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Empfehlungen bei hohen Ozon-Konzentrationen

Vorsorglich sollen Personen, die erfahrungsgemäß gegenüber Luftschadstoffen empfindlich reagieren, bei Werten von mehr als 180 µg/m³ insbesondere ungewohnte und starke körperliche Anstrengungen im Freien am Nachmittag vermeiden. Bei diesen Personen kann es zu Tränenreiz und Kopfschmerzen kommen. Höhere Konzentrationen können auch Atembeschwerden hervorrufen. Für die gesamte Bevölkerung wird eine entsprechende Empfehlung erst bei Werten oberhalb von 240 µg/m³ Ozon ausgesprochen. Die Berliner und die Besucher Berlins werden gebeten, an heißen Tagen auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen so weit wie möglich zu verzichten , da die Abgase (Stickoxide und Kohlenwasserstoffe) die wesentliche Ursache der großräumigen Ozonbildung sind. Dies gilt auch für andere Verbrennungsmotoren, wie z.B. in Motorbooten und Rasenmähern. Der normale Aufenthalt im Freien, z.B. ein Picknick im Grünen, ein Spaziergang im Wald oder das Planschen im Schwimmbad sind unbedenklich. Es ist ratsam, z.B. anstrengenden Ausdauersport an diesen Tagen nicht am Nachmittag, wenn die Ozonkonzentration am höchsten ist, sondern eher am Morgen und am späten Abend zu betreiben. Leistungseinbußen können aber auch durch große Hitze und schwüles Wetter hervorgerufen werden; Reizreaktionen auch durch andere Luftschadstoffe sowie Staub und Pollen. Neben den Informationen hier im Internet wird über die Ozonkonzentration im Landespressedienst berichtet. Wenn an mindestens einer Meßstelle Werte oberhalb 180 µg/m³ gemessen werden, nehmen die Rundfunksender einen Hinweis auf hohe Ozonkonzentrationen in ihre Wetternachrichten auf. Die aktuelle Werte der Messstellen in Brandenburg finden Sie auf der Website des Landesumweltamtes Brandenburg . Einen Überblick über die aktuelle Verteilung der Ozonmesswerte in ganz Deutschland gibt die Website des Umweltbundesamtes . Dort werden auch Ozonvorhersagen für die nächsten zwei Tage veröffentlicht. Langjährige Entwicklung der Ozon-Belastung

Förderung „Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch öffentliche Einrichtungen im Land Berlin“

