In Berlin gibt es auf vielen Straßen Abweichungen von der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Geschwindigkeitsbeschränkungen tragen dazu bei, den Verkehr in der Großstadt sicherer und umweltverträglicher zu machen. Wohngebiete, Mischgebiete oder Gewerbe- und Industriegebiete stellen die Verkehrsplanerinnen und -planer vor völlig unterschiedliche Aufgaben. Während in den Wohn- und Mischgebieten die Verkehrssicherheit und die Begrenzung von Lärm und Umweltbelastungen im Vordergrund stehen, muss auf den Hauptverkehrsstraßen der Stadt ein effizienter und möglichst reibungsloser Verkehr gewährleistet werden. Ein wichtiges Mittel, um den Bedürfnissen von Anrainerinnen und Anrainer und den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden gerecht zu werden, sind Tempobeschränkungen. Sie helfen, den Verkehr nach den spezifischen Bedürfnissen vor Ort und der jeweiligen städtischen Umgebung zu organisieren. Warum Tempobeschränkungen? Untersuchungen zur Wirkung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen Karte Tempolimits im Geoportal Berlin Vor Grundschulen und Kindergärten sowie auf Straßenabschnitten mit Unfallhäufung gelten häufig Tempolimits. Diese bieten Schutz (nicht nur) für Kinder und weisen die Verkehrsteilnehmenden grundsätzlich auf besondere Gefahrenorte hin. Lärm stört uns im Schlaf besonders. Die Tempo-30-Regelungen dienen dem Schutz der Nachtruhe. Dieser Schutz ist wichtig, weil dauerhafter nächtlicher Verkehrslärm ab 55 Dezibel wahrscheinlich zu vermehrten Herz-Kreislauf-Erkrankungen führt. An den Berliner Hauptstraßen sind davon knapp 340.000 Menschen betroffen. Die Maßnahme Tempo 30 nachts (22-6 Uhr) ist ein Teil eines Gesamtkonzeptes zur Lärmminderung, die durch weitere Maßnahmen – z. B. den Austausch lauter Straßenbeläge – ergänzt werden. Die Tempo-30-Regelungen in der Nacht lösen die Lärmprobleme der Stadt zwar nicht gänzlich. Aber sie werden zur Folge haben, dass viele Berlinerinnen und Berliner künftig etwas ruhiger schlafen können. Die Berliner Luft muss besser werden! Denn trotz umfangreicher Maßnahmen besteht immer noch die Gefahr, dass die europaweit verbindlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Feinstaub (PM10) in unserer Stadt überschritten werden. Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Zielwerte werden in Berlin sogar flächendeckend überschritten. Es gibt eindeutige Ergebnisse, dass Tempo 30 die Atemluft verbessern kann. Tempo 30 ist eine wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität, wenn es gelingt, die Qualität des Verkehrsflusses beizubehalten oder zu verbessern. Denn dann werden Anfahrprozesse verkürzt und weniger Emissionen ausgestoßen. Auch Emissionen durch Reifenabrieb und Aufwirbelung werden verringert, da die Reibungskräfte und Turbulenzen bei niedrigen Geschwindigkeiten geringer sind. Emissionen durch Bremsenabrieb sinken zudem, weil die Bremsdauer und -stärke im Vergleich zu Tempo 50 geringer ist. In Berlin wurde die Wirkung von Tempo 30 auf die Luftqualität über mehrere Jahre direkt überprüft. Weitere Informationen zur Luftqualität in Berlin und zum Luftgütemessnetz Untersuchung zur Wirkung von Tempo 30 auf den Verkehr und die Luftqualität (2021) Der Verkehrsversuch „Tempo 30 zur Verbesserung der Luftqualität“ auf fünf stark belasteten Berliner Straßen wurde erfolgreich abgeschlossen. Für die Untersuchung wurden fünf Streckenabschnitte folgender Straßen ausgewählt: Leipziger Straße (Markgrafenstraße – Potsdamer Platz) Potsdamer Straße (Potsdamer Platz – Kleistpark) Hauptstraße (Kleistpark – Innsbrucker Platz) Tempelhofer Damm (Alt-Tempelhof – Ordensmeister Straße) Kantstraße (Amtsgerichtsplatz – Savignyplatz). Die Ergebnisse der Untersuchung haben gezeigt, dass… …Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen zu einer Verbesserung der NO 2 -Belastung um bis zu 4 µg/m³ im Jahresmittel beitragen kann. …Tempo 30 zu keinem nennenswerten Ausweichverkehr auf andere Straßen führt. …sich durch die niedrigere Reisegeschwindigkeit