Das Projekt "Erarbeitung eines Leitfadens zur Foerderung des Oekologischen Landbaus in Wasserschutzgebieten" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (AGÖL) e.V..
Das Projekt "Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung fuer einen flaechendeckenden Gewaesserschutz, Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung fuer einen flaechendeckenden Gewaesserschutz" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK).
Das Projekt "Forstpolitik - Entwicklungen und Perspektiven" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Freiburg, Forstwissenschaftliche Fakultät, Institut für Forstpolitik.In einem Gutachten im Rahmen des Projektes 'Voraussetzungen einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft' der Akademie fuer Technikfolgenabschaetzung Baden-Wuerttemberg wurden forstpolitisch bedeutsame Entwicklungen und Perspektiven der Forstwirtschaft in Baden-Wuerttemberg bearbeitet. Hierbei wurden insbesondere Kriterien einer nachhaltigen Forstwirtschaft sowie Entwicklung und aktueller Stand der Forstwirtschaft in Baden-Wuerttemberg aus verschiedenen forstpolitisch relevanten Blickrichtungen dargestellt.
Das Projekt "Erfassung der Befahrbarkeit von Ackerböden und Maßnahmenvorschläge zur Reduzierung der Bodengefährdung durch Schadverdichtung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) fordert in § 17 (Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft) die Vermeidung von Bodenverdichtungen. Doch sowohl in der gültigen BBodSchV als auch in der in 08/2023 in Kraft tretenden Mantelverordnung zu deren Novellierung finden sich für die landwirtschaftliche Nutzung keine materiellen Maßstäbe für die Bewertung von Boden(schad)verdichtungen. Für DEU wird von einem Äquivalent eines Ernteausfalls bei kleinkörnigen Getreidearten von ca. 487 Mio. Euro ausgegangen. Ziel des Vorhabens ist eine Erfassung der tatsächlichen Bodenverdichtung in ausgewählten Risiko-Gebieten. Mit diesem Vorhaben soll analysiert und bewertet werden, wie hoch das Schadenspotenzial von Bodenverdichtung ist, auch unter Berücksichtigung möglicher Schritte hin zur Ermittlung von Wirkungsschwellen zur Ableitung von Richt- oder Erwartungswerten für die Befahrung landwirtschaftlicher Flächen. Vor dem Hintergrund der neuen EU-Strategien soll das Vorhaben auch Betriebsflächen in Risiko-Gebieten ausweisen, die als Living Labs bzw. für einen Leuchtturm geeignet sein könnten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr § 5 Entsiegelung § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden § 7 Vorsorgepflicht § 8 Werte und Anforderungen § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen § 10 Sonstige Anordnungen Dritter Teil Ergänzende Vorschriften für Altlasten § 11 Erfassung § 12 Information der Betroffenen § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung § 14 Behördliche Sanierungsplanung § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Fünfter Teil Schlußvorschriften § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen § 19 Datenübermittlung § 20 Anhörung beteiligter Kreise § 21 Landesrechtliche Regelungen § 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 23 Landesverteidigung § 24 Kosten § 25 Wertausgleich § 26 Bußgeldvorschriften
Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Unternehmen und weitere Betriebsinhaber, die folgende Zahlungen erhalten (nachfolgend Begünstigte genannt): Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115, Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind gemäß § 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz dazu verpflichtet ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) zu führen und die in der Unionsregelung bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) einzuhalten. Halten die Begünstigten die Verpflichtungen nicht ein, ist grundsätzlich eine Verwaltungssanktion zu verhängen. Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität im Jahr 2024 erläutert den Landwirtinnen und Landwirten, welche Anforderungen zu beachten sind. Die Informationsbroschüre ist hier einsehbar. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Nach den folgenden GAB haben Begünstigte ihren Betrieb zu führen: Bereich Klima und Umwelt GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik : Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e und h (Verschmutzung durch Phosphat) GAB 2 - Nitrat-Richtlinie Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen : Artikel 4 und 5 GAB 3 - Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten : Artikel 3 Abs.1, Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b; Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 GAB 4 – Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen : Artikel 6 Abs. 1 und 2 Bereich Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit GAB 5 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit : Artikel 14 und 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20 GAB 6 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG : Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7 GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG : Art. 55 Sätze 1 und 2 GAB 8 - Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden : Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 1 bis 5, Artikel 12 (Beschränkungen in NATURA-2000-Schutzgebieten); Artikel 13 Abs. 1 und 3 Bereich Tierwohl GAB 9 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern : Artikel 3 und 4 GAB 10 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen : Artikel 3 und 4 GAB 11 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere : Artikel 4 Die folgenden neun GLÖZ-Standards sind einzuhalten: Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1) Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4) Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion (GLÖZ 5) Mindestbodenbedeckung um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6) Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7) Mindestanteil nichtproduktiver Flächen, Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln (GLÖZ 8) Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist (GLÖZ 9) Die nationale Umsetzung der GLÖZ-Standards in Deutschland erfolgt durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Broschüre des BMEL zu den ab 2023 geltenden Direktzahlungen, zur Konditionalität und zum InVeKoS bietet ebenfalls nähere Informationen. Die entsprechenden Gebietskulissen zu den GLÖZ 2, 5 und 6 sind im Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Gebietskulissen GLÖZ einsehbar. Unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Natur und Umwelt > Schutzgebiete Naturschutz finden Sie die Kulissen zu den Schutzgebieten, die für GLÖZ 9 relevant sind. Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Begünstigter, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden. Die im Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind. Verstöße (das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung) gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen: Direktzahlungen: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen Rückerstattung Haushaltsdisziplin Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete) Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ) Die Höhe der Sanktionierung richtet sich nach Ausmaß, Dauer und Schwere des Verstoßes. Vorsätzliche oder wiederholt festgestellte Verstöße sind in der Regel mit einer höheren Sanktionierung belegt, als fahrlässige Verstöße. GAB 1: Verwendung von Wasser zur Bewässerung, Phosphat Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 2: Nitrat Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngRZusVO) vom 21. März 2023 für Sachsen-Anhalt Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete ist im Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) einsehbar. Eine Orientierungshilfe zu kritischen Hangneigungen an Gewässern bietet der Sachsen-Anhalt-Viewer unter dem Menü Kartenauswahl > Themenkarten > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung (DüV) > Hangneigung nach DüV und WHG. Letztlich entscheidet aber die konkrete Situation vor Ort über die einzuhaltenden Abstände und Auflagen. Weitere Auskünfte erteilen: Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) Untere Wasserbehörden GAB 3 und GAB 4: Vogelschutz- und FFH -Richtlinie Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010) Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter der Webseite „ Natura 2000 Sachsen-Anhalt “ und auf der Webseite des Landesverwaltungsamts . Weitere Auskünfte erteilen: Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (PDF) Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes . GAB 6: Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten GAB 7 und GAB 8: Pflanzenschutz und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (Wichtiger Hinweis: Die Grundsätze werden derzeit vom BMEL überarbeitet. Die Verweise im Dokument auf das PflSchG beziehen sich auf das nicht mehr gültige PflSchG vom 21.05.2010) Weitere Auskünfte erteilen: Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf der Webseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz Kälber, Schweine, landwirtschaftliche Nutztiere Tierschutzgesetz (TierSchG) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz) Weitere Auskünfte erteilen: Landesverwaltungsamt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten Zusätzliche Informationen zu Direktzahlungen und bietet auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft .
