Das Projekt "Rechtliche Analyse der Defizite des raumbezogenen Planungsrechts zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke: Erarbeitung von Vorschlägen zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung der planungsrechtlichen Instrumente" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von UFZ-Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH durchgeführt. A) Problemstellung: Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung legt u.a. das Ziel fest, die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke von derzeit ca. 105 ha/Tag bis zum Jahre 2020 auf 30 ha/Tag zureduzieren. B) Handlungsbedarf: Die Entwicklung des Raumes in Deutschland wird maßgeblich durch die räumliche Gesamtplanung (nach ROG und BauGB), die umweltspezifische Fachplanung (z.B. nach BNatSchG) und die umweltrelevante Fachplanung (z.B. nach BFernStrG) gesteuert. Den verschiedenen Planungen liegen unterschiedliche methodische und systematische Ansätze zugrunde. Zahlreiche Pläne überlagern sich wechselseitig. Die rechtlichen Anforderungen an die Festlegung der in den jeweiligen Plänen verankerten Umweltziele divergieren stark. Dies fuhrt zu großen Unterschieden hinsichtlich der Qualität dieser Umweltziele, die z.B. für den Bodenschutz insgesamt unterentwickelt sind. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung von Umweltzielen bzw. umweltrelevanten Aussagen zwischen den verschiedenen Planungssektoren und -hierarchien ist unterschiedlich und insgesamt nur unzureichend geregelt. Eine übergeordnete Planung im Sinne einer integrativen Umweltplanung/Umweltzielplanung, die die Planung insgesamt steuert und Ziele vorgibt, besteht nicht. C) Ziel des Vorhabens ist es, am exemplarischen Bespiel der o.g. Zielsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie das raumbezogene Planungsrecht im Hinblick auf seine Eignung zur Verwirklichung der Zielsetzung zu analysieren und darauf aufbauend Vorschläge für dessen Weiterentwicklung und Harmonisierung zu erarbeiten. Zu berücksichtigen ist auch die SUP-Richtlinie, die u.a. eine integrierte Betrachtungsweise der Umweltziele und -erwägungen unter Einschluss möglicher Wechselwirkungen verlangt. Ein besonderes Augenmerk ist ferner auf die für den Bereich der Planung entwickelten Rechtsprinzipien und deren inhaltliche Ausformung zu legen. Beispielsweise erscheint die sog. Abwägungslehre in ihrer Methodik verbesserungsfähig. Überprüfungsbedürftig ist auch das Verhältnis der raumbezogenen Planung und Fachplanungen zum sonstigen umweltrechtlichen Instrumentarium. Das Vorhaben hat insgesamt nicht ein 'Mehr an Planung', sondern eine Konsolidierung des vorhandenen planungsrechtlichen Instrumentariums zum Ziel.