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Immissions- und Strahlenschutz (GB 2)

• Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz für den Freistaat Sachsen • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität nach dem Atomgesetz am Forschungsstandort Rossendorf • Überwachung von Lebensmitteln (u. a. Amtshilfe für die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen) • Betrieb der Radonberatungsstelle • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität nach der Verordnung zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz an den Standorten der Wismut GmbH • Überwachung der anlagenbezogenen Radioaktivität an den Altstandorten des Uranerzbergbaus • Aufsichtliche Messungen nach der Strahlenschutzverordnung inkl. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse und Nukleare Nachsorge • Der Geschäftsbereich ist akkreditiert nach ISO 17025 für alle relevanten Prüfverfahren im Bereich Immission und Emission. Fachbereich 20 - Zentrale Aufgaben • Probenentnahmen und Feldmessungen (ohne Messungen und Probenentnahmen im Rahmen der Radonberatung) u. a. Probenentnahmen aus Fließgewässern, Messung der nuklidspezifischen Gammaortsdosisleistung • Organisation und Logistik für die von externen Probenehmern gewonnenen und dem Geschäftsbereich 2 zu übergebenden Proben. Betrieb der Landesdatenzentrale und der Datenbank zur Umweltradioaktivität im Freistaat Sachsen • Unterstützung der beiden Landesmessstellen bei der Einführung und Pflege radiochemischer Verfahren Fachbereiche 21, 22 - Erste und Zweite Landesmessstelle für Umweltradioaktivität Laboranalysen • nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz • zur Überwachung der Wismut-Standorte • zur Überwachung des Forschungsstandort Rossendorf • zur Überwachung der Altstandorte des Uranbergbaus • zur Lebensmittelüberwachung • zu den aufsichtlichen Kontrolltätigkeiten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft u. a. in den Medien Wasser, Boden, Luft, Nahrungs- und Futtermittel. Analysierte Parameter: u. a. gamma- und alphastrahlende Radionuklide (z. B. Cäsium-137, Cobalt-60, Kalium-40, Uran-238); Strontium-90; Radium-226 und Radium-228). Fachbereich 23 - Immissionsmessungen Kontinuierliche Überwachung der Luftqualität durch Betrieb des stationären Luftmessnetzes des Freistaates (Online-Betrieb von 30 stationären Messstationen mit Übergabe der Messdaten ins Internet): • Laufende Messung der Luftgüteparameter SO2, NOx, Ozon, Benzol, Toluol, Xylole, Schwebstaub, Ruß • Gewinnung meteorologischer Daten zur Einschätzung der Luftgüteparameter • Sammlung von Schwebstaub (PM 10- und PM 2,5-Fraktionen) und Sedimentationsstaub zur analytischen Bestimmung von Schwermetallen, polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Ruß • Absicherung der Messdatenverarbeitung und Kommunikation • Betreiben einer Messnetzzentrale, Plausibilitätskontrolle der Daten und deren Übergabe an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und an die Öffentlichkeit • Absicherung und Überwachung der vorgegebenen Qualitätsstandards bei den Messungen durch den Betrieb eines Referenz- und Kalibrierlabors • Sicherung der Verfügbarkeit aller Messdaten zu > 95% • Weiterentwicklung des Luftmessnetzes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen • Betreuung eines Depositionsmessnetzes (Niederschlag) mit zehn Messstellen • Betrieb von drei verkehrsnahen Sondermessstellen an hoch belasteten Straßen • Durchführung von Sondermessungen mit Immissionsmesswagen und mobilen Containern • Betrieb von Partikelmesssystemen im Submikronbereich (Zählung ultrafeiner Partikel) in Dresden • Betrieb von Verkehrszähleinrichtungen und Übernahmen dieser Verkehrszähldaten sowie von Pegelmessstellen der Städte in den Datenbestand des Luftmessnetzes Fachbereich 24 - Emissionsmessungen, Referenz- und Kalibrierlabor Der Fachbereich befasst sich mit der Durchführung von Emissionsmessungen an ausgewählten Anlagen aus besonderem Anlass im Auftrag des LfULG. Beispiele: • Emissionsmessungen an Blockheizkraftwerken in der Landwirtschaft (Geruch, Stickoxide, Gesamtkohlenstoff und Formaldehyd). • Ermittlung der Stickstoff-Deposition aus Tierhaltungsanlagen für Geflügel und Rinder (Emissionsmessungen von Ammoniak, Lachgas, Methan, Wasser, Kohlendioxid, Feuchte, Temperatur und Luftströmung , Ammoniak-Immissionsmessung mit DOAS-Trassenmesssystem). • Untersuchung von Emissionen aus holzgefeuerten Kleinfeuerungsanlagen zur Abschätzung von Auswirkungen der novellierten 1. BImSchV. • Unterstützung des LfULG bei der Überwachung bekannt gegebener Messstellen nach § 26 BImSchG.

