The Floods Directive (FD) was adopted in 2007 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32007L0060). The purpose of the FD is to establish a framework for the assessment and management of flood risks, aiming at the reduction of the adverse consequences for human health, the environment, cultural heritage and economic activity associated with floods in the European Union. ‘Flood’ means the temporary covering by water of land not normally covered by water. This shall include floods from rivers, mountain torrents, Mediterranean ephemeral water courses, and floods from the sea in coastal areas, and may exclude floods from sewerage systems. This reference spatial dataset, reported under the Floods Directive, includes the areas of potential significant flood risk (APSFR), as they were lastly reported by the Member States to the European Commission, and the Units of Management (UoM).
In diesem Fachthema werden Flächen mit unterschiedlichen Bodenbelastungen (Schwermetallbelastungen) dargestellt. Die Schadstoffeinträge in die Böden sind darauf zurückzuführen, dass im Harz über Jahrhunderte Erze abgebaut und verarbeitet wurden. Dabei gelangten anorganische Schadstoffe wie Blei, Cadmium, Zink und Arsen in die Flüsse, die im Harz entspringen, und über den Wasserpfad auch in die Böden der historischen Flussauen. Räumlich betroffen sind vor allem: • der Harz selbst (Landkreise Goslar und Göttingen) • die Innerste-Aue (Landkreise Hildesheim und Wolfenbüttel, Städte Hildesheim und Salzgitter) • die Oker-Aue (Landkreise Wolfenbüttel und Gifhorn, Stadt Braunschweig) • und die Allerniederung (Landkreise Celle, Gifhorn und Soltau-Fallingbostel, Stadt Celle). Die Nutzung der betroffenen Flächen erfordert eine besondere Aufmerksamkeit, damit die Schadstoffe nicht zu Risiken für die menschliche Gesundheit führen oder eine Beeinträchtigung weiterer Böden bewirken. Dies gilt insbesondere für folgende Nutzungsarten: • Aufenthalt im Wohnumfeld (Hausgärten), • Freizeitaktivitäten, insb. auf Kinderspielflächen, • Landwirtschaft und Gartenbau, • Baumaßnahmen und Gewässerunterhaltung, durch die Bodenmaterial und Baggergut anfallen. In den belasteten Gebieten werden zahlreiche Menschen und Institutionen von der Problematik berührt: Haus- und Grundbesitzer, Landwirte, planende Gemeinden, Bauunternehmen, Abfallbehörden, Träger der Gewässerunterhaltung u.a.. Die Karte bietet eine räumliche Übersicht über die Erkenntnisse, für die die zuständigen Bodenschutzbehörden bereits verbindliche Regelungen zu den Bodenbelastungen erarbeitet und in Bodenplanungsgebietsverordnungen gefasst haben. Auf den Internetseiten der Behörden (Städte Hildesheim, Salzgitter, Braunschweig und Landkreise Hildesheim und Goslar) finden Sie weitere Einzelheiten über die geltenden Vorschriften. Für andere Gebiete sind 'Erwartungsflächen für Bodenbelastungen‘ dargestellt, auf denen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vor dem Hintergrund geowissenschaftlicher Erkenntnisse mit erhöhten Schadstoffgehalten im Boden zu rechnen ist. Bei diesen Gebietsdarstellungen handelt es sich zwangsläufig um vergröbernde Abschätzungen. Bei einer detaillierten Untersuchung einzelner Punkte oder Flächen können sich in den betreffenden Gebieten erhebliche Unterschiede im Schadstoffgehalt ergeben. Einige Flächen können auch unerhebliche Belastungen aufweisen.
