Das Plangebiet wird im Westen durch die Straße Kiwittsmoor, im Norden durch den Weg Tweeltenmoor, im Osten im wesentlichen durch den Bachlauf Tweeltenbek und im Süden durch den Weg entlang des Rückhaltebeckens und des Bornbachs begrenzt. Es umfasst die Flurstücke 499 und 7588 der Gemarkung Langenhorn.
In diesem Datensatz sind die Rückhaltebecken des Bezirksamts Eimsbüttel visualisiert. Durch Klick auf ein Becken wird der jeweilige Name des Beckens sowie der Name des Flusses, der von und zum Becken führt, ersichtlich. Zudem sind einige Daten zur Entschlammung oder ggf. zum Auslaufbau abzulesen.
Der Gegenstand des Vorhabens umfasst insbesondere: - Stilllegung der bestehenden Altdeponie durch Sanierung der Entwässerung im Dammbereich und Aufbringung einer Oberflächenabdichtung bzw. im Bereich der Überbauung mit neuen Deponieabschnitten durch eine „multifunktionale Zwischenabdichtung“, - Erschließung eines Deponieabschnitts als DKI-Deponie im Bereich der Kuppe als Überbauung der Altdeponie durch Herstellung einer „multifunktionalen Zwischenabdichtung“ sowie der erforderlichen Entsorgungs- und Infrastruktureinrichtungen, Nutzung des Abschnitts zur Verfüllung mit Abfall der Kategorie DK I, - Erschließung eines Deponieabschnitts als DK0-Deponie: Herstellung der erforderlichen Entwässerungseinrichtungen und Abdichtungen, Nutzung des Abschnitts zur Verfüllung mit Abfall der Kategorie DK 0, - Erschließung eines Deponieabschnitts als DKI-Deponie: Herstellung der erforderlichen Entwässerungseinrichtungen und Abdichtungen, Nutzung des Abschnitts zur Verfüllung mit Abfall der Kategorie DK I, - Errichtung eines Rückhaltebeckens für das anfallende Sickerwasser, Herstellung der Vorflut für die Einleitung des Sickerwassers in das öffentliche Kanalnetz zur kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, - Errichtung eines Rückhaltebeckens für anfallendes Niederschlagswasser, Herstellung der Vorflut für die Einleitung des Oberflächenwassers in den Brühlgraben.
Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre an Oder und Elbe, von denen auch das Land Brandenburg betroffen war, zeigten, dass der zeitliche Ablauf der Hochwässerwelle im Vergleich zu früheren Ereignissen deutlich verkürzt war, was eine höhere Amplitude, d.h. höhere Wasserstände zur Folge hatte. Eine der Hauptursachen hierfür ist in einem drastischen Rückgang der natürlichen Retentionsräume, hervorgerufen durch eine verstärkte oberflächennahe Wasserabführung in den Einzugsgebieten und durch die Verringerung der natürlichen flussnahen Überschwemmungsgebiete zu sehen. Unter Retention im hydrologischen Sinne versteht man die Verringerung, die Hemmung oder die Verzögerung des Abflussgeschehens. Diese Prozesse können sich in den Fließgewässern und ihren Überschwemmungsgebieten direkt auf die Hochwasserwelle auswirken (Gewässerretention) oder auch die Entstehung einer Hochwasserwelle im Einzugsgebiet steuern (Gebietsretention). Maßnahmen zum Erhalt und zur Erweiterung von Retentionsräumen am Fluss selbst bilden die wirksamste Methode, den Wasserstand bei Hochwasserabfluss in einem Gewässer abzumildern, da die Hochwasserwelle während ihres Laufes im Flussbett und in der Aue durch verschiedene Rückhaltemechanismen verformt wird (Böhm et al. 1999). Dem technischen Hochwasserschutz (Deiche, Rückhaltebecken, Talsperren) sind dabei Grenzen gesetzt, da Rückhaltebecken nicht beliebig groß und Deiche nicht immer höher gebaut werden können. (Landesumweltamt 2003). Die Gebietsretention dagegen zielt darauf ab, die Abflusswelle dadurch zu verkleinern, dass das Wasser möglichst am Ort des Niederschlags am Abfluss gehindert bzw. der Abfluss verzögert wird (Böhm et al. 1999). Ein Ziel der Hochwasservorsorge muss daher sein, abflusserhöhende und abflussbeschleunigende Maßnahmen zu verhindern und bereits eingetretene negative Effekte weitestgehend rückgängig zu machen oder zumindest abzumildern. Hierzu bedarf es der Kenntnis über geeignete potenzielle Retentionsflächen.
