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§ 9

§ 9 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. Stand: 10. Juli 1997

Luftkissen - Trimaran

Ziel war es, ein schnell fahrendes Wasserfahrzeug zu entwickeln, das im Gegensatz zu vergleichbaren, herkoemmlichen Booten, mit erheblich geringerer Antriebsleistung auskommt. Als Basisfahrzeug diente ein neu entwickeltes Drei-Rumpf-Schiff, zwischen dessen Ruempfen ein Luftkissen aufgebaut wurde. Hierzu wurde erstmals ein starres Klappensystem erprobt, dass zur Abschottung des Luftpolsters erforderlich ist. Durch das Luftkissen ist eine deutliche Tiefgangsverringerung erreicht worden, die es ermoeglichte, den Reibungswiderstand des Bootes herabzusetzen. Das Versuchsfahrzeug wurde von einem Dieselmotor mit Z-Antrieb angetrieben. Zur Erzeugung des Luftkissens genuegten 2 Radialluefter geringer Leistung. Das Versuchsfahrzeug wurde auf den Binnengewaessern im Raum Berlin-Brandenburg ausgiebig erprobt. Im Ergebnis erwies sich der luftkissenunterstuetzte Trimaran als problemlos zu manoevrierendes Gleitfahrzeug mit ausserordentlich geringer Neigung zur Wellenbildung. Dieser Aspekt duerfte insbesondere auf den stark frequentierten Binnenwasserstrassen kuenftig von entscheidender Bedeutung sein. Der im Vergleich zu herkoemmlichen Schiffen geringere Leistungsbedarf reduziert die Anschaffungskosten fuer die Antriebsanlage um ca. 30 Prozent bei gleichzeitiger Einsparung von Kraftstoff.

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt

Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muss führen ein Topplicht vorn; ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet; Seitenlichter; ein Hecklicht. Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht Wasser verdrängenden Zustand navigiert, muss außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen. Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen. Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen; ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muss, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen; das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über die Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden. Stand: 01. Juni 1983

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften (1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 ( BGBL. 2012 I Seite 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I Seite 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Sportbootführerscheinverordnung-Binnen: Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifferspersonalverordnung: Binnenschiffsperonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Fährenbetriebsverordnung: Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I Seite 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Wasserskiverordnung: Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner Talsperren: die Edertalsperre und die Diemeltalsperre; zu den Talsperren gehören die zusammenhängenden Wasserflächen, die Inseln und die im Eigentum des Bundes stehenden Ufer- und Stauraumflächen, Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 15,00 m aufweist, und das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird, ausgenommen ein Segelsurfbrett, ein Amphibienfahrzeug, ein Luftkissenfahrzeug oder ein Tragflügelboot, Fahrgastschiff: ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Personen gebaut und eingerichtet ist, Wasserskizugboot: ein Fahrzeug zum Ziehen von Wasserskiläufern, Wassermotorrad: ein Kleinfahrzeug, das als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet wird, oder ein sonstiges gleichartiges Fahrzeug, Stauraum: Eine Fläche, die im Rahmen wechselnder Wasserstände bis zum Höchststau überflutet wird, Kitesurfen: jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet. Stand: 07. Dezember 2021

25.601000 Befahren einer Talsperre

25.601000 Befahren einer Talsperre lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der Talsperrenverordnung 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 24 Talsperrenverordnung 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 25.601100 Befahren einer Talsperre mit anderen als den zugelassenen Fahrzeugen, soweit nicht im Folgenden speziell erfasst 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 J Absatz 1 Nummer 1 --- 300 25.601200 Befahren einer Talsperre mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, mit Gasmotor oder mit Stromgenerator 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a J Absatz 1 Nummer 1 --- 100 bis 250 25.601300 Befahren einer Talsperre mit Haus-, Wohnbooten, Tauch-, Flugbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tragflügelbooten oder Amphibienfahrzeugen 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b J Absatz 1 Nummer 1 55 150 bis 250 Stand: 01. Juli 2015

