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REACH: EU verbietet Cadmium in Schmuck, in Legierungen zum Löten und in PVC

Ab Dezember 2011 ist Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten. Die neuen Rechtsvorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Schmuck, nur alte Schmuckstücke sind hiervon ausgenommen. Das Verbot gilt überdies für alle Kunststoffe und für Legierungen zum Verlöten unterschiedlicher Metalle. Das Cadmiumverbot fügt sich in die REACH-Strategie der EU für einen sichereren Einsatz von Chemikalien. Nicht nur sind durch das Cadmiumverbot Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU besser geschützt, auch die Umwelt wird weniger stark belastet. Das Verbot wird über eine Änderungsverordnung zur REACH-Verordnung umgesetzt. Die neuen Vorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Kunststoff und unterstützen gleichzeitig die Verwendung von Recycling-PVC in zahlreichen Bauprodukten. Da PVC ein wertvolles Material ist, das mehrfach wiedergewonnen werden kann, ist für eine Reihe von Bauprodukten die Wiederverwendung von PVC-Abfall mit niedrigem Cadmiumgehalt ohne Gefahr für Gesundheit oder Umwelt erlaubt. Das neue Verbot wird in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).

SIN Liste Update

Am 15. Februar 2013 veröffentlichte die Umweltorganisation ChemSec (International Chemical Secretariat) ihre überarbeitete Liste mit gefährlichen Chemikalien. Die sogenannten SIN-Liste ist eine Art Schattenliste der Nichtregierungsorganisationen, denen der Prozess in der EU zu langsam vonstatten geht. Auf der offiziellen Kandidatenliste für sehr besorgniserregende Stoffe (SVHC), stehen bisher 138 Chemikalien. Auch in dem kürzlich veröffentlichten Fahrplan für den Umgang mit SVHCs bis 2020, schätzte die EU-Kommission die Zahl der aufgenommenen Substanzen im schlechtesten Fall auf 440. Die 2008 erstmals veröffentlichte SIN-Liste enthält inzwischen 554 CMR-Stoffe, 20 Substanzen sind nachweislich persistent, bioakkumulativ oder toxisch und 52 weitere Stoffe, die ähnlich besorgniserregende Eigenschaften aufweisen.

REACH verpflichtet Unternehmen und stärkt Auskunftsrecht

Die Europäische REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen ab dem 01. Juni 2011 besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) anzuzeigen. Wer Produkte mit besorgniserregenden Chemikalien meiden möchte, kann seine Auskunftsrechte nutzen. Denn REACH verpflichtet den Handel und die Hersteller, Bürgerinnen und Bürgern auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein Erzeugnis solche Stoffe enthält. Die Anfrage muss der Handel oder der Hersteller innerhalb von 45 Tagen beantworten. Die Auskunftspflicht ist nicht an den Kauf gebunden.

REACH: Erster Erfolg gegen hormonähnlichen Stoff

Mit Octylphenol wird erstmals eine Chemikalie wegen ihrer hormonellen Wirkung in die europäische Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen. Wissenschaftliche Studien belegen, dass Octylphenol das Hormonsystem von Fischen beeinträchtigt. Schon in niedrigen Konzentrationen schädigt der Stoff deren Entwicklung und Fortpflanzung. Verwendet wird die Chemikalie - chemisch korrekt als 4-tert-Octylphenol bezeichnet - bei der Herstellung von Farben, Klebstoffen oder Reifen. Octylphenol trägt damit ab sofort den Status „besonders besorgniserregend“ – wie es die EU-REACH-Verordnung für Stoffe vorsieht, die ersetzt werden sollen. Damit folgten die EU-Staaten einstimmig einem Vorschlag des UBA.

Chemikalien (REACH): Sechs gefährliche Stoffe werden von EU schrittweise verboten

Folgende sechs besonders besorgniserregende Stoffe wurden am 17. Februar 2011 in den Anhang XIV der REACH-Verordnung (Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) aufgenommen: F5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Ablauftermin angegeben, der in den Jahren 2014 und 2015 liegt. Nach diesem Datum darf der Stoff nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde oder ein Zulassungsantrag vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden ist.

