Am 3. August 2011 gab die Nuclear Decommissioning Authority, abgekürzt NDA, die Behörde für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen im Vereinigten Königreich, ihre Pläne bekannt, die kerntechnische Anlage für Mischoxid-Brennelemente in der englischen Atomanlage Sellafield stillzulegen. Indirekt ist dies die Folge der Atomkatastrophe von Fukushima im März 2011. Japanische Kernkraftwerke sind die einzigen Abnehmer für die MOX-Brennelemente.
Druckwasserreaktor (DWR) der "Baureihe 80", mögliche Änderungen (Hochabbrand, MOX-Brennelemente) wurden außer Betracht gelassen. Als Hilfsenergie wird ein Notstromdiesel berücksichtigt. Zwischen- und Endlagerung der Brennelemente sowie Abriß der Anlage und Lagerung der entstehenden Reststoffe sind hier durch eine Abschätzung einbezogen. Die Lebensdauer wurde in Anlehnung an andere Kraftwerke als "ökonomische" Lebensdauer festgelegt. Durch (erhebliche) Nachrüstungen könnte diese verlängert werden. Die Investititonskosten wurden unverändert aus #1 übernommen (ohne Preissteigerung), da aus Konkurrenzgründen eine reale Kostensenkung bei der Fertigung zu erwarten ist. Die nuklearen Externalititäten sind als "Merkwert" über den anfallenden Atommüll (= Reservoir für Spaltprodukte) abgebildet, der mit 4 g/MWh angenommen wurde (bei 30 t Schwermetall pro Reaktorjahr). Weiterhin wurde ein Kühlturmbetrieb mit nasser Rückkühlung angenommen (Wasserbedarf nach eigener Schätzung). Zusätzliche wurden R11-Äq. nach #3 einbezogen. Auslastung: 6500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Nukleare Energie Flächeninanspruchnahme: 180000m² gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2010 Lebensdauer: 30a Leistung: 1250MW Nutzungsgrad: 33,5% Produkt: Elektrizität
Druckwasserreaktor (DWR) der "Baureihe 80", mögliche Änderungen (Hochabbrand, MOX-Brennelemente) wurden außer Betracht gelassen. Als Hilfsenergie wird ein Notstromdiesel berücksichtigt. Zwischen- und Endlagerung der Brennelemente sowie Abriß der Anlage und Lagerung der entstehenden Reststoffe sind hier durch eine Abschätzung einbezogen. Die Lebensdauer wurde in Anlehnung an andere Kraftwerke als "ökonomische" Lebensdauer festgelegt. Durch (erhebliche) Nachrüstungen könnte diese verlängert werden. Die Investititonskosten wurden unverändert aus #1 übernommen (ohne Preissteigerung), da aus Konkurrenzgründen eine reale Kostensenkung bei der Fertigung zu erwarten ist. Die nuklearen Externalititäten sind als "Merkwert" über den anfallenden Atommüll (= Reservoir für Spaltprodukte) abgebildet, der mit 4 g/MWh angenommen wurde (bei 30 t Schwermetall pro Reaktorjahr). Weiterhin wurde ein Kühlturmbetrieb mit nasser Rückkühlung angenommen (Wasserbedarf nach eigener Schätzung). Achtung: Die Effizienz ist hier mit 100% angesetzt, um die direkte Nutzung von brennstoffinputbezogenen Daten zu erlauben (Endenergie)! Auslastung: 6500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Nukleare Energie Flächeninanspruchnahme: 180000m² gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2010 Lebensdauer: 30a Leistung: 1250MW Nutzungsgrad: 100% Produkt: Elektrizität
Druckwasserreaktor (DWR) der "Baureihe 80", mögliche Änderungen (Hochabbrand, MOX-Brennelemente) wurden außer Betracht gelassen. Als Hilfsenergie wird ein Notstromdiesel berücksichtigt. Zwischen- und Endlagerung der Brennelemente sowie Abriß der Anlage und Lagerung der entstehenden Reststoffe sind NICHT einbezogen, da hierzu keine verläßlichen Daten vorliegen. Die Lebensdauer wurde in Anlehnung an andere Kraftwerke als "ökonomische" Lebensdauer festgelegt. Durch (erhebliche) Nachrüstungen könnte diese verlängert werden. Die Investititonskosten wurden unverändert aus #1 übernommen (ohne Preissteigerung), da aus Konkurrenzgründen eine reale Kostensenkung beider Fertigung zu erwarten ist. Die fixen Jahreskosten und die sonstigen Kosten (Betrieb, Entsorgung) wurden auf den Preisstand 1996 inflationiert. Die nuklearen Externalititäten sind als "Merkwert" über den anfallenden Atommüll (= Reservoir für Spaltprodukte) abgebildet, der mit 4 g/MWh angenommen wurde (bei 30 t Schwermetall pro Reaktorjahr). Weiterhin wurde ein Kühlturmbetrieb mit nasser Rückkühlung angenommen (Wasserbedarf nach eigener Schätzung). Auslastung: 6500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Nukleare Energie Flächeninanspruchnahme: 180000m² gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2000 Lebensdauer: 30a Leistung: 1250MW Nutzungsgrad: 33% Produkt: Elektrizität
Druckwasserreaktor (DWR) der "Baureihe 80", mögliche Änderungen (Hochabbrand, MOX-Brennelemente) wurden außer Betracht gelassen. Als Hilfsenergie wird ein Notstromdiesel berücksichtigt. Zwischen- und Endlagerung der Brennelemente sowie Abriß der Anlage und Lagerung der entstehenden Reststoffe sind nicht einbezogen, da hierzu keine verläßlichen Daten vorliegen. Die Lebensdauer wurde in Anlehnung an andere Kraftwerke als "ökonomische" Lebensdauer festgelegt. Durch (erhebliche) Nachrüstungen könnte diese verlängert werden. Die Investititonskosten wurden unverändert aus #1 übernommen (ohne Preissteigerung), da aus Konkurrenzgründen eine reale Kostensenkung bei der Fertigung zu erwarten ist. Die nuklearen Externalititäten sind als "Merkwert" über den anfallenden Atommüll (= Reservoir für Spaltprodukte) abgebildet, der mit 4 g/MWh angenommen wurde (bei 30 t Schwermetall pro Reaktorjahr). Weiterhin wurde ein Kühlturmbetrieb mit nasser Rückkühlung angenommen (Wasserbedarf nach eigener Schätzung). Auslastung: 6500h/a Brenn-/Einsatzstoff: Nukleare Energie Flächeninanspruchnahme: 180000m² gesicherte Leistung: 100% Jahr: 2005 Lebensdauer: 30a Leistung: 1250MW Nutzungsgrad: 33% Produkt: Elektrizität
1. Ergänzung der Genehmigung vom 31. Juli 2007, Einsatz von MOX-Brennelementen Standortzwischenlager am Kernkraftwerk Emsland: 1. Ergänzung der Genehmigung. Unterlage zum Genehmigungsverfahren Herunterladen PDF, 109KB, nicht barrierefrei
