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Grundlagen für ein umweltorientiertes Recht der Personenbeförderung

Das Gutachten zeigt auf, wie ein umweltorientierter ÖPNV zu einem klimaneutralen Verkehr in Deutschland bis 2050 beitragen und welches Verlagerungspotenzial für den ⁠ Umweltverbund ⁠ erreicht werden kann. Mit Blick darauf, dass App-basierte Fahrdienste (z. B. „Ridepooling“) zur Klärung von Änderungsbedarf am Rechtsrahmen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) drängen, zeigt sich, dass die Verkehrsverlagerungen insbesondere hin zum ÖPNV nicht maßgeblich durch Änderungen des PBefG erreicht werden können. Vielmehr bedarf es eines Mobilitätsgesetzes auf Bundesebene als Grundlage für die Ableitung verkehrsbezogener Handlungsziele, Strategien und Maßnahmen koordiniert über Bund, Länder und Kommunen. Veröffentlicht in Texte | 213/2020.

Grundlagen für ein umweltorientiertes Recht der Personenbeförderung

Der vorliegende Bericht ist der 2. Teilbericht des Forschungsvorhabens "Recht und Rechtsanwendung als Treiber oder Hemmnis gesellschaftlicher, ökologisch relevanter Innovationen - untersucht am Beispiel des Mobilitätsrechts". Untersucht werden materielle und rechtliche Voraussetzungen einer umweltorientierten Personenbeförderung mit vertiefendem Fokus auf den Regelungsbereich des Personenbeförderungsrechts. Auf Grundlage einer Erläuterung des bestehenden rechtlichen Rahmens der Personenbeförderung auf nationaler und EU-Ebene legt der Bericht dar, welche privaten und öffentlichen Interessen bei der Rechtsetzung mit dem Ziel der Erreichung eines umweltorientierten Gesamtverkehrssystems zu beachten und bei Bedarf in Einklang zu bringen sind. Er zeigt auf, welche Merkmale einer umweltorientierten Rechtssetzung hieraus abzuleiten sind. Insbesondere Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie eine interessengerechte, effiziente Flächennutzung erfordern (neue) Ansätze für eine Verkehrsverlagerung auf den Umweltverbund. Aufbauend hierauf stellt das Gutachten dar, wie die neben der Dekarbonisierung des motorisierten Individualverkehrs erforderliche Verkehrsverlagerung vom Pkw auf den ÖV als Ergebnis einer zielgeleiteten Verkehrsentwicklung auf gesamtstaatlicher Ebene in welcher Zeit erreicht werden könnte und entsprechend geplant werden müsste. Das Gutachten zeigt die zur Realisierung der skizzierten Verlagerungspotenziale auszugestaltende Verkehrsentwicklungsplanung mit ihren Handlungszielen, Strategien und Maßnahmen auf. Anhand mehrerer aktueller Beispiele wird zudem untersucht, welches Potenzial Innovationen für eine umweltorientierte Personenbeförderung haben könnten. Das Gutachten prüft anhand der so herausgearbeiteten Potenziale zu Gunsten einer stärker umweltorientierten Personenbeförderung, inwieweit rechtliche Hemmnisse - und hier vor allem Regelungen des Personenbeförderungsrechts - einer Umsetzung entgegenstehen. Im Ergebnis liegen nur wenige Hemmnisse in einem unzureichenden Rechtsrahmen - und hiervon nur ein kleiner Teil im Personenbeförderungsgesetz - begründet. Das Gutachten beschreibt abschließend den in der Gesamtsicht im Personenbeförderungsgesetz eher geringen, aber dennoch zugunsten einer stärkeren Umweltorientierung bestehenden Bedarf an einer Anpassung bzw. Optimierung. Quelle: Forschungsbericht

