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Marine litter

This metadata refers to the presence of marine litter. It present information on marine litter items by beach and marine region, based on Marine Litter Watch (MLW). The European Environment Agency has developed Marine LitterWatch mobile app to collect information on marine litter and strengthen Europe’s knowledge base and thus provide support to European policy making. Marine LitterWatch is a citizen science based app that aims to help fill data gaps in beach litter monitoring.

Forscherlabor Meeresmüll

Kurzbeschreibung Seit Sommer 2019 gibt es ein neues Angebot zum Thema „Müll in unseren Meeren“ im Multimar Wattforum in Tönning- das größte Besucher- und Bildungszentrum für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Wir alle kennen die Bilder von vermüllten Stränden, Müllstrudeln in den Ozeanen oder an Müll verendeten Tieren. Aber welche Auswirkungen hat das auf das Ökosystem Wattenmeer? Wie gefährlich ist eigentlich Mikroplastik? Und was hat das mit uns zu tun? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt des „Forscherlabors Meeresmüll“ im Multimar Wattforum. Inhalte und Methoden, die in den aktuellen Fachanforderungen der Fächer Biologie, Naturwissenschaften, Geografie und Weltkunde verankert sind, werden aufgegriffen. Es richtet sich vorrangig an Schülerinnen und Schüler der 3. bis 10. Jahrgangsstufen, ist aber auf Anfrage auch für andere (Lern-) Gruppen, wie z.B. Familien buchbar. Bei einer spannenden, themenbezogenen Führung durch die Ausstellung des Multimar Wattforums lernen die Schülerinnen und Schüler die angrenzende Nordsee als Lebensraum kennen, der durch die Vermüllung gefährdet ist. In dem anschließenden praktischen Teil im Schullabor wird die Gruppe selbst aktiv und führt anschaulich aufbereitete Versuche durch, um Ursachen und Folgen von Mülleinträgen in den marinen Lebensraum zu untersuchen. Die Versuche sind an die jeweiligen Klassenstufen angepasst. Darüber hinaus werden vielfältige Anregungen geboten, um den eigenen Lebensstil sowie den Umgang mit Konsumgütern zu hinterfragen und Ideen für abfallarme Alternativen zu entwickeln. Mit dem neuen Bildungsangebot zum Thema „Meersmüll“ soll ein Beitr ag dazu geleistet werden, ein stärkeres Bewusstsein für das Problem der Verschmutzung unserer Meere zu schaffen und Schülerinnen und Schüler für die Bedeutung des Meeresschutzes zu sensibilisieren. Das Multimar Wattforum in Tönning ist das größte Besucher- und Bildungszentrum für den Nationalpark Wattenmeer in Schleswig-Holstein. Es verbindet die vielfältigen Phänomene des Wattenmeeres und seiner Bewohner mit schulischen Lerninhalten und bietet für alle Klassenstufen diverse Bildungsangebote.

Seevogelmonitoring in der deutschen Nord- und Ostsee

Seevögel sind ein wichtiger Bestandteil mariner Ökosysteme und zunehmenden Belastungen durch anthropogene Aktivitäten wie Fischerei, dem Ausbau der Offshorewindenergie oder Meeresverschmutzung, ausgesetzt. Dieses FuE-Vorhaben erfasst die Bestände von Seevögeln und analysiert Verteilungsmuster, Habitatansprüche, sowie Beeinträchtigungen und Gefährdungen als Voraussetzung für ihren effektiven Schutz und ein sinnvolles Schutzgebietsmanagement.

