Akzeptanzbescheid §23a BImSchG
Die IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH mit Sitz in Hildesheim (Niedersachsen) hat über mehrere Jahre zusammen mit der Umweltdienste Kedenburg GmbH, beide Entsorgungs-/Recyclingunternehmen im Unternehmensverbund der Bettels-Gruppe, Hildesheim, und der Eisenmann Environmental Technologies GmbH, Holzgerlingen, deren NaRePAK-Verfahren zur großmaßstäblichen Umsetzung weiterentwickelt. Stoffkreisläufe zu schließen und somit die effiziente und nachhaltige Nutzung begrenzter Ressourcen zu verbessern ist die erklärte Philosophie der IVH, hier fügt sich das RiA-Verfahren nahtlos ein. In Deutschland fallen jährlich erhebliche Mengen teerhaltigen Straßenaufbruchs an. Dieser Abfallstrom besteht weit überwiegend aus mineralischen Komponenten (z.B. Gesteinskörnungen und Feinsand) und enthält neben Bitumen krebserregende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Letztere sind verantwortlich, dass dieser Massenstrom als gefährlicher Abfall eingestuft wird. PAK sind persistent und verbleiben ohne thermische Behandlung langfristig in der Umwelt. Die Abfallmengen sind dabei beträchtlich. Die Bundesregierung geht von einer Menge von etwa 600.000 Tonnen pro Jahr allein von Bundesautobahnen und -straßen aus, dazu kommt der Aufbruch von Landes- und Kreisstraßen, die mengenmäßig die Bundesautobahnen und -straßen weit übertreffen. Bisher wird teerhaltiger Straßenaufbruch überwiegend deponiert, wodurch die im Straßenaufbruch enthaltenen mineralischen Ressourcen dem Wertstoffkreislauf verloren gehen. Der in begrenztem Umfang alternativ mögliche Verwertungsweg: Kalteinbau in Tragschichten im Straßenbau, erfolgt ohne Entfernung der PAK und wird daher nur noch in geringem Umfang angewendet. Eine weitere Möglichkeit ist die thermische Behandlung in den Niederlanden. Dies ist nicht nur verbunden mit langen Transportwegen, auch arbeiten die niederländischen Anlagen in einem deutlich höheren Temperaturintervall – im Bereich der Kalzinierung (Kalkzersetzung) – was dazu führen kann, dass die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs nicht mehr die notwendige Festigkeit aufweisen, um für einen Einsatz als hochwertiger Baustoff für die ursprüngliche Nutzung des Primärrohstoffes in Frage zu kommen. Darüber hinaus wird beim Kalzinierungsprozess von Kalkgestein im Gestein gebundenes CO 2 freigesetzt. Mit dem Vorhaben RiA plant die IVH an ihrem Standort in Goslar / Bad Harzburg die Errichtung einer in Deutschland erstmaligen großtechnischen Anlage zur thermischen Behandlung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Dabei soll eine möglichst vollständige Rückgewinnung der enthaltenen hochwertigen Mineralstoffe (Gesteinskörnungen)erfolgen. Gleichzeitig werden die enthaltenen organischen Bestandteile, die in Form von Teerstoffen und Bitumen vorliegen, als Energieträger genutzt. In der innovativen Anlage sollen pro Jahr bis zu 135.000 Tonnen teerhaltiger Straßenaufbruch mittels Drehrohr thermisch aufbereitet werden. Dabei werden im Teer enthaltene besonders schädliche Stoffe wie PAK bei Temperaturen zwischen 550 Grad und 630 Grad Celsius entfernt und in Kombination mit der separaten Nachverbrennung vollständig zerstört, ohne dass das Mineralstoffgemisch zu hohen thermischen Belastungen mit der Gefahr einer ungewollten Kalzinierung ausgesetzt ist. Zurück bleibt ein sauberes, naturfarbenes Gesteinsmaterial (ohne schwarze Restanhaftungen von Kohlenstoff), das für eine höherwertige Wiederverwendung in der Bauwirtschaft geeignet ist. Die mineralischen Bestandteile des Straßenaufbruchs können so nahezu vollständig hochwertig verwendet und analog Primärrohstoffen erneut bei der Asphaltherstellung oder Betonherstellung eingesetzt werden. Die organischen Anteile im Abgas werden mittels Nachverbrennung bei 850 Grad Celsius thermisch umgesetzt und vollständig zerstört. Die dabei entstehende Abwärme wird