Die Fa. Zürcher Bau GmbH beantragt mit Schreiben vom 20.05.2021 und Planunterlagen mit letzter Änderung im Juni 2025 die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans für den Neuaufschluss zur Gewinnung von Quarzkies und Quarzsand einschließlich der Errichtung eines Kieswerkes zur Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffes im Gewann Riedmatten, Gemarkung Meißenheim im Ortenaukreis Da im Zuge des Rohstoffabbaus in den Grundwasserhorizont eingeschnitten wird und hierbei ein grundwassergespeister Baggersee entsteht, soll die Rohstoffgewinnung im Nassabbau erfolgen. Für die Aufbereitung des gewonnenen Rohstoffmaterials im Kieswerk am neuen Werksstandort wird zudem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und für die Errichtung des Werkhofes, Boothauses und Sanitärcontainers die baurechtliche Genehmigung beantragt. Die Betriebsfläche umfasst insgesamt ca. 22,78 ha, wovon die unmittelbare Abbaufläche (Baggerseefläche) ca. 11,90 ha einnimmt. Für den Rohstoffabbau wird ein Zeitraum von 15 Jahren veranschlagt. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Im Zulassungsverfahren ist auch über die immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigung zu entscheiden. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Planfeststellungsbehörde. Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. V. m. § 1 Nr. 1b) bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Bodengutachten, schalltechnisches Gutachten, Staubprognose, Bauantrag, immissionsschutzrechtlicher Antrag, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, hydrogeologischer Fachbeitrag, UVP-Bericht.
Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nassabbau befinden. Im Landkreis Nienburg/Weser wird in einem erheblichen Umfang Sand- und Kiesabbau mit Grundwasserfreilegung betrieben bzw. geplant. Die größte Dichte an Abbaustätten besteht in folgenden Gebieten des Landkreises: - westlich der Weser südlich von Stolzenau in der Gemarkung Raddestorf an der B 215, Samtgemeinde Uchte, bis Diethe-Langern, Gemeinde Stolzenau, - nördlich von Stolzenau westlich der Weser zwischen Stolzenau „Große Brinkstraße" und der Gemeindeverbindungsstraße Landesbergen-Anemolter, - östlich der Weser zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Süden und dem „Kleinen Maschsee", Gemarkung Landesbergen, im Norden, - Weiter nördlich wurde ein Bodenabbau in der Gemarkung Estorf begonnen. Außerdem baut eine Firma in der Gemarkung Schweringen östlich der Weser großflächig Sand und Kies ab.
Die Glöckle GmbH & Co. KG Besitzgesellschaft hat beim Landratsamt Schweinfurt Antragsunterlagen zum Vorhaben zur Förderung und Gewinnung von Sand und Kies als Rohstoff östlich der Gemeinde Grafenrheinfeld eingereicht und die wasserrechtliche Planfeststellung beantragt. Durch die Glöckle GmbH & Co. KG Besitzgesellschaft wird die Förderung von Sanden und Kiesen im Nassabbauverfahren auf einer Fläche von rd. 45,3 ha in der Gemarkung Grafenrheinfeld beantragt. Im Zusammenhang mit der geplanten Rohstoffgewinnung soll ein Zwischenlager für Abraum (Oberboden, bindiger Unterboden) auf einer ehemaligen als Ackerfläche rekultivierten angrenzenden Abbaufläche errichtet werden. Hier soll eine Fläche von rd. 1,9 ha, die unmittelbar an das bestehende Kieswerk der Fa. Glöckle angrenzt, genutzt werden. Das gesamte Vorhabengebiet umfasst somit 47,2 ha. Das überplante Gebiet liegt im östlichen Teil des Gemeindegebietes Grafenrheinfeld, südwestlich der Stadt Schweinfurt und erstreckt sich zwischen der Siedlungsbebauung Grafenrheinfelds im Westen und dem Vogelschutzgebiet „Maintal zwischen Schweinfurt und Dettelbach“ sowie Bereichen ehemaliger Rohstoffgewinnungsgebiete im Osten. Nördlich grenzen die Kreisstraße SW 3 und südlich weitere Ackerflächen an das Vorhabengebiet an.
