Gegenüber dem planfestgestellten Sachstand aus der 8. Planänderung ergibt sich Änderungs- bzw. Definitionsbedarf, welcher mit der 11. Planänderung nach Planfeststellungsbeschluss durch die TenneT TSO GmbH beantragt wird. Dadurch, dass die KÜ Erzhausen in einer sog. Stich-Verbindung elektrotechnisch betrachtet eingebaut ist, ergibt sich aus elektrotechnischer Sicht die Notwendigkeit, diese Stichverbindung vom Rest des Netzes abtrennen zu können, um für den Fall von z.B. Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten an der KÜA selbst bzw. an den Erdkabeln die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Dies kann ausschließlich innerhalb der KÜA nur durch einen Trenn- und Erdungsschalter inkl. sämtlicher zugehöriger Technik realisiert werden. Diese zusätzlichen Geräte bedeuten zusätzliche Fundamente und somit den Bedarf einer größeren Stellfläche, auf dem bereits erworbenen Grundstück. Der Betriebsweg auf dem KÜA-Gelände wird dementsprechend länger. Gleichwohl hat die Vergrößerung der Stellfläche für die Kabelübergangsanlage zur Folge, dass das KÜA Portal als definierter Endpunkt der Freileitungsanbindung zwischen dem Abzweigmast B027N und der KÜA in seinem Standort verschoben werden muss. Auf den durch das Anlagenlayout definierten Anlagenachsen wird das KÜA-Portal um ca. 6m in südöstliche Richtung verschoben. Der Mast 001 ist bereits errichtet und ändert sich nicht. Aufgrund dieser Standortänderung des KÜA-Portals verschwenkt sich die Leitungsachse und das Spannfeld zwischen Mast 001 und KÜA-Portal verkürzt sich. Die geänderte Leitungsgeometrie erfordert eine geänderte Befestigungsgeometrie der Leiterseile am Portalriegel des KÜA-Portals. Dadurch, dass die Trennschalter elektrisch betrieben und gesteuert sind, wird ein Betriebsgebäude zur Unterbringung der Automatisierungstechnik zwingend erforderlich, was aus dem planfestgestellten KÜ eine aktive KÜA macht. Aus den insgesamt größeren Flächen der KÜA resultieren geringfügig höhere zu versickernde bzw. abzuleitende Niederschlagsmengen. Um die planfestgestellte Trommelfläche, östlich der KÜA in direkter Nähe der Landesstraße L487, herstellen zu können und eine schädliche Verdichtung von Oberboden in diesem Bereich zu verhindern, ist der Abtrag von Oberboden zwingend notwendig. Die Lagerung der Oberbodenmieten ist in direkter örtlicher Nähe zur Trommelfläche, außerhalb von Überschwemmungsflächen, vorgesehen, um weite Transportwege zu vermeiden. Auf Grund der starken Steigung der dauerhaften Zuwegung zur KÜA, welche auch als Baustraße genutzt werden muss, ist es baustellenlogistisch zwingend erforderlich, Baumaterialien, die in großen Transporteinheiten nach Erzhausen geliefert werden, abzuladen, kurzfristig zwischenzulagern und auf kleinere Baustellenfahrzeuge umzuladen. Für diese Vorgänge ist die planfestgestellte Trommelfläche östlich der KÜA in direkter Nähe zur Landesstraße L487 vorgesehen. Dementsprechend wird eine Nutzungserweiterung der Trommelfläche als Umladefläche für Bau- und Bodenmaterialien beantragt. Um, ohne auf die L487 einzubiegen, direkt von der Baustraße-/Zuwegung KÜA auf die Trommel-/Umladefläche zu gelangen, wird eine zusätzliche Zufahrt zu dieser Fläche beantragt. Da sich zwischen Landesstraße und der Trommel-/Umladefläche ein Grünstreifen und ein Graben befindet, dessen temporäre Überbauung mit insgesamt zwei asphaltierten Zufahrten und der erforderlichen Verrohrung des vorhandenen Straßenbegleitgrabens im Bereich dieser Zufahrten der in der 8. Planänderung nicht berücksichtigt wurde, diese aber zwingend als Zu- und Abfahrt von Transport- und Trommelfahrzeugen benötigt werden, wird dies mit der vorliegenden Planänderung nach Planfeststellung nachträglich beantragt. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Änderungs- bzw. Definitionsbedarf: Änderung des passiven Kabelübergangs (KÜ) zur aktiven Kabelübergangsanlage (KÜA) auf Grund der zwingend erforderlichen Hinzunahme einer Trenn- und Erdungsschalterebene; zwei zusätzlich erforderliche Blitzableiter sowie eine zwingend erforderliche Umhausung für Steuerzellen (Betriebsgebäude). Dadurch bedingt ist die Veränderung des Portalstandortes, was wiederum eine Veränderung des Schutzbereichs der durch die Leiterseile überspannten Fläche zur Folge hat. Anpassung des rechnerischen Nachweises der schadfreien Entwässerung des KÜA-Geländes, Feinplanung der Zuwegungsfläche vor der Toranlage der KÜA, Zusätzliche, temporär genutzte Flächen zur Lagerung von Oberbodenmieten im Bereich östlich KÜA in Nähe der L487, Erweiterung der Nutzung der temporären Arbeitsfläche (Trommelfläche) im Bereich L487/Einfahrt Zuwegung KÜA als Umlade-/Baustelleinrichtungsfläche, Temporäre Grabenverrohrungen für die Schaffung einer Zufahrt von der L487 auf die temporär hergestellte und genutzte Arbeits-/Umlade-/Trommelfläche und dementsprechend Nutzung des Straßenseitenraums der L487.
Das Unternehmen, welches am 31.08.2011 gegründet wurde, plant den Betrieb einer Demonstrationsanlage, in der ein Windpark mit einem Pumpspeicherkraftwerk kombiniert wird. Hierzu sollen vier Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 5 Megawatt errichtet werden. In die Bauwerke dieser Windkraftanlagen werden die Wasserspeicher integriert. Diese oberen Wasserspeicher sollen über eine Druckrohrleitung mit dem Kraftwerk und mit dem Unterbecken, einer bereits vorgesehenen Flutmulde, verbunden werden. Die elektrische Speicherkapazität des Pumpspeicherkraftwerks beträgt 70 Megawattstunden. Durch die Integration des oberen Wasserspeichers in die Bauwerke der Windkraft- anlagen kann auf den Bau eines gesonderten Oberbeckens verzichtet werden. Dadurch entfallen Baumaßnahmen sowie An- und Abtransport der Aushubmasse. Es können ca. 19.000 Lkw-Fahrten mit einem CO 2 -Ausstoß von ca. 400 Tonnen vermieden werden. Weiterhin entfallen Rodungsarbeiten einer Waldfläche von 2 bis 4 Hektar. Die Anlagenkonzeption erlaubt einen hohen Grad der Standardisierung, welcher in der Pumpspeichertechnik bisher nicht bekannt ist. Der Vorteil dieser neuartigen Anlage besteht unter anderem darin, dass die überschüssige regenerativ erzeugte Energie kurzfristig vor Ort gespeichert werden kann statt deren Erzeugung drosseln zu müssen. Die Anlage liefert neben der Stromerzeugung auch die fürdas zukünftige Energiesystem benötigte Flexibilität. Eine Kombination von Windenergieanlage und Wasserspeicher wurde bislang noch nicht umgesetzt. Eine weitere Neuerung stellt die Verwendung von unterirdisch verlegten, biegsamen PE (Polyethylen)-Rohren anstelle der üblichen teilweise oberirdisch verlegten, starren Stahlrohre für die Druckrohrleitungen dar. Dadurch wird die Landschaft geschont. Mit dem angestrebten Ausbau der erneuerbaren Energie wird der Bedarf an Energiespeichern zum Ausgleich von Einspeiseschwankungen zunehmen. Das Vorhaben wird einen Beitrag zur Etablierung solcher Speicher und damit zur besseren Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem leisten. Branche: Energieversorgung Umweltbereich: Klimaschutz Fördernehmer: Naturstromspeicher Gaildorf GmbH & Co. KG Bundesland: Baden-Württemberg Laufzeit: seit 2014 Status: Laufend
