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Gerüche

Überall dort, wo Anwohner oder Beschäftigte im Einwirkungsbereich von Anlagen, die Gerüche emittieren, leben oder arbeiten, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen. Geruchsbelästigungen treten in der Regel schon weit unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration eines einzelnen Schadstoffes auf. Das BImSchG regelt deshalb, dass neben der Abwehr von direkten Gefahren für die menschliche Gesundheit auch die Abwehr von erheblichen Belästigungen zum schützenswerten Ziel gehört. Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädlich anzusehen ist, ist sehr komplex. Zur einheitlichen Umsetzung des BImSchG hinsichtlich der Beurteilung und Begrenzung von Geruchsimmissionen in der Verwaltungspraxis wurde ab Ende der Neunzigerjahre die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit den dazugehörigen Auslegungshinweisen von Experten der Bundesländer erarbeitet. Dieses sogenannte GIRL-Expertengremium ist ein behördeninterner Kooperationsverbund, der die Entwicklung der GIRL von Anfang an begleitet und mitbestimmt hat. Die GIRL wurde mehrfach überarbeitet und in allen Bundesländern im Vollzug angewandt. Sie hat sich bundesweit in der Verwaltungspraxis etabliert und wird gerichtlich anerkannt. Unterschiede zwischen den Bundesländern bestanden bislang im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Anwendung (hier: Umsetzung per Erlass oder Nutzung als Erkenntnisquelle). Im Rahmen der Neufassung der TA Luft 2021 wurde die GIRL formell angepasst und inhaltlich nahezu unverändert als Anhang 7 in die TA Luft aufgenommen. In Anhang 7 wurde die Systematik der GIRL beibehalten. Die gegenüber der GIRL vorgenommenen Ergänzungen betreffen bereits bekannte Inhalte aus den Auslegungshinweisen und den Zweifelsfragen. Die Integration der GIRL in die TA Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und dadurch zu einer Verbesserung der bezweckten Gleichbehandlung von Anlagen. Damit sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Die Beurteilung der Auswirkungen von Geruchsemissionen in Bezug auf eine belästigende Wirkung (anhand der Geruchshäufigkeit) zählt somit zu den Prüfpflichten sowohl im Rahmen der behördlichen Überwachung von bestehenden Anlagen als auch bei der Genehmigung neuer Anlagen. Eine Prüfung nach Anhang 7, ob der Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen sichergestellt ist, beschränkt sich auf Anlagen, von denen relevante Geruchsemissionen ausgehen können. Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) dient in diesem Zusammenhang als Erkenntnisquelle. Für bislang in der Praxis als nicht geruchsrelevant eingestufte Anlagen ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Vollzugspraxis. Die beschriebenen Methoden (Rastermessung, Ausbreitungsrechnung) werden bundesweit zur Beurteilung von Geruchsimmissionen eingesetzt. Auf ihr basieren Geruchsgutachten für Genehmigungs-, Überwachungs- und Bauleitplanverfahren. Der vorgegebene Rahmen kann sowohl von fachkundigen Gutachterinnen/Gutachtern als auch seitens der zuständigen Behörden im begründeten Einzelfall noch ausgestaltet werden, um zu einer sachgerechten Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionssituation zu kommen. Die Überwachung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte erfolgt durch sachverständige Institute (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG), die für den Bereich Gerüche bekannt gegeben wurden. Um die wichtigen Erkenntnisse und Hinweise aus den Auslegungshinweisen und dem Katalog Zweifelsfragen zur GIRL für den Vollzug zu erhalten und in aktualisierter Form für Anwender verfügbar zu machen, hat das GIRL-Expertengremium beide zu einem Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 zusammengeführt. In dem Kommentar sind die Erfahrungen der Bundesländer aus der langjährigen Anwendung der GIRL eingeflossen. Zudem wird auf die erfolgten Neuerungen eingegangen und es werden Hinweise für die Anwendung von Anhang 7 TA Luft gegeben. Auf der 143. LAI-Sitzung wurde den Bundesländern die Anwendung des Kommentars zu Anhang 7 der TA Luft 2021 empfohlen. Die Arbeit im GIRL-Expertengremium wird auch zukünftig fortgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Erfahrungsaustausch der Länderbehörden sowie die Abstimmung einer einheitlichen Herangehensweise bei Spezialfällen oder Zweifelsfragen und die Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen. So wurden u. a. die Ergebnisse von 2 Forschungsprojekten bei der Überarbeitung der GIRL einbezogen. Als Ergebnis des Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zu Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen in der Umgebung von landwirtschaftlichen Anlagen konnten für einzelne Tierarten Gewichtungsfaktoren, die das unterschiedliche Belästigungspotential berücksichtigen, festgelegt werden. Im Rahmen der Neufassung der TA Luft wurden für thermische Abgasreinigungseinrichtungen unter Nr. 5.2.8 neue Festlegungen zur Umweltvorsorge bzgl. der Freisetzung von Geruchsstoffen getroffen: „Werden Abgasreinigungseinrichtungen mit Verbrennungstemperaturen von mehr als 800°C eingesetzt und werden die Abgase nach Nummer 5.5 abgeleitet, soll auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden.“