Die Bahnlinie 5400 (Kempten – Neu-Ulm) kreuzt nördlich des Ortsteils Heising der Gemeinde Lauben bei Bahn-km 9,719 (von Abschnitt 130 Station 2,443 = Bau-km 0+060 bis Abschnitt 130 Station 1,339 = Bau-km 1+250) die Kreisstraße OA 19 höhengleich. 500 m nördlich dieses Bahnübergangs kreuzt die Bahnlinie ebenfalls höhengleich bei Bahn-km 10,178 (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+480) die von der OA 19 abzweigende Gemeindeverbindungsstraße nach Haldenwang. Auf Grund vorangegangener Verkehrsunfälle, der für eine Kreisstraße hohen Verkehrsbelastung insbesondere durch Schwerverkehr sowie des Umstands, dass bedingt durch die bestehende Bebauung für die Kreuzung der Bahnstrecke mit der OA 19 der Räumbereich für den Bahnübergang nicht eingehalten werden kann, ist beabsichtigt, diese beiden Bahnübergänge auf der Bahnlinie 5400 (Kempten – Neu-Ulm) zu beseitigen und durch höhenfreie Lösungen zu ersetzen. Die Kreuzung der Kreisstraße OA19 mit der Bahnlinie soll künftig als Straßenüberführung, die Kreuzung der Bahnlinie mit der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Haldenwang als Eisenbahnüberführung ausgestaltet werden. Im Ausbaubereich der Kreisstraße OA 19 befinden sich zwei Bachquerungen. Bei Ausbaubeginn kreuzt der Börwanger Bach bei Bau-km 0+70 und im Bereich vor dem Anwesen „Kassier“ kreuzt der Haldenwanger Bach bei Bau-km 0+940 die Kreisstraße OA 19. Der Bachdurchlass für den Börwanger Bach wird im Zuge des Vorhabens nicht verändert. Der Bachdurchlass des Haldenwanger Baches wird im Zusammenhang mit dem Vorhaben den neuen Verhältnissen angepasst. Im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße nach Haldenwang verläuft der Haldenwanger Bach derzeit parallel zur Straße. Er wird im Zuge des Vorhabens verlegt und künftig entlang des Böschungsfußes der neuen Straße geführt. Dazu bedarf es auch einer Verlegung der bestehenden Verrohrung des Haldenwanger Baches zwischen der Gemeindeverbindungsstraße nach Haldenwang und der Bahnlinie. Die neue Trassenführung erfordert außerdem die Verlegung des Haldenwanger Mühlbachs im Bereich des Rückhaltebeckens zur Niederschlagswasserbeseitigung. Für die geplante Beseitigung dieser beiden Bahnübergänge nördlich des Ortsteils Heising der Gemeinde Lauben war aufgrund der Bachverlegungen eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchzuführen.
Das Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Steinsberg wird in den Eitlbrunner Trockengraben eingeleitet. Der Eitlbrunner Trockengraben ist bis zum unteren Ortsende von Steinsberg vollständig verrohrt. Die Verrohrung mündet bei Fl. Nr. 206, Gemarkung Steinsberg, in einen offenen Graben, der entlang des Steinbruchwegs nach Eitlbrunn führt. Etwa 120 m, nach dem der Eitlbrunner Trockengraben als offenes Gewässer fließt, plant der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Regental die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens (RRB) auf den Grundstücken Fl. Nrn. 183/4 und 202/2 der Gemarkung Steinsberg mit einem Retentionsvolumen von 2.150 m3. Dieses Rückhaltebecken soll direkt im Grabenverlauf errichtet werden. Dazu ist geplant, auf dem Grundstück Fl. Nr. 202/2 der Gemarkung Steinsberg den südlichen und westlichen Bereich abzugraben und an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze einen Damm zu errichten. Der Damm des Rückhaltebeckens sperrt die Talmulde ab.