Die Kontrolle der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung und der Leitungsnetze gehört auf Grundlage von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu den Aufgaben der Energieaufsicht. Zuständig dafür ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Das Energierecht setzt dabei vor allem auf die Eigenverantwortung. Deshalb legen die technischen Fachverbände der Energiewirtschaft (zum Beispiel der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. ) die Anforderungen an die Ausstattung und technische Sicherheit Anlagentechnik im Sinne anerkannter Regeln der Technik fest. Die Energieaufsicht wird in der Regel nur anlassbezogen tätig. Ihr obliegt keine formalisierte Überwachung im Zuge einer konkreten Anlagen- oder Komponentengenehmigung. Wer den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität und Gas aufnehmen möchte, benötigt gemäß § 4 EnWG eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für in Sachsen-Anhalt gelegene Netze ist diese Behörde das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Mit der Beantragung muss der Nachweis erbracht werden, dass das Unternehmen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt zur Beantragung der Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG (PDF, 263KB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG ein Energieversorgungsnetz betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 95 EnWG mit einer Geldbuße geahndet wird. Energieversorgungsunternehmen, die Kunden mit Energie beliefern, ohne dabei ein Netz zu betreiben, benötigen keine Netzgenehmigung. Beliefern sie Haushaltskunden, sind gemäß § 5 EnWG die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen. Die eigentliche Belieferung von Kunden, der Verkauf von Strom und Gas, unterliegt dem freien Markt. Jeder kann sich seinen Strom- oder Gasanbieter frei wählen und dabei zum Beispiel auf den Preis und die Herkunft der Energie achten. Anders ist das beim Transport von Strom und Gas durch die Leitungsnetze. Diese Netze gehören einzelnen Netzbetreibern, die nicht frei gewählt werden können. Aus diesem Grund werden die Höhe der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde kontrolliert. Die Strom- und Gasnetze werden durch die Netzbetreiber sicher betrieben. Dadurch ist die Versorgungssicherheit im Strom- und Gasbereich sehr hoch. Zum Ausdruck kommt das beispielsweise im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index). Dieser Wert gibt die durchschnittliche Ausfalldauer je versorgtem Verbraucher an. Zuletzt lag der SAIDI-Wert bei nur 12,8 Minuten im Strom- und 1,26 Minuten im Gasbereich. Die SAIDI-Werte werden durch die Bundesnetzagentur erhoben und auf deren Webseite für Strom und Gas veröffentlicht. Während Strom nur in sehr kleinem Maß (in Pumpspeicherkraftwerken oder Batterien) gespeichert werden kann, lässt sich Erdgas sehr gut speichern. Dies erfolgt meist in unterirdischen Speichern, beispielsweise ehemaligen Gaslagerstätten oder in großen Hohlräumen in Salzlagerstätten, den sogenannten Kavernen. In Sachsen-Anhalt befinden sich Gasspeicher für 32.400 Terawattstunden (TWh), das sind 14 Prozent der bundesdeutschen Vorräte. Die in Deutschland insgesamt gespeicherte Gasmenge entspricht etwa 28 Prozent des deutschen Jahresverbrauchs. Nur noch etwa 8 Prozent des hier verbrauchten Erdgases stammen aus deutscher Förderung. Die Gasversorgung in Deutschland ist jedoch wegen der vielen Importquellen sehr sicher. Die Speicherung ist vor allem deshalb notwendig, weil im Winter an Tagen mit besonders hohem Wärmebedarf zusätzlich zu den Importen auch im Sommer eingespeichertes Gas in die Gasleitungen eingespeist werden muss. Durch Wettereinflüsse, technische Störungen, Unfälle oder Handlungen Dritter kann die Energieversorgung gestört werden. Die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bereiten sich auf solche Störfälle vor und haben rund um die Uhr Einsatzpersonal und Material verfügbar.