Der Humusanteil ist eine entscheidende Größe für die Struktur und die biologischen wie ökologischen Funktionen der Böden. Eine bundesweite Auswertung der organischen Substanz der Oberböden zeigt ein differenziertes Muster nach Bodenausgangsgesteinen, Landnutzung und Klimaregionen. Humusfunktionen und -gehalte von Böden Humus sichert eine Vielzahl von biologischen und ökologischen Bodenfunktionen und trägt maßgeblich zur Ausbildung der Bodenstruktur bei. Außerdem schafft er Lebensräume für Bodenorganismen und nimmt als Speichermedium für Kohlenstoff (C) eine zentrale Funktion im Kohlenstoff-Kreislauf ein. Humus ist Speicher-und Puffermedium für Wasser, Nähr-und Schadstoffe und steuert wesentlich das Nähr-und Schadstoffrückhaltevermögen der Böden. Im Allgemeinen sind die Humusgehalte in Oberböden größer als in Unterböden und besonders empfindlich gegenüber nutzungsbedingten und/oder durch den Klimawandel ausgelösten Veränderungen. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hat in dem Projekt „Gehalte an organischer Substanz in Oberböden Deutschlands“ etwa 9.000 Bodenprofildaten aus den Jahren 1985 bis 2005 ausgewertet und die typischen Humusgehalte in Oberböden ermittelt. Für die drei Hauptlandnutzungen Acker, Grünland und Wald/Forst werden in der folgenden Abbildung die Häufigkeitsverteilungen der Humusgehalte dargestellt. Höhere Humusgehalte in den Oberböden sind in der aufsteigenden Reihenfolge Acker – Forst – Grünland zu beobachten. Unter Ackernutzung liegen die Humusgehalte überwiegend bei 1-4 %, bei forstlicher Nutzung bei 2-8 % und unter Grünland bei 4-15 %. Dieses Muster zeigt sich auch in den Extremwerten: die Ackernutzung ist bei Humusgehalten kleiner als 1 % am häufigsten vertreten, bei Humusgehalten größer als 30 % findet sich hauptsächlich Grünland. ___ Düwel, O., Utermann, J. (2008): Humusversorgung der (Ober-)Böden in Deutschland – Status quo. Tagungsbeitrag zum Experten-Workshop „Ableitung von Möglichkeiten und Grenzen der C-Sequestrierung von Böden in Deutschland“ am 21. und 22. Mai 2007, Umweltbundesamt, Berlin. In: Hüttl, R., Prechtel, A, Bens, O. (Hrsg.) (2008): Zum Stand der Humusversorgung der Böden in Deutschland. Cottbuser Schriften zur Ökosystemgenese und Landschaftsentwicklung, Band 7, S. 115 – 120, Cottbus. * Humusklassen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung der Adhoc-AG Boden (2005), 5. Auflage (KA5) Humusgehalte in Deutschland Die Karte „Gehalte an organischer Substanz in Oberböden Deutschlands“ stellt die räumliche Verteilung der Humusgehalte dar. Für diese mengenmäßige Flächeninformation im bundesweiten Maßstab wurden die Humusgehalten regional nach Bodenausgangsgesteinen, Landnutzung und Klimaregionen differenziert. Höhere Humusgehalte sind an der niederschlagreichen Nordseeküste, den Mittelgebirgen und dem Alpenraum zu erkennen. Sie nehmen graduell in Richtung des niederschlagsärmeren Ostens ab. Böden als Kohlenstoffspeicher Organischer Kohlenstoff ist der Hauptbestandteil von Humus. Das Thünen-Institut hat aus den bundesweiten Bodenzustandserhebungen (BZE) im Wald und in der Landwirtschaft eine nutzungsübergreifende Karte der Kohlenstoffvorräte erstellt (siehe Karte: „Nutzungsübergreifende Kohlenstoffvorräte“). Die Vorräte geben darüber Auskunft, welche Kohlenstoffmenge pro Hektar bis zu einer Tiefe von 1 Meter (90 cm im Wald) gespeichert ist. In Nord- und Süddeutschland treten die Gebiete mit den höchsten Kohlenstoffvorräten im Boden in dunkelbraunen Farben hervor. Dies sind Moorböden und weitere organische Böden, denen eine entscheidende Bedeutung zukommt: sie speichern besonders viel Kohlenstoff. Dieser belastet – solange er im Boden ist – nicht als klimawirksames Kohlendioxid (CO 2 ) die Atmosphäre . Und das Beste daran: diese Ökosystemleistung des Bodens ist völlig kostenfrei. Darum gilt es, Böden mit sehr hohem Vorrat an organischem Kohlenstoff besonders zu schützen. Veränderungen des Humusgehalts auf Ackerböden In einem Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes wurden erstmals bundesweite Daten der Boden-Dauerbeobachtung und des Klimas zusammengeführt. Die Auswertungen von 171 Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDF) wiesen an insgesamt 39 Ackerflächen signifikante Humus-Veränderungen über die Zeit nach. Die Ergebnisse aus den Auswertungen der BDF und Dauerfeldversuchen zeigten, dass signifikante Humus-Veränderungen im Zeitverlauf durch das Humus-Ausgangsniveau und den Tongehalt der Böden der Versuchsflächen gesteuert werden. Der Humus-Gehalt wird über