Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendig ist, werden als Naturschutzgebiete gesichert. Nach § 23 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) können Naturschutzgebiete auch wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. So sollen die wertvollsten und wichtigsten Biotope eines Naturraums erhalten werden. Insbesondere die gefährdeten Tier- und Pflanzenarten finden in Schutzgebieten Rückzugsräume für eine möglichst ungestörte Entwicklung. Die Zuständigkeit für die Ausweisung liegt bei den höheren Naturschutzbehörden. Diese weisen Naturschutzgebiete per Rechtsverordnung aus. In einigen UIS-Werkzeugen werden folgende Geometrien angeboten: - DST Lokal: automatisierte Liegenschaftskarte (ALKIS) als Erfassungsgrundlage. In diesem Layer sind nur die Geodaten enthalten, die von der zuständigen Behörde bearbeitet werden und im monatlichen Datenaustausch stehen. - Dienst landesweit: die komplette Geodaten des Landes liegen als Web Map Service (WMS), ALKIS-konform vor. In diesem Layer sind die Daten landesweit zusammengeführt, können jedoch von den Dienststellen nicht bearbeitet werden. Der Bestand wird monatlich aktualisiert. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Die Biotopkartierung ist eine wichtige Grundlage u.a. zur Aktualisierung des Landschaftsprogramms, zur Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft, zur Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen, für das Monitoring naturschutzfachlich wertvoller Flächen, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 und zur Bereitstellung von Datengrundlagen für Vorhabenträger. Ziel der Biotopkartierung ist es, die Ausstattung der Landschaft an Hand von abgrenzbaren Biotoptypen zu beschreiben. Die dabei angewandten Methoden lassen sich drei Kategorien zuordnen (SUKOPP & WITTIG 1993, S. 361). Die selektive Kartierung erfasst nur geschützte oder schutzwürdige Biotope. Sie erfordert einen Bewertungsrahmen, der bereits während der Kartierung angewandt wird. Bei der repräsentativen Kartierung werden exemplarisch Flächen von allen flächenrelevanten Biotoptypen bzw. Biotoptypkomplexen untersucht und anschließend die Ergebnisse auf alle Flächen gleicher Biotopstruktur übertragen. Die flächenhafte Kartierung erfasst alle Biotoptypen eines Untersuchungsgebietes und grenzt sie flächenscharf ab. Die Idee der Stadtbiotopkartierung entstand bereits in den 70er Jahren. Berlin, München und Augsburg gehörten zu den ersten Städten, die sich mit stadtökologischen Untersuchungen befassten. In Berlin wurden Biotoptypenkomplexe auf der Grundlage umfangreicher ökologischer Untersuchungen für das Stadtgebiet Westberlins beschrieben. Diese repräsentative Kartierung war die Grundlage des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin 1984, des ersten Planungsinstruments dieser Art für ein Stadtgebiet in der Bundesrepublik. zum Landschafts- und Artenschutzprogramm Eine erste flächendeckende Kartierung der Biotope wurde zwischen 2003 und 2013 erstellt. Im Jahr 2024 erfolgte eine flächendeckende Aktualisierung der Biotoptypenkarte auf Grundlage von Luftbildern aus dem Jahr 2023 und terrestrischen Kartierungen zwischen 2015 und 2022 (siehe Abschnitt Biotoptypenkarte ). Grundlagen Biotoptypenliste Berlins Biotoptypenkarte Kartierbeispiel Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und die Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege haben die Grundlagen zur Biotopkartierung mit einer Gruppe von Fachexpertinnen und Fachexperten erarbeitet und veröffentlicht. Hiermit wurden einheitliche Standards zur Kartierung und Bewertung der Biotope in Berlin zur Verfügung gestellt. Zu diesen Grundlagen gehören die Liste der Berliner Biotoptypen, die Beschreibung der Biotoptypen, eine Kartieranleitung, ein Geländekartierungsbogen, das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen und die Beschreibung der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope. Mit