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Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012

Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 korrigiert am 28. November 2012 (PDF, 4 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 03.03.2025

Antragstellung auf Genehmigung bis 30.06.2025

Antragstellung auf Genehmigung bis 30.06.2025 Die hier als Word-Dokument bereitgestellten Formblätter bilden (in Zusammenschau mit anderen Unterlagen zum Forschungsvorhaben wie z.B. dem Prüfplan) die Grundlage für die Antragsprüfung durch das BfS. Achtung: Die hier zur Verfügung gestellten Formblätter verlieren ab Einreichungsdatum 01.07.2025 ihre Gültigkeit. Planen Sie eine Einreichung ab dem 01.07.2025, finden Sie die entsprechenden Formblätter hier . Bitte beachten Sie ferner, dass die Formblätter (einschließlich ihrer Anlagen) in der aktuellen, an dieser Stelle bereitgestellten, Version zu verwenden sind. Die zuvor verfügbaren Versionen verlieren spätestens 6 Monate nach einer Aktualisierung ihre Gültigkeit und werden vom BfS dann nicht zur Prüfung angenommen. Ebenso wenig werden Formblätter mit eigenmächtig abgeänderter Formblattmaske zur Prüfung angenommen . Welche Antragsunterlagen für welche Strahlenanwendung? Bitte ordnen Sie die von Ihnen geplanten studienbedingten medizinischen Strahlenanwendungen einer der aufgeführten Fallgruppen zu. Welche Antragsunterlagen für welche Strahlenanwendung? Diagnostische Strahlenanwendungen: Allgemeine Diagnostik (AD) - Formblatt (FB) Antrag auf Genehmigung FB Administrative Angaben zum Genehmigungsantrag FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben FB Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen FB Medizinisch-Wissenschaftliche Angaben-AD (MedWissAngaben–AD) Anlage 1 zu FB MedWissAngaben–AD Anlage 2 zu FB MedWissAngaben–AD (nur für Röntgenuntersuchungen) Anlage 3 zu FB MedWissAngaben–AD (nur für Durchleuchtungsuntersuchungen) Anlage 4 zu FB MedWissAngaben–AD (nur für CT-Untersuchungen) Anlage 5 zu FB MedWissAngaben–AD (nur für Knochendichtemessungen) Anlagen 6 a-c zu FB MedWissAngaben–AD (nur für offene radioaktive Stoffe): Anlage 6a Anlage 6b Anlage 6c FB Unterschrift Biostatistiker FB Unterschrift Fachkundiger Arzt Nuklearmedizin (je nach Anwendung) FB Unterschrift Fachkundiger Arzt Radiologie (je nach Anwendung) FB Unterschrift Studienkoordination Therapeutische Strahlenanwendungen - Nuklearmedizinische Therapie (NT) Strahlentherapie (ST) Formblatt (FB) Antrag auf Genehmigung FB Administrative Angaben zum Genehmigungsantrag FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben FB Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen FB Medizinisch-Wissenschaftliche Angaben-NT (MedWissAngaben–NT) Patienteninformation Prüfplan FB Unterschrift Biostatistiker FB Unterschrift Fachkundiger Arzt Nuklearmedizin FB Unterschrift Studienkoordination Formblatt (FB) Antrag auf Genehmigung FB Administrative Angaben zum Genehmigungsantrag FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben FB Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen FB Medizinisch-Wissenschaftliche Angaben-ST (MedWissAngaben–ST) Anlage 1 zu FB MedWissAngaben–ST Patienteninformation Prüfplan FB Unterschrift Biostatistiker FB Unterschrift Fachkundiger Arzt Strahlentherapie FB Unterschrift Studienkoordination Änderung einer genehmigten Anwendung - Formblatt (FB) Änderungsantrag / Sonstige Informationen über Veränderungen Hinweis zum Datenschutz Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten wie beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadressen werden im Rahmen der Bearbeitung der Verfahren durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet und bis zum Eintritt der strahlenschutzrechtlichen Verjährung aufbewahrt. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung . Ergänzende Unterlagen Ergänzen Sie die Antragsunterlagen durch: Unterlagen zur atomrechtlichen Deckungsvorsorge (Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer (Zusatz-) Strahlen-Haftpflichtversicherung - die Vorlage eines Versicherungsangebotes ist nicht ausreichend - oder Bestätigung über die Anwendung des Prinzips der Selbstversicherung bei Einrichtungen des Bundes oder eines Landes - Deckungsvorsorgebefreiung - oder Nachweise zu sonstigen finanziellen Sicherheiten z. B. Garantieerklärung des Bundes und / oder eines Landes), die zustimmende Stellungnahme einer beim BfS gemäß § 36 Absatz 1 StrlSchG registrierten Ethikkommission zum Forschungsvorhaben, die Bestätigung des jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen, den Fachkundenachweis ( ggf. Aktualisierungen) für den Arzt, der die jeweilige Strahlenanwendung leiten soll (zum FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben), die Umgangsgenehmigung für jeden radioaktiven Stoff, der im jeweiligen Studienzentrum zum Einsatz kommen soll (zum FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben), den Nachweis zum befugten Betrieb für jede Röntgeneinrichtung bzw. jede Therapieeinrichtung, die im jeweiligen Studienzentrum zum Einsatz kommen soll (zum FB Zentrumsbezogene Genehmigungsangaben) und gegebenenfalls die Kostenübernahmeerklärung eines Dritten (Sponsor). Eine Übersicht der benötigten Antragsunterlagen finden Sie in der Checkliste zur Antrags- / Anzeigevervollständigung . Stand: 25.03.2025