Flusseinträge und direkte Einträge in die Nordsee

Flusseinträge und direkte Einträge in die Nordsee Die Nordsee wird unter anderem durch Einträge von Nährstoffen und Schwermetallen belastet. Sowohl die wasserbürtigen Nährstoff- wie auch die Schwermetallfrachten aus dem deutschen Nordseeeinzugsgebiet haben sich seit Mitte der 1990er Jahre bis heute deutlich verringert. In den letzten Jahren bleiben die Einträge von Nährstoffen und Schwermetallen jedoch auf einem gleichbleibenden Niveau. Flusseinträge in die Nordsee Nähr- und Schadstoffe werden sowohl aus der Luft als auch über Gewässer und Direkteinleiter in die Nordsee eingetragen. Im Wesentlichen tragen die deutschen Zuflüsse Elbe, Ems, Weser und Eider dazu bei. Diese werden ständig durch Messstellen überwacht (siehe dazu die Übersichtskarte „OSPAR-Meeresgebiet-Regionen“). Um die Schadstoffeinträge zu senken, haben 15 Staaten sowie die Europäische Kommission 1992 das überarbeitete aus dem Jahr 1972/74 stammende Oslo-Paris-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt im Nordostatlantik ( OSPAR ) unterzeichnet. Die Nord-Ost Atlantik Umweltstrategie ( The North-East Atlantic Environment Strategy ) wurde seit 1992 mehrfach aktualisiert und umfasst Maßnahmen in folgenden Bereichen: ⁠ Biologische Vielfalt ⁠ und Ökosysteme, ⁠ Eutrophierung ⁠, gefährliche Substanzen, menschliche Aktivitäten, offshore Industrie und radioaktive Substanzen. Aufgaben sowie Ergebnisse werden über ein Assessment und ⁠ Monitoring ⁠ Programm gesteuert und abgebildet. Ziel der Strategie in Bezug auf Eutrophierung ist es, diese durch die Reduzierung des Eintrags von Nährstoffen und organischen Stoffen zu bekämpfen, sodass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt entstehen. Ein weiteres Ziel der Nord-Ost Atlantik Umweltstrategie ist es die Freisetzung und die Einleitung von gefährlichen Stoffen zu verhindern, um damit die Verschmutzung der Meere durch Schadstoffe zu reduzieren. Umweltkonzentrationen von natürlich vorkommenden Schadstoffen, wie beispielsweise Schwermetallen, sollen möglichst auf Konzentrationen gebracht werden, die nahe ihrem natürlichen Hintergrundwerten liegen. Damit unterstützt OSPAR auch Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) , welche die EU Mitgliedstaaten vereinbart haben. Die Anliegerstaaten des Nord-Ost-Atlantiks berichten jährlich gegenüber OSPAR über Fortschritte beim Erreichen dieser Ziele. Weniger Nährstoffe gelangen in die Nordsee Die unter dem Berichtsformat OSPAR Riverine Input and Direct Discharge (RID) berichteten Stofffrachten deutscher Flüsse in die Nordsee zeigen einen deutlichen Abwärtstrend. In Jahren mit hohen Niederschlägen und hohen Abflüssen werden durch Mobilisierung akkumulierter Altlasten in Sedimenten und durch Abschwemmen von Uferbereichen höhere Stofffrachten über die Flüsse in die Meere getragen als in niederschlagsarmen Perioden (siehe z.B. das Elbehochwasser 2002 oder 2013). Die Betrachtung der Eintragsfrachten in Relation zum ⁠ Abfluss ⁠ („Abflussnormalisierung“) kann diese hohen Messwerte ausgleichen. Für die Trendbetrachtung von Nährstofffrachten über die Zeit wurden die ⁠ Frachten ⁠ immer in Relation zum jährlichen Abfluss gesetzt („Abflussnormalisierung“ – siehe Kapitel Methode). Die Betrachtung der Frachten in Relation zum jährlichen Abfluss ist für ein aussagekräftiges Ergebnis wichtig, weil, bei hohen Niederschlägen Phosphorgehalte aufgrund des Verdünnungseffekts sinken und ergiebige Niederschläge die Stickstoffeinträge erhöhen. Es werden mehr Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Flächen herausgewaschen und in die Flüsse geschwemmt. Die Entwicklung der deutschen Nährstoffeinträge ist in den Abbildungen „Gesamtstickstoffeinträge in die Nordsee“ und „Gesamtphosphoreinträge in die Nordsee“ dargestellt. Die abnehmenden Nährstofffrachten sind u.a. das Ergebnis von Maßnahmen, die Bund und Länder zur Senkung von Einleitungen aus kommunalen und industriellen Abwasseranlagen vereinbart haben. Weitere Regelungen werden unter anderem zur Verringerung von ⁠ Erosion ⁠ und atmosphärischen Depositionen wie auch zur Reduktion von Einträgen aus der Landwirtschaft getroffen, z.B. in der novellierten Düngeverordnung. Darüber hinaus verursacht die klimabedingte Trockenheit der letzten fünf bis zehn Jahre einen reduzierten flussbürtigen Eintrag von Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor in die deutsche Bucht. Bei der über die Zuflüsse Elbe, Ems, Weser und Eider aggregierten Betrachtung der abflussnormalisierten Nährstoffeinträge in die deutsche Nordsee ist für beide Nährstoffe, Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor, im Zeitraum 1990 – 2021 ein statistisch signifikanter Abwärtstrend zu verzeichnen. Die mittleren abflussnormalisierten Eintragsfrachten an Gesamtstickstoff der letzten Jahre sind ca. 37 % geringer als die mittlere Frachten Anfang der 