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Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserrechte für Grundwasser und Oberflächengewässer Hamburg

Achtung: Dieser Datensatz ist veraltet und wird seit #02.2025# nicht mehr aktualisiert. Gemäß Hamburger Transparenzgesetz wird er für 10 Jahre vorgehalten und im Anschluss gelöscht. Die Daten sind zukünftig unter dem Datensatznamen „#Wasserbuch Hamburg#“ zu finden. Die ca. 30.000 eingetragenen Wasserrechte beinhalten die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser. Folgende Kategorien von Nutzungsrechten werden geführt: Grundwasser: - Absenken und sonstige Nutzung - Einleiten ins Grundwasser - Energiegewinnung - Entnahme aus Grundwasser Oberflächengewässer: - Anlage an/in/über Gewässern - Ausbau/Unterhaltung - Einleiten in Oberflächengewässer - Entnahme aus Oberflächengewässer - Hochwasserschutz - Stauen - Sonstige Nutzungen Die Eintragung der Wasserrechte erfolgt im Wasserbuch, das nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) zu führen ist. Das Wasserbuch wird vom Amt für Umweltschutz geführt und beinhaltet die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Ein kompletter Vorgang im Wasserbuch besteht aus einer digitalen, stichwortartigen Kurzbeschreibung des Nutzungsrechtes, die durch eine digitale Akte ergänzt wird, die eine Kopie des Bescheides oder der sonstigen Schriftstücke enthält, durch die das Nutzungsrecht begründet wird. Die Akten der Wasserrechte können im Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Die Daten werden als WFS-Downloaddienst und als WMS-Darstellungsdienst bereitgestellt.

Wasserbuch (allgemein)

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg drei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/IB) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt IB, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Für alle übrigen Gewässer siehe Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U). * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt U, führt zwei Teilwasserbücher, die zur Zeit noch technisch und organisatorisch getrennt sind. Es handelt sich zum einen um das Wasserbuch für - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), zum anderen um das Wasserbuch für - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk. Detaillierte Informationen zu den beiden Wasserbüchern der Behörde für Umwelt und Energie sind den nachgeordneten Objekten des HMDK der jeweiligen Dienststelle zu entnehmen. Für das Wasserbuch der HPA sind keine detaillierten Daten im HMDK vorhanden.

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten sind Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen mit engem Bezug zu Berlin erbracht oder sich durch ihr überragendes Lebenswerk um die Stadt verdient gemacht haben, durch das Land Berlin. Die Grundlage bilden § 12 Abs. 6 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 01. November 1995 ( Friedhofsgesetz ) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften ( AV Ehrengrabstätten ). Die Anerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt durch Senatsbeschluss frühestens fünf Jahre nach dem Tod für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. Der Senat kann in besonderen Fällen anschließend die Fortdauer der Anerkennung beschließen. Besondere Regelungen gelten für Ehrenbürger. Das zuständige Bezirksamt übernimmt die Kosten für die Grabpflege, die Instandhaltung der Ehrengrabstätte und des Grabmals sowie für die Verlängerung des Nutzungsrechts, sofern diese Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen werden. Anregungen auf Anerkennung einer Ehrengrabstätte nimmt die Senatskanzlei entgegen. Abfrage der Ehrengrabstätten (Suche) Recherche nach Ehrengrabstätten in den Berliner Bezirken. Weitere Informationen

Suche nach einer bestehenden Grabstätte

Berlin verfügt über eine große Anzahl an Friedhöfen. Da eine zentrale Bestattungsdatei nicht existiert, kann sich die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person als schwierig und aufwendig erweisen. Besteht ein Hinweis auf den letzten Wohnort der verstorbenen Person, sollte die Suche in dem entsprechenden Bezirk gestartet werden. Während die landeseigenen Friedhöfe von den bezirklichen Friedhofsverwaltungen verwaltet werden, unterstehen die konfessionellen Friedhöfe den jeweiligen Kirchengemeinden bzw. Verwaltungskommissionen (für mehrere Kirchengemeinden). Nach der Verwaltungsgebührenordnung ist die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch eine bezirkliche Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig – auch im Falle eines Misserfolges. Verwaltung der landeseigenen Friedhöfe Vereine und Verbände