den organischen Kohlenstoff (TOC: total organic carbon) im Boden bestimmt. Generell gibt es die höchste Zunahme der TOC-Gehalte bei niedrigen TOC-Anfangsgehalten der Flächen von unter 2 % und bei Tongehalten ab ca. 30 %. Die größten TOC-Abnahmen sind bei hohen TOC-Anfangsgehalten zwischen etwa 2 % und 3 % und bei Tongehalten unter 10 % zu verzeichnen. Der Einfluss längerfristiger Klimaänderungen auf die Humus-Entwicklung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden und muss noch weiter untersucht werden. Den Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben finden Sie hier . Humusspannen in Ackerböden Im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) wird in § 17 (Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft) gefordert, dass „der standorttypische Humusgehalt des Bodens, […] erhalten wird“. Konkrete Werte werden allerdings nicht genannt. Das Umweltbundesamt hat eine Methode entwickelt und veröffentlicht ( Forschungsprojekt , Gehaltsspannen von organischem Kohlenstoff in Ackerböden ), mit der basierend auf den Daten von Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDF) unter Ackernutzung Humusspannen abgeleitet werden können. Die Spannen sollen dem nachhaltigen Bodenschutz in Deutschland dienen und können beispielsweise von Landwirtinnen und Landwirten als orientierende Zielwerte für ihre Humusgehalte genutzt werden. Die Ableitungsmethode wird im Folgenden beschrieben. Der Humusgehalt wird durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst. Im Forschungsprojekt konnte durch die Auswertung von Daten der Boden-Dauerbeobachtungsflächen unter Acker gezeigt werden, dass der Tongehalt, der Jahresniederschlag und die Jahresmitteltemperatur den größten Einfluss auf die Humusgehalte ausüben. Mit zunehmender Höhe der Jahresniederschläge und mit steigendem Tongehalt in den Böden steigt auch der Humusgehalt an. Humus enthält etwa 58 % organischen Kohlenstoff (C org ) und wird in Mineralböden in der Regel über den C org -Gehalt (in %) bestimmt. Die abgeleiteten Spannen beziehen sich auf den C org -Gehalt. Die Höhenlage ist eng mit dem Jahresniederschlag und der Jahresmitteltemperatur verknüpft. Daher fließt sie als Maß für den Klimaeinfluss auf die C org -Gehalte in die Ableitung der Gehaltsspannen mit folgende drei Höhenstufen ein: zwei Drittel der untersuchten BDF liegen in einer Höhe von 53 bis 453 m ü. NN, die beiden anderen Stufen haben somit die Grenzen <53 m ü. NN und >453 m ü. NN. Der Tongehalt als weiterer Einflussfaktor auf die C org -Gehalte wurde über die Bodenart in der Ableitung berücksichtigt. Im landwirtschaftlichen Bereich gilt die Einteilung der Bodenart nach Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) als geeignet. Die Kategorien sind dabei: „leicht“ für sandige Böden, „mittel“ für lehmige Böden und „schwer“ für tonige Böden. Die C org -Gehaltsspannen wurden im Ergebnis aus fachlich abgestimmten statistischen Kenngrößen abgeleitet. In der Abbildung „Organische Kohlenstoff (C org )-Gehalte klassiert nach Höhenstufen und Bodenart“ ist die Verteilung der C org -Gehalte in einem Boxplot-Diagramm dargestellt. Diese Beschreibung erklärt die Abbildung genauer: „Der schwarze Balken in der Box entspricht dem Median , das untere und obere Ende der Box stehen für das 25 bzw. 75 % Quartil. Die Differenz zwischen beiden ist der Interquartilabstand. Ausreißer sind mehr als das 1,5-fache des Interquartilabstands von den Box-Enden (25 % oder 75 % Quartil) entfernt und werden als einzelne Datenpunkte dargestellt. Die „Whiskers“ („Schnurrhaare“; dünne Linien, die von der Box ausgehen) zeigen das Minimum und Maximum der Datenverteilung ohne die Ausreißer an. Die Bereiche zwischen den orangen Balken (10 % und 90 % Quantilgrenzen) sind die Humusspannen der einzelnen Klassen ( Gehaltsspannen von organischem Kohlenstoff in Ackerböden ). Die aus der Abbildung resultierenden Unter- (10 % Quantil) und Obergrenzen (90 % Quantil) der C org -Gehaltsspannen sind in der Tabelle „Organische Kohlenstoff (C org )-Gehaltsgrenzen in Prozent“ aufgelistet. Organische Kohlenstoff (Corg)-Gehalte klassiert nach Höhenstufen und Bodenart Quelle: Umweltbundesamt Tab: Organische Kohlenstoff (Corg)-Gehaltsgrenzen in Prozent Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF Tabelle als Excel mit Daten Indikatoren zur Veränderung des Humusgehalts Allgemein beschreibt und bewertet ein Indikator den Zustand und die Entwicklung der Umwelt. Für die bundesweite Berichterstattung zum Boden existieren folgende zwei Indikatoren, die