1990er Jahre. Im jüngsten Betrachtungszeitraum 2011 – 2021 zeigt sich jedoch kein statistisch signifikanter Abwärtstrend mehr. Hier bleiben die jährlichen abflussnormalisierten Eintragsfrachten von Gesamtstickstoff und Phosphor auf einem gleichbleibenden Niveau. Aufgrund der Größe des Einzugsgebietes und der damit verbundenen Abflussmenge tragen die Elbe gefolgt von der Weser die höchsten Stickstoff- und Phosphorfrachten in die Nordsee ein. Die aus den Flussgebieten Eider, Ems, Weser und Elbe aggregierten und abflussnormalisierten Stickstofffrachten verringerten sich im Zeitraum zwischen den Jahren 1990 und 2021 um ca. 37 %, die Phosphorfracht sank um ca. 47 % Die stärkste prozentuale und reale Verringerung der Gesamtstickstoff- sowie auch der Gesamtphosphorfracht zeigte die Elbe. Die jährlichen Eintragsfrachten von Gesamtstickstoff und Phosphor bleiben im jüngsten Betrachtungszeitraum 2011 – 2021 auf einem gleichbleibend zu hohem Niveau. Gesamtstickstoffeinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Gesamtphosphoreinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Deutlich weniger Schwermetalle Bei den Schwermetallen stehen Cadmium, Blei und Quecksilber im Fokus. Die Anliegerstaaten der Nordsee vereinbarten, die Einträge von gefährlichen Stoffen (zum Beispiel Schwermetallen) durch die Verhinderung ihrer Emissionen, Einleitungen und Verluste zu verringern, um Werte zu erreichen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Meeresumwelt haben. Auch diese Einträge werden maßgeblich vom ⁠ Abfluss ⁠ bestimmt und werden daher, wie die Nährstoffe Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor, abflussnormalisiert betrachtet. Die über die Flussgebiete Eider, Ems, Weser und Elbe aggregierten und abflussnormalisierten Schwermetallfrachten verringerten sich im Zeitraum von 1990 bis 2021 bei Kupfer um ca. 50 %, bei Cadmium, Blei und Zink um ca. 60 % und bei Quecksilber um rund 90 %. Die zu beobachtende Frachtreduktion der Schwermetalle ist hauptsächlich durch Minderungsmaßnahmen bei staub- und gasförmigen Emissionen zu erklären. Diese entstehen überwiegend in Verbrennungs- und Produktionsprozessen, sowie durch Abrieb von Bremsen und Reifen im Verkehr. Emissionsminderungsmaßnahmen für Verbrennungs- und Produktionsprozesse, Stilllegungen veralteter Produktionsstätten nach der Wiedervereinigung, der Einsatz bleifreier Treibstoffe und Anwendungsverbote und -beschränkungen haben insbesondere in den 90er Jahren die Einträge deutlich gesenkt ( Schwermetall-Emissionen ). Jedoch setzten sich diese abnehmenden Trends, außer bei Quecksilber, in der letzten Dekade nicht fort. Die ⁠ OSPAR ⁠ Vertragsstaaten liefern regelmäßig Daten über Flussfrachten (Nährstoffe und Schwermetalle) sowie zu Direkteinleitungen, die entlang der Küste sowie in Flussmündungsgebieten erfolgen. In Deutschland werden diese Daten von den Flussgebietsgemeinschaften und zuständigen Behörden der Länder erhoben. Basierend auf den unter OSPAR RID berichteten Daten ist die Entwicklung der Nordseefrachten in den folgenden Abbildungen dargestellt. Zur Erreichung des guten Umweltzustandes unter der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) ist für Schadstoffe das operative Umweltziel festgelegt, die Schadstoffeinträge über die Flüsse weiter zu reduzieren. Wie die dargestellten Daten zeigen, sind für die Nordsee die Schadstoffeinträge über Flüsse ein maßgeblicher Eintragspfad. Insbesondere schwer abbaubare und bioakkumulierende Stoffe können sich in den Meeresökosystemen anreichern und weit verbreiten. Wirkungen können zeitlich verzögert auftreten. Der aktuelle Zustandsbericht für die Nordsee zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) zeigt, dass die Bewertungsschwellen für Blei und Quecksilber im Sediment überschritten werden, für Cadmium wird die Bewertungsschwelle eingehalten.  Alle drei Metalle halten die Bewertungsschwellen im Wasser ein. Kupfer wird im Rahmen der MSRL nicht bewertet ( https://mitglieder.meeresschutz.info/de/berichte/zustandsbewertungen-art8-10.html ). Cadmiumeinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Kupfereinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Quecksilbereinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Bleieinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Zinkeinträge in die Nordsee Quelle: Umweltbundesamt Methode Die Abflussnormalisierung der Nährstofffrachten und Schwermetalle wurde nach Larsen, S.E, & Svendsen, L.M. (2021) mit den Daten, die im Rahmen der RID-Berichterstattung von Deutschland an ⁠ OSPAR ⁠ berichtet werden, durchgeführt. Für die statistische Analyse der Zeitreihe wurde eine Trendanalyse für den gesamten Zeitraum (1990 bis 2021) und für den Zeitraum 2011 bis 2021 durchgeführt. Die analysierten Trends wurden mit dem Mann-Kendall-Test auf statistische Signifikanz und abnehmenden oder zunehmenden Trend geprüft.