genutzt, um Thermalöl zu erhitzen, um damit Ammoniumsulfatlösungen einer benachbarten Bleibatterieaufbereitung der IVH einzudampfen, aufzukonzentrieren und so ein vermarktungsfähiges Düngemittel herzustellen. Das Thermalöl wird dazu mit 300 Grad Celsius zu der Batterierecyclinganlage geleitet. Die Wärme ersetzt dabei andere Brennstoffe wie z. B. Erdgas. Die verbleibende Abwärme aus der Nachverbrennung wird mittels drei ORC-Anlagen zur Niedertemperaturverstromung genutzt. Es werden ca. 300 Kilowatt elektrische Energie pro Stunde erzeugt. Die beim RiA-Verfahren entstehenden Abgase werden in einer mehrstufigen Rauchgasreinigung behandelt. Die Abgase der Drehrohr-Anlage werden dazu aufwendig mittels Zyklone und nachgeschaltetem Gewebefilter entstaubt. Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff werden mittels trockener Rauchgasreinigung nach Additivzugabe abgeschieden. Die Umwandlung von Stickstoffoxiden erfolgt mittels selektiver katalytischer Reduktion mit Harnstoff als Reduktionsmittel. Die bereits genannte Nachverbrennung zerstört verbliebene organische Reste. Die wesentliche Umweltentlastung des Vorhabens besteht in der stofflichen Rückgewinnung des ursprünglichen hochwertigen Gesteins im teerhaltigen Straßenaufbruch, also durch Herstellung eines wiederverwendbaren PAK-freien Mineralstoffgemisches von gleicher Qualität wie die ursprünglichen Primärrohstoffe. Das heißt die besonders umweltschädlichen PAKs werden nachhaltig aus dem Stoffkreislauf entfernt. Mit der Anlage können von eingesetzten 135.000 Tonnen Straßenaufbruch rund 126.900 Tonnen als Mineralstoffgemisch in Form von Gesteinskörnungen und Füller zurückgewonnen und für die Wiederverwendung bereit gestellt werden. Die Gesamtmenge von 126.900 Tonnen pro Jahr reduziert den jährlichen Bedarf von Gesteinsabbauflächen bei einer Abbautiefe von 30 Meter um rund 1.460 Quadratmeter. Bezogen auf den angenommenen Lebenszyklus von 30 Jahren wird eine Fläche von ca. 4,4 Hektar Abbaugebiet allein durch diese Anlage nicht in Anspruch genommen. Zusätzlich wird in gleichem Maße wertvoller Deponieraum bei knappen Deponiekapazitäten eingespart. Bei erfolgreicher Demonstration der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit im industriellen Maßstab, lässt sich diese Technik dezentral auf verschiedene Standorte in Deutschland übertragen. Damit wird dem in der Kreislaufwirtschaft propagierten Näheprinzip entsprochen, das heißt die Transportwege und die damit verbundenen Umweltauswirkungen werden weiter reduziert. Auch der nach Region unterschiedlichen Gesteinsarten wird dabei Rechnung getragen. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: IVH, Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH Bundesland: Niedersachsen Laufzeit: seit 2024 Status: Laufend
Die Firma Bioenergie Kleber, Roßtränk 4, 92693 Eslarn, hat am 17.04.2024 gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage auf den Grundstücken Flur-Nrn. 415, 415/1, 415/2, 415/3, 415/4, 417 und 420/1 der Gemarkung Gmeinsrieth beantragt. Merkmale des Vorhabens: Der Änderungsgenehmigungsantrag der Biogasanlage umfasst folgende Maßnahmen: - Errichtung und Betrieb einer Gasaufbereitungsanlage mit einem Biogasdurchsatz von max. 800 Nm³/h (Nebenanlage nach Nr. 1.16 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV) - Erhöhung der Einsatzstoffe von 22.990 t/a auf 34.490 t/a - Erhöhung der Gasproduktions- und Verwertungsmenge von 4,8 Mio. Nm³/a auf 6,867 Mio. Nm³/a - Errichtung und Betrieb eines Ring-in-Ring-Behälters mit Betondecke und Peripherie (Fermenter 2 – äußerer Ring – Durchmesser: 40 – 22 m, Höhe: 8 m, Randvolumen: 7.012 m³) (Nachgärer 2 – innerer Ring – Durchmesser: 22 m, Höhe 8 m, Randvolumen: 3.041 m³) - Installation einer zusätzlichen Beschickungseinheit mit Einhausung - Lage- und Größenänderung des bereits genehmigten, aber nicht errichteten Gärrestelagers 3, mit Doppelmembrangasspeicher (Durchmesser: 40 m, Höhe: 8 m, Randvolumen: 10.053 m³, Nutzvolumen: 13.790 m³) - (Nebenanlage nach Nr. 9.1.1.