Das Unternehmen Essity Operations Mannheim GmbH ist ein Tochterunternehmen der Essity AB mit Hauptsitz in Stockholm, Schweden. Essity betätigt sich im Hygiene- und Gesundheitsbereich und vertreibt Produkte und Lösungen in rund 150 Länder. Am Standort in Mannheim betreibt es ein Sulfit-Zellstoffwerk und eine Papierfabrik zur integrierten Produktion von Sulfitzellstoff nach dem Magnesiumbisulfitverfahren und Hygienepapieren. Die bisherige Verfahrenstechnik zur Chemikalienrückgewinnung und Rauchgasreinigung einer Sulfitzellstofffabrik ist sehr komplex und erfolgt in mehreren Stufen. Der Prozess beginnt mit der Verbrennung der bei der Zellstofferzeugung anfallenden Ablauge. Diese enthält die an Schwefel gebundenen Lingninkomponenten (aus Fichten- und Buchenholz) und Magnesiumverbindungen aus dem Magnesiumbisulfit (Kochsäure), welches bei der Zellstoffkochung zum Einsatz kommt. Dabei entstehen neben der Abwärme Schwefeldioxid und Magnesiumoxid. Das entstehende Rauchgas wird über Zyklonabscheider geführt, um einen Großteil des Magnesiumoxids abzuscheiden. Da dies nicht vollständig gelingt, verbleibt nutzbares Magnesiumoxid im Rauchgas und wird in die Umwelt abgegeben. Das Rauchgas durchläuft nun eine 4-stufige Wäsche, bei der Schwefeldioxid aus dem Rauchgas ausgewaschen wird. Das nasse Rauchgas wird über einen 134 Meter hohen Kamin an die Umwelt abgegeben. Nachteile des herkömmlichen Verfahrens sind, dass schadstoffhaltige Aerosole und auch Staub, die nicht abgeschieden werden können, in die Umwelt gelangen. Zusätzlich können die genannten Prozesschemikalien nicht vollständig zurückgewonnen werden. Das Magnesiumoxid setzt sich im Kamin ab. Um diese Nachteile aufzufangen, ist geplant, einen Nasselektrofilter (NEF) zu installieren. Dadurch wird ermöglicht, dass das Rauchgas nach den vier Waschstufen in zwei verfahrenstechnisch voneinander getrennten Prozessschritten über einen Gegenstromwäscher mit darauffolgendem NEF geführt werden kann. Eine solche Prozesstrennung ist mit dem bisher in Sulfitzellstoffwerken üblichen Abgasreinigungsverfahren (Sulfitwäscher) nicht möglich, da hierbei beide Schritte unmittelbar miteinander verknüpft sind. Die Trennung hat den erheblichen Vorteil, dass sich einerseits der Waschprozess und andererseits die Entfernung der Aerosole getrennt auslegen, betreiben und optimieren lassen. Dies führt im Ergebnis zu einer effizienteren Abscheidung der Aerosole. Entsprechend können die Staub- und SO 2 -Emissionen kontrollierter und damit in unterschiedlichen Betriebszuständen reduziert werden. Darüber hinaus soll der Venturi-4-Wäscher um einen weiteren Wäscher bzw. eine zusätzliche Magnesiumoxid-Eindüsung erweitert werden. Dadurch sollen Staub und Schwefeldioxidemissionen weiter reduziert und Prozesschemikalien zurückgewonnen werden. Mit diesem Vorhaben soll der Stand der Technik zur Emissionsminderung für Chemikalienrückgewinnungskessel von Sulfitzellstoffwerken maßgeblich weiterentwickelt und die einschlägigen Emissionsgrenzwerte erheblich unterschritten werden. Es sollen bis zu 50 Tonnen Feinstaub und 50 Tonnen Schwefeldioxid pro Jahr eingespart werden. Dies entspricht jeweils mindestens einer Halbierung der Emissionsmengen in den Abgasen im Vergleich zum bisherigen Stand. Zusätzlich können durch eine erfolgreiche Umsetzung der innovativen Technik 45 Tonnen Magnesiumoxid und ca. 25 Tonnen Schwefel mehr gegenüber dem Stand der Technik zurückgewonnen werden. Daraus soll sich eine Einsparung von rund 104 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten, bezogen auf die Primärherstellung von Magnesiumoxid und Schwefeldioxid, ergeben. Branche: Papier und Pappe Umweltbereich: Luft Fördernehmer: Essity Operations Mannheim GmbH Bundesland: Baden-Württemberg Laufzeit: seit 2024 Status: Laufend
Die Potenziale von Abwärme in Berlin wurden im Zeitraum Januar bis September 2023 durch das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und das Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) erhoben. Kernelement der Erhebung war eine Online-Unternehmensbefragung, die sich an Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Dienstleistungssektors wie etwa Rechenzentren richtete. Im Austausch mit den verantwortlichen Akteuren wurden außerdem die Abwärmepotenziale aus unterirdischen U-Bahn-Stationen, Umspannwerken und aus der zukünftigen Wasserstofferzeugung sowie die Potenziale an Restwärme im Rauchgas der Müllverbrennung und ihre zukünftige Entwicklung abgeschätzt. Neben den Ergebnissen zu den Potenzialen enthält der Abschlussbericht ein Maßnahmenset, mit dem das Land Berlin die Erschließung der Potenziale unterstützen kann. In zwei Workshops mit Akteuren u.a. aus Wirtschaft, Energieversorgung, Verwaltung und Verbänden wurden die Ergebnisse vorgestellt und diskutiert sowie gemeinsam Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von Abwärmeprojekten identifiziert und priorisiert. SenMVKU prüft das vorgeschlagene Maßnahmenset, um anschließend die Umsetzung von Maßnahmen zu initiieren. Die Potenziale im Status quo belaufen sich in der Summe auf knapp 1.200 GWh pro Jahr. Für 2030 wird ein Anstieg auf 2.600 GWh und für 2045 auf 3.800 GWh pro Jahr angenommen. Aktuell fallen im verarbeitenden Gewerbe jährlich mindestens 339 GWh an Abwärme an, vor allem in den Branchen Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse und Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln. Aus Rechenzentren sind weitere ca. 120 GWh pro Jahr an Abwärme zu erwarten, 460 GWh pro Jahr aus U-Bahn-Stationen, knapp 50 GWh pro Jahr aus Umspannwerken und ca. 225 GWh an bislang ungenutzter Restwärme in der Müllverbrennung, gebunden an das Rauchgas. Die starke Zunahme an Abwärme bis 2030 und bis 2045 ist primär auf den aktuell hohen erwarteten Zubau an Rechenzentren und den Aufbau an Elektrolyseuren für die Wasserstofferzeugung in Berlin zurückzuführen. Die standortbezogenen Daten zu den Abwärmepotenzialen in Berlin werden für die Integration in das sich in Entwicklung befindliche