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Verkehrssektor emittiert relevante Mengen Ultrafeiner Partikel

<p> <p>Ultrafeine Partikel (UFP) in der Atemluft gefährden Mensch und Umwelt, da sie bis in die Bronchien und Lungenbläschen gelangen können. Solche Partikel entstehen etwa bei Verbrennungsprozessen in Motoren. Die Weiterentwicklung von Messgeräten macht es seit einiger Zeit möglich, UFP im Abgas zu identifizieren. Eine Daten- und Literaturanalyse zeigt den Wissenstand von UFP im Verkehr auf.</p> </p><p>Ultrafeine Partikel (UFP) in der Atemluft gefährden Mensch und Umwelt, da sie bis in die Bronchien und Lungenbläschen gelangen können. Solche Partikel entstehen etwa bei Verbrennungsprozessen in Motoren. Die Weiterentwicklung von Messgeräten macht es seit einiger Zeit möglich, UFP im Abgas zu identifizieren. Eine Daten- und Literaturanalyse zeigt den Wissenstand von UFP im Verkehr auf.</p><p> Wie hoch sind die Emissionen Ultrafeiner Partikel im Verkehr und woher stammen sie? <p>Zum Verkehrssektor zählen der straßengebundene Verkehr, der Luftverkehr, der Schiffsverkehr, der schienengebundene Verkehr und auch mobile Maschinen und Geräte (non-road). Die Kenntnisse über UFP-Emissionen aus Messungen sind in verschiedenen Bereichen des Verkehrs unterschiedlich stark ausgeprägt. Im Straßen- und Luftverkehr wird die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emission">Emission</a> der Partikelanzahl (PN) über Grenzwerte gesetzlich begrenzt. Hier liegen mehr Messdaten zu UFP-Emissionen im Abgas als für andere Verkehrsbereich vor. Diese gemessenen Emissionen stellten eine solide Basis für die Ermittlung von UFP-Emissionsfaktoren im abgeschlossenen Forschungsvorhaben dar. Bei mobilen Maschinen, Binnenschiffen und Schienenfahrzeugen bestehen zwar auch teilweise PN-Grenzwerte, aber vor allem für ältere Motoren liegen kaum Messdaten zur Partikelanzahl vor. Auch die Literaturrecherche lieferte dazu nur unzureichend Informationen. Daher mussten die UFP-Emissionen dieser Bereiche mithilfe von Analogieschlüssen zum Straßenverkehr abgeschätzt werden.</p> <p>Demnach verursachten im Jahr 2022 mobile Maschinen und Geräte (NRMM), zu denen beispielsweise Baumaschinen, Traktoren oder Rasenmäher gehören, den größten Anteil an den UFP-Emissionen, gefolgt vom Straßenverkehr und dem Luftverkehr. Bahn (Dieselloks) und Binnenschifffahrt hatten einen deutlich geringeren Anteil am gesamten UFP-Ausstoß und werden deshalb bei der weiteren Betrachtung vernachlässigt.</p> Wie wird sich der Ausstoß in Zukunft entwickeln? <p>Die Modellrechnung in Form von Szenarien zeigt für das Jahr 2030 gegenüber 2022 eine Reduktion der UFP-Emissionen des Verkehrs um 36 Prozent, da sich die Emissionen vor allem im Straßenverkehr, und in geringerem Maße auch bei NRMM, infolge der strengeren Abgasnormen und der Flottenerneuerung reduzieren. Der Anstieg von Flugbewegungen und damit des Kraftstoffverbrauchs hat im Luftverkehr einen Anstieg der UFP-Emissionen zur Folge.