Das Projekt "Effekt der Einbringung von Klaerschlamm in die Deutsche Bucht" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hamburg, Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft, Abteilung Fischereibiologie.Bodenfauna: Besiedlung bei Klaerschlammeintrag; Gehalt an Klaerschlammbildung; faunistische Aenderungen in Jahren und Jahreszeiten.
Das Projekt "Untersuchung zur Bilanz und Schadwirkung ausgewaehlter Schwermetalle in der Kieler Bucht (mit drei Unterthemen)" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Kiel, Institut für Meereskunde.Es wurde eine Bestandsaufnahme der Metalle Cd, Zn, Fe, Mn, Cu, Pb fuer den Bereich der Kieler Bucht erstellt. Zur Zeit wird durch 3 Arbeitsgruppen an den folgenden Problemstellungen gearbeitet: 1. Aufnahmemechanismen der Metalle Cd und Zn in Plankton- und natuerlichen Gewaesserkulturen. Dabei werden als Parameter die Aufnahmegeschwindigkeit, die Schaedigungswirkung, das Adaptionsverhalten des Planktons aus unterschiedlichen Umweltverhaeltnissen, die Beteiligung von Mikroorganismen sowie die Abhaengigkeit von Aminosaeuren, DOC und Naehrstoffe untersucht. 2. Aufnahme und Auswirkung von Cd in der Nahrungskette am Beispiel eines Laboroekosystems. 3. Untersuchung der Anreicherung von Cd und Zn in Oberflaechenfilmen und Transport in die Atmosphaere. Diese Untersuchung wird sowohl an Seewasserproben als auch an den unter 1 genannten Kulturen durchgefuehrt.
Das Projekt "Die Küstenökosysteme am Arabischen Golf 10 Jahre nach der Ölkatastrophe des Golfkrieges von 1991" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Regensburg, Institut für Geographie.Durch die, im Golfkrieg von 1991, vom irakischen Aggressor mutwillig freigesetzten 1-6 Mio. t. Rohöl, wurden zahlreiche Küstenabschnitte an der saudiarabischen Küste verschmutzt. Die Lebewelt vieler Strand- und Intertidalbereiche wurde weitgehend vernichtet. Wissenschaftler aus Europa und Saudi Arabien untersuchten im Rahmen eines von der EU geförderten Projekts von 1992-1995 die Folgen der Katastrophe auf die Ökosysteme. Seit 1995 wurden keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Bei einer Reise im März 1999 konnte der Antragsteller an verschiedenen Strandabschnitten unter frischen Sedimenten (welche die Küste optisch voll regeneriert erscheinen lassen) noch beachtliche Teer- und Ölrückstände feststellen. In einigen Salzmarschbereichen findet erst jetzt eine zaghafte Kolonisierung von Krabben und Halophyten statt. Aufgrund der ausgezeichneten Dokumentation durch das EU-Projekt (der Antragsteller war daran beteiligt und hat daher zu allen Berichten Zugang) könnte durch erneute Untersuchungen 10 Jahre nach der Katastrophe die Regeneration, welche offensichtlich bei weitem noch nicht abgeschlossen ist, langfristig dokumentiert werden. Eine solche Studie würde erheblich zum besseren Verständnis von Regenerationsmechanismen in Abhängigkeit von verschiedenen Küstenökosystemen am Arabischen Golf beitragen.
Das Projekt "Nahrungsketten, Biomasse und Produktion des Benthos in der Nord- und Ostsee" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hamburg, Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft, Abteilung Fischereibiologie.Nord- und Ostsee sind besonders hohen Belastungen durch Abwaesser, eingebrachte Industrieprodukte und starke Schiffahrt ausgesetzt. Generelles Verstaendnis zum Aufbau der Lebensgemeinschaften und der Produktion sollen dazu beitragen, die Rolle des Benthos im Energiekreislauf des Meeres und die Veraenderungen des Systems durch menschliche Eingriffe zu verstehen. Stoff- und Energieumsatz durch einzelne Arten (besonders Sedimentfresser) sollen ihre Funktion in den Lebensgemeinschaften klaeren.