der Biotoptypenliste und der Kartieranleitung wird ein fachlich verbindlicher Standard für das häufig angewandte Instrument der Biotopkartierung formuliert. Die weiterführenden Informationen bieten zugleich einen fachlich gesicherten Zugang zum Erkennen und Bewerten der Biotope. Ergänzend werden Informationen zur Gefährdung sowie zum Schutz und zur Pflege der verschiedenen Biotope vermittelt. Die Biotoptypenliste gibt die Gliederung für im Gelände direkt erkennbare Einheiten vor, enthält aber keinen Bewertungsrahmen. Die Bewertungen von Kartierungen können später entsprechend der jeweiligen Aufgabe (Bewertungsziel) durchgeführt werden. Die Arbeiten „Beschreibung der Biotoptypen Berlins“ und „Gesetzlich geschützte Biotope im Land Berlin“ erleichtern die Zuordnung und Abgrenzung der in Berlin vorkommenden Biotoptypen. Die entsprechende Karte stellt deren Verbreitung in Berlin dar. Zur Bewertung kann das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen herangezogen werden. Die Berliner Biotoptypenliste basiert auf der Brandenburger Liste und wurde an die besondere Situation der Großstadt angepasst. Sie wurde von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe weiterentwickelt und unter Berücksichtigung der Ansprüche der Berliner Landschaftsplanung und des Naturschutzes um urbane Biotoptypen erweitert. Die Berliner Biotoptypenliste (Köstler et al. 2003, aktualisiert Köstler 2023) umfasst rund 7.480 Biotoptypen und wird hier zum Download angeboten. Sie ist hierarchisch gegliedert in Biotoptypklasse, Biotoptypengruppe, Biotoptyp und ggf. Untertypen. Die nachfolgende Tabelle bietet als Kurzversion eine Übersicht der 12 Biotoptypenklassen und der wichtigsten Biotoptypengruppen. Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis im Land Berlin für Naturschutz, Stadt- und Landschaftsplanung sowie für Fachplanungen zu schaffen, wurde zwischen 2003 und 2013 eine erste Karte der Biotope erstellt. Im Jahr 2024 erfolgte eine flächendeckende Aktualisierung der Biotoptypenkarte auf Grundlage von Luftbildern aus dem Jahr 2023 und terrestrischen Kartierungen zwischen 2015 und 2022. Die Besonderheit der vorliegenden Biotoptypenkarte besteht darin, dass zur Erfassung der Biotoptypen unterschiedliche Methoden zur Anwendung kamen. Das Ergebnis der Kartierung unterscheidet sich damit hinsichtlich der Genauigkeit und Differenzierung der Auskartierung auf den verschiedenen Flächenkulissen. Die folgenden drei Methoden der Datenerhebung kamen zum Einsatz: Terrestrische Kartierung – Terrestrische Kartierungen aus den Jahren 2015-2022 sind hinreichend aktuell und wurden abgesehen von geringfügigen Anpassungen z.B. bei grundlegenden Nutzungsänderungen unverändert in die Biotoptypenkarte übernommen. Die aktuellen terrestrischen Kartierungen umfassen 9.620 ha. Übernahme Primärdaten der Biotoptypenkarte 2013 – Primärdaten der Biotoptypenkarte 2013 wurden im Sinne einer Änderungsanalyse überprüft und ggfls. aktualisiert. Sofern keine grundlegende Änderung des Biotops und der Landnutzung im Luftbild erkennbar war, wurden die Objekte mit der ursprünglichen Geometrie und den Sachdaten übernommen. Biotope, die ursprünglich für die Biotoptypenkarte 2013 terrestrisch erhoben wurden, konnten nicht immer durch Luftbildinterpretation hinsichtlich aller Merkmale überprüft werden. Bei Unsicherheiten wurde der ursprüngliche Biotoptyp dennoch beibehalten, sofern er plausibel erschien und das entsprechende Objekt mit einem Bedarf zur terrestrischen Kontrolle markiert. Bei anteiliger oder vollständiger Änderung des Biotops erfolgte eine Anpassung der Biotopabgrenzung oder eine Neuerfassung des Biotops im Sinne der nachfolgend beschriebenen Neukartierung. Im Ergebnis wurden 28.207 ha mit dieser Methodik kartiert. Luftbildkartierung – Auf allen nicht durch 1. oder 2. abgedeckten Gebieten wurde eine Neuerfassung der Biotope durch monoskopische Luftbildinterpretation durchgeführt. Für die Erkennung der