die Fahrzeit des ÖPNV (Busverkehr) auf den Strecken um rund 60 bis 90 Sekunden verlängert. Die Untersuchung hat somit auch gezeigt, dass Tempo 30 ein wirksames Instrument zur Gestaltung eines nachhaltigen Verkehrs ist. Die Auswirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Berlin wurden analysiert. Ziel war es, die Wirksamkeit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen genauer zu untersuchen und geeignete Rahmenbedingungen für die Anordnung von Tempo 30 darzustellen. Unter anderem zeigte sich, dass die mittleren Geschwindigkeiten nach Anordnung von Tempo 30 in rund 80 Prozent der untersuchten Fälle statistisch signifikant sanken, auch ohne bauliche Begleitmaßnahmen oder Radarkontrollen. Die wesentlichen Erkenntnisse der Evaluierung von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen in Berlin finden Sie im Bericht zur Evaluierung. Darüber hinaus hatte das Umweltbundesamt eine Untersuchung zu den weiteren Auswirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen, zum Beispiel auf die Qualität des Verkehrsflusses und auf das subjektive Empfinden der Anwohner, in Auftrag gegeben.
Hintergrund des Projektes stellen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für PM10 und NO2 in allen Bundesländern Österreichs dar. Gemäß IG-L sind bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte per Verordnung durch den Landeshauptmann vorzuschreiben. In der Studie werden über 70 potentielle Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte untersucht. u.s..w.
Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 13 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Zur Ableitung von NO2-Grenzwerten durch die Weltgesundheitsorganisation _________________________________________________________________________________________ © 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 – 018/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 – 018/19 Zur Ableitung von NO2-Grenzwerten durch die Weltgesundheitsorganisation Aktenzeichen: WD 8 - 3000 – 018/19 Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 – 018/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Empfehlungen von Luftqualitätsrichtwerten durch der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 4 2.1. WHO Air Quality guidelines 1987 6 2.2. WHO Air Quality guidelines 2000 7 2.3. WHO Air Quality guidelines 2005 9 2.4. Aktualisierung der Air Quality guidelines 2013 10 3. Weiterführende Literatur 12
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luft- 1 qualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) als sekundäres Unionsrecht erfuhr ihre nationale Umsetzung im Wege des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz- 2 3 gesetzes (BImSchG) sowie der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge aus: „Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhal- tung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 4 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.“ Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsge- richt mit Beschluss vom 07.01.2019 - 1 BvR 2851/18 - einstimmig nicht zur Entscheidung ange- nommen. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsge- setz (BVerfGG) abgesehen. 1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und sau- bere Luft für Europa (ABl. EU Nr. L 152 vom 11.6.2008, S. 1-44). https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/NIM/?uri=CELEX:32008L0050. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1059). https://www.bgbl.de/xa- ver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s1059.pdf%27%5D__1559048143046. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 3 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2018 (BGBl. I S. 1222). https://www.gesetze-im-internet.de/bim- schv_39/BJNR106510010.html. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 4 BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, 7 C 26/16, zitiert nach juris: Leitsatz. WD 8 - 3000 - 075/19 (29.