die Entwicklung des Humusgehalts bzw. der Humusvorräte darstellen: Humusgehalte in Acker- und Grünlandböden. Aufgrund der begrenzten räumlichen Repräsentativität wird der Indikator für die landwirtschaftlichen Nutzflächen im DAS - Monitoring als Fallstudie geführt. Er basiert auf Daten landwirtschaftlich genutzten Dauer-Beobachtungsflächen in Bayern (siehe Abb. BO-R-1: Humusgehalte von Acker- und Grünlandböden – Fallstudie). Humusvorrat in Waldböden. Der Indikator basiert auf dem absoluten Humusvorrat im mineralischen Oberboden von Wald- bzw. Forstböden und greift auf die Ergebnisse prozessbasierter Modellierungen zurück, die wiederum auf den bundesweit verfügbaren Daten der BZE (Wald) für die Treibhausgasberichterstattung des Bundes gründen (siehe Abb. FW-R-3: Humusvorrat in Waldböden). Beide Indikatoren wurden für das DAS-Monitoring entwickelt und sind im Monitoringbericht 2023 veröffentlicht. Der Indikator „Übereinstimmung mit standorttypischen Humusgehalten“ wird für die zukünftige Anwendung auf nationaler Ebene im Ergebnis des UBA -Projekts „Ausbau und Weiterentwicklung bodenbezogener Indikatoren für die nationale und EU-weite Berichterstattung zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz“ vorgeschlagen. Der Forschungsbericht wird Ende 2024 als UBA-Text veröffentlicht. Eine Bewertung erfolgt anhand der Entwicklung des Anteils von Messstellen unter-, inner- und oberhalb von Referenzspannweiten, die den Ist-Zustand der Humusgehalte von Böden unter Berücksichtigung unterschiedlicher natürlicher und bewirtschaftungsbedingter Standortfaktoren berücksichtigen. Auch der vom Thünen-Institut vorgeschlagene Indikator „kontextspezifische C org -Trend“ eignet sich grundsätzlich, um Fragestellungen über die Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel hinaus zu adressieren. Der Indikator basiert auf der zeitlichen Veränderung von Humus (Trend) und teilt diese Entwicklung anhand eines Referenzsystems in die Klassen „gut“ und „degradierend“ ein. Für das Referenzsystem, das wie beim oben beschriebenen Indikator die natürliche Variabilität von Humus berücksichtigt, wurden hypothetischen Erwartungsbereiche abgeleitet. Böden, deren Humusgehalte weit unter dem Erwartungswert liegen, sollen Humus aufbauen. In den Böden, die im zu erwartenden oder hohen Humusbereich liegen, soll dieser erhalten oder gesteigert werden. Beide Indikatorvorschläge wurden auf der UBA-Fachtagung „Bodenindikatoren im Kontext zur Klimaanpassung und zum Bodenschutz“ vorgestellt. Zum Weiterlesen KomPass : Humusgehalte von Acker- und Grünlandböden KomPass: Humusvorrat in Waldböden Projekt: Klimaänderung kann Humusgehalt der Böden beeinflussen Thema: Bodenfunktionen BGR-Bericht: Gehalte an organischer Substanz in Oberböden Tipp: Wie Sie mit zwei Teebeuteln zum Boden- und Klimaforscher werden Publikation: Bodenzustand in Deutschland Publikation: Erarbeitung fachlicher, rechtlicher und organisatorischer Grundlagen zur Anpassung an den Klimawandel aus Sicht des Bodenschutzes Publikation: Screening-Methoden zum kostengünstigen Nachweis einer Versorgung mit organischer Substanz auf Ackerböden und Grünland
Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist. Einführung Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel. Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene Umweltbelastungen . Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, Klima und die Biodiversität zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen. Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum Wasserrecht ) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das Bundesbodenschutzgesetz , welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben. Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B. fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken. Für die aktuelle Förderperiode der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und Erosion vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der Ökologische Landbau . Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann. Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf Pflanzenschutzmittel einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer ( Subventionsbericht des UBA ). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung. Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die Mehrwertsteuer . Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung. Umweltmanagementsysteme in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten. Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.