Personenbeförderungsgesetz-Novelle 2021

Im August 2021 treten das geänderte PBefG und weitere geänderte Normen des Personenbeförderungsrechts in Kraft. Die Änderungen betreffen die Ermöglichung neuer Formen der gewerblichen Personenbeförderung, insbesondere von Formen App-basierter, auf individuelle Nachfrage erfolgende Beförderungsdienstleistungen ("Gelegenheitsverkehr"). Die Neuerungen im PBefG sind von hoher Relevanz für das Ziel einer nachhaltigen und umweltgerechten Personenbeförderung, da sie sowohl mit Chancen als auch (erheblichen) Risiken einhergehen. In der vorliegenden Kurzbewertung stellen wir deshalb die wesentlichen Änderungen des PBefG vor, zeigen den sich stellenden rechtlichen Klärungsbedarf - insbesondere Reichweite der im PBefG verankerten Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit und der Genehmigung von Plattformen - und bewerten die Markt- und Umweltperspektiven im App-vermittelten Gelegenheitsverkehr sowie die Perspektiven flexibler Bedienungskonzepte im ÖPNV. Die mit der Novellierung verbundenen praktischen Herausforderungen betreffen sowohl die rechtliche wie die fachliche Seite der Anwendung der neuen Instrumente. Gegenstand dieser Ausarbeitung ist insoweit ein erster orientierender Problemaufriss und nicht dessen lösungsorientiert und systematisch angelegte Bearbeitung. Quelle: Forschungsbericht

Rund ein Drittel weniger Mietwagen in Berlin unterwegs

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat die im Rahmen der vollständigen Bestandsüberprüfung aller am 01.04.2024 bei den Vermittlungsplattformen Bliq, Bolt, FREENOW und Uber registrierten Mietwagen gewonnenen Daten nunmehr umfassend ausgewertet. Insgesamt wurden dem LABO 8871 Fahrzeug-Datensätze zur Überprüfung übergeben, wovon 2137 (24,09 %) beanstandet wurden. Da die meisten Mietwagen-Unternehmen ihre Fahrzeuge in der Regel nicht nur bei einer Vermittlungsplattform angemeldet haben, hat das LABO nunmehr die Daten zusammengeführt und in ihrer Gesamtheit ausgewertet. Zum 01.04.2024 waren 4276 Mietwagen von 533 Unternehmen bei mindestens einer Vermittlungsplattform registriert. Im Rahmen der Überprüfung wurden bezogen auf die zusammengeführten Fahrzeug- und Unternehmens-Datensätze 994 Fahrzeuge (23,25 % der geprüften Fahrzeuge) beanstandet, weil entweder keine Genehmigung vorlag, oder weil eine frühere Genehmigung bereits abgelaufen oder durch das LABO aufgrund von Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz widerrufen war. 288 Fahrzeuge (6,74 %) wurden beanstandet, weil sie von einer bestehenden Genehmigung nicht umfasst waren. Insgesamt waren somit 1282 Fahrzeuge (29,98 %) bei einer Vermittlungsplattform registriert, obwohl die Mietwagen-Unternehmen für diese Fahrzeuge tatsächlich nicht die erforderliche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besessen haben. Bei 379 Fahrzeugen (8,86 %) wurde beanstandet, dass die Unternehmen bei mindestens einem Vermittler einen anderen Betriebssitz angegeben hatten, als durch das LABO genehmigt. Somit wurden insgesamt 1661 Fahrzeuge (38,84 %) beanstandet. Diese Fahrzeuge verteilten sich auf 217 Unternehmen (40,71 %). Die Vermittlungsplattformen haben dem LABO inzwischen schriftlich bestätigt, dass sie die beanstandeten Fahrzeuge für die weitere Vermittlung von Fahraufträgen gesperrt haben. Das bedeutet, dass rund ein Drittel weniger Mietwagen auf Berlins Straßen unterwegs sind als vor der Bestandsüberprüfung. Da auch zukünftig die Vermittler verpflichtet sind, neue Unternehmen und Fahrzeuge vorab durch das LABO überprüfen zu lassen, wird grundsätzlich sichergestellt, dass Fahrtaufträge nur an ordnungsgemäß genehmigte Fahrzeuge vermittelt werden. Das LABO wird dies in Zusammenarbeit mit der Polizei weiterhin im Rahmen von Verkehrskontrollen überprüfen. Gegen die beanstandeten Unternehmen wird das LABO weitere Maßnahmen einleiten, insbesondere Bußgeldverfahren, aber auch Verfahren zum Widerruf einer nicht ordnungsgemäß genutzten Genehmigung. Darüber hinaus können die gewonnenen Erkenntnisse auch Anlass für weitergehende Überprüfungen sein, in die auch andere Behörden eingebunden werden. Unter Federführung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist eine übergreifende Arbeitsgruppe gebildet worden, um einen weitergehenden Informationsaustausch zwischen den einzelnen Behörden (u.a. Hauptzollamt, Finanzämter, Arbeitsagenturen usw.) sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen zu intensivieren.