Einfluss von Raumumwelt auf Geruchsschwellen

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Mit dem Forschungsvorhaben sollte geklärt werden, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 07/2023.

Bestimmung von Geruchswahrnehmungsschwellen für Innenraumschadstoffe

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat zur Bewertung von Gerüchen in Innenräumen ein Geruchsleitwerte-Konzept entwickelt. Um Geruchsleitwerte ableiten zu können wurden Geruchswahrnehmungsschwellen, Intensitäten und Hedonik von 20 geruchsrelevanten Innenraumschadstoffen ermittelt. Die Ermittlung der Geruchswahrnehmungsschwellen wurde gemäß der DIN EN 13725 und die Bestimmung der Intensitäten mit den daraus resultierenden Weber-Fechner-Koeffizienten entsprechend VDI 3882-1 durchgeführt. Mithilfe von Polaritätenprofilen wurde nach VDI 3940-4 die hedonische Wirkung dieser 20 Einzelsubstanzen und deren Zuordnung zu den Geruchscharakteren „Duft“ und „Gestank“ ermittelt. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 04/2023.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Modernisierung Milchviehanlage Lüptitz

Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Modernisierung der Milchviehanlage Lüptitz“ der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2,139,167/2,167/4,169/3 169/4 Az.: 10132/106.11/83/10 Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. beantragte mit Datum vom 01.04.2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), zur wesentlichen Änderung der Milchviehanlage (MVA) Lüptitz der Firma Vermögens- und Agrargenossenschaft Lüptitz e.G. am Standort 04808 Lossatal, OT Lüptitz, Fünfviertelweg 52, Gemarkung Lüptitz, Flurstücke 21/1, 22/3, 22/6, 23/1, 24/2, 139, 167/2, 167/4, 169/3 169/4. Die wesentliche Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines neuen Milchviehstalls, eines Güllebehälters mit Folienabdeckung zur Emissionsminderung, eines neuen Mistlagers mit Überdachung sowie einer neuen Fahrsiloanlage. Im Gegenzug werden ein Stall sowie eine Reihe von alten Mistlagerstätten und Jauchegruben stillgelegt bzw. zurückgebaut. Nach Realisierung des Vorhabens verfügt die MVA Lüptitz über eine Kapazität von 585 Milchviehplätzen und 145 Kälberplätzen sowie eine Gülle-/ Gärrestlagerkapazität von 9.939 m3. Das beantragte Vorhaben bedarf demnach auf Grund der §§ 4 und 16 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) und den Ziffern 7.1.11.3V und 9.36V des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die MVA Lüptitz wurde bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVF) durchgeführt. Mit der beantragten Änderung der Milchviehanlage unterliegt diese nunmehr der Nr. 7.11.3 (S) der Anlage 1 des UVPG und bedarf gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 9 Abs. 4 UVPG i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, um festzustellen, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären und in Folge dessen eine UVP durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht als wesentlich angesehen: Die relevanten Auswirkungen durch das geplante Vorhaben sind am Standort selbst bzw. im Einwirkbereich der Anlage nicht schwer, nicht komplex und nicht grenzüberschreitend. Sie sind nach Art, Ausmaß und Dauer nicht geeignet, deutliche Schädigungen oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen, wenn der Anlagenbetrieb entsprechend der im BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt. Für die zu bewertenden Schutzgüter sind Schädigungen oder erhebliche Belästigungen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erkennbar. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nicht so stark, dass sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ableiten lassen. Es sind damit nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG hinsichtlich der vorliegenden Antragsunterlagen keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen erkennbar. Als schallimmissionsfachliche Prüfgrundlage wurde die zum Vorhaben vorgelegte überarbeitete Schallimmissionsprognose (Bericht-Nr. SHNC2022-117-Rev.1) vom 29.09.2022 des Ingenieurbüros Bau-Anlagen-Umwelttechnik SHN GmbH herangezogen. Gemäß diesen lärmtechnischen Betrachtungen sind erhebliche schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der geänderten Anlage unter Einhaltung der Anforderungen zum Stand der Technik der Lärmminderung, nicht zu erwarten. Als weitere Prüfgrundlagen wurden die Immissionsprognose für Geruch und Ammoniak/Stickstoff der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 11.02.2022, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 09.03.2023) und die Gutachterliche Stellungnahme - Bewertung der Auswirkungen auf geschützte Teile von Natur und Landschaft durch Ammoniakimmission und Stickstoffdeposition der SHN GmbH (Bearbeitungsstand 04.03.2022) sowie den Ausführungen unter Punkt 14 des Antrages gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG hinzugezogen. Gemäß diesen Unterlagen sind erhebliche oder nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Pflanzenteile und Ökosysteme durch den Betrieb der Anlage nicht zu erwarten. Mit Blick auf die bereits bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen, welche nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder festgesetztem oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegen. Der Standort wurde bereits landwirtschaftlich genutzt. Die Anlagen sollen gemäß den geltenden fachrechtlichen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) (AwSV) und des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBI. S. 705) (SächsWG) errichtet und betrieben werden. Gefährdungsrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grundund Oberflächenwasser) sind bei antragsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen nicht zu besorgen. Aus wasserrechtlicher Sicht besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind durch das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten, so dass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht besteht. Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG verbunden ist. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf eine UVP wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Die Entscheidung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

