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EG-Pflanzenschutzpaket tritt in Kraft

Umweltschutz wird gestärkt Die EU hat neue Regeln zum Pflanzenschutz in Kraft gesetzt. Die neuen Regelungen in der EU über die Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind für den Umweltschutz in Europa ein großer Wurf: „Die neue Zulassungs-Verordnung verbietet die Anwendung besonders gefährlicher Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln. Das war lange überfällig und ist nun ein Fortschritt für den vorsorgenden Umweltschutz” - sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Auch eine Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bringt Umweltvorteile: Erstmals wird in Europa ein einheitlicher Rahmen geschaffen, um die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken für Menschen und Umwelt zu reduzieren. Wirkstoffe mit besonders bedenklichen Eigenschaften sind zukünftig in Pflanzenschutzmitteln generell nicht mehr zulassungsfähig. Darunter sind auch Stoffe, die für die Umwelt besonders gefährlich sind: Neben den international geächteten ⁠ POP ⁠-Stoffen gilt dies für Stoffe, die sich in der Umwelt nur sehr schwer abbauen, sich in Lebewesen und damit in der Nahrungskette anreichern und gleichzeitig (umwelt-)giftig sind (sogenannte ⁠ PBT ⁠-Stoffe - persistent, bioakkumulierend und toxisch). Auch Stoffe, die Krebs auslösen und solche, die das Hormonsystem oder das Erbgut von Menschen und Tieren schädigen können, werden zukünftig grundsätzlich verboten. Um die neuen Regelungen in der Praxis anwenden zu können, entwickelt nun das Umweltbundesamt gemeinsam mit seinen Schwesterbehörden in den anderen EU-Staaten geeignete Prüf- und Bewertungsmethoden. Jochen Flasbarth: „Es geht darum, die Spreu vom Weizen zu trennen. Wir müssen sicherstellen, dass die Kriterien so ausgestaltet werden, dass ein Verbot auch tatsächlich diejenigen Stoffe trifft, die in der Umwelt Schäden verursachen können. Vor allem bei den hormonsystemstörenden Stoffen fehlt uns noch das Werkzeug, um die Verbotsnorm auch anwenden zu können.” Die neue Rahmenrichtlinie über den nachhaltigen Gebrauch von Pestiziden geht hingegen gezielt solche durch Pflanzenschutzmittel verursachte Umweltprobleme an, die nicht über ein Zulassungsverfahren geregelt werden können: So wenden viele Landwirte in Europa noch immer deutlich mehr Pflanzenschutzmittel an, als für eine erfolgreiche Ernte eigentlich nötig wäre. Auch Verstöße gegen Umweltauflagen treten noch zu häufig auf. Ein weiteres Problem ergibt sich direkt aus der Bekämpfung von Ackerbegleitkräutern und Schadinsekten: Feldvogelarten wie das Rebhuhn oder die Feldlerche finden nicht mehr genügend Nahrung, um ihre Jungen zu versorgen. Die Richtlinie verpflichtet nun die Mitgliedstaaten, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Landwirte nach Methoden arbeiten können, die mit weniger Pflanzenschutzmitteln auskommen. Hierzu zählt neben der ökologischen Landwirtschaft auch der sogenannte integrierte Pflanzenschutz. Auch das Sprühen vom Flugzeug oder Hubschrauber aus wird, abgesehen von begrenzten Ausnahmen, verboten. In einem Nationalen Aktionsplan (NAP) muss jeder EG-Mitgliedsstaat künftig konkrete Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne festlegen, um die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Dazu kann auch das Anlegen von Schutzstreifen entlang von Gewässern zählen, um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Das Umweltbundesamt setzt sich außerdem dafür ein, dass dort, wo der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unvermeidbar ist, geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, damit die für unsere Agrarlandschaft typischen Vogel- und Säugerarten nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Damit die Richtlinie erfolgreich umgesetzt werden kann, müssen die zum Schutz der Umwelt notwendigen Ziele und Maßnahmen in Nationalen Aktionsplänen und den gesetzlichen Regelungen konkret benannt werden. Jochen Flasbarth hierzu: „Wir dürfen es nicht bei Appellen und Empfehlungen belassen, sondern müssen die Anforderungen klar beschreiben und verbindliche Ziele setzen, damit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Mindestmaß reduziert wird.” Das Umweltbundesamt gestaltet diesen Umsetzungsprozess aktiv mit.