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV) - Errichtung eines Technikkellers - Anpassung der Rückhalteeinrichtung für den Havariefall (Havarieanlage) - Austausch der vollautomatischen Notfackel - Errichtung und Betrieb eines Lagertanks für Entschwefelungsmittel (Fassungsvermögen 30.000 Liter) - Stilllegung der ORC-Anlage - Betrieb der Anlage in zwei Betriebsweisen - Mit Betriebsweise 1: BHKW-Betrieb zur Verstromung und Wärmeerzeugung - Mit Betriebsweise 2: Gasaufbereitung und Teilbetrieb der BHKW - Entfall Technikraum (TBE 4.2) Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 16 Abs. 1 BImschG i. V. m. Nr. 1.2.2.2, Nr. 8.6.3.2, Nr. 9.36, Nr. 1.16 und Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV). Gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 1.2.2.2, Nr. 1.11.2.1, Nr. 8.4.2.1 und Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1, Spalte 2, zum UVPG, ist in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die SCHWENK Zement GmbH & Co. KG (Hindenburgring 15, 89077 Ulm) hat mit Unterla-gen vom 26.04.2024 (zuletzt ergänzt am 22.05.2024) die immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigung zur Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Zementklinker im Werk in der Fabrikstraße, 62, 89604 Allmendingen beantragt. Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen soll zukünftig die Abwärme des Klinkerkühlers von Drehofen 4 effizient genutzt werden. Dazu sind drei neue Anlagenteile vorgesehen: - eine ORC-Anlage (Organic-rankine-cycle) zur Stromerzeugung, - eine Warmwassererzeugungsanlage für die werksinterne Heizung und - ein Trockner für Sekundärbrennstoffe (Brennstoff aus Gewerbe- und Siedlungsabfäl-len). Für die Änderungsgenehmigung bedarf es nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Anlage 1 Nummer 2.2.1 UVPG des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.
– Errichtung eines dritten Gärrestendlagers mit einem Nettovolumen von 7.700 m³ – Errichtung eines Gasspeichers auf dem dritten Gärrestendlager mit einem Volumen von 4.367 m³ (5,69 t) – Errichtung eines neuen Feststoffdosierers mit Nasseintrag – Errichtung eines zweiten Wärmepufferspeichers mit 132 m³ – Errichtung einer ORC-Anlage (Anlage für Organic Rankine Cycle) mit einer elektri-schen Leistung von 75 kW – Erhöhung des Einsatzes von Inputstoffen und Steigerung der Biogasproduktion auf 4,7 Mio. Nm³/a
Die Eavor Erdwärme Geretsried GmbH (kurz: Eavor GmbH) beantragt die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 703, Gemarkung Gelting. Die Flüssiggasanlage ist als Pufferspeicher für das Kältemittel des Geothermiekraftwerkes Geretsried vorgesehen, das auf demselben Grundstück errichtet werden soll. Betreiber des Geothermiekraftwerkes ist ebenfalls die Fa. Eavor GmbH. Die Baugenehmigung für das Geothermiekraftwerk wurde im Jahr 2022 erteilt. Das Geothermie-Kraftwerk wird mit einer ORC-Anlage betrieben, in der Isobutan als Arbeitsmedium zum Einsatz kommt. Für die Lagerung des Flüssiggases vor der Inbetriebnahme und zur Zwischenspeicherung bei Wartungsarbeiten soll der beantragte Lagerbehälter mit einem Nennvolumen von 220.000 l unterirdisch errichtet werden. Der maximal zulässige Füllstand des Behälters wird so begrenzt, dass eine gesamte Lagermenge von 111 Tonnen (85 % Lagervolumen) nicht überschritten wird. Die Tankanlage besteht im Wesentlichen aus folgenden Komponenten: - erdgedeckter Flüssiggaslagerbehälter mit 220.000 l Nenninhalt, - Übergabestation für Flüssiggas-Straßentankfahrzeuge, - Domschacht mit den Behälterarmaturen für alle Leitungsanschlüsse, - Druckerhöhungsanlage (Tauchpumpe) im Domschacht und - Rohrsystem bis ORC-Anlage. Im Normalbetrieb befindet sich der Großteil des Flüssiggases in der ORC-Anlage, deshalb stellt diese eine Nebeneinrichtung zur beantragten Lageranlage dar.
