Neues Batteriegesetz stärkt Hersteller-Produktverantwortung Batterien und Akkus gehören zum alltäglichen Leben. Ob in MP3-Playern, Laptops und Mobiltelefonen, Taschenlampen, Hörgeräten oder Autos - sie sind nicht mehr wegzudenken. Am 1. Dezember 2009 tritt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) in Kraft und löst die geltende Batterieverordnung ab. Damit startet auch das BattG-Melderegister für die Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren. Zu den neuen Aufgaben des Umweltbundesamtes ( UBA ) gehören die Führung eines zentralen elektronischen Melderegisters für Batteriehersteller und die bundesweite Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist ab dem 1. Dezember über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet bis zum 28. Februar 2010 ihre Marktteilnahme in dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei. Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können nachvollziehen, ob der Hersteller der von ihnen genutzten Batterien angezeigt ist. Das Batteriegesetz setzt die europäische Batterierichtlinie um und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Die wesentlichen Änderungen des Batteriegesetzes sind: Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien - über 0,005 Gewichtsprozent; für Knopfzellen 2 Gewichtsprozent - werden cadmiumhaltige Batterien verboten. Batterien, die also mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht den Verkehr gebracht werden. Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sind von dem Verbot ausgenommen. Die Erweiterung des Quecksilberverbots um ein Cadmiumverbot bedeutet verringerte Umweltbelastungen, stärkt aber auch den Verbraucher- und Gesundheitsschutz. Etwa 380.000 Tonnen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien wurden im Jahr 2008 in den Verkehr gebracht. Die Vertreiber sind weiterhin verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Neu sind verbindliche Sammelziele für Gerätebatterien. Das Gemeinsame Rücknahmesystem wie auch die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen bis 2012 eine Sammelquote von 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von 45 Prozent gewährleisten. 2008 haben die drei größten deutschen Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 41 Prozent erreicht. Damit stagniert der Wert auf dem Niveau von 2007. Weitere Bemühungen sind erforderlich, um die Sammelquote bis 2016 zu steigern, denn neben den Schwermetallen dürfen auch Nickel, Zink und Lithium sowie deren Verbindungen nicht in den Hausmüll gelangen. Erstens kann von Ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgehen. Zweitens handelt es sich um wertvolle Ressourcen, die nur in begrenzter Menge zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher können Altbatterien weiterhin im Handel zurückgeben. Behälter für die unentgeltliche Rücknahme der Altbatterien und -akkus stehen überall dort bereit, wo man Batterien kaufen kann. Verbrauchte Batterien über den Hausmüll zu entsorgen, ist verboten.
Änderungen der Trinkwasserverordnung schützen besser vor Legionellen und Stoffen aus Installationsmaterialien Mehrere Neuerungen in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) stärken die Qualitätsstandards für Trinkwasser. Im Fokus stehen die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden. Diese dürfen die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. So müssen ab November die Trinkwasser-Installationssysteme auch in gewerblich genutzten Gebäuden wie Mietshäusern auf Legionellen untersucht werden. Bisher bestand diese Pflicht nur für öffentliche Gebäude. „Diese wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes wird dazu beitragen, Legionellenkontaminationen im Trinkwasser zu verhindern.“, sagte Thomas Holzmann, der Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Verbindlich sind nun auch technische Regeln für den Bau und Betrieb von neuen Trinkwasserversorgungs-anlagen. Dadurch soll vermieden werden, dass für Trinkwasser-Installationen ungeeignete Materialien verwendet werden, aus denen sich Stoffe in das Trinkwasser lösen könnten. Als erstes Land in der Europäischen Union (EU) führt Deutschland zudem einen Grenzwert für Uran im Trinkwasser ein. Trinkwasser-Installationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern, müssen ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden. Das legt die 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 fest. