Das Projekt "Kompetenzen und Verpflichtungen der EU bei Aushandlung, Abschluss und Umsetzung von Entscheidungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. A) Problemstellung: Bei Verhandlungen im Rahmen von Meeresschutzabkommen über die Ausgestaltung, Verabschiedung und Umsetzung konkreter Maßnahmen taucht in jüngster Zeit immer häufiger die Frage auf, inwieweit die EG-Mitgliedstaaten noch in eigener Zuständigkeit handeln dürfen. Von Seiten der EG-Kommission wird zunehmend die Meinung vertreten, dass auch innerhalb sogenannter gemischter Abkommen zumindest für bestimmte Bereiche, in denen die EG im Binnenbereich (Voll)regelungen erlassen habe, auch eine Alleinvertretung durch die EG nach außen gegeben sei. Als Beispiel dafür werden insbesondere die EG-Regelungen im Stoffbereich (Altstoffverordnung, Kennzeichnungsrichtlinie, etc.), im Produktbereich (Pflanzenschutzmittelrichtlinie) und im Anlagenbereich (IVU-Richtlinie) angeführt. In Bereichen mit ausschließlicher Kompetenz der EG, z.B. Fischerei, wird eine Kompetenz der Mitgliedstaaten bei umweltrelevanten Themen, d.h. Maßnahmen mit Umweltauswirkungen, generell bestritten. B) Handlungsbedarf: Die deutschen Verhandlungsführer (BMU/UBA) bei OSPAR benötigen eine Arbeitshilfe, die ihnen im Falle von Kompetenzstreitigkeiten Argumentationsmaterial zur Verfügung stellt. C) Ziel des Vorhabens: Das Gutachten soll dazu dienen, am Beispiel des Oslo-Paris Übereinkommens zum Schutz des Nordostatlantiks (OSPAR) diese Schnittstellenproblematik zu beleuchten, Abgrenzungskriterien darzulegen und Verfahrensfragen zu klären. Dabei ist auf der einen Seite herauszuarbeiten, welcher Regelungsspielraum den EG-Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und Verabschiedung von Maßnahmen (decisions und recommendations) insbesondere in den oben genannten Bereichen verbleibt und auf der anderen Seite, welche Umsetzungsverpflichtungen bezüglich bereits verabschiedeter Maßnahmen die EG trifft (z.B. Umsetzung von decisions/recommendations durch EG-Richtlinien in bestimmten Fristen; Möglichkeiten von EG-Mitgliedstaaten zum nationalen Alleingang, wenn keine oder verspätete Umsetzung durch die EG erfolgt). Außerdem ist zu untersuchen, wie die EG-interne Meinungsbildung zu erfolgen hat, v.a. ob bei Ratsentscheidungen alle Mitgliedstaaten oder nur die, die auch Vertragspartei von OSPAR sind, mitwirken.