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgehen für die wissenschaftliche Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgehen für die wissenschaftliche Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen Im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) wird das Bundesumweltministerium ( BMUV ) ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung mittels Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe zulässig ist ( § 84 Abs. 2 StrlSchG ). Das Bewertungsverfahren beim Bundesamt für Strahlenschutz ist darin als zweistufiger Prozess festgelegt: 1. Vorprüfung 2. Ausführliche Begutachtung Am 12. Mai 2017 wurde das Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) beschlossen. Darin wird das Bundesumweltministerium ( BMUV ) ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung mittels Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe unter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene Personengruppe zulässig ist ( § 84 Abs. 2 StrlSchG ). Das derzeit laufende Mammographie-Screening-Programm wurde bereits 2018 mit einer Rechtsverordnung des BMUV in die Struktur der neuen Regelungen überführt. Gemäß § 84 Abs. 3 StrlSchG kommt dem Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) die Aufgabe zu, Früherkennungsuntersuchungen wissenschaftlich zu bewerten. Näheres regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur wissenschaftlichen Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten (StrlSchGVwV-Früherkennung) vom 12. Dezember 2018. Von der wissenschaftlichen Bewertung bis zur Einführung Der wissenschaftliche Bericht mit der abschließenden Bewertung des BfS geht ans BMUV und dient diesem als Entscheidungsgrundlage. Das BMUV legt fest, ob das Verfahren zur Früherkennung zugelassen wird. Wenn das geschieht, erarbeitet das BMUV eine entsprechende Rechtsverordnung, dabei wird es wiederum vom BfS beraten. Wenn eine Verordnung des BMUV über die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung vorliegt, können Betreiber*innen von Röntgeneinrichtungen eine Genehmigung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Ob die Untersuchung von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Das Bewertungsverfahren ist als zweistufiger Prozess festgelegt: 1. Vorprüfung In der Vorprüfung prüft das BfS mindestens jährlich, welche Früherkennungsuntersuchungen grundsätzlich für eine Zulassung gemäß § 84 Abs. 2 StrlSchG in Frage kommen. Die Vorprüfung erfolgt auf der Grundlage einer orientierenden Durchsicht der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Literatur. 2. Ausführliche Begutachtung Einen wichtigen Bestandteil der ausführlichen Begutachtung stellt die Nutzen-Risikobewertung dar, bei der einerseits der Nutzen und andererseits die unerwünschten Wirkungen und das Strahlenrisiko gegeneinander abgewogen werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer systematischen Literaturübersicht, die sich an internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin orientiert und möglichst ausschließlich Publikationen der höchsten Evidenzstufe berücksichtigt. Wichtige Endpunkte bei der Bewertung des Nutzens sind: die Verringerung der krankheitsspezifischen Sterberate ( Mortalität ), die Verringerung der krankheitsspezifischen Beschwerden ( Morbidität ), der Gewinn an gesundheitsbezogener Lebensqualität. Dem Nutzen gegenübergestellt werden die unerwünschten Wirkungen, die aus der Früherkennungsuntersuchung resultieren können, wie falsch-positive oder falsch-negative Befunde, Überdiagnostik und -therapie, belastende Abklärungsdiagnostik, das Strahlenrisiko. Es wird dargelegt, ob ausreichende wissenschaftliche Evidenz für das Überwiegen des Nutzens gegenüber den unerwünschten Wirkungen und dem Strahlenrisiko vorliegt. Neben der Nutzen-Risikobewertung sind die Anforderungen und Bedingungen, die an die Früherkennungsuntersuchung im laufenden Betrieb zu stellen sind, von zentraler Bedeutung. Nur durch diese kann erreicht werden, dass die oben genannte Nutzen-Risikobewertung, die sich üblicherweise auf prospektive, randomisierte Studien von hoher methodischer Qualität bezieht, auch im laufenden Betrieb Gültigkeit besitzt. Eine Gruppe von Sachverständigen aus den Fachbereichen Röntgendiagnostik oder Nuklearmedizin sowie den Bereichen Medizinphysik und Epidemiologie , relevanten klinischen Fachgebieten und der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen unterstützt und berät das BfS bei der Auswahl und Bewertung der Früherkennungsuntersuchungen. Vor Abschluss des Bewertungsverfahrens übermittelt das BfS seinen wissenschaftlichen Bericht zur Stellungnahme an die betroffenen Fachkreise, darunter medizinische Fachgesellschaften, die Verbände der Krankenkassen und Organisationen der Patientenvertretung. Für die nach § 84 Abs. 2 zugelassenen Früherkennungsuntersuchungen prüft das BfS mindestens alle fünf Jahre, ob sich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterentwickelt hat und ob dies einen Anlass zur Neubewertung der Untersuchung gibt. Stand: 14.03.2025

