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Bebauungsplan Bergedorf 40 1. Änderung Hamburg

§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

Bebauungsplan Bergedorf 42 1. Änderung Hamburg

In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

Bebauungsplan Lohbrügge 10 2. Änderung Hamburg

§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."

Bebauungsplan Bergedorf 35 1. Änderung Hamburg

In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

Soziale Erhaltungsverordnungen - Gebiete in Hamburg

Soziale Erhaltungsverordnung nach §172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Umwandlungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB Die Karte zeigt Gebiete einer bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Sozialen Erhaltungsverordnung in Hamburg. Der Verfahrensstand der Gebiete (im Aufstellungsverfahren, in Kraft) ist gekennzeichnet. In Gebieten mit einer rechtskräftigen Sozialen Erhaltungsverordnung gilt automatisch die Umwandlungsverordnung. Aktuell sind Soziale Erhaltungsverordnungen für folgende Bereiche erlassen worden: - Südliche Neustadt, St. Pauli, St. Georg, Nördliche Neustadt (Bezirk Hamburg-Mitte), - Altona-Altstadt, Altona-Nord, Ottensen, Bahrenfeld-Süd, das Schanzenviertel und das Osterkirchenviertel (Bezirk Altona), - Eimsbüttel-Süd und Eimsbüttel / Hoheluft-West / Stellingen-Süd (Bezirk Eimsbüttel), - Eilbek (Bezirk Wandsbek). In Aufstellung sind Soziale Erhaltungsverordnungen für Borgfelde (Bezirk Hamburg-Mitte) sowie Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und die Jarrestadt (Bezirk Hamburg-Nord). Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Die Verdrängung der Wohnbevölkerung soll verhindert werden, um nachteilige städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Als Voraussetzungen dazu sind die konkrete Sozialstruktur der Wohnbevölkerung als auch die städtebaulichen Auswirkungen der befürchteten Verdrängung zu bewerten. Die Schutzwirkung einer Sozialen Erhaltungsverordnung besteht darin, dass bestimmte Maßnahmen innerhalb des Gebiets einer Sozialen Erhaltungsverordnung zusätzlich geprüft werden müssen, ob sie die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in dem Gebiet gefährden. Zu diesen Maßnahmen zählen der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen, Baumaßnahmen und Modernisierungen, die den Wohnwert steigern und zu Mieterhöhungen führen können, sowie die Nutzungsänderung von Mietwohnungen in gewerblich genutzte Räume. In den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt auch die Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Mit dem Ziel, einer im Zuge der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung vermuteten Verdrängung von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzuwirken, sind damit Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in diesen Quartieren genehmigungspflichtig. Auch das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB kann durch die Stadt ausgeübt werden, wenn in einem Gebiet mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung ein Grunderwerb stattfindet, bei dem die Annahme einer spekulativen Absicht begründet ist. Es sei denn, der ursprüngliche Käufer des Grundstücks verpflichtet sich vertraglich zur Erfüllung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungsverordnung. Weitere Informationen: <a href="http://www.hamburg.de/soziale-erhaltungsverordnungen" target="_blank">www.hamburg.de/soziale-erhaltungsverordnungen</a>

