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Messtischblattquadranten der Verbreitung von Amphibien und Reptilien im Land Brandenburg

Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Messtischblattquadranten (6x6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden. Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Messtischblattquadranten (6x6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden.

Minutenraster der Verbreitung von Amphibien und Reptilien im Land Brandenburg

Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Minutenrastern (1,2 x 1,6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden. Das Amphibien- und Reptilienkataster wird als shape-Datei erfasst und verwaltet. In dieser Datengrundlage werden alle Meldungen über Reptilien und Amphibien in Form von Minutenrastern (1,2 x 1,6km) dargestellt. Hier kann die vorkommende Art, der Kartierer und das Jahr der Erfassung ermittelt werden. Bei Fragen und Interesse bitte an die Naturschutzstation in Linum wenden.

LIBA - Leitfaden für die Insektenförderung durch Blühstreifen im Ackerland

Neue Ansätze der Umweltkommunikation zur ökologischen Modellstadt

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt hat im Zusammenhang mit dem Aufbau der energieökologischen Modellstadt Ostritz-St. Marienthal mehrere Vorhaben finanziell gefördert. Dazu gehören u.a.: - Aufbau des Zentrums Mensch-Umwelt-Kultur; - Anlage eines Umwelt- und Lehrgartens; - Aufbau der Naturschutzstation Neißetal; - Dauerausstellung 'ENERGIE-WERK-STAD(T)T'; - Projekt 'Nachhaltiger Tourismus in der Region Ostritz-St. Marienthal'. Bei all den genannten Vorhaben ging es auch um Belange der Umweltbildung und der Umweltkommunikation. In diesem Zusammenhang wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen, die nun einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden sollten. Deshalb war geplant, in der Schriftenreihe des Internationalen Begegnungszentrums St. Marienthal einen weiteren Band herauszugeben, der den Titel trägt: St. Marienthal: Aufbruch in die Zukunft. Der Band hat einen Umfang von 178 Seiten und enthält ca. 100 Abbildungen. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Die einzelnen Beiträge des Bandes wurden von verschiedenen Personen ehrenamtlich erstellt. Mit diesem Band zur Vermittlung von Erfahrungen und neuen Erkenntnissen von Umweltkommunikation und Umweltbildung wird ein breites Publikum angesprochen. Der Band richtet sich ganz bewusst nicht nur an Umweltpädagoginnen und Umweltpädagogen. Will Umweltkommunikation und Umweltbildung erfolgreich sein, müssen künftig zwangsläufig neue gesellschaftliche Gruppen für ökologische Fragestellungen interessiert werden. Um bei diesen Gruppen Interesse an dem Band zu wecken, wurden außer Umweltthemen weitere Themenbereiche aufgenommen, von denen zu erwarten ist, dass sie ein breites Publikum ansprechen. Die Verbreitung des Bandes wird aber auch bei den mehr als 20 Umweltbildungs-Veranstaltungen jährlich, die im IBZ stattfinden, gezielt an Multiplikatoren weitergegeben. Fazit: Das Projekt wurde wie beantragt durchgeführt. Druck und Gestaltung des Bandes sind gut gelungen. Über 500 Exemplare des Bandes wurden bereits kostenlos verteilt. Wichtige Ziele des Projekts wurden bereits erreicht.

Artenkenntnis für ExpertInnen: KennArt - Eine bundesweite Initiative zur Ausbildung von ArtenkennerInnen, Umsetzung im universitären Kontext

Errichtung eines Archivs, Forums und Museums zur Geschichte des Natur- und Umweltschutzes in Deutschland