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Zur Frage, ob und inwieweit eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) statthaft ist, die auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer EU-Richtlinie bzw. eines formellen Geset- zes, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie ergangen ist, abzielt, wird auf die folgenden Ausfüh- rungen im Grundgesetz-Kommentar Maunz/Dürig verwiesen: „Anders als im Fall der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle hat das Bundesverfassungsgericht sich selbst für die Grundrechtskontrolle ein seit 1986 geltendes Moratorium auferlegt. Das Ge- richt verzichtet auf die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, soweit die Überprüfung von sekundä- rem Unionsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes betroffen ist, solange die Eu- ropäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grund- rechte generell verbürgt. Das gilt für alle Rechtsetzungsakte nach Art. 288 Abs. 1-4 AEUV, also für Verordnungen ebenso wie für Richtlinien und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht behält sich die Kontrolle sekundären Unionsrechts am Maßstab der deutschen Grundrechte nur noch für den (ganz unwahrscheinlichen) Fall vor, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Ge- 5 richtshofs … unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.“ „Umsetzungsgesetze unterliegen nicht der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie Unionsrecht umsetzen, das keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht. (…) Die Frage, ob und inwieweit sekundäres Unionsrecht zwingende Vorgaben macht o- der noch Umsetzungsspielräume belässt, ist von den Fachgerichten zu klären, die dabei gegebe- nenfalls den EuGH im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV anrufen müs- 6 sen.“ *** 5 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 119 m.w.N. (Fettungen durch Verf.) 6 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 123 f. m.w.N. (Fettungen durch Verf.) Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 2017: Statistik Berlin Brandenburg, Statistisches Jahrbuch Berlin 2017, Potsdam. BMUNR (Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ) (Hrsg.) 1987: Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit. Bericht für die Umweltministerkonferenz, Bonn. IVU Umwelt GmbH 2016: Programmsystem IMMIS▪▪▪ Internet : www.immis.de/ (Zugriff am 15.12.2017) Kalker, U. 1993: Gesundheitliche Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffe Stickoxide, Benzol und Dieselruß-Partikel, in: Forum Städte-Hygiene 44, Frankfurt. Kühling, W. 1986: Planungsrichtwerte für die Luftqualität, in: Schriftenreihe Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Materialien, Band 4.045, Hrsg.: Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW, Dortmund. Liwicki, M., Garben, M. 1993: Emissionskataster Straßenverkehr Berlin 1993, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin, nicht veröffentlicht. Nowak, D., Jörres, R., Magnussen, H. 1994: Luftverschmutzung – Asthma – Atemswegsallergien. Zwischenergebnisse deutsch-deutscher epidemologischer Studien, in: Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 1/2, Köln. SenGesUmV (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin) (Hrsg.) o.J.: Emissionserhebungen und Immissionsberechnungen Kfz-Verkehr 2009 im Rahmen des Luftreinhalteplans 2009-2020, Berlin, unveröffentlicht. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin) (Hrsg.) 2016: Stadtentwicklungsplan Verkehr, Berlin. 