Richtlinien für Sachverständigenprüfungen nach § 172 Strahlenschutzgesetz

Der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) hat beschlossen, die Richtlinien, die Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen festlegen, neu zu strukturieren. Unterhalb einer Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL SV) werden spezifische Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen in eigenen Richtlinien festgelegt für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (SV-RL Röntgen) die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (SV-RL Anlagen), die Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (RL Dichtheitsprüfung). Die Sachverständigenprüfungen dienen dem Ziel, den Strahlenschutz für das Personal, für die Bevölkerung und – bei der Anwendung am Menschen – für zu untersuchende oder zu behandelnde Personen sicherzustellen. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfungen können auch zur Führung des Nachweises herangezogen werden, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. Mit Rundschreiben vom 30.07.2024 wurden die Rahmen-RL SV und die SV-RL Anlagen bekannt gegeben. Diese sind seit dem 15. Oktober 2024 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen. Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das SV-RL.

G3. Welche Angaben werden aus den beteiligten Studienzentren im Anzeigeverfahren benötigt?

G3. Welche Angaben werden aus den beteiligten Studienzentren im Anzeigeverfahren benötigt? Im Anzeigeverfahren ist nachvollziehbar darzulegen, dass die zur Anwendung vorgesehenen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder § 19 StrlSchG betrieben werden dürfen und im Fall der diagnostischen Anwendung radioaktiver Stoffe hierfür eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG vorhanden ist. Anders als im Genehmigungsverfahren existiert hier keine Nachweispflicht, sondern die Notwendigkeit von nachvollziehbaren Darlegungen. Als nachvollziehbare Darlegung reicht die Bestätigung des Anzeigenden aus. Diese wird in Form einer Bestätigung durch den jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen eingeholt.

G1. Ist eine Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen erforderlich?

G1. Ist eine Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen erforderlich? Ja, vom Strahlenschutzverantwortlichen bzw. der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist ein separates Formular mit dessen Bestätigung einzuholen. Damit wird im Fall eines monozentrischen Vorhabens der Antrag oder die Anzeige bestätigt und im Fall einer Multi-Center-Studie das Einverständnis zur Teilnahme der Einrichtung an der Studie und zur Durchführung studienbedingter Strahlenanwendungen erklärt. Die Unterschrift eines Strahlenschutzbeauftragten oder des die Anwendung leitenden Arztes ist hier nicht ausreichend. Im Anzeigeverfahren bestätigt der Strahlenschutzverantwortliche mit seiner Unterschrift zudem, dass die zur Anwendung vorgesehenen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder § 19 StrlSchG betrieben werden dürfen und im Fall der diagnostischen Anwendung radioaktiver Stoffe hierfür eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG vorhanden ist.

Technische Angaben für Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke (nach Anlage 1 Röntgenverordnung (RöV))

Technische Angaben für Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke (nach Anlage 1 Röntgenverordnung (RöV)) Technische Angaben für Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke (nach Anlage 1 Röntgenverordnung (RöV)) Technische Angaben für Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke (nach Anlage 1 Röntgenverordnung (RöV)) (PDF, 68 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) Stand: 08.06.2018

Genehmigung/Anzeige nach dem StrlSchG

Umfasst Genehmigungen, Anzeigen, Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Anlagen, Bestrahlungsvorrichtungen, Geräten zur Gammaradiografie, Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen, Beschäftigung mit fremden Röntgeneinrichtungen, Beförderung von radioaktiven Stoffen und medizinische Forschung mit ionisierender Strahlung nach dem Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG).

