Altbatterien können giftige Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium und Blei sowie stark brennbare Inhaltsstoffe enthalten. Um Mensch und Umwelt zu schützen und Wertstoffe in hohem Maße wiederzugewinnen, müssen sie getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall gesammelt und recycelt werden Im Jahr 2023 hat Deutschland alle von der EU geforderten Mindestziele erreicht Die Masse von 213.595 Tonnen (t) Altbatterien, die den speziellen Recyclingverfahren für Altbatterien zugeführt wurden, stieg im Vergleich zum Vorjahr um 0,4 Prozent (%). Somit konnten 166.709 t Sekundärrohstoffe wiedergewonnen werden. In den einzelnen Verfahren waren das unter anderem Blei, Schwefelsäure, Eisen/Stahl, Ferromangan, Nickel, Zink, Kupfer, Aluminium, Cadmium sowie Kobalt und Lithium. Diese Rohstoffe können im Rahmen einer Kreislaufführung erneut zur Batterie- und Akkuherstellung eingesetzt werden. Untergliedert man die der stofflichen Verwertung zugeführte Gesamtmenge an Altbatterien in die im europäischen Berichtswesen gängigen drei Kategorien Blei-Säure-Altbatterien (185.285 t), Nickel-Cadmium-Altbatterien (1.138 t) und sonstige Altbatterien (27.172 t) wird der beständig hohe Anteil der Blei-Säure-Altbatterien am Gesamtmarkt der Altbatterien deutlich. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die recycelte Masse der Blei-Säure-Altbatterien sogar um 7.473 t. In die Kategorie „sonstige Altbatterien“ ordnen sich mengenmäßig insbesondere Lithium-Ionen (Li-Ion), Alkali-Mangan (AlMn)- und Zink-Kohle (ZnC)-Altbatterien ein. Nach 37.100 t im Jahr 2021 und 33.594 t im Jahr 2022 waren es 2023 noch 27.172 t sonstige Altbatterien, die einem Recyclingverfahren zugeführt wurden. Ein ansteigender Rücklauf ausgedienter Li-Ion-Akkus, bspw. aus dem Fahrzeug- oder stationären Energiespeicherbereich konnte noch nicht verzeichnet werden. Für das Jahr 2023 wurden – entsprechend der Methodik der Recyclingeffizienzverordnung (EU) 493/2012 – folgende durchschnittliche Recyclingeffizienzen für Verfahren der Recyclingbetriebe erzielt: Recyclingverfahren von Blei-Säure-Batterien: 78,9 %, Recyclingverfahren von Nickel-Cadmium-Batterien: 75,2 % und Recyclingverfahren von sonstigen Batterien: 72,3 %. Das Ziel der Recyclingeffizienzverordnung (EU) 493/2012 , die im Jahr 2012 in Kraft trat, ist die Vergleichbarkeit der Recyclingeffizienzen der EU-Mitgliedstaaten durch eine einheitliche Berechnungsgrundlage. Die Begriffe Output- und Inputfraktion sind im Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung definiert. Die Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens erhält man, indem die Masse der zurückgewonnenen Sekundärrohstoffe (Outputfraktionen) zur Masse der Altbatterien, die dem Verfahren zugeführt wurde (Inputfraktionen), ins Verhältnis gesetzt wird. Zur Bewertung der Ergebnisse der deutschen Recyclingbetriebe kann die folgende Abbildung, die die ermittelten durchschnittlichen Recyclingeffizienzen den EU-Mindestzielen gegenübergestellt, beitragen (siehe Abb. „Effizienzen der Recyclingverfahren für Altbatterien 2022 und 2023“). Bei der Darstellung von durchschnittlichen Recyclingeffizienzen, die der Prüfung der EU-Mindestziele dienen, kann es vorkommen, dass einzelne ineffiziente Recyclingverfahren die Zielanforderungen nicht erreichen und aufgrund der Systematik unerkannt bleiben. Unsere Einzelfallbetrachtung zeigt jedoch, dass alle Recyclingverfahren die Mindestziele erfüllen oder sogar weit übertreffen. Einzig die Recyclingverfahren für Nickel-Cadmium-Batterien liefern ein differenziertes Bild: So zählen die Verfahren mit 75,2 % zwar zu den effizientesten Recyclingverfahren – im Vergleich zu den gesetzlichen Mindestvorgaben in Höhe von 75 % wurden die Mindestziele jedoch nur knapp erreicht. Ferner übermitteln die Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien ausführliche Daten zu den Verwertungsergebnissen der