Stadtbahn Stuttgart, Linie U5, 2. TA Leinfelden Bahnhof bis Neuer Markt

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens U5, 2. TA Leinfelden Bahnhof bis Neuer Markt erfolgte die Auslegung der Planunterlagen nach öffentlicher Bekanntmachung bereits vom 03. Aug. 2020 bis 02. Sept. 2020. Die aufgrund des Anhörungsverfahrens geänderten Planungen machten eine erneute Auslegung der Planunterlagen erforderlich, welche von 02. August bis 01. September 2021 (je einschließlich) erfolgte. Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB AG) betreibt für das o.g. Vorhaben ein Planfest-stellungsverfahren nach §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung -; den §§ 3 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) – jeweils in der alten Fassung (a.F.) und strebt die Genehmigung zum Bau, der Linienführung und Betrieb gemäß §§ 2 und 9 PBefG an. In diesem Verfahren finden gemäß § 74 Abs. 2 UVPG die alte Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 gegolten hat, und gemäß § 21 Abs. 2 UVwG die Vorschriften des Teils 2 der am 02.11.2018 geltenden Fassung des UVwG Anwendung. Die in den Planunterlagen enthaltene schalltechnische Untersuchung (Unterlage 15.1) wurde um einen weiteren Prognosefall ergänzt. Die bisher zugrundeliegende Lärmprognose stützt sich auf die Annahme, dass die parallel zur Antragstrasse verlaufenden S-Bahn Bestandsstrecke 4861 für das Projekt Stuttgart 21 im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3b genutzt wird. Damit wäre auf der Bestandsstrecke 4861 eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens sowie die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen verbunden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedoch keine hinreichend sichere Prognose über die Umsetzung des PFA 1.3b getroffen werden, da eine endgültige Variantenentscheidung zur Nutzung der Bestandsstrecke 4861 noch nicht gefallen ist. Die Vorhabenträgerin hat die Untersuchung des Lärmaufkommens daher um einen Prognosefall ergänzt, der eine Umsetzung PFA 1.3b in diesem Bereich nicht vorsieht. Veränderungen in der Trassenführung bzw. an den baulichen Anlagen der Stadtbahn gehen damit nicht einher.

LABO, Uber, Bolt und FreeNow - gemeinsam gegen illegale Mietwagen-Unternehmen

In Berlin gibt es neben den ca. 5.500 konzessionierten Taxen auch rund 4.400 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) genehmigte Mietwagen. Ein großer Teil hiervon ist über die jeweiligen Apps der Vermittlungsdienste Uber, Bolt und FreeNow für individuelle Fahrten buchbar. Aufgrund eigener Kontrollen sowie aufgrund Feststellungen anderer Behörden, insbesondere der Polizei Berlin, ist bekannt, dass es auch eine große Zahl an Mietwagen von Unternehmen gibt, die über keine Genehmigung verfügen und dennoch über die genannten Apps vermittelt werden. Oftmals haben diese Unternehmen bei den Vermittlungsdiensten gefälschte Unterlagen vorgelegt, ohne dass dies im Registrierungsprozess entdeckt wurde. Damit verschaffen sich diese Unternehmen einen unzulässigen Vorteil zu Lasten der ordnungsgemäß angemeldeten und genehmigten Mietwagen- und Taxi-Unternehmen. Das LABO steht daher seit geraumer Zeit in regelmäßigen Austausch mit den Vermittlungsdiensten, um diesem Problem entgegenzuwirken. In dieser Zeit konnte bereits eine Vielzahl solcher illegal operierender Mietwagen-Unternehmen identifiziert werden. Gegen die Verantwortlichen dieser Unternehmen wurden und werden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Tatbestand ungenehmigte Personenbeförderung – durchgeführt. Dabei wurden im Einzelfall Bußgelder zwischen 90.000 und 550.000 EUR festgesetzt. Um den Zugang solcher illegalen Unternehmen zu den Vermittlungsplattformen zukünftig auszuschließen, hat das LABO mit den in Berlin tätigen Vermittlungsdiensten Uber, Bolt und FreeNow nunmehr vereinbart, dass jedes Unternehmen und jedes Fahrzeug, das bei den Vermittlungsdiensten registriert wird, vorab durch das LABO überprüft wird. Damit soll gewährleistet werden, dass tatsächlich nur noch an solche Unternehmen und Fahrzeuge Aufträge vermittelt werden, die über eine Genehmigung des LABO nach dem PBefG verfügen. Diese Vereinbarung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um den Kontrolldruck gegen illegal agierende Unternehmen im Mietwagen-Gewerbe zu erhöhen. Das LABO wird sich weiterhin an regelmäßigen Kontrollen von Taxen und Mietwagen im Straßenverkehr beteiligen und kommt dabei seiner Aufgabe als Verkehrsgewerbeaufsicht nach.