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Die Verordnung führt zudem für Legionellen erstmals einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ ein. Er liegt bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Anlagenbetreiber dazu verpflichten, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben. Legionellen können schwere, teils tödliche Lungenentzündungen sowie das grippeähnliche Pontiac-Fieber hervorrufen. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch ansteckend, sondern gelangen durch das Einatmen von Aerosolen in den Körper. Gefährliche Legionellenmengen können im warmen Wasser entstehen, wenn zum Beispiel durch Baufehler in den Anlagen die erforderlichen Temperaturen (Kaltwasser < 25 und Warmwasser > 55 °C) nicht eingehalten werden. So können auch stillgelegte und regelwidrig nicht abgetrennte Stränge in der Trinkwasserleitung das Legionellenwachstum fördern, weil hier das Wasser stagniert. Um die Qualität des Trinkwassers in Deutschland noch besser vor Verunreinigungen zu schützen, regelt die Trinkwasserverordnung nun den Einsatz von Installationsbauteilen strenger: Installationsbetreiber werden auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. Sie dürfen ab sofort nur Leitungen und Armaturen einsetzen, die allenfalls ein Minimum an Stoffen abgeben und nachweislich entsprechend geprüft wurden. Ein solcher Nachweis geht aus Prüfzeichen hervor. Wer nicht geprüfte Installationsbauteile neu einbaut, begeht ab jetzt eine Ordnungswidrigkeit. Der Hintergrund für die Neuregelung: Aus fehlerhaft ausgewählten Installationsmaterialien können sich Chemikalien lösen und ins Trinkwasser gelangen. Das kann seine Qualität beeinträchtigen und auch das Wachstum von Bakterien nach sich ziehen, etwa Legionellen. Hinzu kommt ferner ein besserer Schutz vor Verunreinigung mit Wasser, das keine Trinkwasserqualität hat, wie Regenwasser oder Wasser aus der Heizungsanlage. Betreiber müssen durch Einbau einer so genannten „Sicherungseinrichtung“ nun dafür sorgen, dass kein Wasser minderer Qualität durch Rückfließen in das Trinkwassernetz gelangen kann. Eine weitere Änderung der TrinkwV betrifft das Schwermetall Uran. Ab dem 1. November führt Deutschland als einziges Land in der EU einen Uran-Grenzwert für Trinkwasser ein. Er legt eine Obergrenze von 10 Mikrogramm pro Liter Wasser fest. Relevant ist diese Änderung aber nur für wenige, meist kleine Trinkwassergewinnungsgebiete, in denen Uran lokal in höheren Konzentrationen vorkommen kann. Das Metall ist relativ giftig und unterliegt jetzt in Deutschland einem Trinkwasser-Grenzwert, der im weltweiten Vergleich sehr niedrig ist. Dieser schützt auch empfindliche Personen zuverlässig vor dem nierentoxischen Potenzial des Urans. Dagegen ist die Strahlungsaktivität von Uran erst ab einer etwa zehnmal höheren Konzentration gesundheitlich relevant. Stellungnahme der Trinkwasserkommission beim UBA (TWK) vom 03.11.2008 zu sechs häufig gestellten Fragen zu Uran im Trinkwasser: Uran im Trinkwasser - Stellungnahme der TWK zu sechs häufig gestellten Fragen PDF / 128 KB Ansprechpartner zu Fragen der Trinkwasserqualität in den Bundesländern Ansprechpartner Trinkwasserwerte PDF / 128 KB
Mäuse- und Rattengift sicher und wirksam anwenden Die Bekämpfung von Ratten und Mäusen mit giftigen Ködern kann zu unabsichtlichen Vergiftungen von Haus- und Wildtieren führen. Zudem verbleiben die meisten Nagetierbekämpfungsmittel lange in der Umwelt und reichern sich in Tieren an. Um dies möglichst zu verhindern, müssen zahlreiche Maßnahmen zur Risikominderung eingehalten werden, wie beispielsweise die Verwendung von Köderstationen. Das Umweltbundesamt (UBA) hat diese Maßnahmen in praxisnahen Handbüchern für Profis und Laien zusammengestellt und beantwortet häufig gestellte Fragen zum Thema Nagetierbekämpfung. Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide) enthalten in der Regel blutgerinnungshemmende Wirkstoffe, sogenannte Antikoagulanzien. Sie werden häufig als Fraßköder in und um Gebäuden, in der Kanalisation oder in Rattenbauen in der Erde eingesetzt. Dabei kann es zu unabsichtlichen Vergiftungen von Haus- und Wildtieren kommen. Zudem verbleiben die meisten Antikoagulanzien lange in der Umwelt und reichern sich in Lebewesen und damit in der Nahrungskette an. Rückstände dieser Chemikalien wurden unter anderem in Füchsen, Wieseln, Eulen, Greif- und Singvögeln sowie in Fischen gefunden. Wenn diese Mittel eingesetzt werden, müssen Profis wie Laien zahlreiche Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier befolgen. Diese wurden im Rahmen der Biozidproduktzulassung verbindlich festgelegt und stehen in der Gebrauchsanweisung der Produkte. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Für verschiedene Anwendergruppen gelten unterschiedliche Bestimmungen. Entsprechend hat das UBA für die breite Öffentlichkeit, für berufsmäßige Verwender (ohne Sachkunde) sowie für geschulte berufsmäßige Verwender jeweils eine eigene „Gute fachliche Anwendung“ (kurz: GfA) zusammengestellt und veröffentlicht. Die darin enthaltenen Bestimmungen stellen praxistauglich und übersichtlich dar, wie Mäuse- und Rattengifte rechtskonform, sicher und wirksam angewendet werden. Zudem hat das UBA eine Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ) zur Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien aktualisiert. Darin sind zahlreiche Hintergrundinformationen zu der Zulassung von Rodentiziden, zu bestehenden Umweltrisiken und Risikominderungsmaßnahmen sowie zu nicht-chemischen Maßnahmen der Nagetierbekämpfung zusammengefasst. Die aktualisierte 4. Auflage der FAQ enthält erstmals auch Informationen zum Nachweis von Rodentizid-Rückständen in Fischen und widmet der Rattenbekämpfung in der Kanalisation ein eigenes Kapitel.
Bußgeldverhängung durch Länder muss Fahrt aufnehmen und Hersteller müssen mehr Verpackungen vermeiden Der Start des neuen Verpackungsregisters ist aus Sicht des Umweltbundesamtes (UBA) bislang sehr gut verlaufen. „Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat das Verpackungsregister schnell und professionell aufgebaut. Nach dem erfolgreichen Start ist es nun an der Zeit, dass die Hersteller mehr Anstrengungen in die Vermeidung von Verpackungen investieren. Auch sollten die Bundesländer jetzt deutlich stärker ihrer gesetzlichen Aufgabe nachkommen, Trittbrettfahrer, die sich einer Registrierung entziehen, mit Bußgeldern zu verfolgen“, so UBA-Präsidentin Maria Krautzberger. Im neuen Verpackungsregister können Unternehmen und Verbraucher sehen, welche Verpackungshersteller registriert sind und sich, wie gesetzlich vorgesehen, an den Kosten der Verwertung beteiligen. Das neue Verpackungsregister hatte am 1. Januar 2019 seine Arbeit aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2019 besteht auch die Pflicht für Hersteller von Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Dem sind bislang rund 170.000 Unternehmen nachgekommen. Trotz intensiver Informationsarbeit sind die Registrierungen und die Beteiligungsmengen aber noch nicht ausreichend. Manche Hersteller zahlen weiterhin keine oder zu wenig Entgelte für die Sammlung und Verwertung ihrer Verpackungen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat wirksame Mechanismen eingerichtet, mit denen sie kontrolliert, welche Hersteller und Systeme ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommen. „Damit ist die Basis für eine konsequente Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten durch die Länder geschaffen. Die Bundesländer müssen nun aktiv werden und diese Ordnungswidrigkeiten konsequent mit dem dafür nötigen Personal verfolgen.