Die Firma Kiesgesellschaft Josephsthal OHG betreibt im Raum Pressath den durch das Bergamt Nordbayern genehmigte Quarzsand-Tagebau Zunderschlag I und plant einen Neuaufschluss zur Gewinnung von Sand und Kies im Nassabbau im Abbaugebiet "Zunderschlag II" auf der Fl.Nr. 476 Gemarkung Dießfurt, Stadt Pressath im Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab. Das zum Abbau vorgesehene Grundstück umfasst eine Fläche von gut 10 ha. Abzüglich der Abstandsflächen zu den angrenzenden Flurstücken und Verkehrswegen verbleibt eine Netto-Abbaufläche von rund 8,04 ha. Hiervon wurde ein Teil (Bereich A) mit einer Größe von 5,15 ha bereits trocken ausgebeutet, sodass hier nur noch ein Nassabbau stattfinden wird. Die weitere Fläche wird in einem zweiten Bereich (B) zunächst trocken und anschließend nass abgebaut. Zur Genehmigung dieses Vorhabens beantragt die Kiesgesellschaft Josephsthal OHG die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes und die damit verbundene Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -. Das Abbaugebiet „Zunderschlag II“ grenzt westlich an das Abbaugebiet „Zunderschlag“ an und liegt süd-westlich des Ortsteils Dießfurt zwischen der Bundesstraße B470 und dem Ortsrand. Dießfurt befindet sich im Gemeindegebiet der Stadt Pressath im Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab. Im Rahmen von weiteren Untersuchungen des gewinnbaren Bodenschatzes wurde festgestellt, dass eine bergrechtliche Genehmigung notwendig ist. Das geplante Abbauvorhaben wird in Form eines Tagebauaufschlusses durchgeführt. Auf einer Teilfläche, die bereits vor mehreren Jahren trocken abgebaut wurde, erfolgt nun ein Nassabbau. Die weitere, westliche Teilfläche wird zunächst trocken und anschließend ebenso nass abgebaut. Eine Freilegung des Grundwassers erfolgt insgesamt in einem Bereich von rund 7,90 ha. Durch eine teilweise Wiederverfüllung verbleibt eine Wasserfläche von maximale 5,25 ha. Durch Ufergestaltungsmaßnahmen im Rahmen der Renaturierung reduziert sich diese Fläche noch um bis zu 5.000 m². Zur Wiederherstellung einer Waldfläche wird ein Teilbereich während des Abbaugeschehens sowie in den darauffolgenden Jahren mit nicht verwertbaren Lagerstättenbestandteilen sowie unbelastetem Fremdmaterial verfüllt. Der Abbau erfolgt in mehreren Abschnitten, die dazu erforderlichen Rodungsarbeiten finden ebenfalls abschnittsweise statt. Der vorhandene Abraum wird später zur Ufergestaltung sowie Überdeckung einer wiederverfüllten Teilfläche verwendet. Der Abbau erfolgt mittels Schleppschaufelbagger. Die Aufbereitung des Rohstoffes erfolgt in nahegelegenen Wasch- und Sortieranlagen. Darüber hinaus kommen Hydraulikbagger, Radlader, Dumper und Lastkraftwagen zum Einsatz. Die Gesamtdauer für den Abbau beträgt zwischen 6 bis 9 Jahren.
Die Firma Hans Wolf GmbH & Co. KG Kieswerk - Betonwerk, Ittlinger Straße 175, 94315 Straubing, beantragte mit den Unterlagen von August 2025 eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Kiesabbaus "Steinach-Südwest" (Flur Nrn. 249/0, 249/1, 250/0, 251/0, 252/0, 253/0, 254/0 und 255/0, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 26.09.2016, Az.: 42-6413/1). Die geplante Erweiterung der Herstellung eines Gewässers durch Nassabbau von Kies mit Rekultivierung der Uferbereiche ist auf den Grundstücken Flur Nrn. 248/0 und 249/0 (Teilfläche), Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, vorgesehen. Das zur Erweiterung vorgesehene Flurstück 248/0 liegt südlich des bereits genehmigten Bereiches. Zusätzlich kommen ca. 2.100 qm Abbaufläche im Randbereich der bereits genehmigten Abbaufläche Flur Nr. 249/0 hinzu. Die Abbaufläche liegt zwischen den Ortschaften Kirchroth, Münster und Kößnach im südwestlichen Teil der Gemeinde Steinach. Die nächstgelegene Ortschaft Münster befindet sich in etwa 800 m Entfernung in nördlicher Richtung. Die nächsten Kiesweiher liegen östlich der SR8 sowie etwa 150 m weiter südlich bzw. 400 m weiter westlich. Als Nachfolgenutzung ist für den bisher genehmigten Bereich und auch für die gegenständliche Erweiterung Sportfischerei vorgesehen. Eine Wiederverfüllung erfolgt nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Herstellung eines Gewässers eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um keine Ausbaumaßnahme im Sinne der Nr. 13.18.2 des UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Den Antragsunterlagen wurden Unterlagen entsprechend Anlage 2 des UVPG beigefügt.
In der Gemeinde Bad Laer, Gemarkung Hardensetten, Flur 3, ist der Ausbau des Sandabbaus im Nassabbauverfahren geplant.