Wasserforschung im UBA

Wasserforschung im UBA Wasser ist Grundlage jeglichen Lebens. Daher beschäftigt sich das UBA mit allen Aspekten der Verfügbarkeit und Qualität von Trinkwasser, Grundwasser, Badebeckenwasser, Flüssen, Seen und Meeren - bis zu den Polargebieten. Wir forschen experimentell, untersuchen das Wasser auf schädliche Inhaltsstoffe, Mikroorganismen und toxische Wirkungen und entwickeln Verfahren für die Überwachung. Wir konzeptionieren Forschungsfragen in diesen Feldern sowie zum Schutz der Polargebiete, zur Gewässerökologie, zur ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ sowie rechtlichen und sozio-ökonomischen Fragen der Wasserwirtschaft. Dazu forschen wir im ⁠ UBA ⁠ und kooperieren mit anderen Institutionen und Universitäten. Eine Liste mit den aktuellen Projekten , die wir an Dritte vergeben haben, finden sie hier oder siehe unten. Die Labore des UBA Am ⁠UBA⁠ forschen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus den unterschiedlichsten Fachrichtungen an Lösungen für Probleme im Wasserbereich. In sechs Laboren an den UBA-Standorten in Bad Elster und in Berlin (Marienfelde, Bismarckplatz und Corrensplatz) werden analytische, ökotoxikologische als auch molekularbiologische und mikrobiologische Untersuchungen und vielfältige Experimente durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UBA entwickeln neue Analyseverfahren, um Substanzen im Wasser nachzuweisen. Erhöhte Konzentrationen oder unerwünschte Stoffe werden so frühzeitig bemerkt. Das Erkennen und Bewerten von neuen Gefährdungen ist eine Hauptaufgabe der Forscher und Forscherinnen, um Wasser gezielt zu schützen. Um nachteilige Wirkungen auf die Lebensgemeinschaften im Wasser zu erkennen, werden entsprechende Prüfverfahren zur Bewertung der ökotoxikologischen Wirkung von Stoffen konzipiert, standardisiert und weiterentwickelt. Das UBA untersucht zum Beispiel seit vielen Jahren Fische und Sedimente aus deutschen Flüssen auf Schadstoffe, um die Entwicklung der Belastung einzuschätzen. Für den Vollzug oder die Verbesserung von Gesetzen, die zum Beispiel Chemikalien in Gewässern betreffen, entwickelt das UBA geeignete Kriterien. Die Wasserforschung und die Chemikalienforschung sind eng miteinander verbunden: beide untersuchen die Konzentration von Substanzen und ihre Auswirkung auf die Umwelt. Für diesen Zweck ist besonders die eigene Fließ- und Stillgewässersimulationsanlage (⁠ FSA ⁠) in Marienfelde geeignet. Hier lassen sich Bäche, Flüsse, Teiche und Seen inklusive der aquatischen Ökosysteme nachbilden und unter naturnahen Verhältnissen untersuchen. Die Wirkung und das Verhalten von Waschmittel, ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ oder Bioziden auf die Umwelt kann so erforscht werden.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen §  1 Anwendungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen §  3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung §  4 Umweltverträglichkeitsprüfung §  5 Feststellung der UVP-Pflicht §  6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben §  7 Vorprüfung bei Neuvorhaben §  8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko §  9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ein Instrument zum Schutz des europäischen Naturerbes. Wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden mit ihm Umweltauswirkungen von Projekten ermittelt. Während sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf vorhabenbezogene Auflagen bezieht, beurteilt die FFH-Verträglichkeitsprüfung alle Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu maßgeblichen Veränderungen des Erhaltungszustands von NATURA 2000-Gebiete führen können. Das heißt, die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt anhand der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Damit soll den einzelnen Lebensraumtypen und Arten aus den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie und dem Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele ein wirksamerer Schutz zuteil werden. Flächennutzung Wie wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt? Wer ist in Berlin für die Umsetzung der FFH-RL und der VSchRL zuständig? Rechtmäßig bestehende Nutzungen und abgeschlossene Planungen genießen in der Regel Bestandsschutz. Sie können fortgesetzt werden, wenn sie dem Erhaltungsziel des betreffenden Gebiets nicht entgegenstehen und es in seiner Qualität nicht verschlechtert wird. Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bleiben weitestgehend in ihrem bisherigen Umfang möglich. Oft ist der ökologische Wert eines FFH-Gebietes oder eines europäischen Vogelschutzgebiets eng mit traditionellen Wirtschaftsweisen verbunden. Die Mahd und die Beweidung sind für das Freihalten vieler wertvoller Biotope eine wichtige Maßnahme. Sie dienen der Erhaltung konkurrenzschwacher und sonnenliebender Tier- und Pflanzenarten. Für diese Gebiete kann es erforderlich sein, eine bestehende Bewirtschaftung beizubehalten oder gar zu fördern, um den schützenswerten Zustand zu sichern. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume und Arten treffen. Neue Planungen, Vorhaben und Projekte, die möglicherweise zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines NATURA 2000-Gebietes und der dort geschützten Lebensraumtypen und Arten führen, müssen hinsichtlich ihrer Auswirkungen geprüft werden (§ 34 Abs. 1, § 36 BNatSchG) . Geht von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung aus, unterliegen sie der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Der strenge Vorsorgegrundsatz bewirkt, dass bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung das Prüfverfahren auslöst. Dabei ist es unerheblich, ob der Eingriff innerhalb des Schutzgebietes stattfindet oder ob er von außen schädigend einwirkt (z.B. Schadstoffeinträge, Lärm, Grundwasserabsenkung, Zerschneidung von Flug- und Wandertrassen). Auch die kumulierende Wirkung von Plänen und Projekten muss dabei beachtet werden. Geregelt wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung im § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes . Sie soll sicherstellen, dass die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele berücksichtigt werden. Zunächst wird auf Grundlage vorhandener Unterlagen in einer Prüfung nach § 35 Absatz 1 Satz 2 NatSchG Bln geklärt, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter in einem Natura 2000-Gebiet zu erwarten sind. Kann dies ausgeschlossen werden, ist eine weiterführende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Erforderlich wird die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, wenn ein NATURA 2000-Gebiet durch ein Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigt werden kann. Wenn das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebietes führen kann, ist es unzulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit erfolgt immer einzelfallbezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, u.a. Dauer, Intensität, Umfang der Beeinträchtigung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art, erfordern und wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt, die den verfolgten Zweck des Projektes an anderer Stelle oder mit einer anderen Ausführungsart – ohne oder mit geringerem Schaden – erfüllen. Werden prioritäre Lebensräume oder Arten maßgeblich beeinträchtigt, kann ein Projekt nur bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden. Dabei sind nur solche Gründe gemeint, die sich positiv auf die Gesundheit des Menschen, auf die öffentliche Sicherheit bzw. auf die Umwelt auswirken. Andere zwingende Gründe des Gemeinwohls bedürfen einer Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union, die über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingeholt wird. Wenn ein Vorhaben trotz Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes zugelassen wird, ist der Projektträger zur Durchführung geeigneter Maßnahmen, sog. Kohärenzmaßnahmen, verpflichtet. Ziel ist, die ökologische Funktionsfähigkeit des Europäischen Netzes NATURA 2000 aufrechtzuerhalten. Die Maßnahmen sind vor der Zulassung des Vorhabens verbindlich festzusetzen und noch vor Eintritt der Schädigung umzusetzen. Der Obersten Naturschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt obliegt die Verantwortung zur Gebietsauswahl, Unterschutzstellung, Erstellung von Managementplänen und Monitoring des Zustandes der NATURA 2000-Gebiete. Sie führt unter Einbeziehung geeigneter, auf die jeweilige Situation eingehender Unterlagen, die Vorprüfung durch. Weiterhin prüft sie die Erfüllung der Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den europarechtlichen Vorschriften. Bezüglich der Berichtspflichten bedarf es der Mitarbeit weiterer Fachbehörden (z.B. Forsten, Fischerei, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft), Institute und ehrenamtlicher Naturschützer. Wird ein Natura 2000-Gebiet durch einen Plan beeinflusst, der einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf (Großprojekte, Verkehrswegebau, Bahntrassen) führt die Planfeststellungsbehörde die FFH-Verträglichkeitsprüfung durch. Aufgrund der konzentrierenden Wirkung bei Planfeststellungsverfahren entscheidet sie über alle Belange abschließend. Zu beachten ist, dass die Abwägung aller Belange untereinander nicht für die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt. Mit der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie besteht die Chance, im zusammenwachsenden Europa gemeinsam das Naturerbe für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu sichern. Die EG-Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie sind im Rahmen der politischen und ökonomischen Einigung Europas das wesentliche Element einer europäischen Natur- und Umweltschutzpolitik. FFH-Richtlinie Bundesamt für Naturschutz (BfN): FFH-Richtlinie

