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Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 4. Juni 2024 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt hiermit die Zusatz- bestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen (Anlage) bekannt. Auf die Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff- Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des För- derprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen wird hingewiesen. Bonn, den 4. Juni 2024 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 2 von 5 Anlage Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen1 (Fassung 05/2024) Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Allgemeine Bestimmungen Zulassung zum Verkehr Einbau-/Zwischen- und Sonderprüfung Besondere Anforderungen an Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) Übereinstimmung mit den Herstellerangaben/Test von Prototypen Sonstige Bestimmungen Pflichten des Antragstellers und des Schiffseigners §1 Allgemeine Bestimmungen 1. ANS können bei Dieselmotoren bestehen aus a. einem Oxidationskatalysator (DOC), b. einem Dieselpartikelfilter (DPF), c. einer NOx-Minderungsanlage (zum Beispiel SCR-Katalysator; NOx-Speicherkatalysator) oder d. einer Kombination aus a, b und c. 2. ANS können: a. an bereits in Betrieb befindliche Motoren aa. mit Typgenehmigung2, ab. ohne Typgenehmigung oder b. an neu einzubauende Motoren angebaut werden. 3. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Förderprogramm ist durch Vorlage einer Kopie der jeweiligen Typgenehmigung des Motors beziehungsweise einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen, aus der die festgestellten Emissionen3 beziehungsweise der Wirkungsgrad des nachgerüsteten ANS hervorgehen müssen. 4. Bei Hilfsmotoren oder bei Motoren, die für den Hilfsantrieb des Schiffes (zum Beispiel Bugstrahlruder) genutzt werden, ist zu beachten, dass diese Motoren in der Regel selten genutzt und zudem entweder in niederen Last- bereichen oder nur kurzzeitig in Betrieb sind. Dies kann dazu führen, dass die für den einwandfreien Betrieb des ANS notwendigen Temperaturen (beim DPF die Regenerationstemperatur) nicht erreicht werden4. Der ANS-Her- steller hat nachzuweisen, dass sein System für die oben genannten Anwendungen geeignet ist. §2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen des ES-TRIN5 unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden §§ 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR6 oder einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Richtlinie (EU) 2016/16297 für das ANS. §3 Einbau-/Zwischen- und Sonderprüfung 1. Der Einbau eines ANS im Verbund mit einem neuen Motor bedingt die Einhaltung der Anforderungen des ES-TRIN Kapitel 9. 1 2 3 4 5 6 7 Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 9. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5) „Typgenehmigung“ ist die Entscheidung, mit der bestätigt ist, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen des ES-TRIN Kapitel 9 genügt. Für Motoren alle Schadstoffkomponenten (CO, HC, NOx, PM) Möglich ist dies bei Katalysator- oder DPF-Passivsystemen. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2023/I Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B5 Seite 3 von 5 2. Die Nachrüstung mit einem ANS erfordert nach dem Einbau grundsätzlich eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Ka- pitel 9. Im Ergebnis der Sonderprüfung ist das ANS mit folgenden Angaben in Nummer 52 im Schiffsattest/Schiffs- zeugnis einzutragen: a) ANS-Art nach § 1 Nummer 1; b) ANS-Typ nach Herstellerangaben; c) Hersteller; d) Seriennummer der ANS; e) installiert an Motor Name; Einbauort. 3. Die Prüfung des ANS ist Bestandteil der regelmäßigen Zwischenprüfungen nach ES-TRIN Kapitel 9. 4. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand und die Funktion eines nachgerüsteten ANS durch eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9 zu bestätigen. 5. Nach dem Einbau und bei den Zwischenprüfungen sind die Anforderungen an den Schalldruckpegel gemäß § 4 Nummer 11 zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei nachzurüstenden ANS. 6. Bei ANS, die in die Motorsteuerung eingreifen oder Motorbetriebsparameter ändern, ist zu prüfen, ob eine neue oder eine Ergänzung der bestehenden Typgenehmigung8 für den Motor erforderlich wird. Sofern eine Typgeneh- migung erforderlich ist, darf die Nachrüstung nur mit dem typgenehmigten Gesamtsystem Motor und ANS erfolgen. 7. Bei der Nachrüstung mit einem ANS ist die Zustimmung des Motorherstellers einzuholen. Sollte die Zustimmung seitens des Herstellers verweigert werden oder ist eine Zustimmung nicht mehr einholbar, weil der Hersteller nicht mehr existiert, darf der Einbau nur erfolgen, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Motorensachverständigen vorliegt, das seitens eines technischen Dienstes nach Verordnung (EU) 2016/16289 Kapitel VII bestätigt wird.10 Die GDWS11 kann in begründeten Fällen auf die Vorlage dieses Nachweises oder die Bestätigung durch den Tech- nischen Dienst verzichten. §4 Besondere Anforderungen an Abgasnachbehandlungssysteme (ANS) 1. Das ANS darf nicht a. ohne Zustimmung des Herstellers oder das in § 3 Nummer 6 geforderte Gutachten in die Motorsteuerung eingreifen; b. den sicheren Betrieb der Antriebsmaschine gefährden; c. das Abgassystem blockieren;12 d. die Stromversorgung, die zum sicheren Betrieb des Schiffes erforderlich ist, negativ beeinflussen. 2. Der vom Motorenhersteller angegebene maximale Abgasgegendruck der Antriebsmotoren darf zu keinem Zeit- punkt des Betriebes überschritten werden. Überwachungssysteme, die den maximalen Abgasgegendruck erfas- sen und im Gefahrfall alarmieren, müssen vorgesehen und im Zuge der Prüfung nach § 3 Nummer 2 bis 4 mit geprüft werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. 3. Bei Mehrmotorenanlagen kann auf die Forderungen aus Nummer 1 Buchstabe b und c und 2 verzichtet werden, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass der sichere Schiffsbetrieb bei Blockade eines ANS gewährleistet ist.13 Mehrmotorenanlagen dürfen nicht in ein ANS zusammengeführt werden. Jeder Motor muss über ein separates ANS verfügen. 4. Änderungen an den Motoren, die im Zusammenhang mit dem dauerhaften Betrieb eines nachgerüsteten ANS vorgenommen wurden und die einen Einfluss auf das Emissionsverhalten der Motoren haben, sind zu dokumen- tieren. Die Dokumentation ist der GDWS zu übergeben. 5. Eine planmäßige Auswechslung des ANS nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. 6. Der Betrieb des ANS wird anhand kennzeichnender Parameter kontinuierlich überwacht. Die Parameter werden aufgezeichnet und gespeichert. Mindestparameter sind: a. für alle ANS aa. Druckverlust über dem ANS, 8 Gilt nur für Motoren, die bereits eine Typgenehmigung haben. Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG 10 Der nicht genehmigte Eingriff könnte zum Ausfall der Antriebsanlage führen und verstößt damit gegen ES-TRIN Kapitel 9. 11 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 12 Zum Beispiel durch eine aktive und vom Betriebspunkt des Antriebmotors sowie von den Abgastemperaturen unabhängige Regeneration des DPF- Systems. Ein Bypasssystem verhindert eine Blockade in letzter Instanz. 13 Diese Forderung gilt für Antriebsmotoren und für die Hilfsmotoren, die für einen sicheren Schiffsbetrieb notwendig sind. 9

Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 4. Juni 2024 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gibt hiermit die Zusatz- bestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-An- lagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisie- rung von Binnenschiffen (Anlage) bekannt. Auf die Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungs- systeme (ANS) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen wird hingewiesen. Bonn, den 4. Juni 2024 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Im Auftrag Renate Bartelt-Lehrfeld Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 2 von 5 Anlage Zusatzbestimmungen für den Einsatz von Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlagen (KWE-Anlagen) für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen1 (Fassung 05/2024) Inhalt §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Allgemeine Bestimmungen Zulassung zum Verkehr Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen Übereinstimmung mit den Herstellerangaben, Test von Prototypen Sonstige Bestimmungen Übergangsbestimmungen Pflichten des Antragstellers, des Schiffseigners und des Herstellers §1 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Kraftstoff-Wasser-Emulsionsanlage (KWE-Anlage) ist so zu konzipieren, dass mit Ausnahme der vom Hersteller anzugebenden auftretenden Leistungsreduktion der Motor und das Antriebssystem nicht negativ beeinflusst wer- den. 2. Der Nachweis der Einhaltung der Forderungen gemäß Förderprogramm, insbesondere hinsichtlich a) der Einhaltung der nach ES-TRIN2 vorgegebenen Grenzwerte für Luftschadstoffe und umweltschädigende Par- tikel für die Dieselmotoren, b) der Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Reduktionspotentiale bezüglich der Grenzwerte nach Buch- stabe a für die Dieselmotoren und c) der erreichbaren Kraftstoffreduktion, sofern hierfür eine Förderung beantragt wird, sowie eine Angabe zu der durch die KWE-Anlage gegebenenfalls bedingten maximalen Leistungsreduzierung des Motors sind durch Vorlage einer entsprechenden Herstellererklärung zu erbringen. §2 Zulassung zum Verkehr Voraussetzung für eine dauerhafte Zulassung zum Verkehr ist die Einhaltung der Bestimmungen des ES-TRIN unter Berücksichtigung 1. der nachfolgenden §§ 4 bis 8 oder 2. einer Empfehlung der ZKR3 oder eines Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission nach Richtlinie (EU) 2016/16294 für die KWE-Anlage. §3 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung 1. Der Einbau einer KWE-Anlage im Verbund mit einem neuen Motor, bei dem das Niveau der Emissionen von gas- förmigen Luftschadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflusst wird, bedingt die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/16285 mit deren Artikeln 21 und 25. 2. Bei KWE-Anlagen, die nachgerüstet werden und die in die Motorsteuerung eingreifen oder Motorbetriebsparameter ändern, ist zu prüfen, ob eine neue oder eine Ergänzung der bestehenden Typgenehmigung6 für den Motor erfor- derlich wird. Sofern eine Typgenehmigung erforderlich ist, darf der Einbau nur bei einem typgenehmigten Gesamt- system Motor und KWE-Anlage erfolgen. 3. Bei der Nachrüstung mit einer KWE-Anlage, bei der Änderungen am Motor erfolgen, ist die Zustimmung des Motor- herstellers einzuholen. Sollte die Zustimmung seitens des Herstellers verweigert werden oder ist eine Zustimmung nicht mehr einholbar, weil der Hersteller nicht mehr existiert, darf der Einbau nur erfolgen, wenn ein entsprechendes 1 2 3 4 5 6 Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen) vom 9. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5). Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2023/I Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG Gilt nur für Motoren, die bereits eine Typgenehmigung haben. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 24. Juli 2024 BAnz AT 24.07.2024 B6 Seite 3 von 5 Gutachten eines Motorensachverständigen vorliegt, das seitens eines Technischen Dienstes nach Verordnung (EU) 2016/1628 bestätigt wird.7 Die GDWS8 kann in begründeten Fällen auf die Vorlage dieses Nachweises oder die Bestätigung durch den Technischen Dienst verzichten. 4. Die Nachrüstung mit einer KWE-Anlage erfordert nach dem Einbau grundsätzlich eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage zur Bedienungsanleitung „Einstellung emissions- relevanter Komponenten“ nach § 8 Nummer 4. Im Ergebnis der Sonderprüfung ist die KWE-Anlage mit folgenden Angaben unter Nummer 52 im Schiffsattest/Schiffszeugnis einzutragen: a) KWE-Anlagen-Typ nach Herstellerangabe; b) Hersteller; c) Seriennummer der Anlage; d) installiert an Motor9 und e) Einbauort. Optional können zusätzlich folgende Angaben eingetragen werden: f) Reduktionspotential gemäß Herstellerangabe in der Herstellererklärung (in %) für NOx …/PM … g) Der Hersteller garantiert hiermit gemäß Herstellererklärung mindestens das Einhalten der Grenzwertstufe 2 der ZKR/der Grenzwertstufe IIIA/IIIB/IV der Richtlinie 97/68/EG.10 Im Falle der Einträge nach Buchstabe f und g ist die Herstellererklärung an Bord mitzuführen. Die GDWS kann diese Prüfung im Einzelfall auch dem Hersteller überlassen. 5. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand und die Funktion einer nachgerüsteten KWE-Anlage durch eine Sonderprüfung nach ES-TRIN Kapitel 9 zu bestätigen. 6. Die Prüfung der KWE-Anlage ist des Weiteren Bestandteil der regelmäßigen Zwischenprüfungen nach ES-TRIN Kapitel 9, hierbei abweichend auf Basis der Anlage „Einstellung emissionsrelevanter Komponenten“ zur Bedie- nungsanleitung nach § 8 Nummer 4. §4 Besondere Anforderungen an KWE-Anlagen 1. Hat das Schiff kein weiteres Hauptantriebssystem, das eine ausreichende Antriebsleistung sicherstellt, muss bei einer Störung der KWE-Anlage, die zum Ausfall des Motors führen kann, die KWE-Anlage umgehend abgeschaltet werden. Sofern erforderlich, ist für den weiteren Betrieb des Motors ein Bypass vorzusehen. Neben einer mög- lichen automatischen Abschaltung ist eine manuelle Notabschaltung vorzusehen. 2. Das Leitungssystem zwischen der KWE-Anlage und dem Motor ist derart zu schützen, dass bei einem Leitungs- leck oder -bruch eine Fehlfunktion des Motors ausgeschlossen ist. Hierbei ist das Leitungssystem hinsichtlich der Qualität des Leitungsmaterials, der Verlegung und der Verbindungselemente wie die originalen Kraftstoffleitungen auszuführen. Sind spezielle Vorgaben an das originale Leitungssystem durch den Motorhersteller oder die Unter- suchungskommission gemacht worden, sind diese auch für das ergänzte Leitungssystem zu übernehmen. 3. Der Betriebszustand der KWE-Anlage ist im Steuerhaus und an der Anlage anzuzeigen. 4. Fehlfunktionen oder ein Ausfall der KWE-Anlage oder wesentlicher Komponenten sind, sofern sie den sicheren Betrieb des Schiffes gefährden, a) in einem Datenlogger aufzuzeichnen und b) im Steuerhaus (optisch und akustisch) anzuzeigen. Die Anzeige darf erst nach Quittierung durch den Schiffs- führer zurückgesetzt werden. 5. Folgealarme sind so zu berücksichtigen, dass entweder eine weitere Anzeige oder die Anzeige prioritätsgesteuert stufenweise erfolgt, wobei der Alarm mit der höchsten Priorität zuerst und nach dessen Beseitigung die prioritär jeweils folgenden angezeigt werden. 6. Eine Fehlfunktion der KWE-Anlage darf unter keinen Umständen einen vorgesehenen Notbetrieb des Schiffes behindern. 7. Änderungen an einem Motor, die im Zusammenhang mit dem dauerhaften Betrieb einer KWE-Anlage vorgenom- men wurden, sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der GDWS zu übergeben. 8. Die Wartung der KWE-Anlage hat nach Herstellerangaben zu erfolgen. Jede Wartung ist durch eine Bescheinigung zu dokumentieren, welche an Bord in einem Wartungsbuch aufzubewahren ist. 7 Der nicht genehmigte Eingriff könnte zum Ausfall der Antriebsanlage führen und verstößt damit gegen Sicherheitsanforderungen des ES-TRIN. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 9 Angabe der Motorbezeichnung 10 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmoto- ren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59, S. 1) 8

Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emmissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 1 von 4 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen Vom 9. Februar 2024 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen des Verkehrs mittelfristig bis zum Jahr 2030 auf 85 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente sinken, gegenüber dem Jahr 1990 ist dies eine Reduzierung von rund 48 Prozent. Bis zum Jahr 2045 muss auch der Verkehrssektor langfristig möglichst treibhausgasneutral werden. 1.2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr trägt mit der Förderung der Aus- und Umrüstung von Binnen- schiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahme mit der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor bei. 1.3 Um die Luftschadstoffemissionen wie Kohlenwasserstoffe, Rußpartikel inklusive Aerosole und Stickoxyde in der Bestandsflotte sofort zu reduzieren, ist die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen eine wichtige Brückentechnologie für eine umweltfreundliche, schadstoffarme Binnenschifffahrt. Im Vergleich zu einem Austausch des Motors oder der Integration eines alternativen Antriebs sind die zusätzlichen schiffbaulichen Maßnahmen dabei vergleichsweise minimal. Mit kombinierten Systemen, bestehend aus Oxidationskatalysatoren, Rußpartikelfiltern und SCR-Systemen, erreichen auch ältere Bestandsmotoren die Emissionsgrenzwerte der aktuellen Abgasnorm Stufe V. Aus Sicht des Umweltschutzes kann auf diese Brückentechnologie in den nächsten Jahren nicht verzichtet werden. 1.4 Vor dem Hintergrund, die dringend erforderliche Emissionsreduzierung nachhaltig voranzutreiben, ist neben der Reduzierung der CO2-Emissionen auch eine Reduktion der Schadstoffemissionen erforderlich. Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen tragen zur Beseitigung von Emissionen der Binnenschifffahrt, insbesondere zur Verringerung der Schadstoffemissionen bei. Diesbezüglich ergänzt diese Richtlinie die „Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Moder- nisierung von Binnenschiffen“. 1.5 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf die Umwelt durch die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt verstärkt zur Erreichung der Luftreinhaltung beitragen kann. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechts- anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)1. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. 1 In dieser Richtlinie als De-minimis-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 2 von 4 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen. Emissionsminderungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen nach Buchstabe a, b oder c führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung2 Teil des Motors sind. Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen ist in folgenden Fällen förderfähig: a) Wenn die Minderung der Partikelmasse (PM) mindestens 90 % beträgt und dies durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder b) wenn die Minderung der Stickstoffemissionen (NOX) mindestens 70 % beträgt und dies durch eine Hersteller- erklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt wird oder c) wenn eine der in Buchstabe a und b genannten prozentualen Minderungsanforderungen gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors durch Herstellererklärung oder durch messtech- nische Nachweise belegt wird. Die gleichwertige kombinierte Minderung ergibt sich nach folgender Formel: (Δ NOX [%] / 70 + Δ PM [%] / 90) * 100 ≥ 100 % 2.2 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerblich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vergleiche Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung): a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 2 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 8. März 2024 BAnz AT 08.03.2024 B5 Seite 3 von 4 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 70 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. 5.3 Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 300 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren. 5.4 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3. 5.5 Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die jeweils nach der Nummer 5.2 geltende maximale Förderquote nicht überschritten werden. Die Regelungen des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten. 5.6 Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung der Emissionsminderungseinrichtung und die Ausgaben für den Einbau. 5.7 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilli- gung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheb- lichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 6.3 Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des geförderten Binnenschiffs für die Binnenschifffahrt über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Einbau ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau beziehungsweise erneute Umrüstung kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen. 7 Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn 7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwen- dung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zu Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung. 7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Antragsformu- lar, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis. de oder www.wsv.de/Service/Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. 7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis- Beihilfen in den beiden vorangegangenen Jahren sowie im laufenden Jahr angibt. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die: a) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids an diese Unternehmen ausgezahlt wurden; b) von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheids bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie c) aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfrei- stellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

