Das im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) durchgeführte F+E-Vorhaben 'Planzeichen für die Landschaftsplanung' stellte die Voraussetzungen für eine inhaltliche und graphische Standardisierung von Planzeichen und damit eine bundesweit einheitliche Systematik auf unterschiedlichen räumlichen Ebenen in einem Vorlagenkatalog zusammen (Hoheisel et al. 2017).
Die IP SYSCON GmbH überführte diesen Katalog im Rahmen des Projektes 'Anwendungsorientierte Aufarbeitung der Planzeichen für die Landschaftsplanung für die Anwendung in geographischen Informationssystemen' (FKZ 3516822100) nach technischer und kartographischer Plausibilitätsprüfung in anwendungsbereite Symbolpaletten für ArcGIS Desktop und QGIS. Für webbasierte Geodienste (WMS) liegen die Symbole als Styled Layer Descriptor vor.
Die digitalen Symbolpaletten stehen auf den Internetseiten des BfN (https://www.bfn.de/themen/planung/landschaftsplanung/veroeffentlichungen.html) frei zur Verfügung und können dort zusammen mit weiteren, erläuternden Dokumenten heruntergeladen werden. Neben einem umfassenden Katalog (Hachmann et al. 2018), der alle entwickelten Planzeichen und Hinweise zu deren Verwendung beinhaltet, stehen auch Musterprojekte für ArcGIS mit vordefinierten Layern und Editier-Vorlagen zur Verfügung, die den praktischen Einsatz verdeutlichen und erleichtern.
Die Rechtverordnungsermächtigung (Paragraph 9 Abs. 3 Satz 3 des neuen BNatSchG) zur Vorgabe von Planzeichen dient dem Zweck, eine Vereinheitlichen der Planungssprache zu bewirken. Das Vorhaben ist die inhaltliche Grundlage zur Erarbeitung einer entsprechenden Verordnung. Es ist erforderlich, Planzeichen zu entwickeln, die einer eigenen, den naturschutzfachlichen Anforderungen entsprechenden Systematik folgen und insbesondere mit der räumlichen Gesamtplanung kommunizieren. Hierzu müssen einerseits die Inhalte der Landschaftsplanung einheitlich bestimmt werden, andererseits muss aber auch genügend Gestaltungsspielraum für jeden Landschaftsplan erhalten bleiben. Damit besteht die Chance, auch die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanungen für Raumordnungs- und Bauleitpläne und andere Planungs- und Verwaltungsverfahren mit Auswirkung auf Natur und Landschaft zu verbessern. Aus der Planungspraxis ergibt sich insbesondere aufgrund moderner GIS- und internetbezogener Planungstechniken ebenfalls ein starkes Bedürfnis für eine solche Vereinheitlichung und eine verbesserte Kompatibilität zur Plansprache der Raumordnung und Bauleitplanung. Im Vorhaben sollen die Planzeichengrafiken auf der Grundlage fachlich-inhaltlicher Vorgaben entwickelt, Musterkarten zur Verwendung der Planzeichen erstellt und der Verordnungstext vorbereitet werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Aufgabenerweiterungen und Herausforderungen der Landschaftsplanung im neuen Bundesnaturschutzgesetz gewinnen bundesweit akzeptierte Standards und Fachkonventionen im Naturschutz eine große Bedeutung. Hierzu gehören auch Planzeichen, die bei einer länderübergreifenden Verwendung zu einer besseren Vermittlung der naturschutzfachlichen Grundlagen, Ziele und Konzepte beitragen. Die derzeitige Planungspraxis ist jedoch durch eine Zersplitterung der planerischen Darstellungen gekennzeichnet. § 9 des neuen Bundesnaturschutzgesetzes sieht hier vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die zu verwendenden Planzeichen für die Landschaftsplanung durch eine Rechtsverordnung verbindlich regeln kann. Als mögliche Basis für eine solche Rechtsverordnung erarbeitet IP SYSCON gemeinsam mit dem Fachgebiet für Geoinformationsverarbeitung in der Landschafts- und Umweltplanung der TU Berlin im Rahmen eines Sachverständigengutachtens grundlegende Anforderungen für die mögliche Ausgestaltung der Planzeichen der Landschaftsplanung. Basierend auf den bestehenden Planzeichenkatalogen für Bund und Länder und den existierenden rechtlichen Vorgaben werden im Rahmen dieses vom Bundesamtes für Naturschutz (BfN) geförderten Gutachtens Vorschläge für die bundeseinheitliche Harmonisierung von Planzeichen in der Landschaftsplanung auf örtlicher und überörtlicher Ebene entstehen.
Die Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW) sieht in der Anlage 1 unter A die Beschreibung des Gegenstandes und der Form von Planzeichen vor. Unter Ziff.2 (Freiraum) ist als a) das Planzeichen 'Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche' aufgeführt. Es bestehen Unsicherheiten bei diesem Planzeichen insofern, als der landesplanerische Zielcharakter nicht eindeutig zu sein scheint. Die Interpretationen reichen von positiver Zielbestimmtheit (z.B. als landwirtschaftlicher Vorrangraum) bis zur Negierung eines eigenständigen Zielcharakters (allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich als landesplanerische Restkategorie). Aus Sicht des Landes ist eine Untersuchung über die Zielqualität und die Bindungswirkungen dieses Planzeichens der 3. DVO zum Landesplanungsgesetz NW von Interesse. Die Klärung dieser Frage ist von Bedeutung für Abwägungsvorgänge dieser Raumkategorie mit konkurrierenden Raumnutzungen, speziell mit Abgrabungsinteressen.