Die Alois Omlor GmbH beantragte mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Erweiterung ihres Sand- und Kiesabbaubetriebes in Groß-Rohrheim auf bislang anderweitig, vorwiegend landwirtschaftlich, genutzte Flächen um ca. 18,33 ha sowie die Vertiefung von Teilen der bestehenden Abbaufläche und Änderung der Rekultivierung. Es entsteht im Zuge der Abbautätigkeit ein Gewässer. Die Erweiterung schließt an die bestehenden Abbauflächen in südöstlicher Richtung in der Gemarkung Groß-Rohrheim, Flur 4 Flurstücke Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 30, Nr. 31, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34/1 (teilweise), Nr. 37 (teilweise), Nr. 38 (teilweise), Nr. 45 (teilweise), Nr. 47/1 (teilweise), Nr. 47/2, Nr. 48, Nr. 54, Nr. 56, Nr. 57, Nr. 58 an. Die bestehende Kiesgrube in der Gemarkung Groß-Rohrheim wird auf Flur 4, Flurstücke Nr. 39/1 (teilweise), Nr. 39/2 (teilweise), Nr. 39/3 (teilweise), Nr. 40/1 (teilweise), Nr. 40/2 (teilweise), Nr. 45 (teilweise), Nr. 47/1 (teilweise) und Flur 5, Flurstücke Nr. 11/4 (teilweise) und Flur 6 21/2 geändert. Es werden insbesondere folgende Maßnahmen beantragt: • Die Herstellung eines Gewässers (Erweiterung des bestehenden Abgrabungsgewässers) von ca. 14,75 ha mit einer maximalen Wassertiefe von 60 m im Zuge des Sand- und Kiesabbaus, • die Vertiefung von Teilen des bestehenden Gewässers auf eine maximale Wassertiefe von 60 m im Zuge der Vergrößerung der Abbautiefe, • die Rohstoffgewinnung mittels Saugbagger entsprechend der bisherigen Abbauweise im Nassabbau in der Erweiterungsfläche und in Teilen des bestehenden Gewässers bis zu einer Endtiefe von maximal 29 m ü. NHM (entspricht 60 m Wassertiefe), • die Aufbereitung und Lagerung des gewonnenen Materials entsprechend der bisherigen Weise, somit Weiternutzung der bestehenden Aufbereitungsanlage, Verwaltungs- und Sozialräume, Werkstätten und Lager für den Planungszeitraum, • die maximale Abbauleistung (Output) von bis zu 450.000 t Rohstoff (Sand und Kies) jährlich, • die Änderung der bestehenden Rekultivierungsplanung. Die Erweiterung der Abbaufläche stellt einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 WHG dar. Der beantragte Gewässerausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Zulassung über ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Fall besteht die UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG. Eine sog. Vorprüfung, also die Feststellung durch die Planfeststellungsbehörde gemäß § 5 UVPG, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wurde nicht durchgeführt, da der Vorhabenträger bereits die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Planfeststellungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat, da vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht vorgelegt wurde. In dem Planfeststellungsverfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Entscheidungen wie unter anderem die Zulassung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 15 BNatSchG sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.1 - Grundwasser zuständig.
Die H. Krichbaum GbR beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2022 eine Erweiterung ihres Sand- und Kiesabbaubetriebes in Babenhausen auf bislang anderweitig, vorwiegend landwirtschaftlich, genutzten Flächen. Die Planunterlagen sehen vor, dass die Rohstoffgewinnung im Trocken- und Nassabbau erfolgen soll. Hierdurch entsteht ein Neuaufschluss, welcher südöstlich unmittelbar an den bestehenden Abbau angrenzt und in der Gemarkung Langstadt, Flur 4 die Flurstücke 19/2, 44/1, 45/1, 84/1 und 85/1 umfasst. Außerdem sollen der Bau einer neuen Betriebszufahrt sowie ein Geländeabtrag zur morphologischen Anpassung des Bestandsgeländes in der Gemarkung Hergershausen, Flur 3, Flurstück 63/2 und Gemarkung Langstadt, Flur 4, Flurstück 73/2 erfolgen. Die Vorhabenfläche umfasst insgesamt ca. 6,5 ha, die eigentliche Gewinnungsfläche ca. 5,5 ha. Durch den Nassabbau entsteht ein neues Gewässer von ca. 2,9 ha. Es werden insbesondere folgende Maßnahmen beantragt: • Die Herstellung eines Gewässers von 2,9 ha mit einer maximalen Wassertiefe von 6,8 m im Zuge des Sand- und Kiesabbaus auf einer Fläche von 5,5 ha bis zu einer Endtiefe von 118 m ü. NHM, • die Rohstoffgewinnung mittels Radlader und Hydraulikbagger entsprechend der bisherigen Abbauweise im Trocken- und Nassabbau, • die Gewinnungsmenge von bis zu 15.000 m³ Sand und Kies jährlich, • die Herstellung der neuen Betriebszufahrt und • ein Geländeabtrag zur morphologischen Anpassung des Bestandsgeländes. Die Erweiterung der Abbaufläche stellt einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 WHG dar. Der beantragte Gewässerausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Zulassung über ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Fall besteht die UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG. Eine sog. Vorprüfung, also die Feststellung durch die Planfeststellungsbehörde gemäß § 5 UVPG, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wurde nicht durchgeführt, da der Vorhabenträger bereits die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Planfeststellungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat, da vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht vorgelegt wurde. In dem Planfeststellungsverfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Entscheidungen wie unter anderem die Zulassung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 15 BNatSchG sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.1 - Grundwasser zuständig.