Emissionshandel 2021 mit Rekordeinnahmen von über 12 Milliarden Euro

Einnahmen fördern Klimaschutz und entlasten Verbraucher mit 4,7 Mrd. € beim Strompreis Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) hat dem Bund im Jahr 2021 Auktionserlöse in Höhe von 5,3 Milliarden Euro generiert. Die Einnahmen sind damit doppelt so hoch wie im Jahr 2020. Zusätzlich wurden durch den Zertifikateverkauf beim neuen nationalen Emissionshandelssystem (nEHS), das seit 2021 die Sektoren Wärme und Verkehr umfasst, rund 7,2 Milliarden Euro eingenommen. Die Gesamteinnahmen aus beiden Systemen belaufen sich damit für 2021 auf rund 12,5 Milliarden Euro und fließen in den Energie- und Klimafonds (EKF). Sie eröffnen so neue Spielräume zur staatlichen Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen und werden außerdem genutzt, um anteilig die Stromkosten in Deutschland zu stabilisieren. „Die Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung leisten einen wichtigen Beitrag für die Umsetzung der Energiewende, finanzieren Klimaschutzprojekte und werden außerdem zur Entlastung der Verbraucher genutzt. Damit zeigen wir, dass ⁠ Klimaschutz ⁠ und sozialer Ausgleich Hand in Hand gehen können. Dies kann und muss auch mit weiter steigenden CO₂-Preisen möglich sein“, so Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠). Der EU-ETS zielt seit 2005 darauf ab, die Treibhausgasemissionen von Kraftwerken, Industrieanlagen und seit 2012 auch des innereuropäischen Luftverkehrs zu begrenzen. Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 101 Millionen Emissionsberechtigungen im Gesamtwert von über 5,3 Milliarden Euro für Deutschland an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig versteigert. Aufgrund der sinkenden Maximalmenge insgesamt handelbarer Zertifikate (dem „Cap“) im Emissionshandel sind das sechs Millionen Emissionsberechtigungen weniger als im Vorjahr (2020: ca. 107 Mio.). Gleichzeitig stiegen die Einnahmen jedoch um mehr als zwei Milliarden Euro (2020: 2,66 Mrd. €), was an dem gestiegenen Durchschnittserlös pro Berechtigung liegt. Dieser stieg von 24,61 Euro im Jahr 2020 auf 52,50 Euro im Jahr 2021 und hat sich damit mehr als verdoppelt. Seit Beginn der Versteigerungen im Jahr 2010 wurde dabei am 17. Dezember mit 82,25 Euro der höchste Preis bei einer deutschen Auktion erzielt. Ergänzend zum EU-ETS startete 2021 in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) für die Bereiche Wärme und Verkehr, um dort den klimaschädlichen CO₂-Ausstoß zu senken. Bis 2022 sind zunächst nur die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssig- und Erdgas Teil des nEHS, ab 2023 alle weiteren Brennstoffe, darunter auch Kohle. Im Rahmen des nEHS gilt zunächst ein gesetzlich festgelegter Festpreis bis 2025. Der Festpreis für ein nEHS-Zertifikat und damit für eine Tonne CO₂ startete in 2021 mit 25 Euro, wird bis 2025 schrittweise auf 55 Euro ansteigen und ab 2026 in ein Auktionsverfahren übergehen. Seit Verkaufsbeginn im Oktober 2021 wurden insgesamt rund 287 Millionen nEHS-Zertifikate zu einem Festpreis von 25 Euro im Gesamtwert von rund 7,2 Milliarden Euro an der EEX verkauft. Sämtliche Einnahmen aus dem EU-ETS und dem nEHS fließen in den Energie- und Klimafonds (EKF). Der Fonds fördert Klimaschutzmaßnahmen, darunter erneuerbare Energien, Energieeffizienzinvestitionen, nationale und internationale Klimaschutzprojekte, Elektromobilität und die Erweiterung des Nationalen Aktionsplans für Energieeffizienz. Für das Haushaltsjahr 2021 wurden außerdem über den EKF 4,7 Mrd. Euro aus Erlösen des nEHS zur Absenkung der EEG-Umlage verwendet. Durch den Zuschuss konnte der Strompreisanstieg in Deutschland gedrosselt werden. Die unmittelbar aus den Erlösen resultierende Entlastung der EEG-Umlage lag für das Jahr 2021 bei 1,37 ct/kWh. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA ist für den Vollzug des nationalen Emissionshandels und des Europäischen Emissionshandels in Deutschland zuständig. Die Leipziger Energiebörse EEX ist mit der Veräußerung von entsprechenden Berechtigungen und nEHS-Zertifikaten beauftragt.