NATURA 2000-Gebiet Grunewald

Von beeindruckender Vielgestaltigkeit ist dieses Waldgebiet. Teile von ihm wurden gemäß FFH-Richtlinie und als EU-Vogelschutzgebiet gemeldet. Der westliche Teil zeigt das hügelige Relief einer Endmoränenlandschaft und wird vom Grunewaldgraben durchzogen. Östlich schließt sich die Grundmoränenfläche des Teltow an, durch die von Nordost nach Südwest in einer Rinne die Grunewaldseenkette verläuft. Die in den Senken entstandenen Moore sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen, ebenso die ehemalige Sandgrube im Jagen 86 und im Postfenn. Die Tier- und Pflanzenwelt des Grunewaldes ist sehr reichhaltig. Sandtrockenrasen und trockene Heiden prägen die durch militärische Nutzung entstandenen Freiflächen. Besonders wertvoll sind aber auch die zum Teil mehrere hundert Jahre alten Eichen des Grunewaldes. Der Grunewald ist von den S-Bahnhöfen Grunewald, Schlachtensee und Nikolassee oder von den U-Bahnhöfen Onkel Toms Hütte und Krumme Lanke in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar. Der gesamte Forst und auch das Natura 2000-Gebiet sind durch ein dichtes Wegenetz erschlossen. Allerdings sind Teile der NSG eingezäunt und dürfen nicht betreten werden. Empfehlenswert ist die Wanderung vom Postfenn entlang des Kleinen Grunewaldgrabens über den Teufelssee vorbei am Pechsee und am Havelberg zur Großen Steinlanke. Dieser auch als “Schwarzer Weg” bezeichnete Wanderweg gehört zu den schönsten und abwechslungsreichsten im Grunewald. Sehr empfehlenswert ist auch der Höhenweg parallel zur Havel . Über die Havelchaussee gelangt man mit Fahrrad, Auto oder Bus zum Grunewaldturm, der nicht zum Natura 2000-Gebiet gehört, aber von diesem umgeben ist. Vis-à-vis des Grunewaldturms über die Havelchaussee gelangt man zum Haupteingang der modernen Ausstellung Wald.Berlin.Klima. Inszeniert werden an 11 Stationen Themen zur Anpassung der Berliner Wälder an den Klimawandel. Der Rundweg ist ca. 4 km lang. Im Norden liegt, ebenfalls auf einer Fläche, die nicht zum Natura 2000-Gebiet gehört, das Ökowerk Teufelssee , ein ehemaliges Wasserwerk, das heute als Naturschutzzentrum dient. Hier kann man sich im Infozentrum WASSERLEBEN über Landschaftsgeschichte und Waldentwicklung des Grunewaldes und die ökologischen Folgen der Grundwassernutzung informieren. Die interaktive Ausstellung ist für Erwachsene und Kinder ab sieben Jahren konzipiert. Vom Ökowerk aus erreicht man den Teufelssee und die frei zugänglichen Teile der Sandgrube im Jagen 86 mit Kleingewässern und vegetationsarmen Sandflächen. Schöne und abwechslungsreiche Wanderwege verlaufen entlang der Seen und Moore der Grunewaldseenkette. Sie eignen sich sowohl für ausgedehnte Wanderungen als auch für kurze Spaziergänge. Besonders reizvoll ist ein abendlicher Spaziergang auf dem rund sieben Kilometer langen Uferweg um den Schlachtensee, wenn die untergehende Sonne das Wasser goldorange färbt und der Gegensatz zur dunklen Waldkulisse deutlich wird. Im Sommer lädt der klare Schlachtensee zum Baden ein und an seiner Ostseite hält ein Verleih Boote bereit. Auch an der Krummen Lanke und am Grunewaldsee gibt es Badestellen. Rasten kann man in einer der Ausflugsgaststätten wie der Alten Fischerhütte am Schlachtensee oder dem Restaurant Forsthaus Paulsborn am Südufer des Grunewaldsees in unmittelbarer Nähe des Jagdschlosses Grunewald . Ausflugstipps – Auf Försters Wegen Ausstellung: Wald. Berlin. Klima. Gebietscode DE 3545-301 und DE 3545-341 (SPA) Bei den Managementplänen, die wir zum Download anbieten, handelt es sich um PDF-Dateien mit großen Datenvolumen. Einige Dateien wurden zu einer PDF-Datei zusammengefügt. Die Dateien sind nicht barrierefrei.