“, sagte Maria Krautzberger. Aus Sicht des Umweltschutzes bestehen noch weitere wichtige Baustellen: An erster Stelle die Verpackungsvermeidung. Der Verpackungsverbrauch liegt in Deutschland auf dem historisch höchsten Stand und steigt weiter an. Für eine Trendumkehr sind vor allem Hersteller und Erstinverkehrbringer, wie der Online-Handel, gefragt. Verpackungen sollten auf das notwendige Maß beschränkt und mehr Mehrwegverpackungssysteme etabliert werden. Gerade bei Getränkeverpackungen sinkt der Mehrweganteil seit Jahren. Er betrug 2017 nur noch 42,2 Prozent. Weitere Potentiale zur Verpackungsvermeidung bieten beispielsweise Mehrweg-Versandverpackungen im Onlinehandel und Mehrweg-„To-Go“-Verpackungen, also für Essen und Trinken unterwegs. Wo Mehrwegverpackungen keine Option sind, sollten die Verpackungen materialsparend und recyclingfreundlich konzipiert sein. Soweit möglich, sollten sie auch Rezyklate enthalten. Grundsätzlich könnten viele Nicht-Lebensmittelverpackungen aus Rezyklaten aus dem gelben Sack/der gelben Tonne hergestellt werden. Rezyklate werden bisher etwa in Verpackungen für Reinigungsmittel und Farben eingesetzt. Die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie schreibt nunmehr einen Rezyklateinsatz in PET-Einwegflaschen von 25 Prozent ab 2025 und 30 Prozent in allen Einwegflaschen aus Kunststoff ab 2030 vor. Damit Hersteller ihre Verpackungen recyclingfähiger gestalten, müssen laut Verpackungsgesetz die dualen Systeme den Herstellern Anreize setzen. Zur Unterstützung haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das UBA den Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht. Dieser zeigt, wann eine Verpackung gut recyclingfähig ist. Hersteller und Handel nutzen den Mindeststandard bereits als wichtige Orientierung. Inwieweit die Anreizsetzung durch die dualen Systeme zu besser recyclingfähigen Verpackungen führt, wird das UBA fortlaufend evaluieren. Wenn die Wirksamkeit der Regelung nicht ausreichend sein sollte, wird das UBA Vorschläge zur Nachregulierung erarbeiten. Das UBA rät den Herstellern schon heute, auf bestimmte Verpackungsformen, die die Verwertung stark erschweren, völlig zu verzichten. Dazu gehören etwa Etiketten, die die gesamte Verpackung ummanteln (sogenannte Full-sleeve-Etiketten) oder mit Ruß schwarz eingefärbte Kunststoffverpackungen – bei beiden können die Sortieranlagen das Material nicht richtig erkennen und es dann nicht richtig recyceln. Auch Verbraucher könnten beim Einkauf gezielt auf solche Verpackungen verzichten und auf andere Produkte ausweichen.
Beim Abfallexport deutlich mehr Strafverfahren bei Verbringungen nach Afrika und Osteuropa 2013 wurden mehr Menschen bestraft, die Abfall illegal verbracht haben. Das ergab eine Auswertung der einschlägigen Gerichtsurteile durch das Umweltbundesamt (UBA). Beim Export ging es dabei vorwiegend um Altfahrzeuge, Altautoteile und Elektroaltgeräte, die nach Afrika verbracht werden sollten. Aber auch Exporte in die östlichen EU-Staaten und Transporte zwischen Deutschland und den Niederlanden erwiesen sich in vielen Fällen als illegal. Insgesamt gab es 43 verurteilte Personen; in den Vorjahren waren es nur rund zehn. Grund für die Zunahme dürfte vor allem die im Jahr 2012 erfolgte Verschärfung des Abfallverbringungsrechts sein. Der § 326, Absatz 2, des Strafgesetzbuches betrifft jetzt alle Arten von Abfällen und nicht mehr nur solche, die als gefährlich eingestuft sind. Die verhängten Strafen hielten sich aber in Grenzen: Es handelte sich ausschließlich um Geldstrafen zwischen 160 und 4.800 Euro. Haftstrafen wurden auch in der Vergangenheit nur selten verhängt. Das Gefahrenpotential, das weitgehend durch Menge, Beschaffenheit und geplantem Verwendungszweck der Abfälle bestimmt wird, war in den erfassten Fällen relativ gering. Dadurch ist auch das durchgehend milde Strafmaß angemessen. Oft werden die strafrechtlichen Ermittlungen auch eingestellt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dann bleibt es bei den behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In 150 Fällen wurde die Rückführung an den Herkunftsort angeordnet und 80 Mal die Überführung in einen Entsorgungsbetrieb in der Nähe des Kontrollortes. Ordnungswidrigkeiten gegen das Abfallverbringungsrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Dem UBA wurden von den Bundesländern und dem Bundesamt für Güterverkehr für das Jahr 2013 insgesamt 26 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit einer Bußgeldhöhe ab 200 Euro mitgeteilt. Bußgelder unter 200 Euro wurden in diese Auswertung nicht einbezogen.