Aktuelle Hochwasserinformation Was ist Hochwasser? Hochwassersituation in Berlin Hochwasservorsorge Maßnahmen Ihre Vorsorgemaßnahmen Über die Hochwassersituation in Spree und Havel können Sie sich auf den Seiten des Landes Brandenburg informieren. Hochwasserschutz Hochwasserinformationen im Wasserportal Berlin Nach Gesetz ist Hochwasser „(…) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer (…). Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“ Hochwasser kann somit auch durch Starkregen verursacht werden. Fachlich wird zwischen Überflutungen (pluviale Hochwasser) und Überschwemmungen (fluviale Hochwasser) unterschieden. Überflutungen (pluviale Ereignisse) entstehen, wenn Starkregen vor allem in urbanen Gebieten zu einer schnellen Wasseransammlung führt. Dies kann die Kapazitäten des Kanalsystems und der Entwässerungsinfrastruktur überschreiten und zu Überflutungen führen, die auch abseits von Flüssen und Bächen auftreten. Abweichend von der gesetzlichen Definition umfasst die Definition der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-A 118) Überflutungen auch Situationen, in denen Wasser aus einem Entwässerungssystem austritt und dadurch Schäden oder erhebliche Funktionsstörungen verursacht. Diese Art der Überflutung betrifft vor allem städtische Gebiete, in denen ein hoher Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte Versiegelung ) eine natürliche Versickerung des Wassers behindert. Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen finden Sie im Umweltatlas . Überschwemmungen (fluviale Ereignisse) entstehen, wenn Flüsse aufgrund anhaltender Niederschläge, Starkregenereignisse oder Schneeschmelze überlastet sind und über die Ufer treten. Eine detaillierte Beschreibung zu Hochwasser und Überschwemmungen findet sich im Umweltatlas . Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke, können aber auch berlinweit zu Überflutungen führen. Durch den hohen Versiegelungsgrad in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Durch hohe Niederschläge ausgelöste Flusshochwasser ereigneten sich zum Beispiel am 30.07.2011 an der Erpe in Berlin-Köpenick, in der Nacht vom 21. zum 22.08.2012 sowie am 27.07.2016 an der Panke – Land unter an der Panke . Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser am Tegeler Fließ, der Müggelspree und Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, halten sich aber relativ länger. Hochwasservorsorge ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Deshalb fordert das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), neben zentralen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, jeden Einzelnen auf sich und sein Eigentum vor Hochwasserfolgen zu schützen: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. (§ 5 (2) WHG (2009)) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zum vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich geboten bzw. vertretbar und räumlich integrierbar sind. Einem Hochwasser kann durch Wasserrückhalt (Retention) in der Aue vorgebeugt werden. Die Potenziale für den vorbeugenden Hochwasserschutz hängen von verfügbaren Retentionsräumen ab. Die größtmögliche Speicherwirkung von Hochwasserwellen erreichen ausgedehnte Überflutungsauen. Solche Auenbereiche sind jedoch im urbanen Raum nahezu unwiderruflich überformt bzw. werden intensiv genutzt. Deshalb ist es wesentlich, den Wasserrückhalt in der verbleibenden Fläche zu verbessern und vorhandene Rückhalteräume optimal zu nutzen. Auch zentrales und dezentrales Regenwassermanagement sowie verbesserte Prognose- und Frühwarnsysteme sind wichtige Bausteine. Dort, wo es wirtschaftlich geboten und räumlich umsetzbar ist, können technische Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Bau von Deichen) einen wesentlichen Beitrag zur Minimierung von regionalen Hochwasserschäden leisten. In Berlin werden Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) geplant und umgesetzt (vgl. z.B. GEK Panke ). Maßnahmen zur Entschärfung der Hochwassersituation, die zugleich auch die Ökologie eines Gewässers fördern, sind z.B. Aufweitungen des Gewässerbettes, Rückhalt in der Aue durch Remäandrierungen. Im urbanen Raum sind diese Möglichkeiten aufgrund der vorhandenen Nutzungen jedoch begrenzt. Für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Berlin ist letztendlich auch eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erforderlich. Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Oberflächenabfluss stark beschleunigt, so dass die Reaktionszeiten bei der Entstehung von Hochwasser infolge lokaler Starkregenereignisse gering sind. Deshalb sind vor allem dauerhaft wirkende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 (2) WHG in Risikogebieten sinnvoll. Hierzu gehört insbesondere der Schutz von Gebäudeöffnungen gegen eindringendes Wasser (hochgezogene Kellerschächte, Abdichtung von Türen und Fenstern, druckdichte Fenster). Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat . Überprüfen Sie zusätzlich, ob Schäden durch Überschwemmungen von Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgedeckt sind. Anbieter einer sogenannten Elementarschadensversicherung finden Sie auf den Seiten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft .
Am 23. Oktober 2018 wurden für folgende fünf Überschwemmungsgebiete die Verordnungen durch die Senatorin der ehem. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erlassen: Überschwemmungsgebiet Erpe Überschwemmungsgebiet Müggelspree und Gosener Wiesen Überschwemmungsgebiet Panke Überschwemmungsgebiet Tegeler Fließ Überschwemmungsgebiet Untere Havel/Untere Spree Die Verordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Mit der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete wurde das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet abgelöst. Mit der Festsetzung gelten die Bestimmungen der Verordnungen, die die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzen und zum Teil abmildern. Zu jeder Verordnung gehören je nach Gebietsgröße 2 bis 14 Karten. Die Karten zeigen die Fläche und die Grenzen der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Maßstab 1:2.500. Für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Unterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die Verordnungen und Karten, aus denen die Begrenzung der Überschwemmungsgebiete im Einzelnen zu ersehen ist, die bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung II, Brückenstraße 6, 10179 Berlin eingesehen werden können. Umweltatlas Berlin: Hochwasser und Überschwemmungen Karte im Geoportal Berlin Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten ist ein wesentliches Instrument der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes. Ein Anliegen ist die Reduzierung bzw. Nichterhöhung des Hochwasserrisikos und der durch Hochwasser verursachten Schäden. Um die Schadenspotenziale nicht zu erhöhen bzw. zu minimieren, sind in Überschwemmungsgebieten bauliche Restriktionen zu beachten. Des Weiteren soll das Bewusstsein für mögliche Hochwassergefahren durch die Ausweisung und Bekanntmachung der Überschwemmungsgebiete gefördert werden. Überschwemmungsgebiete werden in Risikogebieten ausgewiesen, wo eine bedeutende Hochwassergefahr besteht. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, mindestens die Flächen durch Rechtsverordnung festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (vgl. § 76 WHG ). Auch Flächen, die der Hochwasserentlastung und der Hochwasserrückhaltung dienen, sind als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Ermittlung und Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist ein mehrstufiges Verfahren, welches in Berlin folgende Schritte beinhaltet: Ermittlung und vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete, Festsetzung der Überschwemmungsgebiete inklusive Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Überarbeitung der Überschwemmungsgebiete