Magistralen Masterplan - Strategiekarte Schwerpunkte der Innenentwicklung

Strategiekarte Magistralen als Schwerpunkträume der Innenentwicklung qualifizieren Wohnraum an den Magistralen schaffen und Quartiere stärken Als Räume mit einer guten verkehrlichen Anbindung sowie Versorgung durch die Zentren rücken die Magistralen in den Fokus einer höheren baulichen Dichte in bestehenden Stadtstrukturen. Gleichzeitig gibt es an den Magistralen noch einige Abschnitte, die aufgrund der hohen verkehrlichen Belastung und eines unattraktiven Wohnumfelds für eine bauliche Weiterentwicklung bislang wenig geeignet erschienen. Im Zuge der Mobilitätswende kann die Magistralenentwicklung dazu beitragen, die Lebendigkeit und Vielfalt zu erhöhen und das Wohnumfeld klimagerecht umzugestalten. Dadurch können diese Räume zu attraktiveren Wohnlagen werden und es ermöglichen, neuen Wohnraum an den Magistralen zu realisieren und die angrenzenden Quartiere und ihre notwendigen Infrastrukturen zu stärken. Vorhandene Entwicklungspotenziale nutzen Entlang der Magistralenräume gibt es viele Flächen, die gemäß ihren funktionalen Qualitäten nicht die bauliche Dichte aufweisen, die hier möglich ist. Dabei kann es sich um Flächen handeln, die einen Nutzungswandel erfahren, aber genauso um Wohnbebauung, die keine klare städtebauliche Fassung an der Magistrale ausbildet und den Raum nicht vollständig oder qualitätsvoll ausnutzt. Für diese Flächen gibt es konkrete Entwicklungsperspektiven, die es zu nutzen gilt. Dabei kann es unter anderem um die Aufstockung oder den Umbau bestehender Gebäude gehen oder auch um die behutsame Ergänzung eines Areals mit einer Neubebauung. Weitere Entwicklungspotenziale in Suchräumen mobilisieren Über diese vorhandenen Potenziale hinaus gibt es eine Vielzahl von Räumen an den Magistralen, in denen weitere Entwicklungspotenziale mobilisiert werden können. Für manche Räume gibt es bereits Perspektiven, deren Umsetzung weiter vorangetrieben werden muss, für andere müssen diese noch erarbeitet werden. Geeignet sind zum Beispiel Siedlungen der 1950er- bis 1970er-Jahre, die oftmals in sehr lockeren Bauweisen entworfen wurden und neben Verdichtungspotenzialen auch die Notwendigkeit des energieeffizienten Umbaus des Bestands mit sich bringen. Infrage kommen auch Einfamilienhausgebiete, die etwa durch die Nähe zu Zentren oder Schnellbahnhaltepunkten eine besondere Lagegunst aufweisen, von der noch mehr Menschen profitieren könnten. Gewerbe & Arbeitsorte an den Magistralen qualifizieren Neben ihrer Bedeutung als Wohnraum sind die Magistralen vielerorts auch gewerblich geprägt. Betriebe nutzen die verkehrsgünstige Lage an der Magistrale, um Güter, Waren und Produktionsmittel zügig durch die Stadt und hinaus in die Region transportieren zu können. Diese Gebiete gilt es – ebenso wie die Wohnquartiere – zu qualifizieren und weiterzuentwickeln. Vorhandene Entwicklungspotenziale nutzen An den Magistralen gibt es einige gut erschlossene, zusammenhängende Gebiete, aber auch kleinere „Streulagen“, deren gewerbliche Nutzung gestärkt bzw. im Falle gebietsfremder Nutzungen neu etabliert werden soll. Sie bieten das Potenzial, in ihrem Umfeld vorhandene Arbeitsplätze zu sichern und zu qualifizieren sowie neue wohnortnahe Arbeitsstätten zu schaffen. Diese Gewerbegebiete gilt es, im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung möglichst flächeneffizient und kompakt, beispielsweise in gestapelter Form, zu entwickeln und zukunftsfähig auszurichten. Im Bestand geht es vor allem darum, gewerbliche Strukturen städtebaulich zu qualifizieren und weiterzuentwickeln. Weitere Entwicklungspotenziale in Suchräumen mobilisieren Neben den vorhandenen Potenzialen sind entlang der Magistralen noch weitere Entwicklungspotenziale für Gewerbe zu identifizieren, die zum Teil an die zuvor genannten Gebiete anschließen oder auch eigenständige Standorte darstellen. Bei diesen Gebieten ist eine Entwicklungsperspektive zu erarbeiten und in diesem Zuge ebenfalls zu prüfen, wie städtebauliche Qualitäten geschaffen und Flächen effizienter ausgenutzt und im Bestand weiterentwickelt werden können. Urbane Mischungen schaffen Für eine lebenswerte, qualitätsvolle Stadt sind nutzungsgemischte Strukturen von großer Bedeutung. Sie tragen zur Resilienz und Urbanität bei und ermöglichen kurze Wege zwischen Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Versorgung. Vorhandene Entwicklungspotenziale nutzen Durch die vorhandenen Entwicklungspotenziale wurden bereits Räume identifiziert, in denen in Zukunft Wohnen und Arbeiten integriert in einem Quartier oder auch in einem Gebäude umgesetzt werden kann – mit Erdgeschosszonen, die mit nach außen sichtbaren Nutzungen belebt und qualifiziert werden. Flankierend sollte der öffentliche Raum attraktiv gestaltet werden. Vor allem in Zentren oder deren unmittelbarer Umgebung und innerhalb verschiedener laufender Stadtentwicklungsprojekte ist dafür Potenzial vorhanden. Weitere Entwicklungspotenziale in Suchräumen mobilisieren Entlang der Magistralen werden darüber hinaus weitere Orte bzgl. einer funktionalen Mischung überprüft. Auch hier wird die Aufgabe darin bestehen, die Erdgeschosszonen zu aktivieren und diese somit dem öffentlichen Raum zuzuwenden. Potenzialräume für eine höhere Dichte nutzen Gemäß der Leitlinie „Hamburger Maß“ bestehen an den Magistralen strategisch wichtige Potenzialräume, die sich für eine höhere bauliche, aber auch funktionale Dichte eignen. Treiber dieser einer solchen Entwicklung sind insbesondere eine gute ÖPNV-Anbindung und erreichbare zentrale Versorgungsbereiche.In diesen Lagen wird die Innenentwicklung durch bauliche Verdichtung bei gleichzeitigem Erhalt bzw. Qualifizierung der Freiräume sowie der Weiterentwicklung der bestehenden städtebaulichen Strukturen gestärkt.