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Internet: www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/schadstoffausstoss-emissionen/ (Zugriff am 15.02.2021) UBA (Umweltbundesamt) (Hrsg.) 2014: Luftqualität 2020/2030:Weiterentwicklung von Prognosen für Luftschadstoffe unter Berücksichtigung von Klimastrategien. Umweltbundesamt. UBA-Texte 35/2014, 2014 UBA (Umweltbundesamt) (Hrsg.) 2017: Handbuch für Emissionsfaktoren. Internet: www.umweltbundesamt.de/tags/handbuch-fuer-emissionsfaktoren (Zugriff am 15.12.2017) Gesetze und Verordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschrift über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) Bundesanzeiger Nr. 243, S. 13393 vom 31. Dezember 1996. Internet: www.umwelt-online.de/recht/luft/bimschg/vo/vwv/23vv.htm (Zugriff am 20.12.2017) 23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten – 23. BImSchV), BGBl I Nr. 66, S. 1962 vom 20. Dezember 1996. Richtlinie wurde durch die 39. BImSchV ersetzt. Richtlinie des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (Richtlinie 85/203/EWG) , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 87/1. Internet: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31985L0203 (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität. Amtsblatt der EG v. 21.11.96 Nr. L 296 S. 55. Internet: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al28031a (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 99/30/EG über die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickoxide, Partikel und Blei in der Luft. Amtsblatt der EG vom 29.6.99, Nr. L 163 Seite 41. Internet: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1999L0030:20080611:DE:PDF (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft. Amtsblatt der EG vom 13.12.2000, Nr. L 313 Seite 12. Internet: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2000L0069:20001213:DE:PDF (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft. Amtsblatt der EG vom 9.3.2002 Nr. L 67 Seite 14. Internet: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:067:0014:0030:DE:PDF (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 2004/107/EC über Grenzwerte für Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Amtsblatt der EG vom 26.01.2005 Nr. L 23 Seite 3. Internet: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2004L0107:20090420:EN:PDF (Zugriff am 20.12.2017) Richtlinie 2008/50/EG Des Europäischen Parlamentes und Des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa. Amtsblatt der EG vom 11.06.2008 Nr. L 152/1. Internet: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:DE:PDF (Zugriff am 20.12.2017) Siebtes Gesetz zur Änderung des BImSchG. BGBl. Jahrgang 2002, Teil I, Nr. 66, S. 3622 ff, vom 17. September 2002. Internet: dejure.org/BGBl/2002/BGBl._I_S._3622 (Zugriff am 20.12.2017) 33. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 2004. BGBl. I Nr. 36 2004, Seite 1612 ff. Richtlinie wurde durch die 39. BImSchV ersetzt. 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. August 2010 BGBl. I S. 1065 Internet: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bimschv_39/index.html (Zugriff am 15.12.2017) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin) (Hrsg.) 2010: Umweltatlas Berlin, aktualisierte und erweiterte Ausgabe 2010, Karte 08.02.1 Überwiegende Heizungsarten, 1 : 50 000, Berlin. 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Halle (Saale), 16.12.2010 Kolloquium zur Luftreinhalteplanung in Halle (Saale) Gutachten bestätigen Wirksamkeit der Umweltzone Das Landesamt für Umweltschutz führte am 16.12.2010 ein Fachkolloquium zur Luftreinhalteplanung in Halle (Saale) durch. In der Einführung stellte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die Strategie der Luftreinhalteplanung für Halle vor. Der Pflicht aus der EU- Luftqualitätsrichtlinie, den Grenzwert für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid bereits 2010 einhalten zu müssen, soll mit einem aktuellen und ambitionierten Luftreinhalteplan begegnet werden. Die Höhe der Luftbelastung mit diesem Luftschadstoff und mit Feinstaub, der die Lunge schädigt, wurde durch Mess- werte vom Landesamt für Umweltschutz gezeigt. Danach liegt die Belastung mit dem Reizgas Stickstoffdioxid in dem am höchsten belasteten Bereich, nämlich der Paracelsusstraße, fast 50 Prozent über dem Grenzwert für die menschliche Gesundheit. Hauptverursacher der Belastung ist der Straßenver- kehr. In dem Gutachten der IVU Umwelt GmbH, das das Ministerium für Landwirt- schaft und Umwelt auf Bitte