und Anpassung der Überschwemmungsgebiete an neue Erkenntnisse. Die Anpassungserfordernisse können vielfältiger Art sein (z.B. Abflussveränderung, Baumaßnahmen, morphologische Änderungen, veränderte Rauigkeiten) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die durch ein 100-jährliches Hochwasserereignis betroffen sind. Die Ermittlung dieser Gebiete erfolgte im Rahmen der europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie und die Hochwassergefahrenkarten stellen die Grundlage dar. In Berlin werden folgende Methoden zur Berechnung der Wasserspiegellage eines 100-jährlichen Ereignisses angewandt: Pegelstatistik (Unterhavel) Niederschlag-Abfluss-Modell gekoppelt mit hydraulischem Modell (Panke, Tegeler Fließ und Erpe) Hydrodynamische Modellierung (Müggelspree und Gosener Wiesen) Zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete wurde durch Ausspiegelung der modellierten Wasserspiegellage eine Wasseroberfläche abgeleitet und anschließend mit dem aktuellen Digitalen Geländemodell. Eine detaillierte Beschreibung des Digitale Geländemodell und der Erstellung finden Sie unter: Digitale Geländemodelle – ATKIS DGM . Das aktuelle Digitale Geländemodell (ATKIS DGM) wird im Geoportal Berlin bereitgestellt. Die resultierenden Überflutungsflächen ergeben die Grundlage der Überschwemmungsgebiete. In Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften und Restriktionen, die u. a. gewährleisten sollen, dass das Schadenspotential beispielsweise durch die Errichtung neuer Gebäude nicht erhöht wird, das Wasser frei abfließen kann oder Retentionsraum nicht verloren geht. Die genauen Schutzvorschriften regelt die entsprechende Verordnung. Die zuständige Behörde kann nach § 78 Abs. 5 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn 1. das Vorhaben a. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, b. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, c. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und d. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder 2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Zur Prüfung der Voraussetzungen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Wasserbehörde zu beantragen. Bei Erfüllung verschiedener Kriterien kann durch die Wasserbehörde die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigt werden. Das „Hinweisblatt 4 zur Antragstellung: Vorhaben in Überschwemmungsgebieten“ gibt Auskunft über die Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Stephan Völkel Leiter der Arbeitsgruppe: Schutz der oberirdischen Gewässer Tel.: (030) 9025–2083 E-Mail: stephan.voelkel@senmvku.berlin.de Überschwemmungsgebiet Erpe Überschwemmungsgebiet Müggelspree und Gosener Wiesen Überschwemmungsgebiet Panke Überschwemmungsgebiet Tegeler Fließ Überschwemmungsgebiet Untere Havel/Untere Spree
Mit dem Monat Oktober endet in der Wasserwirtschaft der zwölfmonatige Zeitraum, über den eine jährliche Bilanz gezogen wird. Beim Landesamt für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde zum hydrologischen Jahreswechsel ein weiteres Jahr der Wetterextreme und damit ein besonderes hydrologisches Jahr festgestellt. „Wir haben das niederschlagsreichste Jahr seit Beginn der Wetteraufzeichnungen verzeichnet“, so die Bilanz von Elke Reichert, Präsidentin den LANUV. „Grundwasserstände sind so hoch wie lange nicht mehr. Ein Drittel aller Messstellen weisen hohe, sehr hohe oder sogar maximale Grundwasserstände auf. Die Böden weisen keine Dürreerscheinungen mehr auf.“ Auch das sei der Einfluss des Klimawandels, erläutert Elke Reichert: „Die Extreme in beide Richtungen, also extrem trocken oder extrem nass, werden immer mehr und immer deutlicher.