Politikszenarien für den Klimaschutz VII

Untersucht wurden die Treibhausgasemissionen für Deutschland auf der Basis von Modellanalysen für im Detail spezifizierte energie- und klimapolitische Instrumente. Im Mit-Maßnahmen-⁠ Szenario ⁠ (MMS) werden alle Maßnahmen berücksichtigt, die bis zum 31.08.2014 ergriffen worden sind. Im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS) kommen die im Aktionsprogramm ⁠ Klimaschutz ⁠ 2020 und im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz im Dezember 2014 zusätzlich von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen hinzu. Im Vergleich zum Basisjahr 1990 wird bis 2020 eine Emissionsminderung für die vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase von 32,7 % (MMS) bzw. 37,4 % (MWMS) erreicht, bis 2030 sind es 43 bzw. 49 %. Der vorliegende Bericht entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Projektionsbericht der Bundesregierung 2015. Veröffentlicht in Climate Change | 01/2018.

Effizient heizen und Wasser erwärmen

Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Neue EU-Verordnungen für umweltfreundliche Heizungen Am 26. September 2015 werden vier EU-Verordnungen über Heizgeräte und Warmwasserbereiter wirksam. Die Verordnungen geben schrittweise Grenzwerte für die Energieeffizienz und die Schadstoffemissionen vor und führen die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend ein. Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), begrüßt die neuen Regelungen: „Erstmals gelten nun ambitionierte Anforderungen für die umweltgerechte Gestaltung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. Sie sind ein zentrales Element einer wirkungsvollen europäischen Energiesparpolitik.“ Und Professor Dr. Ulrich Panne, Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unterstreicht, wie wichtig diese Verordnungen für die Energiewende sind: „Diese Rechtsgrundlage hilft, Energie einzusparen. Die BAM hat sich im Verfahren für technische Anforderungen eingesetzt, die anspruchsvoll aber von der Industrie durchaus umsetzbar sind." Die Europäische Kommission erwartet, dass die Verordnungen rund ein Viertel des EU-Ziels für 2020 zur Einsparung von Primärenergie erschließen. Unter die neuen Verordnungen fallen sowohl Großanlagen als auch Anlagen wie sie in Einfamilienhäusern genutzt werden. Für Heizgeräte von Zentralheizungen und Warmwasserbereiter bis 400 Kilowatt (kW) Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis 2.000 Liter Speichervolumen gelten nun beim Inverkehrbringen in der EU Mindestanforderungen an deren Energieeffizienz. Danach sind von den klassischen Heizkesseln bis auf wenige Ausnahmen nur noch Brennwertkessel zulässig. Auch Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter müssen Mindest-Energieeffizienz-Werte erfüllen. Für Wärmepumpen gelten zusätzlich Anforderungen an die Schallemissionen. Gleichzeitig  regeln die Verordnungen, dass Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennleistung und Warmwasserspeicher bis 500 Liter Speichervolumen, also typische Geräte in Einfamilienhäusern mit den bereits von Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzklassen gekennzeichnet werden. In Kombination mit Solaranlagen oder weiteren Heizgeräten, muss diese “Verbundanlage” zukünftig eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten. Die EU-Kommission stärkt damit die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: Geräte mit hohen Energieverlusten werden nicht mehr erhältlich sein. Geräte, die die Mindestanforderungen erfüllen, müssen mit einheitlichen Informationen gekennzeichnet werden, darunter die Energieeffizienzklasse oder die Energieverbrauchskennzeichnung von Geräten und Verbundanlagen – auch im Internet. Der Markt für Wärmeerzeuger in Deutschland umfasste im Jahr 2014 rund 680.000 Anlagen. Davon waren 590.000 Gas- und Ölkessel, von denen wiederum etwa vier Fünftel bereits Brennwerttechnik nutzt. Auf Raumwärme und Warmwasser entfallen rund 35 Prozent des Endenergieverbrauchs in Deutschland. Ab dem 01.01.2016 sollen in Deutschland auch alte Gas- und Öl-Heizkessel eine Energieverbrauchskennzeichnung erhalten. Dabei handelt es sich um einen Teil des “Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz” der Deutschen Bundesregierung. Eine Entscheidung des Bundestages über die Kennzeichnung von Altanlagen steht aber noch aus. Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU sind Teil der der “integrierten Produktpolitik” der EU-Kommission, die die Umweltwirkungen von Produkten verringern soll. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und das Umweltbundesamt hatten zusammen an Rechtsetzungsverfahren mitgewirkt.