Grabstätten und Gebühren

Ausschlaggebend für Art und Ausgestaltung einer Grabstätte und die mit der Nutzung verbundenen Gebühren ist zunächst die Art der Bestattung. Dabei wird grundsätzlich zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Während bei der Erdbestattung der/ die Verstorbene im Sarg bestattet wird, wird bei der Feuerbestattung der Leichnam zuerst eingeäschert und anschließend die Urne mit der Asche in einem Urnengrab beigesetzt. Folgende Arten von Grabstätten werden sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen angeboten: Familiengrabstätte (Lage und Größe der Grabstätte sowie und die Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) Wahlgrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstelle sind vorgegeben; der Erwerb des Nutzungsrechtes an mehreren nebeneinander liegenden Grabstellen ist möglich; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) Reihengrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstätte sind vorgegeben; die Belegung erfolgt nacheinander durch die Friedhofsverwaltung; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar) Gemeinschaftsgrabstätte (Bestattung erfolgt in einheitlich gestalteter und gepflegter Grünfläche; die Belegung erfolgt der Reihe nach; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar) Darüber hinaus sind Urnenbeisetzungen in den folgenden Grabstättenarten möglich: Wandgrabstätte (die Beisetzung erfolgt oberirdisch in freistehenden baulichen Anlagen oder Gebäuden, Anzahl und Größe sind abhängig von der jeweiligen Bauart; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung, im Einzelfall ist sie jedoch möglich) Grabstätte im Baumfeld (die Beisetzung erfolgt im Kronenbereich von Bäumen in einer einheitlich gepflegten Grünfläche; Lage, Größe und Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar) “mehr”: Welche dieser Grabstätten auf welchen landeseigenen Friedhöfen in Berlin zu finden sind, kann der folgenden Übersicht entnommen werden: Voraussetzung für die Nutzung einer Grabstätte ist der Erwerb des sogenannten Nutzungsrechtes. Dieses wird entsprechend der in Berlin geltenden Ruhezeit für eine Dauer von 20 Jahren vergeben. Während ein Nutzungsrecht für Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit erlischt, kann es bei Wahl- und Familiengrabstätten verlängert werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte können grundsätzlich folgende Gebühren anfallen: Verwaltungsgebühr (wird für die Einräumung des Nutzungsrechtes erhoben und ist für alle Grabstättenarten gleich) Friedhofsgrundgebühr (damit werden die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofs einschließlich der Bereitstellung der Infrastruktur (Brunnen, Abfallbehälter usw.) anteilig berechnet) Bestattungsgebühr (bezieht sich auf die eigentliche Bestattung; die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand für die verschiedenen Bestattungs- und Grabstättenarten) Gebühr für die Trauerfeier (diese beinhaltet neben der Nutzung der Feierhalle auch eine Grundausschmückung des Raumes mit Pflanzen und Kerzen) zusätzliche Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Grabstätte (wird erhoben bei Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenwänden und Baumfeldern, bei denen die Friedhofsverwaltung die Anlage, Instandhaltung und Pflege innehat und ist abhängig vom jeweiligen Unterhaltungsaufwand und gilt für den Zeitraum von 20 Jahren) Nähere Angaben zur Höhe der Gebühren für die landeseigenen Friedhöfe: Gebührenordnung Natürlich geben auch die bezirklichen Friedhofsverwaltungen gerne Auskunft über die im Einzelfall anfallenden Gebühren. Bild: SenUMVK Baumbestattungen Aufgrund der gestiegenen Nachfrage hinsichtlich naturnaher Bestattungsmöglichkeiten werden immer häufiger auch Grabstätten in Baumfeldern angeboten. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Grabpatenschaften Auf einigen Friedhöfen in Berlin wird die Möglichkeit zur Übernahme von Grabpatenschaften für historische Grabstätten angeboten, deren Nutzungsrechte bereits erloschen sind, so dass diese oft baulich wertvollen Kulturgüter dem Verfall ausgesetzt sind. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Suche nach einer bestehenden Grabstätte Berlin verfügt über eine große Anzahl an Friedhöfen. Da eine zentrale Bestattungsdatei nicht existiert, kann sich die Suche nach der Grabstätte einer bestimmten verstorbenen Person als schwierig und aufwendig erweisen. Weitere Informationen

