- Lärmaktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie für den Ballungsraum Hamburg - Überwachung der Einhaltung von Nachtflugbeschränkungen und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen; - Fluglärmbeschwerdemanagement - Berechnung der Fluglärmschutzzonen nach dem Fluglärmgesetz von Juni 2007 - Lärmaktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie für den Ballungsraum Hamburg - Überwachung der Einhaltung von Nachtflugbeschränkungen und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen; - Fluglärmbeschwerdemanagement - Berechnung der Fluglärmschutzzonen nach dem Fluglärmgesetz von Juni 2007
Das Projekt "Untersuchungen an internationalen und nationalen Verkehrsflughäfen zum Mediationspaket - State-of-Practice-Analyse: Zusammenfassung ausgewählter Ergebnisse zu Nachtflugregelungen, Kontingentmodellen und Lärmabhängigen Start- und Landeentgelten" wird/wurde gefördert durch: IFOK GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..
Um Urlaubern im Ausland eine rasche Heimkehr ohne Umwege zu ermöglichen, hebt Berlin für den Flughafen Tegel vorübergehend das Nachtflugverbot bei internationalen Flügen auf. Damit können insbesondere Berliner Heimkehrende in verspäteten Maschinen direkt in der Hauptstadt landen, ohne weitere Zwischenstopps und damit ohne erhöhte Ansteckungsgefahren auf ihrer Heimreise. Ansonsten müssten die Linien auf andere Airports ausweichen, von denen dann etwa Busse nach Berlin fahren. Die Aufhebung des Nachtflugverbots gilt ab sofort und vorerst bis einschließlich 22.03.2020 (Betriebsschluss). Die Maßnahme erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium. Alle geltenden Sicherheitsvorkehrungen und Hygienevorschriften in Tegel bleiben ansonsten bestehen.
Genutzte Ausnahmegenehmigungen nach Ziffer 1.4 der örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen Hamburg (nach AIP AD2 EDDH Ziffer 1.4)
Genutzte Ausnahmegenehmigungen nach Ziffer 1.4 der örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen Hamburg (nach AIP AD2 EDDH Ziffer 1.4)
Fluglärm wird als belästigender empfunden als die anderen Lärmarten Die NORAH-Studie (Noise Related Annoyance, Cognition, and Health) zeigt, dass Flug-, Schienenverkehrs-, und Straßenverkehrslärm bei dauerhafter Exposition negative Auswirkungen auf die Gesundheit hat, psychisch wie physisch. Gleichzeitig besteht aber weiterhin hoher Forschungsbedarf. Die NORAH-Studie ist eine umfangreiche Untersuchung über die Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit und Lebensqualität. Die Studie untersucht den Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und unterschiedlichen Parametern, wie Lebensqualität und Belästigung, Schlaf, Krankheitsrisiken, Blutdruck und der kognitiven Entwicklung von Kindern. Das Umweltbundesamt ( UBA ) hat eine fachliche Einschätzung der Studie vorgenommen. Belästigung Die Ergebnisse zeigen unter anderem, dass Fluglärm bei vergleichbarem Dauerschallpegel als belästigender empfunden als die anderen Lärmarten. Gleichzeitig ist die Belästigung bei gleicher Dauerschallbelastung in den letzten zehn Jahren kontinuierlich angestiegen. Im Einklang mit weiteren Studien, die einen ähnlichen Trend feststellen, weist dies darauf hin, dass die Belästigungskurven die bisher den politischen Diskurs beeinflussen, dringender Überarbeitung bedürfen. Gesundheit und Psyche Die Relevanz der Psyche wurde in der Studie sowohl im Hinblick auf die Wahrnehmung der Lärmbelästigung als auch hinsichtlich der Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit herausgestellt. So ist der Risikoanstieg für das Krankheitsbild der unipolaren Depression bei allen drei Verkehrslärmarten am stärksten ausgeprägt. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher psychische Faktoren in zukünftigen Lärmwirkungsstudien stärker zu berücksichtigen. Herausforderung Blutdruckuntersuchungen Die Ergebnisse der Blutdruckstudie unterstreichen vor allem die Herausforderung und die Relevanz einer kritischen Auseinandersetzung mit der Methodologie von Blutdruckstudien in der Lärmwirkungsforschung. Zum einen sind die Methoden und Designs bisheriger Studien sehr unterschiedlich und ein Vergleich der Ergebnisse somit nur eingeschränkt möglich. Zum anderen ist der Wirkungspfad des Zusammenhangs zwischen Geräuschemission und Blutdruck (wie auch weiterführend zwischen Lärm und kardiovaskulären Erkrankungen) bisher noch unzureichend erforscht. Hier besteht weiterhin dringender Forschungsbedarf. Nachtflugverbot Die Ergebnisse hinsichtlich nächtlicher Schlafstörungen verdeutlichen die Wichtigkeit der bestehenden UBA-Empfehlung, den regulären Flugbetrieb an allen Flughäfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ruhen zu lassen. Die Ergebnisse zu den Wirkungen nächtlicher Einzelereignisse mit hohen Maximalschalldruckpegeln unterstreichen darüber hinaus die Relevanz eines Diskurses über die sachgerechte Erweiterung der bestehenden Lärmschutzmaßnahmen. Zum Beispiel durch ein Maximalpegel-Kriterium zur Ausweisung des Nachtschutzgebiets. Daher wird das Umweltbundesamt auch im Rahmen der derzeitigen Evaluation des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm prüfen, ob ein Maximalpegel-Häufigkeits-Kriterium weiterentwickelt werden sollte. Im Einzelnen besteht die NORAH-Studie aus fünf Modulen, die unterschiedliche Parameter - Lebensqualität und Belästigung, Schlaf, Krankheitsrisiken, Blutdruck, kognitive Entwicklung von Kindern - im Zusammenhang mit Verkehrslärm untersuchen. Die umfangreiche Untersuchung zu den Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit und Lebensqualität in der Region Frankfurt am Main wurde vom Umwelt- und Nachbarschaftshaus (UNH) im Zuge der Eröffnung der vierten Landebahn (Nord-West) im Oktober 2011 und weiteren Veränderungen am Frankfurter Flughafen in Auftrag gegeben.