“ In den vergangenen zwölf Monaten sind in der Summe rund 1176 Millimeter Niederschlag gefallen. Das sind 328 Liter pro Quadratmeter bzw. rund 39 Prozent mehr als im Vergleich zum langjährigen Mittel. Nur in den Sommermonaten Juli und August entsprach die Regenmenge etwa dem Durchschnitt. In allen anderen Monaten hat es überdurchschnittlich viel geregnet. Fließgewässer und Talsperren Bedingt durch die Niederschläge, die zu Beginn des Jahres über einen langen andauerten Zeitraum andauerten und im Verlauf des Jahres auch durch Starkregenereignisse immer wieder hoch waren, kam es im zurückliegenden hydrologischen Jahr zu teilweise folgenreichen Hochwasserereignissen. Lokal begrenzt wurden bei Starkregenereignissen Informationswerte an Pegeln einzelner Einzugsgebiete von Gewässern überschritten, die in mehreren Regionen zu Hochwasserschäden führen konnten. Besonders kritisch war die Hochwasserlage zum Jahreswechsel 2023/2024, von der 14 von 17 Gewässereinzugsgebiete betroffen waren. Nur die Ahr, die Erft und die Wupper und deren Nebengewässer blieben davon verschont. In Minden erreichte die Weser ihren höchsten Stand seit 1947. In Telgte überflutete die Ems große Teile des Stadtgebietes und der Lippe-Pegel in Dorsten überschritt deutlich den Wert eines zehnjährlichen Hochwassers. Die Lage dauerte 22 Tage an. Mit insgesamt 40 Lageberichten informierte das LANUV in diesen Tagen die Behörden vor Ort und die Bevölkerung über die jeweils aktuellen Pegelstände und weitere Entwicklungen. Die Informationen im Hochwasserportal.NRW wurden dazu kontinuierlich aktualisiert. Die Füllstände der Talsperren befinden sich mit rund 73 Prozent unter Berücksichtigung der Jahreszeit auf einem hohem Niveau. Im Herbst werden zum Schutz vor Winter-Hochwasserereignissen in den Talsperren Hochwasserrückhalteräume geschaffen. Dazu wird mehr Wasser an die Gewässer abgegeben, was zu einem betriebsbedingten Absinken der Füllstände führt. Mit Hilfe der so geschaffenen Rückhalteräume können durch das erhöhte Speicherpotenzial Hochwasserspitzen im Gewässerverlauf unterhalb der Talsperren abgemindert werden. Grundwasser Wegen der deutlich überdurchschnittlichen Niederschlagsmengen im vergangenen hydrologischen Jahr liegen die Grundwasserstände unter Berücksichtigung der Jahreszeit auf einem hohen Niveau. An rund 72 Prozent der Grundwassermessstellen in Nordrhein-Westfalen werden aktuell mittlere bis hohe, hohe, sehr hohe oder maximale Wasserstände gemessen. Vor einem Jahr im Oktober 2023 waren das lediglich rund 41 Prozent der Messstellen. Der Anteil der Messstellen mit sehr niedrigen bis minimalen Grundwasserständen ist im gleichen Zeitraum von rund zwölf Prozent auf rund zwei Prozent gesunken. Die Veränderungen der Grundwasserspiegel sind abhängig davon, wie viele Niederschläge es in den einzelnen Regionen gibt, wie tief das Wasser einsickern muss, um den Grundwasserleiter zu erreichen, und wie der Boden beschaffen ist, durch den das Wasser nach unten sickert. Wie viel Grundwasser sich in einem Gebiet neu bilden kann und welche Grundwasserstände sich einstellen, hängt zudem von klimatischen Einflussgrößen ab. Auch Sonnenscheindauer, Lufttemperatur und Wind wirken sich aus, indem sie die Verdunstung des Wassers in die Atmosphäre beeinflussen. Ändern sich die klimatischen Rahmenbedingungen, kann sich die Grundwasserneubildung und dadurch auch der Grundwasserstand ändern. Das so genannte hydrologische Jahr beginnt immer am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Die zeitliche Verschiebung des Jahres in der Wasserwirtschaft im Vergleich zum Kalenderjahr ermöglicht es, in der Jahresbilanz die Niederschläge aus dem Spätherbst und dem Frühwinter zu erfassen, die als Schnee und Eis in den Einzugsgebieten der Gewässer gespeichert werden, aber erst im folgenden Kalenderjahr für den Abfluss von Gewässern relevant werden. Weitere Informationen enthalten die hydrologischen Berichte: https://www.lanuv.nrw.de/themen/wasser/hydrologische-messnetze/hydrologische-berichte Aktuelle Pegelinformationen: https://hochwasserportal.nrw/lanuv/webpublic/index.html#/Start zurück
Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
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