Strategische Lärmkarten 2017

Quellen des Gutachtens Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist. Download: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf ” (Zugriff am 21.08.2017) Datenerfassungssystem 2017_01_23_QSI_TXL_2015_VBUF: Flughafen Berlin Brandenburg GmbH. LAI, Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Hinweise zur Lärmkartierung in der Fassung des Beschlusses der 121. Sitzung der LAI vom 2. bis 3. März 2011. Personenbeförderungsgesetz (PBefG): neugefasst durch Bekanntmachung vom 08.08.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.7.2017 I 2808. Download: www.gesetze-im-internet.de/pbefg/PBefG.pdf (Zugriff 11.09.2017) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/12 vom 18.07.2002. Download: www.bmub.bund.de/fileadmin/bmu-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/rl_umgebungslaerm.pdf (Zugriff am 21.08.2017) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates: vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung). Internet: eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:32010L0075&qid=1541686811384&rid=1 (Zugriff am 07.11.2018) Sachverständigenrat für Umweltfragen: Umweltgutachten 2004, S. 471 – 506 Download: www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2004_2008/2004_Umweltgutachten_BTD.html (Zugriff am 21.08.2017) Schall 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen. Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr.14 vom 04. April 1990, zuletzt geändert am 18.12.2014. Internet: www.gesetze-im-internet.de/bimschv_16/anlage_2.html (Zugriff am 13.09.2017) SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (o. J.): Liegenschaftskataster, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS). Internet: www.berlin.de/sen/sbw/stadtdaten/geoportal/liegenschaftskataster/alkis/ (Zugriff am: 22.03.2023) TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme: Beurteilung und Bewertung von Gesamtlärm (Gesamtlärmstudie), TÜV-Bericht Nr.: 933/032902/03, Köln 2000 Download: pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/52616-Gesamtlärmstudie._Bearbeitung__TÜV_Immissionsschutz_und_Energiesysteme_GmbH__Köln_im_Auftrag_der_Lan.pdf (Zugriff am 04.05.2021) Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes: (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 6. März 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006. Download: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_34/gesamt.pdf (Zugriff am 21.08.2017) Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB): vom 9. Februar 2007 (Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm-VBEB im Bundesanzeiger vom 20. April 2007; S. 4.137). Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-DES) bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-AzB) bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Wölfel Monitoring Systems: IMMI 2016 Software für die Lärmkartierung. Internet: www.woelfel.de/produkte/immissionsprognose-immi.html (Zugriff am 21.08.2017) Wölfel Monitoring Systems GmbH + Co. KG 2011: Strategische Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG im Land Brandenburg, Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (2010). Wölfel Monitoring Systems GmbH + Co. KG 2012: Strategische Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG im Land Brandenburg, Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (vorhersehbare Lärmsituation 2015 – Flughafen BER). Wölfel Monitoring Systems GmbH + Co. KG 2017: Lärmkartierung für den Ballungsraum Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, I C – Immissionsschutz Berlin. DB: Internet: nachhaltigkeit.deutschebahn.com/de/gruene-transformation/laermschutz (Zugriff am 12.04.2023) Umweltbundesamt: Internet: www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr.html ” (Zugriff am 21.08.2017) Eisenbahn-Bundesamt: Internet: www.eba.bund.de/DE/home_node.html (Zugriff am 13.09.2017) SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2008: Digitaler Umweltatlas Berlin, Ausgabe 2008, Karte 07.05. Strategische Lärmkarten 2007, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt) (Hrsg.) 2013: Digitaler Umweltatlas Berlin, Aktualisierte Ausgabe 2013, Karte 07.05. Strategische Lärmkarten 2012, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2012/karten/index.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (Hrsg.) 2017: Digitaler Umweltatlas Berlin, Aktualisierte Ausgabe 2017, Karte 06.06. Einwohnerdichte, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/nutzung/einwohnerdichte/2016/karten/artikel.1010446.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (Hrsg.) 2017a: Digitaler Umweltatlas Berlin, Aktualisierte Ausgabe 2017, Karte 07.01. Verkehrsmengen, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/verkehrsmengen/2014/karten/artikel.978250.php SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (o. J.): ATKIS® DGM – Digitales Geländemodell -, Geoportal Berlin. Internet: fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?loginkey=zoomStart&mapId=k_dgm1@senstadt (Zugriff am: 11.09.2017) SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (o. J.): Liegenschaftskataster, Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), Geoportal Berlin. Internet: fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?loginkey=zoomStart&mapId=wmsk_alkis@senstadt (Zugriff am: 11.09.2017) SenStadtWohn (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen) (o. J.): Detailnetz Berlin, Geoportal Berlin. Internet: fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?loginkey=zoomStart&mapId=k_vms_detailnetz_wms_spatial@senstadt (Zugriff am: 11.09.2017)