Wärmekataster aufbereitet. Zudem soll die Datengrundlage zu den Abwärmeströmen stetig erweitert und verbessert werden. In der unten verlinkten Karte sind erste Informationen zu den erhobenen standortbezogenen Abwärmepotenzialen dargestellt. Die Legende ist wie folgt zu interpretieren: Ein Kreis markiert einen Standort, an dem mit hoher Sicherheit Abwärme anfällt. Die Information stammt entweder von den Unternehmen selbst, sofern es sich an der Unternehmensbefragung beteiligt hat, oder sie konnte aus den Emissionserklärungen nach der Bundesimmissionsschutzverordnung abgeleitet werden. Ein Dreieck markiert Standorte, an denen eine höhere Unsicherheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang Abwärme anfällt. Eine Unsicherheit kann dadurch bestehen, dass Unternehmen die Befragung unvollständig ausgefüllt haben. Generell kann aus den Informationen nicht abgeleitet werden, ob eine externe Nutzung der Abwärme z.B. in Wärmenetzen in Frage kommt. Tendenziell eignen sich eher größere Potenziale für eine Einspeisung in Wärmenetze. Eine quantitative Einschätzung zum Umfang des Abwärmepotenzials findet sich über die Größe des Symbols ebenfalls in der Karte.
Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2022 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen. Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche Im Jahr 2022 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle (ZEMA ) insgesamt 34 meldepflichtige Ereignisse in 3.914 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 30.07.2024, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2022“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle und 18 sonstige meldepflichtige Ereignisse. Es wurden demnach aus 1 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet. Die Anzahl der meldepflichtigen Ereignisse für das Jahr 2022 liegt bei 34 Ereignissen in ca. 3.900 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen (Stand 11.05.2023). Fünfzehn dieser Ereignisse traten im Jahr 2022 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, zehn Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, vier im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, zwei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, ein im Bereich Holz, Zellstoff und zwei im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2022“). Bei den 34 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 49 Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 23 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24.777.850 Euro und außerhalb von ca. 500.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 23 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die Atmosphäre . Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 170.000 Euro. Zudem sind bei knapp der Hälfte der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei drei Viertel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten. Fehlerquellen Mensch und Technik Im Jahr 2022 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Bedienfehler sowie Auslegungen mehrfach aufgetreten. Der Bereich Biogasanlagen war bei 6 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen liegt noch keine abschließende Bewertung der Ereignisse vor (Stand Juli 2024). Störfallrisiken in Betriebsbereichen Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 (Richtlinie 2012/18/EU) . Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der Störfall-Verordnung um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt. Mitte 2022 hatten wir in Deutschland 3.914 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse). Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis das Leben von Menschen bedroht wird, schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt wird und die Umwelt oder bestimmte Kultur- und Sachgüter geschädigt werden, so dass dadurch eine Veränderung von Beständen oder der Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigen. Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt. Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“. In „Betriebsbereichen der unteren Klasse“ sind bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Die Betreiber müssen „grundlegende Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen erfüllen. Dazu zählen ein Konzept, wie ein Betreiber Störfälle verhindert, und ein Konzept, wie er die Auswirkungen eines Störfalls durch technische oder organisatorische Maßnahmen begrenzt. Das kann das Einhausen von Anlagenteilen sein oder die Bereitstellung einer betrieblichen Feuerwehr und von Rettungsdiensten. In „Betriebsbereichen der oberen Klasse“ sind größere Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Hier muss der Betreiber „erweiterte Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen und damit auch erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese muss er in einem Sicherheitsbericht dokumentieren. Außerdem muss er einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen. Im Sicherheitsbericht beschreibt er die Risiken eines Störfalls und welche Vorkehrungen er trifft, um diese Risiken zu senken. Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss er festlegen, wer bei einem Störfall informiert wird und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat. Unternehmen sollen voneinander lernen Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ ( ZEMA ). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung einer Aktivkohle-Wasser-Suspension zur Einspülung in die REA-Wäscher und Änderung der bestehenden Aktivkohledosierung in den Rauchgasstrom vor Elektrofilter (E-Filter) zur weiteren Reduzierung der Quecksilberemissionen im Rauchgas am Standort 04575 Neukieritzsch, OT Lippendorf. Dazu werden vorhandene Aktivkohlelager- und Dosieranlagen für die Dosierung in den Rauchgasstrom vor E-Filter angepasst. Neue Ausrüstungen sind Förderleitungen zur REA, Pufferspeicher und Komponenten zum Herstellen/Einspülen des Aktivkohle-Wasser-Gemisches in die Wäscher der Rauchgasentschwefelungsanlagen.