This series refers to datasets related to the presence of people; livelihoods; species or ecosystems; environmental functions, services, and resources; infrastructure; or economic, social, or cultural assets in places and settings that could be adversely affected by climate hazards, including flooding, wildfires and urban heat island effects. The datasets are part of the European Climate Adaptation Platform (Climate-ADAPT) accessible here: https://climate-adapt.eea.europa.eu/
Überflutungsgebiete gemäß Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 mit zu erwartenden signifikanten Schäden für ein Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQhäufig).Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) wurden Risikogebiete ermittelt, für die ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Hierbei waren insbesondere die relevanten Risiken für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erfassen und zu beurteilen.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Überflutungsgebiete gemäß Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 mit zu erwartenden signifikanten Schäden für ein Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ100).Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) wurden Risikogebiete ermittelt, für die ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Hierbei waren insbesondere die relevanten Risiken für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erfassen und zu beurteilen.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Überflutungsgebiete gemäß Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 - 2021 mit zu erwartenden signifikanten Schäden für ein Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HQextrem).Im Zuge der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) wurden Risikogebiete ermittelt, für die ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann. Hierbei waren insbesondere die relevanten Risiken für die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erfassen und zu beurteilen.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Firma Leppe-Edelstahl Chr. Höver & Sohn GmbH & Co. KG, Oberleppe 28, 51789 Lindlar hat folgendes Vorhaben auf dem Betriebsgelände Oberleppe 28, Gemarkung Breun, Flur 38, Flurstück 796 beantragt: Antrag nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesent-lichen Änderung des Ringwalzwerkes nach Ziffer 3.6.1.2-V, Hammerwerk nach Ziffer 3.11.2-G und Warmbehandlung und Prozesswärmeerzeugung nach Ziffer 1.2.3.1-V durch nachfolgende Maßnahmen: Klarstellung der Inanspruchnahme der Genehmigung vom 19.09.2018, AZ 53.0027/17/3.6.1.2-Krö (siehe Ziffer 2.5.1 der Antragsunterlagen) - Änderungen im Hammerwerk (BE 200) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Ersatz des SO4 mit zugehörigem Einzelkamin - Änderungen in der Warmbehandlung (BE 500) In der bestehenden Hammerwerkshalle sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Verlegung des GO5 in diese Halle mit Änderung der Abgasführung • Änderung der Abgasführung des GO6 • Ersatz des GO8 und des GO9 mit Änderung der Abgasführung - Änderungen der Kapazität und Leistung der einzelnen Anlagen nach Umsetzung des Vorhaben Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens in den Anlagen 3.6, 3.10.1 und 1.2.3.1 der Anlage 1 zum UVPG Für diese Vorhaben wurde in einer gemeinsamen allgemeinen Vorprüfung nach §9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG untersucht, ob die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen können. Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechsel-wirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Aus dem Änderungsvorhaben resultieren keine höheren Emissionsmassenströmen an Luftschadstoffen und führen somit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgebieten entsprechend der Nr. 2 der Anlage 3 des UVPG. Vorgeschriebene Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden weit unterschritten. Auch wird sich das Vorhaben auf die Schallimmissionssituation und Errschütterungsimmissionen in der Umgebung nicht erheblich auswirken. Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie relevante Bodenbelastungen finden nicht statt, da für das Vorhaben eine bereits versiegelte und im Betrieb genutzte Fläche überbaut wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung des naheliegenden Gewässers wird nicht erfolgen und wassergefährdende Stoffe werden entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gehandhabt. Damit ist eine Gefährdung des Grundwassers und anderer Gewässer ausgeschlossen. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entbehrlich.
Die FERRERO OHG mbH, Michele-Ferrero-Straße 1, 35260 Stadtallendorf hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Süßwaren nach Nr. 7.31.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (IED-Anlage) gestellt. Dies beinhaltet konkret: • die Rodung von 3,35 ha Wald im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes (17 g), • die Errichtung einer Industriehalle (Halle West 3.1), • die Errichtung einer Anlage bzw. Produktionslinie zur Herstellung von Mon Chéri (räumliche Produktionsverlagerung) in Halle West 3.1 • die Errichtung und Inbetriebnahme eines Alkohollagers mit 480 m3, • die Errichtung und Inbetriebnahme einer Kälteanlage nach Nr. 10.25 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit 9.200 kg Kältemittel (NH3) und • die Errichtung und Inbetriebnahme eines Wertstoffzwischenlagers Die genehmigte Gesamtproduktionskapazität der Anlage zur Herstellung von Süßwaren von 2.700 Tonnen je Tag wird nicht verändert. Die neue Produktionslinie dient der technischen Substitution der Altanlage. Im Schnitt werden 2.580 Tonnen je Tag produziert. Der tierische Anteil liegt in Abhängigkeit der Nachfrage im Markt bei etwa 23 %. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG ergab, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die geplante Änderung des Vorhabens hinsichtlich folgender Kriterien - 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser (Grundwasser), Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser - 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Für das Vorhaben besteht die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Der dazu erforderliche UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt.