Barrierefreier Ausbau der Haltestellen „Biethsstraße“ und „Burgstraße“ mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße gemäß §§ 28 ff. PBefG, §§ 72 ff. LVwVfG, §§ 18 ff. UVPG

Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde hat mit Beschluss vom 30.03.2023, Az.: RPK17-3871-1 / 17-3871.1-HSB/58, den Plan für das obige Straßenbahnvorhaben festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss hat folgendes Vorhaben zum Gegenstand: Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) hat am 23.07.2021 die Feststellung des Planes nach §§ 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. §§ 18 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den barrierefreien Ausbau der Haltestellen Biethsstraße und Burgstraße mit Ausbau und Umgestaltung der Dossenheimer Landstraße zwischen Hans-Thoma-Platz und Fritz-Frey-Straße beantragt. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - Erneuerung der Gleisanlagen, - Barrierefreier Ausbau der Haltestellen Bieths- und Burgstraße, - Erneuerung der Lichtsignalanlagen zur Beschleunigung des ÖPNV durch die Bevorrechtigung der Straßenbahn mittels einer „Dynamischen Straßenraumfreigabe“ und Einrichtung von Linksabbiegespuren, - Einrichtung separater Abbiegespuren im Bereich des straßenbündigen Bahnkörpers, - Ausbau der Kehranlage Burgstraße Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeit vom 12.06.2023 bis einschließlich 26.06.2023 im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg, Verwaltungsgebäude Prinz Carl, Erdgeschoss, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, während der Dienstzeit zur Einsichtnahme aus. Aktuell hat das Technische Bürgeramt für Besucherinnen und Besucher nur dienstags von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen ist eine Einsichtnahme in die Planunterlagen nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06221 58-25150 oder per E-Mail unter bauberatung@heidelberg.de möglich. Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen i.S.d. § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Beschluss mit Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind in Kürze auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe (www.rp-karlsruhe.de) unter „Über uns / Abteilung 1 / Referat 17 – Recht, Planfeststellung / Planfeststellungsbeschlüsse / Schienen“ zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei o.g. Bürgermeisteramt ausgelegten Unterlagen.