</p> Wie können die Emissionen gesenkt werden? <p>Die Studie liefert auf Basis der Ergebnisse Vorschläge für Maßnahmen und Instrumente für die einzelnen Verkehrsbereiche, um die UFP-Emissionen in Zukunft weiter zu senken:</p> <p>Im <strong>Straßenverkehr</strong> können Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung sowie (als neues Instrument) die Ausweisung von Zero-Emission-Zones in die nur Fahrzeuge ohne schädliche Abgasemissionen, wie beispielsweise E-Autos, einfahren dürfen, die Emissionen von UFP reduzieren. Zudem spielt die periodische technische Inspektion (PTI) / Hauptuntersuchung eine wichtige Rolle, da Fahrzeuge mit unentdeckten Schäden oder Manipulationen am Partikelfilter je Kilometer etwa hundert Mal mehr UFP emittieren als Fahrzeuge mit funktionierendem Filter. Eine verlässliche und preiswerte On-Board-Sensorik für die kontinuierliche Messung der Partikelanzahl im Fahrbetrieb ist bislang nicht verfügbar, so dass die Überprüfung als Teil der Hauptuntersuchung sehr wesentlich für eine erfolgreiche Identifizierung von defekten und manipulierten Partikelfiltern ist und bleiben wird.</p> <p>Für <strong>mobile Maschine und Geräte</strong> sind Maßnahmen am effektivsten, die dazu führen, dass mehrheitlich Fahrzeuge mit Partikelfiltern in den Bestand kommen (Partikelfilternachrüstung, Stilllegung von Altfahrzeugen).</p> <p>Im <strong>Luftverkehr</strong> wurden vor allem die Verwendung von synthetischen Kraftstoffen und strenge Emissionsgrenzwerte für neue Triebwerke als zielführende Maßnahmen identifiziert.</p> <p>Der Einfluss von <strong>Binnenschiffen und Schienenfahrzeugen</strong> am Gesamt-UFP-Aufkommen aus Abgasen spielen nach Einschätzung der Autorinnen*Autoren nur eine untergeordnete Rolle, so dass keine Maßnahmen vorgeschlagen werden.</p> Welchen weiteren Forschungsbedarf gibt es? <p>Die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/120090">Studie</a> zeigt großen Bedarf an Messdaten von UFP, um anstelle von wissenschaftlich fundierten Annahmen mit gesicherten Daten rechnen zu können. Sie weist auch darauf hin, dass diese Studie sich nicht mit den Sekundärpartikeln oder mit Abriebemissionen von Bremsen und Reifen beschäftigt hat. Sekundärpartikel entstehen durch Nukleation (Bildung neuer Partikel) aus kondensierbaren Gasen. Dies geschieht zum Beispiel. beim Abkühlen des heißen Abgases nach dem Verlassen des Endrohrs in die kältere Umgebungsluft. Die emittierten leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffe kondensieren dann an Tröpfchen und bilden sehr kleine Partikel in der Luft.</p> <p>Ebenso bedarf es noch einem Vergleich mit anderen Sektoren, um die Menge an UFP aus dem Verkehr gegenüber anderen Quellen konkret einordnen zu können. Denn überall, wo Verbrennungsprozesse auftreten (Verkehr, Kraftwerke, Heizungs- und Industrieanlagen, Holz- und Biomasseverbrennung) entstehen auch ultrafeine Partikel.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Nutzen statt Besitzen - orientierende ökologische Abschätzungen für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Personalcomputer und Rasenmäher