NSG und NATURA 2000-Gebiet Fort Hahneberg

Die Entwicklung überholte diese versenkt errichtete militärische Anlage schnell. Kaum war sie gebaut, machte moderne Militärtechnik sie wirkungslos. Heute ist das Fort ein wichtiges Winterquartier für mehrere 100 Fledermäuse. Eine Besonderheit ist, dass die sehr seltene und gefährdete Bechsteinfledermaus hier hin und wieder überwintert. Bedeutsam sind aber auch die außerhalb des Forts gelegenen feuchten Laubwaldbestände der Wallgräben und die basischen Trockenstandorte. Auf letzteren wurden viele gefährdete Pflanzenarten nachgewiesen und der seit 50 Jahren in Berlin und Brandenburg verschollene Gebänderte Fallkäfer wiederentdeckt. Zur Pflege und Erhaltung der wertvollen Trockenrasen werden Schafe eingesetzt. Bei Führungen durch das Fort können Besucher die historischen Anlagen, das spannende Relief mit dem Schluchtwald und die blütenreichen Trockenrasen auf den Wällen erleben. Von der Heerstraße erreicht man das Gebiet, indem man zunächst ein Stück Weg den Hügel hinauf geht und sich dann nach rechts zum Fort Hahneberg wendet. Der Weg zum äußeren Festungstor wird rechts und links von hohen Erdwällen geschützt. Das Innere des Forts ist aus Sicherheitsgründen nur im Rahmen einer Führung erlebbar. Um in das eigentliche Bauwerk zu gelangen, muss man das große Festungsportal durchschreiten. Der Verfall der Festung wird nun schnell sichtbar. Von den Decken und Wänden sind an vielen Stellen Ziegel abgebrochen. Durchsickerndes Wasser führt im Winter zu zahlreichen Frostsprengungen. Viele Bereiche des Forts dürfen daher nicht betreten werden. Der Boden ist dort bis zu einem Meter hoch mit Schutt bedeckt. Nur an wenigen wichtigen Stellen sind bereits neue Ziegelsteine erkennbar. Hier wurde begonnen, das Bauwerk zu schützen und zu sichern. Folgt man dem Hauptgang, stößt man an einer Gangkreuzung auf eine Markierung am Boden. An dieser Stelle ist eine beeindruckende Akustik zu erleben, die durch die Kuppeldecke entsteht. Nach links gelangt man in einen offenen Bereich mit Trockenrasenvegetation. Geradeaus geht es weiter durch das Gewölbe. Am Ende steht man wieder im Freien und kann auf einem Hohlweg die Festung außen umrunden. Führungen im Fort werden von der Arbeits- und Schutzgemeinschaft (ASG) Fort Hahneberg e.V. an Wochenenden und Feiertagen von April bis Oktober angeboten. Festes Schuhwerk ist empfehlenswert und eine Taschenlampe sollte man nicht vergessen! Einen Blick aus ungewohnter Perspektive auf das Fort und seinen nördlichen Wehrgraben mit dem unzugänglichen Schluchtwald ermöglicht seit Mai 2007 eine Aussichtsplattform in zehn Meter Höhe. Über einen Weg erreichen Besucher die Aussichtskanzel, die aus zwei scherenförmig sich kreuzenden Stahl-Stegen besteht. Diese ragen 16,5 bzw. 12,5 Meter in den Schluchtwald im nördlichen Wehrgraben hinein und verengen sich von anfangs 1,20 Meter Breite auf 70 Zentimeter an der Spitze, so dass dort nur jeweils eine Person Zutritt hat. Ein Besuch des Forts lässt sich gut mit der Besteigung des in der Nähe gelegenen Hahneberges kombinieren. Diese in den 1960er und 1970er Jahren an Stelle einer Kiesgrube aufgeschüttete und später begrünte Bauschuttdeponie dient als Naherholungsgebiet und bietet eine sehr schöne Aussicht. Wer mehr über die wertvolle Artenvielfalt am Hahneberg, über die Beweidung oder sonstige naturschutzfachliche Themen erfahren möchte, ist in der an der Heerstrasse gelegenen Naturschutzstation Hahneberg des Landschaftspflegeverbands Spandau herzlich willkommen. Regelmäßig finden Veranstaltungen statt, auch für Kita-oder Schulgruppen. Infos unter: Naturschutzstation Hahneberg . Mit dem Schäfer können Führungen vereinbart werden: bjoernhagge@web.de Ausflugstipps – Auf Försters Wegen Gebietscode DE 3444-308 Bei den Managementplänen, die wir zum Download anbieten, handelt es sich um PDF-Dateien mit großen Datenvolumen. Einige Dateien wurden zu einer PDF-Datei zusammengefügt. Die Dateien sind nicht barrierefrei.