Zwischenlager Ahaus Das Zwischenlager Ahaus ist ein Zwischenlager zur Aufbewahrung von ausgedienten Brennelementen aus Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren sowie von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen, die beim Betrieb und der Stilllegung von AKW anfallen. Mehr erfahren Standort Ahaus, Nordrhein-Westfalen Betreiber BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und BZA Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH Genehmigungsbehörde für das Brennelemente-Zwischenlager Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Atomrechtliche Aufsicht Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) Nordrhein-Westfalen Behälterstellplätze 420 genehmigt 56 belegt mit 329 Behältern Inbetriebnahme 1992 Genehmigt bis 2036 Das Transportbehälterlager Ahaus ist ein Lager zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und zur Lagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen. Das Lager befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Ahaus (westliches Münsterland), etwa 3 Kilometer östlich des Stadtzentrums. Betrieben wird das Lager von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und der BZA Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH . Das Transportbehälterlager Ahaus wurde zwischen 1984 und 1990 errichtet. Die Lagerhalle besteht aus zwei durch einen Empfangs- und Wartungsbereich voneinander getrennten Lagerhallenhälften (Lagerbereiche I und II): Der Lagerbereich I dient bis auf weiteres der Zwischenlagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß Paragraph 12 Strahlenschutzgesetz (siehe hierzu Hintergrund zur 6. Änderungsgenehmigung). Der Lagerbereich II dient derzeit der Aufbewahrung von Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren, von Brennelementen aus dem Rossendorfer Forschungsreaktor und von Brennelementen aus dem Hochtemperaturreaktor in Hamm-Uentrop gemäß Paragraph 6 Atomgesetz. Genehmigungsbehörde nach Paragraph 6 Atomgesetz ist seit dem 30. Juli 2016 das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Es hat diese Aufgabe vom bis dahin zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz übernommen. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Genehmigungsbehörde für die vorübergehende Zwischenlagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß Paragraph 7 Strahlenschutzverordnung ist die Bezirksregierung Münster. Lagerbelegung Lagerbelegung Aktuell befinden sich im Transportbehälterlager Ahaus im Lagerbereich II Kernbrennstoffe in insgesamt 329 CASTOR -Behältern: 305 Behälter CASTOR THTR/AVR, 2 Behälter CASTOR V/19, 1 Behälter CASTOR V/19 SN06, 3 Behälter CASTOR V/52 und 18 Behälter CASTOR MTR2. Erteilte Aufbewahrungsgenehmigungen Erteilte Aufbewahrungsgenehmigungen Die Aufbewahrungsgenehmigung des BfS vom 7. November 1997 gilt bis zum 31. Dezember 2036. Dementsprechend dürfen im Transportbehälterlager Ahaus maximal 3.960 Megagramm (= 3.960 Tonnen) Kernbrennstoff eingelagert werden. Diese Genehmigung umfasst Kernbrennstoffe in Form bestrahlter Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren in CASTOR -Behältern auf 370 Stellplätzen sowie in Form von Brennelementen des stillgelegten Thorium-Hoch-Temperatur-Reaktors (THTR-Reaktor), die in 305 kleinen CASTOR -Behältern auf weiteren 50 Stellplätzen stehend aufbewahrt werden. 1. Änderungsgenehmigung Die 1. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 17. Mai 2000. Damit dürfen auch Kernbrennstoffe in Form von WAU- BE (Brennelemente aus wiederaufbereitetem Uran ), Uran - BE mit erhöhter Schwermetallmasse und erhöhter Anfangsanreicherung sowie MOX - BE (Mischoxid-Brennelemente) mit erhöhter Schwermetallmasse und mit einem erhöhten Gehalt an spaltbarem Plutonium aus Druckwasserreaktoren ( DWR ) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 SN 06 aufbewahrt werden. 2. Änderungsgenehmigung Die 2. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 24. April 2001. Genehmigungsinhalte waren Festlegungen zu den maximal zulässigen Wärmeleistungen der Behälterbauarten, zum Abfertigungsverfahren bei Verwendung einer silberummantelten Metalldichtung für die CASTOR -Behälter, zu geänderten technischen Annahmebedingungen und zur Lagerbelegung. 3. Änderungsgenehmigung Am 30. März 2004 erteilte das BfS die 3. Änderungsgenehmigung. Damit werden nicht nur abgebrannte Brennelemente aus Leistungsreaktoren aufbewahrt, sondern es dürfen auch Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Rossendorf in 18 Behältern der Bauart CASTOR MTR2 eingelagert werden. Die CASTOR MTR2 Behälter werden zusammen mit den 305 CASTOR THTR/AVR Behältern aufbewahrt, ohne zusätzliche CASTOR V Stellplätze zu belegen. 4. Änderungsgenehmigung Die 4. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 4. Juli 2008. Damit dürfen die Lüftungsöffnungen der gesamten Lagerhalle auch vollständig geschlossen bleiben. Die Gesamtwärmeleistung der eingelagerten Transport- und Lagerbehälter darf dabei 75 Kilowatt ( kW ) nicht überschreiten. 5. Änderungsgenehmigung Am 22. Dezember 2008 erteilte das BfS die 5. Änderungsgenehmigung. Damit wird die im gesonderten Schreiben zur Anlagensicherung aufgeführte Änderung von Sicherungseinrichtungen genehmigt. 6. Änderungsgenehmigung Am 26. Mai 2010 erteilte das BfS die 6. Änderungsgenehmigung. Damit wird der Betrieb des Transportbehälterlager Ahaus mit Änderungen am 1.400-Kilonewton-Lagerhallenkran sowie Änderungen am Lagerbehälterüberwachungssystem gestattet. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Nutzung der Lagerhalle I des Transportbehälterlagers Ahaus für die Zwischenlagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß Paragraph 7 Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ). Die dafür erforderliche Genehmigung nach Paragraph 7 StrlSchV hatte die Bezirksregierung Münster am 9. November 2009 erteilt. Hintergrund zur 6. Änderungsgenehmigung: Die Brennelement -Zwischenlager Ahaus GmbH (BZA) und die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH ( GNS ) hatten die vorübergehende Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im westlichen Teil der beiden Lagerbereiche (Lagerbereich I) des TBL Ahaus für maximal zehn Jahre bei der Bezirksregierung Münster beantragt. Da es sich hier um ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 7 StrlSchV handelte, war nicht das BfS , sondern die Bezirksregierung Münster die zuständige Genehmigungsbehörde, die die entsprechende Genehmigung am 9. November 2009 erteilte. Diese Genehmigung wurde auf 10 Jahre, beginnend mit der Einlagerung der ersten radioaktiven Stoffe, befristet; die Befristung endet am 20. Juli 2020. Mit Schreiben vom 29. August 2016 haben die GNS und die BZA bei der Bezirksregierung Münster erneut eine Umgangsgenehmigung nach § 7 StrlSchV für die Zwischenlagerung sonstiger radioaktiver Stoffe im Lagerbereich I über den bisherigen 10-Jahreszeitraum hinaus beantragt. Am 17. Juli 2020 hat die Bezirksregierung Münster eine daran anschließende Genehmigung nach Paragraph 12 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) erteilt, die die Aufbewahrung dieser radioaktiven Stoffe bis zum 31.12.2057 im Lagerbereich I des TBL Ahaus gestattet. Eine gleichzeitige Nutzung des Lagerbereichs I nach Paragraph 12 Strahlenschutzgesetz für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen und Paragraph 6 Atomgesetz ( AtG ) für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine Prüfung, ob zur Erteilung der 6. Änderungsgenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) durchzuführen ist, ergab, dass dies nicht erforderlich sei. 7. Änderungsgenehmigung Das BfS erteilte die 7. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) am 8. Februar 2016. Mit ihr wird der GNS und der BZA die Erweiterung des baulichen Schutzes des TBL Ahaus gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD ) gestattet. Die beabsichtigten Maßnahmen dienen der Optimierung der Sicherungsmaßnahmen. Zu ihrer Realisierung ist auch eine baurechtliche Genehmigung durch die Stadt Ahaus erforderlich. 8. Änderungsgenehmigung Am 21. Juli 2016 hat das BfS die 8. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) zur Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL Ahaus erteilt. Diese gestattet die Aufbewahrung von 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR mit Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten kugelförmigen Brennelementen und Betriebselementen aus dem ehemaligen Betrieb des Versuchsreaktors der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich ( AVR -Inventar). Hintergrund zur 8. Änderungsgenehmigung: Die Kernbrennstoffe in diesen 152 Transport- und Lagerbehältern werden derzeit im AVR -Behälterlager der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH ( JEN ) auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Behälter im AVR -Behälterlager erfolgt, da die Genehmigung nach § 6 AtG für das AVR -Behälterlager am 30. Juni 2013 nach Ablauf der genehmigten Aufbewahrungszeit von 20 Jahren ausgelaufen ist, seit dem 1. Juli 2013 auf Grundlage von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG , die die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen ( MWEIMH ), erlassen hat. In diesem Rahmen hat das MWEIMH am 2. Juli 2014 angeordnet, dass die Kernbrennstoffe unverzüglich aus dem AVR -Behälterlager zu entfernen sind und ihr Verbleib bei einem zum Besitz Berechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen ist. Mit der Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung für das TBL Ahaus sind dessen Betreiber, die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH und die BZA Brennelement -Zwischenlager Ahaus GmbH , nunmehr zu deren Besitz berechtigt. Gleichwohl bedeutet die Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung nicht, dass sofort mit Transporten der Behälter nach Ahaus zu beginnen ist. Zur Gestattung der Transporte bedarf es einer gesonderten Transportgenehmigung nach § 4 AtG . Die Durchführung der Transporte hängt von der Planung der JEN GmbH ab, die parallel weitere Optionen zur Sicherstellung des Verbleibs des AVR -Inventars verfolgt. Zum einen wird die Möglichkeit geprüft, diese Kernbrennstoffe in die USA zu verbringen, zum anderen ist die weitere Aufbewahrung nach § 6 AtG im AVR -Behälterlager beantragt. 9. Änderungsgenehmigung Am 01.08.2017 hat das BASE die 9. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) zur Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL Ahaus erteilt. Diese gestattet das Hinzutreten der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) als zusätzlichen Genehmigungsinhaberin. Mit Hinzutreten der BGZ wird das Ausscheiden der Gesellschaft für Nuklearservice mbH ( GNS ) genehmigt. * Unter dem Begriff "nicht-amtliche Lesefassung" ist die Zusammenfassung des in den einzelnen Genehmigungen (Grundgenehmigung plus Änderungsgenehmigungen) ausgesprochenen Gestattungsrahmens ohne genehmigende Wirkung zu verstehen. Aktuelle Genehmigungsverfahren Aktuelle Genehmigungsverfahren In den folgenden laufenden Genehmigungsverfahren werden derzeit die Antragsgegenstände nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geprüft. Darüber hinaus ist für jedes Änderungsvorhaben anhand einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung , die ein formales Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren einschließt, besteht. Austausch des vorhandenen Lagerhallenkrans Mit Schreiben vom 2. April 2013 bzw. mit Schreiben vom 3.April 2013 haben die GNS und die BZA den Austausch des vorhandenen Lagerhallenkrans zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen nach KTA 3902 Abschnitt 4.3 nach § 6 AtG beantragt. UVP-Prüfung Aufbewahrung von Brennelementen aus deutschen Forschungsreaktoren Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat die GNS um die Wiederaufnahme des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente der Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz der Technischen Universität München im TBL Ahaus gebeten. Die Aufbewahrung der Brennelemente soll in bis zu 21 Behältern der neuen Behälterbauart CASTOR MTR3 im Lagerbereich II des TBL Ahaus erfolgen. Mit der 9. Änderungsgenehmigung vom 01. August 2017 ist die BGZ anstelle der GNS als Genehmigungsinhaberin eingetreten und in diesem Rahmen allen Genehmigungsanträgen als Antragstellerin beigetreten. Mit Datum vom 07.05.2020 hat die BGZ um Fortführung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Aufbewahrung der Brennelemente des Berliner Experimentierreaktor (BER II) des Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie (HZB) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR MTR3 gebeten. Die beantragte Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen aus deutschen Forschungsreaktoren ist Teil des umfassenden gemeinsamen Antrags der BZA und der GNS vom 15. September 1995, der hinsichtlich der Forschungsreaktorbrennelemente bislang nur für die Brennelemente des Rossendorfer Forschungsreaktors beschieden ist (s. oben 3. Änderungsgenehmigung v. 30. März 2004). Aufbewahrung von hochdruckkompaktierten radioaktiven Abfällen Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 haben die BZA und die GNS die Aufbewahrung von hochdruckkompaktierten radioaktiven Abfällen (CSD-C, Colis Standard de Déchets radioactifs Compactés) in Transport- und Lagerbehältern einer neuen Bauart im östlichen Lagerbereich II nach Paragraph 6 AtG beantragt. Danach sollten ca. 152 Behälter mit CSD-C-Gebinden in das TBL Ahaus eingelagert werden. Die Abfälle stammen aus der Wiederaufarbeitung bei der Orano (vormals AREVA NC, COGEMA) in La Hague und sind von Frankreich nach Deutschland zurückzuführen. Im August 2021 haben die Energieversorgungsunternehmen mit der französischen Wiederaufbereitungsanlage und der Bundesrepublik Deutschland neue Verträge geschlossen, die das TBL Ahaus