Spanische Wegschnecken im Römersalat

Umfrage zu Pflanzenschutz im Hobbygarten Ob Schnecke im Salat oder Blattlaus auf der Rose – wenn Schädlinge sich auf selbst gezogenem Gemüse oder Blumen breit machen, greifen viele Freizeitgärtnerinnen und -gärtner schnell zur Chemie. Allein im Jahr 2012 gingen insgesamt 4.545 Tonnen Pflanzenschutzmittel für den Bereich Haus- und Kleingarten über die Ladentheken. Doch was wissen die Hobbygärtnerinnen und -gärtner eigentlich über die Umweltauswirkungen der meist frei im Bau- oder Gartenfach-handel verkäuflichen Mittel? Wie dosiere ich richtig – und welche chemiefreien Alternativen gibt es? In einer Online-Umfrage unter www.uba.de/garten befragt das Umweltbundesamt (UBA) noch bis zum 04. Juli 2014 Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner – Ziel ist ein möglichst realistisches Bild der gelebten Pflanzenschutzpraxis im Hobbygarten. Für die rund 18 Fragen werden nicht mehr als 15 Minuten benötigt – und wer weniger Zeit hat, kann einzelne Fragen auch überspringen. Die Umfrageergebnisse werden – natürlich völlig anonym – in ein neues Online-Informationsangebot auf www.umweltbundesamt.de einfließen. In Zukunft erfahren Hobbygärtnerinnen und Gärtner dort dann viel Wissenswertes über umweltrelevante Nebenwirkungen des Pflanzenschutzes mit Chemie – und lernen Alternativen kennen. Über die Hälfte der insgesamt für den Haus- und Kleingartenbereich abgegebenen Pflanzenschutzmittel im Jahr 2012 – und damit Spitzenreiter – waren ⁠ Herbizide ⁠ mit einer Inlands-Abgabemenge von 2.377 t, gefolgt von Insektiziden, Akariziden und Pheromonen mit insgesamt 1.121 t, sowie von sonstigen Mitteln (gesamt 795 t), z.B. zur Schnecken- und Schadnagerbekämpfung, und Fungiziden, Bakteriziden und Viriziden (gesamt 252 t). In Deutschland ist das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) gemäß Pflanzenschutzgesetz an den Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und der gemeinschaftlichen Bewertung ihrer Wirkstoffe beteiligt und bewertet hierbei die Umweltrisiken. Das UBA berät das Bundesumweltministerium in umweltbezogenen Fragen zu Pflanzenschutzmitteln, wirkt an der Erarbeitung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien sowie an der Ausgestaltung des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit. Das UBA erarbeitet Bewertungsverfahren und entwickelt diese weiter und betreibt anwendungsbezogene Umweltforschung. Die Spanische Wegschnecke trägt ihren Namen übrigens zu Unrecht. Forscher der Goethe-Universität Frankfurt und des ⁠ Biodiversität ⁠ und ⁠ Klima ⁠ Forschungszentrums (BiK-F) haben jüngst herausgefunden, dass der gefürchtete Plagegeist gar nicht aus Spanien kommt. Lästig ist sie allemal – und Hobbygärtnern, die auf Gift verzichten möchten, bleibt meist nichts anderes übrig, als die Tiere in die Natur umzusiedeln oder getötet in der Restmülltonne zu entsorgen. Natürliche Fressfeinde muss die Arion lusitanicus kaum fürchten: Vermutlich weil sie bitteren Schleim absondert, wird sie von Vögeln und Igeln als Futter gemieden.

Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata-Konvention zu Quecksilber

Nach der Verabschiedung der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 im Frühjahr 2017 durch Rat und Parlament fanden nunmehr die zweite (2018) und dritte (2019) Vertragsstaatenkonferenz der Minamata Konvention statt. Hier waren einige wichtige Festlegungen zu treffen, um das Übereinkommen mit Leben zu füllen und das Sekretariat arbeitsfähig zu machen. Besonderes Augenmerk galt dabei den Verabredungen hinsichtlich Wirksamkeitsüberprüfung und ⁠ Monitoring ⁠, der Ausfuhr bestimmter mit Quecksilber versetzter Produkte, der Leitfadenerstellung in Bezug auf die Freisetzung von Quecksilber, Entsorgung und Vermeidung bzw. Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle, Leitfadenerstellung zum Management von Altlasten und die Überarbeitung der Anhänge A und B (Produkte und Prozesse). Für diese Themen wurden vor und während der Verhandlungen Optionen für ihre Ausgestaltung geprüft und Textvorschläge für die Gestaltung von Beschlussvorlagen entwickelt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekt auf nationaler Ebene ein Entwurf für einen Nationalen Aktionsplan der BReg zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam vorgelegt, der von der BReg als Grundlage genutzt und im Juli 2019 durch den Bundestag angenommen wurde. Veröffentlicht in Texte | 110/2021.

Umweltschutz in Gesetz zu globalen Lieferketten integrieren

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit UBA-Studie zeigt Möglichkeiten für unternehmerische Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltschutz Wie können Unternehmen in ihren globalen Lieferketten den Schutz von Umwelt und Menschenrechten gewährleisten? Wie kann der Staat sie dabei unterstützen und welche Vorgaben sind nötig? Antworten auf diese Fragen bietet eine aktuelle Studie im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA). Um nachhaltigere globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zu erreichen, empfiehlt sie einen gesetzlich verankerten systematischen Ansatz zur Risikofrüherkennung, Maßnahmenumsetzung und Berichterstattung durch die Unternehmen. ⁠ UBA ⁠-Präsident Prof. Dr. Dirk Messner: „Wir dürfen in Deutschland nicht weiter auf Kosten der Umwelt in anderen Ländern leben. Daher ist für mich klar: Unternehmen müssen ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten neu justieren und den Schutz von Wasser, Luft und Boden sowie von ⁠ Klima ⁠ und Artenvielfalt in ihre Planungen einbeziehen. Umwelt- und Reputationsrisiken werden für den langfristigen Erfolg von Unternehmen immer relevanter. Gerade auch die Finanzwirtschaft berücksichtigt zunehmend die in den Lieferketten der Unternehmen verborgenen Risiken durch Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen. Insofern dürfte es auch im Interesse der Unternehmen liegen, wenn sie solche Risiken frühzeitig identifizieren, transparent machen und konsequent verringern – auch wenn es derzeit deutlich weniger als die Hälfte der großen Unternehmen tun. Unsere Studie zeigt, dass eine Sorgfaltspflicht, die auch den Umweltschutz in der Lieferkette umfasst, sowohl praktisch als auch rechtlich umsetzbar ist. Die aktuelle Umbruchs- und Umstrukturierungsphase ist eine hervorragende Chance, die seit langem schwelenden Probleme in den Lieferketten an der Wurzel zu packen.“ Umwelt-Staatssekretär Jochen Flasbarth: „Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte und Umweltbelastungen gehen meist Hand in Hand. Deshalb müssen die globalen Lieferketten von Unternehmen an den Prinzipien der ⁠ Nachhaltigkeit ⁠ ausgerichtet werden. Viele Unternehmen mit ausländischer Produktion wirtschaften bereits heute mit der gebotenen Sorgfalt, also unter Beachtung von Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards. Und alle großen Unternehmen verfügen schon heute mit etablierten Managementsystemen über die Möglichkeit, die Lieferketten, deren Krisenfestigkeit und die Qualität ihrer Produkte zu überwachen. Gleichwohl finden zu viele Umweltbelastungen über den gesamten Produktionsweg hin statt. Darum setzen wir uns dafür ein, den Schutz von Umwelt und Menschenrechten in einem neuen Lieferkettengesetz festzuschreiben und die Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.“ Die Studie aus dem Forschungsvorhaben „Umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten als Ansatz zur Stärkung einer nachhaltigen Unternehmensführung“ gibt konkrete Empfehlungen, wie Staat, Verbände, internationale Organisationen und die Unternehmen selbst die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Liefer- und Wertschöpfungsketten verbessern können. Eine der Empfehlungen ist, im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) auch den Klima- und Umweltschutz zu verankern. Auch Branchen- und Multi-⁠ Stakeholder ⁠-Initiativen sollten Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung gemeinsam angehen und tun dies oft auch schon, denn in der Praxis besteht zwischen diesen Themen ein enger Zusammenhang. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette nicht in getrennten Abteilungen, sondern vorzugsweise gemeinsam betrachtet werden. Wenn zusätzlich auch bestehende Strukturen wie ein Umweltmanagementsystem für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten genutzt werden, lassen sich auch Kosten und Aufwand sparen.