Recyclinggerechte Entwicklung und Erprobung eines energiesparenden Akku-Rasenmaehers

Anfrage zu Lärm- und Bauzeiten in Oberreute

Lärm- und Bauzeiten für Wohngebiete in der Gemeinde Oberreute. Konkret: zulässige Zeiten für lärmintensive Bau- und Handwerksarbeiten (Mo–Sa), eine ggf. festgelegte Mittagsruhe, besondere Einschränkungen für Rasenmäher, Baumaschinen, Bohrer.

Natur- und Hochwasserschutz vereint: Schafe sorgen für den Erhalt des Deiches Neuwied-Engers

Sie stammen aus Ungarn, ihre Hörner sind bis zu einen Meter lang und sie verfügen über echte „Superkräfte“: Auf dem Rheindeich Neuwied-Engers, den die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord jüngst umfassend saniert hat, grasen seit kurzem 29 Ungarische Zackelschafe. Wie die tierischen Rasenmäher dafür sorgen, dass der Deich stabil bleibt und was der „goldene Tritt“ damit zu tun hat – die SGD Nord verrät spannende Fakten. Die Grasnarbe ist für einen Deich so etwas, wie die Haut für den Menschen: Sie legt sich als grüne Schutzhülle über das Bauwerk und sorgt dafür, dass ihm Umwelteinflüsse nichts anhaben können. Das ist wichtig, denn ohne die Grasnarbe, die mit ihren Wurzeln die obersten Deichschichten zusammenhält, würde das Wasser den Deich mit der Zeit immer mehr ausspülen. Damit die Grasnarbe den Deich zuverlässig schützen kann, muss sie jedoch regelmäßig gepflegt werden. Am Rheindeich Neuwied-Engers, für dessen Erhalt die SGD Nord in ihrer Funktion als Obere Wasserbehörde zuständig ist, übernimmt die Pflege neuerdings ein Schäfer, der das Areal ab sofort zweimal im Jahr mit seinen flauschigen Schützlingen beweidet. Der Grund: Schafe verfügen über Eigenschaften, die der Stabilität des Deiches zu Gute kommen. Hierzu zählt etwa der sogenannte „goldene Tritt“, mit dem das bei Schafen sehr ausgewogene Verhältnis von Körpergewicht und Klauengröße beschrieben wird. Laufen die Tiere über den Deich, führt das dazu, dass sich die Grasnarbe verdichtet und verfestigt – ein wichtiger Beitrag zum Erhalt des Bauwerks. Ein weiterer positiver Effekt: Durch das Verdichten des Bodens und die Erschütterungen halten die Schafe Wühltiere, wie beispielsweise Maulwürfe, vom Deich fern. Auch das ist wichtig, denn mit ihren Tunneln und Gängen können die Tiere zu einem echten Problem für die Stabilität des Bauwerks werden. Schutz der Artenvielfalt Doch nicht nur der Deich profitiert von der Beweidung – auch auf die Natur haben die Schafe eine positive Wirkung. Das liegt unter anderem daran, dass sie invasive und unerwünschte Pflanzen fressen und diese somit an der Ausbreitung und der Verdrängung der Grasnarbe hindern. Anders als beim Einsatz von Maschinen, bei dem der Rasen gleichförmig und schnell gemäht wird, erfolgt die Beweidung durch Schafe zudem langsam und schonend. Das fördert die Artenvielfalt und schützt Insekten und Kleintiere, die in Bodennähe leben. Imposante Hörner Bei den Schafen, die im Auftrag der SGD Nord auf dem Rheindeich in Engers eingesetzt werden, handelt es sich um eine besondere Rasse: Die Ungarischen Zackelschafe. Optisch zeichnen sich die Tiere durch ihre imposanten Hörner aus, die wie Korkenzieher geformt sind und V-förmig vom Kopf abstehen. Bei den Böcken werden sie bis zu 100 Zentimeter lang, bei den Auen – also den weiblichen Schafen – messen sie bis zu 40 Zentimeter. Die Farbvariationen der relativ groben Wolle reichen von Weiß über Beige bis hin zu verschiedenen Brauntönen. Die Tiere gelten als robust und anpassungsfähig, ihr Wesen wird als genügsam, lebhaft und friedfertig beschrieben. In ihrem Herkunftsland Ungarn wurden sie früher als „Milchlieferanten“ für den Hausgebrauch geschätzt, aber auch ihre Wolle und ihr Fleisch sind verwertbar. Heutzutage ist die Rasse allerdings stark vom Aussterben bedroht, unter anderem, weil andere Rassen mit weicherer, feinerer Wolle ihr den Rang abgelaufen haben. Hunde unbedingt anleinen Damit die Herde in Engers künftig ungestört ihrer Aufgabe nachgehen kann, bittet die SGD Nord die Menschen vor Ort um Rücksicht. So darf das temporär eingezäunte Gebiet nicht betreten und die Position des Zauns nicht verändert werden. Für Hunde gilt auf dem „Engerser Feld“ zudem die Leinenpflicht. Diese gewinnt durch die Anwesenheit der Herde noch einmal an Bedeutung, denn Schafe sind Fluchttiere, die schnell in Panik geraten können. Die SGD Nord bittet außerdem darum, die Tiere nicht zu füttern, denn Schafe haben eine sensible Verdauung, sodass schnell Vergiftungen und Koliken entstehen können. Die Beweidung endet im Spätherbst mit dem Beginn der Hochwassersaison. Perspektivisch soll die Herde noch um rund 15 Schafe erweitert werden.

