Pflanzenschutzmittel gefährden Feldvögel Der großflächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gefährdet zunehmend Vögel auf Feldern. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA). Vor allem Rebhuhn und Feldlerche finden durch den Chemikalieneinsatz weniger Nahrung, weil mit den Schädlingen auch Futtertiere wie Schmetterlingsraupen und andere Insekten getötet werden. Herbizide beseitigen außerdem Wildkräuter auf den Äckern, von denen die Insekten leben. So wird die Nahrungskette nachhaltig gestört. Dabei wäre es möglich, die Artenvielfalt auf Äckern, Feldern und Wiesen zu schützen. Thomas Holzmann, derzeit amtierender Präsident des Umweltbundesamtes: „Wir brauchen einen Mindestanteil von Flächen, auf denen nicht gespritzt wird. Auf solchen Blühstreifen und Brachen fänden Feldvögel, Schmetterlinge, und Bienen dann genügend Nahrung.“ Vor allem bei Feldvogelarten, die für die Aufzucht ihrer Jungen auf den Feldern nach Insekten suchen, führt der Einsatz eines Insektenvernichtungsmittels während der Aufzucht oft zum Verhungern der Jungtiere und zur Gefährdung der Art. Bei Rebhuhn, Goldammer und Feldlerche sind solche indirekten Gefährdungen durch Pflanzenschutzmittel nach überwiegender wissenschaftlicher Auffassung weitgehend gesichert. Alle Vogelarten, die am Boden brüten, leiden zudem darunter, dass Getreide durch den Einsatz von Pilzbekämpfungsmitteln (Fungiziden) immer dichter angepflanzt werden kann. Den Vögeln bleibt so zu wenig Raum und Nahrung, um ihre Nachkommen aufzuziehen. Für die aktuelle Studie haben Forscher und Forscherinnen die Ergebnisse zahlreicher anderer Studien zur Gefährdung von Beständen ausgewertet, bei insgesamt 27 Vogel- und 22 Säugetierarten. Sie wollten wissen, welche Ursachen es für den an vielen Orten beobachteten Artenrückgang gibt. Da mit der intensiven Landwirtschaft ein generelles Verbot chemischer Pflanzenschutzmittel nicht vereinbar ist, sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig: „Mit Blühstreifen, Brachflächen und unbehandelten Dünnsaaten lässt sich auch in der modernen, intensiven Landwirtschaft die Artenvielfalt auf den Äckern schützen. Vieles davon ist bereits Bestandteil von den Agrarumweltprogrammen der Bundesländer, wir haben also gute Praxiserfahrungen damit. Die negativen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln lassen sich so deutlich mindern, ohne die Erträge zu gefährden.“, sagte Thomas Holzmann. Langfristig müsse die Abhängigkeit der Landwirtschaft von chemischen Pflanzenschutzmitteln ohnehin verringert werden. Das sei auch der klare Auftrag der EG-Rahmenrichtlinie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden an die Mitgliedstaaten. „Der Ökolandbau zeigt schon heute, dass es möglich ist, weitgehend ohne chemische Pflanzenschutzmittel auszukommen. Bislang hat der Ökolandbau in Deutschland allerdings nur einen Flächenanteil von 6 Prozent – und verfehlt damit das Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie von mindestens 20 Prozent Ökolandbau. Hier kann und muss mehr passieren.“, so Thomas Holzmann. In Deutschland werden pro Jahr fast 100.000 Tonnen Pflanzenschutzmittel auf Äckern, Wiesen, Wein- und Obstkulturen eingesetzt. Die Mittel unterliegen einer strengen Zulassung, an der auch das UBA beteiligt ist. Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewendet werden und sich nicht unvertretbar auf die biologische Vielfalt auswirken. Im Zulassungsverfahren prüft das UBA umfassend die Umweltverträglichkeit eines Pflanzenschutzmittels und macht Vorschläge für ein Risikomanagement.
