§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ), Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ), Schleusenbetriebsverordnung, Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ), Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ), Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung ( NOK-GefAbwV ), Binnenschiffspersonalverordnung ( BinSchPersV ), Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ), Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen ( RheinLotsO ), Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ( BinSchSprFunkV ), Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO ), Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ), Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ), Moselschifffahrtspolizeiverordnung ( MoselSchPV ), Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ( BinSchAbfÜbkAG ), Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ( BinSchAbgasV ), Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ( KlFzKV-BinSch ), Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ( BinSchSportbootVermV ), Wasserskiverordnung ( WasSkiV ), Donauschifffahrtspolizeiverordnung ( DonauSchPV-Donauschifffahrtspolizeiverordnung ), Talsperrenverordnung ( TspV ), Binnenschiffseichordnung ( BinSchEO ), Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ( SchRG ), Schiffsregisterordnung ( SchRegO ), Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung ( BinSchZV ), Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchEV ), Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchO ), Sperr- und Warngebietverordnung ( SperrWarnGebV ), Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ), Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ( SeeStrOV ), See-Sportbootverordnung ( See-SpbootV ), Seelotsgesetz ( SeeLG ), Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ( SeeLAuFV ), Seelotseignungsverordnung ( SeeLotsEigV ), Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere ( SeelotRevierV ), Ems-Lotsverordnung ( Ems-LV ), Weser/Jade-Lotsverordnung ( Weser/Jade-LV ), Elbe-Lotsverordnung ( Elbe-LV ), NOK -Lotsverordnung ( NOK-LV , Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung ( WIROST-LV ), Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" ( HgFSNatSchV ), Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ( OstseeSHNSGBefV ), Nordsee-Befahrensverordnung ( NPNordSBefV ), Befahrensregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern ( NPBefVMVK ), See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ), See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung ( See-DatenÜbermittDV ), Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ), Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG ), Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ), Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ), Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV ), See-Eigensicherungsverordnung ( SeeEigensichV ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV ), Bundesberggesetz ( BBergG ), Seeanlagengesetz ( SeeAnlG ), Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV ), Raumordnungsgesetz ( ROG ), Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( WindSeeG ) betroffen sind, Ölschadengesetz ( ÖlSG ), Seeversicherungsnachweisgesetz ( SeeVersNachwG ), Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung ( ÖlPflichtVersBeschV ), Seeversicherungsnachweisverordnung ( SeeVersNachwV ), Schiffssicherheitsgesetz ( SchSG ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), MARPOL -Gesetz ( IntMeerSchÜbk1973G ), Ballastwasser-Gesetz ( BallastWG ), Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, Seearbeitsgesetz ( SeeArbG ), Maritime-Medizin-Verordnung ( MariMedV ), EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz ( EU-FahrgRSchG ), Sportseeschifferscheinverordnung ( SportSeeSchiffV ). Stand: 01. Januar 2025
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, ES-TRIN : Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019 ( BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: Bureau Veritas ( BV ), DNV-GL , Lloyd's Register ( LR ), Polski Rejestr Statków S.A. , RINA S.p.A. , Russian Maritime Register of Shipping ( RS ) Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 ( BGBl. ) 1994 II Seite 3816, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 03. September 1997 (BGBl. 1997 II Seite 1670, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II Seite 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 (BGBl. 2001 II Seite 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 06. April 2000 (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I Seite 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 02. März 2017 (BGBl. I Seite 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 1996, BGBl. I Seite 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ADN : die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II Seite 1298; 2018 II Seite 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I Seite 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 02. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, SOLAS : Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC .386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, MARPOL : Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130,132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 05. April 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249, 250), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Binnenschifffahrtskostenverordnung: Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I Seite 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot" ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist; "Barkasse" ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; "Sportfahrzeug" ein für Sport- und Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Wasserverdrängung" das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; "Länge" (" L ") die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" (" B ") die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; "Tiefgang" (" T ") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. Stand: 01. September 2024
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 20 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC.263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr. 1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 20 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663, VkBl. 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinie von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinie von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPS.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Zu Regel 21: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Vewendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013) (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 21 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.208(62)) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 202) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.104(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2007 Seite 661) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2010 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.195(61)) Angenommen am 01. Oktober 2010 (VkBl. 2011 Seite 30) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 20. April 2024