der Oberbürgermeisterin und in enger Abstim- mung mit der Stadtverwaltung in Auftrag gab, wurde festgestellt, dass auch weitere Straßen im nördlichen Teil der Stadt hohe Werte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid zeigen. Die Prognosen zeigen, dass die übliche Erneuerung der Fahrzeugflotte, durch die moderne schadstoffarme Fahrzeuge in den Ver- kehr kommen, bei weitem nicht ausreichen wird, die Grenzwerte bis 2015 zu erreichen. Selbst mit der Inbetriebnahme der Haupterschließungsstraße Ge- werbegebiet Halle-Ost (HES-Ost) wird der Grenzwert noch überschritten. Die von der Stadt in Auftrag gegebene gutachterliche Bewertung von LK Ar- gus der Messung der Luftqualität ergab, dass das Landesamt in völliger Über- einstimmung mit den Vorgaben der EU vorgeht. Die gutachterliche Bewertung bestätigte klar, dass die Einrichtung einer Umweltzone eine wirksame Maß- nahme zur Verbesserung der Luftqualität darstellt. Sie ist Teil eines Maßnah- mebündels zu dem auch die von der Oberbürgermeisterin vorgeschlagenen Maßnahmen gehören, die allein jedoch nicht ausreichen, das von der EU fest- gelegte Ziel zu erreichen. Bei der Luftreinhalteplanung sind auch belastete Bereiche in der Burgstraße sowie in der Trothaer und Merseburger Straße in die Bewertungen einzube- ziehen. Im Blickfeld stehen daher Maßnahmen mit einer flächenhaften Entlas- tungswirkung. Von besonderer Bedeutung für den Luftreinhalteplan der Stadt Halle (Saale) sind die Fertigstellung der HES-Ost und Lückenschluss des Au- tobahnringes an der A 143. Beide Maßnahmen führen zur deutlichen Entlas- tung der Stadt vom Durchgangsverkehr und ermöglichen die großräumige Umfahrung des Stadtgebietes. Der terminliche Abschluss für die A 143 ist aber nach wie vor offen. Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Luft- grenzwerte nachzukommen, wird als kurzfristig wirksame Maßnahme die Ein- führung einer Umweltzone, deren Wirkung bereits in vorangegangenen Gut- achten bestätigt wurde, gesehen. 1/1 Der Präsident PRESSEMITTEILUNG Nr.: 11/2010 E-Mail: Praesident@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de
Nr.: 05/2018 Halle (Saale), 19.04.2018 Neustart für die Luftmessstation Paracelsusstraße in Halle (Saale) Halle (Saale). Am 18. April wurde die Messstation des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt in der Paracelsusstraße in Halle (Saale) planmäßig erneuert. Die alte Station wurde abgebaut und durch eine neue und größere Station ersetzt. Erneuert wurde nur die Hülle der Messstation, die Messtechnik hingegen wurde von der alten Station übernommen. Wie Frau Dr. Sandra Hagel, Präsidentin des Landesamtes für Umweltschutz, mitteilte, bestand die besondere Schwierigkeit darin, den Austausch bei laufendem Betrieb zu vollziehen. Die Messstation steht seit geraumer Zeit aufgrund der dort wiederholt festgestellten Überschreitungen des Stickstoffdioxidgrenzwertes im Fokus des allgemeinen Interesses. Um die Kontinuität der Messreihen aufrechtzuerhalten, mussten die unvermeidbaren Ausfallzeiten so kurz wie möglich gehalten werden. Der verfügbare Platz am Standort in der Paracelsusstraße ist sehr begrenzt. Die neue Station wurde deshalb „maßgeschneidert“ angepasst und bietet bessere Wartungs- und Servicebedingungen für die Messtechniker als das Vorgängermodell. Interessantes Detail dabei: Die Messstation erhielt noch vor der Auslieferung ihr Graffiti-Outfit und wurde durch den Graffitikünstler Stefan Lange gestaltet. Um einen lokalen Bezug zum Messort herzustellen, wurden als Motiv in Abstimmung mit der Stadt Halle Ansichten aus dem Paulusviertel gewählt. Darüber hinaus hat der Künstler mit Händel und den Halloren auch eigene Akzente gesetzt. Aktuelle Informationen zur Luftqualität in Sachsen-Anhalt • Luftqualitäts-App Sachsen-Anhalt (LÜSA-App) www.luesa.sachsen-anhalt.de/luesa-web/ • MDR-Videotext Tafeln 524-526 PRESSEMITTEILUNG Die Präsidentin E-Mail: Praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1
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