Einsatzstellen und Tätigkeitsfelder

Deine Aufgaben im FÖJ sind je nach Einsatzstelle sehr unterschiedlich. Wenn du dir nicht sicher bist, was zu dir gut passen könnte, kannst du dir bei “Schnuppertagen” ein erstes Bild machen. Sie bieten dir die Möglichkeit, an einem oder mehreren Probetagen in der ausgesuchten Einsatzstelle mit zu arbeiten und sich vor Ort einen Eindruck über die Aufgaben, das Arbeitsumfeld und die Mitarbeitenden zu verschaffen. Einsatzstellenbeschreibungen kannst du auf den Webseiten der Träger im Internet einsehen bzw. bei diesen anfordern. Einen ersten Überblick über mögliche Tätigkeitsfelder findest du hier: Erstellen von Plakaten, Broschüren und Faltblättern zu Umweltthemen Mitgestaltung und Organisation von Ausstellungen, Diskussionsveranstaltungen und Seminaren Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Projekten und Aktionen Vorbereitung und Betreuung von Informationsständen Mithilfe bei der Bearbeitung von Anfragen Vorbereitung von und Mitwirkung bei Umweltprojekten in Kindertagesstätten und Schulen Umweltbildungsarbeit mit Kindern (z.B. Gestaltung von Waldschultagen) Betreuung von Schulklassen in den Bereichen Landwirtschaft (Ökologisches Gärtnern) und Tierhaltung Mitarbeit bei der Planung und Durchführung des Schulgartenunterrichts Betreuung von Besuchern und Besucherinnen in Freilandlabors Mitarbeit bei der Inbetriebnahme und Wartung von Anlagen zur alternativen Energiegewinnung Probennahme und -bearbeitung zur Umweltanalytik in Unternehmen Recherche und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Erneuerbare Energien Information und Beratung über Ökologische Haustechnik Erstellen von Anleitungen Führen von Artenkarteien Anfertigen von Präparaten und Zeichnungen Presseauswertung und Postbetreuung Informationssuche und Archivpflege Unterstützung bei der Erstellung von Fachbroschüren Mitarbeit bei Probennahme (z.B. in Gewässern) und Probenbearbeitung im Labor Durchführung und Mithilfe bei Umweltuntersuchungen Sammlungspflege und Unterstützung bei der Planung von Ausstellungen Mitarbeit bei ökotoxikologischen Testverfahren Teilnahme an Vorträgen und Durchführen von einfachen Experimenten und Projekttagen Anlegen und Pflegen von Feuchtbiotopen und Teichen Pflegen und Pflanzen von Sträuchern Arbeit in Aufforstungsbetrieben Bau von Nistgelegenheiten Feldwirtschaft und Gartenbau Aussaat, Ernte und Verkauf Füttern und Pflegen von Tieren Erneuerung und Betreuung von Kompostanlagen Ausmisten von Ställen und Tiergehegen Nach einer Einarbeitung in der Einsatzstelle kannst du in Absprache mit deiner Trägerorganisation ein 2-wöchiges Praktikum in einem Handwerksbetrieb absolvieren. Diese Kooperation mit der Handwerkskammer Berlin gibt dir die Möglichkeit, praktische Erfahrungen im handwerklichen Bereichen zu sammeln, auch mit Blick auf mögliche Ausbildungsplätze und deine berufliche Orientierung. Interessierte Freiwillige können bei der Online-Praktikumsbörse der Handwerkskammer Berlin unter ‚Freiwillige Praktika‘ nach möglichen Betrieben suchen. Auch das Tauschformat „Ökiglück“ bietet dir die Chance, ein anderes Tätigkeitsfeld kennenzulernen. Hier kannst du während deines FÖJs eine Woche in einer anderen Einsatzstelle verbringen. Dieses bundesweite Tauschformat wird in Absprache mit eurer Einsatzstelle und der Trägerorganisation von euch selbst organisiert. Weitere Informationen und ein Tauschforum sind hier zu finden: Ökiglück – Freiwilliges Ökologisches Jahr .