Geräte-Altbatterien im Rahmen der jährlichen Erfolgskontrollberichte – eine aktuelle Liste der genehmigten Rücknahmesysteme für Gerät-Altbatterien stellt die stiftung elektro-altgeräte (stiftung ear) zur Verfügung. Die Masse der Geräte-Altbatterien, die einem Recyclingverfahren zur stofflichen Verwertung zugeführt wurde, betrug den Angaben der Rücknahmesysteme zufolge im Jahr 2023 30.483 t (2022: 35.123 t). Die Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien, die ausdrückt, wieviel von den gesammelten Altbatterien einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden, betrug exakt 100,0 % nach 108,4 % im Jahr 2022. Die erreichte Quote spiegelt wider, dass im Jahr 2023 alle gesammelten Altbatterien einer stofflichen Verwertung zugeführt wurden. Nennenswerte Altbatteriemengen, die nicht identifiziert und recycelt werden konnten, gab es im Berichtsjahr 2023 nicht. Wie erklären sich Verwertungsquoten von unter oder über 100 % in einzelnen Jahren? Da sich die Verwertungsquote auf die Sammlung und die Verwertung von Altbatterien eines Kalenderjahres bezieht, resultieren Verwertungsquoten unter oder über 100 % größtenteils aus dem Auf- oder Abbau von Lagerbeständen, bspw. bei Sortier- und Recyclinganlagen. Im Ergebnis belegen die aktuellen Daten, dass sowohl Sammlung als auch Sortierung – zur Sicherstellung des Altbatterierecyclings – etabliert sind und Recyclingbetriebe, die zugeführten Altbatterien über die Mindestziele hinaus recyceln. Die Sammelquote für Geräte-Altbatterien sank im Jahr 2023 auf 50,4 Prozent Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 55.197 t Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Rückgang um 7.937 t. Die Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien verringerte sich gegenüber dem Vorjahr um 1.938 t auf 30.483 t. Dies entspricht einem Rückgang von ca. 5,9 %. Im Ergebnis betrug die Sammelquote 50,4 % (2022: 50,7 %). Das Mindestsammelziel gemäß der derzeit noch gültigen EU-Batterie-Richtlinie (2006/66/EG) in Höhe von 45 % wurde damit erfüllt. Ebenfalls erfüllt wurde die auf Grundlage des Batteriegesetzes geltende Sammelquote von 50 % für Geräte-Altbatterien. (siehe Abb. „Gerätebatterien: Sammelquote stieg im Berichtsjahr 2023“). Die von den Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien veröffentlichten Berichte und ermittelten individuellen Sammelquoten des Berichtsjahres 2023 sind unter folgenden Links im Internet abrufbar: GRS Batterien GRS Consumer GRS Healthcare GRS Powertools GRS eMobility REBAT/REBAT+ Landbell GmbH - LANDBELL GROUP/DS Entsorgungs- und Dienstleistungs- GmbH Öcorecell Die Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System jährlich das gesetzlich vorgegebene Mindestsammelziel erreichen und dauerhaft sicherstellen. Da nicht alle Rücknahmesysteme ihre Sammelquoten im Einklang mit den vom Umweltbundesamt zur einheitlichen Berechnung der Sammelquoten und Überprüfung der Mindestsammelziele bekanntgegebenen Hinweisen ermittelt haben, ist eine unmittelbare Vergleichbarkeit der jeweils veröffentlichten Sammelergebnisse nicht gegeben. Rücknahmesysteme, die bei der Ermittlung der Sammelquote nicht den UBA -Hinweisen gefolgt sind, weisen dies in ihren Berichten aus. Hintergrund: Für eine dauerhafte Sicherstellung der Sammelquote ist unter Umständen ein rechnerischer Faktor (sogenannter dS-Faktor) bei der Ermittlung der Sammelquote zu berücksichtigen. Ohne Anwendung dieses mathematischen Ausgleichsfaktors kann durch eine unterjährige Wechselkonstellation die Situation entstehen, dass Hersteller beim Wechsel in ein neues Rücknahmesystem bei mehrjähriger Betrachtung eine geringere Masse Geräte-Altbatterien zur Erreichung des Sammelziels zurücknehmen müssten als Hersteller, die im alten Rücknahmesystem verblieben sind und die gleiche Masse an Batterien im gleichen Zeitraum in Verkehr gebracht haben. Insofern sorgt der Ausgleichsfaktor für verbesserte