221000 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen von Segelfahrzeugen untereinander 12 Sch B Absatz 1 Nummer 12 25 250 32.222000 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen beim Überholen 13 Sch B Absatz 1 Nummer 13 25 250 32.223000 Verstoß gegen die für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebene Pflicht, bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen den Kurs nach Steuerbord so zu ändern, dass sie einander an Backbordseite passieren 14 Sch B Absatz 1 Nummer 14 --- 250 32.224000 Verstoß gegen die Ausweichpflicht von Maschinenfahrzeugen auf kreuzenden Kursen 15 Sch B Absatz 1 Nummer 15 --- 250 32.225000 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Ausweichpflichtigen 16 Sch B Absatz 1 Nummer 16 --- 250 32.226000 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Kurshalters 17 Sch B Absatz 1 Nummer 17 --- 250 32.227000 Verstoß gegen die Ausweichpflicht 18 Buchstabe a, b, c Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 250 32.228000 Verstoß gegen die Vorschrift über die Vermeidung einer Behinderung der sicheren Durchfahrt für ein tiefgangbehindertes Fahrzeug 18 Buchstabe d (i) Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 375 32.229000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht, als tiefgangbehindertes Fahrzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren 18 Buchstabe d (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 375 32.230000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Verhalten bei verminderter Sicht 19 Sch B Absatz 1 Nummer 19 --- 500 32.231000 Nichtbefolgung der Vorschriften über die Führung von Lichtern bei jedem Wetter 20 Buchstabe a, c Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 75 32.232000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang 20 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 55 125 32.233000 Führen und zeigen von Lichtern, die mit den vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern 20 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 100 32.234000 Nicht befolgen der Regeln über das Zeigen von Signalkörpern am Tage 20 Buchstabe a, d Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 100 32.235000 Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper von den in der Anlage I vorgeschriebenen Normen 20 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 21 25 100 32.236000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Lichtern mit den vorgeschriebenen Mindesttragweiten 22 Sch B Absatz 1 Nummer 22 25 100 32.237000 Nicht führen der für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 23 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.238000 Nicht führen des gelben Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert 23 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.239000 Nicht führen des roten Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Bodeneffektfahrzeug, bei Start, Landung und oberflächennahem Flug 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.240000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 m Länge 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (i) Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.241000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 7 m Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.242000 Nicht führen der für schleppende und schiebende Maschinenfahrzeuge sowie geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper 24 Buchstabe a bis f Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.243000 Nicht führen der für schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Fahrzeuge oder schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Gegenstände oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter 24 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.244000 Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Schleppen von Fahrzeugen oder Gegenständen, die die vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen können 24 Buchstabe h Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.245000 Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Verwendung eines üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetzten Fahrzeugs, das aus einem vertretbaren Grund die vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen kann 24 Buchstabe i Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.246000 Nicht führen der für ein Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 25 Buchstabe a bis c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.247000 Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen (Segelfahrzeug von weniger als 7 m Länge sowie Fahrzeug unter Ruder) 25 Buchstabe d Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.248000 Nicht führen des für ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, vorgeschriebenen Signalkörpers 25 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.249000 Nicht führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 26 Buchstabe a bis c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.250000 Unberechtigtes Führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 26 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.251000 Nicht führen der für ein manövrierunfähiges Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.252000 Nicht führen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, ausgenommen Fahrzeuge beim Minenräumen 27 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.253000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper durch ein schleppendes Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen 27 Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.254000 Nicht führen der bei Behinderung für ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe d Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.255000 Nicht führen der für ein Fahrzeug bei Taucherarbeiten vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, dessen Größe es unmöglich macht, die unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen 27 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.256000 Nicht führen oder unrichtiges Führen der für Fahrzeuge beim Minenräumen zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.257000 Nicht führen der für ein Fahrzeug im Lotsdienst vorgeschriebenen Lichter und unberechtigtes Führen dieser Lichter 29 Buchstabe a, b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.258000 Nicht führen der für ein Fahrzeug vor Anker oder auf Grund vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 30 Buchstabe a bis e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.259000 Nicht führen der für ein Wasserflugzeug vorgeschriebenen Lichter 31 Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.260000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalanlagen 33 Buchstabe a Sch Absatz 1 Nummer 23 55 150 32.261000 Mitführen von Schallsignalanlagen, die nicht den Bestimmungen der Anlage III entsprechen 33 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 23 35 100 32.262000 Fehlende oder nicht ausreichende Schallsignalgeräte auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge 33 Buchstabe b Sch B E Absatz 1 Nummer 23 35 100 32.263000 Nicht abgeben der für Fahrzeuge vorgeschriebenen Manöver- und Warnsignale 34 Sch B Absatz 1 Nummer 24 35 100 32.264000 Nicht abgeben der bei verminderter Sicht vorgeschriebenen Schallsignale 35 Buchstabe a bis j Sch B Absatz 1 Nummer 24 35 100 32.265000 Abgeben von Aufmerksamkeitssignalen, die mit anderen Signalen verwechselt werden können oder andere Fahrzeuge verwirren 36 Sch B Absatz 1 Nummer 25 35 100 32.266000 Nicht benutzen oder nicht zeigen der bei Hilfsanforderungen im Notfall in der Anlage IV beschriebenen Notzeichen 37 Sch B Absatz 1 Nummer 26 35 100 32.267000 Zeigen und verwenden von Notzeichen der Anlage IV, obwohl ein Notfall nicht vorliegt oder verwenden von Signalen, die mit Notzeichen verwechselt werden können Anlage IV Nummer 2 Sch B Absatz 1 Nummer 27 --- 500 Stand: 01. Juli 2015
36.640000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.641000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen, Wassermotorrädern oder verbotenes Betreiben von Wasserskisport oder Parasailing 3 Absatz 1 Satz 1 J Nummer 1 --- 150 bis 500 36.642000 Zuwiderhandlung gegenüber einer vollziehbaren Anordnung 3 Absatz 1 Satz 2 J Nummer 2 --- 100 36.643000 Verbotenes Betreiben eines ferngesteuerten Schiffsmodells 3 Absatz 1 Satz 3 J Nummer 3 35 --- 36.644000 Verbotenes Befahren mit Segelsurfbrettern 3 Absatz 2 Satz 1, 2 J Nummer 4 --- 150 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.645000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 3 Sch Nummer 5 --- --- 36.645100 bis zu 3 km/h 35 100 36.645200 über 3 km/h 55 150 36.645300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.646000 Verstoß gegen das Befahrungsverbot 4, 5, 6 Satz 1 Sch Nummer 6 55 125 bis 350 Stand: 16. März 2018
Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen ein Topplicht vorn; ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet; Seitenlichter; ein Hecklicht. Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht Wasser verdrängenden Zustand navigiert, muss außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen. Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen. Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen; ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen; das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über die Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden. Stand: 01. Juni 1983