Die relativ groß dimensionierte Verkehrsfläche im Süden des Planes war ursprünglich zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und in Notfällen als Feuerwehrzufahrt für das nördlich gelegene Alten- und Pflegeheim geplant. Da der Brandschutz für das Alten- und Pflegeheim vollständig von Norden erfolgen kann, ist die zusätzliche Zufahrt entbehrlich. Mit Verringerung der Verkehrsfläche und gleichzeitiger Vergrößerung der Baufenster können die verbleibenden Baugrundstücke optimaler ausgenutzt werden. Mit den geänderten Festsetzungen soll eine angemessene Nachverdichtung ermöglicht werden. Hierfür wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 erforderlich.
Der Ministerrat nimmt die mündlichen Berichte der Ressorts zur Kenntnis.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist für die in ihrer Zuständigkeit liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG ) auch die nach § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ( ASOG Bln ) sowie nach § 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Land Berlin ( KatSG ) die für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständige Behörde. Etwa 40 genehmigungsbedürftige Anlagen sind als Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential nach § 27 KatSG identifiziert worden und sind damit Gegenstand der behördlichen Katastrophenschutzplanung. Ihre Betreiber/innen sind unter anderem verpflichtet, den Katastrophenschutzbehörden betriebliche Auskünfte zu erteilen, sich an Übungen zu beteiligen und Betriebsstörungen zu melden. Für Einrichtungen mit besonderem Gefährdungspotential, die zudem Betriebsbereich der oberen Klasse nach § 3 Abs. 5 a des BImSchG sind ( Liste der Betriebsbereiche ), erstellt die Senatsverwaltung in Abstimmung mit Betreiber/innen und den an der Katastrophenschutzplanung beteiligten Behörden externe Notfallpläne nach § 7 Abs. 1 KatSG, auf deren Basis regelmäßig Katastrophenschutzübungen durchgeführt werden. Die externen Notfallpläne wurden so konzipiert, dass Erläuterungen zu Grundlagen der behördlichen Planung und allgemeingültige Regelungen in einem für alle Betriebsbereiche gültigen Teil A veröffentlicht werden können, während schützenswerte Angaben zu den einzelnen Betriebsbereichen, zu deren Umfeld, zu Schadensszenarien sowie zu den notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen jeweils in einem objektspezifischen Teil B gesammelt werden, der nur den zuständigen Behörden zur Verfügung steht und nicht öffentlich gemacht wird. In Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential können trotz umfangreicher Sicherheitsmaßnahmen Schadensereignisse, bei denen gefährliche Stoffe freigesetzt werden, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Stoffe können zu chemischen Gefahren für die Bevölkerung führen, die unter dem Begriff der CBRN-Gefahren zusammengefasst werden. Über CBRN-Gefahren und Verhaltensempfehlungen zur Selbsthilfe bei entsprechenden Schadensfällen informiert das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe auf seiner Internetseite sowie in folgendem Informationsblatt. Die zuständige Senatsverwaltung für Inneres informiert auf ihrer Internetseite zum Katastrophenschutz im Land Berlin .
Referenzszenarien Welche und wie viele radioaktive Stoffe in einem radiologischen Notfall freigesetzt werden können und welche Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung in Deutschland zu erwarten sind, ist abhängig von der Art des Unfalls. Mithilfe unterschiedlicher Notfallszenarien kann der radiologische Notfallschutz gezielter geplant werden, indem bestimmte Notfallszenarien als Referenzszenarien für verschiedene mögliche Unfallarten dienen. Für diese werden dann Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte entwickelt. Es gibt unterschiedliche Arten von Unfällen, bei denen radioaktives Material in die Umwelt gelangen kann, zum Beispiel ein Unfall in einem Kernkraftwerk , ein Unfall bei dem Transport radioaktiver Stoffe oder ein Absturz eines Satelliten mit radioaktiven Stoffen an Bord. Von der Art des Unfalls ist abhängig, welche und wie viele radioaktive Stoffe freigesetzt werden können und welche Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung in Deutschland zu