Die Firma Agrarenergie Vettweiß GmbH, Wellingstraße 54 in 49328 Melle hat mit Antrag vom 25.05.2022 eine Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung einer Biogasanlage auf dem Gelände in Am Mersheimer Graben 15 in 52391 Vettweiß beantragt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens umfasst im Wesentlichen: • die Änderung der Einsatzstoffe: es sollen zukünftig neben Energiepflanzen als NawaRos gemäß Anlage 2 II des EEG 2009 auch feste und flüssige Wirtschaftsdünger eingesetzt werden • die Errichtung und der Betrieb zwei neuer Feststoffdosierer: - Feststoffeintrag 3: Standort Fermenter 5 (ehemals Nachgärer) mit Annahmecontainer, Mischbehälter und Direkteintrag in Fermenter 5 - Feststoffeintrag 4: Standort Fermenter 1 mit Annahmecontainer, Substratzerkleinerung (Hammermühle) und Flüssigdosierung in Fermenter 1-2 • die Umnutzung von Nachgärer zum Fermenter 5 • die Errichtung und der Betrieb von einem Vorlagebehälter zur Annahme von Gülle • die Errichtung und der Betrieb von zwei Rundbogenhallen auf den vorhandenen Fahrsiloflächen (Abteil 2 und 4) zur witterungsgeschützten Lagerung von festem Wirtschaftsdünger / separiertem Gärrest • die Errichtung und der Betrieb einer Ammoniakwäsche zur Reduktion von Ammoniak im Biogas • die Errichtung und der Betrieb einer externen Entschwefelungsanlage bestehend aus zwei Kolonnen und einer Technikzentrale zwischen Gärrestlager 1 und 2, zur Reduktion von Schwefelverbindungen im Biogas • die Errichtung und der Betrieb eines Sauerstoffgenerators im Container am Standort des bisherigen Wasserspeichers für Prozesswasser der Druckwasserwäsche (Wasserspeicher entfällt) • die Errichtung und der Betrieb einer Schwefelwasserstoffwäsche zur Reduktion von Schwefelverbindungen im Biogas • der Austausch der bisherigen Gaskühlung gegen ein leistungsstärkeres Aggregat • die Aufstellung von zwei neuen Aktivkohlefiltern zur Feinentschwefelung von Biogas im Austausch zum bisherigen Aktivkohlefilter • die Übernahme der ORC-Anlage am BHKW 1, bestätigt durch § 15 BImSchG-Anzeige vom 20.12.2021, Aktenzeichen 53.37-A15.1-300.0204/21-Haz
Die Bioenergie BAGUS GmbH & Co. KG, Hof Bast, 23714 Bad Malente, plant die wesentliche Änderung einer Biogasanlage in 23714 Bad Malente, Hof Bast, Gemarkung Rothensande, Flur 4, Flurstück 19/7. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist die Errichtung und der Betrieb einer ORC-Anlage (ORC steht für Organic-Rankine-Cycle).