UBA-Erklärfilm: Meeresschutz beginnt an Land

UBA-Erklärfilm: Meeresschutz beginnt an Land Meere sind wichtig für uns Menschen. Viele Belastungen der Meeresumwelt haben ihren Ursprung bereits an Land. Welche Belastungen sind das? Ein neues Erklär-Video des UBA zeigt am Beispiel der Elbe, dass Meeresschutz uns alle angeht. Die Meere sind über die Flüsse mit dem Landesinneren verbunden. Auch Regionen, die weiter von der Küste entfernt sind, können für die Verschmutzung der Meere mitverantwortlich sein. Denn Flüsse transportieren auf ihrem Weg Nährstoffe, Schadstoffe und Kunststoffe bis ins Meer. Dort haben die Belastungen schädliche Einflüsse auf die Meeresumwelt und ihre Meereslebewesen. Der Film zeigt am Beispiel der Elbe, die in die Nordsee mündet, wie Nährstoffe, Schadstoffe und Kunststoffe in Flüsse gelangen und gibt Tipps für mehr Umweltschutz im Alltag. Denn Meeresschutz beginnt an Land.

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

„Ein Schiff, das Tragödien verhindern kann“

Norden/Cuxhaven/Tangermünde. Es soll den Einsatz gegen Schadstoffaustritte im Meer künftig noch effektiver gestalten und obendrein wertvolle Daten für den Küsten- und Gewässerschutz sammeln: Mit einem gemeinsam finanzierten neuen Mehrzweckschiff forcieren die Länder-Partnergemeinschaft über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ihre Anstrengungen im Küstenraum. Der vielseitige Schiffsneubau wurde jetzt bei der SET Schiffbau- und Entwicklungsgesellschaft in Tangermünde (Sachsen-Anhalt) feierlich kielgelegt. Es soll den Einsatz gegen Schadstoffaustritte im Meer künftig noch effektiver gestalten und obendrein wertvolle Daten für den Küsten- und Gewässerschutz sammeln: Mit einem gemeinsam finanzierten neuen Mehrzweckschiff forcieren die Länder-Partnergemeinschaft über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ihre Anstrengungen im Küstenraum. Der vielseitige Schiffsneubau wurde jetzt bei der SET Schiffbau- und Entwicklungsgesellschaft in Tangermünde (Sachsen-Anhalt) feierlich kielgelegt. NB 215 – hinter dieser nüchternen Projekt-Nummer für den bisher noch namenlosen Neubau verberge sich ein hochseetüchtiges Schiff mit wichtigen Aufgaben, betonte im Rahmen des Festakts an der Elbe Jörn Drosten, Geschäftsbereichsleiter Betrieb und Unterhaltung in der NLWKN-Direktion in Norden: „Dieser Neubau wird ein Schiff sein, das in der Lage ist künftige Tragödien zu verhindern“. Gemeint sind Unfälle mit hunderten und tausenden verölten Seevögeln, Fischen, Robben, Schweinswalen und anderen Meerestieren. Denn der gut 40 Meter lange und 9,5 Meter breite Neubau soll zuvorderst die Flotte an Spezialschiffen zur Schadstoffunfallbekämpfung an der deutschen Küste verstärken. Er ersetzt dabei nach Fertigstellung das 42 Jahre alte Ölbekämpfungsschiff THOR (Abkürzung für „Twin hull oil recovery-ship“) , das derzeit von Wilhelmshaven aus im Nordseeraum operiert. Operationsgebiet deutsche Küste Operationsgebiet deutsche Küste Im Rahmen des Projekts investieren Niedersachsen und die übrigen Küstenländer insgesamt rund 20 Millionen Euro in die Verbesserung der Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung von Schadstoffunfällen. Das Havariekommando in Cuxhaven nimmt dabei die Aufgaben der Küstenländer wahr und koordiniert die Projektmaßnahmen. Die Ausschreibungen der Planungsleistungen (Zuschlag: Technolog services GmbH, Hamburg) und des Schiffsneubaus hatten Havariekommando und NLWKN gemeinsam auf den Weg gebracht. „Vor dem Hintergrund der partnerschaftlichen Anschaffung wird das neue Schiff nicht nur im Zuständigkeitsbereich Niedersachsens, sondern bei Bedarf auch in bremischen, schleswig-holsteinischen, mecklenburg-vorpommerischen und hamburgischen Gewässern zum Einsatz kommen können, um Meere und Küsten sowie Tiere und Pflanzen effektiv zu schützen“, unterstrich Dirk Baake vom Fachbereich „Schadstoffunfallbekämpfung Küste“ des Havariekommandos. Um bei einer Havarie mit Schadstoffaustritt schnelle Hilfe leisten zu können, wird der Neubau im Zuge der jetzt in Tangermünde mit der Montage des Schiffsrumpfs begonnenen Schiffbauarbeiten dafür u.a. mit einem Ölauffang- und -abscheide-System ausgestattet: Seitlich in der Außenhaut befinden sich mit Bürstenskimmersystemen ausgestattete Strömungskammern, die über teleskopierbare Auslegerarme die Schadstoffe aufnehmen. Für aufgenommenes Öl sind an Bord insgesamt vier Ladetanks mit einer Auffangkapazität von zusammen 173 Kubikmetern vorgesehen. „Datenkrake“ im Dienst des Küsten- und Meeresschutzes „Datenkrake“ im Dienst des Küsten- und Meeresschutzes Abseits seiner Rolle bei der Bekämpfung von Schadstoffunfällen wird das Mehrzweckschiff mit weiterem Spezialgerät ausgerüstet, denn: der Neubau wird für den NLWKN auch wichtige Aufgaben in der Seevermessung, der Gewässerüberwachung sowie bei Untersuchungen der Biologie und der Morphologie der Nordsee übernehmen. „Ein effektiver Küsten- und Meeresschutz, wie ihn etwa die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zum Ziel hat und für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels unverzichtbar ist, kann nur unter Rückgriff auf eine breite Datenbasis gelingen. Genau diese Daten wird das neue Schiff in Form von Vermessungsdaten, chemischen Wasserproben, biologischen Proben und Sedimentuntersuchungen künftig sammeln“, so Jörn Drosten. Dafür wird das Mehrzweckschiff in den kommenden Monaten unter anderem mit einer Öffnung im Schiffsrumpf, dem sogenannten „Moonpool“, einem Deckskran, einem Nasslabor, Fächer- und Sedimentlot sowie einem hochgenauen Unterwasserpositionierungssystem ausgestattet.