Gemeinsame Pressemitteilung mit dem Bundesumweltministerium Neue Zulassungspraxis für Pflanzenschutzmittel soll Ausstieg ergänzen Das Bundesumweltministerium hat einen Plan für einen schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung des Breitband-Herbizids Glyphosat vorgelegt. Dazu soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden. Zudem wird das Umweltbundesamt, das als Fachbehörde am Zulassungsverfahren beteiligt ist, die Zulassung biodiversitätsschädigender Produkte an einen Anwendungsvorbehalt knüpfen. Landwirte, die solche Mittel nutzen wollen, müssen auf ihren Ackerflächen einen Mindestanteil an pestizidfreien Ackerlebensräumen für Tier- und Pflanzenarten garantieren. Dieser Anwendungsvorbehalt gilt nicht nur für Glyphosat, sondern künftig für alle Pestizide, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Diese Koalition hat sich darauf verständigt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der einfachste Weg, ein Verbot des Wirkstoffs auf EU-Ebene, ist bis Ende 2022 verbaut, weil der frühere Bundeslandwirtschaftsminister in Brüssel für eine erneute Genehmigung des Wirkstoffes gestimmt hat – entgegen der Abmachung der damaligen Bundesregierung. Jetzt müssen wir alle rechtlichen Hebel nutzen, die uns auf nationaler Ebene für einen Glyphosat-Ausstieg zur Verfügung stehen. Glyphosat bedroht nachweislich die Artenvielfalt in unserer Agrarlandschaft. Die große Mehrheit der Bevölkerung wünscht sich eine naturverträgliche Landwirtschaft ohne Glyphosat. Aber wir dürfen an diesem Punkt nicht stehen bleiben und müssen den massenhaften Einsatz von Pestiziden insgesamt drastisch reduzieren. Wenn statt Glyphosat nur andere, vielleicht noch schädlichere Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, ist für die Umwelt nichts gewonnen. Darum werden wir im Rahmen des Zulassungsverfahrens für jedes Pflanzenschutzmittel, das die Biodiversität schädigt, neue Naturschutzauflagen einfordern.“ UBA -Präsidentin Maria Krautzberger: „Solange Glyphosat in der EU zugelassen ist, ist es rechtlich nicht möglich, seinen Einsatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens ganz zu verhindern. Gleichwohl müssen wir jede Möglichkeit nutzen, um die schlimmsten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt abzuwenden, indem wir neue und wirksame Auflagen vorschreiben. Daher müssen Landwirte künftig einen Teil ihrer Ackerfläche als Biodiversitätsfläche vorhalten. Dort sollen Wildtiere wie Feldlerche, Rebhuhn, Wildbienen und Schmetterlinge wieder ausreichend Nahrung finden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss diese Anwendungsbestimmungen nun in die Zulassung übernehmen, sonst sind die Produkte nicht zulassungsfähig. Damit tragen wir deutlich zu mehr Schutz der Biodiversität bei als bislang.“ Glyphosat hat wie viele andere Pflanzenschutz-Wirkstoffe gravierende Folgen für die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft. Als Totalherbizid vernichtet es ohne Unterschiede alle Pflanzen und zerstört damit die Nahrungs- und Lebensgrundlage für viele Insekten- und Vogelarten wie Schmetterlinge und Feldlerche. Dies wurde mehrfach wissenschaftlich belegt. Die Bundesregierung hat sich aus diesen und anderen Gründen im Koalitionsvertrag dazu bekannt, den Einsatz von Glyphosat grundsätzlich zu beenden. Der Ausstieg aus Glyphosat ist ein schrittweiser Prozess, den das Bundesumweltministerium mit dem federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium gemeinsam gehen will. Ein Verbot des Mittels u.a. in Privatgärten und Parks hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist es zudem möglich und erforderlich, folgende Beschränkungen in die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung aufzunehmen: Durch ein solches Maßnahmenbündel ließe sich der Glyphosateinsatz zeitnah in einem EU-konformen Rahmen minimieren. Darüber hinaus will das BMU in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Regelung festschreiben, die den Glyphosateinsatz mit Ablauf der Wirkstoffzulassung auf EU-Ebene und der vorgeschriebenen Übergangsfrist Ende 2023 verbindlich und umfassend beendet. Parallel dazu wird das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel künftig an Auflagen zum Schutz der Artenvielfalt geknüpft und zwar für alle Mittel, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen. Demnach müssen Landwirte, die diese Pflanzenschutzmittel einsetzen, ab dem 1. Januar 2020 einen Teil ihrer Ackerfläche als „Biodiversitätsfläche“ vorhalten. Auf diesen Flächen dürfen dann keine Pflanzenschutzmittel mehr gespritzt werden. Als Biodiversitätsflächen werden vom UBA unter anderem Blühflächen und Brachen anerkannt, sowie Getreideäcker mit geringer Saatdichte. Diese Flächen fehlen heute vielerorts in der Agrarlandschaft, was gravierende Folgen für die Artenvielfalt hat. Im Schnitt soll der Anteil dieser Flächen bei 10 Prozent liegen, je nach ökologischer Wertigkeit. Dieser Wert wird von Fachleuten als Mindest-Rückzugsraum für Insekten, Vögel oder Säugetiere empfohlen. Das Umweltbundesamt hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute die ersten Bescheide übermittelt, die diese neuen Auflagen für die Zulassung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel enthalten. Die Genehmigung dieser Mittel muss in diesem Jahr verlängert werden. Die Zulassung erfolgt durch das BVL im Geschäftsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Sie muss im Einvernehmen mit dem UBA erteilt werden, das die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bewertet. Das EU-Recht schreibt ausdrücklich vor, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden dürfen, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Vielfalt, haben.
BfN und UBA veröffentlichen Behörden-Leitfaden Pestizide dürfen in Natura-2000-Gebieten nur dann ausgebracht werden, wenn deren Anwendung zuvor in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach EU-Naturschutzrecht auf ihre Verträglichkeit sorgsam geprüft worden ist. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Umweltbundesamt (UBA) haben für die zuständigen Landesbehörden nun eine Handreichung erarbeitet, wie diese Prüfung vorzunehmen ist. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Werden im Wald Insektizide großräumig mit dem Hubschrauber gegen Forstschädlinge gespritzt, kann das seltene Tierarten in Schutzgebieten gefährden. Denn die allermeisten Pflanzenschutzmittel sind auch für andere Tier- und Pflanzenarten giftig. Die Länderbehörden tragen bei ihrer Prüfung deshalb eine sehr große Verantwortung für den Schutz der Umwelt. Letztlich sollte die Anwendung in Schutzgebieten unbedingt die seltene Ausnahme bleiben.“ Natura-2000 -Gebiete, das sind Fauna - Flora - Habitat - und Vogelschutzgebiete, bilden zusammen das EU-Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000. Sie sind für den Schutz besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie Lebensraumtypen eingerichtet worden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen nun, dass hier der Einsatz von Pestiziden naturschutzfachlich besonders problematisch ist. Das gilt besonders dann, wenn die Mittel mit dem Hubschrauber ausgebracht werden sollen, weil eine solche Anwendung aus der Luft nicht die zielgenaue Behandlung einzelner Bäume erlaubt, sondern zwangsläufig größere Flächen trifft. Sind Beeinträchtigungen eines Natura 2000- Gebietes und seiner Schutzgüter durch den Pestizideinsatz nicht sicher auszuschließen, muss in jedem Fall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Eine Genehmigung darf nur nach gründlicher Untersuchung erteilt werden. Welche genauen naturschutzrechtlichen Regelungen im Genehmigungsverfahren für solche Anwendungen zu beachten sind, erläutern BfN und UBA in ihrem aktualisierten Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“. Der Leitfaden ist online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/pflanzenschutz-luftfahrzeugen-naturschutzfachliche . Aufgrund der hohen Risiken für Mensch und Umwelt ist das Sprühen oder Spritzen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in der EU generell verboten. Ausnahmen sind in Deutschland möglich für die Anwendung im Kronenbereich von Wäldern bei der Prognose bestandsbedrohender Schäden sowie in Steillagen im Weinbau. In Deutschland erfolgt die Ausbringung ausschließlich mit Hubschraubern.