36.630000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks im Bereich der Nordsee ( NPNordSBefV )

36.630000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks im Bereich der Nordsee ( NPNordSBefV ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.631000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen 3 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 1 --- 500 36.632000 Verstoß gegen das Befahrensverbot 4 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 3 55 125 bis 350 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.633000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 2, 4 Absatz 3 Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 2 --- --- 36.633100 bis zu 3 km/h 35 100 36.633200 über 3 km/h 55 150 36.633300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPNordSBefV 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 7 NPNordSBefV 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.634000 Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Auflage 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 4 --- 100 36.635000 Verstoß gegen das Befahrensverbot für motorisierte Wassersportgeräte / Verstoß gegen das Verbot des Betreibens von Wasserskisport 4 Absatz 3 Satz 2 J Absatz 2 --- 150 Stand: 16. März 2018

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.21 Sondertransporte Als Sondertransport gilt die Fortbewegung eines Fahrzeuges oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht, einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist, eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist. Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen. Stand: 01. Februar 2012

36.640000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK )

36.640000 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparks und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.641000 Verbotenes Fahren mit Luftkissenfahrzeugen, Wassermotorrädern oder verbotenes Betreiben von Wasserskisport oder Parasailing 3 Absatz 1 Satz 1 J Nummer 1 --- 150 bis 500 36.642000 Zuwiderhandlung gegenüber einer vollziehbaren Anordnung 3 Absatz 1 Satz 2 J Nummer 2 --- 100 36.643000 Verbotenes Betreiben eines ferngesteuerten Schiffsmodells 3 Absatz 1 Satz 3 J Nummer 3 35 --- 36.644000 Verbotenes Befahren mit Segelsurfbrettern 3 Absatz 2 Satz 1, 2 J Nummer 4 --- 150 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.645000 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3 Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 Satz 3 Sch Nummer 5 --- --- 36.645100 bis zu 3 km/h 35 100 36.645200 über 3 km/h 55 150 36.645300 über 6 km/h --- 225 bis 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der NPBefVMVK 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 NPBefVMVK 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 36.646000 Verstoß gegen das Befahrungsverbot 4, 5, 6 Satz 1 Sch Nummer 6 55 125 bis 350 Stand: 16. März 2018

§ 6 Verbote und Verkehrsführung

§ 6 Verbote und Verkehrsführung (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren. (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Wasserfahrzeugen, die von einem Drachen oder Flügel gezogen werden, insbesondere Kitesurfen , Wingsurfen , mit maschinenangetriebenen Wassersportgeräten, insbesondere Wasserbobs, Wassermotorrädern oder angetriebenen Surfbrettern, mit maschinenangetriebenen Wasserfahrzeugen, die für Sport- und Freizeitzwecke Wasserski oder sonstige Schwimmkörper ziehen, mit Wasserfahrzeugen, die einen Drachen oder einen Fallschirm ziehen, zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden. (3) Ferner ist es untersagt, sich in den Allgemeinen Schutzgebieten oder in den Besonderen Schutzgebieten mit Wasserfahrzeugen trockenfallen zu lassen oder Besondere Schutzgebiete während der jeweiigen Schutzzeiten für Robben, Vögel oder Seegraswiesen außerhalb der Fahrwasser zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D. (4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Abatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben. (5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist. Stand: 28. April 2023

32.200000 Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR )

32.200000 Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der KVR 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 9 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 32.201000 Nicht einhalten eines gehörigen Ausgucks 5 Sch B Absatz 1 Nummer 6 25 150 32.202000 Nicht einhalten einer sicheren Geschwindigkeit 6 Sch B Absatz 1 Nummer 7 55 250 32.203000 Verstoß gegen eine Vorschrift über die Feststellung der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes, insbesondere eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage nicht gehörig zu gebrauchen 7 Sch B Absatz 1 Nummer 8 55 250 32.204000 Verstoß gegen Vorschriften über Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen 8 Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 250 32.205000 Nicht beachten des Rechtsfahrgebots in einem engen Fahrwasser 9 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 150 32.206000 Behinderung der Durchfahrt eines Fahrzeugs, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann, durch ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug, ein das enge Fahrwasser oder die Fahrrinne querendes Fahrzeug 9 Buchstabe b bis d Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 250 32.207000 Verstoß gegen Überholvorschriften für das sichere Überholen in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne 9 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 175 32.208000 Verstoß gegen Vorschriften über das Verhalten bei der Annäherung an Krümmungen, einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes Sichthindernis verdeckt sein können 9 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 10 25 100 32.209000 Unzulässiges Ankern in einem engen Fahrwasser 9 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 10 --- 250 32.210000 Verstoß gegen die Vorschrift über die Benutzung des entsprechenden Einbahnweges in der allgemeinen Verkehrsrichtung 10 Buchstabe b (i) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 750 32.211000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Klarhalten von der Trennlinie oder der Trennzone 10 Buchstabe b (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.212000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Ein- und Auslaufen in das bzw. aus dem Verkehrstrennungsgebiet 10 Buchstabe b (iii) Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.213000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Queren von Einbahnwegen 10 Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 200 bis 500 32.214000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Befahren von Küstenverkehrszonen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebietes sicher befahren kann 10 Buchstabe d (i) Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 11 25 250 32.215000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Einlaufen in die Trennzone oder des Überfahrens einer Trennlinie 10 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.216000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete 10 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 150 32.217000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs 10 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 500 32.218000 Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten bei Nichtbenutzung des Verkehrstrennungsgebietes 10 Buchstabe h Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 100 32.219000 Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Fahrzeugen durch fischende Fahrzeuge auf dem Einbahnweg 10 Buchstabe i Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 250 32.220000 Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Maschinenfahrzeugen durch Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge 10 Buchstabe j Sch B Absatz 1 Nummer 11 --- 250 32.221000 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen von Segelfahrzeugen untereinander 12 Sch B Absatz 1 Nummer 12 25 250 32.222000 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen beim Überholen 13 Sch B Absatz 1 Nummer 13 25 250 32.223000 Verstoß gegen die für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebene Pflicht, bei entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen den Kurs nach Steuerbord so zu ändern, dass sie einander an Backbordseite passieren 14 Sch B Absatz 1 Nummer 14 --- 250 32.224000 Verstoß gegen die Ausweichpflicht von Maschinenfahrzeugen auf kreuzenden Kursen 15 Sch B Absatz 1 Nummer 15 --- 250 32.225000 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Ausweichpflichtigen 16 Sch B Absatz 1 Nummer 16 --- 250 32.226000 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Kurshalters 17 Sch B Absatz 1 Nummer 17 --- 250 32.227000 Verstoß gegen die Ausweichpflicht 18 Buchstabe a, b, c Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 250 32.228000 Verstoß gegen die Vorschrift über die Vermeidung einer Behinderung der sicheren Durchfahrt für ein tiefgangbehindertes Fahrzeug 18 Buchstabe d (i) Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 375 32.229000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht, als tiefgangbehindertes Fahrzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren 18 Buchstabe d (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 18 --- 375 32.230000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Verhalten bei verminderter Sicht 19 Sch B Absatz 1 Nummer 19 --- 500 32.231000 Nichtbefolgung der Vorschriften über die Führung von Lichtern bei jedem Wetter 20 Buchstabe a, c Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 75 32.232000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang 20 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 55 125 32.233000 Führen und zeigen von Lichtern, die mit den vorgeschriebenen Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern 20 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 100 32.234000 Nicht befolgen der Regeln über das Zeigen von Signalkörpern am Tage 20 Buchstabe a, d Sch B Absatz 1 Nummer 20 25 100 32.235000 Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper von den in der Anlage I vorgeschriebenen Normen 20 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 21 25 100 32.236000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Lichtern mit den vorgeschriebenen Mindesttragweiten 22 Sch B Absatz 1 Nummer 22 25 100 32.237000 Nicht führen der für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 23 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.238000 Nicht führen des gelben Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert 23 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.239000 Nicht führen des roten Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Bodeneffektfahrzeug, bei Start, Landung und oberflächennahem Flug 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.240000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 m Länge 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (i) Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.241000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter bei einem Maschinenfahrzeug von weniger als 7 m Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt 23 Buchstabe a i. V. m. Buchstabe d (ii) Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.242000 Nicht führen der für schleppende und schiebende Maschinenfahrzeuge sowie geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper 24 Buchstabe a bis f Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.243000 Nicht führen der für schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Fahrzeuge oder schwer erkennbare, teilweise getauchte geschleppte Gegenstände oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter 24 Buchstabe g Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.244000 Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Schleppen von Fahrzeugen oder Gegenständen, die die vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen können 24 Buchstabe h Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.245000 Unterlassen der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Verwendung eines üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetzten Fahrzeugs, das aus einem vertretbaren Grund die vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen kann 24 Buchstabe i Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.246000 Nicht führen der für ein Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 25 Buchstabe a bis c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.247000 Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen (Segelfahrzeug von weniger als 7 m Länge sowie Fahrzeug unter Ruder) 25 Buchstabe d Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.248000 Nicht führen des für ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, vorgeschriebenen Signalkörpers 25 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.249000 Nicht führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 26 Buchstabe a bis c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.250000 Unberechtigtes Führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 26 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.251000 Nicht führen der für ein manövrierunfähiges Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.252000 Nicht führen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, ausgenommen Fahrzeuge beim Minenräumen 27 Buchstabe b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.253000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper durch ein schleppendes Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen 27 Buchstabe c Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.254000 Nicht führen der bei Behinderung für ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe d Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.255000 Nicht führen der für ein Fahrzeug bei Taucherarbeiten vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper, dessen Größe es unmöglich macht, die unter Buchstabe d vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen 27 Buchstabe e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.256000 Nicht führen oder unrichtiges Führen der für Fahrzeuge beim Minenräumen zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 27 Buchstabe f Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.257000 Nicht führen der für ein Fahrzeug im Lotsdienst vorgeschriebenen Lichter und unberechtigtes Führen dieser Lichter 29 Buchstabe a, b Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.258000 Nicht führen der für ein Fahrzeug vor Anker oder auf Grund vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper 30 Buchstabe a bis e Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.259000 Nicht führen der für ein Wasserflugzeug vorgeschriebenen Lichter 31 Sch B Absatz 1 Nummer 20 35 100 32.260000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalanlagen 33 Buchstabe a Sch Absatz 1 Nummer 23 55 150 32.261000 Mitführen von Schallsignalanlagen, die nicht den Bestimmungen der Anlage III entsprechen 33 Buchstabe a Sch B Absatz 1 Nummer 23 35 100 32.262000 Fehlende oder nicht ausreichende Schallsignalgeräte auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge 33 Buchstabe b Sch B E Absatz 1 Nummer 23 35 100 32.263000 Nicht abgeben der für Fahrzeuge vorgeschriebenen Manöver- und Warnsignale 34 Sch B Absatz 1 Nummer 24 35 100 32.264000 Nicht abgeben der bei verminderter Sicht vorgeschriebenen Schallsignale 35 Buchstabe a bis j Sch B Absatz 1 Nummer 24 35 100 32.265000 Abgeben von Aufmerksamkeitssignalen, die mit anderen Signalen verwechselt werden können oder andere Fahrzeuge verwirren 36 Sch B Absatz 1 Nummer 25 35 100 32.266000 Nicht benutzen oder nicht zeigen der bei Hilfsanforderungen im Notfall in der Anlage IV beschriebenen Notzeichen 37 Sch B Absatz 1 Nummer 26 35 100 32.267000 Zeigen und verwenden von Notzeichen der Anlage IV, obwohl ein Notfall nicht vorliegt oder verwenden von Signalen, die mit Notzeichen verwechselt werden können Anlage IV Nummer 2 Sch B Absatz 1 Nummer 27 --- 500 Stand: 01. Juli 2015

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