Genutzte Einzelausnahmegenehmigungen nach Ziffer 1.4 der örtlichen Flugbeschränkungen für den Flughafen Hamburg (nach AIP AD2 EDDH Ziffer 1.4)
Am 4. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Zwischen 23.00 Uhr nachts und 5.00 Uhr morgens sind künftig keine Flüge mehr erlaubt.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in seiner letzten Fassung von 2007 reicht nicht aus, um die Bevölkerung ausreichend vor Fluglärm zu schützen. Das ist das Ergebnis eines UBA-Berichts zu der 2017 anstehenden Evaluation dieses Gesetzes. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sieht vor, dass dieses im Jahr 2017 evaluiert wird, vor allem unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Hierzu wird die Bundesregierung einen Fluglärmbericht vorlegen, der federführend vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ( BMUB ) erarbeitet wird. Das Umweltbundesamt hat als einen Beitrag zum Fluglärmbericht der Bundesregierung einen eigenen Bericht verfasst, in dem einerseits das FluLärmG in seiner Wirkung und ein etwaiger Novellierungsbedarf untersucht wird, andererseits aber auch weitere Fluglärm-relevante Handlungsfelder betrachtet werden. Das FluLärmG in seiner letzten Fassung von 2007 bietet – so ein Ergebnis des Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes ( UBA ) – nur unzureichende Entlastung für die durch Fluglärm belastete Bevölkerung. Nach dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung müssten bereits bei deutlich geringeren Schallpegeln Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zudem reicht es aus Sicht des UBA nicht aus, lediglich Lärmschutzfenster einzubauen, sondern die Lärmbelastung vor dem Fenster muss reduziert werden. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass Flugzeuge selbst leiser werden oder so betrieben werden, dass – beispielsweise durch veränderte Flugrouten – geringere Schallpegel bei den Personen ankommen. Entlastung der Bevölkerung vor Lärm kann auch dadurch erreicht werden, dass Flüge tagsüber statt nachts durchgeführt werden und gegebenenfalls auch weniger geflogen wird. Hierfür fehlen jedoch wirkungsvolle gesetzliche Anreize. Das UBA plädiert daher für die Einführung eines Nachtflugverbots zwischen 22 und 6 Uhr auf stadtnahen Flugplätzen und eine Begrenzung der Fluglärmbelastung an einzelnen Flugplätzen durch Einführung einer Lärmkontingentierung. Seinen Fluglärmbericht 2017 hat das UBA an das für das FluLärmG federführend zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) versandt. Der Berichtsoll aber auch gleichzeitig einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren Prozess erstellt das BMUB einen Entwurf des offiziellen Fluglärmberichts 2017 der Bundesregierung, der nach der Ressortabstimmung dem Bundestag vorgelegt wird. Anschließend wird dann entschieden, ob es zu einer Novellierung des FluLärmG und eventuell weiterer Regelungen zur Minderung des Fluglärms kommt. Das FluLärmG hat die Aufgabe, durch bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen der Bevölkerung durch Fluglärm zu verhindern. Hierfür wird mit Hilfe eines Prognosemodells für den Flugbetrieb das Gebiet mit der höchsten Lärmbelastung berechnet, der Lärmschutzbereich (LSB), in dem dann diese Rechtsfolgen greifen. Inhaltlich geht es bei der Evaluation des FluLärmG vor allem darum, die Schallpegelwerte zur Abgrenzung der LSB unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu überprüfen. Hierfür hat das UBA die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung tiefgehend analysiert und bewertet, die Werte des FluLärmG vor diesem Hintergrund eingeordnet und hieraus Empfehlungen an die Politik aus wissenschaftlicher Sicht formuliert. Das UBA kommt zu dem Schluss, dass die entsprechenden Schallpegelwerte des FluLärmG nicht ausreichen, um erhebliche gesundheitliche Nachteilen und erhebliche