Das Projekt "Gasaustausch an der Meeresoberflaeche" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hamburg, Institut für Anorganische und Angewandte Chemie.Die Geschwindigkeit des Austausches von Gasen zwischen Ozean und Atmosphaere ist fuer viele klimatologische Voraussagen von grosser Bedeutung. Das Projekt untersucht die Abhaengigkeit dieses Prozesses von der Windgeschwindigkeit, dem Wellenspektrum und der Kontamination der Oberflaeche des Meeres. Durchgefuehrt werden Laboruntersuchungen, Experimente in einem Wind-Wellen-Kanal und Messungen in der Nordsee. Die Versuche werden durch Modellrechnungen unterstuetzt. Quantitative Resultate liegen fuer den Windeinfluss und den Einfluss oberflaechenaktiver Substanzen auf die Ab-Desorptionsgeschwindigkeit von CO2 und O2 vor.
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
This metadata refers to the presence of marine litter. It present information on marine litter items by beach and marine region, based on Marine Litter Watch (MLW). The European Environment Agency has developed Marine LitterWatch mobile app to collect information on marine litter and strengthen Europe’s knowledge base and thus provide support to European policy making. Marine LitterWatch is a citizen science based app that aims to help fill data gaps in beach litter monitoring.
Das Projekt "Nachweis von fossilem Kohlenstoff in der marinen Biosphaere" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Kiel, Institut für Reine und Angewandte Kernphysik.Kohlenstoff aus Erdoel und Erdoelderivaten unterscheidet sich in seiner Isotopenzusammensetzung von natuerlichen Kohlenstoffverbindungen im Meer und muesste, auch wenn er biologisch aufgearbeitet worden ist, bei hinreichender Konzentration nachweisbar sein. Messungen an jetzt geborgenen Proben sollen Bezugswerte liefern fuer Vergleiche in einigen Jahren, wenn die Erdoelfoerderung moeglicherweise zu staerkeren Verschmutzungen gefuehrt hat. An Proben, die vor den Raffinerien von Southampton entnommen wurden, deutet sich eine derartige Verschmutzung evtl. bereits an.
Das Projekt "Aufnahme und Wirkung der Transurane bei marinen Wirbellosen" wird/wurde ausgeführt durch: Biologische Anstalt Helgoland, Zentrale.Untersuchungen im Hinblick auf den Betrieb von Wiederaufbereitungsanlagen. Die Arbeiten umfassen (1) Methodenentwicklung zur Untersuchung des physikalisch-chemischen Verhaltens im Wasser, (2) Aufnahme und Abgabe in Abhaengigkeit von Umgebungsfaktoren, (3) Strahlungseffekte, (4) chemische Toxizitaet, (5) Abschaetzung der absorbierten Strahlendosis, (6) Untersuchung des physikalisch-chemischen Verhaltens im Kulturmedium und (7) Vergleiche mit Befunden aus dem Freiland.
Das Projekt "Kuestenmessprogramm der BfG - Einrichtung eines Dauermessprogramms fuer die Kuestengewaesser" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Verkehr. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Gewässerkunde.Einrichtung eines Dauermessprogramms, um die wichtigsten Schadstoffe, ihre Konzentrationen und ihre Verteilung in den Kuestengewaessern systematisch zu erfassen. Das Dauermessprogramm sieht Untersuchungen in den Brackwasserzonen der Aestuarien und in den inneren Kuestengewaessern vor. Es sind Teilmessnetze im Muendungsbereich der Tidefluesse vorgesehen. Die Teilmessnetze umfassen Messstationen, auf denen die zur Zeit zuverlaessig messbaren physikalischen und chemischen Parameter gemessen und oertlich registriert werden und Messstellen, an denen chemische und biologische Werte durch regelmaessige Messfahrten und Probenahmen erfasst werden. Ausserdem werden im Teilmessnetz weitere physikalische und hydrologische Parameter zeitweise erfasst.
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License | Count |
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