Phenomenology of ultrafine particle concentrations and size distribution across urban Europe

The 2017-2019 hourly particle number size distributions (PNSD) from 26 sites in Europe and 1 in the US were evaluated focusing on 16 urban background (UB) and 6 traffic (TR) sites in the framework of Research Infrastructures services reinforcing air quality monitoring capacities in European URBAN & industrial areaS (RI-URBANS) project. The main objective was to describe the phenomenology of urban ultrafine particles (UFP) in Europe with a significant air quality focus.The varying lower size detection limits made it difficult to compare PN concentrations (PNC), particularly PN10-25, from different cities. PNCs follow a TR>UB>Suburban (SUB) order. PNC and Black Carbon (BC) progressively increase from Northern Europe to Southern Europe and from Western to Eastern Europe. At the UB sites, typical traffic rush hour PNC peaks are evident, many also showing midday-morning PNC peaks anti-correlated with BC. These peaks result from increased PN10-25, suggesting significant PNC contributions from nucleation, fumigation and shipping.Site types to be identified by daily and seasonal PNC and BC patterns are: (i) PNC mainly driven by traffic emissions, with marked correlations with BC on different time scales; (ii) marked midday/morning PNC peaks and a seasonal anti-correlation with PNC/BC; (iii) both traffic peaks and midday peaks without marked seasonal patterns. Groups (ii) and (iii) included cities with high insolation.PNC, especially PN25-800, was positively correlated with BC, NO2, CO and PM for several sites. The variable correlation of PNSD with different urban pollutants demonstrates that these do not reflect the variability of UFP in urban environments. Specific monitoring of PNSD is needed if nanoparticles and their associated health impacts are to be assessed. Implementation of the CEN-ACTRIS recommendations for PNSD measurements would provide comparable measurements, and measurements of <10 nm PNC are needed for full evaluation of the health effects of this size fraction. © Authors