Fortentwicklung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 für Mobile Maschinen und Geräte - NRMM (Non Road Mobile Machinery)

Non Road Mobile Machinery (NRMM), wie z.B. Baumaschinen, Traktoren oder Rasenmäher, sind eine der wesentlichen mobilen Quellen für Schadstoffemissionen. Sie emittieren deutschlandweit jährlich fast die gleiche Menge an Abgaspartikeln und ca. 15 % der Stickoxid Emissionen verglichen mit Straßenfahrzeugen, wie z.B. Autos oder Lkw. Neue NRMM-Motoren müssen aktuell die Abgasstufe V nach der EU-Verordnung 2016/1628 erfüllen. Die strengen Grenzwerte entsprechen in etwa denen der Euro VI für LKW. Die vorliegende Studie untersucht, ob NRMM auch im Realbetrieb geringe Emissionen aufweisen. Stufe V-Motoren der Kategorie 56 bis 560 Kilowatt Nennleistung, welche einen Großteil aller NRMM ausmachen, halten diese Grenzwerte unter normalen Arbeitsbedingungen ein. Leerlaufphasen und Kaltstarts, welche über 50 % der Gesamtemissionen ausmachen können, fließen jedoch in der aktuellen Verordnung nicht ausreichend mit ein. Eine zukünftige In-Service-Conformity-Gesetzgebung sollte dies berücksichtigen. Die Partikel- und Stickoxidgrenzwerte für Dieselmotoren bis 19 kW (bei Binnenschiffen bis 300 kW) entsprechen noch etwa dem Stand von Euro-IV-Lkw oder älter. Die Grenzwerte für kleinere Benzingeräte liegen weit hinter den aktuellen Anforderungen für Pkw oder Mopeds zurück. Eine Fortentwicklung der Gesetzgebung wird daher empfohlen. Diese sollte auch den Umstieg auf Nullemissionsantriebe, z.B. Elektrogeräte, zum Ziel haben und dieses, beispielsweise durch ambitionierte Emissionsgrenzwerte und eine Roadmap, unterstützen. Die Erkenntnisse der Studie stützen sich auf ein umfangreiches Daten-Set basierend auf Literatur, Telematiksystemen und eigenen Messungen mit portablen Emissionsmessgeräten (PEMS). Weiteren Forschungsbedarf sehen die Autoren insbesondere bei der Frage, ob die Motoren auch über eine lange Lebenszeit sauber sind und welche Rolle Defekte oder Manipulationen spielen. Quelle: Forschungsbericht

Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Zuständigkeiten und Kontakte

Lärm durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG nur nach vorheriger Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen Lärm durch den Betrieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen Lärm durch Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung (z. B. Großveranstaltungen auf dem Zentralen Festplatz, Deutsch-Amerikanisches Volksfest, Musik- und andere Großveranstaltungen in der Waldbühne, dem Olympiastadion Berlin und der Parkbühne Wuhlheide, am Brandenburger Tor) Lärm durch Sportveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung Lärm von nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (mit Ausnahme von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie bei Sport- und sonstigen Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung) wie z. B. Betriebsstätten (Außengastronomie, Diskotheken, Druckereien, Bäckereien, Fleischereien, Kfz-Reparaturwerkstätten u. ä.) Ortsfeste Einrichtungen (feste Veranstaltungsplätze, Sportanlagen u. ä.) Maschinen und Geräte (Rasenmäher, Wärme- und Umwälzpumpen u. ä.) verhaltensbedingter Lärm im Zusammenhang mit einer Anlage, z. B. Ladetätigkeiten und Reparaturarbeiten im Freien durch Gewerbebetriebe verhaltensbedingter Lärm, z. B. Lärm durch Singen und Grölen im Haus- und Nachbarschaftsbereich private Feierlichkeiten häusliche Renovierungsarbeiten, den Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten Lärm durch Veranstaltungen im Freien ohne gesamtstädtische Bedeutung, z. B. Haus- und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommerfeste in Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Kirchen Lärmmessungen und technische Begutachtungen sowie Ortsbesichtigungen im Rahmen der Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Lärm in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten Lärm auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen

Regulations and measures for limiting emissions from non-road mobile machinery in Europe