Am 14. Juni 2017 stimmtem die Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit knapper Mehrheit für das von der EU-Kommission vorgeschlagene Verbot von Pestiziden auf Ökologischen Vorrangflächen ab Januar 2018. EU-Agrarkommissar Phil Hogan hatte einen entsprechenden Vorschlag gemacht, um dem Artenverlust in der Landwirtschaft entgegenzuwirken. Das wesentliche Ziel von Ökologischen Vorrangflächen ist, die Artenvielfalt und damit Biodiversität in den Agrarlandschaften zu erhalten und zu fördern. Der bislang erlaubte Einsatz von Pestiziden auf den Flächen widerspricht diesem Ziel.
Deutschland erreicht bisher die verschiedenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht. Neben den fehlenden finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ist hierfür, so die der Studie zugrundeliegende These, auch die fehlende Integration von Belangen des Gewässerschutzes in andere Rechtsbereiche jenseits des Wasserrechts ein Grund. Die Studie wurde in mehreren Phasen erstellt: Nach einem Screening verschiedener Rechtsbereiche und Rechtsnormen und deren Potenzial für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurden Schwerpunktthemen für eine vertiefte Analyse ausgewählt. Die Schwerpunktthemen stammen aus dem Immissionsschutzrecht (Regulierung von Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken), dem Naturschutzrecht (Gewässerrenaturierung als naturschutzrechtlicher Eingriff und trotz der Verbote des speziellen Artenschutzes), dem Humanarzneimittelrecht (Gewässerschutz im Zulassungsverfahren für Humanarzneimittel verstärken), dem Pflanzenschutzrecht (Eintrag von Pflanzenschutzmittel in Gewässer reduzieren), dem Planungsrecht (Gewässerentwicklung in der Fachplanung sowie der Raumordnung und Bauleitplanung), dem Energierecht (Förderung von Wasserkraftwerken anhand gewässerökologischer Kriterien) sowie dem Agrarrecht (Defizite in der Struktur der Agrarförderung). Für einzelne dieser Schwerpunktthemen wurden Handlungsoptionen entwickelt und ausgearbeitet. Quelle: Forschungsbericht
Durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich die Umweltbelastung mit chlororganischen Pestiziden deutlich verringert. Dieldrin findet sich nur noch vereinzelt in niedrigen Konzentrationen. Dagegen ist DDT nach wie vor nachweisbar, wobei Umweltproben aus den neuen Bundesländern deutlich höhere Gehalte an DDT und DDE aufweisen als Proben aus Westdeutschland. Zahlreiche chlororganische Pestizide wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) wurden bereits in den 1970er bis frühen 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer hohen Toxizität, ihrer Persistenz und ihres Biomagnifikationspotenzials verboten. Seit dem 22.11.1992 wird dieses vollständige Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 geregelt. Dieldrin, zum einen Abbauprodukt von Aldrin zum anderen direkt als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt, ist in terrestrischen und limnischen-Ökosystemen nur noch vereinzelt nachzuweisen. In marinen Ökosystemen stagnieren die Dieldrinkonzentrationen auf einem sehr niedrigen Niveau. DDT ist nach wie vor in der Umwelt präsent, wobei Umweltproben aus den neuen Ländern deutlich höher mit DDT und seinen Metaboliten kontaminiert sind als Umweltproben aus den alten Ländern. Hier spiegelt sich in allen beprobten Ökosystemtypen auch Jahre nach den erfolgten Anwendungsverboten die ursprünglich unterschiedliche Emissionssituation in den alten und neuen Ländern wider. DDT wurde 1972 in der Bundesrepublik Deutschland und 1971 bis 1988 sukzessive in der DDR verboten.