Im Land Berlin bestand bis zuletzt ein hoher Altbestand an benzinbetriebenen Gartengeräten, die durch Abgase und Lärm hohe Umweltauswirkungen verursachen. Mittlerweile gibt es für die allermeisten der für die öffentliche Beschaffung relevanten Geräte eine elektrische Variante mit Akku-Betrieb. Diese emittieren keine Abgase vor Ort und tragen damit zu einer deutlichen Schadstoffreduktion bei. Der Akku-Betrieb ist zudem deutlich leiser und bedeutet damit Lärmschutz sowohl für die mit den Geräten Arbeitenden als auch für die Anwohnerinnen und Anwohner. Ein in den Jahren 2018/2019 in den Berliner Bezirken durchgeführter Modellversuch vermittelte bereits die Vorteile akkubetriebener Gartengeräte. Um im Bereich der öffentlichen Hand Berlins möglichst schnell eine breite Nutzung von umweltfreundlicheren akkubetriebenen Gartengeräten zu erreichen, wird deren Beschaffung bis Ende 2023 mit Mitteln des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms (BEK 2030) unterstützt. Der Förderaufruf startete im Jahr 2020 und endete am 30. Juni 2023. Darüber hinaus sind keine weiteren Anträge mehr möglich, da die Anschaffung sowie Abrechnung für Anträge noch innerhalb des Jahres 2023 erfolgen muss. Antragsberechtigt waren Hauptverwaltungen des Landes Berlin, Berliner Bezirksämter und deren nachgeordnete Behörden. Zum Ende des Förderaufrufs findet am 14.11.2023 von 10-14 Uhr ein Abschlussworkshop in den Räumlichkeiten der SenMVKU in Berlin statt. Er dient der Vorstellung der aus der Förderung gewonnenen Erkenntnisse sowie der Diskussion eines Entwurfs künftiger Vorgaben für die umweltfreundliche Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch die Berliner Landesverwaltung in Form eines überarbeiteten Leistungsblatts 19 der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) . Der Förderaufruf umfasste die Beschaffung umweltfreundlicher handgeführter akkubetriebener Gartengeräte wie Laubbläser, Motorsägen, Rasenmäher etc. mit den in dem Beiblatt „Förderkriterien des BEK- Förderaufrufs ‚Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch öffentliche Einrichtungen im Land Berlin‘“ definierten Kriterien sowie Akkus und die erforderliche Ladeinfrastruktur (Ladeschränke). Bauliche Maßnahmen zur Einrichtung der Ladeinfrastruktur wurden von der Förderung nicht erfasst. Die Erfüllung der Anforderungskriterien an die Geräte und Akkus ist mit geeigneten Belegen wie zum Beispiel der Vorlage des Gütezeichens Blauer Engel (DE-UZ 206) oder eines gleichwertigen Gütezeichens, Informationsmaterial/Datenblättern der Hersteller, Dokumentationen, Selbsterklärungen der Hersteller, etc. im Rahmen der Beschaffung nachzuweisen. Unter der Website Datenbankgartengeräte sind Geräte, die den oben aufgeführten Förderkriterien zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte entsprechen, aufgelistet. Jedes Gerät ist mit einem Sensor/Chip (Anschaffungspreis von ca. 20,00 Euro) zum Ablesen von gerätespezifischen Nutzungsdaten auszustatten (siehe Abschnitt Wissenschaftliche Begleitung ). Insgesamt stand im Rahmen des Förderprogramms je Antragstellerin oder je Antragsteller ein Gesamtvolumen von grundsätzlich bis zu 30.000,00 Euro zur Ausschöpfung bis zum Ende des Jahres 2023 im Rahmen der haushaltsmäßigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Dabei betrug die Förderquote 50%. Vom maximalen Gesamtvolumen konnte im begründeten Einzelfall abgewichen werden, z. B. im Falle der gemeinsam erfolgten Antragstellung für eine bestimmte Anzahl an organisatorisch voneinander separat geführten Standorten bzw. Betrieben. Mit der Inanspruchnahme der Fördermittel verpflichten sich die Teilnehmehmenden, die Laufzeiten der geförderten Geräte über einen Sensor systematisch zu erfassen und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. einem beauftragten Dritten anonymisiert zur Auswertung bereit zu stellen. Dazu musste als technische Voraussetzung ein entsprechender Sensor für ca. 20,00 Euro pro Gerät mit beschafft werden. Die Daten werden für die wissenschaftliche Begleitung des Förderprogramms zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte benötigt, mit der Aussagen über die Amortisierung der Anschaffungskosten, optimierte Ladung sowie die Auswahl geeigneter Geräte und Akkukapazitäten für den Bedarf der öffentlichen Hand getroffen werden sollen. Das Vorgehen wurde von der Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin datenschutzrechtlich geprüft. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten ist mit den erhobenen Daten nicht möglich. Der Einsatzort wird nicht automatisiert erfasst. Daher ist die Personalvertretung zu informieren, aber nicht zu beteiligen.