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pestiziden Teil 2

Eine Vielzahl verschiedener Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln (PSM) und deren Metaboliten sind in deutschen Oberflächengewässern regelmäßig nachweisbar. Besonders kleine Gewässer sind solchen Einträgen v.a. nach Regenereignissen oft stoßweise ausgesetzt, wenn sie im ⁠ Einzugsgebiet ⁠ landwirtschaftlich genutzter Flächen liegen. Beim systematischen ⁠ Monitoring ⁠ gemäß ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ (WRRL) werden jedoch vor allem größere Fließgewässer untersucht. Die Ermittlung des Belastungszustandes kleiner Stand- und Fließgewässer in der Agrarlandschaft mittels eines repräsentativen Monitorings ist deshalb ein Ziel, das im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) zum Schutz von Oberflächengewässern festgelegt wurde. Auf der Basis einer Defizitanalyse bestehender chemischer und biologischer Monitoringdaten (FKZ 3714674041) wurde im zweiten Teilvorhaben das Konzept für ein bundesweites Monitoring von Kleingewässern in der Agrarlandschaft entwickelt. Im Austausch mit den Bundesländern wurden Empfehlungen im Hinblick auf die räumliche Verteilung, Anzahl der Messstellen, Probenahmezeiträume, Probenahmemethoden, Untersuchungsparameter und die Bewertung erarbeitet und das zu analysierende Stoffspektrum begründet und erläutert. Mit einer 2-jährigen Pilotphase wird das Konzept derzeit für Fließgewässer in Zusammenarbeit mit den Bundesländern in einem dritten Teilvorhaben pilothaft erprobt (FKZ 3717634030). Veröffentlicht in Texte | 08/2019.

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pestiziden

Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln (PSM) sind in Oberflächengewässern regelmäßig nachweisbar. Kleine Stand- und Fließgewässer in der Agrarlandschaft sind Einträgen v.a. nach Regenereignissen besonders ausgesetzt. Diese Belastungen repräsentativ zu erfassen ist ein Ziel des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP). Die Bestandsaufnahme zum chemischen und biologischen ⁠ Monitoring ⁠ der Bundesländer zeigt u.a., dass Messstellen an kleinen Gewässern unterrepräsentiert sind und nahezu keine ereignisbezogene Daten z.B. nach Regen vorliegen. Der Bericht zeigt darüber hinaus erste methodische Ansätze für ein zukünftiges Monitoringkonzept auf. Veröffentlicht in Texte | 89/2017.

Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) – Pilotstudie zur Ermittlung der Belastung von Kleingewässern in der Agrarlandschaft mit Pflanzenschutzmittel-Rückständen

In der Pilotstudie Kleingewässermonitoring wurden in ganz Deutschland Bäche in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen untersucht. Die Ergebnisse machen deutlich, dass Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) regelmäßig bei Regen in bedenklichen Mengen in die angrenzenden Gewässer gespült werden: Veröffentlicht in Texte | 07/2022.

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