Die Donaukraftwerk Jochenstein AG hat mit Datum vom 04.09.2012 für das Vorhaben Energiespeicher Riedl die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 WHG (i.V.m. Art. 72 ff BayVwVfG) beantragt. Dieser war bereits Gegenstand einer öffentlichen Auslegung im Jahr 2016, in deren Zusammenhang bereits Stellungnahmen abgegeben werden konnten und abgegeben wurden. Mit Datum vom 20.06.2022 wurden überarbeitete Planunterlagen vorgelegt. Die Ergänzungen/Änderungen sind mit blauer Farbe gekennzeichnet. Im Wesentlichen lassen sich die seit 2016 vorgenommenen Änderungen und Aktualisierungen wie folgt beschreiben: Das Vorhaben, insbesondere die baulichen Anlagen, die Anlagentechnik, das Betriebskonzept und die anlagebedingten dauerhaften Flächeninanspruchnahmen, ist gegenüber dem Planungsstand zur öffentlichen Auslegung 2016 unverändert. Die Antragsunterlagen zum Vorhaben wurden jedoch in den vergangenen Jahren wegen Nachforderungen der Fachbehörden, zur Aktualisierung der Datengrundlagen und wegen Änderungen der rechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen aktualisiert. Diese ergänzenden Planunterlagen umfassen insbesondere neue immissionsschutzfachliche Prognosen, aber auch sonstige Aktualisierungen. Die Struktur der Antragsunterlagen wurde gegenüber der Fassung der öffentlichen Auslegung im Jahr 2016 grundsätzlich beibehalten und nur im Einzelfall angepasst oder ergänzt. Eine Übersicht über entfallene, neue oder aktualisierte Antragsunterlagen gibt das in den Antragsunterlagen enthaltene Dokumentenverzeichnis. Neue oder aktualisierte Antragsunterlagen der Papierfassung sind zusätzlich am Ordnerrücken und am jeweiligen Registerblatt blau markiert. Die nunmehr veröffentlichten und ausgelegten geänderten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG. Darunter sind insbesondere folgende aktualisierte bzw. neu erstellte Gutachten: - Immissionsschutzfachliche Prognosen - UVP-Bericht - Artenschutzrechtliche Fachgutachten - FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Hinweis: Es werden auch die nicht geänderten Unterlagen ausgelegt. Gegenstand der ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung sind jedoch nur die geänderten Antragsunterlagen. Die bisher im Verfahren abgegebenen entscheidungserheblichen fachbehördlichen Stellungnahmen werden mit den Planunterlagen ausgelegt, § 19 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 UVPG. Zu der geänderten Planung werden die Fachstellen erneut beteiligt. Da es sich um wesentlich geänderte und ergänzte Antragsunterlagen handelt, erfolgt eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeit wird hiermit unterrichtet, dass die Planunterlagen einen UVP-Bericht enthalten, § 19 Abs. 1 Nr. 5 UVPG. Das Vorhaben wird auf Antrag der Trägerin des Vorhabens nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Trägerin des Vorhabens hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG beantragt. Die Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet, da das Vorhaben nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Vo-raussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Republik Österreich nach den §§ 55 f UVPG wird durchgeführt. Gegenstand des Vorhabens 1. Die Donaukraftwerk Jochenstein AG plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherkraftwerkes im Landkreis Passau, Markt Untergriesbach nahe des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein zwischen den Ortsteilen Gottsdorf, Riedl und Jochenstein zur Speicherung von Wasser aus der Donau zur Erzeugung elektrischer Energie (Energiespeicher Riedl). Für die beantragte Maßnahme wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73ff BayVwVfG durchgeführt. Nach § 70 WHG i.V.m. Art. 69 BayWG gelten zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Art. 72 bis 78 BayVwVfG. Da hier auch die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen: Speichersee (Oberbecken) in der „Riedler Mulde“ nordwestlich des Ortsteiles Riedl und südwestlich des Ortsteiles Gottsdorf - Verlegung des Aubaches - Auflassung Fischteiche auf der Fl.Nr. 1233 der Gemarkung Gottsdorf - teilweiser Neuerrichtung der Gemeindeverbindungsstraße Gottsdorf – Riedl - teilweiser Neuerrichtung bzw. bauzeitlicher Verlegung der Gemeindeverbindungsstraße Riedlerhof – Riedl - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten Hochdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Ein- und