erwarten sind. Davon hängt das jeweilige Gefahrenpotential des Unfalls und die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bundesländern und Bund ab. Es ist daher sinnvoll, die verschiedenen Arten von Unfällen festzulegen und zu charakterisieren. Im Allgemeinen Notfallplan des Bundes (ANoPl) sind die Unfälle in sogenannten „Referenzszenarien“ (früher „Notfallszenarien“) beschrieben. Wozu braucht man Referenzszenarien? Um im Notfall schnell und überlegt handeln zu können, ist die Vorbereitung und Planung sehr wichtig. Mithilfe der unterschiedlichen Referenzszenarien kann der radiologische Notfallschutz gezielter geplant werden. Für jedes dieser Referenzszenarien sind Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte entwickelt worden. Das wesentliche Ziel dieser Schutzstrategien ist es, die Strahlenexposition von Mensch und Umwelt bei einem Unfall zu reduzieren. Daher werden für jedes Szenario auch unterschiedliche Maßnahmen empfohlen, um die Bevölkerung bestmöglich zu schützen. Dabei können sowohl frühe Schutzmaßnahmen (wie z. B. Evakuierung, Aufenthalt von Menschen in Gebäuden oder die Einnahme von hochdosierten Jodtabletten) als auch Strahlenschutzvorsorge-Maßnahmen (wie z. B. Lebensmittelbeschränkungen) eine Rolle spielen. Wer hat die Referenzszenarien festgelegt? Die EU schreibt vor, dass die Notfallschutzplanung ereignis- und szenarienspezifisch sein soll ( Richtlinie 2013/59/EURATOM, Anhang XI ). In Deutschland sind die Referenzszenarien und die darauf abgestimmten Schutzstrategien im Allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegt. Die Referenzszenarien sind Ausgangspunkt, um die radiologischen Auswirkungen des jeweiligen Unfalls abzuschätzen und Schutzstrategien zu planen. In die Schutzstrategien fließen auch aktuelle nationale und internationale Empfehlungen und Konzepte ein. Die Referenzszenarien Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Strahlenschutz im Notfall Auch nach dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernkraft brauchen wir einen starken Notfallschutz. Wie das funktioniert, erklärt das BfS in der Mediathek. Stand: 14.01.2025
Sachsen-Anhalt wird bis 2026 rund 91 Millionen Euro in den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) investieren. Mit den Mitteln aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (PÖGD) wird der personelle Ausbau und insbesondere die Digitalisierung der Gesundheitsämter vorangetrieben. Auch soll die Attraktivität weiter gesteigert werden. „Als tragende Säule unseres Gesundheitswesens verstärken wir den öffentlichen Gesundheitsdienst mit 133 neuen Beschäftigten. Gleichzeitig sorgen wir mit einer einzigartigen Digitalisierungsoffensive dafür, dass wir bei künftigen Krisen besser aufgestellt sind. Dank der guten Kooperation mit den Gesundheitsämtern konnten wir bereits jetzt eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg bringen, um den Öffentlichen Gesundheitsdienst zukunftsfest aufzustellen“, sagt Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Katja Erxleben, Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Dessau-Roßlau betont: „Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sorgt für einen Modernisierungsschub, von dem die Beschäftigten und die Bürger profitieren werden. Durch die strategische Herangehensweise und die Koordinierung auf Landesebene konnte eine bessere Zusammenarbeit der Gesundheitsämter des Landes erreicht werden. Dadurch wird es ermöglicht, von den Erfahrungen anderer Gesundheitsämter zu profitieren und Netzwerke auszubauen.“ Die Digitalisierungsoffensive zielt darauf ab, die Abläufe in den Gesundheitsämtern effizienter zu gestalten, die Informationen zur Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und die Resilienz des ÖGD zu stärken. Dafür sind bereits 7,8 Millionen Euro für Maßnahmen gebunden. Im Mittelpunkt stehen dabei aktuell vier Schwerpunkte: Der Service für Bürgerinnen und Bürger soll beispielsweise durch die Online-Buchung von Terminen für Schuleingangsuntersuchungen oder digitale Infektionsschutzbelehrungen verbessert werden. Es wird zudem getestet, wie Künstliche Intelligenz die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern verbessern, den Zugang zu Informationen zum