Friedhofsentwicklungsplan

Berlin ist durch eine Vielzahl verstreut liegender Friedhöfe unterschiedlichster Art und Größe gekennzeichnet, deren Entstehung bis ins 13. Jahrhundert zurückreicht und die ein einmaliges Spiegelbild der gesellschaftlichen, städtebaulichen und kulturellen Entwicklung sind. Durch die enorme Bevölkerungszunahme Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurde die Anlage neuer Friedhöfe notwendig. Als 1920 Groß-Berlin aus acht Städten, 59 Gemeinden und 27 Gutsbezirken gebildet wurde, brachten diese ihre Kirch- bzw. Friedhöfe in die neue Stadtgemeinde ein. Diese Friedhofsstruktur ist bis heute weitestgehend erhalten geblieben. Im Gegensatz zu anderen deutschen Großstädten führte die Anlage von Zentralfriedhöfen, insbesondere im Umland, nicht zur Reduzierung von Friedhöfen. Während in der Vergangenheit das schnelle Wachstum der Stadt wie auch hohe Sterblichkeitsraten und Krankheitsepidemien immer wieder neue Friedhofsanlagen erforderten, ist heute ein rückläufiger Bedarf zu verzeichnen. Dies liegt zum einen am Rückgang der Sterberate bzw. dem Anstieg der Lebenserwartung. Darüber hinaus befindet sich die Bestattungskultur in einem fundamentalen Wandel. Durch einen zunehmenden Trend zur Anonymität und einer geringeren Bindung an Familie, Konfession, Tradition und Ort ist in den letzten Jahren der Anteil an Feuerbestattungen und insbesondere die Anzahl an Gemeinschaftsanlagen auf Berliner Friedhöfen stark gestiegen. Obwohl der Bedarf an Friedhofsflächen seit 1980 um die Hälfte zurück gegangen ist, ist der Bestand seit Jahrzehnten etwa gleich geblieben. Diese Entwicklung hat sich negativ auf den Zustand der Friedhöfe ausgewirkt. Lückenhaft belegte bzw. brachliegende Grabfelder erhöhen den Anteil an allgemein zu pflegenden Grünflächen und somit den Pflegeaufwand. Die Friedhofsträger sind häufig nicht mehr in der Lage, die erhöhten Ausgaben bei gleichzeitig sinkenden Einnahmen für den Erhalt der gesamten Friedhofsfläche aufzubringen. Im Berliner Friedhofsgesetz wurde bestimmt, dass ein Friedhofsentwicklungsplan aufzustellen ist, der die vorhandene Versorgung mit Friedhofsflächen feststellt sowie die angestrebte wohngebietsnahe Versorgung und die notwendigen Entwicklungsmaßnahmen festlegt. Nutzungsänderungen der Friedhofsflächen sind jedoch nur langfristig und unter Beachtung stadtplanerischer, kultureller und landschaftsplanerischer Aspekte möglich. Der Senat von Berlin hat den Friedhofsentwicklungsplan (FEP) am 27. Juni 2006 beschlossen. Aus der Erkenntnis heraus, dass Berlin über weitaus mehr Friedhofsflächen verfügt, als gegenwärtig und zukünftig benötigt werden, wurde der Friedhofsentwicklungsplan (FEP) erarbeitet und im Jahr 2006 vom Berliner Senat beschlossen. Demnach sollen von den für Bestattungen geöffneten insgesamt 1037 ha Friedhofsflächen (Stand 2006) noch 747 ha für Bestattungen erhalten bleiben und 290 ha einer anderen Nutzung zugewiesen werden. Mit dem Bericht zum Stand der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans (FEP) 2006 wird aufgezeigt, dass von den für eine Umnutzung ausgewiesenen 290 ha Friedhofsflächen bereits bei 209 ha dieser Flächen mit der Umsetzung begonnen (170 ha) bzw. diese bereits komplett vollzogen (39 ha) worden ist. Das entspricht einem Erfüllungsgrad von insgesamt rd. 72%. Neben Angaben zum Stand der Umsetzung bei den landeseigenen Friedhöfen der Bezirke sowie den konfessionellen Friedhöfen informiert der Bericht außerdem über die Herangehensweise, finanziellen Auswirkungen sowie Probleme und Hemmnisse bei der Umsetzung der Vorgaben des FEP 2006. Darüber hinaus werden Aussagen zur künftigen Entwicklung von Friedhofsflächenbedarf und -versorgung gemacht sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen gegeben. Die Umsetzung der Vorgaben des FEP 2006 ist ein langfristiger und schrittweiser Prozess, der aufgrund der Dauer bestehender Nutzungsrechte und der zumeist über den Friedhof verstreut liegenden freiwerdenden Flächen erst in langen Zeiträumen sichtbar wird. Da die Notwendigkeit besteht, auf sich im Laufe der Zeit ändernde Bestattungsbedarfe oder auch auf eine sich seit 2006 veränderte städtebauliche Entwicklung reagieren zu können, wird im Bericht die Möglichkeit aufgezeigt, von der im FEP 2006 getroffenen Aussage zur Schließung, Aufhebung oder weiteren Nutzung einer Friedhofsfläche im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch abweichen zu können. Der Senat hat den Bericht zum Stand der Umsetzung des Friedhofsentwicklungsplans (FEP) 2006 am 18. November 2014 beschlossen.

