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§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks

§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat einer der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt. (2) Befindet sich das Wrack in der ausschließlichen Wirtschaftszone, im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks ( BGBl. 2013 II Seite 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder, soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten: den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers, die geografische Position des Wracks, den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks, die Art des Schadens und des Zustands des Wracks, die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl. (4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht. (5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff, ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben, alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden. Stand: 02. April 2025

Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten

Das Projekt "Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences, Fachbereich Technik, Institut für angewandtes Stoffstrommanagement.

Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten, Teilvorhaben: Reisende Hochschule

Das Projekt "Null-Emissions-Konzepte für Urbane Resilienz in ausgewählten Afrikanischen Städten, Teilvorhaben: Reisende Hochschule" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences, Fachbereich Technik, Institut für angewandtes Stoffstrommanagement.

IPCC-Synthesebericht macht Aktionsdruck für 1,5°C noch deutlicher

Extremwetterereignisse werden mit verschärftem Klimawandel viel häufiger auftreten, so der Weltklimarat (IPCC) in seinem neuesten Bericht. Die globalen Treibhausgasemissionen müssen bis 2030 halbiert werden, um die Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. An Lösungen dafür mangelt es nicht, doch die derzeitigen Maßnahmen reichen nicht aus. Nötig sind drastische Maßnahmen und zwar sofort. Es ist wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen, dass steigende Treibhausgasemissionen durch menschliche Aktivitäten die globale Erwärmung verursacht haben. Die globale Oberflächentemperatur lag im letzten Jahrzehnt rund 1,1 °C über dem vorindustriellen Niveau, mit weiter steigender Tendenz. Besonders in den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die Geschwindigkeit vieler Änderungen im ⁠ Klimasystem ⁠ nochmals zugenommen. Daraus resultieren weltweit gefährliche und zunehmend irreversible Verluste und Schäden in der Natur und sämtlichen Volkswirtschaften. Der ⁠ Klimawandel ⁠ gefährdet dadurch das Leben von Milliarden von Menschen auf der ganzen Welt. Die zunehmenden klimabedingten Risiken werden zusätzlich verstärkt durch andere menschliche Einflüsse, wie Umweltverschmutzung, Fragmentierung, Verlust und ⁠ Degradierung ⁠ von Lebensräumen. Insgesamt drohen das Aussterben von zehntausenden von Spezies und damit immense Verluste an ⁠ Biodiversität ⁠. Um die globale Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen und eine lebenswerte Zukunft für alle Menschen auf dieser Welt zu ermöglichen, sind sofortige und drastische Minderungen der Treibhausgasemissionen notwendig. Global müssen die Treibhausgasemissionen ihren Scheitelpunkt schon im nächsten Jahr erreichen und bereits bis 2030 im Vergleich zum heutigen Niveau fast halbiert werden, also in nur sieben Jahren. Die CO 2 -Emissionen müssen bis 2050 sogar auf Netto-Null sinken. Schon heute gibt es in jedem Sektor wirtschaftliche Maßnahmen und Optionen, um dies zu erreichen. Die Technologien dafür sind alle verfügbar, insbesondere bei Solar- und Windenergie sowie der Batterietechnik. Viele weitere Informationen zu Minderungsoptionen, deren Potenzialen und Kosten finden sich im vorliegenden ⁠ IPCC ⁠-Synthesebericht - sehr gut zusammengefasst in der sogenannten „Summary for Policymakers“ und dort in der Abbildung „Figure SPM.7“ (siehe unten). Weitere wichtige Erkenntnisse aus dem Bericht: Insbesondere Personen mit hohem sozioökonomischen Status tragen überproportional zum Klimawandel bei und haben das größte Potenzial, ihre Emissionen zu mindern: Die 10 % der Haushalte mit den global höchsten Pro-Kopf-Emissionen verursachen 34-45 % der weltweiten Treibhausgasemissionen, während die unteren 50 % nur 13-15 % zu den Gesamtemissionen