Die Gemeinde Langenmosen beabsichtigt, eine Maßnahme aus dem Gewässerentwicklungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für den Launa Graben, ein künstliches Gewässer III. Ordnung in der Gemarkung Langenmosen, umzusetzen. Dazu sollen sukzessive einige Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Launa Graben dient der Entwässerung des Donaumooses. Er leitet Regenwasser (Mischwassereinleitung) aus den oberen Gemeindeteilen ab. Wasserstand und Wasserab-flussmengen schwanken je nach Niederschlagsmenge sehr stark. Meist führt der Graben wenig Wasser, schwillt aber bei Starkregenereignissen sehr schnell an. Im überplanten Bereich macht der Launa Graben zwei 90-Grad-Wendungen. Bei höherem Abflussmengen erodieren die Böschungen in diesen Bereichen entsprechend stark. Die nicht von der Planung betroffene linksseitige Böschung, ist mit Gehölz bestockt und dient als Biotop. Die rechtsseitige Böschung ist mit einer Brennnessel- und Altgrasflur bewachsen. Auf Flur-Nr. 4006 grenzt intensiv genutztes, mehrschüriges Grünland direkt an den Bach an. Im betreffenden Bauabschnitt BA III sollen am rechtsseitigen Ufer des Launa Grabens unterhalb der Kläranlage auf Flurnummer 4006 auf einer Fläche von etwa 1.200 m² Rückhaltevolumen geschaffen und die Retentionsleistung des Launa Grabens, Flurnummer 3983, verbessert werden. Das vorhandene Altgerinne soll als Hauptgerinne erhalten bleiben. Zusätzlich soll eine neue „Flutmulde“ angelegt werden, die nur bei Wasserständen oberhalb Mittelwasser anspringt. Die Flutmulde soll naturnah und strukturreich aus einer Abfolge von kleinen Flachtümpeln und Feuchtmulden gestaltet werden. Die Sohle der Tümpel soll etwa auf Höhe der Bachsohle liegen. Zur Sicherstellung der Mähbarkeit sind die Böschungen möglichst flach zu gestalten. Boden soll in einem Volumen von etwa 1.000 Kubikmetern abgefahren werden. Nach dem Bodenabtrag soll ein extensives Feuchtgrünland aus einer gebietsheimischen Saatgutmischung angelegt werden. Ziel ist es, dass naturnahe Feucht- und Nasslebensräume aus Wiesen und Hochstauden entstehen. Dazu sollen die nährstoffreicheren Bereiche zunächst zweimal im Jahr gemäht und das Mähgut abgefahren werden. Nach den ersten beiden Jahren soll nur eine Hälfte der Fläche im jährlichen Wechsel gemäht werden (zweijährige Mahd je Flächenhälfte). Im überplanten Bereich ist ein Verbot für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für nachteilige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt vorgesehen. Bei Gefahr der Verbreitung schwer bekämpfbarer Wildkräuter sind andere geeignete Gegenmaßnahmen vorzunehmen. Mit Vorlage der Planungsunterlagen hat die Gemeinde Langenmosen Ende November 2019 die wasserrechtliche Genehmigung für dieses Vorhaben beantragt. Gleichzeitig hat sie den Antrag auf Klärung der UVP-Pflicht gestellt.
Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsberechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Selbstbedienungsverbot: Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend. Eine Person darf PSM gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder PSM über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen, wenn sie einen gültigen Sachkundenachweis besitzt. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat der Abgebende über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten. Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an nichtberufliche Anwender, Freizeitgärtnernde, stellt der Abgebende darüber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen Informationen berücksichtigen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkeiten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die Informationen bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen. Personen, die Glyphosat haltige Herbizide auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, so genanntem Nichtkulturland, anwenden wollen, müssen dem Händler vor dem Kauf eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) PflSchG vorlegen. Ohne diese behördliche Genehmigung darf ein Händler das Herbizid nicht verkaufen! Zum Nichtkulturland gehören insbesondere: Verkehrsflächen, wie Gleisanlagen, Straßenland, Bürgersteige, Industriegelände, Wege und Plätze in Parkanlagen, Terrassen, Hofflächen, sonstige Außenanlagen wie Parkplätze, Ein- und Zufahrten zu Grundstücken usw. Hierbei handelt es sich um Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben. Die Mittel müssen mit dem Wort „Pflanzenstärkungsmittel“ gekennzeichnet sein, den Namen und die Anschrift desjenigen enthalten, der das Mittel erstmalig in Verkehr bringt und über eine Gebrauchsanleitung verfügen. Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gelten im Handel keine Beratungspflicht und kein Selbstbedienungsverbot. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel Über den aktuellen Stand der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informieren. Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel (BVL) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt eine Liste der im Handel erhältlichen Pflanzenstärkungsmittel. Die Liste finden Sie hier: Liste der Pflanzenstärkungsmittel (BVL) Merkblätter, Ratgeber und Broschüren Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Das Projekt "Auswirkungen der Verringerung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf die Landwirtschaft und den integrierten Pflanzenschutz am Beispiel Triazine im Maisanbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Die Verringerung der Anzahl der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in der Bundesrepublik Deutschland seit 1986 um fast 50 Prozent ist einerseits auf das Inkraftreten des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 15. September 1986 und den darin geregelten verschaerften Zulassungsbedingungen fuer Pflanzenschutzmittel zurueckzufuehren. Andererseits wurde mit der Richtlinie der Europaeischen Gemeinschaft vom 15. Juli 1980 (80/778/EWG) erstmals ein Grenzwert fuer 'Pestizide und aehnliche Produkte' im Wasser fuer den menschlichen Gebrauch vorgegeben, der in der Bundesrepublik Deutschland in die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 uebernommen worden ist und am 1. Oktober 1989 in Kraft trat. Durch diesen Vorsorgewert werden strenge Massstaebe fuer die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf das im Pflanzenschutzgesetz verankerte Schutzgut Grundwasser gesetzt. Aus den in den 80er Jahren zur Aenderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 22. Maerz 1991 wurde Atrazin in die Anlage I der Verordnung aufgenommen und damit ein vollstaendiges Anwendungsverbot fuer den Einsatz dieses Wirkstoffes in Deutschland ausgesprochen. Da atrazinhaltige Pflanzenschutzmittel vorrangig im Maisanbau eingesetzt wurden, sollte die Frage eroertert werden, inwieweit der Maisanbau durch dieses Verbot in Deutschland eingeschraenkt wird und ob ein Ausweichen auf atrazinfreie Pflanzenschutzmittel und/oder andere Unkrautbekaempfungsmassnahmen moeglich und sinnvoll ist.
Signifikanter Rückgang der Belastung mit Hexachlorbenzol seit den 1980er Jahren Hexachlorbenzol (HCB) ist in der Umwelt sehr persistent und besitzt ein hohes Bioakkumulations - und Biomagnifikationspotenzial . Seit Anfang der 1980er Jahre sind Hexachlorbenzol-haltige Pflanzenschutzmittel in Deutschland verboten. Der Erfolg dieses Verbots spiegelt sich in den Hexachlorbenzolkonzentrationen im Blutplasma von Studierenden aus Münster. Seit Mitte der 1980er Jahre lässt sich hier ein signifikanter Rückgang der Belastung erkennen. Da im Jahr 2010 die HCB-Belastung nur noch in Spuren nachgewiesen werden konnte, wurde die rountinemäßige Analyse dieses Stoffes in Blutplasma-Proben der Umweltprobenbank ausgesetzt. Datenrecherche Datenrecherche Datenrecherche
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