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Naturraum

Naturräumliche Gliederung der Abt.5 -Naturschutz- Die Bezeichnungen sind nach Meynen & Schmithüsen (1962) vergeben worden, wobei sich die Abgrenzungen der Räume an der Biotopkartierung orientieren. Im Vergleich zu den anderen Naturräumlichen Gliederungen, die im LLUR verwendet werden, ist diese Naturräumliche Gliederung im Maßstab 1:25.000 nachgeführt worden. Die Geometrien der Nordseeinseln sind nicht enthalten, so daß für Darstellungen die Topographie auf jeden Fall hinterlegt werden muß ! Bei der Digitalisierung wurden auch Küstenstreifen berücksichtigt, diese sind aber als solche nicht gesondert attributiert, da es diese weitere Untergliederung nach Meynen & Schmithüsen nicht gibt.

Turbulenzgesteuerte sedimentäre Prozesse entlang eines hydrodynamischen Gradienten im Ostfriesischen Wattenmeer: Labor- und Geländeuntersuchungen

Das Projekt "Turbulenzgesteuerte sedimentäre Prozesse entlang eines hydrodynamischen Gradienten im Ostfriesischen Wattenmeer: Labor- und Geländeuntersuchungen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Marburg, Institut für Geologie und Paläontologie.Dieses Forschungsvorhaben soll in Zusammenarbeit mit der Abteilung Meeresforschung des Forschungsinstitutes Senckenberg, mit Hilfe methodisch neuer sedimenthydraulischer Messungen einen Beitrag zum Grundlagenverständnis des Stoffhaushaltes im System Wattenmeer leisten und physikalische Eingangsparameter und Grenzwerte für den Beginn von Erosion und Sedimenttransport für die Modellierung dieser Küstenzone liefern. In der beabsichtigten Kombination von Labor- und Feldmessungen sollen jene hydraulischen Grenzzustände erfasst werden, in deren Bereich das Watt den weitgehend stabilen Zustand verlässt. Weiterführende und hierauf aufbauende Modelluntersuchungen werden dem geplanten Sonderforschungsbereich 1739 an der Universität Oldenburg vorbehalten. Der Einsatz der Turbulenzsonde (ADV, Acoustic Doppler Velocimeter, Fa. SONTEC) bietet zum ersten Mal die Möglichkeit, sohlnahe turbulente Strömungen im Labor und im Gelände quantitativ und standardisiert zu erfassen. Im Marburger Strömungs- und Wellenkanal sollen zunächst an natürlichen, aber sterilisierten Wattsedimenten die Wechselwirkungen zwischen dem Turbulenzmuster in der bodennahen Strömung unter einfachen monochromatischen Wellen und dem Sediment untersucht werden. Zugleich soll damit das Messverfahren kalibriert und standardisiert werden. In einem zweiten Schritt soll vergleichend über unterschiedlichen, auch kohäsiven und biogenen fixierten natürlichen Sedimenten der kritische Strömungszustand beim Bewegungsbeginn erfasst werden. In sechs aus dem Rückseitenwatt der Nordsee-Insel Spiekeroog ausgewählten und bereits eingemessenen Meßfeldern mit für den Ablagerungsraum typischen faziellen Mustern wird unter verschiedenen Strömungs- und Wellenbedingungen (Ebb- und Flutstrom, verschiedene Wassertiefen, Seegang, Wellenklima) die ADV-Sonde für dreidimensionale Strömungsmessungen eingesetzt. Parallel zu den bodennahen turbulenten Strömungsverhältnissen soll das Einsetzen von Erosion und Suspensionsentwicklung aufgezeichnet werden. Der Einfluss von Mikroorganismen auf Textur und Stabilität der Sedimentoberfläche soll parallel zu den Messungen verfolgt werden.

