Aus der vorliegenden Karte wird deutlich, daß der Verkehr der Hauptnetzstraßen eine sehr hohe Lärmbelastung verursacht. In Tabelle 3 sind für die einzelnen Pegelklassen die Längen der davon betroffenen bebauten Straßenseiten bzw. ihr prozentualer Anteil an der Gesamtlänge dargestellt. Am Tage treten Belastungen von 65 bis 70 dB(A) am häufigsten auf: etwa 760 km, das sind 42 %, liegen in diesem Pegelbereich. Extreme Belastungen über 80 dB(A) wurden für eine Abschnittslänge von 1 km (0,1 %) ermittelt. Legt man einen Wert von 65 dB(A) zugrunde, der nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung als Schwelle für ein erhöhtes Herzinfarktrisiko angesehen werden kann (vgl. Ising et al. 1997), sind 1.270 km bebaute Straßenseiten, also 70 %, über Gebühr belastet. Für die Nacht ergibt sich folgende Situation: Der Schwerpunkt liegt im Pegelbereich 55 bis 60 dB(A), nämlich 658 km bzw. ca. 36 %. Pegel über 75 dB(A) treten nur vereinzelt auf. Mit über 55 dB(A) sind 1.478 km, also ca. 82 %, belastet. Hohe Straßenverkehrslärmbelastungen entstehen nicht allein durch hohe Verkehrsstärken, sondern z. B. auch durch enge Straßen mit beidseitig geschlossener Randbebauung. Eine erhebliche Pegelerhöhung (bis 5 dB) bewirken gepflasterte oder stark beschädigte Fahrbahnoberflächen. In den östlichen Bezirken bestimmt zur Nachtzeit häufig die Straßenbahn den Pegel. Tabelle 4 gibt einen Überblick über besonders hoch belastete Straßenabschnitte. Aus der Höhe des Mittelungspegels in einer Straße läßt sich noch nicht abschließend bewerten, ob es sich dabei um einen Lärmschwerpunkt für die Bevölkerung handelt. Zur Interpretation der Belastungsdaten ist die Zahl der betroffenen Anwohner bedeutsam. Auch für die Festlegung von LKW – Nachtfahrverboten, für die Auswahl von Umleitungsstrecken und Routen für den Schwerlastverkehr sowie für Prioritäten von Lärmminderungsmaßnahmen usw. ist eine Abwägung auf der Basis der Zahl direkt betroffener Anwohner unverzichtbar. Aus diesem Grunde wurde für jeden der schalltechnisch untersuchten Straßenabschnitte die Zahl der direkt vom Straßenverkehrslärm betroffenen Anwohner – unter Berücksichtigung einer bestimmten Aufenthaltswahrscheinlichkeit in den zur Straße gelegenen Räumen – abgeschätzt. Diese Betroffenenpotentiale im Nahbereich der untersuchten Straßen sind in Tabelle 5 für die einzelnen Pegelklassen zusammengefaßt. Geht man bei der Interpretation dieser Tabelle wiederum von der Grenze von 65 dB(A) tags für ein erhöhtes Herzinfarktrisiko aus, so zeigt sich, daß 70 % der betroffenen Anwohner, das sind etwa 168.000, zu stark belastet sind. Etwa 24.500 Anwohner, also 10 %, sind sogar nachts mit Pegeln über 65 dB(A) belastet. Hier besteht vorrangig Handlungsbedarf. Um dieser Gefährdung zu begegnen, wären Pegelminderungen bis zu 15 dB(A) erforderlich. Eine solche Entlastung kann – wenn überhaupt – nur langfristig erreicht werden. Zwar läßt die technische Entwicklung noch eine Verringerung des Antriebs- und des Rollgeräusches erwarten, das wird sich wegen der hohen Lebensdauer der Kraftfahrzeuge aber auch wegen der begrenzten finanziellen Mittel für eine Rekonstruktion und Modernisierung der Straßenbeläge erst in fernerer Zukunft bemerkbar machen. Eine radikale Verringerung des Kfz-Verkehrs – die Halbierung führt zu einer Pegelminderung von 3 dB(A) – ist nicht zu erwarten. Maßnahmen wie Geschwindigkeitsreduzierung, Nachtfahrverbote für LKW, Benutzervorteile für lärmarme LKW, Verbesserung des ÖPNV-Angebots, Förderung der Attraktivität des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs können insgesamt zu einer Lärmentlastung beitragen. Die Effekte sind jedoch vergleichsweise gering und z. T. kaum quantifizierbar. Zum Schutz der Gesundheit betroffener Anwohner in hochbelasteten Straßen empfiehlt es sich darüberhinaus, den Einbau von Fenstern mit hoher Schalldämmung (ggf. mit integriertem Lüftungselement) zu forcieren. Das ist auch Aufgabe der Eigentümer und Vermieter von Wohnungen.
