Bemerkenswert ist dabei die ähnlich hohe Zustimmung sowohl unter Befürworter:innen als auch Gegner:innen des Atomausstiegs. Auch wenn das Thema Ausstieg aus der Atomkraft gesellschaftlich wieder stärker polarisiert, gibt es weiterhin einen Konsens, dass hochradioaktive Abfälle in einem tiefengeologischen Endlager sicher verwahrt werden müssen. Die Priorität von Sicherheit und Zeit Die Befragung zeigt, dass für die Bevölkerung bei der Auswahl des Standorts das Primat der Sicherheit deutlich über anderen Faktoren steht. Gleichzeitig möchte die Hälfte der Befragten eine Standortentscheidung bis spätestens Mitte des Jahrhunderts erreicht wissen. „Die Sicherheit eines Endlagerstandorts hat nicht nur für uns als Aufsicht über das Suchverfahren, sondern auch für die Bürger:innen oberste Priorität“, so Christian Kühn, Präsident des BASE , zu den Ergebnissen der Befragung. „Doch auch der Faktor Zeit spielt bei den Befragten eine große Rolle. Beide Aspekte sind entscheidend für die Akzeptanz und den Erfolg der Endlagersuche.“ In den vergangenen Jahren hat sich außerdem die Bedeutung erhöht, die die Menschen in Deutschland der Beteiligung der Bevölkerung an der Standortauswahl zuschreiben. Sollte die eigene Region als eine der wenigen potentiellen Standortregionen für ein Endlager ausgewählt werden, geben ungefähr genauso viele Befragte an, dass sie diese Entscheidung akzeptieren würden wie es Befragte gibt, die eine solche Entscheidung nicht anerkennen würden. Dies unterstreicht die große Bedeutung der Mitmachangebote, die das BASE als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis seines Beteiligungskonzeptes bereitstellt. Regelmäßige Befragungen als Teil des lernenden Verfahrens Die Sicht der Bevölkerung auf die Endlagersuche regelmäßig zu erfassen und zu veröffentlichen ist wesentlich für den selbsthinterfragenden, lernenden, transparenten, wissenschaftsbasierten und partizipativen Charakter des Standortauswahlverfahrens. Den ausführlichen Studienbericht zur aktuellen, dritten Befragungswelle des Forschungsinstituts aproxima sowie eine kurze, zusammenfassende Broschüre können Sie unten herunterladen. Weiterführende Informationen zum Projekt inklusive der Berichte früherer Erhebungswellen finden Sie auf der Projekt-Webseite des BASE . Zudem findet am 11. März 2025 im BASE in der Wegelystraße 8 in Berlin sowie digital via Zoom eine Präsentation und Diskussion der Ergebnisse der Befragung statt. Weitere Informationen zu der Veranstaltung und wie Sie sich anmelden können finden Sie hier. 10.03.2025 Dokumente zur dritten Erhebung Endlagersuche in Deutschland: Wissen, Einstellungen und Bedarfe (EWident II) PDF, 4 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm Die Endlagersuche aus Sicht der Bevölkerung im Jahr 2024 PDF, 343 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm
Mit Blick auf die gegenwärtigen Auswirkungen des Klimawandels sowie die gesellschaftlichen Veränderungsprozesse greifen die Rede von einer Krise der Forstwirtschaft und die erkennbare Verengung der Debatte um die Zukunft des Waldes auf normative Fragen zu kurz. Die in der Forstwirtschaft erlebte Situation muss stattdessen als fundamentale Transformation verstanden werden, die - jenseits spezifischer Interessen und Zielstellungen - eine langfristige Neuausrichtung der Branche erfordert: Das bedeutet v.a., dass Alternativen zu den zentralen, derzeit erodierenden Paradigmen der Forstwirtschaft entwickelt werden: zum Legitimationsparadigma des Primats der Holzproduktion bzw. zum Handlungsparadigma der langfristigen Planung und Gestaltung. Wo die Zukunft der Waldbewirtschaftung durch raschen und permanenten Wandel, Störereignisse und starke Ungewissheiten geprägt ist und ein Ausnahmezustand permanent wird, bemisst sich die Zukunftsfähigkeit der Branche daran, einen intelligenten Umgang mit Unsicherheit und Wandel zu ermöglichen. Das bedeutet, agile und wandlungsfähige Organisationen und Institutionen zu schaffen und über Modellprojekte, Experimente und Versuche oder neue Kooperationen organisationales Lernen zu ermöglichen und darüber zu neuen Paradigmen für die Waldwirtschaft zu gelangen.