Grossraeumige Modellierung des Nordfriesischen Wattenmeeres

Das Projekt "Grossraeumige Modellierung des Nordfriesischen Wattenmeeres" wird/wurde gefördert durch: Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hannover, Institut für Strömungsmechanik und Elektronisches Rechnen im Bauwesen.Im Rahmen von Kuestenschutzmassnahmen im Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres haben viele Autoren die Nutzung von Dammbauwerken zur Erhaltung der Inselkuestelinien diskutiert. Im Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres existieren solche Dammbauwerke zwischen Nordstrandischmoor und dem Festland sowie zwischen der Inel Langeness und dem Festland. Das Land Schleswig-Holstein hat im letzten 'Generalplan Kuestenschutz' den Bau eines Sicherungsdamms zwischen der Insel Pellworm und dem Festland festgelegt. Durch einen solchen Dammm soll die in jeder Tideperiode einsetzende Umstroemung der Insel Pellworm verhindert werden. Langzeitmessungen zum Verlauf der Norderhever im Bereich Pellworm haben eine staendige Verbreiterung und Vertiefung der Norderhever in den letzten Jahrzehnten und einen Abtrag des Inselsockel gezeigt. Durch die Einengung des Flutraumes soll eine Stabilisierung dieser Wattrinne erreicht werden. Bedingt durch die im zu modellierenden Gebiet vorherrschende Tidedynamik fliessen waehrend einer Tideperiode netto etwa 80 Millionen Kubikmeter Wasser ueber den Schnitt des geplanten Sicherungsdammes von der Norderhever in die Aue und bilden damit verbunden die Grundlage fuer einen permanenten Materialtransport aus der Norderhever heraus. Die Auswirkungen des Dammbaus auf den Bereich des Nordfriesischen Wattenmeeres sollen mit HN-Modellen untersucht werden.

Anfertigung einer Machbarkeitsstudie zum Langeooger Umweltforum

Das Projekt "Anfertigung einer Machbarkeitsstudie zum Langeooger Umweltforum" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Förderverein Langeooger Umweltforum.

Biotopentwicklung Geeste

Das Projekt "Biotopentwicklung Geeste" wird/wurde gefördert durch: Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Osnabrück, Fachbereich 5 Biologie,Chemie, Spezielle Botanik.Besiedlungsmechanismen und weitere Dynamik der Flora und Fauna auf sekundaeren Sand- und Kiesstandorten mit limnischen, semiaquatischen und terrestrischen Bereichen. Bewertung der sekundaeren Standorte im Untersuchungsraum (Emsland) aus geooekologischer und biozoenotischer Sicht. Erstellung von Managementrichtlinien aufgrund der erarbeiteten wissenschaftlichen Grundlagen zur Renaturierung von Sekundaerstandorten als Vorgabe fuer zukuenftige Renaturierungsmassnahmen im westlichen Niedersachsen. Das Projekt wurde mittlerweile ausgedehnt auf Spuelflaechen etc im Kuestenbereich (Leybucht, Weser) sowie auf den Vergleich mit natuerlichen Standorten (Baltrum, Ufer der Weser, Ems, Hunte).

Grundlagen der Vegetationsoekologie durch Erfassung standoertlicher Komplexfaktoren in pflanzlichen Biozoenosen

Das Projekt "Grundlagen der Vegetationsoekologie durch Erfassung standoertlicher Komplexfaktoren in pflanzlichen Biozoenosen" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hannover, Institut für Geobotanik.'- Untersuchungen zur Synoekologie, Soziologie und Verbreitung der Vegetation von Nass- und Feuchtbiotopen. - Pflanzensoziologische und hydrochemische Untersuchungen an Fliessgewaessern Nordwestdeutschlands (Projekt, Beginn 1987). Diese Arbeit wird teilweise im Rahmen des ABOEL-Projektes (Arbeitsgemeinschaft fuer Biologisch-Oekologische Landeserforschung, Muenster) 'Oekologie der Gewaesser' (Leitung Prof Dr R Pott) gefoerdert. Ziel des Forschungsprojektes soll es sein, die vorhandenen Fliesswasser- und Roehricht-Makrophyten an ausgesuchten Fliesswassersystemen verschiedener Naturraeume Nordwestdeutschlands nach der Methode BRAUN-BLANQUET zu erfassen sowie Zusammenhaenge zwischen den aufgefundenen Gesellschaften und Standortfaktoren herauszuarbeiten. - Pflanzensoziologische und synoekologische Studien zur Kuestenvegetation, monographische Bearbeitung der Nordseeinseln Norderney und Borkum (Beginn 1988). Das Ziel der Arbeiten ist die Erstellung von Vegetationskarten von Norderney und Borkum auf dem Niveau von Assoziationen oder speziellen Vegetationskomplexen. Die Karten sollen Feinanalysen der Vegetationsentwicklung geben, da auf aeltere Vegetationskarten und Floren zurueckgegriffen werden kann. Zu diesem Zweck ist eine jeweils komplette floristische Bestandsaufnahme des Arteninventars vorgesehen (Moose, Flechten, Farne, hoehere Pflanzen). Sie soll den Naturschutzwert der Inseln fuer den Vergleich oder Gesamtzusammenhang zu anderen Wattenmeerinseln sowie moegliche spezifische Veraenderungen aufzeigen, die sich aus der natuerlichen Dynamik oder aus menschlichen Eingriffen ergeben koennen.