Biotoptypen im Luftbild wurde die klassische Beschreibung nach Farbmerkmalen (Grundfarbe, Helligkeit, Farbverteilung) und Strukturmerkmalen (Struktur, Textur, Höhe) in Ansatz gebracht. Die grundlegende Geometrie dafür bildeten die Block- und Teilblockflächen der ISU5. Dabei wurde jedem Block / Teilblock ein Biotoptyp zugeordnet. Eine weitere Unterteilung der Geometrie des Teilblocks erfolgte nur, wenn naturschutzfachlich wertvolle und naturnahe Biotoptypen (z.B. Kleingewässer, Röhrichte, Trocken- und Magerrasen, Staudenfluren, natürliche Gehölzbestände sowie großflächige, prägende Grünflächen und Gehölzgruppen) im Teilblock vorhanden waren. Diese wurden dann als exakte Geometrie separat abgegrenzt. Die neuerfassten Biotope der Luftbildkartierung umfassen 41.990 ha Biotope und 9.429 ha Straßenland. Die Karte Biotoptypen 2024 steht zur Nutzung als Entscheidungshilfe für Fachleute und Verwaltungen zur Verfügung. Aus dem Gesamtdatenbestand wurden thematische Karten zu FFH-Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotopen abgeleitet. Eine weitere Karte zeigt die verwendete Kartiermethode . Die Biotoptypenkarte ist im Geoportal Berlin veröffentlicht. Karte Biotoptypen 2024 Karte Gesetzlich geschützte Biotope 2024 Karte Lebensraumtypen (FFH-Richtlinie) 2024 Karte Kartiermethode 2024 Weitere Informationen zur Kartierung, zur Methodik, den Datengrundlagen sowie den Karten im Geoportal finden Sie im Umweltatlas Berlin sowie im Bericht zum Aktualisierungsprojekt der Biotoptypenkarte: Umweltatlas Berlin Hinweise zu den Karten „gesetzlich geschützte Biotope 2024“ und „Lebensraumtypen 2024“: Die Zuordnung des rechtlichen Schutzstatus gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 28 Berliner Naturschutzgesetz erfolgt bei den terrestrischen Kartierungen durch fachliche Einschätzung der kartierenden Person. Bei den durch Luftbildinterpretation erhobenen Daten ist meist der wahrscheinliche Schutzstatus angegeben (sofern keine terrestrische Überprüfung vorliegt). Die Entscheidung über die Anwendung der Regelung „Gesetzlich geschützte Biotope“ erfolgt im Einzelfall durch die zuständige untere Naturschutzbehörde der Bezirke. Die FFH-Lebensraumtypen der aktuellen Biotopkartierung sind nur bei den durch terrestrische Kartierung erfassten Flächen ermittelt. Alle anderen Flächen, insbesondere die aus Luftbildern kartierten Flächen sind hierauf ungeprüft. In den nächsten Jahren werden terrestrische Kartierungen in den gemeldeten Natura 2000-Gebieten und der bekannten Lebensraumtypen außerhalb der Natura 2000-Gebiete erfolgen. Für Verträglichkeitsprüfungen und Planungen ist der jeweils aktuelle Datenbestand der FFH-Lebensraumtypen bei der obersten Naturschutzbehörde (zuständigen Senatsverwaltung) zu erfragen. Die vorliegende Karte Biotoptypen 2024 wird durch terrestrische Kartierungsprojekte schrittweise aktualisiert. Diese Kartierungsprojekte betreffen v.a. die gemeldeten Natura 2000-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Gebiete mit aktuellen Planungsvorhaben.
Diese Datenserie beschreibt den Bestand der Kompensationsflächen, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit §9 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ergeben. Das Fachverfahren KISS dient der Wahrnehmung der Fachaufsicht der sächsischen Straßenbauverwaltung hinsichtlich straßenbaubedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) und ist zugleich Arbeitsgrundlage für das Kompensationsflächenmanagement (Organisation der dauerhaften Unterhaltungspflege mit Funktionskontrollen). Die Eingabe und Pflege der Daten erfolgt durch die sächsische Straßenbauverwaltung. Das Fachverfahren KoKa-Nat dient den sächsischen Naturschutzbehörden als Instrument zur Erfassung, Überwachung, Verwaltung und Dokumentation von Eingriffkompensationsmaßnahmen sowie Naturschutzmaßnahmen gemäß SächsÖKoVO (Ökokontomaßnahmen). Die Datenabgabe kann dateibasiert im Geopackage- oder Shape-Format erfolgen.