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung, die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen. (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richtet sich die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ) sowie nach den Anhängen II bis VII, die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden, Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein. (4) (aufgehoben) (5) Diese Verordnung gilt für alle Schiffe mit einer Länge von 20 m und mehr, Schiffe, deren Produkt aus Länge ( L ), Breite ( B ) und Tiefgang ( T ) ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt, Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) verfügen. Fahrgastschiffe, Schwimmenden Geräte. (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle Fähren, Barkassen, Fahrgastboote, Seeschiffe. (7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden, vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zone 3 und 4 des Anhangs I verkehren sofern sie zumindest Folgendes mitführen: ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS ) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe ( MARPOL ), bei Seeschiffen, auf die SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken, bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ( ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU ) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 51; L 193 vom 19. Juli 2016, Seite 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. (8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 07. Dezember 2017 geänderten Fassung *) auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. *) Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 07. Dezember 2017 Stand: 14. April 2023
39.000000 Umweltrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 39.100000 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ) 39.310000 Zuwiderhandlungen gegen das Ballastwasser-Übereinkommen und See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) Stand: 16. November 2022
Anlage 5 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen (zu § 34) Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33 Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang, 1.9 Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen, 1.10 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.11 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.12 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord, 1.13 Instandhaltung, 1.14 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.15 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen: 3.1 Navigation 3.1.1 Terrestrische Navigation Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Kursbestimmung Standlinien, Schiffsorte und Koppeln Loxodromische und orthodromische Navigation x x Stromnavigation Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und Betonnungssysteme Kompasskontrollverfahren Grundlagen der Gezeiten 3.1.2 Astronomische Navigation Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Standlinien und Schiffsorte x Orientierung am Sternenhimmel x Kompasskontrollverfahren x 3.1.3 Technische Navigation Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallausbreitung im Wasser Grundverfahren der Ortung unter Wasser x Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren, Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung von Lotbilder x Auswertung der Messergebnisse von Lot- und Fahrtmessanlagen Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation Satellitennavigationsverfahren Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA -Anlagen ECDIS , Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung x Bridgeteam Management x Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und Wirkungsweise 3.2 Seeschifffahrtsrecht 3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Flaggenrecht x Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung und Umweltschutz SOLAS x Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meere ( MARPOL ) Internationale und nationale Verkehrsvorschriften ( KVR ) Fischereirecht Seevölkerrecht x Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang- und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch Schiffsregisterordnung x Konsular-, Pass- und Ausländerrecht x Strandordnung Amtliche Schiffspapiere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben x Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht x 3.3 Seemannschaft 3.3.1 Sicherheitstechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Brandschutz, Brandbekämpfung Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten bei Schiffsunfällen Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen 3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen und Langleinenfischerei Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen, Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge Kante und Laschenverstärkung Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung, Anstellung und Berechnung Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord Ladungs- und Seetüchtigkeit Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und Ballastverteilung Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes 3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände x Fischverarbeitungsanlagen x Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation Bau- und Reparaturaufsicht x 3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Einflüsse auf die Stabilität x Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes x 3.3.5 Manövrieren Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter, im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und Hieven des Fanggerätes Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen x Manövriereigenschaften, Manövrierversuche und Manöverunterlagen Anker- und Schleppmanöver Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeresgrund x 3.4 Schiffsbetriebstechnik Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Kraft- und Antriebsmaschinen x Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz Lesen von technischen Zeichnungen Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau und Wirkungsweise x Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation x Hydraulik x Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung x x 3.5 Meteorologie und Ozeanographie Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer Informationen Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau und Wirkungsweise x Wetterlagen und Wetterentwicklungen Typische Wetterlagen und Klimate 3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Mariner Lebensraum Nutzfischarten Nachhaltige Fischerei Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept HACCP Postmortale Veränderungen, Totenstarre ( Rigor mortes ) Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss der Temperatur Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware, Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Frosten 3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Nachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch Allgemeines Betriebszeugnis für Funker ( GOC ) x Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker ( ROC ) 3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und Erkrankungen Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Diagnose und Behandlung x Grundlagen der Schifffahrtsmedizin Anatomie x Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und Klimaphysiologie x Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der Arzneimittel x Maritime Medizin-Verordnung x Funkärztliche Beratung Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und Wundbehandlung x Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren, Augen und Haut x Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten, Impfungen x Nerven- und psychische Erkrankungen, Suchtprobleme x Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden, Knochenbrüche etc. ) x Vergiftungen x Medizinische Probleme bei Seenot Tropenkrankheiten x x Unfallmeldungen x Erweiterte Erste Hilfe Kursus x x 3.9 Personalführung Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Soziales Verhalten x Personalführung x Aufgaben des Vorgesetzten x Führungsmittel und Führungsstil x Gruppenprobleme x Beurteilung von Mitarbeitern x Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz x Konfliktmanagement 3.10 Betriebswirtschaft Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen x Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt x Preisbildung auf den Seefischmärkten (nur allgemeine Informationen) x Internationale und nationale Fischereipolitik x Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt, Fischerei x Reedereikosten und -leistungen x 3.11 Englisch Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü Englische Fachsprache Seefahrtstandardvokabular x Seeprotest und Berichte x Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte, Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischereirechtliche Bestimmungen) x Stand: 31. Juli 2021
Neuer Schwefelgrenzwert für Seeschiffskraftstoffe Seit 1. Januar 2020 gilt weltweit ein strengerer Grenzwert für den Schwefelgehalt in Seeschiffskraftstoffen. Damit sind nur noch Schwefelanteile von 0,5 statt vorher 3,5 Prozent im Kraftstoff erlaubt. Kritikpunkt: Alternativ dürfen Schiffe den Grenzwert durch Abgasnachbehandlungstechnik, sogenannte Scrubber, von Schwefel befreien – und das belastete Waschwasser ins Meer leiten. In der Seeschifffahrt wurden bisher überwiegend Schweröle als Kraftstoff eingesetzt. Dabei handelt es sich um die meist zähflüssigen, schadstoffbelasteten Reststoffe aus dem Raffinerieprozess. Im Vergleich zu dem im Straßenverkehr verwendeten Benzin- oder Dieselkraftstoff weist Schweröl eine minderwertige Qualität sowie einen hohen Gehalt an Schadstoffen auf, darunter Schwefel. Schwefelemissionen können zu Lungenkrebs und Herzkreislauferkrankungen führen. In der Umwelt führen sie zur Versauerung von Böden und Gewässern. Seit dem 1.1.2020 gilt für alle Seeschiffe weltweit: Der Schwefelanteil des Kraftstoffs darf nur noch 0,5 statt bisher 3,5 Prozent betragen. Diese Vorgabe ist von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO), der mehr als 170 Staaten angehören, verabschiedet worden und in der MARPOL-Konvention, dem "Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe", festgeschrieben. Der ambitioniertere Grenzwert von 0,1 Prozent in den Sondergebieten ( Emission Control Areas, ECA), der bereits seit 2015 gilt, bleibt davon unberührt. Leider bedeutet diese Neuerung nicht den – ursprünglich erhofften – kompletten Ausstieg aus der Schwerölnutzung bei Seeschiffen. Nach MARPOL besteht die Möglichkeit, den Grenzwert auch über den Einsatz von Abgasnachbehandlungssystemen, sogenannten Scrubbern, einzuhalten. Dabei wird Wasser im Abgas versprüht und dadurch der Schwefel – und andere Bestandteile – aus diesem ausgewaschen. Das Wasser darf mit geringen Umweltauflagen wieder ins Meer eingeleitet werden. Das UBA sieht den Einsatz von Scrubbern kritisch, da so die Schadstoffe aus dem Schweröl statt in die Luft mehr oder weniger direkt ins Wasser geleitet werden. Dies kann zu einer Schadstoffanreicherung in der Meeresumwelt, zum Beispiel mit Schwermetallen oder Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs), führen. Kritisch bewertet das UBA auch, dass weiterhin niedrigschwefelige Schweröle (low sulphur heavy fuel oils) eingesetzt werden dürfen, um den internationalen Grenzwert einzuhalten. Die für Mensch und Umwelt negativen Folgen aus dem Schwerölbetrieb bleiben damit weiterhin bestehen: der Ausstoß von Luftschadstoffen, wie Feinstaub, Ruß, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe ( PAK ) und Schwermetalle. Eine Messkampagne im Sommer des Jahres 2019 im Rahmen eines durch das UBA beauftragten Projekts hat zudem gezeigt, dass 0,50%-ige Kraftstoffe mit hohem Aromatenanteil zu höheren Black-Carbon-Emissionen im Vergleich zu „normalem“ Schweröl führen können. Diese Rußpartikel-Emissionen tragen zur Erderwärmung bei, insbesondere, wenn sie sich auf Eis- und Schneeflächen ablagern. Erste Ergebnisse aus dem Projekt wurden Ende 2019 bei der IMO vorgelegt . Dennoch ist der neue Grenzwert ein Meilenstein für die Luftschadstoffminderung im Seeverkehr – aber dieser Schritt reicht eben nicht aus. Aus Sicht des Umweltbundesamtes muss der internationale Seeverkehr seine Klima - und Umweltbilanz darüber deutlich hinausgehend verbessern – hin zu einem sauberen, treibhausgasneutralen Verkehrsträger. Möglich wäre dies durch den Einsatz sauberer Kraftstoffe in Verbindung mit Abgasnachbehandlungstechniken, wie sie im Straßenverkehr üblich sind. Zudem muss der Seeverkehr seine Effizienz verbessern und auf regenerative Kraftstoffe umstellen. Die IMO hat 2018 eine Resolution verabschiedet, in der die internationale Staatengemeinschaft vereinbart hat, die Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs um mindestens 50 Prozent bis 2050 im Vergleich zu 2008 zu senken. Aktuell werden Maßnahmen und ein Programm entwickelt, um dieses Ziel zu erreichen.