beitragen. Allein schon nachfrageorientierte Maßnahmen (insbesondere in den Bereichen Gebäude, Verkehr und Ernährung) können die gesamten THG-Emissionen bis 2050 um 40-70 % senken. Dazu zählen auch die systemische Reduzierung von Lebensmittelverschwendung, verbessertes Recycling und energieeffizientere Gebäude. Es gilt nun, alle verfügbaren Klimaschutzmaßnahmen möglichst schnell umzusetzen, denn bereits jede weitere geringfügige Erhöhung der globalen Mitteltemperatur erhöht auch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Vielzahl von Risiken für Mensch und Umwelt. Aus diesem Grund ist es auch so, dass 1,5 °C Erwärmung deutlich erträglicher wären als 1,6 °C, und diese wiederum als 1,7 °C, und so weiter. Es zählt daher jede Tonne an Treibausgasemissionen. Es gibt zwar unerprobte Technologien, um CO 2 nachträglich wieder aus der ⁠ Atmosphäre ⁠ zu entfernen, jedoch sind diese, im Vergleich zu anderen Maßnahmen, mit viel höheren Kosten sowie außerdem einer Reihe von Risiken verbunden. Zudem sind sie kein Ersatz für sofortige, tiefgreifende und nachhaltige Emissionsminderungen. Denn falls wir die Grenze einer Erwärmung um 1,5 °C überschreiten, drohen neben den bereits erwähnten irreversiblen Schäden auch Rückkopplungs-Mechanismen („Feedback-Effects“), die vom Klimawandel ausgelöst werden, diesen aber auch wiederum weiter verstärken. Dazu zählen etwa großflächige Waldbrände, das Absterben des Amazonas-Regenwaldes oder das Auftauen von Permafrostböden, was mit einer immensen Freisetzung von Methan verbunden wäre. Ambitionierte Bemühungen zur Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen sind absolut notwendig – und doch nur eine Seite der Medaille. Die andere heißt: Anpassung. Je weniger ambitioniert der ⁠ Klimaschutz ⁠ ausfällt, umso stärker werden Klimarisiken zunehmen, insbesondere Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren und Starkniederschläge, sowohl global als auch regional. Die Hitzewellen und Überschwemmungen der letzten Jahre sind auch vielen Menschen in Deutschland noch sehr deutlich vor Augen. Insgesamt erhöht sich die Notwendigkeit zur Anpassung an den nicht mehr vermeidbaren Klimawandel. Gleichzeitig verringert sich aber die Effektivität von Anpassungsmaßnahmen bei höheren Erwärmungsniveaus. Klimarisiken und Anpassungsmaßnahmen müssen dabei im Kontext mit weiteren gesellschaftlichen Entwicklungen gesehen werden, z. B. veränderte ⁠ Landnutzung ⁠, wirtschaftliche Entwicklung, Lebensstile und Konsumverhalten. Viele Maßnahmen, zum Beispiel Hitzeaktionspläne oder die wassersensible Stadtentwicklung, sind bereits in der Umsetzung. Besonders wichtig ist die ökosystembasierte Anpassung, zum Beispiel Moorschutz oder Renaturierung von Flüssen. Solche Maßnahmen verbinden idealerweise Klimaanpassung und Klimaschutz: Sie wirken als Kohlenstoffsenken und machen Ökosysteme resilient gegenüber dem Klimawandel. Sofortiges Handeln ist entscheidend, denn der IPCC-Bericht zeigt klar: In einigen Regionen und Sektoren können auch Grenzen der Anpassung für Ökosysteme und Gesellschaften erreicht werden, insbesondere bei starkem Klimawandel. Fazit: Die Entscheidungen und Maßnahmen, die wir jetzt treffen, werden sich über Tausende von Jahren auswirken. Die bisherigen Bemühungen, die Treibhausgasemissionen zu mindern, reichen bei weitem nicht aus und würden in den nächsten 70 Jahren auf eine 3,2 °C wärmere Welt hinauslaufen, mit katastrophalen Folgen für Mensch und Umwelt. Es liegt also an allen, aber besonders an den wohlhabenden Teilen der Welt, jetzt einen konsequent an Klimaschutz ausgerichteten ⁠ Entwicklungspfad ⁠ einzuschlagen, mit all seinen Herausforderungen aber auch Chancen für eine gerechtere Welt. Wenn die globalen Treibhausgasemissionen nicht sofort, schnell und in großem Umfang reduziert werden, wird es nicht mehr möglich sein, die globale Erwärmung auf 1,5 °C oder sogar auf 2 °C zu begrenzen und damit eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle zu sichern. Das Umweltbundesamt hat an der Erstellung und Verabschiedung aller Berichte des IPCC im 6. Berichtszyklus mitgewirkt. Zuletzt unterstützten ⁠ UBA ⁠-Mitarbeitende als Teil der Deutschen Delegation die Verabschiedung des Syntheseberichts auf der 58. IPCC-Plenarsitzung in Interlaken. Mit der kommenden 59. IPCC-Sitzung im Juli 2023 in Nairobi wird der 6. Berichtszyklus abgeschlossen und der neue siebte Berichtszyklus gestartet.