NSG Sandgrube im Jagen 86 des Grunewaldes

In der Eiszeit abgelagerte Sandflächen waren für die Westberliner Bauindustrie wichtige Rohstoffquellen. Im Grunewald entstand durch den Sandabbau eine 18 Hektar große und 15 bis 25 Meter tiefe Grube. Wo sie unter den Grundwasserspiegel reicht, haben sich Flachgewässer und feuchte Weidenbrüche entwickelt. Der größte Teil der Grubensohle ist jedoch trocken, hier sind vegetationslose Sandflächen, Trocken- und Magerrasen wichtige Lebensräume. Dank dieser unterschiedlichen Biotope ist das NSG äußerst artenreich. Unter anderem wurden 334 Farn- und Blütenpflanzen nachgewiesen. Für wärmeliebende Insektenarten sind die besonnten Hänge wertvoll. Eine Besonderheit ist die Unterwasserflora der nährstoffarmen Gewässer. Diese werden von vielen Amphibienarten zum Laichen genutzt. Die Grube ist Ziel vieler Kindergruppen und Familien. Vom Schmetterlingsplatz am S-Bahnhof Grunewald erreicht man die Sandgrube über den Schildhornweg in einer Viertelstunde. Kastanien säumen den Weg durch den Kiefernforst, bis sich der Wald lichtet und den Blick auf ein tiefes Loch in der Landschaft mit einem großen Sandberg am Grund freigibt. Wer in die Grube absteigen will, muss nicht den Sandhang hinunterlaufen – wie es Kinder mit Begeisterung tun –, sondern kann einen der drei befestigten Zugänge wählen. An der Nord- und Südseite befinden sich Rampen, in der nordöstlichen Ecke führt eine Treppe 134 Stufen hinab. Schautafeln informieren über die Entstehungsgeschichte und die lokale Pflanzen- und Tierwelt. Die gesamte Hangkante und die störungsempfindlichen Bereiche im NSG sind abgezäunt und sollen nicht betreten werden. Durchlässe für Wildtiere wurden eingerichtet, damit sich vor allem die zahlreichen Wildschweine ungehindert bewegen können, ohne den Koppelzaun zu beschädigen. Gerne halten sie sich in den Feuchtgebieten auf und reagieren mitunter aggressiv auf Störungen. Der Besuch der Sandgrube ist besonders für Kinder ein Erlebnis. Der große Sandberg im Zentrum bietet viele Spielmöglichkeiten. Von der Sandgrube aus erreicht man in wenigen Minuten den Teufelssee, das Naturschutzzentrum Ökowerk oder den Teufelsberg. Auch kann man den Weg bis zur Havel fortsetzen. Wer vom S-Bahnhof Grunewald startet, sollte dem Waldmuseum der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald einen Besuch abstatten. Es befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Baumschule gegenüber der Revierförsterei Eichkamp und bietet ein großes Diorama mit zahlreichen Waldtieren und eine vielseitige Ausstellung. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

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