Das Projekt "Einsatz von laermarmen Nutzfahrzeugen in Staedten - Modellvorhaben" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IZT - Institut für Zukunftsstudien und Technologiebewertung gemeinnütziger GmbH durchgeführt. Da der Absatz laermarmer Nutzfahrzeuge (gemaess der Definition der Anlage XXI zur Strassenverkehrszulassungsordnung) aeusserst schleppend verlaeuft und eine weitere Verschaerfung der Grenzwerte in die Zustaendigkeit der EG faellt, hat das Umweltbundesamt das Institut fuer Zukunftsstudien und Technologiebewertung (IZT) beauftragt, Strategien zur Einfuehrung laermarmer Nutzfahrzeuge in Kommunen zu entwickeln und durch Modellvorhaben in die Praxis umzusetzen. Das IZT erprobt und untersucht in Modellstaedten (Bochum, Berlin, Heidelberg und Wilhelmshaven) die folgenden Massnahmen: 1) Umstellung der kommunalen Fuhrparks auf laermarme LKW-Versionen, 2) Programm zur finanziellen Foerderung der Anschaffung laermarmer LKW und Durchfuehrung einer Informationskampagne zur Bekanntgabe, 3) Informations- und Beratungsgespraeche mit LKW-Betreibern und den Regionalvertretungen der Hersteller, 4) Aenderung der kommunalen Ausschreibungs- und Vergabebedingungen, 5) Befreiung laermarmer LKW von vorhandenen Verkehrsbeschraenkungen, 6) Neueinfuehrung von Laermschutzzonen (Nachtfahrverboten) mit Ausnahmegenehmigungen fuer laermarme LKW. Das Projekt ist von der Planungs- in die Umsetzungsphase getreten, so wurden am 12 Oktober 1991 in Heidelberg die ersten Laermschutzzonen (Einfahrverbot fuer Standard-LKW von 11 bis 7 Uhr) eingeweiht, in Wilhelmshaven ist die Einfuehrung der ersten Zonen fuer das Fruehjahr 1993 geplant.
Hannover/ Lemförde – Ab kommenden April gilt für die Nutzung des Dümmers und des Steinhuder Meeres eine geänderte Verordnung. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellte die Neuerungen im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 11. Januar 2007 im Rittersaal des Amtshofes Lemförde vor. Eine wesentliche Änderung betrifft die Qualifikationsnachweise zur Führung eines Wasserfahrzeuges: Demnach müssen Freizeitsportler künftig keinen Segel- oder Surfschein mehr vorweisen, die Einschätzung der persönlichen Fähigkeiten wird in die Verantwortung der Sportler gelegt. Anders verhält es sich bei der Fahrgastschifferei. Der hier verlangte Befähigungsnachweis muss neben der Führung des Schiffes und Beherrschung der Technik auch das Verhalten im Notfall umfassen. Für Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gelten der Sportbootführerschein Binnen oder vergleichbare Papiere als Nachweis. "Wir haben die Forderungen gehört, das Winter- und Nachtfahrverbot auf beiden Gewässern aufzuheben. Soweit dies naturverträglich möglich ist, wollen wir dies tun. Wir müssen dabei die FFH- und Vogelschutzrichtlinien der EU beachten. Daher sind zwei Projektgruppen ins Leben gerufen: Die erste Gruppe untersucht, ob und inwieweit in der Saison Nachtfahrten der Fahrgastschifferei zur Insel Wilhelmstein im Steinhuder Meer ermöglicht werden können. Die zweite Gruppe befasst sich mit der Möglichkeit der Kaderschulung im Winter", erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander. Die Ergebnisse der Projektgruppen werden auch genauere Einschätzungen darüber ermöglichen, inwieweit weitere Ausnahmen vom Winter- oder Nachtfahrverbot verwirklicht werden können. Eine neue Regelung zum Ende des Winterfahrverbotes wurde schon festgeschrieben: Liegt Gründonnerstag im März, ist das Winterfahrverbot ab diesem Tag aufgehoben, ohne dass gesonderte Anträge gestellt werden müssen. Im Rahmen einer Allgemeinverfügung, die parallel zur geänderten Dümmer- und Steinhuder-Meer-Verordnung in Kraft treten wird, bleibt das Kitesurfen auf dem Steinhuder Meer erlaubt. Das Kitegebiet wird auf das angrenzende Windsurfgebiet ausgedehnt. "Aus Gründen des Naturschutzes und der Sicherheit war eine weitergehende Vergrößerung des Kitesurf-Areals nicht möglich", erklärte Cornelia Scupin vom NLWKN. Die Aufnahme der Sportart in die Verordnung sei nicht erfolgt, weil die Grenzen des Kitegebietes in letzter Zeit massiv missachtet wurden. Eine endgültige Entscheidung über das Kitesurfen solle aber noch in diesem Jahr fallen. Weitere Änderungen der Verordnung beziehen sich unter anderem auf die erleichterte Durchführung von Regatten, die Promillegrenzen für Freizeit- und Fahrgastschiffer sowie die Kennzeichnungspflichten der Wasserfahrzeuge. Die Verordnung wird zum 1. April in Kraft treten. Einzelheiten erfahren Interessierte in den Internetauftritten der Region Hannover, des Landkreises Diepholz und des NLWKN. Gedruckte Exemplare liegen zudem vor Ort in den Tourismusbüros aus. Aktueller Entwurf zur Änderung der Dümmer und Steinhuder Meer Verordnung
Hannover/ Steinhude – Ab kommenden April gilt für die Nutzung des Dümmers und des Steinhuder Meeres eine geänderte Verordnung. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellte die geplanten Neuerungen im Rahmen einer Informationsveranstaltung (heute) Donnerstag in den Strandterrassen in Steinhude vor. Eine wesentliche Änderung betrifft die Qualifikationsnachweise zur Führung eines Wasserfahrzeuges: Demnach sollen Freizeitsportler künftig keinen Segel- oder Surfschein mehr vorweisen müssen, die Einschätzung der persönlichen Fähigkeiten wird in die Verantwortung der Sportler gelegt. Anders verhält es sich bei der Fahrgastschifferei. Der hier verlangte Befähigungsnachweis muss neben der Führung des Schiffes und Beherrschung der Technik auch das Verhalten im Notfall umfassen. Für Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gelten der Sportbootführerschein-Binnen oder vergleichbare Papiere als Nachweis. "Wir haben die Forderungen gehört, das Winter- und Nachtfahrverbot auf beiden Gewässern aufzuheben. Soweit dies naturverträgliche möglich ist, wollen wir dies auch tun", erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander. "Dabei müssen wir selbstverständlich die FFH- und Vogelschutzrichtlinien der EU beachten. Daher sind zwei Projektgruppen ins Leben gerufen: Die erste Gruppe untersucht, ob und inwieweit in der Saison Nachtfahrten der Fahrgastschifferei zur Insel Wilhelmstein im Steinhuder Meer ermöglicht werden können. Die zweite Gruppe befasst sich mit der Möglichkeit der Kaderschulung im Winter". Die Ergebnisse der Projektgruppen werden auch genauere Einschätzungen darüber ermöglichen, inwieweit weitere Ausnahmen vom Winter- oder Nachtfahrverbot verwirklicht werden können. Eine neue Regelung zum Ende des Winterfahrverbotes wurde schon festgeschrieben: In den Jahren, in denen Gründonnerstag im März liegt, ist das Winterfahrverbot ab diesem Tag aufgehoben, ohne dass gesonderte Anträge gestellt werden müssen. Im Rahmen einer Allgemeinverfügung, die parallel zur geänderten Dümmer- und Steinhuder-Meer-Verordnung in Kraft treten wird, bleibt das Kitesurfen auf dem Steinhuder Meer erlaubt. Das Kitegebiet wird auf das angrenzende Windsurfgebiet ausgedehnt. "Aus Gründen des Naturschutzes und der Sicherheit war eine weitergehende Vergrößerung des Ktiesurf-Areals nicht möglich.", erklärte Cornelia Scupin vom NLWKN. Die Aufnahme der Sportart in die Verordnung sei nicht erfolgt, weil die Grenzen des Kitegebietes in letzter Zeit massiv missachtet wurden. Eine endgültige Entscheidung über das Kitesurfen solle aber noch in diesem Jahr fallen. Weitere geplante Änderungen der Verordnung beziehen sich unter anderem auf die erleichterte Durchführung von Regatten, die Promillegrenzen für Freizeit- und Fahrgastschiffer sowie die Kennzeichnungspflichten der Wasserfahrzeuge. Die Verordnung wird zum 1. April 2007 in Kraft treten. Einzelheiten erfahren Interessierte in den Internetauftritten der Region Hannover, des Landkreises Diepholz und des NLWKN. Gedruckte Exemplare liegen zudem vor Ort in den Tourismusbüros aus. Aktueller Entwurf zur Änderung der Dümmer- und Steinhuder-Meer-Verordnung
Das Projekt "Begrünte Lärmschutzsteilwälle aus Kunststoff- und Recyclingbaustoffen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Geotechnik durchgeführt. Da Verkehrsprognosen in den kommenden Jahren einen weiteren Verkehrsanstieg prophezeien, mussten/müssen Überlegungen angestellt werden, Menschen in ihrer Umgebung vor den schädlichen Einflüssen des motorisierten Verkehrs zu schützen, ohne dabei zu große Einschnitte in seiner Lebensqualität vorzunehmen. Dies beinhaltet zum einen Vorkehrungen im Bereich der Raumordnung (Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplan), zum anderen technische Lösungsvarianten, die den aktiven und passiven Lärmschutz umfassen, mit dem Hintergedanken der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. Aus diesem Grund hat man in den letzten Jahren sowohl in der Forschung, als auch in der Planung und Ausführung versucht, Konzepte zu entwickeln, die sich mit der Lärmvermeidung (Nachtfahrverbot für LKWs, lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen, Entwicklungen in der Autoindustrie, Flüsterbeläge, uvm.) und dem Lärmschutz (Lärmschutzwände und Erdwälle) entlang von Straßenzügen beschäftigten. Im Zuge dieses Forschungsprojektes Begrünbare Lärmschutzsteilwälle aus Kunststoff- und Recyclingprodukten an der Universität für Bodenkultur Wien, sollte der Einsatz von bewehrten Erdstützkonstruktionen in Verbindung mit Baurestmassen aus dem Hochbau als Lärmschutzmaßnahme gegen Verkehrslärm unter der Einhaltung von vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerten und der Eignungsprüfung des zu verarbeitenden Baumaterials getestet werden.
Das Projekt "Schallemissionen von Fahrzeugen bei Vorbeifahrten mit bestimmten Geschwindigkeiten auf unterschiedlichen Fahrbahndecken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technologisches Gewerbemuseum Wien, Physikalisch-Technische Versuchsanstalt für Wärme- und Schalltechnik durchgeführt. Es erfolgten Messungen der Schallemissionen von 5 Personenkraftwagen (PKW) und Lastkraftwagen (laermarmer und konventioneller LKW) auf 5 unterschiedlichen Fahrbahndecken bei den gleichfoermigen Vorbeifahrtgeschwindigkeiten von 30, 50 und 70 km/h. Die Schallemissionen der Vorbeifahrten auf 2 Betonfahrbahndecken, 2 Fahrbahndecken aus Asphalt und einer Drainasphaltfahrbahndecke wurden verglichen. Die Vorbeifahrten mit gleichfoermiger Geschwindigkeit wurden mit den Ergebnissen der Vorbeifahrt unter Typpruefungsbedingungen verglichen. Weiters wurden die Schallemissionen von laermarmen Lastkraftwagen unterschiedlicher Typen und Leistung auf 4 verschiedenen Autobahnen (mit unterschiedlichen Fahrbahndecken) bei den Vorbeifahrtgeschwindigkeiten 60 und 80 km/h gemessen. Es wurde in Oesterreich ein generelles Fahrverbot fuer konventionelle Lastkraftwagen in der Nacht (22 bis 5 Uhr) und eine Geschwindigkeitsbegrenzung fuer laermarme LKW auf 60 km/h auf allen Autobahnen eingefuehrt. Die Ergebnisse von Rechnungen unter Verwendung von Verkehrsdaten und Daten ueber die Bevoelkerungsdichte im Bereich der Autobahnen wurden verwendet um jene Autobahnabschnitte festzulegen in denen eine Ausnahme von der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung und die Geschwindigkeit von 80 km/h fuer laermarme LKW verordnet werden konnte.