39.140000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.140000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage V (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.140100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Regel 10 Absatz 3.2 in das Mülltagebuch eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140110 Keine Vorgänge eingetragen (Mülltagebuch nicht geführt) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140110 je Monat --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140120 Vorgänge im Zusammenhang mit den Müllgruppen Buchstaben A und C-I laut Mülltagebuch (alle außer Lebensmittelabfälle) nicht eingetragen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140120 im Einzelfall (Verwarnungsgeld nur möglich, wenn Nachweis über Abgabe oder Verbrennung in anderer Form nachgewiesen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 100 bis 1 000 (abhängig von der Müllgruppe) 39.140120 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 3 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140130 Vorgänge im Zusammenhang mit der Müllgruppe Lebensmittelabfälle (Mülltagebuch, Buchstabe B) nicht eingetragen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140130 im Einzelfall (Verwarnungsgeld nur möglich, wenn anderweitiger Nachweis über Abgabe etc. vorliegt) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 250 39.140130 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 bis 1 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140140 Vorgänge nicht richtig und/oder nicht vollständig entsprechend Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen (Datum, Uhrzeit, Schiffsposition, Müllgruppe, Menge fehlt oder ist fehlerhaft) --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.140140 im Einzelfall --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 --- 39.140140 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 bis 1 000 39.140200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Mülltagebuch unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.140200 im Einzelfall --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.140200 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 250 bis 500 39.140300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.140300 im Einzelfall --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 250 39.140300 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 3 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.140400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.140400 im Einzelfall --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.140400 in mehreren Fällen --- 10 Absatz 4 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 250 bis 500 39.140500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Aushänge über das Einbringen oder Einleiten von Müll zur Unterrichtung der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste anzubringen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140510 Aushang/Aushänge nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt angebracht Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 500 39.140510 nicht vor Antritt der Fahrt angebracht Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 250 39.140520 Merkblatt über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV (Alternative zum Aushang auf Schiffen mit einer Länge von 12 Metern und mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 oder einer Erlaubnis zur Beförderung von weniger als 15 Personen, die Sportboote oder Traditionsschiffe sind) nicht an Bord oder Fahrgäste nicht vor Antritt der Fahrt über das Merkblatt informiert Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- --- 39.140520 nicht an Bord und die an Bord befindlichen Personen wurden nicht vor Antritt der Fahrt über das Merkblatt informiert Regel 10 Absatz 1.1 i. V. m. Absatz 1.2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 20 --- 500 39.140600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, einen Müllbehandlungsplan mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140600 Müllbehandlungsplan nicht, Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 1 000 39.140600 nicht richtig oder Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 250 39.140600 nicht vollständig mitgeführt Regel 10 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 oder Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21 --- 500 39.140700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Müll ins Meer einzubringen oder einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140710 Kunststoffe und Speiseöle innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140710 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 39.140710 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140710 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 39.140710 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140720 Kunststoffe und Speiseöle außerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140720 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 39.140720 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 2 500 39.140720 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140720 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 12 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140730 Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen, Betriebsabfälle, Fanggerät, Tierkörper, sonstiger Müll innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140730 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 39.140730 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140730 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140730 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140740 Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen, Betriebsabfälle, Fanggerät, Tierkörper, sonstiger Müll außererhalb eines Sondergebietes eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140740 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 39.140740 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 bis 1 500 39.140740 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 25 00 39.140740 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140750 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten, nicht schädlich für die Meeresumwelt sind und innerhalb von Sondergebieten, unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140750 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 39.140750 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140750 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140750 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140760 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten, nicht schädlich für die Meeresumwelt sind und außerhalb von Sondergebieten, unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140760 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 39.140760 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 500 bis 1 500 39.140760 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 25 00 39.140760 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 2 500 bis 5 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140770 Ladungsrückstände, die im Waschwasser enthalten und die schädlich für die Meeresumwelt sind und unter Missachtung von mind. einer Einleitbedingung, eingeleitet werden Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140770 < 50 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 39.140770 ≥ 50 bis ≤ 200 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 39.140770 > 200 bis ≤ 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 15 000 39.140770 > 400 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 15 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140780 Ladungsrückstände, die nicht im Waschwasser enthalten und nicht schädlich für die Meeresumwelt sind - hochkonzentriert, aber nicht schädlich - eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140780 < 1 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 000 bis 2 500 39.140780 ≥ 1 bis ≤ 5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 5 000 39.140780 > 5 bis ≤ 10 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 5 000 bis 10 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140790 Ladungsrückstände, die nicht im Waschwasser enthalten und schädlich für die Meeresumwelt sind - also hochkonzentriert - eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140790 < 1 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 39.140790 ≥ 1 bis ≤ 5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 2 500 bis 10 000 39.140790 > 5 bis ≤ 10 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 10 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140795 Lebensmittelabfälle eingeleitet Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- --- 39.140795 < 0,5 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 39.140795 ≥ 0,5 bis ≤ 1,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 1 500 bis 3 000 39.140795 > 1,0 bis ≤ 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 3 000 bis 6 000 39.140795 > 2,0 m 3 Regel 3 --- J Absatz 2 Nummer 19 --- 6 000 bis 10 000 39.140800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, den unfallbedingten Verlust oder das Einbringen von Fanggerät nach Regel 7 Absatz 1.3 und 1.4, wenn davon eine erhebliche Bedrohung der Meeresumwelt oder der Schifffahrt ausgeht, dem Flaggenstaat und in den Fällen, in denen der Verlust oder das Einleiten in Gewässern im Hoheitsbereich eines Küstenstaats erfolgt, auch diesem Küstenstaat zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140800 eine Meldung nicht, Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 10 000 39.140800 nicht richtig, Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 5 000 39.140800 nicht vollständig oder Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 3 000 39.140800 nicht unverzüglich vorgenommen Regel 10 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 22 --- 5 000 39.140900 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, ein Mülltagebuch richtig und mindestens zwei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage V MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.140910 Mülltagebuch nicht richtig aufbewahrt Regel 10 Absatz 3.3 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 250 39.140920 Mülltagebuch nicht oder Regel 10 Absatz 3.3 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 1 000 39.140920 nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt Regel 10 Absatz 3.3 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 21a --- 500 Stand: 16. März 2022

