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Bekanntmachung gem. § 5 UVPG - Dr. Paul Lohmann (Marl) GmbH

Die Firma Dr. Paul Lohmann (Marl) GmbH, Hauptstraße 2 in 31860 Emmerthal hat die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Mineralsalzen auf dem Grundstück Paul-Baumann-Str. 1 in 45772 Marl (Gemarkung Marl, Flur 59, Flurstücke 129, 130, 131, 132, 133) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Mineralsalzen für die pharmazeutische Industrie, die Nahrungsergänzungs- und Lebensmittelindustrie sowie für industrielle Anwendungen. Aufgrund des Vielstoff- und Mehrzweckcharakters der zu errichtenden und zu betreibenden Anlage ist die Herstellung anderer Stoffgruppen innerhalb des genehmigten Rahmens (Stofföffnungsklausel) mit beantragt.

Projekt RiA – Rohstoffrückgewinnung durch innovative Asphaltaufbereitung nach dem NaRePAK-Verfahren (Nachhaltiges Recycling von PAK-haltigem Straßenaufbruch)

Die IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH mit Sitz in Hildesheim (Niedersachsen) hat über mehrere Jahre zusammen mit der Umweltdienste Kedenburg GmbH, beide Entsorgungs-/Recyclingunternehmen im Unternehmensverbund der Bettels-Gruppe, Hildesheim, und der Eisenmann Environmental Technologies GmbH, Holzgerlingen, deren NaRePAK-Verfahren zur großmaßstäblichen Umsetzung weiterentwickelt. Stoffkreisläufe zu schließen und somit die effiziente und nachhaltige Nutzung begrenzter Ressourcen zu verbessern ist die erklärte Philosophie der IVH, hier fügt sich das RiA-Verfahren nahtlos ein. In Deutschland fallen jährlich erhebliche Mengen teerhaltigen Straßenaufbruchs an. Dieser Abfallstrom besteht weit überwiegend aus mineralischen Komponenten (z.B. Gesteinskörnungen und Feinsand) und enthält neben Bitumen krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Letztere sind verantwortlich, dass dieser Massenstrom als gefährlicher Abfall eingestuft wird. PAK sind persistent und verbleiben ohne thermische Behandlung langfristig in der Umwelt. Die Abfallmengen sind dabei beträchtlich. Die Bundesregierung geht von einer Menge von etwa 600.000 Tonnen pro Jahr allein von Bundesautobahnen und -straßen aus, dazu kommt der Aufbruch von Landes- und Kreisstraßen, die mengenmäßig die Bundesautobahnen und -straßen weit übertreffen. Bisher wird teerhaltiger Straßenaufbruch überwiegend deponiert, wodurch die im Straßenaufbruch enthaltenen mineralischen Ressourcen dem Wertstoffkreislauf verloren gehen. Der in begrenztem Umfang alternativ mögliche Verwertungsweg: Kalteinbau in Tragschichten im Straßenbau, erfolgt ohne Entfernung der PAK und wird daher nur noch in geringem Umfang angewendet. Eine weitere Möglichkeit ist die thermische Behandlung in den Niederlanden. Dies ist nicht nur verbunden mit langen Transportwegen, auch arbeiten die niederländischen Anlagen in einem deutlich höheren Temperaturintervall – im Bereich der Kalzinierung (Kalkzersetzung) – was dazu führen kann, dass die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs nicht mehr die notwendige Festigkeit aufweisen, um für einen Einsatz als hochwertiger Baustoff für die ursprüngliche Nutzung des Primärrohstoffes in Frage zu kommen. Darüber hinaus wird beim Kalzinierungsprozess von Kalkgestein im Gestein gebundenes CO 2 freigesetzt. Mit dem Vorhaben RiA plant die IVH an ihrem Standort in Goslar / Bad Harzburg die Errichtung einer in Deutschland erstmaligen großtechnischen Anlage zur thermischen Behandlung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Dabei soll eine möglichst vollständige Rückgewinnung der enthaltenen hochwertigen Mineralstoffe (Gesteinskörnungen)erfolgen. Gleichzeitig werden die enthaltenen organischen Bestandteile, die in Form von Teerstoffen und Bitumen vorliegen, als Energieträger genutzt. In