Infektionsschutz erleichtern und den ÖGD bei Verwaltungsaufgaben entlasten kann. Mit digitalen Tools wird der Daten- und Wissensaustausch im ÖGD sowie die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern verbessert. Ab 2025 soll zudem eine interaktive Lernplattform für ÖGD-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen orts- und zeitunabhängige Fort- und Weiterbildungen ermöglichen. Eine sogenannte Business-Intelligence-Software soll die Sammlung und Analyse von Daten zur Bevölkerungsgesundheit automatisieren. Die umfangreichen regionalisierten Daten des Landesamtes für Verbraucherschutz sollen automatisiert ausgewertet und bürgerfreundlich dargestellt werden. Als Grundlage für datenbasierte Entscheidungen dienen diese als ein Frühwarnsystem beispielsweise beim Ausbruch von Epidemien bzw. Pandemien. Zugleich können anhand der Auswertungen u.a. Präventionsmaßnahmen zielgerichteter entwickelt werden. Der ÖGD soll besser gegen digitale Bedrohungslagen aufgestellt werden. Das betrifft den Schutz vor Cyberangriffen und die Erhöhung der Datensicherheit. Gesundheitsämter werden beispielsweise dabei unterstützt, Notfallpläne zu erstellen, Krisenübungen durchzuführen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen. Hintergrund Auf Grundlage der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben Bund und Länder am 29. September 2020 den Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst beschlossen. Für die Umsetzung stellt der Bund den beteiligten Bundesländern für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 insgesamt 4 Milliarden Euro bereit. 800 Millionen davon sollen in die Digitalisierung fließen. Der Pakt für den ÖGD ist Teil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans, der durch ein Programm der Europäischen Kommission finanziert wird (NextGeneration EU). Der ÖGD hat bundesweit die Aufgabe, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Dazu gehören die Gesundheitsförderung und -vorsorge, der Gesundheitsschutz und die Gesundheitshilfe sowie weitere Aufgaben in den Bereichen Überwachung, Katastrophen- und Zivilschutz. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über Messenger-Dienste . Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
Vorbereitet für das Unwahrscheinliche Radiologischer Notfallschutz nach der Zeitenwende Gastbeitrag von BfS -Präsidentin Dr. Inge Paulini in der Magazinreihe "Moderner Katastrophenschutz" des Behördenspiegel Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat das Sicherheitsempfinden in Europa verändert. Seit Beginn des Krieges ist die Sorge groß, dass kerntechnische Anlagen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Selbst ein Einsatz von Kernwaffen scheint nicht mehr gänzlich ausgeschlossen. Und während die Kämpfe in der Ukraine unvermindert andauern, sorgt seit vergangenem Jahr auch der Krieg im Nahen Osten weltweit für Besorgnis. Krisen, Kriege und Konflikte rücken Gefahren, die lange Zeit undenkbar erschienen, wieder ins Bewusstsein der Bevölkerung. Schon die Covid-19-Pandemie und die Klimakrise haben für erhebliche Verunsicherung in der Bevölkerung gesorgt – und diese wurde durch die Kriege noch verstärkt. Die sicherheitspolitische Zeitenwende darf sich daher nicht nur auf die militärische Vorbereitung beschränken, sondern muss auch die zivile Verteidigung und insbesondere den Zivilschutz einbeziehen. Vorbereitung auch für vermeintlich unwahrscheinliche Fälle Jodtabletten Viele Bürgerinnen und Bürger stellten zu Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Februar 2022 bange Fragen nach Bunkern oder schützender Kleidung. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) verzeichnete ein immenses Informationsbedürfnis zum Thema Jodtabletten im Zusammenhang mit einem möglichen Austritt von radioaktiven Stoffen . Die Frage danach, wie man sich selbst und die Nächsten im Katastrophenfall schützen kann, ist wieder relevant geworden. Um die Bevölkerung in einer Krise schützen zu können, braucht es gute Vorbereitung, auch für vermeintlich unwahrscheinliche Fälle, eine enge Abstimmung aller Akteure und eine verständliche Kommunikation – und das dauerhaft. Zivil- und Katastrophenschutz sind nicht nur bei oder kurz nach einem Ereignis von Bedeutung. Radiologisches Lagezentrum als übergeordneter Krisenstab Deutschland hat sich für einen möglichen radiologischen Notfall in den vergangenen Jahren gut aufgestellt. Nach dem Reaktorunfall im japanischen Fukushima 2011 wurden hierzulande viele Prozesse noch einmal überarbeitet und verbessert. So ist das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ) als übergeordneter Krisenstab für radiologische Notfälle eingerichtet worden. Expertinnen und Experten verschiedener Institutionen bewerten unter Federführung des Bundesumweltministeriums die Lage und leiten daraus Handlungsempfehlungen ab. Ziel ist es, Informationen an zentraler Stelle zusammenzuführen und im Notfall schlanke Strukturen zu nutzen. Maßgebliche Abläufe sind in einem Allgemeinen Notfallplan festgelegt, der 2023 verabschiedet wurde. Das BfS ist im Radiologischen Lagezentrum für die Messungen der Radioaktivität , für das Erstellen von sogenannten Lagebildern , die einen Überblick über den Unfall sowie Empfehlungen für Schutzmaßnahmen enthalten, sowie für die Krisenkommunikation zuständig. 1.700 Sonden zur Messung von Radioaktivität Dafür verfügt das Bundesamt über ein umfassendes Radioaktivitätsmessnetz : Mit 1.700 Messsonden über ganz Deutschland verteilt ist das Messnetz für die sogenannte Ortsdosis -Leistung ( ODL ) das umfangreichste weltweit. Damit verfügt Deutschland über ein effektives Frühwarnsystem. Wenn der Radioaktivitätspegel an einer Messstelle einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wird automatisch eine Meldung ausgelöst. Die Fachleute des BfS beobachten auch die Situation in der Ukraine seit Beginn des Krieges intensiv. Ein möglicher Unfall mit radioaktiven Stoffen in der Ukraine hätte für Deutschland voraussichtlich nur begrenzte Auswirkungen. Im schlimmsten Fall könnten bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht mehr in den Handel gebracht werden und dürften nicht mehr verzehrt werden. Selbst bei der Reaktorkatastrophe von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) 1986 waren weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, wie etwa Jodtabletten oder gar Evakuierungen, nicht erforderlich. Anerkennung als Teil der kritischen Infrastruktur erforderlich Auch nach dem Atomausstieg in Deutschland müssen wir mit Blick auf das europäische Ausland und mögliche internationale Krisen reaktionsfähig sein. Zu den wichtigen Aufgaben der nächsten Jahre zählen das ODL -Messnetz gegen Angriffe von außen zu schützen und die Durchhaltefähigkeit der Krisenstäbe in langen Bedrohungslagen zu stärken. BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Aus Sicht des BfS ist das Radiologische Lagezentrum elementar für die nationale Krisenvorsorge und muss deshalb als Teil der kritischen Infrastruktur anerkannt werden. Auch in einer Multi-Krise darf die Einsatzfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Zivilschutz ist ein zentrales sicherheitspolitisches Handlungsfeld im Rahmen der Gesamtverteidigung, das weiterentwickelt und ausgebaut werden muss. Dafür braucht es die entsprechende Ausstattung und politische Unterstützung. Zugleich braucht es einen Bewusstseinswandel, um für künftige Krisen gewappnet zu sein: Dafür müssen sich die einzelnen Akteure - vom Bundeskanzler bis zum Landrat oder zur Bürgermeisterin und zu den Einsatzkräften - stärker vernetzen. Erforderlich ist ein gemeinsames Verständnis unterschiedlicher Katastrophenszenarien aus allen Bereichen sowie die Bereitschaft, nicht nur auf den eigenen kleinen Bereich zu achten, sondern auf den kompletten Prozess. Schnittstellen müssen berücksichtigt und Auswirkungen auf andere Bereiche, etwa in Wirtschaft und Gesellschaft, stärker bedacht werden. Auch heikle Themen müssen benannt werden Ein weiterer wichtiger Baustein des Krisenmanagements ist die Kommunikation. 