Einfluss von Raumumwelt auf Geruchsschwellen

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Das Konzept beruht auf der Annahme, dass chemische Substanzen bei einer Stoffkonzentration, die um ein Vielfaches oberhalb der Geruchsschwelle liegt, als unangenehm und belästigend wahr genommen werden. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Die Frage war also, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Insgesamt 21 gesunde Personen (10 Frauen/11 Männer; 19-51 Jahre alt) mit normalem Riechvermögen nahmen an der Studie teil und wurden in der Messung von Geruchsschwellen nach DIN EN 13725 geschult. Zunächst wurden die mit einem Olfaktometer und in der Raumluft ermittelten Geruchsschwellen für n-Butanol und Benzaldehyd verglichen. Diese Untersuchungen wurden im Expositionslabor (ExpoLab) des IPA unter standardisierten Umgebungsfaktoren durchgeführt: warmes Licht (2800 Kelvin); leises Ventilatorgeräusch (45 dB(A)); 22-24˚C; 415 ppm Kohlenstoffdioxid (CO2 ); relative Luftfeuchtigkeit 34-45 %. Anschließend wurde der Einfluss von veränderten Umgebungsfaktoren auf die Geruchsschwelle von n-Butanol untersucht: kaltes Licht (6500 Kelvin); Straßenlärm (70 dB(A) mit Spitzen bis 85 dB(A)), erhöhte Temperatur (26˚C), 1000 ppm und 4000 ppm CO2 Die veränderten Umgebungsfaktoren hatten keinen Einfluss auf die Geruchsschwelle von n-Butanol, weder am Olfaktometer noch in der Raumluft. Einzelne Prüfpersonen wiesen bei Straßenlärm und erhöhter Temperatur höhere Geruchsschwellen auf als unter standardisierten Umgebungsfaktoren. Geruchsschwellenmessungen mit einem Olfaktometer erfordern ein hohes Maß an Konzentration. Eine Störung dieser Konzentration kann zu höheren Geruchsschwellen führen und die intraindividuelle Varianz erhöhen. Die Ergebnisse bestätigen, dass Geruchs schwellenmessungen unter kontrollierten Umgebungsbedingungen durchgeführt werden sollten. Die Ergebnisse zeigen, dass die in der Raumluft gemessenen Geruchsschwellen immer niedriger waren als die mit dynamischer Olfaktometrie ermittelten Geruchsschwellen. Dieser Unterschied war jedoch nur bei n-Butanol, nicht aber bei Benzaldehyd signifikant. Mehrere Studien mit einem baugleichen Olfaktometer hatten gezeigt, dass im Verdünnungssystem, das hauptsächlich aus Edelstahl besteht, signifikante Wandungseffekte bei n-Butanol auftreten können. Diese Wandungseffekte werden als ein möglicher Grund für die beobachteten Unterschiede diskutiert. Die Studie hat gezeigt, dass eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Die für die Stoffe n-Butanol und Benzaldehyd gezeigte Vergleichbarkeit der Geruchsschwellen sollte unter idealen Laborbedingungen und bei Verwendung standardisierter Messmethoden auch für andere Geruchsstoffe gefunden werden. Quelle: Forschungsbericht