§ 9

§ 9 (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks ( BGBl. 2013 II Seite 530, 531); die Anforderungen an die Besetzung von Seeschiffen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflichtungen des Reeders und des Kapitäns für die Durchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die Erteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungszeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Überwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften durch die zuständige Stelle; die Anforderungen an die Befähigung sowie die fachliche und persönliche Eignung der Besatzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewerber, die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Anerkennung ausländischer Nachweise und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit diesen Nachweisen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen; Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und Eignung, insbesondere durch die Abnahme von Prüfungen, sowie das Verfahren; die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Fahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; die Anforderungen an die Erteilung eines Nachweises über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Seeleute; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; (aufgehoben) die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen; die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen; die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II Seite 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren für die Schifffahrt. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Regelungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. Soweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7 auf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu erlassen. (1a) (aufgehoben) (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 können auch erlassen werden zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsverordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, wie und von wem die Bücher zu führen sind, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Stand: 21. März 2023

Globales Netzwerk entwickelt Aktionsplan für die gemeinsame Gestaltung nachhaltigen digitalen Wandels

UBA ist Mitglied der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) Heute wurde im Rahmen der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA-5), die vom 28. Februar bis 2. März 2022 in Nairobi stattfindet, der Action Plan for a Sustainable Planet in the Digital Age („Aktionsplan für einen nachhaltigen Planeten im digitalen Zeitalter“) vorgestellt. Der Action Plan bietet internationale Vision und Fahrplan, um den digitalen Wandel für unsere Nachhaltigkeitsziele weltweit nutzbar zu machen. Er wird von der Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) im Rahmen der Roadmap for Digital Cooperation des UN-Generalsekretärs mitentwickelt. Das Umweltbundesamt (UBA) ist Mitglied von CODES. Das UNEA Side Event diente der ersten öffentlichen Präsentation des CODES Action Plan und half, ein letztes wichtiges Meinungsbild vor dessen Finalisierung einzuholen. An der Diskussion beteiligten sich auch hochrangige Persönlichkeiten wie die kommissarische Beauftragte des Generalsekretärs für Technologie, Maria-Francesca Spatolisano, die deutsche Bundesumweltministerin Steffi Lemke und der Präsident des Umweltbundesamtes, Dirk