In Deutschland wird ein geeigneter Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gesucht. Es ist gesetzlich festgelegt, dass dieser Prozess des Suchens ergebnisoffen ist und nach genau festgelegten Schritten erfolgt. Um Fragen zu diesem Verfahren zu beantworten und zu erläutern, ob und inwiefern Sachsen-Anhalt für ein solches Endlager in Frage kommt, veranstaltete das Umweltministerium am 2. und 4. März 2021 zwei öffentliche Videokonferenzen mit dem Titel "Standortsuche - Und was bedeutet das für Sachsen-Anhalt?" Expertinnen und Experten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) als Betreiber des bundesweiten Suchverfahrens sowie des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) als Genehmigungsbehörde erläuterten den Suchprozess und beantworteten Fragen. Am 28.03.2023 fand im Kulturhaus in Salzwedel eine Veranstaltung der Reihe „Dialog Standortsuche“ mit dem Thema „Von Teilgebieten zu Standortregionen“, initiiert durch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) statt. Gut 50 Teilnehmer vor Ort und knapp 20 Teilnehmer im Youtube-Kanal des MWU erhielten viele Informationen zum Verfahren, mit dem ein Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gesucht wird. Die besondere Situation der Altmark mit einigen als Teilgebiet und somit potentiell geeignete Endlagerstandorte ausgewiesenen Salzstöcken, einigen ebenso klassifizierten Tongesteinsformationen und in der Vergangenheit erfolgten Bohrungen nach Erdgas wurde von den Referenten der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), des nationalen Begleitgremiums (NBG) und das Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) beleuchtet. Ebenso war der Prozess der Beteiligung der Öffentlichkeit und das Interesse am langen Standortauswahlprozess Thema lebhafter Diskussionen zwischen den Teilnehmern vor Ort und den Referenten. Am Ende blieb die Erkenntnis, dass es einer steten Anstrengung aller Beteiligten des Verfahrens bedarf, um das Interesse der Bevölkerung am Verfahren, das notwendig ist, um Verständnis und Akzeptanz zu entwickeln, aufrecht zu erhalten und zu stärken. Nur so können nicht nur einige wenige engagierte Personen, wie die ebenfalls vor Ort anwesende Dr. Rosenbaum von der Bürgerinitiative „Gesunde Region Beetzendorf“, sondern die breite Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt werden. Die Veranstaltung, die im Livestream übertragen wurde, können Sie sich unter Dialog Standortsuche: Von Teilgebieten zu Standortregionen - YouTube noch einmal ansehen. Unter Anwendung der im Standortauswahlgesetz (Stand AG) festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien wurden durch die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH vier Teilgebiete ermittelt, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen. Zwei der vier Gebiete zur Methodenentwicklung berühren auch den Süden und Osten Sachsen-Anhalts. Dabei handelt es sich um das Teilgebiet 009_00 Kristallines Wirtsgestein im Grundgebirge (Saxothuringikum) und das Teilgebiet 078_02 (flache Salzstruktur im Thüringer Becken) . Um die Öffentlichkeit über diese Gebiete zur Methodenentwicklung und den Stand des Standortsuchverfahrens zu unterrichten, führte das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (kurz: MWU) am 09.11.2021 in Naumburg eine weitere Informationsveranstaltung durch. Im Rahmen der Dialogreihe konnten sich Interessierte informieren und Fragen stellen: Experten der BGE