Auslaufbauwerk Speichersee rechtsufrig auf dem Trenndamm zwischen Doppelschleuse und Kraftwerksblock im Stauraum Jochenstein - Schrägschacht und Schrägstollen als Verbindung der Kraftstation mit dem Speichersee nebst Verschluss- und Zugangseinrichtungen - Verteilrohrleitungen Kraftstation (Schachtkraftwerk) auf dem Werksgelände der Donaukraftwerk Jochenstein AG bestehend aus - Maschinenschacht - Krafthausgebäude - Kabelkanal und Energieableitung - Errichtung von Parkplätzen und Zufahrten - Errichtung und Betrieb einer Elektroumspannanlage (Anhang 1 Nr. 1.8 der 4. BImSchV) am Krafthaus Niederdruckseitige Triebwasserführung bestehend aus - Verteilrohrleitungen - Niederdruckstollen - Ein- und Auslaufbauwerk Donau Brücke über die Schleusenunterhäupter des Wasserkraftwerkes Jochenstein Baustelleneinrichtungs- und Zwischenlagerflächen Vorübergehende Einrichtungen zur Baustromversorgung und Bauabwicklung, verschiedene bauzeitliche Maßnahmen. Wegen der geplanten Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG) der Donau für einen Turbinen- /Pumpbetrieb mit einer Leistung von 300 MW, die nach § 8 WHG der wasserrechtlichen Gestattung bedarf, soll eine hydraulische Verbindung zwischen der Donau und dem Speichersee über einen unterirdischen Triebwasserweg her-gestellt werden. Der Speichersee mit einer Fläche von 24 ha und einem Speicherinhalt von 4,85 Mio. m3 und die Donau sollen durch Stollen zu einer Kraftstation als Schachtbauwerk im Talbodenbereich des Ortsteiles Jochenstein verbunden werden, in der je zwei Pumpen und Turbinen aufgestellt sind. Das Wasser für das Vorhaben soll der Donau aus dem Stauraum Jochenstein am rechten Ufer des Trenndamms des bestehenden Wasserkraftwerkes Jochenstein über ein Ein-/Auslaufbauwerk entnommen (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 85 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) bzw. zurückge-geben werden (bis zu einem maximalen Volumenstrom von 114 m3/s, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Die erzeugte elektrische Energie wird in einem unterirdischen Kabelkanal in die bestehende Schaltanlage des Wasserkraftwerkes Jochenstein eingespeist. Des Weiteren sind aus Anlass der Durchführung des Vorhabens zur Planfeststellung beantragt: Errichtung Weiher „Mühlberg“ (mit einer Oberfläche von ca. 5.900 m2) nördlich des Speichersees auf den Flurnummern 1213, 1230, 1244, 1214 der Gemarkung Gottsdorf Teilweise Neuerrichtung und Verlegung öffentlicher Wege im Markt Untergriesbach Anhebung der bestehenden Kran- und Kabelbrücken am Schleusenoberhaupt des Wasserkraftwerkes Jochenstein Landschaftspflegerische und gewässerökologische Maßnahmen auf deutschem Staatsgebiet in der Stadt Passau, der Gemeinde Thyrnau, dem Markt Obernzell sowie dem Markt Untergriesbach Rodung von Waldflächen im Bereich des Speichersees. Hinweis: Auf österreichischem Staatsgebiet wurden gewässerökologische Maßnahmen für die Stauräume Jochenstein und Aschach beantragt. Ebenfalls beantragt wurde die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundenen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände zu erteilen (§ 9 WHG, § 8 WHG) sowie die erforderlichen straßenrechtlichen Verfügungen auszusprechen. Die geplante Maßnahme, Errichtung eines Pumpspeichersees, unterliegt als Gewässerausbau nach §§ 67, 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG und Art. 73 ff BayVwVfG der Planfeststellungspflicht. Das Vorhaben wird nach § 5 Abs.1 Nr. 1 / § 7 Abs. 3 / § 9 Abs. 4 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Fa. Uniper Kraftwerke GmbH plant das Oberbecken des Pumpspeicherkraftwerkes Happurg umfassend zu sanieren und als Teil des Kraftwerkes in Betrieb zu nehmen. Als Sanierungsmaßnahme ist im Wesentlichen eine Untergrundsanierung im Bereich der Versturzzone (Beckensohle) sowie die Herstellung eines Kontrollganges sowie eines zweischaligen kontrollierten Dichtsystems geplant. Für die beantragte Maßnahme wird ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 68, 70 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 ff BayVwVfG durchgeführt. Das Vorhaben wurde auf Antrag der Vorhabensträgerin einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1/§ 7 Abs. 3 UVPG unterzogen. Die Planfeststellungsbehörde erachtete das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig. Die Antragsunterlagen enthalten einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG.