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV) vom 26. Januar 2009 (BGBl. I Seite 97) geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. März 2010 (BGBl. I Seite 292), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2109), Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 18. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3086), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2660), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4099), Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2374), Artikel 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I Seite 86), Artikel 70 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I Seite 277), Artikel 179 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3909), Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 06. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2262), Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2915), Artikel 1 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 2 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2993), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 16. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5208), Artikel 1 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2826), Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 14. Juli 2023 (BGBl. I Nummer 188), Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 386), Berichtigung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23. April 2024 (BGBl. I Nummer 138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 19. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 430). Auf Grund des § 45 Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I Seite 1213), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) und Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I Seite 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer und hinsichtlich der Lotsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Lotstarifverordnung (LTV) §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anlagen Stand: 01. Januar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht Seelotswesen LTV §1 §1 (1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, 2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und 3. folgende Fahrzeuge a. Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches der Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, b. Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie c. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. (1a) (aufgehoben) (2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten. (3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt 1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a. auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b. auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert 2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, a. auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um 30 vom Hundert für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert b. auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert 3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Anhangs ist Neues Fahrgastschiff : ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist; Inlandfahrt : eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen; Wattfahrt : die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete: die Ems bis Borkum, das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln, die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog - Langwarden, die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand, das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung, das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln, das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze (2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/ EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Stand: 30. November 2024

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) " STCW -Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 07. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( BGBl. 1982 II Seite 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung. (2) "STCW-Code" bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 07. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II Seite 1118) in der jeweils geltenden Fassung. (3) " IGF -Code" bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden ( VkBl. 2016 Seite 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.28 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen ( SOLAS ) (BGBl. 1979 II Seite 141; 1980 II Seite 525; 1983 II Seite 784; 1994 II Seite 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, Seite 43), in der jeweils geltenden Fassung. (4)"Polar-Code" bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; "Polargewässer" bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung. (5) " ISPS -Code" bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II Seite 2018) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck "Bundesamt" das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, "Berufsgenossenschaft" die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation, "Befähigungszeugnis" die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS -Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen, "Befähigungsnachweis" das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, "Qualifikationsnachweis" der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden, "Anerkennungsvermerk" ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen, "Gleichwertigkeitsbescheinigung" eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen, "Bescheinigungen" Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstige Dokumente, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden, "Führungsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden, "Betriebsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben, "Unterstützungsebene" die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen, "Ausbildungsberichtsheft" ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit, "Monat" einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen, "nationale Fahrt" die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen, "küstennahe Fahrt" die Fahrt, während der Häfen in Deutschland, im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden, "Fischereifahrzeug" ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird, "Küstenfischerei" die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen in einem Abstand von nicht mehr als 35 Seemeilen von der Küste der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der Küste der benachbarten Küstenländer, "Kleine Hochseefischerei" die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach ( Ushant ) auf der Insel Ouessant , "Große Hochseefischerei" die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird, "Länge" 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie, "Berufseingangsprüfung" die Feststellung, ob ein Bewerber um eine Bescheinigung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden, "berufsrechtliche Akkreditierung" das Verfahren zur und über die Feststellung über die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den nach Landesrecht eingerichteten Hochschulen nach dem STCW-Übereinkommen, "gültig" im Falle unbefristet ausgestellter Bescheinigungen den Fortbestand der Befähigung aufrechterhaltend und "Antriebsleistung" die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 20 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Linie gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen. (7) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet. Stand: 01. Juli 2024