sowie des Landesamtes für Geologie und Bergwesen und des Nationalen Begleitgremiums informierten und diskutierten mit den Anwesenden. Ungefähr 100 Interessierte folgten der Einladung, darunter viele Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften. Die eine Hälfte war bei der Dialogveranstaltung anwesend und die andere Hälfte nahm digital dran teil. Das Ministerium ermöglichte eine Live-Übertragung über YouTube: https://youtu.be/ZwY8uw2BsGA . Den Teilnehmenden war unter anderem die Frage wichtig, warum gerade die beiden Methodenentwicklungsgebiete die Sachsen-Anhalt berühren, ausgewählt wurden. Insgesamt machten die Fragenden deutlich, dass die Endlagerung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Es gab großes Interesse, möglichst transparent nachvollziehen zu können, wie die BGE zu ihren Entscheidungen und Ergebnissen kommt und warum bestimmte Gebiete in den Suchprozess einbezogen werden. Das Standortsuchverfahren befindet sich derzeit noch in der ersten Phase. Die BGE hatte 2020 letztlich 90 Teilgebiete festgelegt. Durch die vier festgelegten Gebiete zur Methodenentwicklung sollen bis März 2022 Methoden entwickelt werden, die auf alle Teilgebiete angewendet werden können um diese genauer zu bewerten. Diese Methoden sollen dann zunächst öffentlich im Rahmen des sogenannten Fachforums, einem neuen Beteiligungsformat, ab März/April 2022 zur Diskussion gestellt werden. Nach Festlegung der zu entwickelnden Methoden wird die BGE dann ihre Vorschläge für die übertägig zu erkundenden Standortregionen machen, die dann per Bundesgesetz festgelegt werden müssen. Das MWU wird den Standortsuchprozess weiter begleiten. Auch die Dialogreihe Standortsuche soll fortgesetzt werden. Voraussichtlich zweimal im Jahr soll im Rahmen einer Veranstaltung die interessierte Bevölkerung über die aktuellen Entwicklungen informiert werden. Mit dem im März 2017 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Standortauswahlgesetz für ein atomares Endlager ist die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland neu gestartet. Der im großen politischen Konsens beschlossene Neustart der Endlagersuche geht von einer weißen Landkarte Deutschlands aus, ohne Vorfestlegungen zu einem Ausschluss oder einer Bevorzugung von Regionen. Mit den in der Endlagerkommission vereinbarten Suchkriterien sollen für die drei Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin mögliche Standortregionen gefunden werden, welche dann weiter erkundet werden. Sachsen-Anhalt hat größere Flächen, in denen diese drei Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin vorkommen, so dass damit zu rechnen ist, dass die Endlagersuche auch in unseren Bundesland Regionen stärker in den Fokus nehmen wird. Wichtig ist, dass dabei das oberste Primat der Sicherheit gewährleistet ist, und die nun vereinbarten Prinzipien der Suche - wissenschaftsbasierte Kriterien, transparentes und faires Verfahren, starke Mitwirkungsrechte der betroffenen Regionen - gewahrt bleiben. Die neu gegründete Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das bundesweite Suchverfahren, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist Genehmigungsbehörde und zuständig für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch ein unabhängiges Nationales Begleitgremium überwacht. Die Festlegung des Endlagerstandortes wird für das Jahr 2031 angestrebt. Das Endlager soll anschließend bis zum Jahr 2050 den Betrieb aufnehmen.