Messner. Der Aktionsplan zeigt, dass digitale Innovationen das Potenzial haben, einige der weltweit drängendsten ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen wie ⁠ Klimawandel ⁠, Verlust der biologischen Vielfalt, Umweltverschmutzung, Ernährungsunsicherheit, Gesundheitsrisiken und Ungleichheit zu bewältigen. Die positive transformative Wirkmacht dieser Innovationen ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der 2030 Agenda und deren 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) bis 2030. Um diese positive Vision zu realisieren, sind jedoch drei grundlegende Neuorientierungen erforderlich: Die CODES-Community hat gemeinsam neun beispielhafte Impact-Initiativen entwickelt, die als Katalysator für diese drei zentralen Transformationsfelder und ihre strategischen Prioritäten erforderlich sind. Diese Impact-Initiativen umfassen beispielsweise eine hochrangige Weltkommission für Nachhaltigkeit im digitalen Zeitalter, ein neues Programm zur Stärkung von Forschung und Bildung für digitale nachhaltige Entwicklung, eine Verpflichtung für nachhaltige digitale Beschaffung und Infrastruktur oder ein regionales Netz von Innovationszentren und -beschleunigern für digitale Nachhaltigkeit. „Wir müssen das enorme Potenzial digitaler Innovationen ausschöpfen, um die Umsetzung der Agenda 2030 zu beschleunigen, indem wir einen gemeinsamen Rahmen für globale Initiativen schaffen, um Digitalisierung zum Motor für unsere Nachhaltigkeitsagenda zu machen", sagte Dirk Messner, Präsident des deutschen Umweltbundesamtes und einer der Co-Champions von CODES. „Mit dem CODES Action Plan wollen wir die fehlende Verbindung zwischen Digitalisierung und Nachhaltigkeit überwinden, indem wir zentrale Transformationsfelder für gemeinsames und globales Handeln benennen. Mit unseren praxisorientierten Impact-Initiativen wollen wir Pfade für echte positive Veränderungen aufzeigen", sagt David Jensen von ⁠ UNEP ⁠, einem weiteren Vertreter von CODES. Das Erscheinungsdatum des CODES Action Plan markiert den 50. Jahrestag der Gründung des ⁠ UN ⁠-Umweltprogramms UNEP, das sich der Förderung ökologischer Nachhaltigkeit verschreibt, wie etwa in der ehrgeizigen 2030 Agenda und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt. Der Action Plan soll eine Grundlage liefern für den Global Digital Compact, der im jüngsten Bericht des UN-Generalsekretärs Our Common Agenda vorgeschlagen wurde. Die Coalition for Digital Environmental Sustainability (CODES) ist ein globales Netzwerk für Regierungen, Unternehmen und die Zivilgesellschaft, das im Rahmen des Umsetzungsprozesses für die Roadmap for Digital Cooperation des UN-Generalsekretärs gegründet wurde. Die Vision von CODES ist eine digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft, die eine nachhaltige und gerechte Zukunft für alle ermöglicht. CODES wird von einer einzigartigen Mischung von Akteuren getragen – darunter UNEP, UNDP, der International Science Council, das deutsche Umweltbundesamt, Future Earth und das kenianische Umweltministerium. Sie alle sind vereint hinter der gemeinsamen Aufgabe, alle Politiken, Standards und Kooperationen voranzutreiben, die digitalen Wandel als positive Kraft für ökologische Nachhaltigkeit, ⁠ Klimaschutz ⁠ und Naturschutz in Stellung bringen.

Katrin Eder: „Es kann nicht sein, dass Mensch und Umwelt in Drittstaaten den Preis für unsere ‚fast fashion‘ bezahlen“