UBA aktuell - Nr.: 1/2024

Willkommen zur neuen "UBA aktuell"-Ausgabe, 50 Jahre ist es nun her, dass das Umweltbundesamt gegründet wurde. Grund genug, auf die erreichten Erfolge, aber auch auf die noch bestehenden Herausforderungen zu blicken. In dieser Newsletter-Ausgabe starten wir mit dem Thema „50 Jahre Lärmschutz“. Außerdem geht es unter anderem um unsere Energieversorgung. Erstmals ist über die Hälfte des Stroms in Deutschland erneuerbar! Das ist auch gut für die E-Mobilität: Der Klimavorteil von E-Autos wird immer größer, wie aktuelle Studienergebnisse zeigen. Interessant ist auch die Analyse, welche Auswirkungen der Trend haben wird, dass wohl immer mehr Menschen nicht mehr im Bürogebäude des Arbeitgebers, sondern im Homeoffice oder in Coworking-Räumen arbeiten werden. Und welche Auswirkungen haben Kryptowährungen auf die Umwelt? Interessante Lektüre wünscht Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes 50 Jahre Lärmschutz: Erfolge und Herausforderungen Lärm kann die Gesundheit körperlich und psychisch belasten. Quelle: Martin Schmied / UBA Lärm nervt nicht nur – er kann dauerhaft auch krank machen und im schlimmsten Fall sogar zu Herzinfarkten und Schlaganfällen führen. Deshalb hat sich das UBA bereits seit seiner Gründung mit dem Thema Lärm beschäftigt und hat eine Schlüsselrolle in der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz gegen Lärm in Deutschland und Europa eingenommen. Anlässlich unseres 50-jährigen Gründungsjubiläums blicken wir im Jahr 2024 zurück. Viel wurde seit 1974 geschafft. Heute wissen wir recht genau, wie Lärmquellen wirken und wieviel Lärm gesundheitlich akzeptabel ist. Und die regelmäßig durchgeführte UBA-Umweltbewusstseinsstudie, spezielle Lärmwirkungsuntersuchungen sowie die Lärmkartierung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zeigen, welche Lärmquellen die Menschen am meisten belasten. Maschinen und Geräte, die 1974 immer wieder zu Beschwerden geführt haben, sind heute durch Bemühungen des UBA deutlich leiser, etwa Rasenmäher, Baumaschinen und Kommunalfahrzeuge. Großen Handlungsbedarf gibt es dagegen noch im Straßenverkehr. Er ist der Hauptgrund dafür, dass etwa jeder vierte Mensch in Deutschland durch mehr Verkehrslärm belastet ist, als gesundheitlich akzeptabel. Zwar sind Pkw-Motoren durch Vorgaben, technischen Fortschritt und bessere Dämmung deutlich leiser geworden, dafür sind jedoch heute deutlich mehr, größere, schwerere, schnellere und leistungsfähigere Autos auf den Straßen unterwegs, als noch vor 50 Jahren. Die Aufgaben des UBA zu Lärmwirkungen und Lärmminderung erstrecken sich vom Verkehr, über Maschinen und Produkte bis hin zu Industrieanlagen. Das UBA erforscht und fördert seit seiner Gründung innovative Technologien und Methoden zur Lärmminderung, um maßgeschneiderte Beratungsdienstleistungen, Richtlinien und Gesetze zu schaffen und weiterzuentwickeln. So gibt es mittlerweile in einigen Städten sogenannte "ruhige Gebiete", die einen besonderen rechtlichen Schutz genießen. Auch beurteilt das UBA die Lärmwirkungen jeder neu festgelegten Flugroute an den Flughäfen in Deutschland, damit so wenig Anwohner*innen wie möglich durch Fluglärm belastet werden. Die vergangenen 50 Jahre waren von bedeutenden Meilensteinen beim Schutz gegen Lärm geprägt. Trotzdem besteht weiterhin „ein erheblicher Handlungsbedarf auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene, um das Erkrankungsrisiko der Bevölkerung durch Lärm deutlich zu verringern.“, wie UBA-Präsident Dirk Messner betont. Das Jubiläum des Umweltbundesamts ist also nicht nur ein Anlass zum Feiern, sondern vor allem auch der Aufruf, die gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen. Auch in Zukunft wird sich das UBA mit seiner Arbeit dafür einsetzen, die Umwelt für kommende Generationen lebenswerter und leiser zu gestalten. Warum die deutschen Landwirte wirklich streiken Artikel im Schweizer Magazin REPUBLIK, u.a. mit UBA-Experte Knut Ehlers. Wäsche waschen, Umwelt und Geldbeutel schonen Wer umweltbewusst waschen will, sollte nicht nur auf das Waschmittel achten. Vor allem auf einen Punkt kommt es an. Und damit lässt sich auch noch Geld sparen. UBA-Experte Marcus Gast gibt Auskunft im ZDF-Ratgeber. Nachhaltig wirtschaften: Wie die neuen EU-Regeln für Unternehmen aussehen Wasserverbrauch, CO2-Ausstoß, Umweltverschmutzung: Seit Jahresbeginn gelten in der EU neue Standards, nach denen Unternehmen über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten berichten müssen. UBA-Experte Christoph Töpfer erklärt im Deutschlandfunk, was sich ändert.

Anmerkungen zum Lärmrecht: Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geschützt: Die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr) Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten (z.B. Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (z.B. Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird. Der Schutz des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für den sonstigen Lärm während der Tageszeit ist nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, sondern § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anzuwenden. Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Bestimmte Betätigungen, Maßnahmen und Nutzungen (wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen, bei der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten) sind von den Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ausgenommen. Von den Verboten des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel vorliegen, bei zwingend gebotenen gewerblichen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten für notwendige Lautsprecherdurchsagen. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden. In dem Umfang in dem die Genehmigung erteilt wird, gelten die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist das Ruheschutzbedürfnis der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Daneben können Tatgegenstände (z.B. Tonwiedergabegeräte) eingezogen werden. Für die Ordnungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach § 117 OWiG sind das örtliche Bezirksamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin kann nicht jeder störende Lärm verfolgt und geahndet werden. Für bestimmte Lärmarten bzw. Lärmtatbestände sind spezielle Lärmschutzvorschriften vorrangig anzuwenden. Insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht: § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Lärm während der Tageszeit (07.00 bis 20.00 Uhr) das Gaststättengesetz bei Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften, Schankvorgärten oder Diskotheken (insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen) die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bei Lärm, der durch den Betrieb bestimmter Maschinen (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Vertikutierer, Schredder sowie Baumaschinen) verursacht wird, die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, soweit diese zur Sportausübung benutzt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung bei Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet ebenfalls keine Anwendung auf: Schallschutz an oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm, der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 4 ff. BImSchG ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.