sowie das Standortzwischenlager Philippsburg betreffen. Diese sehen folgende Vereinbarungen vor: Anstelle der ursprünglich für das TBL Ahaus vorgesehenen ca. 152 Behälter mit hochdruck-kompaktierten Abfällen werden nun 30 leere, im Inneren kontaminierte Transportbehälter ins TBL verbracht. In das Standortzwischenlager Philippsburg werden nun bis zu fünf Behälter mit hochradioaktiven verglasten Abfällen zurückgeführt. Ursprünglich sollten fünf Behälter mit verglasten mittelradioaktiven Abfällen nach Philippsburg transportiert werden. Damit nimmt die Bundesrepublik Deutschland das Aktivitätsinventar - oder anders gesagt die gleiche Menge an Radioaktivität - aus Frankreich zurück, die ursprünglich vereinbart wurde. Das radioaktive Abfallvolumen verringert sich allerdings erheblich, sodass voraussichtlich nur noch ein Transport aus der französischen Wiederaufarbeitung erforderlich sein wird. Ausblick: Nutzung zur Aufbewahrung weiterer Brennelemente aus Forschungsreaktoren Es ist vorgesehen, das Zwischenlager Ahaus für die Aufbewahrung weiterer Brennelemente aus Forschungsreaktoren in Behältern der neuen Bauart Castor MTR3 zu nutzen. Radiologische Fernüberwachung Neben den im Rahmen der Umgebungsüberwachung vorgeschriebenen Messungen des Betreibers führt die atomrechtliche Aufsichtsbehörde Messungen durch, die tagesaktuell veröffentlicht werden: Lagerbelegung Lagerbelegung Aktuell befinden sich im Transportbehälterlager Ahaus im Lagerbereich II Kernbrennstoffe in insgesamt 329 CASTOR -Behältern: 305 Behälter CASTOR THTR/AVR, 2 Behälter CASTOR V/19, 1 Behälter CASTOR V/19 SN06, 3 Behälter CASTOR V/52 und 18 Behälter CASTOR MTR2. Erteilte Aufbewahrungsgenehmigungen Erteilte Aufbewahrungsgenehmigungen Die Aufbewahrungsgenehmigung des BfS vom 7. November 1997 gilt bis zum 31. Dezember 2036. Dementsprechend dürfen im Transportbehälterlager Ahaus maximal 3.960 Megagramm (= 3.960 Tonnen) Kernbrennstoff eingelagert werden. Diese Genehmigung umfasst Kernbrennstoffe in Form bestrahlter Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren in CASTOR -Behältern auf 370 Stellplätzen sowie in Form von Brennelementen des stillgelegten Thorium-Hoch-Temperatur-Reaktors (THTR-Reaktor), die in 305 kleinen CASTOR -Behältern auf weiteren 50 Stellplätzen stehend aufbewahrt werden. 1. Änderungsgenehmigung Die 1. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 17. Mai 2000. Damit dürfen auch Kernbrennstoffe in Form von WAU- BE (Brennelemente aus wiederaufbereitetem Uran ), Uran - BE mit erhöhter Schwermetallmasse und erhöhter Anfangsanreicherung sowie MOX - BE (Mischoxid-Brennelemente) mit erhöhter Schwermetallmasse und mit einem erhöhten Gehalt an spaltbarem Plutonium aus Druckwasserreaktoren ( DWR ) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 SN 06 aufbewahrt werden. 2. Änderungsgenehmigung Die 2. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 24. April 2001. Genehmigungsinhalte waren Festlegungen zu den maximal zulässigen Wärmeleistungen der Behälterbauarten, zum Abfertigungsverfahren bei Verwendung einer silberummantelten Metalldichtung für die CASTOR -Behälter, zu geänderten technischen Annahmebedingungen und zur Lagerbelegung. 3. Änderungsgenehmigung Am 30. März 2004 erteilte das BfS die 3. Änderungsgenehmigung. Damit werden nicht nur abgebrannte Brennelemente aus Leistungsreaktoren aufbewahrt, sondern es dürfen auch Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Rossendorf in 18 Behältern der Bauart CASTOR MTR2 eingelagert werden. Die CASTOR MTR2 Behälter werden zusammen mit den 305 CASTOR THTR/AVR Behältern aufbewahrt, ohne zusätzliche CASTOR V Stellplätze zu belegen. 4. Änderungsgenehmigung Die 4. Änderungsgenehmigung erteilte das BfS am 4. Juli 2008. Damit dürfen die Lüftungsöffnungen der gesamten Lagerhalle auch vollständig geschlossen bleiben. Die Gesamtwärmeleistung der eingelagerten Transport- und Lagerbehälter darf dabei 75 Kilowatt ( kW ) nicht überschreiten. 5. Änderungsgenehmigung Am 22. Dezember 2008 erteilte das BfS die 5. Änderungsgenehmigung. Damit wird die im gesonderten Schreiben zur Anlagensicherung aufgeführte Änderung von Sicherungseinrichtungen genehmigt. 6. Änderungsgenehmigung Am 26. Mai 2010 erteilte das BfS die 6. Änderungsgenehmigung. Damit wird der Betrieb des Transportbehälterlager Ahaus mit Änderungen am 1.400-Kilonewton-Lagerhallenkran sowie Änderungen am Lagerbehälterüberwachungssystem gestattet. Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Nutzung der Lagerhalle I des Transportbehälterlagers Ahaus für die Zwischenlagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß Paragraph 7 Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ). Die dafür erforderliche Genehmigung nach Paragraph 7 StrlSchV hatte die Bezirksregierung Münster am 9. November 2009 erteilt. Hintergrund zur 6. Änderungsgenehmigung: Die Brennelement -Zwischenlager Ahaus GmbH (BZA) und die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH ( GNS ) hatten die vorübergehende Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im westlichen Teil der beiden Lagerbereiche (Lagerbereich I) des TBL Ahaus für maximal zehn Jahre bei der Bezirksregierung Münster beantragt. Da es sich hier um ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 7 StrlSchV handelte, war nicht das BfS , sondern die Bezirksregierung Münster die zuständige Genehmigungsbehörde, die die entsprechende Genehmigung am 9. November 2009 erteilte. Diese Genehmigung wurde auf 10 Jahre, beginnend mit der Einlagerung der ersten radioaktiven Stoffe, befristet; die Befristung endet am 20. Juli 2020. Mit Schreiben vom 29. August 2016 haben die GNS und die BZA bei der Bezirksregierung Münster erneut eine Umgangsgenehmigung nach § 7 StrlSchV für die Zwischenlagerung sonstiger radioaktiver Stoffe im Lagerbereich I über den bisherigen 10-Jahreszeitraum hinaus beantragt. Am 17. Juli 2020 hat die Bezirksregierung Münster eine daran anschließende Genehmigung nach Paragraph 12 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) erteilt, die die Aufbewahrung dieser radioaktiven Stoffe bis zum 31.12.2057 im Lagerbereich I des TBL Ahaus gestattet. Eine gleichzeitige Nutzung des Lagerbereichs I nach Paragraph 12 Strahlenschutzgesetz für die Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen und Paragraph 6 Atomgesetz ( AtG ) für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine Prüfung, ob zur Erteilung der 6. Änderungsgenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVP ) durchzuführen ist, ergab, dass dies nicht erforderlich sei. 7. Änderungsgenehmigung Das BfS erteilte die 7. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) am 8. Februar 2016. Mit ihr wird der GNS und der BZA die Erweiterung des baulichen Schutzes des TBL Ahaus gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter ( SEWD ) gestattet. Die beabsichtigten Maßnahmen dienen der Optimierung der Sicherungsmaßnahmen. Zu ihrer Realisierung ist auch eine baurechtliche Genehmigung durch die Stadt Ahaus erforderlich. 8. Änderungsgenehmigung Am 21. Juli 2016 hat das BfS die 8. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) zur Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL Ahaus erteilt. Diese gestattet die Aufbewahrung von 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR mit Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten kugelförmigen Brennelementen und Betriebselementen aus dem ehemaligen Betrieb des Versuchsreaktors der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich ( AVR -Inventar). Hintergrund zur 8. Änderungsgenehmigung: Die Kernbrennstoffe in diesen 152 Transport- und Lagerbehältern werden derzeit im AVR -Behälterlager der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH ( JEN ) auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich aufbewahrt. Die Aufbewahrung der Behälter im AVR -Behälterlager erfolgt, da die Genehmigung nach § 6 AtG für das AVR -Behälterlager am 30. Juni 2013 nach Ablauf der genehmigten Aufbewahrungszeit von 20 Jahren ausgelaufen ist, seit dem 1. Juli 2013 auf Grundlage von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG , die die atomrechtliche Aufsichtsbehörde, das Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen ( MWEIMH ), erlassen hat. In diesem Rahmen hat das MWEIMH am 2. Juli 2014 angeordnet, dass die Kernbrennstoffe unverzüglich aus dem AVR -Behälterlager zu entfernen sind und ihr Verbleib bei einem zum Besitz Berechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen ist. Mit der Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung für das TBL Ahaus sind dessen Betreiber, die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH und die BZA Brennelement -Zwischenlager Ahaus GmbH , nunmehr zu deren Besitz berechtigt. Gleichwohl bedeutet die Erteilung der 8. Änderungsgenehmigung nicht, dass sofort mit Transporten der Behälter nach Ahaus zu beginnen ist. Zur Gestattung der Transporte bedarf es einer gesonderten Transportgenehmigung nach § 4 AtG . Die Durchführung der Transporte hängt von der Planung der JEN GmbH ab, die parallel weitere Optionen zur Sicherstellung des Verbleibs des AVR -Inventars verfolgt. Zum einen wird die Möglichkeit geprüft, diese Kernbrennstoffe in die USA zu verbringen, zum anderen ist die weitere Aufbewahrung nach § 6 AtG im AVR -Behälterlager beantragt. 9. Änderungsgenehmigung Am 01.08.2017 hat das BASE die 9. Änderungsgenehmigung ( nichtamtliche Lesefassung *) zur Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL Ahaus erteilt. Diese gestattet das Hinzutreten der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) als zusätzlichen Genehmigungsinhaberin. Mit Hinzutreten der BGZ wird das Ausscheiden der Gesellschaft für Nuklearservice mbH ( GNS ) genehmigt. * Unter dem Begriff "nicht-amtliche Lesefassung" ist die Zusammenfassung des in den einzelnen Genehmigungen (Grundgenehmigung plus Änderungsgenehmigungen) ausgesprochenen Gestattungsrahmens ohne genehmigende Wirkung zu verstehen. Aktuelle Genehmigungsverfahren Aktuelle Genehmigungsverfahren In den folgenden laufenden Genehmigungsverfahren werden derzeit die Antragsgegenstände nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geprüft. Darüber hinaus ist für jedes Änderungsvorhaben anhand einer Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festzustellen, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung , die ein formales Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren einschließt, besteht. Austausch des vorhandenen Lagerhallenkrans Mit Schreiben vom 2. April 2013 bzw. mit Schreiben vom 3.April 2013 haben die GNS und die BZA den Austausch des vorhandenen Lagerhallenkrans zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen nach KTA 3902 Abschnitt 4.3 nach § 6 AtG beantragt. UVP-Prüfung Aufbewahrung von Brennelementen aus deutschen Forschungsreaktoren Mit Schreiben vom 30. September 2014 hat die GNS um die Wiederaufnahme des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Aufbewahrung der bestrahlten Brennelemente der Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz der Technischen Universität München im TBL Ahaus gebeten. Die Aufbewahrung der Brennelemente soll in bis zu 21 Behältern der neuen Behälterbauart CASTOR MTR3 im Lagerbereich II des TBL Ahaus erfolgen. Mit der 9. Änderungsgenehmigung vom 01. August 2017 ist die BGZ anstelle der GNS als Genehmigungsinhaberin eingetreten und in diesem Rahmen allen Genehmigungsanträgen als Antragstellerin beigetreten. Mit Datum vom 07.05.2020 hat die BGZ um Fortführung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Aufbewahrung der Brennelemente des Berliner Experimentierreaktor (BER II) des Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie (HZB) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR MTR3 gebeten. Die beantragte Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen aus deutschen Forschungsreaktoren ist Teil des umfassenden gemeinsamen Antrags der BZA und der GNS vom 15. September 1995, der hinsichtlich der Forschungsreaktorbrennelemente bislang nur für die Brennelemente des Rossendorfer Forschungsreaktors beschieden ist (s. oben 3. Änderungsgenehmigung v. 30. März 2004). Aufbewahrung von hochdruckkompaktierten radioaktiven Abfällen Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 haben die BZA und die GNS die Aufbewahrung von hochdruckkompaktierten radioaktiven Abfällen (CSD-C, Colis Standard de Déchets radioactifs Compactés) in Transport- und Lagerbehältern einer neuen Bauart im östlichen Lagerbereich II nach Paragraph 6 AtG beantragt. Danach sollten ca. 152 Behälter mit CSD-C-Gebinden in das TBL Ahaus eingelagert werden. Die Abfälle stammen aus der Wiederaufarbeitung bei der Orano (vormals AREVA NC, COGEMA) in La Hague und sind von Frankreich nach Deutschland zurückzuführen. Im August 2021 haben die Energieversorgungsunternehmen mit der französischen Wiederaufbereitungsanlage und der Bundesrepublik Deutschland neue Verträge geschlossen, die das TBL Ahaus sowie das Standortzwischenlager Philippsburg betreffen. Diese sehen folgende Vereinbarungen vor: Anstelle der ursprünglich für das TBL Ahaus vorgesehenen ca. 152 Behälter mit hochdruck-kompaktierten Abfällen werden nun 30 leere, im Inneren kontaminierte Transportbehälter ins TBL verbracht. In das Standortzwischenlager Philippsburg werden nun bis zu fünf Behälter mit hochradioaktiven verglasten Abfällen zurückgeführt. Ursprünglich sollten fünf Behälter mit verglasten mittelradioaktiven Abfällen nach Philippsburg transportiert werden. Damit nimmt die Bundesrepublik Deutschland das Aktivitätsinventar - oder anders gesagt die gleiche Menge an Radioaktivität - aus Frankreich zurück, die ursprünglich vereinbart wurde. Das radioaktive Abfallvolumen verringert sich allerdings erheblich, sodass voraussichtlich nur noch ein Transport aus der französischen Wiederaufarbeitung erforderlich sein wird. Broschüre zum Download Rücknahme von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 4MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen
Zwischenlager Biblis Das Zwischenlager befindet sich auf dem Anlagengelände des Kernkraftwerkes Biblis, das sich seit 2017 in Stilllegung befindet. Mehr erfahren Standort Biblis, Hessen Betreiber BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Genehmigungsbehörde Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Atomrechtliche Aufsicht Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Behälterstellplätze 135 insgesamt 108 belegt Inbetriebnahme 2006 Genehmigt bis 2046 Bauweise nach WTI-Konzept Standort und Lagerbelegung Das Zwischenlager befindet sich auf dem Anlagengelände des Kernkraftwerkes Biblis, das sich seit 2017 in Stilllegung befindet. Der Standort liegt am östlichen Ufer des Rheins. Der größte Ort im 10 km -Umkreis ist die Stadt Worms mit ca. 84.000 Einwohnern. Das Zwischenlager wurde am 18. Mai 2006 mit der Einlagerung des ersten Behälters aus dem Kernkraftwerk Biblis in Betrieb genommen. Die Genehmigung für die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe ist auf 40 Jahre begrenzt und endet 2046. Die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH betreibt das Zwischenlager in Biblis seit dem 1. Januar 2019. Im Zwischenlager Biblis werden 102 Behälter des Typs CASTOR V/19 eingesetzt, die mit bestrahlten Brennelementen in Form von Uran - und MOX -Brennelementen aus dem Betrieb des Kernkraftwerkes Biblis beladen sind. Des Weiteren ist in Lagerhalle 2 die gemischte Lagerung mit konditionierten radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung des Kernkraftwerkes Biblis in Behältern der Bauart MOSAIK II zusammen mit Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR V/19 gestattet. Die Anzahl der Behälter der Bauart MOSAIK II ist auf maximal 252 beschränkt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Betreiberin des Zwischenlagers . Rücknahme von Abfällen aus der Wiederaufarbeitung Am 12.09.2019 hat das BASE der BGZ die Genehmigung zur Aufbewahrung von hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung im Ausland erteilt. Die Einlagerung der sechs CASTOR HAW28M mit Glaskokillen ist im November 2020 erfolgt. Die Behälter enthalten radioaktive Abfälle, die die Betreiber deutscher Kernkraftwerke verursacht haben. Die Energieversorgungsunternehmen hatten verbrauchte Brennelemente aus ihren Anlagen in Großbritannien und Frankreich weiterverarbeiten lassen. Sie sind vertraglich verpflichtet, die daraus resultierenden Abfälle auch wieder zurückzunehmen (siehe Rücknahme und Rücktransport radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung ). Erteilte Genehmigungen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager in Biblis der RWE Power AG und der RWE Rheinbraun AG vom 22. September 2003 (PDF, 800KB, nicht barrierefrei) 1. Änderungsgenehmigung vom 20. Oktober 2005, Erneuerung der Zaundetektion (PDF, 60KB, nicht barrierefrei) 1. Ergänzung der Genehmigung vom 20. März 2006, Steuerelemente (PDF, 111KB, nicht barrierefrei) 2. Änderungsgenehmigung vom 27. März 2006, Einsatz der Prüfvorschrift PV 170 GNB (PDF, 94KB, nicht barrierefrei) 3. Änderungsgenehmigung vom 16. Juni 2014, Gemischte Lagerung (PDF, 179KB, nicht barrierefrei) 4. Änderungsgenehmigung vom 22. Juli 2014, Erweiterung des baulichen Schutzes gegen SEWD (PDF, 165KB, nicht barrierefrei) 5. Änderungsgenehmigung vom 22. September 2015, Modifikation CASTOR V/19 (PDF, 295KB, nicht barrierefrei) 6. Änderungsgenehmigung vom 7. April 2016, Aufrüstung der Krananlagen (PDF, 318KB, nicht barrierefrei) 7. Änderungsgenehmigung vom 14. Dezember 2017, Beitritt der RWE Nuclear GmbH (PDF, 310KB, nicht barrierefrei) 8. Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2018, Aufbewahrung von Brennstäben in Köchern (DWR-KSBS) (PDF, 395KB, nicht barrierefrei) 9. Änderungsgenehmigung vom 19. Dezember 2019, Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen in Behältern der Bauart CASTOR HAW28M (PDF, 477KB, nicht barrierefrei) Broschüre zum Download Rücknahme von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 4MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen
Zwischenlager Bei der Nutzung der Atomkraft zur Energieerzeugung fallen bestrahlte Brennelemente als Abfall an. Bis ein Endlager zur Verfügung steht, muss dieser Abfall in Zwischenlagern sicher untergebracht werden. Sichere Zwischenlagerung Das Konzept der Zwischenlagerung in Deutschland folgt einer nationalen Strategie zur sicheren und verantwortungsvollen Entsorgung radioaktiver Abfälle, dem nationalen Entsorgungsprogramm . Die Verantwortung für die Zwischenlagerung liegt in der Hand staatlicher Akteure, die dabei unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Im Bereich Zwischenlagerung ist das BASE zuständig für die Genehmigung zur Aufbewahrung und dem Transport von Kernbrennstoffen. In den deutschen Zwischenlagern werden überwiegend bestrahlte Kernbrennstoffe aus Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren wie auch hochradioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung aufbewahrt. Zum Schutz von Mensch und Umwelt sind die hochradioaktiven Abfälle von massiven Transport- und Lagerbehältern umschlossen. Das BASE ist auch verantwortlich für die Zulassung dieser Behälter . Zwischenlagerung & Transport Atommüll Aufbewahrung Rückführung radioaktiver Abfälle aus der Wiederaufarbeitung Transporte Transportbehälter Wie funktionieren Zwischenlager für hochradioaktiven Müll? Dezentrale Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle - Funktionen, Herkunft und Zukunft In fünf Minuten erklärt der Kurzfilm des BASE Funktionen, Herkunft und Zukunft der Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle. Der Film erläutert möglichst einfach und anschaulich, wie hochradioaktive Abfälle in Deutschland aufbewahrt werden, wie die Anlagen entstanden