Rheinland-pfälzische Klimaschutzministerin Katrin Eder fordert auf der Umweltministerkonferenz, den Export von Abfällen aus Textilien zu unterbinden „Ich nehme zusehends mit Sorge wahr, wie das steigende Aufkommen an Textilabfällen aus Deutschland und der EU in Drittstaaten gebracht wird. Dabei geht es nicht um nutzbare Altkleider, sondern um Alttextilien und Textilabfälle, die oft illegal an Ort und Stelle abgelagert werden, anstatt diese in den industrialisierten Herkunftsländern einem Recycling zuzuführen. Globaler Klimaschutz braucht echte Kreislaufwirtschaft“, begründet Umweltministerin Katrin Eder den Beschlussvorschlag für die Umweltministerkonferenz in Goslar. Nach UN-Angaben stellt Deutschland einen der Hauptexporteure von Alttextilien dar. Ein großer Anteil dieser Textilien kann dabei nicht weiterverwendet werden. Daher fordert das rheinland-pfälzische Umweltministerium, dass die Ausfuhr u. a. von Textilabfällen in Nicht-OECD-Staaten nur unter strikten Vorgaben zulässig ist. Die Ministerin führt weiter aus: „In den vergangenen Jahren sind gigantische Deponien aus Textilresten zum Beispiel am Ufer der Korle-Lagune in der ghanaischen Hauptstadt Accra entstanden. Greenpeace hat unlängst zurecht angeprangert, dass sehr viel Kleidung in Flüssen oder auf Müllkippen in Afrika landet, statt in europäischen Verwertungsanlagen oder zumindest in geordneten Abfallentsorgungsanlagen. 30 bis 40 Prozent der Alttextilien, die beispielsweise nach Kenia exportiert werden, seien von so geringer Qualität, dass sie nicht verkauft werden könnten. Das macht laut Greenpeace 150 bis 200 Tonnen Textilabfall pro Tag allein in Kenia. Dort werden die Abfälle an Siedlungsgrenzen oder zum Beispiel am Nairobi River abgeladen oder offen verbrannt – und an vielen weiteren sensiblen Ökosystemen weltweit.“ Die steigende Abfallmenge an Textilien hat gravierende Auswirkungen auf die Umwelt. „Mikroplastik und Farbstoffe aus Kleiderresten kontaminieren Wasser und Böden. Zudem entzünden sich die Textilberge oft mit erheblichen Folgen für Luft und Klima – wir, die verantwortlichen Länder, müssen hier dringend gegensteuern“, erläuterte die rheinland-pfälzische Umweltministerin. „Es kann nicht sein, dass Mensch und Umwelt in Drittstaaten den Preis für unsere ‚fast fashion‘ bezahlen“, betonte Katrin Eder.

Spiegel: „Erhalt der Artenvielfalt ist wichtiger Schwerpunkt in den kommenden fünf Jahren“