Der Ertrag erneuerbarer Energien schwankt. Daher benötigen wir unter anderem geeignete Energiespeicher. Stromspeicher basieren immer auf dem Prinzip der Energieumwandlung. Die elektrische Energie wird je nach Speichertyp erst bei Bedarf freigesetzt. Eine Übersicht gibt die neue Karte zum Thema Energiespeicher. Zur Netzstabilisierung und Dämpfung der Schwankungen im Energiesystem ist vor allem bei den Erneuerbaren Energien eine Pufferung durch geeignete Energiespeichermedien von Bedeutung. In Baden-Württemberg werden hierzu beispielsweise Pumpspeicher als große, zentrale Speicheranlagen für die Mittel- bis Langfristspeicherung betrieben. Zu einer Anlage gehören ein oder mehrere Ober- und Unterbecken, die mit Pumpen und Turbinen über Rohre oder Stollen miteinander verbunden sind. Wasserreservoire wie Seen, Becken und Flüsse werden sozusagen zur Speicherbatterie. Wird der Strom benötigt, kann das Wasser abgelassen werden, es treibt dann Turbinen an, die wiederum Strom erzeugen. Die Reaktionszeit moderner Pumpspeicherkraftwerke ist dabei extrem kurz. Innerhalb von weniger als zwei Minuten sind sie von Stillstand auf Volllast gebracht. Bild zeigt: Pumpleitungen der Pumpspeichers Forbach. Bildnachweis: altix5/stock.adobe.com Batteriespeicher hingegen können als kleinere Energiespeicher mit geringeren Kapazitäten durch kurzzeitige Speicherung und Netzstabilisierung zur Versorgungssicherheit beitragen – insbesondere, wenn sie direkt dort stehen, wo der überschüssige Strom anfällt. Diese Aufgabe erfüllen heute oft Lithium-Ionen-Batterien, die in Kombination mit modernen Photovoltaikanlagen errichtet werden können. Um die Wichtigkeit des Themas Speicher zu unterstreichen sind im Energieatlas Baden-Württemberg auf einer neuen übersichtlichen Karte der Stand der Batteriespeicher in Baden-Württemberg und die Lage der Pumpspeicher dargestellt. Die Karte zeigt die aggregierten Daten des Marktstammdatenregisters (MaStR). Es handelt es sich um die Summe aller bei der Bundesnetzagentur aufgeführten Batteriespeicher. Diese Speicher sind je nach Gebietsebene addiert. Zusätzlich ist die Anzahl der durch das Speicherförderprogramm in Baden-Württemberg geförderten netzdienlichen PV-Speicher angegeben. Die neue Karte finden Sie im Energiatlas .