2. Begriffsbestimmungen 2.1 Im Sinne dieses Teils ist 2.1.1 Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht; 2.1.2 Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Seltenheit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeutsamen Bauzustand entspricht; 2.1.2.1 als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten nicht originaltreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in dieser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau) ; 2.1.2.2 einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau) , oder Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff) ; 2.1.3 Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März 2018 gelegt wurde; 2.1.4 Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März 2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war; 2.1.5 Länge: Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsvermessungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die Rumpflänge L H nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016; 2.1.6 Betreiber: Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat; 2.1.7 Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; 2.1.8 Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung ( EG ) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist; 2.1.9 Anerkannter Schiffsbaustandard: die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation; 2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt; 2.1.11 IMO : Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 2.1.12 Küstennahe Seegewässer: die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferscheinverordnung; 2.2 Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet 2.2.1 Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 09. September 1998 ( BGBl. I Seite 2860), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1471) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.2 Sportseeschifferscheinverordnung: Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.3 SOLAS -Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC .269(85) vom 04. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung; 2.2.4 MARPOL -Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung; 2.2.5 Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II Seite 67); 2.2.6 Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.7 Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 47) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; 2.2.8 Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU ) 2016/844 der Komimission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.9 Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code: Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am 04. Juni 1996 ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.10 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code ): Der vom Schiffssichrheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicherheitssysteme, angenommen am 05. Dezember 2000 ( VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8129) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.11 Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 Seite 724) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.12 SPS-Code : Code über die Sicherheit von Spezialschiffen: für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Enschließung A.534(13)), angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996 (VkBl. 1996 Seite 636) in der jeweils geltenden Fassung; für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79), VkBl. 2009 Seite 272) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.13 Maritime-Medizin-Verordnung: Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I Seite 1383) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.14 Betriebssicherheitsverordnung: Betriebssicherheitsverordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.15 Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I Seite 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.16 See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe) vom 03. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nummer B 8135), zuletzt geändert am 12. März 2003 (VkBl. 2003 Seite 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung. 2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH , Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und hinterlegt. Stand: 07. März 2020
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: Vorschriften des " ADR " sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 29. November 2017 ( BGBl. 2017 II Seite 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II Seite 433; 2019 II Seite 316) geändert worden ist; "Basler Übereinkommen" ist das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II Seite 2703), das durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II Seite 89), vom 09. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Seite 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II Seite 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Beförderer" ist, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; " BCH- Code " ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung MEPC .303(72) ( VkBl. 2019 Seite 251) und MSC .446(99) (VkBl. 2019 Seite 252) geändert worden ist; " CSS-Code " ist die Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nummer 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016 Seite 100) geändert worden ist; " CTU-Code " sind die Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ( IMO ), der Internationalen Arbeitsorganisation ( ILO ) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ( UNECE ) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 (VkBl. 2015 Seite 422); " EmS-Leitfaden " ist der Leitfaden für überarbeitete Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019 (VkBl. 2019 Seite 594); " GC- Code " ist der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nummer 146a vom 09. August 1983), der zuletzt durch die Entschließung MSC.447(99) (VkBl. 2019 Seite 267) geändert worden ist; " IBC- Code " ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 Seite 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 Seite 80; 2007 Seite 152), der zuletzt durch die Entschließungen MEPC.302(72) (VkBl. 2019 Seite 248) und MSC.440(996) (VkBl. 2019 Seite 249) geändert worden ist; " IGC- Code " ist der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschließung MSC.441(99) (VkBl. 2019 Seite 265); " INF- Code " ist der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 Seite 23 322), der zuletzt durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 Seite 82) geändert worden ist; " IMDG-Code " ist der International Maritime Dangerous Goods Code , der zuletzt durch die Entschließung MSC.442(99) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2018 (VkBl. 2018 Seite 847); " IMSBC-Code " ist der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 Seite 775), der zuletzt durch die Entschließung MSC.426(98) (VkBl. 2017 Seite 1096); " ISPS-Code " ist der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II Seite 2018, 2043); " MARPOL " ist das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2; 1996 II Seite 399), das zuletzt durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 04. April 2014 angenommenen Entschließungen MEPC.246(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66) (BGBl. 2018 II Seite 737) geändert worden ist; " MFAG " ist der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2001 (BAnz. Nummer 68a vom 06. April 2001); "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist; "ortsbewegliche Druckgeräte" sind die in Abschnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; "Reeder" ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder eine Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen; Vorschriften des " RID " sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) vom 09. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II Seite 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 21. RID-Änderungsverordnung vom 05. November 2018 (BGBl. 2018 II Seite 494) geändert worden ist; " SOLAS " ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. 1979 II Seite 141) mit dem Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 27. September 1994 (BGBl. 1994 II Seite 2458), das jeweils zuletzt nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II Seite 1408) geändert worden ist; "Versender" ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen, Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben, die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens sind, die unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. Stand: 01. November 2019
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