Internationaler Tag der biologischen Vielfalt – Weiterentwicklung der „Aktion Grün“ in Planung. Der Schutz und der Erhalt der Artenvielfalt in Rheinland-Pfalz ist eine der großen Herausforderungen der Umweltpolitik in den kommenden Jahren. „Die Lage ist ernst: Viele Tier- und Pflanzenarten in unserem Bundesland sind etwa durch den Klimawandel und die Zersiedelung der Landschaft bedroht. So sind unter anderem 60 Prozent der Amphibien gefährdet. Aber auch einige Vogelarten wie Bekassine oder Fledermausarten wie die Große Hufeisennase stehen auf der Liste der gefährdeten Arten ganz oben. Daher ist es wichtig, unser Engagement auszuweiten, um Biodiversität zu schützen. Deswegen haben wir uns zentrale Maßnahmen vorgenommen, die nun Schritt für Schritt umgesetzt werden“, erklärte Klimaschutz- und Umweltministerin Anne Spiegel anlässlich des Internationalen Tags der biologischen Vielfalt. „Unser Ziel ist es, gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren das Artensterben zu stoppen.“ Um das zu erreichen, soll zum Beispiel das Aktionsprogramm zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie „Aktion Grün“ weiterentwickelt werden. Dabei soll das Programm auch verstärkt dafür genutzt werden lebenswerte Innenstädte und Dörfer zu gestalten. 2017 hat das Umweltministerium die „Aktion Grün“ gestartet und dafür rund 9 Millionen Euro Fördermittel bereitgestellt. Gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern aus Naturschutz und Landwirtschaft, Gesellschaft und Kommunen konnten seither bereits weit mehr als 100 Naturschutzprojekte initiiert werden. Ein neues Ziel ist der Aufbau regionaler Naturschutzstationen als Weiterentwicklung des Naturschutzmanagements, mit dem seit Jahrzehnten die Biotopbetreuung und Vertragsnaturschutzberatung in Rheinland-Pfalz in bewährter Weise umgesetzt wird. Die Etablierung der Naturschutzstationen dient der Verstetigung des Naturschutzmanagements, das um die flächendeckende Umsetzung der Natura 2000-Bewirtschaftungspläne sowie die Stärkung der Artenhilfsprogramme erweitert werden soll. Sie sollen die Naturschutzverwaltung unterstützen, vermehrt entlasten und auch die Umweltbildung im Rahmen des ehrenamtlichen Naturschutzes verbessern. Erste Naturschutzstationen sollen in Modellregionen eingerichtet werden. Als eines der wichtigsten und erfolgreichsten Instrumente des kooperativen Naturschutzes soll das Förderangebot im Vertragsnaturschutz weiter ausgebaut werden mit dem Ziel, durch praxisgerechte und standortangepasste Maßnahmen die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft zu fördern. Ziel ist es, die Fläche im Vertragsnaturschutz wie in der Vergangenheit weiter zu steigern. Um zu sehen, ob Naturschutzmaßnahmen wirklich greifen, ist es zudem von großer Bedeutung, dass deren Wirksamkeit auch überprüft wird. In Rheinland-Pfalz soll das Monitoring in Vogelschutzgebieten ausgeweitet werden. Mit diesem Schritt trägt das Land auch den erweiterten Anforderungen der EU-Vogelschutz-Richtlinie Rechnung. Beim Landesamt für Umwelt soll hierfür eine Vogelschutzwarte eingerichtet werden, die auch fachlich im Bereich Artenschutz und Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützen wird. „Wir haben uns viel vorgenommen. Die Situation zeigt jedoch: Es ist wichtig, dass wir zusammen unser Engagement ausweiten. Wenn wir die Artenvielfalt schützen, dann schützen wir damit auch unsere Lebensgrundlage. Ich freue mich, jetzt die konkrete Planung und Umsetzung dieser Maßnahmen voranzutreiben“, so Spiegel. Hintergrund Am 22. Mai findet jedes Jahr der Internationale Tag der biologischen Vielfalt statt. Der Tag erinnert an den 22. Mai 1992, an dem in Nairobi Einigkeit über den Text des UN-Übereinkommens zur biologischen Vielfalt erzielt wurde. Es ist mit mehr als 190 Vertragsstaaten eines der erfolgreichsten Übereinkommen der Vereinten Nationen. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) ist das umfassendste verbindliche internationale Abkommen im Bereich Naturschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Deutschland ist seit In-Kraft-Treten am 29. Dezember 1993 Vertragspartei der CBD. Weitere Infos zum Landesprogramm „Aktion Grün“ sind abrufbar unter: https://aktion-gruen.de/projekte/uebersicht/

IPCC erarbeitet einen Sonderbericht zu 1,5 Grad Erwärmung

Die Staaten der UN-Klimarahmenkonvention haben den IPCC gebeten, den wissenschaftlichen Sachstand für 1,5 Grad Erwärmung in einem Sonderbericht zusammenzufassen. Welche Folgen hat eine Erderwärmung um 1,5 Grad? Und welche Treibhausgasemissionen wären dann noch möglich? Diese Fragen will der Weltklimarat bis 2018 in einem Sonderbericht klären. Das hat die Vollversammlung des Weltklimarats IPCC, die von 11. bis zum 13. April 2016 in Nairobi tagte, beschlossen.