Wettbewerbsbedingungen unter den Rücknahmesystemen. Gerätebatteriemarkt: Menge der in Verkehr gebrachten nicht wiederaufladbaren Batterien und Akkus sinkt im Jahr 2023 deutlich Die Gerätebatterien unterteilen sich in die Primär- und die Sekundärbatterien. Als Primärbatterien (nicht wiederaufladbar) bezeichnet man die herkömmlichen Einwegbatterien. Sekundärbatterien (wiederaufladbar) werden in der Regel Akkus genannt und können nach Gebrauch mit einem Ladegerät mit neuer Energie versorgt werden. Primärbatterien : Der Anteil der im Berichtsjahr 2023 in Verkehr gebrachten Primärbatterien am Gesamtvolumen der Gerätebatterien betrug 64,0 % (siehe Abb. „Gerätebatterien: Anteil der in Verkehr gebrachten Akkus betrug im Jahr 2023 36 Prozent“). Im Vergleich zu den vorangegangenen Berichtsjahren (2014 bis 2022) ist deren Anteil, wie auch im Berichtsjahr 2022, erneut leicht gesunken. Das entspricht dem aktuellen Trend der letzten Jahre, bei dem zu beobachten ist, dass der Anteil der Primärbatterien zugunsten der Akkus schrumpft: Im Jahr 2010 waren noch 76 %, im Jahr 2009 sogar noch 81 % aller Gerätebatterien Primärbatterien (siehe Abb. „Gerätebatterien: Entwicklung der in Verkehr gebrachten Primär- und Sekundärbatterien und der größten Batteriesysteme). Im Jahr 2023 wurden 29.240 t Alkali-Mangan (AlMn)-Batterien in Verkehr gebracht. Gegenüber 2022 ist das ein Rückgang um 6.504 t. Der Anteil am Gesamtmarkt der Gerätebatterien beträgt 53,0 %. Im Jahr 2009 betrug er noch 71 %. Zink-Kohle (ZnC)-Batterien wurden im Jahr 2023 rund 3.500 t in Verkehr gebracht. Das entsprach in etwa 6,3 % aller Gerätebatterien. Die Masse der in Verkehr gebrachten Lithium-Primärbatterien (Li) stieg 2023 gegenüber dem Vorjahr stark an. Im Jahr 2023 sind es 2.185 t, im Jahr zuvor waren es noch 1.757 t. Sekundärbatterien : Im Jahr 2023 wurden 36,0 % der Gerätebatterien als Akkus in Verkehr gebracht. Einhergehend mit der Gesamtmarktentwicklung verringerte sich allerdings auch im Bereich der Sekundärbatterien die Inverkehrbringungsmenge. Im Jahr 2023 verzeichnete die Menge einen Rückgang um 1.981 t auf insgesamt 19.359 t. Bei einer Betrachtung über einen längeren Zeitraum von 2010-2023 zeigt sich: Die Masse der Akkus erhöhte sich in diesem Zeitraum um über 70 %. (siehe Abb. „Gerätebatterien: Entwicklung der in Verkehr gebrachten Primär- und Sekundärbatterien und der größten Batteriesysteme"). Unter ökologischen Aspekten ist eine weitere Steigerung des Akku-Anteils wünschenswert. Akkus können mehrfach wiederaufgeladen werden und verbessern so ihre Umwelt- und Energiebilanz. Ersetzt man beispielsweise Primärbatterien der Baugröße AA durch NiMH-Akkus gleicher Baugröße, lässt sich etwa ein halbes Kilogramm klimarelevantes Kohlendioxid pro Servicestunde der Batterie sparen (climatop 2009) . Die Klimabelastung pro Servicestunde lässt sich weiter senken, wenn der Akku jeweils langsam aufgeladen und das Ladegerät nach Gebrauch vom Stromnetz getrennt wird. Die Masse der in Verkehr gebrachten Lithium-Ionen-Akkus (Li-Ion) sank 2023 – nach kontinuierlichen Zuwächsen seit 2010 – um rund 6,8 %. Im Jahr 2023 waren es 15.623 t, die in Verkehr gebracht wurden, gegenüber dem Vorjahr ist das ein Rückgang um 1.140 t. Im langfristigen Vergleich der Batteriesysteme zählen die Zuwachsraten der Li-Ion-Akkus zu den höchsten. Im Jahr 2023 wurden 1.551 t Nickel-Metallhydrid-Akkus (NiMH) in Verkehr gebracht. Die Masse ist gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken. Die in Verkehr gebrachte Masse der Nickel-Cadmium-Akkus (NiCd) betrug im Jahr 2023 164 t. Gegenüber dem Jahr 2022 ist das ein Zuwachs um ca. 20,6 % bzw. 28 t. Generell ist über den Zeitraum 2010 -2023 ein Rückgang der NiCd-Akkus zu betrachten. Die überwiegenden Gründe für diese erfreuliche Entwicklung sind die im Batteriegesetz seit 2009 verankerten Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Schwermetalle (Cadmiumverbot) sowie ein verändertes Verbraucherverhalten. Gerätebatterien: Anteil der in Verkehr gebrachten Akkus betrug im Jahr 2023 36 Prozent Quelle: Erfolgskontrollberichte der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Gerätebatterien: Entwicklung der in Verkehr gebrachten Primär- und Sekundärbatterien... Quelle: Erfolgskontrollberichte der Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten
Ab dem 1. Januar 2022 gilt das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG): Neue Rücknahmestellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, bessere Information für Verbraucher*innen und einheitliche Sammelstellenlogos sollen die Altgeräterückgabe weiter vereinfachen. Zum Beispiel müssen ab dem 1. Juli 2022 auch die meisten Lebensmitteldiscounter Altgeräte zurücknehmen. Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ – kurz: ElektroG – regelt u.a. die verschiedenen Rechte und Pflichten von Herstellern, Vertreibern (Händlern), öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommunen), Betreibern von Erstbehandlungsanlagen sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Zukünftig werden auch elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister als neue Akteure mit eigenen Pflichten in das ElektroG aufgenommen. Wichtige Ziele des ElektroG sind die Registrierung von Elektrogeräteherstellern, die statistische Erhebung von verschiedenen Zahlen und Mengen zu Neu- und Altgeräten, die Vermeidung von Abfällen, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Sammlung und Rücknahme von Altgeräten, sowie Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten, umweltgerecht zu recyceln oder zu verwerten. Das ElektroG leistet einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz. Die erste Fassung des ElektroG trat am 16. März 2005 in Kraft. Es wurde zum 20. Oktober 2015 zum ersten Mal umfassend geändert und neu ausgefertigt. Aufgrund veränderter Marktbedingungen, neuer Gerätetypen und bestehender Herausforderungen, wie der Erhöhung der Altgeräte-Sammelmengen und der Verbesserung und Sicherstellung der bereits hohen Sammelqualität als Grundlage für die umweltgerechte Behandlung, Verwertung und Rohstoffrückgewinnung, wurde das Gesetz zum 20. Mai 2021 erneut angepasst und tritt zum 1. Januar 2022 mit umfassenden Änderungen und Neuerungen in Kraft. Nach einer 6-monatigen Übergangsfrist müssen spätestens ab dem 1. Juli 2022 auch Händler von Lebensmitteln (z.B. Supermärkte und Lebensmitteldiscounter) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Das zielt insbesondere auf kleinere Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm, gilt aber auch für größere Geräte. Demnach kommen etwa 25.000 neue Rücknahmestellen für Altgeräte hinzu. Mehr Infos zur Altgeräteentsorgung siehe auch UBA -Verbrauchertipp: Wohin mit dem Elektroschrott? Sofern Sie sich ein Neugerät (nach Hause) anliefern lassen, muss der Händler Sie bei Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeiten der kostenlosen Altgeräterückgabe und kostenlosen Abholung des alten Geräts informieren und Sie nach Ihrer Absicht befragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts das alte Gerät zurückgegeben werden soll. Auch Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen können sich freiwillig an der kostenlosen Rücknahme von Altgeräten beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten. Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen nach einer Übergangsfrist ab 2023 die ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten überprüfen, da sie erst die Möglichkeit insbesondere für Hersteller ohne Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union schaffen, ihre Waren anzubieten. Händler, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher im Ladengeschäft durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln u.a. über ihre Pflicht zur kostenlosen Rücknahme und die eigenen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren. Der Versand- und Onlinehandel muss hierüber auf seiner Website informieren oder dem versendeten Gerät schriftliche Informationen zur Entsorgung beilegen. Auch Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen Verbraucherinnen und Verbraucher über die eigenen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte informieren sowie über die Rücknahmepflicht des Handels. Diese Informationen, sowie solche zur Entsorgung, sind den Elektro- und Elektronikgeräten schriftlich beizufügen. Damit Sammel- und Rücknahmestellen für Altgeräte mehr in das Bewusstsein der Verbraucherinnen und Verbraucher treten und noch leichter erkannt und gefunden werden können, gibt es ein einheitliches Sammelstellenlogo. Überall wo es zu sehen ist, können Sie sich sicher sein, dass hier Altgeräte kostenlos zurückgegeben werden können. Zudem gibt es auch ein einheitliches Sammelstellenlogo für die Batterie- und Akkurücknahme. Um möglichst viele Rohstoffe aus den Altgeräten zurückgewinnen zu können und die Freisetzungsgefahr von Schadstoffen sowie Brandrisiken beispielsweise durch falsch gesammelte Lithium-Batterien und litihumbatteriehaltige Altgeräte so weit wie möglich zu verhindern, ist es wichtig, dass Altgeräte möglichst beschädigungsfrei und separat gesammelt werden. So werden die Behandlung und das Recycling erleichtert. Aus diesem Grund sieht das neue ElektroG vor, dass die Einsortierung der Altgeräte (insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte) in die verschiedenen Sammelbehältnisse auf dem Wertstoffhof durch das Personal selbst oder unter dessen Aufsicht zu erfolgen hat. Außerdem müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger u.a. über das mögliche Brandrisiko durch nicht ordnungsgemäß erfasste (batteriehaltige) Altgeräte informieren. Ebenfalls sollen Hersteller, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Vertreiber über die Pflicht der Verbraucherinnen und Verbraucher informieren, dass Batterien, Akkus und Lampen aus zu entsorgenden Altgeräten vor deren Abgabe an einer Sammel- oder Rücknahmestelle vom Gerät zu trennen sind – sofern dies einfach möglich ist (z.B. angesteckte, festgeklemmte Lampen, Batterien und Akkus oder im Batteriefach eingelegte Batterien und Akkus). Die losen Alt-Batterien und Alt-Akkus sind einer separaten Altbatteriesammlung zuzuführen, die Lampen der Lampen- bzw. Altgerätesammlung. Alle ordnungsgemäß gesammelten und zurückgenommenen Altgeräte müssen einer Behandlung in einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden. Dort werden sie auf Vorbereitung zur Wiederverwendung geprüft und ggf. zur Wiederverwendung vorbereitet oder behandelt, von Schadstoffen entfrachtet sowie in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt, damit diese verwertet (recycelt oder energetisch verwertet) werden können. Um die Qualität der Schadstoffentfrachtung und Wertstoffrückgewinnung weiter zu verbessern, werden ergänzende und neue Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten in einer eigenen Verordnung festgelegt – Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) . Damit Altgeräte nach ihrer Entsorgung auf dem Wertstoffhof oder im Handel verstärkt einem zweiten Lebensweg (durch Reparatur der Altgeräte) zugeführt werden können, besteht die Möglichkeit für Erstbehandlungsanlagen, sich als Anlagen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifizieren zu lassen. Mit der Neuerung, dass nun auch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen Altgeräte zurücknehmen dürfen, wird diesen der Zugang zu potenziell „reparaturfähigen“ Altgeräten weiter erleichtert. Zusätzlich können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert sind, zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren, um ebenfalls an größere Mengen „reparaturfähiger“ Altgeräte zu gelangen. Ziel dieser Neuerungen ist es, dass deutlich mehr Altgeräte nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung einem zweiten Lebensweg zugeführt werden können und nicht mehr in gemeinsamen Erfassungs-, Transport- und Behandlungsprozessen mit wirklichen Abfallgeräten zerstört werden. Zur Steigerung der Sammelmenge von Altgeräten die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt („gewerbliche“ Altgeräte) werden, muss jeder Hersteller bei der stiftung ear ein Rücknahmekonzept für die Rücknahme und Entsorgung dieser Altgeräte hinterlegen; darin erklärt er seine Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten für diese Altgeräte und wie der Endnutzer darauf zugreifen kann. Altgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym sowie mitunter gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche Substanzen wie Quecksilber in Energiesparlampen. Um effektiv und umweltgerecht zu recyceln, müssen daher möglichst viele Altgeräte getrennt gesammelt werden. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden deshalb die kostenlose Entsorgung und umweltgerechte Rückgabe ihrer Altgeräte ab sofort weiter erleichtert. Dank der flächendeckenden Sammlung bei den kommunalen Sammelstellen, in Elektrofachgeschäften, Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und weiteren Stellen im Handel vervielfacht sich die Zahl der verfügbaren Sammel- und Rücknahmestellen – die zudem durch noch kürzere Wege und längere Öffnungszeiten oft auch schneller erreichbar sind.
Dieser Bericht beleuchtet die Kreislaufführung von Kunststoffen in ihrem zweitgrößten Anwendungsbereich, den Bauprodukten. Er untersucht Produktion, Rücknahme und Recycling von Bauprodukten aus Kunststoff, sowie den Einsatz von Kunststoffrezyklaten in Bauprodukten. Zusätzlich werden Kunststoffverpackungen von Bauprodukten behandelt. Die aktuelle Produktion von Baukunststoffen wird nach Mengen, Sorten und Produkten differenziert dargestellt, ebenso wie das sich entwickelnde anthropogene Kunststofflager. Die mengenmäßig relevanten Kunststoffsorten sind Polyvinylchlroid (PVC), Polyethylen (PE), expandiertes Polystyrol (EPS) und Polyurethan (PUR). Sie sind vor allem in Rohren, Profilen und Dämmungen verbaut. Die verschiedenen Rücknahmesysteme für Baukunststoffe werden vergleichend dargestellt und ihr Beitrag zum Recycling bewertet. Einzelne dieser Rücknahmesysteme ermöglichen ein hochwertiges Recycling. Die Recyclingtechnologien für Bauprodukte werden vorgestellt und die Thematik von Additiven als Hürden für ein hochwertiges Recycling behandelt. Die Chancen und Hindernisse des Rezyklateinsatzes in Bauprodukten werden aus der Schnittmenge der verfügbaren Technologien, des Rezyklatangebotes und der Anforderungen an Bauprodukte aus Kunststoff abgeleitet. In Abhängigkeit einiger Faktoren, wie z. B. Rezyklatquellen, Degradation oder Produktanforderungen, muss im Einzelfall abgewogen werden, ob bzw. wie viel Recyclingmaterial eingesetzt werden kann. Grundsätzlich besteht aber Potenzial für die Steigerung des Rezyklateinsatzes. Der Einsatz von Kunststoffen als Verpackungsmaterial für Bauprodukte wird dargestellt und die Möglichkeit des Rezyklateinsatzes in diesen Verpackungen beleuchtet. Der Bericht schließt mit Empfehlungen an unterschiedliche Akteure, wie der Rezyklateinsatz in Bauprodukten und deren Verpackungen gefördert werden kann. Wichtige Punkte sind hierbei die Einführung einer Rezyklatquote für Folien als Bauproduktverpackungen und die Beschreibung von Recyclingmöglichkeiten und Rezyklatgehalt in der technischen Dokumentation von Bauprodukten. Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Innovative Kreislaufwirtschaft am Bau – Stärkung von innovativen kreislaufgerechten Bau- und Dämmstoffen, Bauteilen und Bauprozessen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsche Umwelthilfe e.V..
Das Projekt "Pilotprojekt Mehrwegbecher im Kino" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Cine Karree GmbH & Co. KG.