Entwicklung von Verfahren zur zerstörungsfreien Qualitätskontrolle von Prüfkörpern, die im Rahmen von Prüfungen zur Qualitätssicherung nach §16 Abs. 2 und 3 der Röntgenverordnung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen verwendet werden - Vorhaben 3608S20001

Entsprechend der Anforderungen der Röntgenverordnung und abgeleiteter Richtlinien unterliegen Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen einer regelmäßigen technischen Qualitätssicherung. Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Abnahmeprüfung der Einrichtungen, danach in regelmäßigen Abständen Konstanzprüfungen. Prüfkörper nehmen bei diesen Prüfungen eine zentrale Rolle ein. Die bei den Prüfungen zu verwendenden Prüfkörper sind in den zugehörigen Normen spezifiziert. Eine relevante Abweichung der Prüfkörper von ihrer Spezifikation kann primär zwei Folgen nach sich ziehen: Röntgeneinrichtungen, welche potentiell geeignet sind, fallen fälschlich durch Prüfungen, was zur Folge hat, dass die Einrichtungen stillgelegt oder zumindest kostenträchtig korrigiert werden müssen. Röntgeneinrichtungen, welche potentiell nicht geeignet sind, bestehen Prüfungen und werden weiterhin zur Diagnostik am Menschen eingesetzt. Beides sollte nach Möglichkeit verhindert werden. Aktuell gibt es keine Hersteller unabhängige Prüfung der Übereinstimmung eines Prüfkörpers mit der zugehörigen Norm-Spezifikation. Es gibt gleichwohl aus vorherigen Untersuchungen des Normenausschusses Radiologie (NAR) sowie Beobachtungen von Nutzern der Prüfkörper Hinweise darauf, dass nicht alle Exemplare der auf dem Markt erhältlichen Prüfkörper ihren Norm-Spezifikationen genügen. Innerhalb des vorliegenden Vorhabens wurden Methoden zur zerstörungsfreien Prüfung besagter Prüfkörper entwickelt und an einer Stichprobe dieser Prüfkörper praktisch angewandt. Es wurden dabei die Prüfkörper nach DIN 6868-4 (inkl. Digitaler Subtraktionsangiographie (DSA)), DIN 6868-13 und DIN EN 60601-2-44 sowie die Mammographie-Prüfkörper CDMAM und Testeinsatz AP zusammen mit den zugehörigen Schwächungskörpern betrachtet. In den meisten Fällen liegen die für die Prüfungen relevanten Komponenten, z.B. Dynamiktreppen oder Niedrigkontrastobjekte, im Inneren der Prüfkörper. Eine taktile Untersuchung der Objekte ist damit nicht zerstörungsfrei möglich. Innerhalb des Vorhabens wurden Methoden entwickelt, bei welchen die Bilddaten von Röntgen- Durchstrahlungsaufnahmen quantitativ ausgewertet werden. Durch diese Herangehensweise wird eine zerstörungsfreie Prüfung der im Inneren von Prüfkörpern liegenden Komponenten ermöglicht. Einzig die Prüfung der CTDI-Prüfkörper nach DIN EN 60601-2-44 soll entsprechend der entwickelten Prüfmethode mittels Koordinatenmesstechnik, d.h. taktil, erfolgen. Die innerhalb des Vorhabens primär verwendete Untersuchungsmethode basiert auf dem quantitativen Vergleich der Röntgenabbildungen unbekannter Prüfkörper, die für den Einsatz an klinischen Röntgeneinrichtungen, d.h. für die entsprechenden Abnahme- bzw. Konstanzprüfungen gedacht sind, mit Aufnahmen von Referenz-Prüfkörpern bekannter Geometrie. Für jeden der betrachteten Prüfkörper wurden hierzu Referenz-Prüfkörper definiert. Die Geometrie der Referenzprüfkörper wurde mit ausreichend kleiner Unsicherheit untersucht. Die Messungen erfolgten vielfach an Messeinrichtungen der Koordinatenmesstechnik. Für die Mammographie-Prüfkörper wurden Röntgenfluoreszenzmessungen sowie Rasterkraftmikroskopie eingesetzt. Die Röntgenbildgebung der Mammographie-Prüfkörper erfolgte an einer Mikrofokus-Röntgenanlage, die Untersuchungen der Prüfkörper nach DIN 6868-4 (inkl. DSA) sowie DIN 6868-13 an einer klinischen Röntgenanlage unter jeweils zuvor optimierten und reproduzierbaren Bedingungen. Auf Basis der Röntgenaufnahmen der Referenz-Prüfkörper wurden Korrelationsfunktionen entwickelt, die es erlauben, aus den Signalwerten einer Durchstrahlungsabbildung eines unbekannten Prüfkörpers auf dessen Zusammensetzung zu schließen. In den meisten Fällen ist die erweiterte Messunsicherheit für ein untersuchtes Objekt kleiner als 5%, in vielen Fällen sogar kleiner 2,5%. Sie ist allgemein ausreichend klein, um eine relevante Abweichung von Komponenten eines Prüfkörpers von deren Norm-Spezifikation festzustellen. Mit Hilfe der entwickelten Methoden ist eine Konformitätsprüfung der innerhalb des Vorhabens betrachteten Prüfkörper der Röntgendiagnostik mit vertretbarem Aufwand möglich. Die entwickelte Prüfmethode wurde im Rahmen einer Stichprobenprüfung an auf dem Markt verfügbaren Prüfkörpern der betrachteten Prüfkörpertypen getestet. Es zeigte sich, dass aktuell, mit Ausnahme der Prüfkörper nach DIN 60601-2-44, ein relevanter Anteil an Prüfkörpern in zumindest jeweils einigen der beinhalteten Komponenten um mehr als 10% von den zugehörigen Norm-Spezifikationen abweicht. Hierbei wurden einerseits Hersteller spezifisch systematische Abweichungen von der Norm-Spezifikation festgestellt. Andererseits besteht bei einigen Herstellern eine große Fertigungsstreuung zwischen Prüfkörpern gleichen Typs. Darüber hinaus wurden in Einzelfällen auch offensichtliche Fehler in der Endfertigung einzelner Exemplare festgestellt. Vor dem Hintergrund der Resultate der Stichprobenuntersuchung erscheint es wichtig, Prüfkörper in Zukunft durch eine unabhängige Stelle auf ihre Norm-Konformität hin untersuchen zu lassen. Unabhängig von der Übereinstimmung der Prüfkörper mit deren Norm-Spezifikation wurde festgestellt, dass an etlichen Stellen die Spezifikation der Prüfkörper in den zugehörigen Normen nicht eindeutig bzw. im Hinblick auf den Einsatzzweck des Prüfkörpers ggf. nicht optimal ist. Es ist zu empfehlen, die Definition der Prüfkörper in den zugehörigen Normen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der vorliegenden Arbeit zu überdenken und nachfolgend zu modifizieren. In der vorliegenden Studie wurde, der Zielstellung entsprechend, nur ein kleiner Teil der aktuell verwendeten Prüfkörpertypen untersucht. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Vorhabens erscheint es sinnvoll und angemessen, entsprechende Arbeiten auch für die anderen, auf dem Markt verfügbaren Prüfkörpertypen durchzuführen.