„Mit der ‚Aktion Grün‘ gegen das Artensterben: jetzt und vor Ort“

Internationaler Tag der biologischen Vielfalt: Umweltministerin Ulrike Höfken startet Themenwochen zur „Aktion Grün“ und stellt aktualisierte Rote Liste Libellen vor „Die Vielfalt unserer Arten ist zugleich unsere Lebensgrundlage. Wir müssen sie schützen und erhalten. Gerade jetzt: Die Situation für Insekten und Bestäuber ist ernst. 60 Prozent aller Wildbienenarten und 65 Prozent der Schmetterlinge sind gefährdet, selbst weit verbreitete Arten wie der Zitronenfalter und das Tagpfauenauge werden immer seltener. Unsere Antwort ist die ‚Aktion Grün‘, das Landesprogramm für Natur- und Artenschutz“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken am Internationalen Tag der Biologischen Vielfalt im Botanischen Garten der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Dort gab Höfken den Startschuss für die Themenwochen „Aktion Grün“. Land zeichnet „Aktion Grün“-Kommunen aus „Wir unterstützen viele verschiedene Artenschutzprojekte – jetzt und vor Ort, im ganzen Land. Mit der ‚Aktion Grün‘, die als breites gesellschaftliches Bündnis aufgestellt ist, erhalten wir notwendigen Lebensraum, auch für gefährdete Arten. Wir sorgen dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger, dass Jung und Alt den Wert unserer Artenvielfalt schätzen lernen und ihre Rolle wahrnehmen können. Rheinland-pfälzische Kommunen, die besonders viel für Natur- und Artenschutz tun, zeichnen wir künftig als ‚Aktion Grün-Kommune‘ aus “, sagte Höfken. „Mit der ‚Aktion Grün‘ haben wir die Weichen gestellt, unsere Artenvielfalt zu erhalten. Ich bin überzeugt: Wir können das Ruder herumreißen. Und das müssen wir: Denn für einige Tier- und Pflanzenarten ist es fünf vor zwölf“, so die Umweltministerin. „Es gibt schon viele Städte und Gemeinden sowie Verbände und landwirtschaftliche Betriebe, die von der ‚Aktion Grün‘ profitieren. In den kommenden Wochen werde ich überall im Land unterwegs sein und mich davon überzeugen können.“ Auch bei ihrer diesjährigen Sommertour in der ersten Sommerferienwoche widmet sich die Ministerin Höfken der „Aktion Grün“. Insgesamt wird sie bis Ende Juni mehr als 20 Termine wahrnehmen. „Aktion Grün“ geht alle gesellschaftlichen Gruppen an Insgesamt neun Schwerpunkte beinhaltet die „Aktion Grün“, außerdem kommt als zehntes Themenfeld die „Aktion Blau Plus“ hinzu. „Unser Aktionsprogramm ist so vielfältig wie unsere Tier- und Pflanzenwelt hier in Rheinland-Pfalz: Es reicht vom Moorschutz über den Schutz von Grünland über Umweltbildung, Biotopvernetzung und die Förderung des Ehrenamts bis hin zu „,Aktion Grün‘ schmeckt“ und den besonderen Schutz von Leitarten“, so Höfken. In diesem Jahr stehen 2,5 Millionen Euro für die unterschiedlichen Projekte der Themenschwerpunkte zur Verfügung. Hinzu kommen die Fördermittel der „Aktion Blau Plus“, mit denen die Renaturierung von Gewässern vorangetrieben und damit zugleich für die Wiederherstellung von wichtigen Lebensräumen gesorgt wird. „Die ‚Aktion Grün‘ ist mir ein besonderes Anliegen: Darum appelliere ich an alle gesellschaftlichen Gruppen, Teil dieser Aktion zu werden und sich einzubringen. Zugleich danke ich allen, die hier schon aktiv sind. Der Erhalt unserer Artenvielfalt geht uns alle an – nicht nur den Naturschutz, sondern auch Kommunen, die Landwirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verbände und Institutionen“, betonte Höfken. Rote Liste Libellen: Wichtige Grundlage für Artenschutz Mit dem Start der „Aktion Grün“ im Jahr 2017 hat das Umweltministerium ein Starterpaket von 25 Projekten geschnürt, die vorrangig umgesetzt werden sollen. Auch die Aktualisierung von Roten Listen, die die Gefährdungssituation einer Art darstellen, zählen dazu. „Ich freue mich, dass wir heute eine neue Rote Liste Libellen vorlegen können“, sagte Höfken im Botanischen Garten. „Rote Listen bilden eine wichtige Grundlage für unser Tun: Ohne wissenschaftliche Auswertungen und Erhebungen zum Zustand bestimmter, gefährdeter Arten könnten wir keine zielgerichteten Maßnahmen ergreifen.