Ehemalige Flugplätze

Das Land Berlin hat eine lange Luftfahrttradition und die ehemaligen Großbauten der Luftfahrt prägen noch heute und auch in Zukunft das Stadtbild. Flughafen Berlin-Tegel Flugplatz Berlin-Tempelhof Flugplatz Berlin-Gatow Der Flughafen Berlin-Tegel war, gemessen an den Verkehrszahlen, bis zu seiner Betriebseinstellung der größte Flughafen Berlins. Als ehemaliger französischer Militärflughafen mit ziviler Nutzung hat der Flugplatz eine abwechslungsreiche Geschichte. Der Flughafen Berlin-Tegel wurde im Herbst 1948 auf einem ehemaligen Raketenversuchsgelände als Militärflughafen der französischen Besatzungsmacht errichtet. Hauptzweck des Flughafens war die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Aufrechterhaltung der Berliner Luftbrücke. Bis zum 2. Oktober 1990 unterstand der Flughafen als “Basis 165” der französischen Luftstreitkräfte dem Gouvernement Militaire Français de Berlin (GMFB). Eine Vereinbarung zwischen der französischen Militärregierung und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) ermöglichte es, auf dem Flughafen seit 1960 neben militärischem auch zivilen Luftverkehr abzuwickeln. Die beiden 3.023 bzw. 2.424 Meter langen Start- und Landebahnen wurden vom französischen Militär und der BFG gemeinsam genutzt. Zusätzlich wurde der BFG im südlichen Teil des Geländes ein Bereich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, auf dem sie die für den zivilen Luftverkehr erforderlichen Gebäude errichten konnte. Nach Fertigstellung der zivilen Abfertigungsgebäude hat die BFG 1975 eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an den Anlagen des Flughafens geschlossen. Demnach blieben die Kontrolle des Flugverkehrs, der Betrieb der Navigationseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände im Wesentlichen in der Hand der französischen Militärregierung. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 wurde der Flughafen an die Bundesrepublik Deutschland übergeben. Der Flughafen war ein internationaler ziviler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Typen von Luftfahrzeugen. Die Zahl der Flugbewegungen stieg seit der Inbetriebnahme ständig. Besonders der Umzug von amerikanischen und britischen Fluggesellschaften vom Flughafen Berlin-Tempelhof nach Tegel im Jahre 1975 bis zum Oktober 1990 führte zu einem starken Anstieg der Flugbewegungen. Im letzten vollen Betriebsjahr (2019) wurden auf dem Flughafen Berlin-Tegel über 24 Millionen Passagiere abgefertigt und rund 193.600 Flugbewegungen registriert. Die Bescheide über den Widerruf der Betriebsgenehmigung des Flughafens Berlin-Tegel vom 29. Juli 2004 sowie über die Aufhebung der Planfeststellung vom 2. Februar 2006 sind bestandskräftig ergangen. Dementsprechend wurde der Flughafen Berlin-Tegel sechs Monate nach Inbetriebnahme der beiden Start- und Landebahnen des Flughafens BER mit Längen von 3.600 bzw. 4.000 Metern außer Betrieb genommen und aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen. Konkret bedeutet dies, mit der am 4. November 2020 erfolgten Inbetriebnahme der südlichen Start- und Landebahn des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) wurden der Widerruf der Betriebsgenehmigung und die Entlassung aus der Planfeststellung ab dem 5. Mai 2021 wirksam. Der Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel wurde mit einem letzten Flug der Air France bereits am Sonntag, dem 8. November 2020 eingestellt. Die Flächen und Anlagen des Flughafens Berlin-Tegel sind mit der endgültigen Schließung des Flughafens am 5. Mai 2021 aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen worden. Auf dem Gelände sollen ein Forschungs- und Industriepark für urbane Technologien, ein neues Wohngebiet und riesige Grünflächen entstehen. Weitere Informationen zum Zukunftsraum Tegel Für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) war auch eine sog. Fluglärmschutzkommission eingerichtet worden, die gemäß § 32 b des Luftverkehrsgesetzes die Luftfahrtbehörde und Flugsicherungsorganisation beraten hat. Mitglieder waren Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Berliner Bezirke, die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, die Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz, Vertreterinnen und Vertreter der Fluggesellschaften sowie der Berliner Flughafen-Gesellschaft, die den Flughafen Berlin-Tegel betrieben hat. Die Mitglieder konnten im Rahmen der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Kommission alle Maßnahmen vorschlagen, die geeignet waren, Anwohnerinnen und Anwohner vor vermeidbarem Fluglärm zu schützen. Ferner konnten sie Vorschläge zur Verringerung der Luftverunreinigung (durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flughafens) unterbreiten. Neben den Mitgliedern waren u.a. Vertreter der Deutschen Flugsicherung (DFS), des Airline Operators Committee (AOC) TXL, der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen TXL, Vertreter der Obersten Berliner und der Obersten Brandenburger Luftfahrtbehörde sowie Vertreter der Berliner Immissionsschutzbehörde regelmäßig als Gäste in der Kommission vertreten. Die Geschäftsführung der FLSK-TXL war bei der Obersten Berliner Luftfahrtbehörde angesiedelt. Einst als größtes Flugkreuz Europas geplant, findet der ehemalige Flughafen Berlin-Tempelhof heute in aller Stille eine neue Bestimmung. Denn hier fliegen nur noch Vögel, Blütenpollen und Flugdrachen: Der traditionsreiche Berliner Flughafen Tempelhof wurde 2008 als Flughafen geschlossen. Aus dem Außengelände ist ein innerstädtischer Park geworden, das denkmalgeschützte Flughafengebäude wird für Großveranstaltungen und Messen genutzt. Mehr zum ehemaligen Flughafen Berlin-Tempelhof erfahren Sie hier: Ehemaliger Flughafen Berlin-Tempelhof . Der 1994 geschlossene Flugplatz Berlin-Gatow ist teilweise noch erhalten und beherbergt heute das Militärhistorisches Museum Flugplatz Berlin-Gatow .