der innovativen Anlage sollen pro Jahr bis zu 135.000 Tonnen teerhaltiger Straßenaufbruch mittels Drehrohr thermisch aufbereitet werden. Dabei werden im Teer enthaltene besonders schädliche Stoffe wie PAK bei Temperaturen zwischen 550 Grad und 630 Grad Celsius entfernt und in Kombination mit der separaten Nachverbrennung vollständig zerstört, ohne dass das Mineralstoffgemisch zu hohen thermischen Belastungen mit der Gefahr einer ungewollten Kalzinierung ausgesetzt ist. Zurück bleibt ein sauberes, naturfarbenes Gesteinsmaterial (ohne schwarze Restanhaftungen von Kohlenstoff), das für eine höherwertige Wiederverwendung in der Bauwirtschaft geeignet ist. Die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs können so nahezu vollständig hochwertig verwendet und analog Primärrohstoffen erneut bei der Asphaltherstellung oder Betonherstellung eingesetzt werden. Die organischen Anteile im Abgas werden mittels Nachverbrennung bei 850 Grad Celsius thermisch umgesetzt und vollständig zerstört. Die dabei entstehende Abwärme wird genutzt, um Thermalöl zu erhitzen, um damit Ammoniumsulfatlösungen einer benachbarten Bleibatterieaufbereitung der IVH einzudampfen, aufzukonzentrieren und so ein vermarktungsfähiges Düngemittel herzustellen. Das Thermalöl wird dazu mit 300 Grad Celsius zu der Batterierecyclinganlage geleitet. Die Wärme ersetzt dabei andere Brennstoffe wie z. B. Erdgas. Die verbleibende Abwärme aus der Nachverbrennung wird mittels drei ORC-Anlagen zur Niedertemperaturverstromung genutzt. Es werden ca. 300 Kilowatt elektrische Energie pro Stunde erzeugt. Die beim RiA-Verfahren entstehenden Abgase werden in einer mehrstufigen Rauchgasreinigung behandelt. Die Abgase der Drehrohr-Anlage werden dazu aufwendig mittels Zyklone und nachgeschaltetem Gewebefilter entstaubt. Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff werden mittels trockener Rauchgasreinigung nach Additivzugabe abgeschieden. Die Umwandlung von Stickstoffoxiden erfolgt mittels selektiver katalytischer Reduktion mit Harnstoff als Reduktionsmittel. Die bereits genannte Nachverbrennung zerstört verbliebene organische Reste. Die wesentliche Umweltentlastung des Vorhabens besteht in der stofflichen Rückgewinnung des ursprünglichen hochwertigen Gesteins im teerhaltigen Straßenaufbruch, also durch Herstellung eines wiederverwendbaren PAK-freien Mineralstoffgemisches von gleicher Qualität wie die ursprünglichen Primärrohstoffe. Das heißt die besonders umweltschädlichen PAKs werden nachhaltig aus dem Stoffkreislauf entfernt. Mit der Anlage können von eingesetzten 135.000 Tonnen Straßenaufbruch rund 126.900 Tonnen als Mineralstoffgemisch in Form von Gesteinskörnungen und Füller zurückgewonnen und für die Wiederverwendung bereit gestellt werden. Die Gesamtmenge von 126.900 Tonnen pro Jahr reduziert den jährlichen Bedarf von Gesteinsabbauflächen bei einer Abbautiefe von 30 Meter um rund 1.460 Quadratmeter. Bezogen auf den angenommenen Lebenszyklus von 30 Jahren wird eine Fläche von ca. 4,4 Hektar Abbaugebiet allein durch diese Anlage nicht in Anspruch genommen. Zusätzlich wird in gleichem Maße wertvoller Deponieraum bei knappen Deponiekapazitäten eingespart. Bei erfolgreicher Demonstration der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit im industriellen Maßstab, lässt sich diese Technik dezentral auf verschiedene Standorte in Deutschland übertragen. Damit wird dem in der Kreislaufwirtschaft propagierten Näheprinzip entsprochen, das heißt die Transportwege und die damit verbundenen Umweltauswirkungen werden weiter reduziert. Auch der nach Region unterschiedlichen Gesteinsarten wird dabei Rechnung getragen. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH Bundesland: Niedersachsen Laufzeit: seit 2024 Status: Laufend