“ Deutliche Verbesserung: Zweidrittel der Libellenarten nicht mehr gefährdet „Die aktualisierte Rote Liste Libellen hat gute Nachrichten für uns: Ihre Bestände haben sich erholt. Einige Libellenarten sind nicht mehr gefährdet oder wurden in ihrer Gefährdung herabgestuft“, berichtete Höfken. Insgesamt werden 69 Libellenarten mit 24 Klein- und 45 Großlibellenarten gezählt. Von ihnen gelten aktuell 21 Arten als gefährdet. „Das bedeutet im Umkehrschluss: 65 Prozent sind nicht mehr gefährdet. Das ist ein großer Erfolg, denn im Jahr 1992 galt dies nur für 17 Prozent“, sagte die Ministerin. „Diese deutliche Erholung der Libellenarten zeigt, dass unsere Maßnahmen des Arten- und Naturschutzes wirken.“ Durch die Förderung des konsequenten Ausbaus von Kläranlagen hat sich langfristig die Wasserqualität verbessert. Besonders hat die Renaturierung von Gewässern von Flüssen und Bächen durch Mittel der „Aktion Blau Plus“ dazu geführt, dass flussbewohnende Libellenarten wichtigen Lebensraum zurückgewonnen haben. Erholung der Libellen zeigt: Artenschutz wirkt Es gibt drei Libellenarten, die besonders in Rheinland-Pfalz verbreitet und daher schützenswert sind: die Vogel-Azurjungfer, die Blaugrüne Mosaikjungfer und die Gestreifte Quelljungfer. So kommt die Vogel-Azurjungfer zum Beispiel nach aktuellen Untersuchungen nur in der Südpfalz am Rande des Bienwaldes an zwei Gewässern vor – an der Erlenbachniederung und an der Bruchbach-Otterbach-Niederung. Der Erhalt und Schutz von artenreichem Grünland in den Tälern der Vorderpfalz ist deshalb eine der wichtigsten Voraussetzungen zum Überleben der Art. „Die Erholung des Bestandes an Libellenarten ist ein sehr gutes Zeichen und ermutigt uns, im Arten- und Naturschutz den Weg konsequent weiter zu gehen. Doch dürfen wir uns nicht ausruhen: Es gibt viele Arten, die weiterhin stark gefährdet sind, nicht nur Libellen, auch andere Insekten und Bestäuber wie Wild- und Honigbienen“, betonte die Umweltministerin. „Mit der ‚Aktion Grün‘ können wir in ganz Rheinland-Pfalz für weitere Verbesserungen sorgen und unsere Arten schützen und erhalten.“ Broschüre zur „Aktion Grün“ <link file:113670> mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Gemeinsam_Arten_schuetzen.pdf&nbsp ; Internet <link http:>www.aktion-gruen.de Hintergrundinformationen Libellen Libellen ernähren sich von Fluginsekten oder von Gewässerorganismen und deren Larven. Die großen Arten nehmen auch Kaulquappen und kleine Jungfische als Nahrung. Viele Arten sind Spezialisten, die saubere Quellen, Fließgewässer, Moorgewässer oder pflanzenreiche Tümpel und Seen besiedeln und als Indikator für deren guten Zustand dienen. Die Larven sind durch Gewässerverunreinigung und Übernutzung, neuerdings auch durch invasive Arten (wie zum Beispiel Krebse), gefährdet. Libellen und ihre Larven sind selbst aber auch Beute für andere Tiere in der Nahrungskette. Die Rote Liste Libellen zum Herunterladen finden Sie <link https: external-link-new-window>hier Internationaler Tag der biologischen Vielfalt Jedes Jahr wird der 22. Mai als Internationaler Tag der biologischen Vielfalt gewürdigt. Der Tag erinnert an den 22. Mai 1992, an dem in Nairobi Einigkeit über den Text des UN-Übereinkommens zur biologischen Vielfalt erzielt wurde. Dieses Übereinkommen ist heute mit mehr als 190 Vertragsstaaten eines der erfolgreichsten Übereinkommen der Vereinten Nationen. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) ist das umfassendste verbindliche internationale Abkommen im Bereich Naturschutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Deutschland ist seit In-Kraft-Treten am 29. Dezember 1993 Vertragspartei der CBD.

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