Lärmbelästigungen auszuschließen. Die Werte sollten für alle Flugplatztypen um 15 Dezibel abgesenkt werden: für die Tages-Lärmbelastung auf 50 bzw. 45 Dezibel (für einen inneren und einen äußeren Ring innerhalb des LSB) und für die Nacht auf 40 Dezibel. Die passiven Schallschutzmaßnahmen des FluLärmG sind jedoch nicht ausreichend. Für eine deutliche Verbesserung der Fluglärmsituation sind vielmehr aktive Maßnahmen am Luftfahrzeug und den Flugverfahren erforderlich, um eine Minderung des Außenschallpegels zu erreichen. Das FluLärmG bietet aber keine Möglichkeit, den Fluglärm – im Sinne der auf eine Wohnung bzw. ein Grundstück einwirkenden Außenpegel – zu begrenzen oder zu vermindern. Daher sind auch Verbesserung in den rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktiven Fluglärmschutz erforderlich (v.a. im Luftverkehrsgesetz) beziehungsweise ein belastungsbasiertes Schutzkonzept, welches den Einsatz von wirkungsvolleren, aktiven Lärmschutzmaßnahmen fördert. Das UBA schlägt daher ein dreistufiges Handlungskonzept vor: Aktualisierung und Weiterentwicklung des Fluglärm-Berechnungsverfahrens und Klarstellungen der FluLärmG-Regelungen zur Verbesserung des Vollzuges. Grundlegende Novellierung des FluLärmG und der zugehörigen Rechtsverordnung unter Beibehaltung des bisherigen Reglungsrahmens, insbesondere durch eine Verschärfung der LSB-Pegelwerte und Verbesserung des passiven Schallschutzes. Einführung eines Nachtflugverbots an stadtnahen Flugplätzen von 22 bis 6 Uhr aus Gründen des präventiven Gesundheitsschutzes; tagsüber und an den verbleibenden Flugplätzen mit Nachtflugbetrieb sollte die Lärmbelastung bezüglich der Außenschallpegel mit Hilfe des Instruments der Lärmkontingentierung begrenzt werden.
Nachtflugbedarf in Deutschland genau prüfen Derzeit werden Anforderungen an ein Luftverkehrskonzept für Deutschland diskutiert. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes muss ein solches nationales Konzept dazu beitragen, die Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm deutlich zu verringern. Fluglärm, insbesondere von Nachtflügen, birgt erhebliche gesundheitliche Risiken für Menschen. Thomas Holzmann, amtierender Präsident des Umweltbundesamtes: „Ein nationales Flugkonzept muss dazu dienen, die Menschen besser vor Fluglärm zu schützen. Da die gesundheitliche Belastung vor allem von Nachtflügen ausgeht, muss deren Bedarf in einem solchen Konzept genau geprüft werden. Am Ende muss die Lärmbelastung in Deutschland weiter sinken.“ Das Umweltbundesamt empfiehlt ein Nachtflugverbot zwischen 22 und 6 Uhr. Vertreter des Bundes, der Länder und der Wirtschaft haben sich 2013 in der so genannten Posch-Kommission dafür ausgesprochen, in Deutschland ein nationales Luftverkehrskonzept zu erarbeiten. Dafür hat die Expertengruppe verschiedene Eckpunkte formuliert. Diese stellen keine abgestimmte Position zwischen Bund und Ländern dar. Die Mitglieder der Posch-Kommission haben sich unter anderem dafür ausgesprochen, die Fluglärmbelastung der Bevölkerung zu verringern und den Flugverkehr in eine umfassende Lärmminderungsstrategie einzubeziehen. Bei der Erarbeitung des Konzeptes soll deshalb kritisch geprüft werden, ob es in Deutschland einen Bedarf an Nachtflügen gibt. Sollte bei der Erarbeitung eines nationalen Luftverkehrskonzeptes ein begründeter Bedarf an Nachtflügen identifiziert werden, so sind diese Nachtflüge im Sinne des Gesundheitsschutzes so zu verteilen, dass die Lärmbelastung der Bevölkerung minimiert wird. Wissenschaftliche Studien zeigen eindeutig, dass die gesundheitlichen Folgen von Fluglärm, insbesondere von Nachtfluglärm, erheblich sind. Zum Schutz der Bevölkerung empfiehlt das Umweltbundesamt daher, den regulären Flugbetrieb in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ruhen zu lassen.
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