23.150000 Sonderuntersuchung, Sonderprüfung, Prüfung

23.150000 Sonderuntersuchung, Sonderprüfung, Prüfung lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchUO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 36 der BinSchUO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.150100 Führen eines Fahrzeugs das nach einer wesentlichen Änderung, einer Instandsetzung oder einem Einbau nicht zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist 35 Absatz 4 Nummer 3 i. V. m. § 25 Absatz 1, Artikel 9.08 ES-TRIN , Artikel 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder Artikel 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c i. V. m. Nummer 3 ES-TRIN Sch Nummer 47 --- 125 23.150200 Nicht dafür sorgen, dass ein Fahrzeug nach jeder(m) wesentlichen Änderung, Instandsetzung oder Einbau zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a i. V. m. § 25 Absatz 1, Buchstabe b i. V. m. Artikel 9.08 ES-TRIN, Buchstabe c i. V. m. Artikel 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder Artikel 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN E Nummer 6 --- 250 23.150300 Anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird 35 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 25 Absatz 1 E Nummer 24 --- 250 23.150400 Führen eines Fahrzeugs, das nach einer wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, nicht zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist 35 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b i. V. m. Artikel 9.08 Nummer 2 ES-TRIN Sch Nummer 47 --- 125 23.150500 Nicht dafür sorgen, dass ein Fahrzeug nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b i. V. m. Artikel 9.08 Nummer 2 ES-TRIN E 4 Nummer 6 --- 250 23.150600 Führen eines Fahrzeugs, das nach einer wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage oder nach einer Stichprobenmessung nicht zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist 35 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Artikel 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder Artikel 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN Sch Nummer 47 --- 125 23.150700 Nicht dafür sorgen, dass ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage oder nach einer Stichprobenmessung zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c i. V. m. Artikel 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder Artikel 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN E Nummer 6 --- 250 23.150800 Nicht dafür sorgen, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht ohne die vorgeschriebene Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird 35 Absatz 3 Nummer 5 i. V. m. Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN Sch Nummer 31 --- 125 23.150900 Nicht dafür sorgen, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht ohne die vorgeschriebene Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird 35 Absatz 3 Nummer 5 i. V. m. Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN E Nummer 31 --- 250 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchUO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 36 der BinSchUO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.151000 Führen eines Fahrzeugs, obwohl eine aktuelle Prüfbescheinigung nicht vorliegt für 35 Absatz 4 Nummer 11 i. V. m. Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Seil- und Kettenanlagen, Buchstabe a i. V. m. Anhang II § 3.05 Satz 2 Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Takelage, Buichstabe b i. V. m. Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Druckbehälter, Buchstabe c i. V. m. Artikel 8.01 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 elektrischen Schiffsantrieben Buchstabe d i. V. m 11.08 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 tragbaren Feuerlöschern, Buchstabe e i. V. m. Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 fest installierten Feuerlöschanlagen, Buchstabe f i. V. m. Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Kranen, Buchstabe g i. V. m. Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Flüssiggasanlagen, Buchstabe h i. V. m. Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN auch i. V. m. Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 Sch Nummer 47 35 250 23.151000 Antriebs- und Hilfssysteme Buchstabe i i. V. m. Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN Sch Nummer 47 35 250 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen §§ der BinSchUO 3 Betroffener 4 Ordnungswidrigkeit nach § 36 der BinSchUO 5 Verwar- nungs- geld Euro 6 Geld- buße Euro 7 23.151100 Nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen einer vorgeschriebenen Prüfung von 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 i. V. m. E Nummer 13 35 250 23.151100 Seil- und Kettenanlagen Buchstabe a i. V. m. Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2 E Nummer 13 35 250 23.151100 Takelage Buchstabe b i. V. m. Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 i. V. m. Artikel 20.19 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 Druckbehälter Buchstabe c i. V. m. Artikel 8.01 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 elektrischen Schiffsantrieben Buchstabe d i. V. m 11.08 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 tragbaren Feuerlöschern Buchstabe e i. V. m. Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 fest installierten Feuerlöschanlagen Buchstabe f i. V. m. Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 Kranen Buchstabe g i. V. m. Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 23.151100 Flüssiggasanlagen Buchstabe h i. V. m. Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN jeweils auch i. V. m. Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 E Nummer 13 35 250 23.151100 Antriebs- und Hilfssysteme Buchstabe i i. V. m. Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN E Nummer 13 35 250 Stand: 16. März 2022

Nachweis von Kernwaffentests wird präziser

Nachweis von Kernwaffentests wird präziser Schauinsland: BfS beendet Testphase für neues Messsystem Ausgabejahr 2022 Datum 01.02.2022 Messstation des BfS auf dem Schauinsland bei Freiburg Mit einem neuen Messsystem wird es künftig möglich sein, noch besser geheime unterirdische Kernwaffentests nachweisen zu können. Ende Januar beendete das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) im Auftrag der Organisation zur Überwachung des Internationalen Kernwaffenteststoppabkommens ( CTBTO ) die sechsmonatige Testphase eines neuen Systems zur Messung von radioaktiven Edelgasen in der Luft. Damit sollen noch geringere Konzentrationen erfasst werden können als es bislang der Fall war. Die Messungen werden damit noch präziser. Die Präsidentin des Bundesamtes für Strahlenschutz , Inge Paulini, verweist auf die internationale Bedeutung: "Seit dem Aufbau des internationalen Überwachungssystems Ende der 1990er Jahre sind mit Ausnahme von Nordkorea weltweit keine Atombomben mehr getestet worden. Dies ist ein großer Teilerfolg für das Ziel der nuklearen Abrüstung. Damit dies so bleibt, muss das Kontrollsystem ständig weiterentwickelt werden. Mit der Erprobung eines neuen Messsystems auf dem Schauinsland hat das BfS in den letzten Monaten einen Beitrag hierzu geleistet." Neues Messsystem auf dem Schauinsland ermöglicht genauere Messungen Geheime Kernwaffentests aufzuspüren ist Aufgabe der CTBTO . Mehrere Dutzend untereinander vernetzte, internationale Messstationen können geringste Spuren von Radioaktivität in der Luft erfassen. Andere Stationen messen seismische Signale. Das BfS betreibt auf dem Schauinsland bei Freiburg die einzige Messstation in Mitteleuropa, die hochempfindliche Radioaktivitätsmessungen für die CTBTO durchführen kann. Einen besonderen Stellenwert hat die Messung der radioaktiven Isotope des Edelgases Xenon, da dieses Edelgas auch nach unterirdischen Kernwaffen-Tests in die Atmosphäre gelangen und so gemessen werden kann. Auch jetzt schon gibt es auf dem Schauinsland ein System zur Messung von radioaktiven Edelgasen. Täglich werden dort Luftproben genommen und mit hochempfindlicher Messtechnik analysiert. Messung radioaktiver Edelgase Nun wurde ein neues Messsystem auf dem Schauinsland getestet. Es soll im internationalen Messnetz der CTBTO zum Einsatz kommen. Das neue System entnimmt alle sechs Stunden Proben aus der Luft, vier Mal häufiger als das aktuelle System auf dem Schauinsland. Gleichzeitig ist es noch empfindlicher als das alte. Damit soll es künftig noch einfacher werden, den Ursprung radioaktiver Stoffe zu ermitteln. Netzwerk zur Erfassung von radioaktiven Luftpartikeln und Edelgasen Weltweit sind im Rahmen der CTBTO 80 Stationen zur Überwachung von Radioaktivität in der Atmosphäre geplant. 40 von diesen sollen auch einen Nachweis radioaktiver Edelgase erbringen können. Aktuell sind 72 Stationen in Betrieb, 25 davon auch zum Nachweis radioaktiver Edelgase. Bereits kurz nach dem 2. Weltkrieg hatten Freiburger Forscher*innen damit begonnen, auf dem 1.200 Meter hohen Schauinsland bei Freiburg die kosmische Höhenstrahlung zu messen. Im März 1953 stießen sie dabei auf ungewöhnliche Werte, die sich als Spuren von radioaktivem Fallout eines Atombombentests in der Wüste von Nevada ( USA ) herausstellten. Den Forscher*innen war es damit erstmals gelungen, radioaktive Stoffe aus Atombombentests anderer Staaten in Deutschland nachzuweisen. Die letzte oberirdische Atombombenexplosion im Oktober 1980 in China konnte ebenfalls auf dem Schauinsland nachgewiesen werden. Auch die radioaktive Wolke, die nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl im Frühjahr 1986 über Europa hinweg zog, und radioaktive Elemente aus dem Unfall in Fukushima wurden auf dem Schauinsland registriert. Stand: 01.02.2022

Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchAbgasV Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV) *) vom 20. August 2005 (BGBl. I Seite 2487) geändert durch Artikel 3 § 14 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 31 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt*) vom 16. Juni 2014 (BGBl. I Seite 748), Artikel 51 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 118 des Zweiten Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1594), Artikel 2 § 10 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 9 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 34 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2). Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV) § 1 Anwendungsbereich § 2 Technische Vorschriften § 3 Zuständige Behörde und Aufgaben § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 (aufgehoben) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 06. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 353 vom 21.12.2012, Seite 80). Stand: 18. Januar 2022 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchAbgasV §1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das in Verkehr bringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschiffe: für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte a. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m³ oder mehr, b. Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, c. Fahrgastschiffe, d. Fähren, e. schwimmende Geräte, f. Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden, 2. Binnenwasserstraßen: a. Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b. Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, 3. Seeschiff: ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird, 4. Richtlinie: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nummer L 59 Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, Seite 80) geändert worden ist. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m, 2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge, 3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie 4. Seeschiffe.

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das in Verkehr bringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe: für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m³ oder mehr, Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden, Binnenwasserstraßen: Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 ( BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, Seeschiff: ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird, Richtlinie: Richtlinie 97/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ( ABl. EG 1998 Nummer L 59 Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/ EU ( ABl. L 353 vom 21.12.2012, Seite 80) geändert worden ist. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m, Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge, im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie Seeschiffe. Stand: 18. Januar 2022