Bestimmung von Geruchswahrnehmungsschwellen für Innenraumschadstoffe

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat zur Bewertung von Gerüchen in Innenräumen ein Geruchsleitwerte-Konzept entwickelt. Um Geruchsleitwerte ableiten zu können wurden Geruchswahrnehmungsschwellen, Intensitäten und Hedonik von 20 geruchsrelevanten Innenraumschadstoffen ermittelt.Die Ermittlung der Geruchswahrnehmungsschwellen wurde gemäß der DIN EN 13725 und die Bestimmung der Intensitäten mit den daraus resultierenden Weber-Fechner-Koeffizienten entsprechend VDI 3882-1 durchgeführt. Mithilfe von Polaritätenprofilen wurde nach VDI 3940-4 die hedonische Wirkung dieser 20 Einzelsubstanzen und deren Zuordnung zu den Geruchscharakteren „Duft“ und „Gestank“ ermittelt.

29. WaBoLu-Innenraumtage

Genehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG, Errichtung einer Hähnchenmastanlage; Josef Roxel, Beckum

Kreis Warendorf, Amt 63 -Immissionsschutz Aktenzeichen 63-40263/2017 Herr Josef Roxel, Holter 5 59269 Beckum, hat einen Antrag zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten von Hähnchen und Schweinen auf dem Grundstück Gemarkung Beckum, Flur 103, Flurstücke 12 und 26, vorgelegt. Gegenstand des Antrages ist, neben dem Weiterbetrieb vorhandener Anlagen und Nebeneinrichtungen die Errichtung eines Masthähnchenstalles für 40.380 Tiere und die Erhöhung der Abluftschächte der Mastschweineställe. Des Weiteren sind die Errichtung eines Stahlbetonerdbehälters und zweier Flüssiggastanks beantragt. Nach Durchführung der geplanten Maßnahmen können auf dem Grundstück 80.760 Hähnchen und 1.770 Schweine gehalten werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Antragsunterlagen enthalten Aussagen zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter. Weitere Unterlagen: - gutachterlicher UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG - gutachtliche Bewertung von Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub - gutachtlich erstellte Prognose der Schallimmissionen - Unterlagen für die FFH-Vorprüfung - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen

Contaminants migrating from crossed-linked polyethylene pipes and their effect on drinking water odour

The formation potential of contaminants diffusing from cross-linked polyethylene (PE-X) pipes and their impact on the odour of drinking water was determined. Three types of PE-X material, Pe-Xa, PE-Xb and PE-Xc, were extensively assessed by performing migration tests following EN 1420 and EN 12873-1. Migration waters were analysed for their threshold odour number (TON). The same samples were investigated by two gas chromatography-mass spectrometry methods: screening and olfactometry. Most of the PE-X materials failed the German regulation of TON <2 for cold water and TON <4 for warm water. PE-Xb material caused the strongest odour and also released the highest amount of contaminants. Metilox, 7,9-di-tert-butyl-1-oxaspiro(4,5)deca-6,9-diene-2,8-dione, 3,5-di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyde and 2,6-di-tert-butyl-p-benzoquinone (2,6-DtBQ) were the most often detected substances leaching from the tested plastic materials. However, no odour was perceived for most of these substances. Methyl tert-butyl ether (MtBE) and 2-tert-butylphenol are believed to contribute to the sensory problem in the migration water among other substances such as tert-amyl methyl ether, 2,2,2,5-tetramethyltetrahydrofuran, toluene or xylene. In total ten specific descriptions characterized the odour of the individual contaminants: ethereal, fresh, solvent, sweet, fruity, floral, unsavoury, pungent, aromatic and chemical. Quelle: https://www.sciencedirect.com

