API src

Found 809 results.

Related terms

Topographische Regionalkarte 1 : 100 000 - Normalausgabe

Die Topographische Regionalkarte 1 : 100 000 wird aus der topographischen Karte 1 : 100 000 abgeleitet. Sie eignet sich aufgrund ihrer übersichtlichen Gestaltung für verschiedene Zwecke in der Verwaltung, der Wirtschaft und auch für den privaten Gebrauch. Die Blattschnitte der Regionalkarte 1 : 100 000 orientieren sich an den Grenzen der Landkreise des Landes Brandenburg. Zusätzlich wird das Land Berlin flächendeckend, mit den angrenzenden Landkreisen, in einer Karte abgebildet. Die Karten werden in der Regel zweijährlich aktualisiert und auf Anforderung als analoger Kartendruck (Plot) bereitgestellt.

Digitale Topographische Regionalkarten 1 : 100 000

Die Regionalkarte 1: 100 000 eignet sich durch ihre Gestaltung sehr zu Übersichtszwecken für verschiedene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, aber auch für den privaten Gebrauch. Der Vertrieb der Rasterdaten der Digitale Topographische Regionalkarten erfolgt über den Geobroker in der farbigen Kombination. Die digitalen Rasterdaten liegen blattschnittfrei vor. Die Angabe der Blattecken erfolgt in Pixel- und UTM-Koordinaten in einer ASCII-Datei. Standardauflösung: 200L/cm = 508dpi, Standardformat: TIFF LZW komprimiert. Die Daten werden über automatisierte Verfahren oder durch Selbstentnahme kostenfrei bereitgestellt. Bei Nutzung der Daten sind die Lizenzbedingungen zu beachten.

Samtgemeinde Lühe: Zufahrt MAL

Das Gewerbegebiet Sandhörn der Gemeinde Steinkirchen wurde im Jahr 2005 mit dem Bebauungsplan Nr. 11 „Gewerbegebiet Sandhörn“ planerisch gesichert. Einziger vorhandener Betrieb ist die FABY Fruchtgroßhandel GmbH & Co. KG im Osten des Gebiets (siehe Luftbild unten). In einem Teil des bisher unbebauten Gebiets im Westen will sich ein weiterer Obstlagerbetrieb ansiedeln (Marktgemeinschaft Altes Land mit Sitz in Jork). Da die einzige Erschließung des Geländes nur eine private Zufahrt zum bestehenden Betrieb ist, soll das neue Bauvorhaben über eine direkte Zufahrt von Norden von der Landesstraße 140 (L 140) her erschlossen werden soll. Die Zufahrt soll so vorbereitet werden, dass sie als öffentliche Erschließung auch für weitere Betriebe genutzt werden kann, die sich hier evtl. später ansiedeln. Da die geplante Zufahrt außerhalb des geltenden Bebauungsplans Nr. 11 liegt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplan erforderlich, der hier Straßenverkehrsfläche festsetzt.

Sponsoringberichte der Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg

Berichte der Behörden und Ämter über Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen. Sie beinhalten die von den Behörden und Ämtern sowie den direkten hamburgischen Mehrheitsbeteiligungen (öffentlichen Unternehmen) aus ihrem Zuständigkeitsbereich angenommenen privaten Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen ab 5.000 Euro im Einzelwert und die von bestimmten hamburgischen Mehrheitsbeteiligungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich geleisteten Spenden und spendenähnlichen Zuwendungen ab 2.500 Euro im Einzelwert.

Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.

Leistungen für den Privatwald

Die Bewirtschaftung des Privatwaldes im Freistaat Sachsen wird durch seine kleinflächige Struktur erschwert. Zwar stockt 72 % des Vorrats im Privatwald in Betrieben mit Größen unterhalb 20 ha aber 91 % der privaten Forstbetriebe besitzen Größen von unter 5 ha. Häufig sind diese Kleinstbetriebe noch auf mehrere Flurstücke verteilt. Der Staatsbetrieb Sachsenforst unterstützt private Waldbesitzer durch Beratung, Betreuung, forstliche Förderung sowie Aus- und Fortbildung entsprechend Sächsischem Waldgesetz.

Einsammeln von Verkaufsverpackungen

Abfrage von Art, Menge, regionaler Herkunft und Verbleib von Verkaufsverpackungen. Erhebung bei Betrieben und Einrichtungen, die Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern einsammeln.