Sturmflutsaison: Sturmtief Zoltan sorgt für Dünenabbrüche auf den Inseln

Norden . Die aktuelle winterliche Sturmflutsaison gestaltet sich bisher lebhaft. Nach Sturmtief Niklas Ende November verursachte Sturmtief Zoltan rund um Weihnachten weitere Schäden an den Sandkörpern auf den Ostfriesischen Inseln. Über Details informierte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) jetzt im Rahmen einer Bestandsaufnahme zu den Auswirkungen der Sturmfluten auf die Küstenschutzanlagen. Die vergangenen Weihnachtsfeiertage waren von extremen Wetterereignissen geprägt. Während das Binnenland von Hochwasser heimgesucht wurde, verursachte das Sturmtief Zoltan zwei leichte und eine schwere Sturmflut, die nicht ohne Folgen blieben. Entstandene Sandverluste an den Schutzdünen, Verschleißkörpern und Sandfangmaßnahmen wurden nach vorläufiger Beruhigung der Wetterlage jetzt im Rahmen einer Erstbegutachtung durch die Mitarbeitenden der NLWKN-Betriebshöfe aufgenommen. „Auf fast allen Ostfriesischen Inseln kam es zu Abtragungen“, erläutert NLWKN-Geschäftsbereichsleiterin Betrieb und Unterhaltung , Anja Lorenz. Am Festland hat das Teekaufkommen an den landeseigenen Deich mit 45.000 Kubikmeter bereits jetzt die Mengen des gesamten Winterhalbjahres 2021/22 erreicht. „Die landeseigenen Deichen und massiven Schutzbauwerke haben die Stürme ohne sicherheitsrelevante Schäden überstanden“, so Lorenz. „Die Klimakrise ist längst an der Küste angekommen – der steigende Meeresspiegel, den wir durch ein erhöhtes Vorsorgemaß von einem Meter bereits jetzt berücksichtigen, wird uns zusätzlich fordern“, sagt Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer. „Die Folgen der letzten Sturmfluten unterstreichen noch einmal, wie wichtig es war, die Mittel für den Schutz unserer Inseln und Küste in diesem Jahr auf rund 80 Millionen Euro zu erhöhen. Wir müssen vorsorgend mehr in Küstenschutz und Klimaschutz investieren, um die Menschen und ihr Hab und Gut auf den Inseln und am Festland auch zukünftig verlässlich zu schützen.“ Auf den Inseln, wo nicht zuletzt Schutzdünen vor den Kräften der Nordsee schützen, haben die Stürme dagegen sichtbare Spuren hinterlassen: Im östlichen Abschnitt der Kobbedünen auf der Insel Borkum sind Schutzdünenabbrüche von rund fünf Metern zu verzeichnen. Auf der Nachbarinsel Juist kam es auf Höhe des Billpolders an den Schutzdünen zu Abbruchraten von bis zu elf Metern. „Der im Jahr 2022 vom NLWKN verstärkte Schutzdünenabschnitt auf Norderney im Bereich Kugelbake hat weitere Dünenabbrüche von ungefähr sechs Metern Tiefe erfahren. Hier hat sich bewährt, dass durch die Verstärkung der zweite Riegel der Schutzdüne geschlossen wurde, der den Sturmflutschutz voll gewährleistet“, erklärt Prof. Frank Thorenz, Leiter der NLWKN-Betriebsstelle Norden, die für den Schutz der Inseln zuständig ist. Auf Baltrum konnten nur leichte Dünenabbrüche festgestellt werden. Allerdings kam es auf Langeoog zu deutlichen Verlusten an dem 2022 aufgespülten Verschleißkörper vor der Schutzdüne am Pirolatal. „Dieser hat sich bewährt, da die eigentliche Schutzdüne wirksam geschützt wurde“, erläutert Thorenz. Auf Spiekeroog sorgte Zoltan an der Böschung des im letzten Jahr verstärkten Verschleißkörpers an den Süderdünen für Abbrüche. An den auf Wangerooge besonders im Blickpunkt stehenden Nordostdünen sind die hier vorhandenen Verschleißkörper durch die jüngsten Sturmfluten auf einer Länge von 500 Metern und fünf Metern Abbruchtiefe weitgehend erodiert. Auch an der Harlehörndüne im Südwesten der Insel sind auf Grund der hohen Wasserstände im mittleren und südlichen Abschnitt auf 500 Metern Länge Abbrüche von ca. fünf Metern Tiefe aufgetreten. Auf fast allen Ostfriesischen Inseln wurden zudem teils erhebliche Verluste an Sandfangzäunen festgestellt. Diese kommen auf den Inseln zum Einsatz, um aus dem Sandflug Sandkörper zum Schutz der Dünen aufzubauen. „Insgesamt sind durch das Sturmtief Zoltan wegen der höheren Wasserstände deutlich größere Inselbereiche betroffen als Sturmtief Niklas Ende November. Eine akute Gefährdungslage besteht auf keiner der sieben Inseln, allerdings sind auf Langeoog und Wangerooge Maßnahmen zur Verstärkung der Dünen erforderlich, die wir auf Basis unserer Analysen der Strand- und Dünensituation für derartige Sturmflutereignisse erwarten haben und jetzt als naturbasierte Maßnahmen vorbereiten“, führt Thorenz aus. Darüber hinaus werden die Sandfangzäune durch den NLWKN wiederaufgebaut, um Sandvorräte für die Folgejahre mit den Kräften der Natur zu schaffen.

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