Neues AgBB-Schema zur Bewertung von Bauprodukten veröffentlicht

Neues AgBB-Schema zur Bewertung von Bauprodukten veröffentlicht Der Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB), dem unter anderem das UBA, Bundes- und Landesbehörden angehören, hat sein Bewertungsschema aktualisiert und neue Erkenntnisse einfließen lassen. Der AgBB betont ausdrücklich die Notwendigkeit der Bewertung, um eine gesundheitlich unbedenkliche Innenraumluftqualität als baurechtliches Schutzziel sicherzustellen. Bauprodukte für Innenräume, wie Innenputze, Wandfarben oder Laminat, können gesundheitlich bedenkliche Stoffe in die Raumluft ausdünsten. Deshalb wurden Anforderungen an solche Produkte in der Musterbauordnung (MBO 2016) sowie in der neuen Musterverwaltungsvorschrift MVV TB (Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG),  2017) festgelegt. Mit Hilfe der Prüfung und Bewertung nach dem AgBB-Schema 2018 soll sichergestellt werden, dass Bauproduktemissionen flüchtiger organischer Stoffe die Gesundheit nicht gefährden und auch keine unzumutbaren Belästigungen, etwa durch Gerüche, verursachen. Für bestimmte Bauprodukte wie Klebstoffe und Oberflächenbeschichtungen (Lacke, Öle) ist die Prüfung nach dem AgBB-Schema verpflichtend für die Zulassung des Produkts beim Deutschen Institut für Bautechnik. Für andere Produkte wird das Schema von den Herstellern freiwillig angewandt, um die Unbedenklichkeit zu belegen. Im aktualisierten AgBB-Schema 2018 wurden die wissenschaftlichen Grundlagen an den derzeitigen Kenntnisstand angepasst. Neu festgeschrieben ist die Anwendung der europäisch harmonisierten Prüfmethode DIN EN 16516 aus dem Jahr 2018 (Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft EN 16516:2018). Mit dieser horizontalen, also allgemein für verschiedene Produktgruppen gültigen, Norm werden die Prüfbedingungen weiter präzisiert, um die Zuverlässigkeit und Vergleichspräzision der Messung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Bauprodukten zu erhöhen. Die Prüfnormanwendung ermöglicht zukünftig einen Vergleich zwischen den Angaben über stoffliche Emissionen verschiedener Bauprodukte, wenn diese mit demselben Prüfverfahren erhoben wurden. Im Rahmen des AgBB-Schema 2018 wurde als neues Kriterium die sensorische Prüfung (Geruchsprüfung) von Bauproduktemissionen eingeführt, wobei die empfundene Intensität unter Beachtung der DIN ISO 16000-28 Ziffer 10.3 sowie der VDI 4302 Blatt 1 zugrunde zu legen ist. Allerdings ist nach dem AgBB-Schema 2018 die Anwendung des Kriteriums sensorische Prüfung nicht verbindlich, sondern stellt ein freiwillig einzusetzendes Instrument dar. Als Zeichen für die kontinuierliche Unterstützung der Initiative einer Expertengruppe aus zehn europäischen Ländern für eine einheitliche europäische Regelung wurden für weitere Stoffe entsprechende EU-LCI Werte in die Liste der NIK-Werte 2018 (NIK = Niedrigste Interessierende Konzentrationen, auf Englisch LCI) übernommen. Bei einigen Stoffen wird die Übernahme der EU-LCI Werte allerdings noch im AgBB diskutiert. Die Stoffe 1-Dodecen (Nr. 2-12) und N-Butyl-2-pyrrolidon (Nr. 12-18) wurden neu in die NIK-Liste 2018 aufgenommen.

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