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 hat in mehreren rheinland-pfälzischen Landkreisen und der Stadt Trier Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Dies stellt die Betroffenen sowie staatliche Einrichtungen und kommunale Gebietskörperschaften vor die Herausforderung, Maßnahmen von außergewöhnlichem Ausmaß in kurzer Zeit umzusetzen und förderrechtlich abzuwickeln. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23. September 2021 trat nach Veröffentlichung im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (MinBl. 2021, S. 126 ff.) in Kraft. Dort wird das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, anerkannte Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur geregelt. Mit dem Entwurf der Änderungsverwaltungsvorschrift werden verschiedene Änderungen und Anpassungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 umgesetzt. Anlass sind insbesondere die bundesrechtliche Verlängerung der Antragsfrist sowie die durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2022 und 18. Juli 2023 in Kraft getretenen Verfahrenserleichterungen (Vorgriffsregelungen), die nun in der VV Wiederaufbau RLP 2021 nachvollzogen werden. Daneben werden einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert.

Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 VV Wiederaufbau RLP 2021)

Die Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 hat in mehreren rheinland-pfälzischen Landkreisen und der Stadt Trier Schäden ungeahnten Ausmaßes und außergewöhnliche Notsituationen verursacht. Dies stellt die Betroffenen sowie staatliche Einrichtungen und kommunale Gebietskörperschaften vor die Herausforderung, Maßnahmen von außergewöhnlichem Ausmaß in kurzer Zeit umzusetzen und förderrechtlich abzuwickeln. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 vom 23. September 2021 trat nach Veröffentlichung im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz (MinBl. 2021, S. 126 ff.) in Kraft. Dort wird das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, anerkannte Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur geregelt. Mit dem Entwurf der Änderungsverwaltungsvorschrift werden verschiedene Änderungen und Anpassungen der VV Wiederaufbau RLP 2021 umgesetzt. Anlass sind insbesondere die bundesrechtliche Verlängerung der Antragsfrist sowie die durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verfahrenserleichterungen (Vorgriffsregelungen), die nun in die VV Wiederaufbau RLP 2021 nachvollzogen werden. Daneben werden einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert. Zur zeitnahen Liquiditätssicherung der schadensbetroffenen Kommunen soll zudem eine weitere Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen, die es den Kommunen ermöglicht, nach Bewilligung einen einmaligen Abschlag in Höhe von bis zu 30 Prozent abzurufen, soweit bei den Kommunen ein entsprechender Bedarf besteht.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI)

Gegenstand des Beschlusses ist ein Gesetzentwurf, mit dem die Ausgestaltung eines einmaligen Investitionsprogramms der Landesregierung für Klimaschutz und Innovation in den Kreisen, Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz geregelt werden soll. Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, bei deren Bewältigung die kommunalen Gebietskörperschaften maßgebliche Akteure sind. Auch die kommunale Ebene steht daher in der Verantwortung und leistet einen Beitrag zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion auch im Hinblick auf die Umsetzung der Energiewende. Die Landesregierung trägt dem in besonderer Weise Rechnung, indem sie einmalig 250 Millionen Euro für Klimaschutz-, Klimafolgenanpassung und Innovation vor Ort zusätzlich zur Verfügung stellt. Insgesamt 180 Millionen Euro werden den Kommunen durch das unter Federführung des MKUEM verantwortete einwohnerbezogene Pauschalförderprogramm unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jede Verbandsgemeinde, jede Stadt und jeder Kreis entsprechend der Einwohnerzahl eigenes Geld zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung erhalten. Die Ortsgemeinden sollen über die Verbandsgemeinden ebenfalls profitieren. Ergänzt wird dies durch ein wettbewerbliches Verfahren unter Federführung des MWVLW, aus dem besonders innovative Leuchtturmprojekte mit insgesamt 60 Millionen Euro gefördert werden sollen. In diesem wettbewerblichen Verfahren sollen auch Ortsgemeinden und im Zuge von gemeinsamen Projekten mit kommunalen Gebietskörperschaften auch sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen des privaten Rechts antragsberechtigt sein. Zur effizienten Koordinierung der einzelnen Programmteile ist eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Leitung der Staatskanzlei vorgesehen. Mit der Beschlussfassung billigt der Ministerrat den Gesetzentwurf abschließend, so dass dieser dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden kann.

1 2 3 4 579 80 81