2022 gab nur knapp die Hälfte der Befragten in einer Studie des BfS an, sie vertraue darauf, dass der Staat sie im Falle eines Unfalls in einem Kernkraftwerk schützen werde. Zugleich zeigte die Studie, dass Aufklärungsbedarf dahingehend besteht, wie sich die Bevölkerung bei einem möglichen Unfall im Umgang mit radioaktiven Stoffen verhalten soll. Hier besteht weiterhin deutlicher Verbesserungsbedarf. Bürgerinnen und Bürger müssen über mögliche Bedrohungen im Bilde sein und wissen, wie sich davor schützen können. Auch heikle Themen müssen klar benannt werden. Dazu gehört, über die Risiken des Einsatzes von Kernwaffen und die möglichen Folgen öffentlich transparent zu informieren. Wir können nicht erwarten, dass uns die Menschen vertrauen, wenn wir nicht offen mit Informationen zu Risiken umgehen. Dies alles erfordert einen dauerhaften Einsatz für den Zivil- und Katastrophenschutz. Um auch auf Dauerbedrohungslagen entsprechend reagieren zu können, braucht es Ressourcen und den Willen zur intensiven Zusammenarbeit, kurz: Es braucht politische Priorität. Diese aufrecht zu erhalten, auch wenn die Aufmerksamkeit möglicherweise wieder nachlässt, ist eine wichtige Zukunftsaufgabe. Stand: 20.09.2024
Stade. Mehrere Uferabbrüche beschäftigen derzeit Anrainer und Hochwasserschützer entlang der Oste. Die in den vergangenen Wochen zum Teil nahe am Deichfuß entstandenen Abbrüche an einzelnen Gewässerabschnitten zwischen Hemmoor und Hechthausen stellen grundsätzlich eine potentielle Gefahr für die Ostedeiche dar. Aktuell seien die Deiche aber sicher, betonen der Ostedeichverband und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Maßnahmen zur kurzfristigen zusätzlichen Sicherung der betroffenen Uferabschnitte sind bereits in Vorbereitung. Mehrere Uferabbrüche beschäftigen derzeit Anrainer und Hochwasserschützer entlang der Oste. Die in den vergangenen Wochen zum Teil nahe am Deichfuß entstandenen Abbrüche an einzelnen Gewässerabschnitten zwischen Hemmoor und Hechthausen stellen grundsätzlich eine potentielle Gefahr für die Ostedeiche dar. Aktuell seien die Deiche aber sicher, betonen der Ostedeichverband und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Maßnahmen zur kurzfristigen zusätzlichen Sicherung der betroffenen Uferabschnitte sind bereits in Vorbereitung. Ein Abbruch des Osteufers war erstmals am 20. Oktober im Bereich des Sportbootanlegers in Großenwörden festgestellt worden. Seither sind weitere Abbrüche einzelner Uferabschnitte auf dem Gebiet der Gemeinden Hemmoor und Hechthausen sowie im Bereich der Mühle in Kleinwörden hinzugekommen. „Ursache für diese Geländeabgänge ist nach aktuellem Kenntnisstand der Wechsel von mehreren Extremjahren mit sehr trockenem Wetter zu sehr feuchtem Wetter im Jahr 2023 mit mehreren Hochwassern im Sommer und Herbst“, erklärt Klaus Jänsch, Leiter des Geschäftsbereichs Betrieb und Unterhaltung des NLWKN in Stade. Der Landesbetrieb ist für die Unterhaltung dieses Abschnitts der Oste zuständig. In der kommenden Woche wird der NLWKN den Fluss einmal komplett befahren, um vom Wasser aus zu prüfen, ob weitere Abbrüche vorhanden sind oder sich abzeichnen. Man stehe mit dem Ostedeichverband und dem Deichverband Kehdingen-Oste, die für die Pflege und Unterhaltung der Deiche an der Oste zuständig sind, und weiteren Partnern in der Region in engem Kontakt, betont Jänsch: „Der NLWKN hat sofort nach dem ersten dicht am Deich liegenden Abbruch Anfang November Material für eine Sicherung der betroffenen Uferabschnitte bestellt. Sobald dieses geliefert wird, beginnen die Kollegen des landeseigenen Betriebshofs in Basbeck umgehend mit der Herstellung von Ufersicherungen an den am meisten gefährdeten Stellen bei Hechthausen und Kleinwörden“. Für die Wiederherstellung der Ufersicherung an den übrigen, weniger stark gefährdeten Abschnitten hat der Geschäftsbereich Planung und Bau des NLWKN bereits eine entsprechende Ausschreibung erstellt. Diese wurde am 01.12. veröffentlicht. Der Auftrag selbst soll möglichst noch vor Weihnachten erteilt werden, damit zeitnah im neuen Jahr mit den Arbeiten begonnen werden kann. Auch wenn die Ostedeiche nach Einschätzung von Hochwasserschutz-Experten aktuell sicher sind, hat auch der für ihre Unterhaltung zuständige Ostedeichverband vorsorglich Überlegungen angestellt, wie der Deich im Falle eines weiteren Abrutschens des Ufers zu schützen ist. Für die Bereiche Hechthausen-Wisch und Mühle Kleinwörden hat der Verband hierzu einen angepassten Notfallplan erarbeitet. „Die Deichsicherheit ist somit zu jeder Zeit gewährleistet“, betont Verbandsgeschäftsführer Thorsten Ratzke.