Stellungnahme der LTBen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 23.1.2021 für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren, BR-Drucks. 47/21, BT-Drucks. 19/27629, sowie BR-Drucks. 48/21, BT-Drucks. 19/27630 An den Vorsitzenden des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft Herrn MdB Alois Gerig Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 D-11011 Berlin Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Gerig, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wenden sich heute an Sie, um ihren fachlichen Unmut betreffend den Inhalt der bisherigen Ent- wurfsfassung des geplanten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz (Stand: 17.03.2021) zum Ausdruck zu bringen. Es ist unstreitig, dass die EU-Tierversuchs-Richtlinie 2010/63/EU bisher nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Es ist deshalb zugleich unstreitig, dass Versuchstiere in Deutschland seit vielen Jahren nicht den rechtlichen Schutz erhalten, der ihnen mindestens zustehen würde. Umso befremdlicher ist es, dass die im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz positiv votierten Anträge, die eine richtlinienkonforme Umsetzung und einen deutlichen Gewinn im Sinne des Tierschutzes darstellten, im Bundesrat abgelehnt wurden. Doch damit nicht genug: Die weni- gen tierschutzfreundlichen Votierungen, zu denen sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme durchringen konnte, sind durch die Gegenäußerung der Bundesregierung abgeschmettert worden. Die Landesstierschutzbeauftragten sehen deshalb im bisher vorliegenden Entwurfstext zum o.g. Gesetz weiterhin erhebliche - nicht zu tolerierende - Umsetzungsdefizite im Vergleich zu den tier- schutzrechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie. Nachfolgend wollen wir diese im Einzelnen auffüh- ren. Wir bitten Sie freundlich um Beachtung und Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsver- fahren: I. Zu Artikel 1 Nr. 1, Einfügung eines neuen § 5 Abs. 3 Nr. 7f in das Tierschutzgesetz 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 5 Abs. 3 Nr. 7f ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: 1 2.1 Die Änderung verstößt gegen Art. 20a GG, Staatsziel Tierschutz. Zu den Teilzielen dieser Staatszielbestimmung gehört der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden, vgl. amtl. Begr., BT-Drucks. 14/8860 S. 1, 3: „Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Diese Ver- pflichtung… umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Hal- tung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.“ Die Schmerzen und Leiden, die einem Nagetier zugefügt werden, das ohne Betäubung durch eine Ohrtätowierung, die Einziehung einer Ohrmarke oder eine Ohrlochung gekenn- zeichnet wird, lassen sich vermeiden, indem z.B. vor dem Eingriff auf die vorgesehene Kör- perstelle eine Salbe mit lokal betäubender Wirkung aufgetragen wird (z.B. Lidocainsalbe). Dass den für die Durchführung von Tierversuchen Verantwortlichen nicht einmal diese wenig zeit- und kostenintensive Schutzmaßnahme zugemutet werden soll, ist zugleich ein Verstoß gegen das in § 7a Abs. 2 Nr. 4 TierSchG zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zu- gefügt werden dürfen. Dieses Prinzip stellt zugleich eine Konkretisierung des verfassungs- rechtlichen Verbots der Zufügung vermeidbarer Leiden dar und steht deshalb nicht zur Dis- position des Gesetzgebers. Schmerzen oder Leiden, die sich mit höherem Arbeits-, Zeit- o- der Kostenaufwand vermeiden lassen, müssen vermieden werden und sind nicht im Rechts- sinne unvermeidbar. 