Duales Studium Duales Studium Landwirtschaft Duales Studium "Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement" Duales Studium "Verwaltungsdigitalisierung und -informatik" Dualer Studiengang "Vermessung und Geoinformatik"

Passt ein duales Studium in der Landwirtschaft zu dir? Du interessierst dich für das Zusammenspiel von Landwirtschaft und Verwaltung? Du suchst einen sicheren und abwechslungsreichen Job? Du willst studieren und gleichzeitig praktische Erfahrungen sammeln? Dann bist du die richtige Person für das Duale Studium Landwirtschaft. Neben einem wissenschaftlichen Abschluss hast du nach dem Studium auch die Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst in der Tasche. Das ist die Voraussetzung, um in der Agrarverwaltung in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Wie läuft das duale Studium ab? Das duale Bachelorstudium verknüpft Theorie- und Praxisphasen miteinander. Die Praxisphasen werden in einem der vier Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) in Sachsen-Anhalt absolviert. Die Zuständigkeitsbereiche sind regional abgegrenzt. Die Theorieausbildung in Form eines Bachelorstudiums findet an der Hochschule Anhalt in Bernburg statt. Im Rahmen des dualen Studiums kannst du das theoretisch erlangte Wissen direkt in die Praxis umsetzen. Die vier Ämter nehmen unter anderem Aufgaben als Fachbehörde für landwirtschaftliche Themen, des Pflanzenschutzes und der Tierzucht wahr. Sie fördern die Dorferneuerung und andere Maßnahmen im ländlichen Raum. Weiterhin sind die Ämter Bewilligungsbehörden für verschiedene Beihilfe- und Fördermaßnahmen in der Landwirtschaft. In den Ämtern sind außerdem die Ausbildungsberater (m/w/d) für die “Grünen Berufe” angesiedelt. Beginn: Nach erfolgreich absolviertem Vorpraktikum (acht Wochen) in einem ALFF und im Zentrum für Technik und Tierhaltung Iden beginnt der Vorbereitungsdienst am 1. Oktober. Abschluss: Bachelor of Science (B. Sc.) und Laufbahnbefähigung landwirtschaftlicher Dienst, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Besoldung: ca. 1.500 Euro brutto und ggf. Familienzuschlag Ausbildungsdauer: 7 Semester an der Hochschule Anhalt und Praktikumszeiten in den vorlesungsfreien Zeiten Kosten: Die Semestergebühren für das Studium werden vom Land übernommen. Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Landwirtschaftsoberinspektor-Anwärter (m/w/d). Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst: Persönliche Eignung: Erfüllung der Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf (z. B. EU-Staatsbürgerschaft, Verfassungstreue). Bildungsabschluss: Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife. Auswahlverfahren: Erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufigen Auswahlprozess Praktische Erfahrung: Absolvierung eines achtwöchigen Vorpraktikums nach Abschluss des Auswahlverfahrens oder abgeschlossene Ausbildung mit landwirtschaftlichem Bezug. Mögliche Tätigkeitsfelder nach dem Studium in der Agrarverwaltung Sachsen-Anhalt: Sachbearbeitung in den Bereichen Förderung Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, Pflanzenschutz oder investive Förderung in der Landwirtschaft. Die aktuelle Stellenausschreibung für das Duale Studium Landwirtschaft findest Du ab sofort in unserem Online-Bewerbungssystem Interamt unter der Stellenangebots-ID: 1246172 . (Frist: 13.03.2025) Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt bietet seit dem Wintersemester 2019/2020 Studienplätze für den dualen Studiengang "Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement" im Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Neben einem wissenschaftlichen Abschluss verfügen die Absolventinnen und Absolventen nach dem Studium auch über eine Laufbahnbefähigung (Forstdienst, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt). Das duale Studium dauert 3,5 Jahre und verknüpft Theorie- und Praxisphasen miteinander. Die Praxisphasen werden im Landeszentrum Wald und im Landesforstbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt absolviert. Die Theorieausbildung in Form eines Bachelorstudiums findet an der Fachhochschule Erfurt - Fachrichtung Forstwirtschaft statt. Im Rahmen des dualen Systems wird das theoretisch erlangte Wissen direkt in die Forstpraxis umgesetzt. Die Semestergebühren werden vom Land übernommen. Nach erfolgreich absolviertem Vorpraktikum (acht Wochen, ab 1.August) beginnt der Vorbereitungsdienst am 1. Oktober des Jahres. Die Forstinspektoren-Anwärterinnen und -Anwärter erhalten monatliche Bezüge in Höhe von rund 1.500 Euro und ggf. einen Familienzuschlag. Wie geht es nach dem Studium weiter? Eine Übernahme nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ist beabsichtigt. Die Nachwuchskräfte können z.B. als Revierleiter/in (m/w/d) in den Wäldern von Sachsen-Anhalt oder als Sachbearbeiter/in (m/w/d) in der Forstverwaltung eingesetzt werden. So ist der Landesforstbetrieb den Maßgaben des Allgemeinwohls, des Umwelt- und Naturschutzes verpflichtet und soll auch als Vorbild für die privaten Forstbetriebe und Waldbesitzer dienen. Zu den Aufgaben im Landeszentrum Wald gehören im Wesentlichen die Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes, die Betreuung des Landeswaldes, die Überwachung der Populationsentwicklung von bedeutenden Schaderregern im Wald, die Ermittlung des Waldzustandes, der Waldbrandschutz, forstliche Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung waldpädagogischer Maßnahmen. Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer: die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 7 Beamtenstatusgesetz erfüllt, über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 67 des Hochschulgesetzes Thüringen verfügt, erfolgreich an einem mehrstufigen Auswahlverfahren teilgenommen hat, im Rahmen des Auswahlverfahrens ein achtwöchiges Vorpraktikum beim Landeszentrum Wald und Landesforstbetrieb absolviert oder eine Ausbildung zum Forstwirt abgeschlossen hat und den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht. Vor oder während des Studiums sind ein gültiger Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und eine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B zu erwerben. Bewerbungen für das Duale Studium "Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement" sind nur auf Ausschreibung hin an das zuständige Ministerium in Sachsen-Anhalt zu richten. Die Ausschreibung wird in der Regel zum Ende eines Kalenderjahres veröffentlicht. Der Bachelor-Studiengang "Verwaltungsdigitalisierung und -informatik" an der Hochschule Harz in Halberstadt und Wernigerode bereitet dich darauf vor, E-Government-Dienstleistungen sicherzustellen, also Verwaltungsvorgänge digital abzubilden und zu optimieren. Du kennst dich in den organisatorischen und rechtlichen Strukturen der öffentlichen Verwaltung aus und kannst dein Wissen als Fachkraft in allen wichtigen IT-Bereichen des öffentlichen Sektors einsetzen. Du arbeitest an der Schnittstelle zwischen Verwaltungen und externen Anbietern und Dienstleistern. Wie ist das Studium aufgebaut? Der Studiengang ist auf acht Semester angeleg. Er verbindet ein Vollzeitstudium mit Praxisphasen beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL). Dort verbringst du das vierte und achte Semester sowie die vorlesungsfreie Zeit und spezialisierst dich auf einzelne Verwaltungsbereiche. Für wen ist der Studiengang geeignet? Der Studiengang eignet sich für dich, wenn du Interesse an Informatik hast und dir vorstellen kannst, dich auf IT-Anwendungen im Umfeld der öffentlichen Verwaltung zu spezialisieren. Neben den notwendigen Grundlagen aus Informatik, Recht und Verwaltung lernst du den gesamten Zyklus der Software-Entwicklung kennen, von der Konzeption über die Me­thodenauswahl bis zur Umsetzung und den Testverfahren. Wenn du großen Wert auf Praxis legst, bist du hier richtig. Durch das duale Studium lernst du nicht nur in der Theorie, sondern wendest dein Wissen im MWL an. Auch während der Phasen an der Hochschule bist du bei Übungen praktisch tätig. Wärend des Studiums stehst du in einem bezahlten Beschäftigtenverhältnis zum MWL mit einem derzeitigen monatlichen Studienentgelt i.H.v. 1.400 Euro. Welche Inhalte bietet das Studium? Verwaltungsdigitalisierung und -informatik ist ein interdisziplinärer Studiengang, der die Informationstechnik mit den Verwaltungswissenschaften verknüpft. Studieninhalte der Informationstechnik: Grundlagenfächer: Grundlagen der Informatik, Programmierung, Datenbankensysteme, Softwa­retechnik und Softwareengineering, Web-Technologien. Beispiele für anwendungsorientierte Fächer: Sicherheit in Rechnernetzen, Service-orientierte Architekturen und E-Government, Web-Services und -Infrastrukturen, E-Government-Standards und Prozessmodellierung, Geoinformation und Bildverarbeitung. Studieninhalte der Verwaltungswissenschaften: Grundlagenfächer: Grundlagen der Verwaltungswissenschaften, Schlüsselkompetenzen, Grundla­gen des Rechts, Grundlagen des Öffentlichen Rechts, Grundlagen des Privatrechts, Organisation und Handeln, Sozialwissenschaften, öffentliche Finanzwirtschaft, Personalwesen, Beschaffung und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Sektor. Ab dem sechsten Fachsemester ergänzt du das Pflichtfach „Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung“ durch eines von drei Wahlmodulen: Future Internet/Internet of Things Sicherheit, Vertrauenswürdigkeit, E-Administration, E-Business Data Mining und Künstliche Intelligenz Was bieten wir dir Berufspraktische Studienzeiten in den Behörden des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten im Land Sachsen-Anhalt, mit erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums den Erwerb des akademischen Grades „Bachelor of Science“, eine Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld), Fahrt- und Unterkunftskostenerstattung während der Einsätze außerhalb der Ausbildungsstätte, 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr und Übernahme der Semesterbeiträge in Höhe von derzeit 105,00 Euro Weitere Informationen findest du auf den Seiten der Hochschule Harz . Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten bietet seit Oktober 2020 Ausbildungsplätze für den dualen Studiengang „ Vermessung und Geoinformatik “ (B. Eng.) an der Hochschule Anhalt in Dessau. Die vier Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sind Flurbereinigungsbehörden und gehören als untere Landesbehörden zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Die Flurbereinigung verbessert die Wettbewerbsfähigkeit in Landwirtschaft und Forstwirtschaft, ermöglicht eine zukunfts- und bedarfsgerechte Infrastruktur in den ländlichen Räumen, unterstützt wirksam die Gemeindeentwicklung, schützt und entwickelt nachhaltig die natürlichen Lebensgrundlagen und kann insbesondere die Wasserwirtschaft und den Naturschutz durch Flächenmanagement unterstützen. Pro Studierenden werden 1.400 Euro brutto pro Monat gezahlt. Jede/r Studierende erhält einen Ausbildungsvertrag, der aber auch mögliche Rückzahlungen gemäß Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei Nichtbestehen oder Schlechtleistung umfasst. Die Studierenden sind Beschäftigte. Das Studium dauert 3,5 Jahre. Berufspraktische Erfahrungen sammeln die Studierenden in einem der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Sachsen-Anhalt und in anderen Verwaltungsbehörden mit dem Schwerpunkt Flurneuordnung. Künftige Arbeitsorte sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. Mit erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Engineering“ erworben. War erwarten wir von Dir? eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 Hochschulgesetz des Landes SachsenAnhalt bis zum Beginn des Studiums und Interesse und Fähigkeiten in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINTFächer). Ein Praktikum in der Fachrichtung Vermessung und Geoinformation ist empfehlenswert. Du verpflichtet dich, nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums mindestens fünf Jahre in einem der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Sachsen-Anhalt tätig zu sein, soweit ein Beschäftigungsverhältnis angeboten wird. Bewerbungen für das Duale Studium sind nur auf Ausschreibung hin an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