Notfallplan: Vorbereitung für den Ernstfall wird verbessert BfS begrüßt Zustimmung des Bundesrats zu Allgemeinem Notfallplan Neue rechtliche Regelungen Ein Zwischenfall in einem ausländischen Kernkraftwerk , eine Straftat gegen eine kerntechnische Anlage , eine Kernwaffenexplosion - im radiologischen Notfall müssen die Abläufe klar geregelt sein. Dem dient der Allgemeine Notfallplan des Bundes (ANoPl), der jetzt den Bundesrat passiert hat. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) begrüßt den Allgemeinen Notfallplan als einen Zugewinn an Sicherheit im Krisenfall. BfS -Präsidentin Inge Paulini betonte: "Der Allgemeine Notfallplan des Bundes fasst bestehende Regelungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den negativen Folgen eines radiologischen Unfalls zusammen. Das erleichtert die Notfallplanung erheblich. Das BfS hat in solchen Notfällen, aber auch in der Vorbereitung darauf, eine zentrale Rolle. An der Erstellung des Notfallplans hat sich das BfS intensiv beteiligt." BfS im RLZ zuständig für Lagebild und Messungen Radiologischer Notfallschutz Sollte es zu einem Unfall in einem Kernkraftwerk oder auch beim Transport radioaktiver Stoffe kommen, ist im Allgemeinen Notfallplan klar festgelegt, welche staatlichen Stellen welche Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt übernehmen. In einem Radiologischen Lagezentrum (RLZ) , das in solchen Fällen aktiviert werden kann, arbeiten Fachleute verschiedener Bundesbehörden zusammen. Sie bewerten die Gefahrenlage und treffen auf dieser Grundlage Entscheidungen oder erarbeiten Empfehlungen. Die Leitung im Lagezentrum des Bundes hat das Bundesumweltministerium (BMUV) . Das BfS ist für die Messungen der Radioaktivität sowie für das Erstellen von sogenannten Lagebildern zuständig, die einen Überblick über den Unfall sowie Empfehlungen für Schutzmaßnahmen enthalten. Dafür verfügt das Bundesamt über ein umfangreiches Messnetz in ganz Deutschland. Sieben ausländische KKW in der Nachbarschaft BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Paulini fügte hinzu: "Das BfS ist gut vorbereitet: Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfS in dauernder Bereitschaft und bewerten die radiologische Lage regelmäßig. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Kernkraftwerk Saporischschja, da dort ein sicherer Betrieb wegen der Kämpfe und der Stromausfälle nicht dauerhaft gewährleistet ist. Die Abschaltung der deutschen Kernkraftwerke bedeutet nicht, dass jedes Risiko durch solche Anlagen durch Kernkraftwerke gebannt ist." Sieben ausländische Kernkraftwerke sind weniger als 100 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt. Zudem können Unfälle beim Transport radioaktiver Stoffe im Inland oder in anderen kerntechnischen Anlagen sowie Bedrohungsszenarien wie eine "Schmutzige Bombe" und Cyberangriffe nicht ausgeschlossen werden. Vorgaben der EU umgesetzt Der Plan enthält für ganz verschiedene Unfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Regelungen für die Abläufe zwischen Bund und Ländern und für die Information der Bevölkerung. Damit werden auch Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt. Der Allgemeine Notfallplan des Bundes soll zusätzlich um mehrere besondere Notfallpläne ergänzt werden, in denen bestimmte Sachverhalte vertieft behandelt werden. Er war am 16. August im Bundeskabinett beschlossen worden. Stand: 29.09.2023
Anlage 19 - Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID 1. Allgemeines Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 20201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Die IRS 20201 enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich. 2. Grundsätze Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmen werden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden. Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 (PDF, intern) einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden. Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen. Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen. 3. Kriterien 3.1 Anzahl der Güterwagen Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung ( z. B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst. Anzahl der Güterwagen pro Jahr Punkte bis 100 000 1 100 001 - 200 000 2 200 001 - 300 000 3 300 001 - 400 000 4 400 001 - 600 000 5 600 001 - 800 000 6 800 001 - 1 000 000 7 über 1 000 000 8 3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst das Gefährdungspotenzial und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet. Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z. B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst. Anzahl der Gefahrgutwagen pro Jahr Punkte bis 20 000 1 20 001 - 30 000 2 30 001 - 40 000 3 40 001 - 50 000 4 50 001 - 75 000 5 75 001 - 100 000 6 100 001 - 150 000 7 über 150 000 8 3.3 Bergleistung Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Stunden/Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z. B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden. Bergleistung (Wagen/Stunde) Punkte bis 150 1 über 150 2 3.4 Ausdehnung Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden. Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen. Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar ( ha ) anzugeben. Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z. B. in Seehäfen), können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern. Ausdehnung (Fläche in ha) Punkte bis 70 ha 1 über 70 ha 2 Stand: 29. August 2023
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