Anlässlich des Weltbodentags lud die Kommission Bodenschutz beim UBA (KBU) am 6. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Fachtagung „Ohne doppelten Boden: Wie Bodenschutz die Zukunft sichert“ nach Berlin ein. Anlässlich des Weltbodentags lud die Kommission Bodenschutz beim UBA (KBU) am 6. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) zur Fachtagung „Ohne doppelten Boden: Wie Bodenschutz die Zukunft sichert“ nach Berlin ein. Mit über 200 Teilnehmenden war die Hybrid-Veranstaltung sehr gut besucht. Im Mittelpunkt standen die Diskussion und der Informationsaustausch zu mit der Weiterentwicklung des Bodenschutzrechts zusammenhängenden Fragen. Auf der Tagung kamen Redner*innen zu Wort, welche den Blick aus verschiedenen Ebenen und Perspektiven (Kommunen, Bundesländer, Bund und Europa) auf die Thematik lenkten. Im World Café erarbeiteten die Teilnehmenden an folgenden fünf Thementischen wichtige Statements und Botschaften für die Politik: - Bodenschutzrecht auf dem Prüfstand, - Bodenfunktionen – Wert und Wertverlust - Neue Ideen für die Bodenfunktionsbewertung - Welche Bodenfunktionen werden verbessert, wenn entsiegelt wird? - Regelungsbedarf bei der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Die KBU hat die Ergebnisse und Botschaften der Tagung in einem Papier zusammengefasst. Tagungsdokumentation Bild 1 Quelle: Jens Nordmann Tagungsdokumentation Bild 2 Quelle: Jens Nordmann Tagungsdokumentation Bild 3 Quelle: Jens Nordmann Tagungsdokumentation Bild 4 Quelle: Jens Nordmann
Praktizierter Naturschutz der heimischen Landwirtschaft Im Rahmen der saarländischen Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) erhalten solche Landwirtschaftsbetriebe einen finanziellen Ausgleich aus ELER-Mitteln, die nachweislich Bewirtschaftungspraktiken einführen oder beibehalten, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen in besonderer Weise Rechnung tragen und über das gesetzlich vorgeschriebene Maß der „Guten fachlichen Praxis“ hinausgehen. Durch Boden schonende Verfahren, extensive Landbewirtschaftung und den Verzicht auf synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel werden folgende Ziele angestrebt: Erhöhung der Artenvielfalt Reduzierung der Gefahr von Nährstoff- und Schadstoffausträgen mit dem Bodensickerwasser Reduzierung der partikelgebundenen Nährstoff- und Schadstoffausträge Minderung der Bodenerosion Verminderung von klimarelevanten Schadstoffemissionen Rechtsgrundlage ist der „Saarländische Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), der die Inhalte der EU- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 („ELER- Verordnung“) im Saarland in konkrete Fördermaßnahmen umsetzt.g (EU) Nr. 1305/2013 („ELER- Verordnung“) im Saarland in konkrete Fördermaßnahmen umsetzt.
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