Verlängerung der U-Bahnlinie U4 auf die Horner Geest

Die Hamburger Hochbahn AG hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovati-on die Planfeststellung gemäß § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 73 HmbVwVfG beantragt. Gegenstand des Vorhabens ist die Verlängerung der U-Bahnlinie U4 auf die Horner Geest mit dem Umbau der Haltestelle Horner Rennbahn und dem Bau zwei neuer Haltestellen an der Stoltenstraße und Dannerallee. Für die Herstellung einer Ausfädelung aus der bestehenden Strecke der U2 und U4 im Bereich der Haltestelle Horner Rennbahn ist die Erweiterung dieser Haltestelle um einen Bahn-steig sowie die Errichtung eines Kreuzungsbauwerks erforderlich. Die neu zu errichtende Verlänge-rung der U-Bahnlinie U4 soll zwischen der Haltestelle Horner Rennbahn und dem Gelände östlich der Dannerallee weitgehend dem Verlauf der Manshardtstraße folgen und unterirdisch verlaufen. Es ist durchgehend eine offene Bauweise vorgesehen, die zu bauzeitlichen Beeinträchtigungen führen wird. Folgemaßnahmen unter anderem an Ver- und Entsorgungsleitungen und öffentlichen Straßen sind notwendig.

Neubau der U-Bahnlinie U5-Ost City Nord bis Bramfeld - 1. Planänderung

Die Hamburger Hochbahn AG (Vorhabensträgerin) hat für das vorstehende Vorhaben bei der als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Planfeststellung gemäß § 28 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 73 HmbVwVfG beantragt. Das Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen haben vom 30. Juli 2019 bis zum 29. August 2019 ausgelegen. Nunmehr reichte die Vorhabensträgerin einen Änderungsantrag ein. Neubau der U-Bahnlinie U5-Ost City Nord bis Bramfeld Gegenstand der Planfeststellung ist eine neue, ca. 6 km lange U-Bahn-Strecke mit fünf Haltestellen zur Erschließung der Stadtteile Bramfeld, Steilshoop, Barmbek Nord, Ohlsdorf Süd, Alsterdorf und Winterhude (City Nord) (U5 Ost) als erster Abschnitt einer neuen U-Bahn-Linie U5. Die U5 soll abweichend zum Bestandsnetz als vollautomatisches System GoA 4 (Grade of Automation 4) mit Bahnsteigtüren betrieben werden. Des Weiteren ist der Umbau der oberirdischen U1 Bestandshaltestelle Sengelmannstraße mit Aktivierung des nördlichen Bahnsteigs für einen Umstieg zwischen U1 und U5 Bestandteil dieser Unterlage. Hinzukommen eine Betriebswerkstatt, Abstellgleise und eine Waschhalle im Bereich des sogenannten Gleisdreiecks Alsterdorf. Außerdem soll östlich der Haltestelle in Bramfeld eine Kehr- und Abstellanlage errichtet werden. Es sind zudem mehrere Notausgänge vorgesehen. Nach Fertigstellung wird die neue U-Bahn-Linie überwiegend unterirdisch liegen. Nur im Gleisdreieck sowie im Bereich der Haltestelle Sengelmannstraße sind oberirdische Anlagen vorgesehen. Östlich des Gleisdreiecks kann die Tunnelstrecke zwischen den Haltestellen und Notausgängen im Tunnelvortriebsverfahren erfolgen. Im Übrigen wird das Vorhaben in offener Bauweise errichtet. Dies wird insgesamt zu bauzeitlichen Beeinträchtigungen führen. Folgemaßnahmen sind unter anderem an Ver- und Entsorgungsleitungen und öffentlichen Straßen notwendig. Die unvermeidliche Beeinträchtigung des Waldes im nördlichen Gleisdreieck muss im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG durch Schaffung einer geeigneten Waldfläche im Naturraum D22 „Schleswig-Holsteinische Geest“ ersetzt werden. Auf einer Fläche in der Gemeinde Kattendorf (Schleswig-Holstein) etwa 25 km vom Eingriffsort entfernt ist die Entwicklung einer 2 ha großen Ackerfläche zu einem Laubmischwald vorgesehen. Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein. Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird seitens der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden. Hierfür zuständig ist die vorstehend bezeichnete Planfeststellungsbehörde. Der Änderungsantrag beinhaltet im Wesentlichen: - Eine überarbeitete Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung einschließlich eines Entschädigungskonzepts, - die Ergänzung der Unterlagen um ein Betriebsgebäude an der Haltestelle Sengelmannstraße, - eine Überarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) einschließlich Maßnahmenblättern, - Wasserrechtliche Anträge.

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