Dem Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, wurde mit dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006, Az.: 42-6421/11, die Bewilligung zum Entnehmen von Grundwasser aus den Brunnen 1 (Flur Nr. 863/1, Gemar-kung Mallersdorf), 2 und 3 (Flur Nr. 1619/1, Gemarkung Mallersdorf) erteilt. Die bewilligten Gewässerbenutzungen dienen in Verbindung mit den Wassergewinnungsanlagen Sallach, Hofdorf, Geiselhöring und Lengthal der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der Löschwasserversorgung im Verbandsgebiet. Dieses besteht im Landkreis Straubing-Bogen aus dem Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, der Stadt Geiselhöring und der Gemeinde Laberweinting. Die Bewilligung ist bis zum 01.12.2026 befristet. Zum Schutz dieser öffentlichen Wasserversorgung wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Straubing-Bogen Nr. 32 vom 20.12.2006) für die Brunnen I, II und III für die öffentliche Wasserversorgung des Wasserzweckverbandes Mallersdorf ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der Wasserzweckverband Mallersdorf, Ettersdorf 3, 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg, die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen I, II, III und IV (Grundstücke mit den Flur Nrn. 862/2, 863/1 und 1619/1, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg) für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes des Wasserzweckverbandes Mallersdorf sowie Festsetzung von Wasserschutzzonen für den Brunnen IV im bestehenden Trinkwasserschutzgebiet für die Brunnen I, II und III für diese Wasserversorgung (Verordnung vom 18.12.2006). Der Brunnen IV wurde im Jahr 2015 errichtet. Entnommen werden sollen: aus dem Brunnen Brunnen I Brunnen II Brunnen III Brunnen IV auf dem Grundstück Flur Nr., Gemarkung Mallersdorf 863/1 1619/1 1619/1 862/2 max. Momentanentnahme (l/s) 46 50 56 15 max. Tagesentnahme (m3/d) 2.000 2.160 2.420 864 maximale Jahresentnahme (m3/Jahr) 730.000 780.000 880.000 300.000 Die maximale Jahresentnahmemenge aus den Brunnen I, II, III und IV des Gewinnungsgebietes Ettersdorf darf dabei jedoch die maximale Jahresentnahmemenge von 1,75 Mio. m³/a nicht überschreiten. Über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung muss in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entschieden werden (§§ 15 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG -, Art. 69 Bayer. Wassergesetz - BayWG - i. V. m. Art. 72 bis 78 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG -). Ferner hat das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) zu entsprechen, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wird (§ 11 Abs. 1 WHG). Gemäß der Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG ist für das Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, ob für das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 10 i. V. m. 7 Abs. 1 UVPG ergeben hat, dass durch das Vorhaben, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 UVPG). Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgte unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf und des Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgruppe fachlicher Naturschutz sowie der Abteilung Gesundheitswesen. Die vier Brunnen im Erschließungsgebiet „Ettersdorf“ befinden sich auf den Grundstücken Flur Nrn. 862/2 Brunnen IV), 863/1 (Brunnen I) und 1619/1 Brunnen II und III, Gemarkung Mallersdorf, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg. Das Wasserschutzgebiet, in dem sich die vier Brunnen befinden, dient dem Schutz dieser Brunnen. In der Vergangenheit wurden aus dem Betrieb der Brunnen I, II und III keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG festgestellt. Da sich der jährlich bewilligte Benutzungsumfang nicht ändert, ist auch künftig (trotz des zusätzlichen Brunnens IV) nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG zu rechnen. Dies wurde auch inhaltlich in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger) und des Landratsamtes Straubing-Bogen, fachlicher Naturschutz, bestätigt. Erst bei einer jährlichen Entnahme von 10 Mio. m3 oder mehr ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend. Im vorliegenden Fall sollen aus den Brunnen I, II, III und IV insgesamt 1.750.000 m3 Grundwasser entnommen werden, sodass auch der Abstand zum Schwellenwert bereits ein Indiz für die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Erklärung zur Barrierefreiheit Kontakt zur Ansprechperson Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Zur Bewertung der Auswirkungen der klimatischen Veränderungen in Stadtgebieten auf die menschliche Gesundheit werden verschiedene Indices genutzt. Hier wurde die anerkannte Bewertungsgröße Predicted Mean Vote (PMV), das heißt ‘vorhergesagter durchschnittlicher Wert’, genutzt. 04.09 Bioklima Weitere Informationen
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