Die Gilde GmbH führt aktuell die Sandgewinnung als Seitenentnahme für die Errichtung der Bundesautobahn A 14 in der Gemarkung Geestgottberg auf einer Fläche < 10 ha (9,9 ha) aus. Die Grundlage hierzu wird gebildet durch die Antragsunterlagen vom 25.06.2024 und die daraufhin erteilte wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 68 WHG vom 29.01.2025. Da gemäß Aufmaß mit Stand Mai 2025 die Sandgewinnung bereits auf 5,2 ha und damit bereits auf mehr als der Hälfte der Gewinnungsfläche (9,9 ha) fortgeschritten ist, besteht ein kurzfristiger Bedarf zur Erweiterung des Abbaus. Antragsgegenstand ist daher die Erweiterung des Gewässerausbaus im Zuge der Sandgewinnung (Nassbaggerung) mit einer resultierenden zusätzlichen Wasserfläche von ca. 2,3 ha (insgesamt ca. 12,0 ha).
Die Quarzwerke Marx AG plant den Abbau von Quarzsand im Nassabbauverfahren durch Erweiterung und Vertiefung einer bestehenden Gewinnungsstätte auf einer Fläche im Landkreis Wittmund in der Gemeinde Friedeburg (Ortsteil Marx-Barge). Die Fläche befindet sich nordöstlich der B437 (Marxer Hauptstraße) sowie nordwestlich der K45 (Straße Hohemoor). Vorgesehen ist die Erweiterung der bestehenden Sand-Gewinnungsstätte. Da die Ausschöpfung der bestehenden Abbaurechte bereits weit fortgeschritten ist, wird diese Planung im Rahmen der langfristigen Standortsicherung erforderlich. Der geplante Tagebau (Gewinnungsstätte) hat eine Größe von 80,7 ha. Davon entfallen etwa 28 ha auf die Erweiterungsfläche. Überschlägig ist durch die Erweiterung eine Abbaumenge von 7 Mio. m³ zu erwarten. Nach dem Ende des Tagebaus ist die Herrichtung der Gewinnungsfläche als naturnahes Stillgewässer (Folgenutzung Natursee) vorgesehen. Aufgrund des Flächenbedarfs von mehr als 25 ha und der Erweiterung des Abbaugewässers ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan erforderlich, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren gem. § 1 Nr. 1 b) aa) und bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. §§ 57a und 57c BBergG) durchzuführen ist. Die Quarzwerke Marx AG hat diesen Rahmenbetriebsplan beim zuständigen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eingereicht und dessen Zulassung beantragt. Die Antragsunterlagen enthalten u.a. einen UVP-Bericht, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie Gutachten zur Hydrogeologie, Geotechnik, Lärm- und Staubemissionen. Die Planfeststellungsunterlagen haben vom 09.04.2025 bis zum 09.05.2025 öffentlich zur Einsicht ausgelegen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, konnte bis zum 10.06.2025 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Der Erörterungstermin wird in Form einer Onlinekonsultation nach § 27c VwVfG durchgeführt. Diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen eingebracht haben sind bekannt und erhalten eine persönliche Einladung zur Erörterung in Form einer Onlinekonsultation. Auch Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, können bis zum 18.09.2025 schriftlich oder per E-Mail beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld E-Mail: pfv-qstb-marx@lbeg.niedersachsen.de unter Nennung des Stichwortes „L1.4/EÖ-Online-Konsultation PFV Marx“ ihre Betroffenheit anzeigen und den Zugang zur Erörterung in Form einer Onlinekonsultation beantragen. Gleiches gilt für Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung über das Vorhaben einzulegen. Die Erörterung in Form einer Onlinekonsultation findet vom 19.09.2025 bis einschließlich 06.10.2025 statt. Nähere Informationen können dem Bekanntmachungstext (Downloaddokument)entnommen werden.
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