39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.110100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Anhang III bezeichneten Vorgänge in das Öltagebuch (Tei I/Teil II) nach Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 unverzüglich eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110110 Keine Vorgänge eingetragen (Öltagebuch Teil I/Teil II nicht geführt) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110110 je Monat --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 Öltagebuch Teil I lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110120 Vorgänge zum Verbleib der Ölrückstände (Ölschlamm) nicht eingetragen (Umpumpvorgänge, Verbrennungsvorgänge, Abgabe an Auffanganlage [wenn nicht anders, z. B. durch Abgabebeleg nachgewiesen; sonst 39.110160] --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110120 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110130 Fehlende wöchentliche Angabe zur Menge des angefallenen Ölschlamms (Peilung der Ölschlammtanks) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110130 je fehlende Woche --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110140 Vorgänge zum Verbleib von ölhaltigem Bilgenwasser nicht eingetragen (z. B. Abgabe an Auffanganlage, Einleiten über Ölfilteranlage, Umpumpvorgänge) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110140 im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 39.110140 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 Öltagebuch Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110150 Vorgänge aus Anhang III (Öltagebuch Teil II, Buchstabe A bis R) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110150 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.110150 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 5 000 Öltagebuch Teil I / Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110160 Sonstige Vorgänge zum Öltagebuch Teil I (A, B, F-I) nicht oder Vorgänge nicht entsprechend Anhang III (Öltagebuch Teil II) eingetragen (z.B. Bunkern von ölhaltigem Brennstoff, falscher Kennbuchstabe/falsche Kennnummer, Abgabe Ölrückstände [wenn Abgabebeleg vorhanden], Vorgang unvollständig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110160 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 39.110160 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 2 500 39.110200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Öltagebuch (Teil I/Teil II) unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.110200 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.110200 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.110300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.110300 im Einzelfall --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 55 250 39.110300 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.110400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Anhang III vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des zur Führung des Öltagebuches verantwortlichen Schiffsoffiziers --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.110400 im Einzelfall --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.110400 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 200 bis 500 39.110500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass dem örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW -Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110500 nicht rechtzeitig mitgeteilt 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 500 bis 1 000 39.110500 eine Angabe nicht mitgeteilt --- 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 --- 1 000 bis 5 000 39.110600 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, einen Umpumpvorgang auf Seewasserstraßen oder binnenwärts gelegenen Seeschifffahrtsstraßen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes durchzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110600 Umpumpvorgang ohne Erlaubnis durchgeführt --- 5 Absatz 2 J Absatz 1 Nummer 6 --- 10 000 39.110700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV genannten Wasserflächen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110700 Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- --- 39.110700 je Liter --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- 500 39.110800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nicht zuzulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords, als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 angebracht werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110800 Unzulässige weitere Verbindung nach außenbords an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände --- 6 Absatz 3 Sch SBV Absatz 1 Nummer 8 --- 10 000 39.110900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Artikel 8 Absatz 1 i. V. m. Artikel I Absatz 1 i. V. m. Artikel II Absatz 1, Artikel III oder V Absatz 1, jeweils auch i. V. m. Artikel I Absatz 2, des Protokolls I, das Einleiten von Schadstoffen ins Meer unverzüglich an das Maritime Lagezentrum ( MLZ ) des Havariekommandos zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110910 Einleitung nicht gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- --- 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 10 000 39.110920 Einleitung nicht richtig, --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 500 39.110920 nicht vollständig oder --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110920 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 Einleitung nicht richtig, --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110930 nicht vollständig oder --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.111000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2, die zuständige Behörde des Hafenstaates sofort zu benachrichtigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111000 Zuständige Behörde nicht oder Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 5 000 39.111000 nicht rechtzeitig benachrichtigt Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 2 500 39.111100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ölhaltiges Bilgenwasser bis zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zu behalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111100 je m 3 (anteilig) Regel 14 Absatz 3 Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 3 --- 1 000 ( max. 25 000) 39.111200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111210 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit mehr als 15 ppm Ölgehalt Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111210 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 5 000 (max. 25 000) 39.111210 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 500 (max. 25 000) 39.111220 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt, wobei die Ölfilteranlage nicht den Anforderungen nach Regel 14 Absatz 7 entspricht Regel 15 Absatz 1 oder 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111220 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111220 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111230 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt ohne einen von der Verwaltung zugelassenen Anlagentyp (Ölfilteranlage) von Schiffen unter 400 BRZ Regel 15 Absatz 1, 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111230 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111230 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Ölrückstände zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zurückzubehalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111300 (auch: fehlender Nachweis über 1 % Ölrückstände [Ölschlamm], sofern Entsorgung nicht durch andere zulässige Verfahren, z. B. Verbrennung, nachgewiesen) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- --- 39.111300 je m 3 (anteilig) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- 2 500 (max. 25 000) 39.111400 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser in Brennstofftanks oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank zu befördern lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111400 je m 3 (anteilig) Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 6 --- 1 000 39.111500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch (Teil I/Teil II) oder einen bordeigenen Notfallplan ( SOPEP ) mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111510 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht mitgeführt Regel 17 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 36 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 5 000 39.111520 Notfallplan (SOPEP) nicht mitgeführt Regel 37 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 2 500 39.111600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch richtig und drei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111610 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht richtig aufbewahrt, so dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung stand Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Regel 36 Absatz 7 Satz 1 erster Halbsatz --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 250 39.111620 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht oder Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 1 000 39.111620 nicht drei Jahre aufbewahrt Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 500 39.111700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser entgegen Regel 30 Absatz 6 einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111700 je m 3 (anteilig) Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 --- J Absatz 2 Nummer 9 --- 500 (max. 25 000) 39.111800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltige Gemische von einer Plattform eingeleitet werden, in einer von der Verwaltung zugelassenen Form Buch zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111800 Über einen Vorgang nicht Buch geführt im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 2 500 39.111800 je m 3 (anteilig) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 1 000 39.111900 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die in Regel 43 Absatz 1 genannten Stoffe im Antarktisgebiet als Massengut zu befördern und diese als Brennstoff zu befördern oder zu verwenden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111900 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, einen Stoff zu befördern oder zu verwenden Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz --- J Absatz 2 Nummer 11 --- 10 000 Stand: 16. März 2022