und geschützt sind. Und: Er informiert über die Sicherheitsanforderungen und Herausforderungen bis zur Endlagerung der Abfälle. Im Fokus Zwischenlager und AKW in Deutschland Verlängerte Zwischenlagerung Zahlen und Fakten Publikationen zur Zwischenlagerung Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle - Sicherheit bis zur Endlagerung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 8MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen Rücknahme von radioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 4MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen Zu allen Publikationen Fragen & Antworten zur Zwischenlagerung Was ist ein Zwischenlager? Ein Zwischenlager ist eine Anlage zur zeitlich begrenzten Lagerung von radioaktiven Abfällen. Welche Arten von Abfällen werden in einem Zwischenlager gelagert? In einem Zwischenlager werden hochradioaktive Abfälle bzw. schwach- und mittelradioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung gelagert. Was versteht man unter schwach- und mittelradioaktiven Abfällen? Schwach- und mittelradioaktive Abfälle enthalten vorwiegend kurzlebige radioaktive Stoffe mit kleinerer Halbwertszeit . Mittelradioaktive Abfälle erfordern zusätzliche Abschirmungen. Sie stammen vom Betrieb und späterem Abbruch der Kernkraftwerke sowie aus Medizin, Industrie und Forschung. Was versteht man unter hochradioaktiven Abfällen? Hochradioaktive Abfälle sind insbesondere die beim Betrieb eines Kernkraftwerks oder Forschungsreaktors anfallenden abgebrannten Brennelemente sowie die im Rahmen der Wiederaufarbeitung anfallenden verglasten Spaltprodukte ( HAW -Glaskokillen). Aufgrund der hohen Strahlung und Wärmeleistung müssen diese Abfälle in speziellen Behältern (zum Beispiel CASTOR-Behältern) gelagert werden. Wie sehen hochradioaktive Abfälle aus? Hochradioaktive Abfälle bestehen überwiegend aus verbrauchten Brennelementen , die in Atomkraftwerken eingesetzt wurden. Ein Brennelement eines Siede- oder Druckwasserreaktors ist aus mehreren Brennstäben zusammengesetzt. Ein Brennstab ist ein metallisches Rohr mit ungefähr ein bis anderthalb Zentimeter Durchmesser und bis zu fünf Metern Länge. Darin enthalten sind der Kernbrennstoff, der aus Uranoxid bzw. bei sog. MOX Brennelementen aus Uran - und Plutoniumoxid besteht und einen grauen Farbton hat. Dieser Stoff ist in zylindrische Pellets gesintert. Zum zweiten gibt es kugelförmige Brennelemente aus Kugelhaufenreaktoren. Diese Brennelementkugeln haben einen Durchmesser von sechs Zentimetern, bestehen aus Graphit und sind schwarz. In dem Graphit eingebettet ist der Kernbrennstoff in Form von beschichteten Partikeln aus Uran - und/oder Thoriumoxid. Zum dritten gibt es hochradioaktive Abfälle , die bei der Wiederaufarbeitung von Brennelementen angefallen sind. Bei der Wiederaufarbeitung werden Teile der bestrahlten Brennelemente zu neuem Kernbrennstoff verarbeitet. Die hochradioaktiven Rückstände werden anschließend in Glas gebunden, in sogenannten Glaskokillen. Diese runden Kokillen mit ca. 140 Zentimeter Länge und 43 Zentimeter Durchmesser bestehen aus Edelstahl und werden mit den in Glas gebundenen Rückständen befüllt. Auf welche Weise erfolgt die Zwischenlagerung hochradioaktiver Abfälle? Nach der Nasslagerung im Abklingbecken des Kernkraftwerks werden die abgebrannten Brennelemente trocken zwischengelagert. Hierfür werden die abgebrannten Brennelemente in Transport- und Lagerbehälter verpackt und unter kontrollierten Bedingungen längerfristig in einem Zwischenlager sicher aufbewahrt. Die radioaktive Strahlung wird überwiegend durch die Behälter, aber auch durch das Lagergebäude aus Stahlbeton abgeschirmt. Die Wärmeabfuhr erfolgt durch Naturzuglüftung. Für welche Zeitdauer sollen die Zwischenlager in Betrieb sein? Die atomrechtlichen Genehmigungen für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Zwischenlagern sind Anfang der 2000er Jahre bewusst auf 40 Jahre begrenzt worden. Die Befristung basierte auf dem damals verfolgten Fahrplan eines Konzeptes für eine ergebnisoffene Endlagersuche, nach dem bis zum Jahr 2030 ein betriebsbereites Endlager errichtet werden sollte. Mit der Befristung machte der Bund deutlich, dass Zwischenlager zwar für einen begrenzten Zeitraum den notwendigen Schutz für Mensch und Umwelt bieten, dass aus ihnen aber keine Endlager werden sollen. 2017 wurde die Endlagersuche neu gestartet und hatte das Ziel, bis 2031 einen Endlagerstandort zu finden. Schon damals war absehbar, dass die Zwischenlager-Genehmigungen vor der Inbetriebnahme eines Endlagers auslaufen würden. Inzwischen hat sich der Zeitplan der Endlagersuche erheblich weiter in die Zukunft verschoben. Aus der notwendigen längeren Zwischenlagerung ergeben sich eine Reihe von Fragestellungen, die rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigungen geklärt werden müssen. Weitere Informationen zur Verlängerten Zwischenlagerung . Wer genehmigt Zwischenlager für radioaktive Abfälle? Um ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente zu errichten und zu betreiben, sind zwei Genehmigungen erforderlich: Eine atomrechtliche Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, zu denen auch abgebrannte Brennelemente und verglaste Spaltprodukte zählen. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Eine Baugenehmigung, die nach der jeweiligen Landesbauordnung für die Errichtung des Zwischenlagergebäudes von der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes erteilt wird. Werden schwach- und mittelradioaktive Abfälle zusammen mit abgebrannten Brennelementen in einer Lagerhalle gelagert, kann das BASE die Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes auch auf die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle erstrecken. Nicht zuständig ist das BASE dagegen für die ausschließliche Zwischenlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen in separaten Lagerhallen. Die dafür erforderlichen Genehmigungen werden auf der Grundlage des § 7 Strahlenschutzverordnung von den jeweils zuständigen Landesbehörden erteilt, in deren Bundesland sich das Zwischenlager befindet. Warum sind dezentrale Zwischenlager erforderlich? Nach der Novellierung des Atomgesetzes ( AtG ) im April 2002 hatten die Betreiber der Kernkraftwerke dafür zu sorgen, dass auf dem Gelände des Kraftwerkes oder in dessen Nähe ein Zwischenlager errichtet wurde. Die anfallenden abgebrannten Brennelemente können auf diese Weise ohne innerdeutsche Transporte in dezentralen Zwischenlagern aufbewahrt werden. Dort klingt die Radioaktivität und die damit verbundene Wärmeentwicklung ab, bis