Die vorliegende Ergänzung zur 8. Planänderung umfasst folgende Änderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.11.2017 sowie dem Planänderungsbeschluss zur 8. Planänderung vom 20.05.2022: - Verlegung der Erdkabel zwischen dem Ersatzneubau der Schaltanlage und dem Pumpspeicherwerk (Trassenabschnitt B) in Kabelschutzrohren - Lage des Verlaufs des Trassenabschnitts B innerhalb der beantragten Flurstücke - Grabenbauweise mit temporärem Verbau (Rückbau mit Grabenverfüllung) - Querung der Landstraße L487 in offener Grabenbauweise - Anpassung der betroffenen temporären und dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen gemäß Grunderwerbsverzeichnis Die Ergänzungen ergeben sich aus der veränderten Lage der Kabelendverschlüsse auf dem Gelände der Schaltanlage Erzhausen, wodurch sich ein veränderter Trassenverlauf zwischen der Schaltanlage und der Anbindung an das Pumpspeicherkraftwerk Erzhausen ergibt. Zudem soll die Bauweise der Querung der Landesstraße L487 angepasst werden. Die Verlegung des Erdkabels soll die L487 in offener Bauweise, statt wie bisher geplant im geschlossenem Bohrpressverfahren, queren. Dieses Verfahren soll eine Beschädigung von Bauteilen des Pumpspeicherkraftwerks unterhalb der Straße ausschließen. Die Grabenbauweise mit temporärem Verbau ist bedingt durch die beengten Platzverhältnisse, der geforderten Grabentiefe sowie der veränderten Lage des Trassenverlaufs.
Die EnBW AG hat am 05.09.2019 den Antrag auf Planfeststellung und Zulassung der Gewässerbenutzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherwerks auf der Gemarkung Forbach (PSW Forbach – Neue Unterstufe) einschließlich der baurechtlichen, straßenrechtlichen, naturschutz-rechtlichen, waldrechtlichen und wasserrechtlichen Nebenentscheidungen gestellt. Es ist vorgesehen, das auf dem Gelände des Rudolf-Fettweis-Werks bestehende Schwarzenbachwerk durch ein Pumpspeicherwerk und das bestehende Murgwerk durch ein neues Wasserkraftwerk zu ersetzen. Sowohl das neue Schwarzenbach- als auch das neue Murgwerk werden in Kavernenbauweise, d.h. unterirdisch, erstellt. Die neue gemeinsame Kraftwerkskaverne nimmt alle Anlagenbestandteile (Schwarzenbachwerk, Murgwerk, Transformatoren und die zum jeweiligen Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen) auf. Für das neue Schwarzenbachwerk wird das bestehende Ausgleichsbecken durch einen unterirdischen Kavernenwasserspeicher westlich des Rudolf-Fettweis-Werks Forbach mit einem zusätzlichen Volumen von rund 200.000 m² erweitert. Das so erweiterte Ausgleichsbecken dient als Unterbecken für das neue Pumpspeicherwerk. Weitere Vorhabensbestandteile sind die zugehörigen Stollen (Oberwasser-, Unterwasser-, Zufahrts-, Energieableitungsstollen) sowie die für die Bauarbeiten erforderlichen Schutterstollen, die Baustelleneinrichtungen Heiligenwald, Schutterstollen, Bahnhof Raumünzach, baufeldbezogene Baustelleneinrichtungen sowie die Aufschüttung Seebachhof und die Auffüllung Heiligenwald/ Schneidersköpfle (Gegenstand eines separaten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens) mit den entsprechenden Transportwegen. Das Vorhaben hat möglicherweise Auswirkungen insbesondere auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden und Wasser. Durch Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist vorgesehen, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu kompensieren.
Ausbau von Stromspeichern in Rheinland-Pfalz, Kapazität von Pumpspeicherkraftwerken, private Stromspeicher in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen, Wasserstoff; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität
Aktenzeichen: BASE21102/01 -A#0700 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben „Pumpspeicherwerk Forbach“ in Forbach Das Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) hat mit Schreiben vom 26.04.2022 (Aktenzeichen 51-8964.81 PSW Forbach) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben Errichtung „Pumpspeicherwerk Forbach“ in der Gemarkung Forbach ersucht. Für das Vorhaben mit Untertagebauwerken zwischen 660 m NHN und 250 m NHN sollen eine Talsperre mit Kraftwerkskavernen und vorhandenen Wasserstollen verbunden werden. Das Vorhaben wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD-LRGB) kommt in seiner Stellungnahme vom 19.04.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Weiterhin kann das Vorhaben zugelassen werden, da die geplanten Bauwerke bereits vorhandene Bauwerke verbinden bzw. aus vorhandenen Bauwerken entwickelt werden. Auf Grundlage der Ausführungen des RPK des GD-LRGB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.06.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
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