Erweiterung Baggersee in Waghäusel, OT Wiesental in westliche Richtung

Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH, Berliner Straße 6 in Heidelberg hat die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die Erweiterung des bestehenden Baggersees in Waghäusel, OT Wiesental um ca. 19,6 ha in westliche Richtung beantragt.

Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes über die Feststellung des Nichtbestehens der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Neuaufschluss des Kiessandtagebaus Altmittweida“ nach § 5 Absatz 2 UVPG vom 9. Juli 2024

Die Heidelberger Material Mineralik DE GmbH, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg hat am 6. Februar 2024 eine Überprüfung der UVP-Pflicht in Form einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Absatz 1 UVPG für den Neuaufschluss des Kiessandtagebaus Altmittweida beantragt. Die Kiessandlagerstätte Königshain-Altmittweida-Claußnitz befindet sich im Landkreis Mittelsachsen auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Mittweida und der Gemeinde Claußnitz. Für die Lagerstätte hat die Heidelberger Material Mineralik DE GmbH mehrere Bergbauberechtigungen. Das Unternehmen beabsichtigt den Neuaufschluss im Bewilligungsfeld Königshain. Das Bewilligungsfeld (Recht erteilt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Bewilligungsurkunde II/b-E-073/91 vom 6. November 1991, verlängert mit Bescheid des Sächsischen Oberbergamtes vom 27. Oktober 2020) hat eine Größe von 149,4 ha. Die Bewilligung gilt bis zum 6. November 2041. Die Heidelberger Material Mineralik DE GmbH plant mit einem Neuaufschluss im Bewilligungsfeld Königshain auf einer Fläche von 19,4 ha einen Trockenabbau. Dazu sollen die Flächen für den Standort der Aufbereitungsanlage, der Tagesanlagen sowie für die Straßenanbindung weitere 2,1 ha beanspruchen. Die gesamte Vorhabenfläche umfasst so 21,5 ha. Der Neuaufschluss soll im nordöstlichen Teil des Bewilligungsfeldes stattfinden. ln Verbindung mit dem Neuaufschluss beabsichtigt das Unternehmen eine mobile Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Bausanden zu errichten. Die jährliche Gewinnung bzw. der jährliche Durchsatz der für diesen Zweck vorgesehenen Anlage soll etwa 150.000 t betragen.

Quarzsandabbau Sommerach

Die Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH (ehem. Heidelberger Sand und Kies GmbH) plant, die Kiessandgewinnung Sommerach in dem Markt Schwarzach am Main und der Gemeinde Sommerach, Landkreis Kitzingen ausgehend vom aktuellen Gewinnungsfeld („Bestandsgenehmigung“) nach Süden zu erweitern („Erweiterungsfeld“). Auf der Grundlage der Lagerstättenerkundung und der Einstufung als grundeigener Rohstoff durch das Bayerische Landesamt für Umwelt ist hierzu ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bergamt Nordbayern zu führen. Der Abbau der Kiessande erfolgt insgesamt auf einer Fläche von 12 ha, die Gewinnung soll mittels Eimerkettenbagger erfolgen. Der geplante Abbauzeitraum beträgt etwa 6 Jahre. Daran schließen sich etwa 5 Jahre für die Weiterführung der Verfüllung nach Abbauende und etwa 2 weitere Jahre für vollständige Wiedernutzbarmachung des Standorts an. Die Aufbereitung der geförderten Kiessande findet im etwa 2,5 km südwestlich gelegenen Kieswerk Dettelbach statt. Nach Abschluss der Kiessandgewinnung verbleibt ein etwa 4 ha großer Restsee mit umgebenden wiederverfüllten Landflächen zurück. Für die Verfüllung wird extern angelieferter Fremdboden verwendet. Für den Restsee ist ggf. eine Nachnutzung als Beregnungsspeicher für den umliegenden Weinbau vorgesehen.