Leitfaden zum Einsatz von Dosismanagementsystemen zur Optimierung von Röntgenanwendungen und Einhaltung von Referenzwerten - Vorhaben 3616S42432

Ein Dosismanagementsystem (DMS) ist sinnvoll und dringend empfehlenswert für Betreiber von Röntgeneinrichtungen, wenn eine größere Anzahl von Röntgeneinrichtungen ordnungsgemäß nach neuem Strahlenschutzrecht betrieben werden sollen. Es ist auch ein sehr wichtiges Handwerkszeug des Medizinphysik-Experten, damit dieser die ihm in §132 StrlSchV zugewiesenen Aufgaben erledigen kann. In einer Anwendungsstudie (Kennzeichen BfS AG-R - 08313 / 3616S42432) wurde festgestellt, dass sich die zusätzlich notwendigen Eigenschaften eines DMS nicht über die Instituts-bzw. Klinikgröße definieren lassen. In der Regel ist eine Bewertung der jeweilig spezialisierten Fachrichtungen obligat, um ein individuelles Anforderungsprofil zu erstellen. Beginnend mit der Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur gilt es erforderliche Schnittstellen zu den übergeordneten Systemen (Krankenhausinformationssystem (KIS) oder Radiologieinformationssystem (RIS) zu schaffen, um einen zuverlässigen Datenbestand zu erhalten. Die Einrichtung und Pflege auf dieser Ebene ist optimaler Weise den IT-Fachabteilungen zu überlassen. Die Integration der Modalitäten ist mithilfe der Geräte- und PACS-Hersteller zu vereinbaren. Es wird nicht empfohlen diese Arbeiten rein abteilungsintern zu verteilen. Die Anbindung sollte auf Grundlage von RDSR und MPPS erfolgen. Es wird größeren Instituten empfohlen die Daten aus dem PACS-System zu importieren. Kleinere Einrichtungen können wahlweise ein Gerät direkt anbinden.

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