Ausführliche Antworten finden Sie in den Themenbereichen der FAQ-Liste Bezeichnung 1. Warum heißt es „Steinhuder Meer“ und nicht „Steinhuder See“? Tourismus 2. Seit wann gibt es Tourismus am Steinhuder Meer und wie hat sich dieser auf das Steinhuder Meer ausgewirkt? 3. Wie heißen die Inseln im Steinhuder Meer und wie sind sie entstanden? 4. Was ist der Naturpark Steinhuder Meer? Naturschutz 5. Was ist ein Naturschutzgebiet? 6. Ist das Steinhuder Meer geschützt? 7. Welche geschützten und seltenen Tierarten gibt es am Steinhuder Meer? 8. Warum wird ein neues Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen? 9. Kann ich die bisherigen Rad- und Wanderwege durch die Erweiterung der Naturschutz- bzw. das Landschaftsschutzgebiet weiter nutzen? 10. Was ist mit den beliebten Veranstaltungen am Steinhuder Meer (Lichterfest, Meer in Flammen)? Können Sie auch nach der Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes weiterhin stattfinden? 11. Warum wurden die wasserseitigen Grenzen der Naturschutzgebiete vergrößert? 12. Warum wird die wasserseitige Grenze nicht nur in der Brutzeit vergrößert? 13. Welche Einschränkungen beim Wassersport bestehen durch die Naturschutzgebiete und das Landschaftsschutzgebiet und wieviel Wasserfläche steht dem Wassersport in der Saison weiterhin zur Verfügung? 14. Welchen Wassersport kann ich am Steinhuder Meer ausüben und wo? 15. Wird weiterhin Torf im Toten Moor abgebaut? 16. Was ist eine Schilfschutzzone? Eutrophierung 17. Was versteht man unter der Eutrophierung eines Gewässers? 18. Woher kommen die Nährstoffe, die in das Steinhuder Meer gelangen? 19. Wie kommt es zur Algenblüte und wie erkenne ich diese? 20. Was ist das ökologische Entwicklungsziel für das Steinhuder Meer und wie kann es erreicht werden? 21. Warum wird in den Sommermonaten teilweise ein Badeverbot ausgesprochen und bestehen gesundheitliche Risiken? 22. Warum schwanken die Wasserpflanzenbestände von Jahr zu Jahr? 23. Wann war der See das letzte Mal besonders klar und wie kam es dazu? 24. Wird die Wasserqualität überprüft? Schlamm 25. Wie gelangt der Schlamm in das Steinhuder Meer? 26. Was ist Erosion? 27. Was wird gegen die Verschlammung unternommen? 28. Was sind „Deipen“ und warum wird kein Schlamm aus diesen entnommen? 29. Warum wird nicht mehr Schlamm entnommen? 30. Warum pumpt man nicht das ganze Jahr über, um den ganzen Schlamm zu entnehmen? 31. Warum ist der Schlamm mit Schwermetallen belastet und das Seewasser nicht? Woher kommen die Schwermetalle? 32. Warum ist die Suche nach neuen Polderflächen so schwierig für die beteiligten Institutionen? Warum kann der Schlamm nicht auf Äcker gebracht werden? 33. Verhindert das Naturschutzgebiet „Totes Moor“ die weitere Entschlammung des Steinhuder Meeres oder das Anlegen von Schlammpoldern auf den abgetorften Flächen? 34. Kann der Schlamm nicht einfach nach der Entnahme verbrannt werden? Warum werden keine anderen Verwertungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen? Wasserwirtschaft 35. Welche wasserwirtschaftlichen Maßnahmen waren ehemals angedacht? 36. Wie hat sich der Wasserspiegel im Steinhuder Meer im Laufe der Zeit verändert? 37. Was wurde bisher unternommen um den Wasserstand im See zu erhalten? 38. Warum werden zur Erhöhung des Wasserstandes nicht Fließgewässer wie der Südbach, die Rodenberger Aue oder die Leine zum Teil in das Steinhuder Meer abgeschlagen? Verwaltung 39. Wer ist nach dem Gesetz für den See verantwortlich? 40. Was bedeutet die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) für das Steinhuder Meer? 41. Was fällt unter den Gemeingebrauch? 42. Warum darf das Steinhuder Meer im Winter nicht befahren werden? 43. Was regelt das Nachtfahrverbot? 44. Wer darf am Steinhuder Meer fischen? 45. Welche Bootsklassen sind erlaubt? 46. Kann ich auch ohne eigenes Boot das Steinhuder Meer erkunden? Veranstaltungen, Personen und Konzepte 47. Was ist ein „Freyfischer“? 48. Wozu gibt es die Steinhuder Meer Konferenz und das Forum Steinhuder Meer? 49. Was ist der Naturparkplan? 50. Was ist der Seeentwicklungsplan? Hinweis: Als Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde und Ordnungsbehörde gemäß § 25 DStMVO (Dümmer und Steinhuder Meer-Verordnung) ist die Region Hannover für die Einhaltung der einzelnen Verordnungen zuständig. Ausführliche Antworten finden Sie in den Themenbereichen der FAQ-Liste Bezeichnung Tourismus Naturschutz Eutrophierung Schlamm Wasserwirtschaft Verwaltung Veranstaltungen, Personen und Konzepte Hinweis:
33.100000 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ) lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.101000 Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr 3 Absatz 1 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 1 --- --- 33.101100 ohne Gefährdung 35 150 33.101200 mit Gefährdung --- 200 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.102000 Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, Fahren mit einem Wassermotorrad, Kite- oder Segelsurfen trotz körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, die die sichere Führung des Fahrzeugs oder die sichere Ausübung der Tätigkeiten des Brücken, Decks- oder Maschinendienstes behindern 3 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 1a --- 750 bis 2 500 33.103000 Führen eines Fahrzeugs oder ausüben einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes, Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Segelsurfbrett trotz 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder trotz einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr im Blut 3 Absatz 4 Sch B Absatz 1 Nummer 1b --- 750 bis 2 500 33.104000 Zu sich nehmen von alkoholischen Getränken während der Fahrt oder stehen unter der Wirkung solcher Getränke bei Dienstantritt 3 Absatz 5 Sch B Absatz 1 Nummer 1c --- 750 bis 2 500 33.105000 Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse 4 Absatz 2 L Absatz 1 Nummer 2 --- 150 bis 300 33.106000 Nicht bestimmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein mehrerer zur Führung des Fahrzeugs berechtigter Personen 4 Absatz 4 B Absatz 1 Nummer 2 35 100 33.107000 Nicht befolgen der durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen 5 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 3 35 150 33.108000 Beschädigen oder beeinträchtigen der Erkennbarkeit von Schifffahrtszeichen 5 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 4 35 100 33.109000 Führen von Sichtzeichen oder geben von Schallsignalen der Anlage II zur SeeSchStrO oder des Internationalen Signalbuches zu anderen als den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Zwecken; Führen von Sichtzeichen oder geben von Schallsignalen, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können 6 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 5 25 100 33.110000 Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch von Laternen, Leuchten und Scheinwerfern 6 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 5 35 100 33.111000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalanlagen 6 Absatz 3 Satz 1 E Absatz 1 Nummer 5 55 150 33.112000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit oder Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Schallsignalanlagen 6 Absatz 3 Satz 2, 3 Sch E Absatz 1 Nummer 5 35 100 33.113000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang 8 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Regel 20 Buchstabe b KVR Sch B Absatz 1 Nummer 6 55 125 33.114000 Nicht führen der vorgeschriebenen Sichtzeichen 8 Absatz 1 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.115000 Nicht führen der vorgeschriebenen Lichter am Tage bei verminderter Sicht 8 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Regel 20 Buchstabe c KVR Sch B Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.116000 Nicht führen der vorgeschriebenen Signalkörper am Tage 8 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Regel 20 Buchstabe d KVR Sch B Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.117000 Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper von der in der Anlage I zur SeeSchStrO vorgeschriebenen Anordnung, den Abständen, den Abschirmungen, den Abmessungen und den Farben 8 Absatz 1 Satz 3, 4 i. V. m. Regel 20 Buchstabe e und Anlage I der KVR Sch B E Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.118000 Verwenden von Positionslaternen, die nicht die geforderte Mindesttragweite erreichen 8 Absatz 2 i. V. m. Regel 22 KVR Sch B E Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.119000 Abweichen der zu führenden Flaggen und Tafeln von den vorgeschriebenen Maßen 8 Absatz 4 Satz 1 Sch B E Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.120000 Verwenden von Flaggen und Tafeln, deren Farben verblasst oder verschmutzt sind 8 Absatz 4 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 6 35 100 33.121000 Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung geprüfter Positionslaternen und Schallsignalanlagen 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Sch B E Absatz 1 Nummer 7 35 100 33.122000 Verwendung nichtelektrischer Positionslaternen 9 Absatz 2 Satz 1 Sch B E Absatz 1 Nummer 7 35 100 33.123000 Verstoß gegen Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Positionslaternen sowie gegen die Instandsetzungspflicht 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 Sch B E Absatz 1 Nummer 7 35 100 33.124000 Nicht führen der für kleine Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter; Nichtbeachten des Fahrverbotes bei Nacht; Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht mitzuführen, diese bei einem Notstand gebrauchsfertig zu zeigen 10 Absatz 1, 2, 5 und 3 Sch B Absatz 1 Nummer 8 35 100 33.125000 Verstoß gegen das Ausweichgebot beim Überholen 21 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Regel 13 a, c KVR Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 250 33.126000 Verstoß gegen das Ausweichgebot bei entgegengesetztem Kurs 21 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Regel 14 a, c KVR Sch B Absatz 1 Nummer 9 --- 250 33.127000 Verstoß gegen das Gebot beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen einen sicheren Passierabstand einzuhalten 21 Absatz 2 i. V. m. Regel 8 d KVR Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 250 33.128000 Verstoß gegen die Vorschrift über das sofortige Fallen der Buganker 21 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 150 33.129000 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot 22 Absatz 1 i. V. m. Regel 9 a KVR Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 150 33.130000 Nicht beibehalten der einmal gewählten linken Fahrwasserseite 22 Absatz 1 Satz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 9 25 100 33.131000 Nicht klar erkennbares Verhalten außerhalb des Fahrwassers 22 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 9 25 75 33.132000 Nicht einhalten besonders vorgeschriebener Seiten außerhalb des Fahrwassers 22 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 9 25 75 33.133000 Unzulässiges Überholen; Verstoß gegen ein Überholverbot; Überholen auf der falschen Seite; Nichtbeachten der Vorsichtsmaßnahmen beim Überholen 23 Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 175 33.134000 Verstoß gegen die Ausweichpflicht beim Begegnen und gegenüber bestimmten Fahrzeugen; Nichtanzeige des Linksausweichens; unzulässiges Linksausweichen 24 Sch B Absatz 1 Nummer 9 25 100 33.135000 Verstoß gegen die Wartepflicht gegenüber vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen 25 Sch B Absatz 1 Nummer 9 35 250 33.136000 Nicht einhalten der erforderlichen Fahrgeschwindigkeit; Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zur Vermeidung von Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag; Unterlassen der Vorsichtsmaßnahmen von Fähren, an denen ungehindert vorbeigefahren werden darf 26 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 9 25 150 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.137000 