Leitfaden schafft Grundlage für Sicherung der Trinkwasserqualität

Leitfaden schafft Grundlage für Sicherung der Trinkwasserqualität Der im Februar 2017 erschienene "Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung" legt die Grundlagen für eine umfassende Überprüfung der Wasserqualität im Hinblick auf radioaktivitätsbezogene Parameter. Laut Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet, Untersuchungen zur Konzentration von Radionukliden im Trinkwasser vorzunehmen. Der Leitfaden bietet dafür einheitliche Grundlagen. Basis ist eine europäische Richtlinie, die 2013 in Kraft trat und 2015 in der deutschen Trinkwasserverordnung aufgenommen wurde. 2009 schuf das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) mit einer umfangreichen systematischen Untersuchung eine fachliche Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Überwachung der natürlichen Radioaktivität im Trinkwasser im Rahmen des Trinkwasserrechts. Wasserspeicher im Wasserwerk Quelle: © Joachim Donath Der Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser schafft die Grundlage für die langfristige Qualitätssicherung des Trinkwassers. Er vereinheitlicht sowohl die Untersuchungen als auch die Umsetzung durch die Aufsichtsbehörden. Er entstand unter der Federführung des BfS und ersetzt eine frühere Fassung aus dem Jahr 2012. Laut Trinkwasserverordnung sind Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet, Untersuchungen der Konzentration von Radionukliden im Trinkwasser vorzunehmen. Der Leitfaden leistet einen Beitrag zum einheitlichen Verständnis der rechtlichen Vorgaben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ), das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ), das Bundesministerium für Gesundheit ( BMG ), das Umweltbundesamt ( UBA ), die zuständigen Landesbehörden sowie der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) empfehlen die Anwendung des Trinkwasser-Leitfadens. Der Leitfaden entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Damit soll die langfristige hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiterhin gesichert werden. Entstehung des Leitfadens: Erste BfS -Studie zwischen 2003 und 2008, europäische Richtlinien und Verordnungen Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat das BfS von 2003 bis 2008 ein umfangreiches Forschungsprogramm durchgeführt, um den Gehalt an natürlichen Radionukliden im Trinkwasser zu ermitteln und die daraus resultierende Strahlenbelastung zu ermitteln. Das BfS hat die Studie "Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser in der Bundesrepublik Deutschland" 2009 veröffentlicht. Die Studie erfasste große Teile des Bundesgebiets, Experten untersuchten 582 Trinkwasserproben. In Ballungsgebieten stammten diese vorwiegend aus größeren Wasserversorgungsanlagen, die teilweise mehrere Millionen Menschen mit Trinkwasser versorgen. Zusätzlich wurden gezielt Proben von Wasserversorgungsanlagen in Gebieten mit erhöhter natürlicher Radioaktivität der Bundesländer Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt untersucht. Aufgrund dieser Herangehensweise sind die gewonnenen Daten repräsentativ im Sinne der Aufgabenstellung. Ergebnis: Strahlenbelastung des Menschen durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser gering Die Studie ergab, dass die Belastung durch natürliche Radionuklide im Trinkwasser in Deutschland insgesamt als gering eingestuft werden kann. Erwachsene sind demnach aufgrund von Radionukliden im Trinkwasser durchschnittlich einer Strahlung von etwa 0,009 Millisievert pro Jahr ausgesetzt. Bei Säuglingen liegt dieser Wert im Schnitt etwa bei 0,05 Millisievert . Zum Vergleich: Die natürliche Strahlenbelastung, der die Bevölkerung insgesamt im Schnitt pro Jahr ausgesetzt ist beträgt etwa 2,1 Millisievert . Allerdings kann das Trinkwasser je nach Beschaffenheit des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen Radionukliden aufweisen. Eine vom BfS geleitete fachübergreifende Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Ministerien, Landesmessstellen, analytischen Laboratorien und Trinkwasserverbänden erarbeitete daraufhin zwischen 2009 und 2012 einen Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von Radioaktivität im Trinkwasser, der die bestehenden Anforderungen auf empfehlender Basis konkretisiert. Mit der Richtlinie 2013/51/EURATOM legte der Rat der Europäischen Union 2013 Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe im Trinkwasser fest und verpflichtete die EU -Mitgliedsstaaten, die Richtlinie bis zum 28. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 18. November 2015. Anforderungen an die praktische Umsetzung Der Leitfaden benennt, welche Anforderungen die jeweiligen Untersuchungsstellen bei den Probennahmen erfüllen müssen – zum Beispiel welche Untersuchungsverfahren anzuwenden sind oder wie häufig Proben genommen werden sollen. Für bestimmte Radionuklide gibt die Verordnung zudem Referenzaktivitätskonzentrationen an, mit denen die Messergebnisse in Bezug gesetzt werden können. Diese Instrumente sind die Grundlage, um in Einzelfällen Maßnahmen zur Reduzierung von Radionuklidkonzentrationen im Trinkwasser anordnen zu können und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Qualität des Trinkwassers sicher zu stellen. Die im Leitfaden erläuterten Untersuchungen und Bewertungen von radioaktivitätsbezogenen Parametern im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Eine Zulassung als Untersuchungsstelle durch die zuständige Landesbehörde erhalten Labore, die hierfür nach den Regelungen der geltenden Trinkwasserverordnung akkreditiert sind. Dabei ist es auch möglich, dass sich Labore nur für die Untersuchung einzelner Parameter akkreditieren lassen. Als qualitätssichernde Maßnahme haben akkreditierte Labore regelmäßig an Vergleichsanalysen teilzunehmen. Diese werden für die Bestimmung von natürlichen Radionukliden im Trinkwasser u. a. vom Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) regelmäßig angeboten. Damit soll die langfristige hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiterhin gesichert werden. Stand: 29.01.2025

Berlin veröffentlicht erste Ergebnisse der Wärmeplanung

Berlin muss wie alle Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum 30.06.2026 einen Wärmeplan vorlegen. Ein zentrales Element der Wärmeplanung ist die Einteilung der Stadt in Wärmeversorgungsgebiete. Der Wärmeplan wird aufzeigen, wo es in Berlin Wärmenetzgebiete gibt oder geben soll und wo weiterhin eine dezentrale Wärmeversorgung zu erwarten ist. Bereits heute legt Berlin erste Ergebnisse der Wärmeplanung zu den Gebieten der dezentralen Versorgung vor. In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass jedes Gebäude auch zukünftig einen eigenen Wärmeerzeuger haben wird. Berlin hat die Möglichkeit der „Eignungsprüfung und verkürzten Wärmeplanung“ nach dem Wärmeplanungsgesetz genutzt, um bereits vor 2026 erste Ergebnisse der Wärmeplanung aufzuzeigen. Die verkürzte Wärmeplanung ermöglicht es, anhand eines einfachen Prüfverfahrens Gebiete zu identifizieren, die sich nicht für eine Versorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Die identifizierten Gebiete decken etwa sechs Prozent des Berliner Wärmebedarfs ab, umfassen jedoch zugleich etwa ein Drittel der Berliner Gebäude, denn bei den betroffenen Gebäuden handelt es sich zumeist um Ein- oder Zweifamilienhäuser. Heute werden diese Häuser überwiegend mit Erdgas und Öl geheizt. Künftig wird die Wärmepumpe in der dezentralen Versorgung eine sehr wichtige Rolle spielen. Wärmepumpen, die Geothermie, also Erdwärme, als Wärmequelle nutzen, laufen sehr effizient, das heißt sie brauchen relativ wenig Strom pro erzeugter Kilowattstunde Wärme. Nicht überall in Berlin ist jedoch eine Nutzung von Geothermie möglich. Über eine digitale Karte mit Adress-Suchfunktion können Berlinerinnen und Berliner daher nicht nur erkennen, ob sich ihr Gebäude in einem Gebiet der dezentralen Versorgung befindet, sondern auch, wo die Nutzung von Geothermie generell erlaubnisfähig ist. Die digitale Karte, weiterführende Informationen zur Wärmeplanung und Hinweise zu Beratungsstellen stellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) auf ihrer Internetseite https://www.berlin.de/waermeplan zur Verfügung. Aus den Ergebnissen der verkürzten Wärmeplanung und ihrer Veröffentlichung resultiert ausdrücklich keine Verpflichtung für Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer. Sie dient lediglich der frühzeitigen Orientierung für die Betroffenen. Die Ergebnisse können somit eine Unterstützung bieten, eine Entscheidung zu treffen, und die derzeit günstigen Förderprogramme für Heizungswechsel des Bundes zu nutzen. Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Mit der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse der Wärmeplanung stellen wir für einen Teil der Stadt bereits heute, deutlich vor der Frist für die gesamtstädtische Wärmeplanung in 2026, wichtige Informationen bereit. Mit einfachen Tools wie einer Karte mit Adress-Suchfunktion unterstützen wir die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer in den betroffenen Gebieten bei ihrer Entscheidungsfindung für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung. Energieberatern, Architekten und Handwerk steht ebenfalls eine fundierte Beratungsgrundlage zur Verfügung, auf die sich alle beziehen können.“