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Rosé Kälber GmbH beantragte mit Datum vom 29.10.2020 die Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), zur Errichtung und zum Betrieb eines 2. BHKW-Moduls (Flex-BHKW) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.321 kWh/h am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Kahnsdorf, Gemarkung Pürsten, Flurstück 100/8. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung erhöht sich von 1.373 kW auf 2.694 kW. Das BHKW 2 dient der flexiblen Stromerzeugung und –einspeisung unter Berücksichtigung von Hoch- und Niederlast und wird innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes in einem Container aufgestellt. Die geplante ORC-Anlage dient der zusätzlichen Erzeugung von 39 kW elektrischer Energie aus der Abgaswärme des BHKW 2. Die Anlage wird in die Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2 und 9.1.1.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69), eingestuft. Für die Rinderanlage/Biogasanlage Kahnsdorf wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt, daher ist bei der Prüfung des § 9 UVPG das Gesamtvorhaben zu betrachten. Die Tatsache, dass aktuell keine Tiere eingestallt sind, ist dabei nicht von Belang. Rinderanlagen mit 800 oder mehr Plätzen sind der Nr. 7.5.1 (A) des UVPG zugeordnet. Das Vorhaben unterliegt somit gemäß Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des UVPG. Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Der Standort der Biogasanlage in Prießnitz befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Neukieritzsch ist der Standort der Biogasanlage Kahnsdorf als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Die vorhandene Anlage und die geplanten Änderungen entsprechen einer privilegierten Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 6d) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939). Für den Antrag liegt eine Schornsteinhöhenberechnung vor. Die Forderungen zur ungestörten Ableitung gemäß der VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie – Ableitbedingungen für Abgase – Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen – Ausgabe Juli 2017) mit den Forderungen der Nr. 5.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) werden erfüllt. Die Bagatellmassenströme für die Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide werden unterschritten. Für die Reduzierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Formaldehyd wird ein Oxidationskatalysator eingebaut. In der Schallimmissionsprognose, Bericht-Nr. SHNC2020-139 vom 25.09.2020, wird die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte nach Sechster Allgemeiner Verwaltungs- vorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), an den maßgeblichen Immissionsorten ausgewiesen. Durch die Deckelung der Jahresstromerzeugung gesetzlich auf max. 95% der bisher installierten Leistung wird abgeschätzt, dass sich grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der durchschnittlichen Geruchsjahresemissionen und Jahresbiogaserzeugung ergeben. Bedingt durch die Abgastemperatur von mind. 180 °C und durch die Abgasgeschwindigkeit wird das Abgas in höhere Schichten transportiert, wodurch eine Verdünnung resultiert und damit bodennah keine Immissionen wahrnehmbar sind. Zusätzlich unterstützend wirkt hierbei die Mindestschornsteinhöhe von 10 m. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer Trinkwasserschutzzone oder einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Am Vorhabenstandort selbst sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Die Abstände zu Bächen, Flüssen und Seen betragen mehr als 100 m. Dem Schutzbedürfnis des Schutzgutes Wasser wird durch die Errichtung der Anlagen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Rechnung getragen. Das Vorhaben ist mit einem geringfügigen Flächenbedarf für die neuen Bauwerke verbunden. Diese befinden sich innerhalb der bestehenden Betriebsgrenzen, sodass der Flächenbedarf nicht zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen kann. Es werden keine weiteren natürlichen Ressourcen genutzt oder beeinträchtigt. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich. Eine Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 03437/984-1927 und unter Beachtung der Hygieneanforderungen möglich.
Herr Roland Haslauer hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Erweiterung und zum Regelbetrieb der Biogasanlage auf Flurnummer 985 der Gemarkung Mitterscheyern sowie zur Erhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage beantragt. Der Antrag umfasst die Errichtung zweier Blockheizkraftwerke (BHKW) mit jeweils einer maximalen Feuerungswärmeleistung von jeweils 1.358 kW zu den beiden bestehenden BHKW (mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 493 kW), die Errichtung einer ORC-Anlage (zur Gewinnung elektrischer Energie aus Abwärme) mit Trocknung und Trafostation, die Errichtung einer Gasaufbereitungsanlage, die Errichtung einer Trocknung im Bereich der Fahrsilos sowie die Tektur des bestehenden BHKW-Gebäudes.
Origin | Count |
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Bund | 60 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 56 |
Text | 3 |
Umweltprüfung | 14 |
unbekannt | 2 |
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