2.2 Die Änderung verstößt zugleich gegen Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Hier wird zur Kennzeichnung von drei Arten von Versuchstieren die Anwendung „der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben. Die am wenigsten schmerzhafte Methode ist eine lokale Betäubung, sei es durch Aufbringen einer Salbe mit betäubender Wirkung, sei es durch Injektion eines betäubenden Mittels. Die Regelung in Art. 32 Abs. 1 macht deutlich, dass die Kennzeichnung von Versuchstieren entgegen der Annahme der Bundesregierung, die sich zur Begründung für ihren Entwurf auf Art. 1 Abs. 5 lit. e der Richtlinie beruft, sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; sonst hätte hier nicht die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten geregelt und dafür die „Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist“ vorgeschrieben werden können. Als Erklärung kann dienen, dass es bei der Kennzeichnung von Versuchstieren nicht allein um Identifizierung im Sinne von Art. 1 Abs. 5 lit. e geht, sondern auch um eine Erleichterung zur Erreichung der wissenschaftlichen Zwe- cke, die mit den später stattfindenden Eingriffen und Behandlungen angestrebt werden. Da- mit aber ist diese Kennzeichnung Bestandteil des späteren Tierversuchs und fällt in den An- wendungsbereich der Richtlinie. § 5 Abs. 3 Nr. 7f enthält also eine Regelung, aufgrund derer Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt werden dürfen und die so in der Richtlinie nicht vorgesehen ist. Das ist nicht zuläs- sig. 2.3 Die Änderung führt zu einer Verschlechterung des bisher geltenden Tierschutzstandards. 2 Offenbar sind Kennzeichnungen bislang als Bestandteil des an dem Tier geplanten Tierver- suchs behandelt worden (s. o. 2.2) und damit Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ge- wesen, in dem entsprechend der Zielsetzung des „Refinement“ die Verwendung der am we- nigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, durchgesetzt werden konnte. Dies soll jetzt entfallen. Damit aber handelt es sich bei der Neuregelung um ein Gesetz, mit dem der bislang gel- tende Tierschutzstandard verschlechtert werden soll – obwohl der Gesetzgeber bisher in al- len Änderungsgesetzen als Zielsetzung deutlich gemacht hat, an dem einmal erreichten Tier- schutz-Niveau festhalten und nicht dahinter zurückgehen zu wollen. II. Zu Artikel 1 Nr. 3 b, Neufassung von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mit dem Ziel einer Herausnahme von Eingriffen oder Behandlungen an Nutztieren in landwirtschaftlichen Haltungsbetrieben aus dem Anwendungsbereich der §§ 7-10 TierSchG. 1. Es wird vorgeschlagen, den neuen § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ersatzlos zu streichen. 2. Begründung: Eingriffe und Behandlungen an landwirtschaftlichen Nutztieren in einem Haltungsbetrieb, die nicht zu Versuchszwecken, sondern zu einem der in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 TierSchG ge- nannten Zwecken – also z.B. zu Zwecken der Aus-, Fort oder Weiterbildung – vorgenommen werden, sind bislang in den Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 Nr. 3 und 4 TierSchG gefal- len, woraus sich für die betroffenen Tiere ein – wenn auch nur relativer – Schutz ergeben hat (der jetzt, nachdem solche Eingriffe und Behandlungen unter Genehmigungsvorbehalt ge- stellt werden, stärker als bisher wäre). Da jedoch solche Eingriffe und Behandlungen nach bereits erprobten Verfahren vorgenom- men werden, dienen sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken. Sie würden also im Falle ei- nes Inkrafttretens von § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 in der geplanten Fassung aus dem Schutzbe- reich der §§ 7-10, in den sie bisher gefallen sind, herausfallen. Damit entsteht eine Schutzlü- cke. Mit § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird somit ebenfalls einer Verschlechterung des bisher bestehen- den Tierschutzniveaus angestrebt, was der Zielsetzung, die den bisher zustande gekomme- nen Änderungsgesetzen jeweils zugrunde gelegen hat, zuwiderläuft. III. Zu Artikel 1 Nr. 3c, Einfügung eines neuen § 7 Abs. 2a 1. Es wird vorgeschlagen, den geplanten § 7 Abs. 2a wie folgt zu fassen: 3