Entwicklung eines Laborprüfverfahrens zum Rückhalt von partikulären Stoffen in dezentralen Niederschlagsbehandlungsanlagen bei Einleitung in Oberflächengewässer

Im Vorhaben wurde ein Vorschlag für ein robustes Laborprüfverfahren zur Beurteilung des Wirkungsgrads von Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung vor Einleitung in Oberflächengewässer entwickelt. Ein solches Prüfverfahren gibt es bisher nicht. Gesetzliche Anforderungen, sowie die Wirksamkeit von Behandlungsanlagen können durch zugelassene Verfahren überprüft werden. Der Einsatz hoch wirksamer Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung dient direkt dem Schutz und der Entlastung der Oberflächengewässer. Die Anlagenwirksamkeit wird geprüft am Rückhalt partikulärer Stoffe. Eine Reihe an offenen Fragestellungen u. a. zu den Prüfmaterialien waren zu bearbeiten und ein Prüfkonzept zu erstellen. Veröffentlicht in Texte | 133/2024.

Antragstellung

In Kontinuität zum Vorgängerprogramm BENE arbeiten wir bei der Umsetzung des BENE 2 in allen Förderschwerpunkten mit Förderaufrufen. Mittels dieser – mitunter zeitlich befristeten – Aufrufe wird das Programm gesteuert, um eine große Vielfalt unterschiedlicher, innovativer und vor allem klimaentlastender Projekte umzusetzen. Sollten Sie sich mit Ihrem Vorhaben in den aktuell veröffentlichten Förderaufrufen nicht wiederfinden: wir bemühen uns, über die gesamte Programmlaufzeit hinweg allen Interessen ausgewogen gerecht zu werden. Deshalb nehmen wir gerne jederzeit Projektskizzen entgegen, für die noch keine passenden Förderaufrufe geschaltet sind, die jedoch vom Inhalt und Grundsatz her den Vorgaben der Förderrichtlinie im Verbund mit den spezifischen Fördermerkblättern der Schwerpunkte entsprechen. Damit haben wir die Möglichkeit bedarfsgerecht und zielgenau weitere Aufrufe unter Berücksichtigung Ihrer Anregungen zu konzipieren. Informationen zu den Förderschwerpunkten Informationen zu den Förderbedingungen Die Antragstellung erfolgt als zweistufiges Verfahren. Zunächst gilt es in Form einer Projektskizze die Zielsetzungen und Herausforderungen zu beschreiben sowie einen finanziellen Richtwert zu benennen. Im Falle einer positiven Bewertung Ihres skizzierten Vorhabens werden Sie aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Die Mitarbeiter:innen der B.&S.U. mbH beraten Sie während der Antragsphase und erstellen abschließend eine Förderempfehlung zum Projektantrag. Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid oder in der Verwaltungsvereinbarung (zum Beispiel Höhe der Förderung, Auflagen) entscheidet die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel auf Grundlage dieser Richtlinie. Die Antragsberechtigungen und Förderbedingungen sind in den jeweiligen Förderschwerpunkten und entsprechenden Merkblättern erläutert. Bei der Gesamtabwägung im Rahmen eines Prüfverfahrens zu Ihrem Vorhaben werden die Bestimmungen der Förderrichtlinie sowie die festgelegten Auswahlkriterien zugrunde gelegt. Der gesamte Prozess der BENE 2-Förderung, von Skizze über Antrag und Mittelanforderungen bis hin zur Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt über das BENE 2-Förderportal. Über diese elektronische Kommunikation wird sichergestellt, dass alle wichtigen Dokumente zu Ihrem Vorhaben jederzeit aufgerufen, bearbeitet, ausgetauscht und archiviert werden können. Ein Benutzerhandbuch ist nach Registrierung auf dem Förderportal abrufbar. Bei der Einreichung von Projektskizzen über unser Förderportal sind die beschriebenen Anforderungen und Hinweise zu beachten. Gegebenenfalls den Förderaufrufen beigefügte Formulare können zur Unterstützung Ihrer Projektskizze genutzt und im Förderportal hochgeladen werden. Im Bedarfsfall können diese bei der B.&S.U. mbH angefordert werden. Hier geht es zum Förderportal Zum BENE 2-Förderportal

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