Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt.
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.:Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.:Nitratkulisse des Saarlandes nach §13a Düngeverordnung. Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten (Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung Saarland).
Der Kartendienst (WMS Gruppe) stellt die Nitratkulisse des Saarlandes dar.:Änderungen der aktuellen Nitratkulisse zur vorherigen Nitratkulisse.