ein Endlager zur Verfügung steht. Welche gesundheitlichen Gefahren bestehen für Erwachsene und Kinder in der Umgebung von Zwischenlagern? Die hochradioaktiven Abfälle werden in Transport- und Lagerbehältern aufbewahrt. Die aus dem radioaktiven Zerfall resultierende Strahlung wird durch die Behälter so abgeschirmt, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden. Bei der Aufbewahrung in Zwischenlagern wird durch das Gebäude aus Stahlbeton die Strahlenexposition weiter reduziert, so dass auch bei ganzjährigem Aufenthalt am Zaun der Anlage der zulässige Grenzwert von 1 Millisievert pro Jahr gemäß § 46 Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten wird und die Gesundheit nicht gefährdet ist. Auch die in den Genehmigungsverfahren zu betrachtenden Störfälle und sonstigen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter (SEWD) führen zu keinen Freisetzungen, die eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit begründen könnten. Die Strahlenschutzverordnung trägt der höheren Empfindlichkeit von Kindern Rechnung und sieht für diese einen besonderen Schutz vor. Die erhöhte Empfindlichkeit von Kindern wird in den Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Aus diesen Gründen ist eine Gefährdung auch von Kindern in der Umgebung der Zwischenlager nicht zu befürchten. Weitere Informationen des BMUV Nationales Entsorgungsprogramm Nationales Entsorgungsprogramm - FAQs
Two-day workshop on the research needs of the BGE ends with many recommendations On 19 and 20 March 2019, the Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) discussed its research needs for the site selection, construction, operation, and safe closure of a repository for high-level radioactive waste in Germany with around 100 scientists from the field of repository research as well as representatives of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy (BMWi), the Federal Office for the Safety of Nuclear Waste Management (BfE), and the National Civil Society Board (NBG). In the run-up, some researchers have pointed out gaps or temporal classifications on the way to the repository or suggested a better structuring. The BGE will now evaluate this information and the work results of the two-day workshop, revise the research needs, and present the results at a public event at the German Museum of Technology in Berlin on 10 April 2019. The BGE is currently working on the basis of the “white map” to identify sub-areas with favourable geological conditions for further exploration. The sub-areas interim report will be presented in 2020. “No prior decisions have been made”, emphasised Steffen Kanitz, Deputy Chair of the Management Board, in Braunschweig during his introduction. During the workshop, geoscientific issues in particular were discussed. These include questions on the prediction of geological conditions over very long periods or how gentle exploration must be so that a potential site is not called into question by the effects of exploration activities such as drilling. The radioactive inventory was also discussed. For example, it was discussed whether spent MOX fuel elements containing plutonium behave like spent uranium fuel elements or must be treated differently. This question plays a decisive role in the consideration of repository concepts. The scientists intensively discussed repository container concepts that still allow safe handling in the event of recovery 500 years after the repository mine has been sealed. Intensive cooperation between the BGE and BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung (which is responsible for container development) is necessary on this issue. During the safety analyses, the experts questioned what interactions can occur between materials that are introduced (i.e. containers, sealing materials, and backfill materials with which the repository is to be sealed at the end) and the various host rocks (i.e. rock salt, clay rock, or crystalline rock). The experts see a lot of need for research here. The BGE also had to listen to some criticism because the original paper documented that there is still a considerable need for research with regard to the socio-scientific consideration of the site search. But over the two days, the experts involved developed five fairly concrete research tasks that the BGE will now address. This includes looking at the “overall system” of the repository search. This refers to the institutional structure, the social debate, the embedding in the political consensus on a repository, and the work of the engineers and scientists directly in the site search. Whether the BGE can be the right client for such a consideration must be discussed. However, the responsibility is quite clear when it comes to surveying attitudes towards final disposal over time or measuring the public’s image of the BGE. The extent to which recourse to international social science research is possible in the specifically German repository search process was one of the controversial topics discussed. The need for a definition of central concepts in the discussion (e.g. security, participation, or justice in transition) was also noted at the workshop in Braunschweig. Steffen Kanitz, Deputy Chair of the BGE Management Board, concluded by thanking the experts for “taking the time to engage in an unconventional format”. The head of repository site selection, Dr Jörg Tietze, announced that the proposals would be processed, documented, and published. “The repository site selection team will now prioritise the suggestions in terms of time and will continue to seek dialogue on research needs”, he said after the event. The public event in Berlin will take place at the Museum of Technology, Trebbiner Straße 9, 10963 Berlin on 10 April 2019, from 6:00 to 8:00 p.m. Registrations are possible here: veranstaltung-berlin(at)bge.de The BGE is a federally owned company within the portfolio of the Federal Environment Ministry. On 25 April 2017, the BGE assumed responsibility from the Federal Office for Radiation Protection as the operator of the Asse II mine and the Konrad and Morsleben repositories. Its other tasks include searching for a repository site for the disposal of high-level radioactive waste produced in Germany on the basis of the Repository Site Selection Act, which entered into force in May 2017. The managing directors are Stefan Studt (Chair), Steffen Kanitz (Deputy Chair), Beate Kallenbach-Herbert (Commercial Manager) and Dr Thomas Lautsch (Technical Manager).
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