Planfeststellungsverfahren für die Herstellung von Gewässern einschl. integrierter Prüfung der Umweltverträglichkeit im Zuge der 1. Erweiterung eines Bodenabbaus in den Gemarkungen Stolzenau und Schinna, Samtgemeinde Mittelweser

Die Firma Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH (vormals Heidelberger Sand und Kies GmbH) beantragt im Zuge der 1. Erweiterung zwei Teilflächen. Die nordwestliche rd. 9,2 ha große Teilfläche liegt nordöstlich des Klosters Schinna und schließt an die nordwestliche bereits planfestgestellte Fläche in der Gemarkung Schinna an. Weiter soll der Kieswerkstandort in der Gemarkung Stolzenau südlich der "Großen Brinkstraße" und nördlich der Weser in das Abbauvorhaben einbezogen werden. Diese Betriebsfläche umfasst rd. 3,5 ha.

Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren der Heidelberger Materials Mineralik DE GmbH für den Kies- und Sandabbau mit Verfüllung

Die Heidelberger Materials Mineralik DE GmbH betreibt einen Kiestagebau in Stocksee. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wurden neben der Einbringung von Fremdböden, auch die Verwertung der anfallenden Torfe zum Zwecke der Rekultivierung auf Flächen des Werk Stocksee westlich der L68, auf den Flurstücken 163, 164, 165 und 168 (in geringen Teilbereichen) der Flur 3, Gemarkung Stocksee beantragt. Das Kiesabbaugebiet umfasst ca. 10 ha, wobei von dem Änderungsvorhaben nur rund 3 ha betroffen sind. Erwartet werden auf den beantragten Flächen ca. 30.000 m³ Torfboden. Diese sollen auf einer Fläche von ca. 3 ha (i. W. Flurstück 163) aufgebracht werden. Teilmengen werden zur Bodenverbesserung auf den Flurstücken 164 und 165 verwendet. Der Flächenverbrauch bleibt unverändert, da keine Erweiterung des Vorhabengebiet geplant ist. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen der landschaftspflegerischen Rekultivierung nach dem Kiesabbau.

Nachauskiesung eines Sandabbaus mit Herstellung eines Gewässers in Stade Gemarkung Wiepenkathen

Die Fa. Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH beabsichtigt die Nachauskiesung einer im Trockenschnitt ausgebeuteten Abbaustätte. Da die abbauwürdigen Sande überwiegend im Grundwasser liegen, wird durch den Sandabbau ein Gewässer hergestellt. Das Vorhaben liegt in der Hansestadt Stade im Ortsteil Wiepenkathen am südöstlichen Rand eines in der Vergangenheit und in der Gegenwart durch Sandabbau geprägten Flächenkomplexes, der sich um das dort ansässige Kieswerk entwickelt hat. Die Fläche ist über das Betriebsgelände der HSK und damit mittelbar über die Gemeindestraße "Auf der Halloh" erschlossen.

Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung einer Abfalldeponie der Klasse I in Ramelow (Friedland)

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte hat mit Entscheidung vom 9. Oktober 2023 den Antrag der Mineralik Friedland GmbH & Co. KG auf Planfeststellung einer Abfalldeponie der Klasse I in Ramelow, einem Ortsteil der Stadt Friedland, abgelehnt. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung wird am 13.November 2023 erfolgen, der Bescheid wird zudem u.a. auf der Website des StALU MS für die Öffentlichkeit bereitgestellt. Dem vorausgegangen war ein bereits im Jahr 2011 gestellter Antrag auf Planfeststellung. Während des behördlichen Verfahrens wurden sowohl der Antrag als auch die den Antrag stellende Gesellschaft geändert. Nachdem der Nachweis des Bedarfes an der Deponie aus regionalem Abfallaufkommen nicht gelungen war, wurde zuletzt ein Konzept vorgelegt, das weit überwiegend die Entsorgung von Abfällen aus dem nordwestlichen Mecklenburg-Vorpommern vorsah. Das StALU MS hat den Antrag aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt: Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Errichtung der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen würde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Der von der Antragstellerin für das Deponievorhaben angemeldete Entsorgungsbedarf wurde mit ca. 50.000 t überwiegend mäßig belasteten mineralischen Abfalls pro Jahr angegeben. Dieser hätte zu 85 Prozent aus einer Entfernung von 160 bzw. 190 Kilometern herantransportiert werden müssen. Das StALU MS kam daher zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Deponie der Klasse I mit standardmäßig derart hohen Transportentfernungen nicht gemeinwohlverträglich wäre. Da der Planfeststellungsbeschluss unter Anderem nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird, musste das StALU MS den Antrag ablehnen. Zum anderen sah das StALU MS aber auch keine Planrechtfertigung gegeben. Planrechtfertigung bedeutet, dass das Vorhaben dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dient. Am geplanten Standort trifft dies nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht zu. In der hiesigen Region unterliegen derartige Abfälle in aller Regel der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Entsprechend würde die Deponie auch nicht zu einem europarechtlich gewollten engmaschigen und bedarfsgerechten Netz an Abfallbeseitigungsanlagen beitragen. Dem StALU MS ist bewusst, dass in der gegenwärtigen Beseitigungspraxis noch häufig große Transportwege bewältigt werden müssen. Eine Konzeption jedoch, die regelhaft selbst für mäßig belastete Abfälle der Klasse I darauf aufbaut, entfernt sich von den europarechtlichen Zielsetzungen. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, den Ablehnungsbescheid mit einer Klage anzufechten.

Anlegestelle am linken Weserufer (Weser-km 290,475), Holtrup, Gemeinde Schweringen

Die Heidelberg Materials Mineralik DE GmbH beabsichtigt zum Abtransport des über das Kieswerk Bücken gewonnenen Materials eine Anlegestelle mit 5 Dalben in der Weser zu errichten. Bei dem Projekt handelt es sich um eine Gewässerausbaumaßnahme nach den §§ 67 ff. WHG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 G zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176). Die Antragstellerin hat als Trägerin der Maßnahme, vertreten durch den Ingenieur-Dienst-Nord, beantragt, gemäß § 5 Abs. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), durch allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Vorhaben ist im Zusammenhang mit dem geplanten Kies- und Sandabbaus zu prüfen, da die einzelnen Bestandteile kumulative Umweltauswirkungen haben können. Diese Auswirkungen wurden auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Kies- und Sandabbau (Az.: 552-512-50-210-355/18) betrachtet. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. § 9 UVPG auszugehen. Der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich 6 - Wasserwirtschaftliche Zulassungs- verfahren, hat als gem. § 1 Nr. 6 ZustVO-Wasser vom 10.03.2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO zur Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 30.04.2021 (Nds. GVBl. S. 250) zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben der Trägerin des Vorhabens nach überschläglicher Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 i. V. m. Zif. 13.9.2 der Anlage 1 UVPG unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen nicht besteht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann auf dieser Internetseite eingesehen werden.

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