Sommer und Badespaß

Neue Regeln bei der Überwachung der Badegewässer Ab der Badesaison 2008 werden die Badegewässer in Deutschland gemäß der neuen EG-Badegewässerrichtlinie überwacht. Die neue Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten ein Umdenken vom passiven Überwachen zum aktiven Management der Badestellen für einen besseren Schutz der Badenden. So muss für jedes Badegewässer ein so genanntes Badegewässerprofil erstellt werden, das – unter anderem – alle Verschmutzungsquellen, die die Qualität des Wassers beeinflussen könnten, aufzeigt. Baden in Gewässern im Freien macht Spaß und ist gesund. Aber: Abwässer oder Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen dürfen Badegewässer nicht so stark verschmutzen, dass Krankheitserreger bei Badenden Erkrankungen auslösen können. Seit 1976 gibt es daher eine EG-Richtlinie „über die Qualität der Badegewässer”. Diese überwacht und verbessert die Qualität der Badegewässer in Europa. Neben physikalisch-chemischen Parametern gab es nach dieser Richtlinie bislang hauptsächlich zwei mikrobiologische Parameter zur Überwachung der Wasserqualität: „ Escherichia coli ” und „coliforme Bakterien”. Erhöhte Konzentrationen von „ E. coli ” deuten auf fäkale Verunreinigungen und damit auf das Vorhandensein von Krankheitserregern im Badegewässer hin. „Coliforme Bakterien” können sich bei günstigen Umweltbedingungen im Badegewässer vermehren und sind daher kein eindeutiger Anzeiger für Krankheitserreger. Eher weisen sie auf eine allgemeine Verschmutzung der Badegewässer hin. Deshalb werden sie in der neuen Richtlinie nicht mehr zur Überwachung herangezogen. Badegewässer, die nach der EG-Richtlinie überwacht werden, müssen bei der EU-Kommission angemeldet werden. Jedes Jahr werden die Ergebnisse zur hygienischen Qualität der Badegewässer in einem Badegewässeratlas veröffentlicht. Die Wasserqualität der Badegewässer in Deutschland hat sich seit Inkrafttreten der EU-Badegewässerrichtlinie 1976 sehr verbessert und ist seit 2001 auf hohem Niveau stabil. Im Durchschnitt halten 94 Prozent der Badestellen an Binnengewässern die mikrobiologischen Grenzwerte ein, 80 Prozent die strengeren Leitwerte für sehr gute Wasserqualität. Bei Küstenbadegewässern waren es sogar 98 beziehungsweise 88 Prozent. Im Jahr 2007 gab es vor allem bei den Küstengewässern einen Einbruch bei der Wasserqualität. Das lag hauptsächlich an dem Parameter „coliforme Bakterien”. Nur 92,1 Prozent der Binnenbadegewässer und 93,7 Prozent der Küstenbadegewässer erfüllten die Grenzwerte. Schuld war wahrscheinlich das ⁠ Wetter ⁠ mit einem sehr warmen Frühling und einem verregnetem Sommer. Die Folge waren günstige Wassertemperaturen für das Wachstum bestimmter „coliformer Bakterien” sowie Regenfälle, die vermehrt Verunreinigungen in die Badegewässer spülten. In Deutschland gab es 2007 1.939 gemeldete Badegewässer, davon 1.589 Binnengewässer und 350 Küstengewässer an Nord- und Ostsee. Die Zahl der Badegewässer ist nicht konstant. Jedes Jahr werden einige Badegewässer abgemeldet und andere angemeldet. Die Abmeldung kann vielfältige Ursachen haben wie Baumaßnahmen, Nutzungsänderung oder eine zu geringe Zahl von Badenden. Im April 2006 leitete die EU-Kommission gegen Deutschland und elf weitere Mitgliedsstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Grund: Die EU-Kommission meint, die hohe Zahl an abgemeldeten Badegewässern sei auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen; Gewässer würden gezielt abgemeldet, um schlechte Ergebnisse im Badegewässeratlas zu vermeiden, obwohl die Badestellen weiterhin aktiv genutzt würden. Deutschland entkräftete diese Vorwürfe und begründete in einem Bericht an die Kommission jede Abmeldung eines Badegewässers seit 1992 ausführlich. Die Reaktion der Kommission dazu steht noch aus. Die neue EG-Badegewässerrichtlinie enthält viele Neuerungen für einen besseren Schutz der Badenden: Ein Wermutstropfen ist in der neuen Richtlinie enthalten: Die Grenzwerte für Binnengewässer sind doppelt so hoch wie für Küstengewässer. Damit hat sich der Schutz der Badenden vor schlechter Wasserqualität in Binnengewässern in der neuen Richtlinie nicht verbessert.

Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland

In Deutschland ankommende Flüchtlinge müssen in der derzeitigen Lage schnell und kostengünstig untergebracht werden. Deshalb Qualitätsmerkmale und Anforderungsniveaus der Standort- und Gebäudequalität pauschal abzusenken, produziert jedoch Probleme in der Zukunft und führt zu keinen befriedigenden Lösungen. In diesem Positionspapier unterbreitet die Kommission Nachhaltiges Bauen am Umweltbundesamt (KNBau) erste Vorschläge für sinnvolle Lösungsansätze. Eine gute Lösung sind etwa Gebäudekonzepte, die hinsichtlich der Standards modular nachrüstbar und baukonstruktiv für verschiedene Nach- und Umnutzungen ausgelegt sind. Veröffentlicht in Position.

Umwelt und Klima schützen – Wohnraum schaffen – Lebensqualität verbessern

Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) und die Kommission Nachhaltiges Bauen am Umweltbundesamt (KNBau) haben Empfehlungen zur umwelt-, klima- und ressour­censchonenden und gleichzeitig klimaangepassten, gesundheits- und sozialverträglichen Schaffung bezahlbaren Wohnraums vorgelegt. Im Zentrum steht dabei der Umbau und die Umnutzung des Gebäudebestands, um die Ziele für ⁠ Klima ⁠- und Ressourcenschutz im Gebäudesektor zu erreichen. Die Empfehlungen richten sich in erster Linie an die Bundespolitik mit den Ressorts für Bau- und Stadtentwicklung, Umwelt, ⁠ Klimaschutz ⁠, Verkehr und Gesundheit. Darüber hinaus sind weitere Akteure angesprochen, wie politische Entscheidungs­träger*innen auf EU-, Landes- und kommunaler Ebe­ne, Verbände, Planungspraxis und die Fachöffentlich­keit. Veröffentlicht in Position.

Sanierung eines Baudenkmals

Seit seiner Gründung 1974 ist das ⁠UBA⁠ am Berliner Bismarckplatz zuhause. Das in den Jahren 1935 bis 1938 in zwei Bauabschnitten errichtete Gebäude bedarf dringend einer Modernisierung und energetischen Sanierung. Die Erweiterungen des Bestandes, die nicht der historischen Fassung entsprechen, werden rückgebaut und die historische Lobby in ihrer ursprünglichen Gestaltung rekonstruiert. Diese behutsamen Eingriffe in die denkmalgeschützte Substanz bleiben in ihrer zeitgenössischen Sprache ablesbar und sind um- und rückbaubar hinsichtlich zukünftiger Nutzungsänderungen. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.

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