Überschreiten bekannt gemachter oder vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten 26 Absatz 3, 4 Sch B Absatz 1 Nummer 9 --- --- 33.137100 bis zu 3 km/h 35 100 33.137200 über 3 km/h 55 150 33.137300 über 6 km/h --- 175 bis 500 auf dem Nord-Ostsee-Kanal lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.137000 Überschreiten bekannt gemachter oder vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten 26 Absatz 3, 4 Sch B Absatz 1 Nummer 9 --- --- 33.137400 bis zu 1 km/h 35 --- 33.137500 über 1 km/h 55 150 33.137600 über 2 km/h --- 225 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.138000 Als Segel- oder Kitesurfer nicht einhalten des vorgeschriebenen Mindestabstandes zu gekennzeichneten Badestellen oder Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers, nicht angepasste Geschwindigkeit zur Vermeidung von Gefährdungen, Schädigungen oder Behinderungen der Badenden 26 Absatz 5 B Absatz 1 Nummer 9 25 75 33.139000 Unzulässiges Schleppen und Schieben; Führen von Schlepp- und Schubverbänden, die zu viele Anhänge oder Schubleichter enthalten 27 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 10 35 150 33.140000 Unzulässiges Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb 27 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 10 25 100 33.141000 Verbotenes Durchfahren oder fehlerhaftes Verhalten beim Durchfahren von Brücken und Sperrwerken 28 Sch B Absatz 1 Nummer 11 25 100 33.142000 Verbotenes Einfahren in Schleusen und ausfahren; fehlerhaftes Verhalten beim Durchfahren von Schleusen 29 Sch B Absatz 1 Nummer 11 25 100 33.143000 Befahren einer Seeschifffahrtsstraße, ohne die bekannt gemachten schifffahrtspolizeilichen Voraussetzungen zu erfüllen 30 Absatz 1, 2 Sch B Absatz 1 Nummer 12 --- 500 33.144000 Verstoß gegen ein Verbot über das Befahren von Wasserflächen 30 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 12 25 100 33.145000 Verstoß gegen Vorschriften über das Wasserskilaufen und Kite- und Segelsurfen oder das Fahren mit motorisierten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten Wassersportgeräten 31 J Absatz 1 Nummer 13 35 100 33.146000 Ankern im Fahrwasser 32 Absatz 1 Satz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 14 55 250 33.147000 Wahl eines die Schifffahrt beeinträchtigenden Ankerplatzes; Verstoß gegen ein Ankerverbot 32 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 Sch B Absatz 1 Nummer 14 35 150 33.148000 Nicht einhalten der Verpflichtung, Ankerwache zu gehen 32 Absatz 4 Sch B Absatz 1 Nummer 14 25 75 33.149000 Unzulässiges und unvorschriftsmäßiges Anlegen und Festmachen; unzulässiges drehen der Schiffsschraube auf festgemachten Fahrzeugen 33 Sch B Absatz 1 Nummer 14 35 100 33.150000 Verbotener und unvorschriftsmäßiger Umschlag 34 Sch B Absatz 1 Nummer 14 --- 150 33.151000 Verbotenes Ankern oder festmachen von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern 35 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 15 --- 500 33.152000 Verstoß gegen die Vorschriften über das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern 35 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 15 55 250 33.153000 Fehlen erforderlicher Schutzeinrichtungen gegen Funkenflug 35 Absatz 3 Satz 2 Sch B E Absatz 1 Nummer 15 --- 750 33.154000 Unzulässiges Längsseitsliegen an festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten oder von Gasen nicht entgast worden sind 35 Absatz 4 Sch B Absatz 1 Nummer 15 55 750 33.155000 Verstoß gegen die Vorschrift über die Möglichkeit, jederzeit sofort verholen zu können 35 Absatz 5 Sch B Absatz 1 Nummer 15 25 250 33.156000 Verstoß gegen die Vorschriften über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter 36 Absatz 1 Satz 1 Sch B E Absatz 1 Nummer 16 --- 750 33.157000 Verstoß gegen die Anzeigepflicht über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter 36 Absatz 1 Satz 2 Sch B E Absatz 1 Nummer 16 55 250 33.158000 Unzulässiges Längsseitsliegen an einem Fahrzeug mit bestimmten gefährlichen Gütern 36 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 16 55 750 33.159000 Verstoß gegen das Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes während des Umschlages gefährlicher Güter von Fahrzeugen, die nicht am Umschlag beteiligt sind 36 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 16 35 250 33.160000 Verspätetes Verlassen der Umschlagstelle nach Beendigung des Umschlages 36 Absatz 4 Sch B Absatz 1 Nummer 16 25 100 33.161000 Unvorschriftsmäßiges Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen 37 Sch B Absatz 1 Nummer 17 35 200 33.162000 Verbotenes Fischen, Schießen oder Jagen 38 J Absatz 1 Nummer 18 20 100 33.163000 Unterlassene Vorlage der Fahrpläne und Fahrplanänderungen für Fahrgastschiffe und Fähren; Unterlassene Durchführung angeordneter Fahrplanänderungen; Nicht einhalten der Abfahrtszeiten, unvorschriftsmäßiges Ausbooten und Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes 39 Sch B E Absatz 1 Nummer 19 35 75 bis 150 33.164000 Nicht dafür sorgen, dass sich ein Abdruck der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Kollisionsverhütungsregeln an Bord eines Binnenschiffs befinden 40 Satz 1 Sch Absatz 1 Nummer 19a 35 100 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.165000 Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals ( NOK ), ohne die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; Nicht erfüllen der Voraussetzungen für Schleppverbände; Nichtannahme von Schlepperhilfe; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Ruders, Nichtannahme von Steurern 42 Absatz 1 Sch B Absatz 1 Nummer 20 -- 500 33.165000 Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK), ohne die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; Nicht erfüllen der Voraussetzungen für Schleppverbände; Nichtannahme von Schlepperhilfe; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Ruders, Nichtannahme von Steurern 42 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 21 --- 500 33.165000 Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK), ohne die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; Nicht erfüllen der Voraussetzungen für Schleppverbände; Nichtannahme von Schlepperhilfe; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Ruders, Nichtannahme von Steurern 42 Absatz 4 Sch B Absatz 1 Nummer 23 --- 500 33.165000 Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK), ohne die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen; Nicht erfüllen der Voraussetzungen für Schleppverbände; Nichtannahme von Schlepperhilfe; Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Ruders, Nichtannahme von Steurern 42 Absatz 6 Sch B Absatz 1 Nummer 24 --- 500 33.166000 Unterlassen der Anzeige von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern; Unterlassene Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs; Nicht griffbereites Vorhalten der mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt 42 Absatz 3 Sch B Absatz 1 Nummer 22 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der SeeSchStrO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 61 der SeeSchStrO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 33.167000 Liegen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen 42 Absatz 7 Sch B Absatz 1 Nummer 25 --- 500 33.168000 Unterlassen der An- und Abmeldung der Durchfahrt durch den NOK 43 Sch B Absatz 1 Nummer 26 --- 150 33.169000 Unzulässiges Benutzen der Zufahrten zum NOK 45 Sch B Absatz 1 Nummer 27 35 175 33.170000 Nicht beachten der Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen des NOK und beim Auslaufen 46 Sch B Absatz 1 Nummer 28 55 250 33.171000 Verstoß gegen das Verbot des Einlaufens in die Schleusen des NOK und des Auslaufens 47 Sch B Absatz 1 Nummer 29 --- 175 33.172000 Nicht einhalten des vorgeschriebenen Fahrabstandes auf dem NOK 48 Sch B Absatz 1 Nummer 30 25 100 33.173000 Unvorschriftsmäßiges Verhalten vor und in den Weichengebieten des NOK 49 Sch B Absatz 1 Nummer 31 35 125 33.174000 Nicht beachten der Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände auf dem NOK 50 Sch B Absatz 1 Nummer 32 35 100 33.175000 Nicht beachten der Fahrregeln für Sportfahrzeuge auf dem NOK 51 Sch B Absatz 1 Nummer 32 25 75 33.176000 Nicht beachten der Fahrregeln auf dem Gieselau-Kanal 53 Sch B Absatz 1 Nummer 33 25 75 33.177000 Nicht beachten einer vollziehbaren schifffahrtspolizeilichen Verfügung 56 Sch B Absatz 1 Nummer 34 --- 200 (400, wenn Weiterfahrverbot) 33.178000 Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge und von Luftkissen-, Tragflächen-, und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten 57 Absatz 1 Nummer 1 Sch B E Absatz 1 Nummer 35 --- 25 bis 1 000 33.179000 Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände; Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper 57 Absatz 1 Nummer 2 Sch B E Absatz 1 Nummer 35 --- 250 33.180000 Ungenehmigter Stapellauf 57 Absatz 1 Nummer 3 E Absatz 1 Nummer 35 --- 500 33.181000 Ungenehmigte Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann und die Bergung nicht durch Verwaltungsakt angeordnet ist 57 Absatz 1 Nummer 4 Sch B E Absatz 1 Nummer 35 --- 250 33.182000 Ungenehmigte Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen, Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können 57 Absatz 1 Nummer 5 Sch B E Absatz 1 Nummer 35 35 125 33.183000 Ungenehmigte wassersportliche Veranstaltung auf dem Wasser 57 Absatz 1 Nummer 6 J Absatz 1 Nummer 35 --- 75 bis 250 33.184000 Ungenehmigtes Parasailing 57 Absatz 1 Nummer 6a J Absatz 1 Nummer 35 --- 75 bis 250 33.185000 Ungenehmigte sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können 57 Absatz 1 Nummer 7 J Absatz 1 Nummer 35 --- 75 bis 250 33.186000 Verstoß gegen eine in einer Genehmigung enthaltenen vollziehbaren Auflage 57 Absatz 3 J Absatz 1 Nummer 36 --- 200 bis 1 000 33.187000 Nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgeben der vorgeschriebenen Meldung 58 Absatz 1, 3 Sch B Absatz 1 Nummer 37 35 200 33.188000 Nichtansprechbarkeit über UKW -Sprechfunk 58 Absatz 2 Sch B Absatz 1 Nummer 37 55 125 Stand: 01. Juli 2015
Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung I. Allgemeines Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Be- fähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden. II. Charterbescheinigung Diese Charterbescheinigung ist nach erfolgter Einweisung (Abschnitt III) gültig 1. für Frau Herrn ................................................................................................................................ (Vor- und Familienname) ausgewiesen durch:Personalausweis Reisepass Kfz-Führerschein:ja Nr. ........................................................ nein Staatsangehörigkeit: ........................................................................................................ 2. zum Führen des vermieteten Sportbootes mit dem Kennzeichen: auf der Binnenschifffahrtsstraße: ……………………………................................................................................................... von ................................................................................................................................... bis .................................................................................................................................... vom ................................................. bis ...................................................................... 3. mit folgenden Beschränkungen: Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter. Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschiff- fahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlage 5 der Binnenschiff- fahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zu- letzt durch die Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, zu beachten. Unternehmen: ................................................................................................................................................ (Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift) -2- III. Einweisung Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtge- bietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkennt- nissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden. A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten 1. Theoretischer Teil 1.1 Verantwortlichkeit des Sportbootführers 1.2 Fahrtgebiet und seine Besonderheiten, z. B. geschützte Wehre bei hohen Was- serständen 1.3 Verkehrsregeln 1.3.1 Allgemeine Vorschriften 1.3.2 Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahr- zeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge 1.4 Bezeichnung 1.4.1 Verkehrszeichen 1.4.2 Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich) 1.4.3 Bezeichnung von Brückendurchfahrten 1.4.4 Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich) 1.4.5 Schallzeichen 1.5 Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündun- gen, Ausfahrten 1.6 Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen 1.7 Vermeidung von Sog und Wellenschlag 1.8 Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) 1.9 Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet 1.9.1 „Goldene Regeln“ 1.9.2 umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen 1.10 Zuständige Behörden 2. Praktischer Teil 2.1 Motor starten und stoppen 2.2 An- und Ablegen 2.3 Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen 2.4 Festmachen, Ankern 2.5 Wenden auf engem Raum 2.6 Mann-über-Bord-Manöver 2.7 Verhalten bei 2.7.1 Begegnungen 2.7.2 Grundberührungen 2.7.3 Ausfall der Maschinenanlage 2.7.4 Motorbrand 2.7.5 Manövrierunfähigkeit 2.7.6 Schleusungen 2.8 Anlegen von Rettungswesten -3- B. Fahrzeug 1. Steuerstand 1.1 Alle Schalter und Instrumente erläutern 1.2 Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen 1.3 Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen 1.4 Lenzpumpe erläutern 1.5 Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern 2. Oberdeck 2.1 Maschine, Heizung, Auspuff 2.2 Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube 2.3 Anker 2.4 Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung 2.5 Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten 2.6 Anschluss für landseitige Stromversorgung 3. Innenbereich 3.1 Elektrische Einrichtungen 3.2 Gasbetriebene Einrichtungen 3.3 Bilgenkontrolle 3.4 Feuerlöscher 3.5 Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage IV. Erklärung Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden. Unterschrift Einweiser Unterschrift(en) Sportbootführer
Informationen zu den in der Pressekonferenz am 23.04.2012 angesprochenen Pilotprojekten im Zusammenhang mit der Lärmaktionsplanung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität zu finden. Am 02. Juli 2012 hat der neu einberufene Runde Tisch über die bis zum 10. Juni eingegangenen Pilotprojekte entschieden. Der Runde Tisch hat daneben zur Teilnahme an der zweiten Runde der Pilotprojekte eingeladen. Bis zum 15.10.2012 können die Kommunen beim Landesamt begründete Anträge für weitere Projekte einreichen. Der Runde Tisch empfiehlt in einem ersten Schritt: In sechs Kommunen, möglichst beginnend in Mainz, Trier und einer weiteren Kommune modellhaft Geschwindigkeitsbeschränkungen - z.B. 30 oder 40 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen - oder Nachtfahrverbote für LKWs durchzuführen und mit Lärmmessungen, Verkehrszählungen und Geschwindigkeitsüberwachungen zu begleiten. Die Modellprojekte sollen jeweils ein Jahr dauern. Nach einem Jahr werden in drei weiteren Kommunen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erprobt. Die Vorstellung des jeweiligen Ergebnisses wird bei der Aufstellung der Lärmaktionspläne durch eine externe Moderation unterstützt. Kosten: € 36.000,- für die im Zusammenhang mit der Durchführung der Messungen entstehenden Kosten einschl. externer Moderationen (€ 6.000) Den Fahrradverkehr in Trier - Planung für Fahrradverleihsystem und in Ludwigshafen -interkommunales Konzept mit Mannheim - zu fördern. Kosten: € 58.000,- (Trier: € 33.000,-, Ludwigshafen (50 %) 25.000,-) Die Erprobung des Forschungsvorhabens „Mit (Eco-)Drive gegen Straßenlärm" des Schweizer Bundesamtes für Umwelt in Ludwigshafen zu fördern. Kosten: € 18.000,- Zugunsten von Schulen und Kindertagesstätten die Minderung des durch interne und externe Quellen verursachten Geräuschpegels durch den Einbau von Akustikdecken in jeweils 1 bis 2 Räumen in den Verbandsgemeinden Altenglan, Selters, Thaleischweiler-Fröschen und der Stadt Konz zu fördern und durch Lärmmessungen zu begleiten. Die Aufstellung der Lärmaktionsplanung wird in diesen Kommunen durch das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (mittlerweile LfU) begleitet. Kosten: € 30.000,- für Akustikdecken Der „Runde Tisch Lärm" sieht insbesondere weiteren Handlungsbedarf für Eine interkommunale Lärmaktionsplanung im Mittelrheintal mit einer Gesamtlärmbetrachtung des Straßen- und Schienenverkehrs; Eine interkommunale Lärmaktionsplanung mit einer Gesamtlärmbetrachtung des Straßen- und Luftverkehrsl nach der Vereinbarung im Koalitionsvertrag insbesondere um den Flughafen Hahn; Weitere Maßnahmen zugunsten von Schulen und Kindertagesstätten vor allem in der Umgebung von Straßen und Schienenwegen und in fluglärmbelasteten Gebieten. Der „Runde Tisch Lärm" hält eine Unterstützung der Kommunen bei der Lärmaktionsplanung durch das Land insbesondere im Mittelrheintal und um den Verkehrsflughafen Hahn für erforderlich und bittet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Vorschläge für entsprechende Modellprojekte auszuarbeiten und zum nächsten Termin vorzustellen. Aufgrund des Aufrufes von Umweltministerin Ulrike Höfken am 23. April zum „Tag gegen Lärm" sind bis zum 10. Juni 2012 aus acht Kommunen insgesamt 19 Anträge für Maßnahmen zur Unterstützung der Lärmaktionsplanung gestellt worden. Dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forstenstehen für 2012 und 2013 insgesamt € 300.000,- an Fördermitteln zur Verfügung.