Umweltbundesamt schlägt fünf Anthracenöle für EU-weite Zulassungspflicht vor

Am 3. August 2009 nominierten zum zweiten Mal die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) besonders besorgniserregende Chemikalien für eine Zulassungspflicht nach REACH, der EU-Chemikalienverordnung. Es gingen 14 Vorschläge ein, davon fünf aus dem Umweltbundesamt (UBA). Das UBA schlägt der EU vor, für fünf Anthracenöle eine Zulassungspflicht einzuführen. Die aus Steinkohle gewonnenen Anthracenöle gehören zu den Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). PAK verbleiben generell lange in der Umwelt, reichern sich in der Nahrungskette an und sind giftig.

Umweltrat verabschiedet REACH

Die EU-Umweltminister haben in Brüssel die Chemikalienverordnung REACH beschlossen. Damit wird eine mehrjährige Diskussion über die Reform der europäischen Chemikalienpolitik abgeschlossen. Europaparlament, Rat und Kommission hatten sich Anfang Dezember auf einen Kompromisstext geeinigt, der heute formal angenommen wurde. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

138 besonders besorgniserregende Stoffe auf der Kandidatenliste

Für eine Vielzahl an Chemikalien gelten seit Dezember 2012 strengere Vorschriften. Dies sieht die europäische Chemikalienverordnung REACH vor. Davon betroffen sind unter anderem wasser- und fettabweisende Stoffe wie vier perfluorierte Carbonsäuren (PFC). Wegen ihrer schädlichen Wirkung auf die Umwelt werden sie zu besonders besorgniserregenden Stoffen. Damit stehen am 19. Dezember 2012, 138 besonders besorgniserregenden Stoffe auf der Kanidatenliste.

Entwicklung von Leitfäden und Begleitung des RIP-Prozesses zur Umsetzung der Qualitätssicherung bei der Erstellung von Registrierungsdossiers unter der REACH-Verordnung

Das Projekt "Entwicklung von Leitfäden und Begleitung des RIP-Prozesses zur Umsetzung der Qualitätssicherung bei der Erstellung von Registrierungsdossiers unter der REACH-Verordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Chromgrün Planungs- und Beratungs- GmbH & Co. KG, Umwelt Software Arbeitsschutz durchgeführt. A) Problemstellung: Mit dem FuE-Vorhaben Mechanismen und Anforderungen für ein Qualitätssicherungssystem unter der REACH-Verordnung (FKZ 204 67 462 / 03) wurde ein Vorschlag für ein effektives und zugleich praktikables und unbürokratisches System zur Qualitätssicherung unter der REACH-Verordnung entwickelt. Nach einer umfassenden Recherche über bereits bestehende Systeme zur Qualitätssicherung bei Stoffbewertung und Risikominderung wurden umfassende Maßnahmen für ein Qualitätsmanagement bei der Erstellung der Registrierungsdossiers vorgeschlagen. Dabei wurden verschiedene Möglichkeiten nebeneinander bewertet. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die Ergebnisse des o.g. FuE-Vorhaben sollen als Anhang in der REACH-Verordnung unter einem neu einzubringenden Abs. (c) zu Artikel 9 verwendet werden. Der Vorschlag wurde im Oktober 2004 in der Ad-hoc Working Party on Chemicals von der deutschen Delegation eingebracht. C) Ziel des Vorhabens: Ziel der Studie ist die Entwicklung von Leitfäden zur Umsetzung der Vorgaben der REACH-Verordnung (Artikel 9 (c)) zu Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Erstellung der Registrierungsdossiers. Die Ergebnisse sollen auch in den RIP-Prozess zur Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen einfließen. Die Anwendung des Leitfadens durch die Ersteller der Registrierungsdossiers soll eine hohe Qualität der Registrierungsdossiers sicherstellen, die nicht von Behördenkontrolle abhängt und somit die Eigenverantwortung der Hersteller und Inverkehrbringer stärkt.

EEB-Project on REACH 2010

Das Projekt "EEB-Project on REACH 2010" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von European Environmental Bureau durchgeführt.

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