39.120000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV )

39.120000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II (Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.120100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Anhang 2 bezeichneten Vorgänge unverzüglich in das Ladungstagebuch nach Regel 15 Absatz 1 eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120110 Keine Vorgänge eingetragen (Ladungstagebuch nicht geführt) --- 7 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.120110 je Monat --- 7 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120120 Vorgänge zur Ladung Tankwaschung, Reinigungsverfahren, Überwaschung, Einleiten etc. gem. Anhang 2 (Buchstabe A bis K) nicht eingetragen --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.120120 im Einzelfall --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.120120 in mehreren Fällen --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 5 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120130 Vorgänge zur Ladung Tankwaschung, Reinigungsverfahren, Überwaschung, Einleiten etc . gem. Anhang 2 (Buchstabe A bis K) nicht richtig bzw. nicht entsprechend Anhang 2 eingetragen ( z. B. falscher Kennbuchstabe/falsche Kennnummer) --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.120130 im Einzelfall --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 55 250 39.120130 in mehreren Fällen --- Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 2 500 39.120200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Ladungstagebuch unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.120200 im Einzelfall --- Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 250 39.120200 in mehreren Fällen --- Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.120300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.120300 im Einzelfall --- Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 250 39.120300 in mehreren Fällen --- Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.120400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Anhang 2 vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120400 Fehlende oder nicht rechtzeitig vorgenommene Unterschrift des zur Führung des Ladungstagebuches verantwortlichen Schiffsoffiziers --- Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.120400 im Einzelfall --- Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.120400 in mehreren Fällen --- Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 250 bis 500 39.120500 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, die zuständigen Behörden des Hafenstaates in den in Regel 8 Absatz 3.3 genannten Fällen sofort zu benachrichtigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120500 nicht benachrichtigt Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 12 --- 5 000 39.120500 zuständige Behörden nicht rechtzeitig benachrichtigt Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 12 --- 2 500 39.120600 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einleitung von Stoffen, Rückständen eines Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemisch ins Meer lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120610 Einleitung von Stoffen, Rückständen, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen ins Meer ohne Vorwäsche (obwohl erforderlich) Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- --- 39.120610 < 0,5 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 2 500 39.120610 ≥ 0,5 bis ≤ 1 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 2 500 bis 5 000 39.120610 > 1 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 5 000 bis 25 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120620 Einleitung von Stoffen, Rückständen, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Gemischen ins Meer Vorwäsche wurde durchgeführt (sofern erforderlich) oder war nicht erforderlich, aber mindestens eine Einleitbedingung (Schiff war "in Fahrt", Geschwindigkeit, Einleitung unterhalb der Wassertiefe, Mindestabstand, Wassertiefe) Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- --- 39.120620 < 0,5 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 1 000 39.120620 ≥ 0,5 bis ≤ 1 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 1 000 bis 2 500 39.120620 > 1 m 3 Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 --- J Absatz 2 Nummer 13 --- 2 500 bis 10 000 39.120700 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, einen Tank rechtzeitig vorzuwaschen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120700 Vorwäsche nicht oder Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 14 --- 2 500 39.120700 nicht rechtzeitig durchgeführt Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 14 --- 1 000 39.120800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Rückstände oder Tankwaschwasser abzugeben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120800 Rückstände oder Tankwaschwasser nicht abgegeben, Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 15 --- 2 500 39.120800 nicht richtig oder Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 15 --- 1 000 39.120800 nicht rechtzeitig abgeben Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 15 --- 500 39.120900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Ladungstagebuch oder einen bordeigenen Notfallplan für Verschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120910 Ladungstagebuch nicht mitgeführt Regel 15 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 16 --- 5 000 39.120920 Notfallplan (SMPEP) nicht mitgeführt Regel 17 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 16 --- 2 500 39.120930 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Ladungstagebuch richtig und mindestens drei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage II MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.120931 Ladungstagebuch nicht richtig aufbewahrt, sodass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung stand Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 17 --- 250 39.120932 Ladungstagebuch nicht oder Regel 15 Absatz 5 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 17 --- 1 000 39.120932 nicht drei Jahre aufbewahrt Regel 15 Absatz 5 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 17 --- 500 Stand: 16. März 2022

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