Kriminalitäts- und Verkehrslage

Die Polizeimeldungen von Montag: Benndorf / Grober Unfug Mehrere Jugendliche sollen am gestrigen Nachmittag im Bereich des sogenannten Weißen Tals mit pyrotechnischen Artikeln gezündelt haben. Für einen meldenden Zeugen sah dies aus, als ob eine Baumgruppe bereits Feuer gefangen hatte. Die Feuerwehr Klostermansfeld eilte mit zwei Fahrzeugen und 11Kameraden zum möglichen Brandort und fanden hier lediglich die Reste der Feuerwerkskörper. Zu einem Brandgeschehen kam es nicht. Die jugendlichen Personen hatten sich in unerkannt entfernt. Hettstedt / Gartenlauben aufgebrochen In mindestens vier Gartenlauben sind Unbekannte in einer Gartenanlage in der Eislebener Straße eingedrungen. Die Täter entwendeten u.a. Werkzeuge, Rasenmäher und ein Fernsehgerät. Eisleben / Garageneinruch Aus einer Garage im Garagenkomplex Diesterwegstraße wurde ein Fahrzeugkindersitz und ein Rasentrimmer entwendet. Sangerhausen / PKW beschädigt Auf dem Parkplatz Schützenplatz wurde in der Nacht zum Montag ein abgestellter PKW beschädigt. Unbekannte zerkratzten den Lack des Kotflügels, der Kofferraumklappe und der Fahrertür und zerstachen einen Fahrzeugreifen. Oberröblingen / Brennender Baum In einer Parkanlage bemerkte ein Spaziergänger am gestrigen Mittag einen brennenden Laubbaum. Unbekannte haben in einer natürlichen Baumhöhle ein Feuer entfacht. Die Feuerwehr löschte die Flammen und fällte den instabilen Baum. Verkehrslage Kreisfeld / Thomas-Müntzer-Straße / 28.01.2024   13:25 Uhr Auf winterglatter Fahrbahn rutschte der 15-jähriger Fahrer eines Mopeds vom Typ Simson mit seinem Fahrzeug weg und stürzte. Dabei wurde der Jugendliche leicht verletzt. Die zum Unfallort geeilten Rettungskräfte mussten jedoch nicht eingreifen . Polizeiinspektion Halle (Saale) Polizeirevier Mansfeld-Südharz Friedensstraße 07 06295 Eisleben Tel: (03475) 670-204 Fax:(0345) 224 111 1610 Mail: za.prev-msh@polizei.sachsen-anhalt.de

Fortentwicklung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 für Mobile Maschinen und Geräte - NRMM (Non Road Mobile Machinery)

Non Road Mobile Machinery (NRMM), wie Baumaschinen, Traktoren oder Rasenmäher, emittieren jährlich fast die gleiche Menge an Abgaspartikeln wie Straßenfahrzeuge. Neue Motoren müssen die Abgasstufe V erfüllen, aber die EU-Verordnung 2016/1628 berücksichtigt nicht ausreichend Leerlaufphasen und Kaltstarts, die einen großen Teil der Emissionen ausmachen können. Die Grenzwerte für kleinere Benzingeräte liegen weit hinter den aktuellen Anforderungen für Pkw oder Mopeds zurück. Daher wird eine Fortentwicklung der Gesetzgebung empfohlen, die auch den Umstieg auf Nullemissionsantriebe unterstützt. Die Studie basiert auf Literatur, Telematikauswertungen und eigenen Messungen und ist vor allem für Wissenschaftler und Ingenieure relevant. Veröffentlicht in Texte | 53/2023.

Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB

Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB Zu ADR / RID / ADN allgemein 0-1 Die Worte "sofern im ADR/RID/ADN nichts anderes festgelegt ist" oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben. Allgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1 1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks und Einrichtungen im Straßen-/Schienenverkehr/in der Binnenschifffahrt nur im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt es eine Reihe von Vorschriften im ADR/RID/ADN, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen. 1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern). Der Begriff "Privatpersonen" umfasst auch Fahrgäste z. B. in Bussen, Taxis, Fahrgastschiffen und Personenzügen; bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe "450 Liter je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z. B. nicht mehr als 1 000 Liter Heizöl oder Diesel). Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f 1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind: ausreichende Ladungssicherung, wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen), Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR 1-3.1.S Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z. B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG , SprengG ) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die "Empfehlungen für ein sicheres Böllerschießen" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 1-3.2.S Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzbrennstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-9.1.S der RSEB ). Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c 1-4.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B. Farbe im Fahrzeug eines Malers, Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers, Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen, Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten, Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung oder Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden (siehe auch Nummer 1-4.5 der RSEB), sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. 1-4.2 Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c. 1-4.3 Siehe Nummer 1-1.2, 2. Anstrich der RSEB. 1-4.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern. 1-4.5 Bei im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c mitgeführten Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3480 und 3481 sowie von Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091 sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Batterien zu treffen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d 1-5.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen. 1-5.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC -Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen. 1-5.3 Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e 1-6 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe f 1-7 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben. Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID 1-8 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u. a. fallen: Gase in Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen, Hähnchengrillfahrzeugen, Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung, Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607, Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607. Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen, die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlich ist und für zugehörige Ersatz- und Tauschgefäße. Der Begriff "während der Beförderung" im Sinne des Buchstaben e setzt nicht voraus, dass die gasbetriebenen Einrichtungen fortlaufend während der Ortsveränderung im Einsatz sind. Sie können auch mitgeführt werden, um während eines zeitweiligen Aufenthalts im Fahrzeug Verwendung zu finden. Solche Einrichtungen sind u. a. Grilleinrichtungen von Fahrzeugen, die an wechselnden Orten zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden. Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR 1-9.1.S Als tragbare Brennstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Brennstoffs gewährleisten. 1-9.2.S Das Energieäquivalent von maximal 54 000 MJ , bezogen auf den Gesamtfassungsraum nach Bem. 2, schließt die höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nicht mit ein, welche zusätzlich befördert werden dürfen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID 1-10.E Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen: Eisenbahndrehkräne, Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen, Fahrzeuge mit oder ohne eigenen Antrieb. Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften. Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID 1-12.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind. 1-12.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit/Wagen befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt. 1-12.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und für diese Güter der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschreitet. 1-12.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind. Zu Absatz 1.1.3.6.3, 1. Anstrich ADR/RID und 1.1.3.6.1 ADN 1-13 Für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse in kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR/RID/ADN näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a. folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479 und 3481. Das bedeutet, dass z. B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenen Zündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 1-14 Aus der Formulierung "vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen" ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit radioaktiven Stoffen und mit mehr Quecksilber als in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist, die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Bedingungen aber nicht vorliegen, kann für Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c erfolgen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c 1-15 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus mindestens 1,20 m Höhe in der Lage ist, den festen und flüssigen Inhalt einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden, oder wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d 1-16 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel, mit ausschließlich Gasen der Gruppen A und O und keinen anderen gefährlichen Gütern. Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung, ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel, austreten können. Der Begriff "Versandstück" ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. Die Beispiele unter Nummer 1-15 der RSEB zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d, die Einhaltung von Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID und eine Fallprüfung sind jedoch nicht erforderlich. Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a 1-17 Zusätzliche Kennzeichen nach ADR/RID/ADN sind bei anwendbaren Sondervorschriften, wie z. B. Kapitel 3.3 Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG - Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist. Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR 1-18.S Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind. Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR 1-19.S Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender. Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 1-20 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC ) mit ein. Zu Abschnitt 1.2.1 1-21 Die UN -Modellvorschriften ( Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulation ) können über folgende Anschrift bezogen werden: Sales Office and Bookshop Bureau E-4 CH - 1211 Geneva 10, Switzerland E-Mail: unpubli@unog.ch Zu Abschnitt 1.3.1 1-22 Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG , die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Zu Absatz 1.4.2.2.1 RID 1-23 Bei Beförderungen in einer Transportkette gilt als Abgangsort der Ort, an dem die Eisenbahnbeförderung beginnt. Wird im Verlauf der Beförderung der Wagen, Tank oder Container an ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben, handelt es sich nicht um einen neuen Abgangsort. Bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Verkehrsträgers ist der Abgangsort dort, wo erneut an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben wird. Ein neuer Abgangsort entsteht auch, wenn der ursprüngliche Beförderungsvorgang beendet wurde und ein neuer Beförderungsvorgang auf der Schiene beginnt. Zu Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR 1-24.S Die Verwendungsmöglichkeit von Additivierungseinrichtungen durch Zustimmung der zuständigen Behörde ist erfüllt, wenn in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) eingetragen wurde (siehe auch Nummer 3-11.S und 9-2.2.3.S der RSEB). Zu Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR 1-25.S Die Übergangsvorschrift schließt ein, dass ADR-Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge EX/II , EX/III , FL , AT und MEMU vor dem 01. Januar 2017 ausgestellt wurden und die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ADR entsprechen und in denen die Fahrzeugbezeichnung OX im Muster aufgeführt ist, ebenfalls weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt auch die Verlängerung der Gültigkeit vorhandener ADR-Zulassungsbescheinigungen ein. Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c 1-26 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2013/59/ EURATOM vom 05. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung ( ABl. EU Nummer L 13 Seite 1), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv-- Millisievert im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID 1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden im Straßen- und Eisenbahnverkehr auf der Basis der Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der RSEB zu schulen. Zu Abschnitt 1.8.4 1-28.1.S Die Liste der zuständigen Behörden hat die UNECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm (Externer Link) in das Internet eingestellt. 1-28.2.E Die Liste der zuständigen Behörden für das RID hat die OTIF unter http://otif.org/de/?page_id=176 (Externer Link) in das Internet eingestellt. 1-28.3.B Die Liste der zuständigen Behörden für das ADN hat die UNECE unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/country-info_e.html (Externer Link) in das Internet eingestellt. Zu Abschnitt 1.8.5 1-29.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader oder Empfänger sowie im Eisenbahnverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß § 14 Absatz 1 der GGVSEB für den Straßenverkehr dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ( BALM ) - Sachbereich A - Winzererstraße 52 80797 München Fax: 089 12603280 E-Mail: SBA-Muenchen@balm.bund.de § 15 Absatz 1 Nummer 5 der GGVSEB für den Eisenbahnverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt ( EBA ) Referat 33 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Fax: 0228 9826-9199 E-Mail: ref33@eba.bund.de spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BALM unter www.balm.bund.de (Externer Link) oder des EBA unter www.eba.bund.de (Externer Link) abgerufen werden. 1-29.2.B Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADN vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle zu fertigen und gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 8 der GGVSEB für den Binnenschiffsverkehr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ( GDWS ) Dezernat S12 Brucknerstraße 2 55127 Mainz Fax: 0228 7090-4223 E-Mail: zsuk@wsv.bund.de spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können unter www.elwis.de/DE/Untersuchung-Eichung/Befoerderung-gefaehrlicher-Gueter/ADN/Gefahrgut-Unfallbericht/Gefahrgut-Unfallbericht-node.html (Interner Link) abgerufen werden. 1-29.3 Das BALM/EBA reicht diese Berichte an das BMDV mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die Sekretariate der UNECE/OTIF weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BALM/EBA in eigener Zuständigkeit. 1-29.4.B Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) reicht diese Berichte an das BMDV mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die UNECE weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt die GDWS in eigener Zuständigkeit. Zu Absatz 1.9.5.3.7 ADR 1-30.S Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 der RSEB verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch das BMDV auf seinen Internetseiten. Die Tunnelbeschränkungen aller Vertragsparteien sind im Internet unter www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm (Externer Link) eingestellt. Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR 1-31.S Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein. Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID 1.32.1E Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Triebfahrzeugführerschein gemäß Triebfahrzeugführerscheinverordnung mit Lichtbild) sein. 1-32.2E Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO-- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ). Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN 1-33.B Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Schiffsführerpatent oder Radarpatent mit Lichtbild) sein. Zu Abschnitt 1.10.3 1-34.1 Es wird auf den "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" der Verbände BGL , DSLV , VCH , VCI , VDV , VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde. 1-34.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben. 1-34.3 Abschnitt 1.10.3 sieht spezielle Sicherungsmaßnahmen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial vor, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Für den Fall, dass gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gleichwohl abhandenkommen, müssen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich in der Lage sein, schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen zu treffen (z. B. Strafverfolgung wegen Abhandenkommen durch Diebstahl oder widerrechtliche Entwendung bzw. Gefahrenabwehr in Bezug auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der abhandengekommenen Stoffe). Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben daher gemäß § 27 Absatz 4a der GGVSEB dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Sicherungsplan zu regeln. Darüber hinaus sollen auch bereits erkennbare Vorbereitungs- und Versuchsfälle, bei denen es noch nicht zu unberechtigter Entwendung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial gekommen ist, unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei unvorhergesehener Störung und Abbruch eines entsprechenden Vorhabens. Zu Kapitel 1.11 RID 1-35.E Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der RSEB verwendet werden. Zu Kapitel 1.16 ADN 1-36.1.B Der Eigner eines Binnenschiffes hat für sein Fahrzeug bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses zu stellen. Dem Antrag ist ein Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN beizufügen. Für den Bericht soll das Muster wie in der Anlage 3 der RSEB angegeben verwendet werden. 1-36.2.B Betreiber im Sinne des Abschnitts 1.16.0 ADN in Verbindung mit § 34 der GGVSEB ist das Unternehmen, das ein ihm nicht gehörendes Schiff ohne technische Ausrüstung und ohne Besatzung im Wege der " Bareboat Charter " oder durch eine vergleichbare vertragliche Regelung übernimmt, das Schiff sodann im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Binnenschifffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut. Siehe auch § 2 Absatz 1 Binnenschifffahrtsgesetz. Ein Betreiber nach Abschnitt 1.16.0 ADN trägt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für das Schiff und hat die Entscheidungsbefugnis für die Ausrüstung und Instandhaltung des Schiffes. 1-36.3.B Ansprechpartner der Behörde ist bei einem Eigner oder Betreiber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, dessen Schiff aber in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist, der Vertreter gemäß § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung ( SchRegO ). Stand: 29. August 2023