Non-road mobile machinery (NRMM) are transportable machines and vehicles that are not intended for transporting people or goods by road. Compared to road transport, the number of machines in the NRMM sector in Germany is small. More than 1 million agricultural tractors, about 250,000-400,000 construction machines with more than 19 kW and a fleet of more than 4,000 inland waterway vessels (more than 18,000 across Europe) are responsible for a significant amount for high particulate and NOx emissions. Regulation (EU) No. 2016/1628 [1] comprehensively amended the exhaust emissions legislation for non-road mobile machinery. An extraordinarily wide range of machinery and equipment, including lawn mowers, chain saws, construction machinery, generators, inland waterway vessels and rail vehicles, falls under the regulation with the current exhaust stage V. In addition, the focus of the supplementary regulations (EU) 2017/655 [2] and (EU) 2018/989) [3] is the monitoring of emissions during actual operation of the machine (ISM-In Service Monitoring). The standards of Regulation (EU) No. 2016/1628 [1] are adopted almost completely by the United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) in UNECE Regulation 96 [15], with the exception of the provisions for engines of inland waterway vessels and for rail vehicles. In Germany, market surveillance of mobile machinery and equipment falls under the responsibility of the federal states with their competent market surveillance authorities. Market surveillance is carried out according to the national market surveillance strategy for the years 2022-2025 according to Article 13 of Regulation (EU) 2019/1020 [4]. There is a great need for harmonization among manufacturers for uniform rules for the retrofitting of diesel particulate filters, as there is a wide range of certification options for exhaust aftertreatment systems. In addition to air pollution control measures, noise protection is playing an increasingly important role, especially with regard to construction noise. For 57 different types of machinery and equipment, noise emission requirements for placing on the market are therefore specified in accordance with Directive 2000/14/EC ("Outdoor Directive") [5]. The Outdoor Directive contains regulations on the measurement, labeling and, where applicable, compliance with limits of noise emissions emitted into the environment by municipal vehicles, gardening and landscaping equipment and thus serves to curb immissions. According to Directive 2006/42/EC ("Machinery Directive") [6], in addition to the requirements for machine safety, a machine must also comply with the state of the art for noise reduction, especially at the source. © 2022, VDI Verlag GMBH. All rights reserved.

Empfehlungen bei hohen Ozon-Konzentrationen

Vorsorglich sollen Personen, die erfahrungsgemäß gegenüber Luftschadstoffen empfindlich reagieren, bei Werten von mehr als 180 µg/m³ insbesondere ungewohnte und starke körperliche Anstrengungen im Freien am Nachmittag vermeiden. Bei diesen Personen kann es zu Tränenreiz und Kopfschmerzen kommen. Höhere Konzentrationen können auch Atembeschwerden hervorrufen. Für die gesamte Bevölkerung wird eine entsprechende Empfehlung erst bei Werten oberhalb von 240 µg/m³ Ozon ausgesprochen. Die Berliner und die Besucher Berlins werden gebeten, an heißen Tagen auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen so weit wie möglich zu verzichten , da die Abgase (Stickoxide und Kohlenwasserstoffe) die wesentliche Ursache der großräumigen Ozonbildung sind. Dies gilt auch für andere Verbrennungsmotoren, wie z.B. in Motorbooten und Rasenmähern. Der normale Aufenthalt im Freien, z.B. ein Picknick im Grünen, ein Spaziergang im Wald oder das Planschen im Schwimmbad sind unbedenklich. Es ist ratsam, z.B. anstrengenden Ausdauersport an diesen Tagen nicht am Nachmittag, wenn die Ozonkonzentration am höchsten ist, sondern eher am Morgen und am späten Abend zu betreiben. Leistungseinbußen können aber auch durch große Hitze und schwüles Wetter hervorgerufen werden; Reizreaktionen auch durch andere Luftschadstoffe sowie Staub und Pollen. Neben den Informationen hier im Internet wird über die Ozonkonzentration im Landespressedienst berichtet. Wenn an mindestens einer Meßstelle Werte oberhalb 180 µg/m³ gemessen werden, nehmen die Rundfunksender einen Hinweis auf hohe Ozonkonzentrationen in ihre Wetternachrichten auf. Die aktuelle Werte der Messstellen in Brandenburg finden Sie auf der Website des Landesumweltamtes Brandenburg . Einen Überblick über die aktuelle Verteilung der Ozonmesswerte in ganz Deutschland gibt die Website des Umweltbundesamtes . Dort werden auch Ozonvorhersagen für die nächsten zwei Tage veröffentlicht. Langjährige Entwicklung der Ozon-Belastung

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