§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen: Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Super schwefelfrei" oder "Super Plus schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 5 % Bioethanol" deutlich sichtbar anzubringen. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung "Super E10 schwefelfrei" oder "Super Plus E10 schwefelfrei" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise "Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und "Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" deutlich sichtbar anzubringen. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe April 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Dieselkraftstoff schwefelfrei" und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis "Enthält bis zu 7 % Biodiesel!" deutlich sichtbar anzubringen. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Flüssiggas" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung "Erdgas H" oder "Erdgas L" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl" - nach dem Zeichen der Anlage 8a gekennzeichnet. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623 , Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 8b gekennzeichnet. (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: "Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze." Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein. (3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10. Stand: 05. Dezember 2014
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen 10. BImSchV Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) *) **) vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BimSchV ) *) **) vom 08. Dezember 2010 ( BGBl. I Seite 1849) geändert durch Artikel 8 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1021), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 01. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 1890). Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I Seite 3830), von dem Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I Seite 1728) eingefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des § 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I Seite 2919) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden ist: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Chlor- und Bromverbindungen § 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung § 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt § 5 Anforderungen an Biodiesel § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) § 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff § 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe § 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff § 10 Schwefelgehalt von Heizöl § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung § 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen § 16 Ausnahmen § 17 Zugänglichkeit der Normen § 18 Überwachung § 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Download Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der: Richtlinie 98/70/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/ EWG des Rates ( ABl. L 350 vom 28.12.1998, Seite 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist, Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.05.1999, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009, Seite 88) geändert worden ist. **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, Seite 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, Seite 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Stand: 05. Dezember 2014
§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff (1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt. (2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623 , Ausgabe Juni 2012, genügt. Stand: 05. Dezember 2014
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 056/07 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 056/07 Magdeburg, den 25. Mai 2007 Bund und Länder wollen Biokraftstoffmarkt stabilisieren Wernicke fordert Zertifizierungssystem auf europäischer Ebene Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke hat sich heute besorgt über die Entwicklungen auf dem Biodieselmarkt gezeigt. Auf der Umweltministerkonferenz in Bad Sassendorf sagte Wernicke: ¿Der Biodieselmarkt muss wieder stabilisiert werden. Dazu sind heute mit den Aufforderungen an den Bund die Weichen gestellt worden.¿ Sie begrüßte, dass sich Bund und Länder über die Entwicklung und zum weiteren Vorgehen verständigt hätten und dazu u.a. auf Initiative Sachsen-Anhalts einen Beschluss gefasst haben. Die Marktentwicklung im Mineralölsektor wirkt sich negativ auf den Absatz von reinem Biodiesel und Pflanzenölkraftstoffen aus. Deshalb ist es dringend erforderlich, die Regelungen im Energiesteuergesetz nachzubessern. Der Bund solle schnellstmöglich den Jahresbericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe fertig stellen, so dass klar wird, ob es in im Bereich der reinen Biotreibstoffe zur Über- oder Unterförderung kommt. Sollte sich - wie vermutet - Letzteres bestätigen, muss umgehend das Energiesteuergesetz nachgebessert werden, um einen Rückgang der Produktionskapazitäten zu verhindern, so die Ministerin. Wernicke: ¿Die Wettbewerbsfähigkeit lässt sich langfristig zudem nur aufrecht erhalten, wenn EU-weit Biokraftstoffe aus zertifizierten, nachhaltigen Produktionsverfahren zum Einsatz kommen.¿ Billigangebote, die nicht den Normen und Kriterien der WTO entsprechen, gefährden die einheimische Produktion und zerstören ein reelles Preisgefüge, so die Ministerin. Wernicke forderte deshalb, ein zuverlässiges Zertifizierungssystem auf europäischer Ebene einzuführen. Aus Sachsen-Anhalt kamen 2006 ca. 61 Prozent der deutschen Bioethanol- und 16 Prozent der deutschen Biodieselproduktion. Nach Fertigstellung der Anlage in Klein Wanzleben wird der Anteil bei Bioethanol auf 70 Prozent steigen. Bei Rückfragen: Thomas Kunstmann 0391/5671800. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Pflanzenölkraftstoff alle Saaten. Stoffart: Stoffklasse.
Das Projekt "Teilvorhaben 2: Sensortests und Untersuchung des Gesamtsystems auf dem Traktorenprüfstand und im Feldeinsatz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, Technologie- und Förderzentrum durchgeführt. Im Rahmen des MuSt5-Trak Projekts soll auf Basis eines Serien-Dieseltraktors ein Multi-Fuel-Traktor der Abgasstufe 5 entwickelt und demonstriert werden, welcher mit verschiedenen Pflanzenölkraftstoffen, Biodiesel und Dieselkraftstoff, sowie mit Mischungen dieser Kraftstoffe gleichermaßen betrieben werden kann. Der Traktor soll mit einem zuverlässigen, redundanten Kraftstofferkennungssystem und einer Motorsteuerung mit automatischer Anpassung der Motorparameter in Abhängigkeit vom erkannten Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffgemisch ausgestattet sein. Die Motorsteuerung soll auf der Grundlage eines eigens entwickelten, geeigneten Motor-Modells agieren. Mit dem neu entwickelten Kraftstofferkennungssystem und der Motor-Steuerung soll ein sicherer, effizienter und schadstoffarmer Betrieb des Multi-Fuel-Traktors mit verschiedenen Kraftstoffen und Kraftstoffmischungen möglich sein. Landwirten wird damit eine größtmögliche Flexibilität und Betriebssicherheit bei der Wahl des Kraftstoffes geboten und Hemmnisse zum Einsatz von Pflanzenöl als Kraftstoff werden abgebaut.
Das Projekt "Teilvorhaben 3: Sensortest und Validierung der Motorkennfeldanpassungen auf dem Motorprüfstand" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau, Lehrstuhl für Antriebe in der Fahrzeugtechnik durchgeführt. Im Rahmen des MuSt5-Trak Projekts soll auf Basis eines Serien-Dieseltraktors ein Multi-Fuel-Traktor der Abgasstufe 5 entwickelt und demonstriert werden, welcher mit verschiedenen Pflanzenölkraftstoffen, Biodiesel und Dieselkraftstoff, sowie mit Mischungen dieser Kraftstoffe gleichermaßen betrieben werden kann. Der Traktor soll mit einem zuverlässigen, redundanten Kraftstofferkennungssystem und einer Motorsteuerung mit automatischer Anpassung der Motorparameter in Abhängigkeit vom erkannten Kraftstoff beziehungsweise Kraftstoffgemisch ausgestattet sein. Die Motorsteuerung soll auf der Grundlage eines eigens entwickelten, geeigneten Motor-Modells agieren. Mit dem neu entwickelten Kraftstofferkennungssystem und der Motor-Steuerung soll ein sicherer, effizienter und schadstoffarmer Betrieb des Multi-Fuel-Traktors mit verschiedenen Kraftstoffen und Kraftstoffmischungen möglich sein. Landwirten wird damit eine größtmögliche Flexibilität und Betriebssicherheit bei der Wahl des Kraftstoffes geboten und Hemmnisse zum Einsatz von Pflanzenöl als Kraftstoff werden abgebaut.
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Bund | 27 |
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Chemische Verbindung | 3 |
Förderprogramm | 20 |
Text | 4 |
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Deutsch | 28 |
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