Fortentwicklung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 für Mobile Maschinen und Geräte - NRMM (Non Road Mobile Machinery)

Non Road Mobile Machinery (NRMM), wie z.B. Baumaschinen, Traktoren oder Rasenmäher, sind eine der wesentlichen mobilen Quellen für Schadstoffemissionen. Sie emittieren deutschlandweit jährlich fast die gleiche Menge an Abgaspartikeln und ca. 15 % der Stickoxid Emissionen verglichen mit Straßenfahrzeugen, wie z.B. Autos oder Lkw. Neue NRMM-Motoren müssen aktuell die Abgasstufe V nach der EU-Verordnung 2016/1628 erfüllen. Die strengen Grenzwerte entsprechen in etwa denen der Euro VI für LKW. Die vorliegende Studie untersucht, ob NRMM auch im Realbetrieb geringe Emissionen aufweisen. Stufe V-Motoren der Kategorie 56 bis 560 Kilowatt Nennleistung, welche einen Großteil aller NRMM ausmachen, halten diese Grenzwerte unter normalen Arbeitsbedingungen ein. Leerlaufphasen und Kaltstarts, welche über 50 % der Gesamtemissionen ausmachen können, fließen jedoch in der aktuellen Verordnung nicht ausreichend mit ein. Eine zukünftige In-Service-Conformity-Gesetzgebung sollte dies berücksichtigen. Die Partikel- und Stickoxidgrenzwerte für Dieselmotoren bis 19 kW (bei Binnenschiffen bis 300 kW) entsprechen noch etwa dem Stand von Euro-IV-Lkw oder älter. Die Grenzwerte für kleinere Benzingeräte liegen weit hinter den aktuellen Anforderungen für Pkw oder Mopeds zurück. Eine Fortentwicklung der Gesetzgebung wird daher empfohlen. Diese sollte auch den Umstieg auf Nullemissionsantriebe, z.B. Elektrogeräte, zum Ziel haben und dieses, beispielsweise durch ambitionierte Emissionsgrenzwerte und eine Roadmap, unterstützen. Die Erkenntnisse der Studie stützen sich auf ein umfangreiches Daten-Set basierend auf Literatur, Telematiksystemen und eigenen Messungen mit portablen Emissionsmessgeräten (PEMS). Weiteren Forschungsbedarf sehen die Autoren insbesondere bei der Frage, ob die Motoren auch über eine lange Lebenszeit sauber sind und welche Rolle Defekte oder Manipulationen spielen. Quelle: Forschungsbericht

Willingmann: „Tierische Rasenmäher stärken Standfestigkeit unserer Deiche“

Gut die Hälfte aller Deichflächen in Sachsen-Anhalt wird derzeit von Schafen gepflegt. Der Anteil hat sich damit in den vergangenen 20 Jahren mehr als verdreifacht: Wurden 2003 noch rund 519 Hektar mit den Tieren beweidet, waren es 2022 schon 1.582 Hektar. Insgesamt gibt es in Sachsen-Anhalt derzeit rund 2.952 Hektar Deichflächen. Durch die zunehmende Beweidung von Grasnarbe und Deichschutzstreifen leisten die Schafe einen wichtigen Beitrag zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen. „Die tierischen Rasenmäher stärken die Standfestigkeit unserer Deiche“, erklärte Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann am heutigen Mittwoch. „Aus diesem Grund wollen wir die Beweidung unserer Deichflächen möglichst noch ausweiten; im Interesse der Schäfer und eines naturnahen Hochwasserschutzes.“ Für die Pflege der Deiche schließt der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entsprechende Verträge mit den Schäfern im Land. Sie erhalten für die Beweidung derzeit 425 Euro je Hektar Deichfläche und für die Komplettpflege einschließlich Nachmahd und ergänzender Pflegemaßnahmen 975 Euro je Hektar. Im Jahr 2022 ist dafür insgesamt knapp eine Million Euro geflossen. Zu Zwischenfällen mit dem Wolf ist es nach Angaben des Wolfskompetenzzentrums Iden (WZI) bislang nicht gekommen. Die Schäfer setzen entlang der Deiche in Sachsen-Anhalt konsequent auf wolfsabweisenden Herdenschutz. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn, Mastodon und Twitter.