Im Norden der indonesischen Insel Sumatra haben Wissenschaftler eine neue Orang-Utan-Art entdeckt. Die neue Spezies, die nach ihrer Heimatregion auf den Namen Tapanuli-Orang-Utan (Pongo tapanuliensis) getauft wurde, gilt mit nur 800 Individuen nun als die seltenste Menschenaffen-Art der Welt. Bislang ging man davon aus, dass es mit dem Sumatra-Orang-Utan und dem Borneo-Orang-Utan lediglich zwei unterschiedliche Arten gibt. Nach jahrelanger Arbeit fanden Forscher jedoch heraus, dass sich die isoliert lebende Gruppe auf Sumatra deutlich von den übrigen Tieren unterscheidet, insbesondere durch eine andere Schädelform.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist als grundlegendes und zentrales Instrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege allgemein anerkannt. Ihr kommt eine entscheidende Bedeutung als Bestandteil der modernen Naturschutzpolitik und als konkrete Handlungsnorm zur Bewahrung der biologischen Vielfalt zu. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Naturschutz ein Forschungs -und Entwicklungsvorhaben zur Methodik der Eingriffsregelung im bundesweiten Vergleich beauftragt. Basierend auf einer bundesweiten Recherche zum Stand der derzeitigen Methodenanwendung wurden Gemeinsamkeiten und Unterschiede identifiziert. Im hiermit vorgelegten Abschlussbericht werden die Arbeits- und Entscheidungsschritte der Eingriffsregelung in dreizehn Blöcken vertiefend analysiert. Die Arbeit endet mit einer übergreifenden Zusammenführung der Ergebnisse im Hinblick auf das Primat des funktionalen Naturalausgleichs. Abgerundet wird der Band durch einen Ausblick mit Perspektiven zur weiteren Nutzbarkeit der Ergebnisse.
Der auch Grauergorilla genannte Östliche Flachlandgorilla (Gorilla beringei graueri)ist nach den Ergebnissen einer am 19. Oktober 2016 in der Fachzeitschrift "Plos One" veröffentlichten Studie "vom Aussterben bedroht". Diese nur im Osten der Demokratischen Republik Kongo vorkommende Unterart des Östlichen Gorillas könnte nach Ansicht der Autoren in fünf Jahren in vielen ihrer Heimatgebiete ausgestorben sein, wenn die Regierung in Kinshasa nicht rasch gegensteuert. Nach Angaben des Leiters der Studie, Andrew Plumptre von der Wildlife Conversation Society, handelt es sich um die erste Untersuchung zu dieser Unterart seit Ausbruch des Bürgerkrieges. Seit Beginn des Bürgerkriegs 1996 ging der Bestand der Menschenaffen um 77 Prozent zurück. Statt 16.900 Tieren leben heute in dem Gebiet nur noch geschätzte 3.800 Exemplare. Als Gründe nannten die Forscher vor allem den Bürgerkrieg und den Bergbau in der Region. Demnach machten bewaffnete Bergarbeiter verstärkt Jagd auf die Affen wegen ihres Fleischs. Zum Schutz der Primaten regen die Forscher nun an, den Bergbau zu reglementieren und das Militär dazu zu motivieren, die Tiere in der Region besser gegen Jäger zu verteidigen.
Die Weltnaturschutzunion (IUCN) stellte am 4. September 2016 in Hawaii auf dem Weltnaturschutzkongress, das Update der Roten Liste der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten vor. Danach sind 23.892 Tier- und Pflanzenarten als gefährdet ausgewiesen. Das sind 642 Arten mehr als im Vorjahr. Rund ein Drittel (82.845) der erfassten Tier- und Pflanzenarten gilt als bedroht. Vom Aussterben bedroht gilt jetzt der Östliche Gorilla (Gorilla beringei). Die Weltnaturschutzunion stufte beide Unterarten des größten Menschenaffen in die höchste Gefährdungskategorie der Roten Liste ein. Auch das Steppenzebras wurde als potenziell gefährdet eingestuft. Sie werden wegen des Fells und des Fleischs illegal gejagt. Gute Nachrichten verkündete der IUCN zum Riesenpanda (Ailuropoda melanoleuca). Die Art wurde von stark gefährdet auf gefährdet zurückgestuft.