Das Wort Biotop leitet sich von den griechischen Wörtern bíos (Leben) und tópos (Raum) ab. Ein Biotop ist ein Lebensraum, in dem bestimmte Pflanzen und Tiere eine Lebensgemeinschaft bilden. Wie sich diese zusammensetzt, hängt vor allem von den Standortbedingungen ab, die für die Existenz und das Gedeihen bestimmter Organismen notwendig sind. Jedes Biotop verfügt durch typische Standort- und Strukturmerkmale über ein eigenes Potential, zu dem auch das charakteristische Artenspektrum zählt. Während sich der Begriff Biotop immer auf einen konkreten Ort bezieht, sind mit dem Biotoptyp Biotope gleichen Charakters eines abgegrenzten Naturraumes gemeint. In den letzten Jahrzehnten haben sich die Lebensbedingungen für Pflanzen und Tiere in Berlin weiter verschlechtert. Die wichtigsten Ursachen sind die Zerstörung und Zerstückelung der natürlichen Lebensräume durch Überbauung und Versiegelung sowie die Veränderung der Biotope durch Klimawandel und Schadstoffeintrag, großflächige Grundwasserabsenkung, intensive Pflege und Freizeitnutzungen. Waren früher nur die von Natur aus seltenen und in ihren Ansprüchen stark spezialisierten Arten betroffen, ist heute zunehmend ein bestandsgefährdender Rückgang von Arten zu verzeichnen, die noch in den 50er Jahren weit verbreitet waren. Da in der Natur sehr komplexe Beziehungen zwischen einzelnen Pflanzen und Tieren bestehen, ist diese Entwicklung als außerordentlich bedrohlich einzustufen. Über einen Jahrtausende währenden Entwicklungsprozess haben sich komplizierte Nahrungsketten und Lebensgemeinschaften herausgebildet, sodass durch den Verlust einer einzigen Pflanzenart im Durchschnitt 10 bis 20 Tierarten die Lebensgrundlage entzogen wird. Im Extremfall können mehrere hundert Arten betroffen sein. Deutlich wird diese Entwicklung auch bei der Betrachtung der Liste der wildwachsenden Gefäßpflanzen des Landes Berlin mit Roter Liste – Berlin.de . Fast die Hälfte (46,4 %) der dort gelisteten 1.527 Pflanzensippen wurde einer Gefährdungskategorie zugeordnet. Biotopschutz als Ergänzung zur Ausweisung von Schutzgebieten Diese Entwicklung vermochte auch die fortschreitende Ausweisung von Schutzgebieten nicht aufzuhalten. Denn, trotz einer vermeintlich größeren Zahl an Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstiger Schutzgebiete gehen immer noch wertvolle Flächen verloren. Ein wichtiges Instrument des Schutzes der am stärksten gefährdeten und seltenen Biotope, bei denen es sich meistens um naturnahe Lebensräume handelt, ist der direkte gesetzliche Biotopschutz. In Berlin sind 21 besonders schutzwürdige Lebensräume als gesetzlich geschützte Biotope benannt. Der gesetzliche Schutzstatus bedarf nicht eines förmlichen Verfahrens wie bei der Ausweisung von Schutzgebieten. Mit dem gesetzlichen Schutz sollen die geschützten Biotope vollständig und unversehrt erhalten und vor nachteiligen Veränderungen bewahrt werden. Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung hervorrufen können, sind strikt verboten und haben rechtliche Konsequenzen. Ausnahmen gelten nur bei überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder bei Wiederherstellung ähnlicher Biotope als Ausgleich andernorts. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde der Bezirke. Ein detailliertes Porträt der in Berlin gesetzlich geschützten Biotope finden Sie hier . Für den Schutz der Uferröhrichte sieht das Berliner Naturschutzgesetz (§ 29-32) darüber hinaus spezielle Regelungen vor. Auch die Europäische Gemeinschaft erkannte, wie notwendig der unmittelbare gesetzliche Schutz bestimmter Biotope ist. Viele der europaweit seltenen und gefährdeten Biotope werden im Rahmen des Programms NATURA 2000 als Lebensraumtypen gemäß der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie direkt unter Naturschutz gestellt. Auch in Berlin finden sich einige dieser seltenen und gefährdeten Biotope. Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der städtischen Natur und Landschaft können nur gelingen, wenn ausreichendes Wissen über deren Zustand vorhanden ist. Eine solide und aktuelle Bestandsaufnahme ist daher unverzichtbar, wenn Konzepte zur Entwicklung der Stadt im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips mit dem Schutz von Natur und Landschaft verbunden werden sollen. In diesem Sinne ist das Wissen über die Ausstattung und räumliche Verteilung der naturnahen und kulturbestimmten Biotope Berlins eine essenzielle Grundlage für die Stadt- und Regionalplanung, die Landschaftsplanung und für die naturverträgliche Entwicklung von Flächennutzungen wie der Forstwirtschaft. Biotoptypenkartierung Berlin Um eine aktuelle und flächendeckende Datenbasis zu schaffen, wurde in den Jahren 2003-2013 die erste Version der Biotoptypen-Karte des gesamten Stadtgebiets erarbeitet. Im Jahr 2024 erfolgte eine flächendeckende Aktualisierung der Biotoptypen-Karte, die nun vorliegt. Die Biotoptypenkartierung dokumentiert die aktuelle Verteilung und den Zustand der besonders wertvollen Biotope und ist damit eine wichtige Grundlage für die Prioritätensetzung im Naturschutz im Land Berlin. Die Biotoptypen-Karte wird über die Naturschutzaufgaben hinaus für Stadt- und Regionalplanung, Umweltanalysen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Berichtspflichten sowie für die Waldentwicklungsplanung eingesetzt.
Gemäß § 58 Brandenburger Naturschutzgesetz ist das Land Brandenburg gesetzlich zur Aufstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEP) in den Großschutzgebieten (GSG) verpflichtet. Die Pflege- und Entwicklungspläne werden als Handlungskonzepte für Schutz, Pflege und Entwicklung der Großschutzgebiete in Brandenburg erstellt. Bearbeitungsgebiet ist der Naturpark Märkische Schweiz einschließlich aller Biotope, die von der GSG-Grenze geschnitten werden. Der Naturpark Märkische Schweiz ist Brandenburgs kleinster und ältester Naturpark und liegt 60 Kilometer östlich von Berlin. Der 205 Quadratkilometer große Naturpark wurde bereits 1990 mit dem Nationalparkprogramm der DDR als Großschutzgebiet festgesetzt. Der Naturpark ist geprägt durch eine vielfältige, abwechslungsreiche Landschaft mit Wäldern und Forsten, einer relativ reich strukturierten Feldlandschaft, Grünland, zahlreichen Seen und Kleingewässern sowie Niederungsbereichen mit Bächen und Mooren. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Landschaft des Naturparks auf engem Raum und teilweise wenig intensiven Landnutzung kommen dort eine Vielzahl gefährdeter Biotope, Tier- und Pflanzenarten vor. Wesentliche Inhalte bzw. Ziele des PEP Naturpark Märkische Schweiz sind: - Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen - Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen - Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen - Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer - Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden, ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft - Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes - Erhaltung, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems Darüber hinaus werden Ziele und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Einzelbiotope und Biotopkomplexe gesondert konkret formuliert.
Bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt ausgewählte Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Naturdenkmale - flächenhaft - Schutzgebietskategorie nach dem saarländischen Naturschutzgesetz. Naturdenkmäler sind unter Schutz gestellte Einzelobjekte der Landschaft wie beispielsweise ein bemerkenswerter Baum oder ein Felsen. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der Seltenheit, dem besonderen Charakter, der Schönheit oder auch dem wissenschaftlichen Wert eines Naturdenkmals. Beispiele für bedeutende Naturdenkmäler des Saarlandes sind die Schlossberghöhlen in Homburg oder der Brennende Berg in Dudweiler.
Schutzgebiete mit naturschutzrechtlicher Grundlage im Land Bremen Der Datensatz beinhaltet die Schutzgebiete des Landes Bremen, die auf der Grundlage nationaler Naturschutzgesetze sowie der EU-Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ausgewiesen wurden. Die in Bremen vorkommenden Schutzkategorien sind: Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete.
EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) Zuletzt geänderte Artenanhänge durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0966 1 Letzte Berichtigung ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 62: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/966/corrigendum/2023-07-27/oj 1 Letzte konsolidierte Fassung (Text Grund-VO und Artenanhänge) vom 20.05.2023: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520 1 EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) Zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/2280 vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021, S. 1): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R2280 1 Letzte konsolidierte Fassung vom 19.01.2022: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R0865-20220119 1 Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden EG-Richtlinie 2004/35/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung vom Umweltschäden (ABl. L143 vom 30.4.2004, S. 56); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:143:0056:0075:de:PDF 1 EG-FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368); Konsolidierte Fassung vom 1.1.2007 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF 1 EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7); Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) Letzte konsolidierte Fassung vom 26.06.2019: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009L0147-20190626 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Vollzitat: "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist" BNatSchG - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (gesetze-im-internet.de) 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896); Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bartschv_2005/gesamt.pdf 2 - ohne Anlage 6 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung; Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Umsetzungsgesetz Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/recht/BGBl._I_S._1986.pdf 3 Umweltschadensgesetz (USchadG) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Vom 10. Mai 2007 (BGBl. 2007 I Nr. 19, 14. Mai 2007); Ausfertigungsdatum: 10.05.2007, Vollzitat: "Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist", Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2013 I 2565 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uschadg/gesamt.pdf 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) 4 vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA, S. 569) Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt 4 (Wiederinkraftsetzen und Zweite Änderung) Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) RdErl. des MLU vom 12.3.2009 – 22.2-22302/2; Fundstelle: MBl. LSA 2009, S. 250; Bezug: Gem. RdErl. des MLU, MBV, MI und MW vom 16.11.2004 (MBl. LSA S. 685), geändert durch RdErl. des MLU vom 24.11.2006 (MBl. LSA S. 743) Ökokonto-Verordnung Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen (Ökokonto-Verordnung - ÖkoKV ST) vom 21. Januar 2005, veröffentlicht im GVBl. LSA 2005, S. 24, mehrfach geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2011, veröffentlicht im GVBl. LSA 2011, S. 609 4 Ersatzzahlungsverordnung Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) vom 28. Februar 2006, veröffentlicht GVBl. LSA 2006, S. 72 4 ; Letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18. März 2011 (GVBl. LSA S. 542) Festlegung des Kompensationsraumes für Ersatzmaßnahmen Gem. RdErl. des MLU vom 6.9.2010 – 22.2-22300, veröffentlicht MBl. LSA Nr. 28/2010, S. 561 vom 25.10.2010 4 Umsetzung der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) und Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen gem. RdErl. des MLU, MI, MW und MBV vom 27.07.2005 - 42.2-22301/3, veröffentlicht MBl. LSA 2005, S. 498 4 Grünes Band Sachsen-Anhalt Gesetz über die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Sachsen-Anhalt - Vom Todesstreifen zur Lebenslinie" 4 (Grünes-Band-Gesetz Sachsen-Anhalt - GBG LSA) Vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346) Quellen: 1 EUR-Lex - Der Zugang zum EU-Recht 2 Bundesministerium der Justiz - Bundesamt für Justiz 3 Bundesamt für Naturschutz (BfN) 4 Landesrecht Sachsen-Anhalt Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.10.2023
Der I. Oldenburgische Deichband hat mit Schreiben vom 05.05.2021 für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Nach Vollständigkeitsprüfung und Überarbeitung der Planunterlagen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2021 entsprechend geänderte Unterlagen vorgelegt. Die vorliegende Planung umfasst den Neu- und Ausbau des rechten Schutzdeiches der Hunte im Bereich des Klosters Blankenburg in der Stadt Oldenburg (Oldb). Der ca. 1,6 km lange Bauabschnitt erstreckt sich von der Autobahn A 29 in Richtung Osten bis zum Polder „Würdemanns Groden“. Für das Bauvorhaben einschließlich der zur Eingriffskompensation vorgesehenen Maßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Oldenburg (Oldb) und der Gemeinde Hude (Oldb) beansprucht.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 147 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 17 |
| Land | 339 |
| Weitere | 13 |
| Wirtschaft | 3 |
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| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
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| Daten und Messstellen | 2 |
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 50 |
| Gesetzestext | 9 |
| Hochwertiger Datensatz | 15 |
| Taxon | 2 |
| Text | 177 |
| Umweltprüfung | 40 |
| unbekannt | 143 |
| License | Count |
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| Geschlossen | 234 |
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| Boden | 232 |
| Lebewesen und Lebensräume | 424 |
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