Reparierbarkeit von Elektrogeräten: bessere Kennzeichnung nötig

Reparierbarkeit von Elektrogeräten: bessere Kennzeichnung nötig Die Reparatur von Elektrogeräten ist mit zahlreichen ökologischen, sozialen und ökonomischen Vorteilen verbunden. Dennoch werden defekte Produkte bisher kaum repariert. Transparente Informationen, zum Beispiel in Form eines Reparaturindex, könnten dazu beitragen, Verbraucher*innen besser über die Reparierbarkeit von Produkten aufzuklären und in der Folge zu mehr Reparaturen führen. Aus Umweltsicht lohnt es sich bei den meisten Elektrogeräten, diese länger zu nutzen und dafür gegebenenfalls auch zu reparieren . Der Reparatur stehen dabei jedoch verschiedene Aspekte entgegen: eine schlechte Verfügbarkeit von Ersatzteilen, ein reparaturunfreundliches Design der Geräte und die Kosten einer Reparatur. Bei der Verfügbarkeit und Austauschbarkeit der Ersatzteile wurden durch Gesetzgebung für erste Geräte Verbesserungen erreicht. Neben der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Reparatur ist es ebenso wichtig, dass Verbraucher*innen vor dem Kauf eines Gerätes wissen, wie leicht sich dieses reparieren lässt. Dies kann beispielsweise in Form einer leicht verständlichen Bewertung in verschiedenen Klassen erfolgen. Seit Anfang 2021 müssen beispielsweise in Frankreich Smartphones, Laptops, Fernseher, Rasenmäher und Waschmaschinen bereits mit einem solchen „Reparaturindex“ ausgezeichnet werden. Forschungsprojekt zur Bewertung der Reparierbarkeit Das Wuppertal Institut für ⁠ Klima ⁠, Umwelt, Energie hat, zusammen mit der Dr. Brüning Engineering UG, in einem Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) herausgearbeitet, wie die Reparierbarkeit von Elektro- und Elektronikgeräten mit Hilfe einer sogenannte Reparierbarkeitsmatrix bewertet werden kann. Dabei wurden schon bestehende Ansätze zur Bewertung der Reparierbarkeit untersucht und die Erarbeitung der Norm „Allgemeine Verfahren zur Bewertung der Reparier-, Wiederverwend- und Upgradebarkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte“ ( DIN EN 45554 ) aktiv unterstützt. Anschließend haben die Auftragnehmenden die theoretischen Überlegungen in praktischen Demontage- und Reparaturuntersuchungen an verschiedenen Drucker- und Wäschetrocknermodellen getestet. Damit wurden die theoretischen Überlegungen bewertet und eine optimierte Reparierbarkeitsmatrix abgeleitet. Die Forschungsergebnisse sind hilfreich für eine mögliche Einführung von Reparierbarkeitsindeces für Drucker und Wäschetrockner auf europäischer Ebene im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie oder Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung. Neben spezifischen Informationen für die beiden untersuchten Produktgruppen können darüber hinaus allgemeine Informationen abgeleitet und damit die Einführung weiterer Reparierbarkeitsindices unterstützt werden, zum Beispiel der von der Forschungseinrichtung der EU Kommission vorgeschlagene Reparierbarkeitsindex für Smartphones und Tablets . Erleichterung der Reparatur insgesamt Die Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten können jedoch nur ein Baustein sein, um die Reparatur als einen wichtigen Baustein zu einer längeren Lebensdauer von Produkten zu stärken. Die Informationspflicht sollte immer begleitet werden durch Mindestanforderungen an die Geräte und Ersatztverfügbarkeit, die eine Reparatur ermöglichen beziehungsweise erleichtern und begleitende Maßnahmen, die Reparaturen zugänglich und erschwinglich machen. Das UBA setzt sich in diesem Zusammenhang schon länger für eine reduzierte Mehrwertsteuer für Reparaturdienstleistungen ein. Das Projekt zeigte jedoch auch, dass Reparaturen durch überhöhte Ersatzteilpreise verhindert werden können. Neben Transparenz über Ersatzteilkosten und deren Einbeziehung in den Reparierbarkeitsindex, kann dabei auch die Deckelung der Preise für Ersatzteile eine wichtige Rolle spielen.

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