Baumbestattungen

Die landeseigenen Friedhöfe in den Berliner Bezirken verfügen über ein breites Angebot an Grabstätten unterschiedlichster Art. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage hinsichtlich naturnaher Bestattungsmöglichkeiten werden immer häufiger auch Grabstätten in Baumfeldern angeboten. Baumbestattungen sind derzeit auf folgenden landeseigenen Berliner Friedhöfen möglich: Bezirk Pankow: Friedhof Pankow XII Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: Friedhof Ruhleben Bezirk Neukölln: Friedhof Koppelweg Bezirk Treptow-Köpenick: Friedhof Baumschulweg Bezirk Lichtenberg: Zentralfriedhof Friedrichsfelde Bezirk Reinickendorf: Friedhof Heiligensee Voraussetzung für die Wahl einer Baumgrabstätte ist die Feuerbestattung. Baumgrabfelder sind Einzelbäumen, die in Baumgruppen stehen, zugeordnet. In der Regel handelt es sich um einen Altbaumbestand, aber auch die Pflanzung junger Bäume ist möglich. Die Asche des/ der Verstorbenen wird in einer Urne im Wurzelbereich des Baumes eingebracht. Lage und Größe der Grabstätte sowie die Anzahl der einzelnen Grabstellen sind wie bei den Wahl- und Familiengrabstätten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung frei wählbar. Das Nutzungsrecht beläuft sich auf 20 Jahre und ist verlängerbar. Für diese Zeit erfolgt die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Die Wahl einer Baumgrabstätte auf einem Berliner Friedhof bietet folgende Vorteile: Eine gute Friedhofsinfrastruktur ist vorhanden, die Nähe zum Wohnsitz der Hinterbliebenen ist gegeben und es besteht in der Regel eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Grabpatenschaften

Auf einigen Friedhöfen in Berlin wird die Möglichkeit zur Übernahme von Grabpatenschaften für historische Grabstätten angeboten, deren Nutzungsrechte bereits erloschen sind, so dass diese oft baulich wertvollen Kulturgüter dem Verfall ausgesetzt sind. Mit der Übernahme einer Grabpatenschaft kann ein wertvoller Beitrag zum Erhalt einer historischen Grabstätte geleistet und das Nutzungsrecht für diese Grabstätte erworben werden, um sich oder auch andere Angehörige in einer solchen Grabstätte bestatten zu lassen. Je nach örtlicher Gegebenheit ist sowohl eine Erdbestattung wie auch eine Urnenbeisetzung möglich. Die Nutzungsbedingungen und Kosten einer Grabpatenschaft sind so individuell wie deren vielfältige Ausgestaltung. Über Möglichkeiten und Details informiert Sie gern die zuständige Friedhofsverwaltung .

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