Der effiziente und schonende Umgang mit natürlichen Ressourcen ist eine der größten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit und findet auf nationalen und internationalen politischen Agenden zunehmend Resonanz. Unter dem Primat der Ressourcenschonung gilt es, auch die Möglichkeiten der Kreislaufführung von Stoffen zu verbessern. Deutschland besitzt ein enormes Rohstoffvermögen in Form des anthropogenen Materiallagers, das sich in Bauwerken, Infrastrukturen und sonstigen langlebigen Gütern verbirgt. In der überwiegend inputdominierten Ressourceneffizienzdiskussion findet dieser Kapitalstock bislang nur wenig Beachtung. Eine Ursache hierfür ist das unzureichende Wissen hinsichtlich des bestehenden anthropogenen Materiallagers und dessen Veränderungsdynamik. Zwar liegen zahlreiche Einzelstudien vor, die stoffgruppenbezogene, produktbezogene oder sektoral eingegrenzte Aussagen zu Lagerbeständen und deren Entwicklung treffen, eine systematische Zusammenführung dieses Wissens wurde bislang jedoch nicht vorgenommen. Dies stellt eine wichtige Voraussetzung einer systematischen Bewirtschaftung des anthropogenen Rohstofflagers dar. Ziel des Projektes war es, ein dynamisches, fortschreibbares Bestandsmodell der Bundesrepublik mit Datenbank zu entwickeln und zu programmieren, das als Prognose-Modell für Sekundärrohstoffe aus langlebigen Gütern und damit als Urban-Mining-Planungsgrundlage dienen kann. Es soll helfen, die Wissens- und Entscheidungsbasis für die Sekundärrohstoffwirtschaft zu verbessern, um neue, hochwertige Verwertungswege zu erschließen. Hierfür wurde eine Datenbank entwickelt und mit einem rechnenden Stoffstrommodell kombiniert. Dieses Modell sollte sowohl auf Güterebene als auch auf Materialebene den Bestand - oder Teilbereiche davon - sowie dessen Dynamik erfassbar machen. Es wurden Schnittstellen zum Einpflegen vorhande-ner Datensätze implementiert, um eine Fortschreibbarkeit zu gewährleisten. Die Datenbank sollte dem Wissensmanagement einer großen Breite und Tiefe von Bestandsdaten dienen. In Verbindung mit dem Stoffstrommodell sollte eine hohe Flexibilität bei der Analyse des anthropogenen Lagers der Bundesrepublik geboten werden, um auch kleinere Stoffhaushalte untersuchen zu können. Quelle: Forschungsbericht
Am 3. Dezember 2013 beschloss die Europäische Union ein Programm zu unterstützen, das den Schutz von Elefanten, Menschenaffen und Nashörnern in Afrika sowie von anderen Arten, z. B. Meeresschildkröten, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean verstärken soll. Das neue Projekt „MIKES“ wird dazu beitragen, das System zur Überwachung der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Gefahren zu verbessern und den Schutz neben Elefanten auch auf andere seltene Arten auszuweiten. Um den Kampf gegen das illegale Töten zu verstärken, sieht das Projekt neben Ausbildung im Bereich Strafverfolgung auch technische Unterstützung bei der Einrichtung von Patrouillensystemen und ggf. konkrete operationelle Unterstützung vor. Ein Notfallreaktionsmechanismus soll eingerichtet werden, damit im Rahmen des Projekts „MIKES“ auf eine plötzlich Zunahme des illegalen Tötens von und/oder des internationalen Handels mit Elefanten und anderen Arten reagiert werden kann. Das Projekt wird aus Mitteln des 10. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert und läuft von 2014 bis 2018. Es wird von CITES (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) sowohl in Afrika - in Zusammenarbeit mit 31 Arealstaaten des afrikanischen Elefanten - als auch in ausgewählten Schutzgebieten im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean durchgeführt.
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