Mit dieser Publikation setzt das Umweltbundesamt die Reihe „Umweltdelikte“ fort, die den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken beschreibt. Die Publikation erschien erstmals 1978 unter dem Titel „Umweltschutzdelikte 1976: Eine Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik“. Die nun vorliegende 31. Auflage aktualisiert die 30. Auflage und enthält einen Überblick über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2019. Sie gibt einen Überblick über diejenigen Fälle, in denen eine Person für einen Verstoß gegen das Umweltrecht mit den Mitteln des Strafrechts belangt wurde. Veröffentlicht in Texte | 180/2021.
Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium Hohes Sammelaufkommen bei Elektroaltgeräten Vor drei Jahren ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) in Kraft getreten, seit zwei Jahren sind Altgeräte getrennt zu erfassen und in der Produktverantwortung der Hersteller zu entsorgen. Verbraucherinnen und Verbraucher können seitdem ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt ziehen eine positive Bilanz der Neuregelung, mit der Deutschland die EU-Richtlinie über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten umgesetzt hat. Nach den neuesten Erhebungen der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) und des Statistischen Bundesamtes liegt für das Jahr 2006 die pro Kopf-Erfassungsmenge ausgedienter Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten in Deutschland bei über acht Kilogramm pro Einwohner. Das übertrifft die von der EU- Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte geforderte Menge von vier kg pro Einwohner und Jahr deutlich. Insgesamt wurden im Jahr 2006 rund 750 000 Tonnen Altgeräte aus privaten Haushalten und aus dem Gewerbe erfasst. Da im Jahr 2006 rund 1,8 Millionen Tonnen neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht wurden, ist in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anstieg der Erfassungsmenge von Altgeräten zu rechnen. Die Abholung der von den Kommunen gesammelten Altgeräte durch die Hersteller verläuft inzwischen bis auf Einzelfälle reibungslos - und das bei rund 180.000 Abholungen seit März 2006. So ging der Anteil der wegen Verspätung angemahnten Abholungen von fast fünf Prozent im Januar 2007 auf unter 0,2 Prozent im Februar 2008 zurück - ein Zeichen dafür, dass auch die Logistik sich inzwischen eingespielt hat und das Umweltbundesamt konsequent den Vollzug der Ordnungswidrigkeiten gewährleistet. Diese Zahlen zeigen, dass die „geteilte Produktverantwortung”: funktioniert: Die Sammlung der Altgeräte aus privaten Haushalten übernehmen die Kommunen unentgeltlich, dabei konnte auf die vielerorts bereits existierenden Sammelstrukturen aufgebaut und so eine bürgernahe Erfassung sichergestellt werden. Mit dem ElektroG beschritt der Gesetzgeber im Jahr 2005 für Wirtschaft und Kommunen neue Wege: So sind die Kommunen nur noch für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte aus privaten Haushalten zuständig. Die Abholung und umweltverträgliche Entsorgung liegt seitdem in der Pflicht der Hersteller. Die Regelung hat sich bewährt: Mittlerweile sind rund 10.000 Hersteller bei der Gemeinsamen Stelle der Hersteller, der Stiftung EAR, registriert. Die Zahl der nicht registrierten so genannten „Trittbrettfahrer” nahm deutlich ab – auch deshalb, weil das zuständige Umweltbundesamt diese Ordnungswidrigkeit stringent verfolgt. Abschreckend ist auch die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung nicht registrierter Konkurrenten. Allerdings werden auch heute noch immer wieder Altgeräte auf dem Weg zum Verwerter illegal „ausgeschlachtet” und damit der enthaltenen Wertstoffe beraubt. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: „Zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der getrennten Sammlung von Elektroaltgeräten zeigt sich auch in diesem Bereich der Abfallwirtschaft eine hohe Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, ihre Altgeräte einer umweltverträglichen Verwertung zuzuführen. Hierdurch können wertvolle Sekundärrohstoffe genutzt und Ressourcen geschont werden. Dies bestätigt einmal mehr den Beitrag einer modernen Abfallwirtschaft zum Klimaschutz .” Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des Umweltbundesamtes resümiert: „Die geteilte Produktverantwortung hat sich bewährt. Hervorzuheben ist auch, dass die Bundesnetzagentur das Umweltbundesamt bei der Verfolgung der so genannten Trittbrettfahrer unterstützt, indem die Bundesnetzagentur dem Umweltbundesamt die Ergebnisse der Ermittlungen in den Verkaufsläden übermittelt. So kann das Umweltbundesamt den Ordnungswidrigkeitenvollzug effektiver durchführen.” Anfang April erscheint eine neue Auflage der BMU -Broschüre „Elektroschrott vermeiden und verwerten”. Weitere Links & Informationen sind diesem Artikel beigefügt. Dessau-Roßlau, 28.03.2008
Diese Studie im Auftrag des Umweltbundsamtes gibt einen Überblick über die politische Diskussion zu Umweltkriminalität auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene. Zudem wird die Rolle des Umweltstrafrechts beim Vollzug des Umweltrechts untersucht und Empfehlungen zu Verbesserungen entwickelt. Die Grundlage dafür bildete die Auswertung zahlreicher einschlägiger Dokumente, der Kriminalitätsstatistiken, von Daten zu Umweltordnungswidrigkeiten und von mehr als 30 qualitativen Forschungsinterviews mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Justiz, Staatsanwaltschaften, Polizei/Zoll und Umweltbehörden. In dieser Studie werden ausgewählte Daten zur Kriminalitätsstatistik dargestellt, eine ausführliche Darstellung finden Sie in der ebenfalls im Rahmen dieser Studie veröffentlichten Publikation „Umweltdelikte 2016“. Veröffentlicht in Texte | 135/2019.
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur unterstützt die Einhaltung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt (UBA) vereinbarten eine Zusammenarbeit, um Ordnungswidrigkeiten im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte besser verfolgen zu können. „Diese Kooperation führt zu Synergieeffekten innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Damit tragen wir dem Gebot eines schlanken Staates Rechnung”, sagte der Präsident des UBA, Prof. Dr. Andreas Troge. „Steuermittel werden durch diese Zusammenarbeit wirtschaftlicher und sparsamer eingesetzt”, ergänzte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth. Die Bundesnetzagentur verfügt über ein gut funktionierendes System der Marktüberwachung. Sie kontrolliert Elektrogeräte in Verkaufsstellen – beispielsweise auf die gesetzlich geregelte elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. Das UBA ist im Bereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unter anderem dafür zuständig, Verstöße der Hersteller von Elektrogeräten gegen die Registrierungspflicht bei der zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Die Hersteller der Elektrogeräte sind verpflichtet, sich bei der EAR anzumelden und erhalten eine Registrierungsnummer. Diese Nummer müssen die Hersteller auf den Lieferpapieren angeben. Bei den Kontrollen der Elektrogeräte, erfasst die Bundesnetzagentur routinemäßig künftig auch die Registrierungsnummer. Anhand dieser lässt sich ermitteln, welcher Hersteller ein Elektrogerät das erste Mal auf den deutschen Markt gebracht hat. Das Fehlen der Nummer begründet den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem ElektroG. Die Bundesnetzagentur informiert darüber künftig das UBA und macht die Beweissicherung. Das UBA kann Ordnungswidrigkeiten im Rahmen dieser Kooperation effizienter verfolgen. Hinsichtlich der Beweissicherung fallen doppelte Tätigkeiten weg.
Seit dem 01.03.2010 stellt u.a. das Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige der Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Batteriegesetz-Melderegister ist seit dem 01.12.2009 über die Internetseite des UBA erreichbar. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes (BattG) sind verpflichtet, das Inverkehrbringen von Batterien gegenüber dem UBA anzuzeigen.
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