§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten

§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen vorliegen, sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird, das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird, des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird, das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionsfähig sind: die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für aa. das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN, bb. das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN, cc. die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, dd. die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN, ee. die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5 Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, ff. die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und gg. die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für aa. die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN, bb. die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, cc. die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN, dd. die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN, ee. die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN und ff. die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN, die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe b und c ES-TRIN, die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, sich folgende Unterlagen an Bord befinden die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, die Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a und f vorgelegt werden, ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) 2016/1628 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht in den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nummer 1024/2012 und (EU) 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/ EG ( ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 53) oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit verfügbar sind, die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Artikel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Artikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, die Prüfungen veranlasst werden von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2, der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10.19 ES-TRIN, von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN, von elektrischen Schiffsantrieben nach Artikel 11.08 ES-TRIN, von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN, von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN, von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, und von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN, nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buchstabe b vorgelegt wird, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN, der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, Rettungsmittel vorhanden sind nach aa. Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, bb. Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN, cc. Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder dd: Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e und geprüft sind nach aa. Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder bb. Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN, eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 ES-TRIN vorhanden ist, Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen, im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich vorgelegt wird. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden. (2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden, (aufgehoben) (aufgehoben) ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Nummer 1 in Betrieb genommen wird. (3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen nach Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02, 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7 Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Nummer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Nummer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Artikeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1 ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht, Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01, § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Nummer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08 Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03 Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht, sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN und Artikel 19.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN vorgeschrieben sind, die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Artikel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist, auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55° C liegt, nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht, nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und § 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet ist, eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in Betrieb genommen wird, wenn die nach Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist, die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitssystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind, die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die dort genannten Symbole angebracht sind, der Aufstellungsort der Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN gekennzeichnet ist, die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und gekennzeichnet sind, die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden, die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind, sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden, ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Tagesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten wird, (aufgehoben) (aufgehoben) sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE -Kennzeichnung versehen ist, auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem Sportfahrzeug die zulässige Anfahrtstrecke nicht überrschritten wird, auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist. (4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an Bord befinden, die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind, das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist, des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist, sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht, er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind, folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind: die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN, die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für aa. das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN, bb. das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN, cc. die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, dd. die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN, ee. die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5 Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, ff. die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und gg. die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN, die Sprechverbindung nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN, die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für aa. die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN, bb. die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN, cc. die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN, dd. die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN, ee. die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN, ff. die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN, die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN, die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN, die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artiel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN, die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4, die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c, sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden: die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3, die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder je eine Kopie der Unterlangen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind, die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind, die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind, eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2, die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN, Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN, elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 ES-TRIN, tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN, fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN, Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN, Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.05 Nummer 4 Satz 2, Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN, die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen der Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, Artikel 17.02 und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden, Rettungsmittel vorhanden sind nach Artikel 13.08 Nummer 1 und 2, Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN, Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder Anhang III § 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Nummer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, an Bord befindet, die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind, sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Nummer 1 und 2 an Bord befindet. (5) Der Schiffsführer hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen folgende Unterlagen auszuhändigen: die Bescheinigung für Druckbehälter nach Artikel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN, die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN, die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN, die Bescheinigung für elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN, die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN, die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN, hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO 2 als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden, hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird, hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahrgastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrieben werden, hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anlegen, hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. Stand: 18. Januar 2022

LUBW Karte des Monats: Kernreaktor-Fernüberwachung

Die Kernreaktor-Fernüberwachung (KFÜ) ist ein komplexes System zur Online-Überwachung der kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg. Das Hauptaugenmerk der KFÜ richtet sich auf die Standorte Philippsburg, Neckarwestheim, Obrigheim (jeweils Kernkraftwerke) und Karlsruhe (Forschungseinrichtung und kerntechnische Entsorgung). Zudem werden die Immissionen in den Regionen überwacht, die an die grenznahen, ausländischen Kernkraftwerke Fessenheim (Frankreich) und Leibstadt (Schweiz) angrenzen. Weitere Details zur KFÜ finden Sie im Bericht zu den Umweltdaten 2018 Baden-Württemberg . Die Einrichtungen zur Online-Messung des Strahlenpegels (Gamma-Ortsdosisleistung) und zur nuklidspezifischen Messung der Radioaktivität in Schwebstoffen der Luft (Radioaerosole) messen die Immissionen von kerntechnischen Anlagen. Sie bilden einen sensiblen Warndienst, der bei geringsten Veränderungen gegenüber der natürlich vorhandenen Strahlung die zuständige Atomaufsicht alarmiert. Gamma-Ortsdosisleistung In einem 10-km-Radius um die baden-württembergischen Kernkraftwerksstandorte Philippsburg und Obrigheim (bereits stillgelegt) und Neckarwestheim (ein Reaktorblock in Betrieb) sind jeweils rund 30 Messsonden angeordnet. Diese messen bis zu drei Jahre lang ohne externe Stromversorgung den Strahlenpegel und übertragen per Datenfunk zur LUBW. Um die grenznahen ausländischen Kernkraftwerke Fessenheim in Frankreich und Leibstadt in der Schweiz befinden sich auf baden-württembergischem Gebiet im Halbkreis jeweils ein weiteres Dutzend solcher Sonden. Eine interaktive Karte mit aktuellen Werten finden sie hier . Radioaerosole Um frühzeitig vor einem luftgetragenen Eintrag radioaktiver Stoffe warnen zu können, misst die LUBW an zwölf Messstationen in ganz Baden-Württemberg. In diesen Stationen wird die Umgebungsluft über Filterpatronen gesammelt und kontinuierlich ausgewertet. Die Messwerte werden im Stundentakt zur LUBW übermittelt und verarbeitet. Im Alarmfall werden sie sofort übertragen, von der LUBW ausgewertet und umgehend der Atomaufsicht zur Verfügung gestellt. Eine interaktive Karte mit aktuellen Werten von drei Nukliden finden Sie hier . Mehr zum Thema:

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