Die Daiichi Sankyo Europe GmbH hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizkraftwerks mit maximal 3.450 kW Feuerungswärmeleistung sowie von zwei Brennstoffsilos und Abgasanlage mit Abgasreinigung beantragt. Der geplante Standort der neuen Biomasseheizanlage befindet sich auf Flurnummer 1237 der Stadt Pfaffenhofen, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem Werksgelände der Daiichi Sankyo Europe GmbH. Als Brennstoff für die Biomasseheizanlage sollen Holzpellets der Klassen A1, A2 und B eingesetzt werden. Die Lagerung des Brennstoffs soll in zwei zylindrischen Silos mit je 100 m³ Volumen (maximal ca. 65 Tonnen Lagermenge) erfolgen. Mit den heißen Rauchgasen aus der Feuerung wird das in einem aufgesetzten Dampfkessel befindliche Wasser erhitzt. Die maximale Wärmeleistung des Kesses beträgt 3.000 kW.
Zur Umsetzung des im Wasserhaushaltsgesetz sowie im Berliner Wassergesetz verankerten Grundsatzes des vorsorgenden Grundwasserschutzes sowie einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung werden in Berlin Messnetze im Rahmen des informationsorientierten Grundwasser-Monitorings betrieben. Informationen dieser Messnetze zum Grundwasserstand und zur -beschaffenheit dienen auch dazu, die in Berlin aus dem eigenen Stadtgebiet betriebene und qualitativ hochwertige Wasserversorgung langfristig sicherzustellen. Dies ist eine umweltpolitische Schwerpunktaufgabe des Senates. Auf Grundlage der hydrochemischen Daten des, landesweit betriebenen Grundwasserbeschaffenheitsmessnetzes ist der aktuelle Zustand des Grundwassers in der Periode von 1995-2000 charakterisiert worden [1]. Vorhandene Daten und Erkenntnisse aus den Bohrprogrammen der siebziger bis neunziger Jahre sind in die Untersuchung mit eingegangen. Flächenhafte Grundlagen der Bewertung sind vorhandene Daten zu ober- und unterirdischen Einzugsgebieten, zur aktuellen Landnutzung, zu den hydrogeologischen Teilräumen sowie zur Charakterisierung der Grundwasserüberdeckung. Mit der vorliegenden Studie [1] sollen die Aufgaben der seit Dezember 2000 in Kraft getretenen Europäischen Wasserrahmenrichtlinie unterstützt werden. Hier ist bis Ende 2004 zunächst eine Bestandsaufnahme erforderlich und innerhalb einer Frist von 15 Jahren der “gute chemische Zustand” des Grundwassers zu garantieren. Die Erreichung dieses Zieles in Bezug auf die Grundwasserbeschaffenheit kann unterstützt werden, wenn ein umfassend bewerteter Informationsstand zu den hydrogeochemischen Verhältnissen auf der Basis aller vorhandenen Daten besteht. Die statistische Bewertung der Beschaffenheitsdaten zeigt insbesondere in Bezug auf die Grundwasserleiter-Zuordnung sowie die Tiefenlage der Messstellen signifikante Unterschiede bei den Konzentrationen vieler Inhaltsstoffe des Grundwassers. Hohe Konzentrationen treten in den oberflächennahen Grundwasserleitern vor allem bei Sulfat, untergeordnet auch bei Kalium, Natrium, Chlorid und Bor auf. Die Sulfatgehalte liegen z. T. noch deutlich oberhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung (240 mg/l). Das Ausmaß dieser Überschreitungen des Grenzwertes liegt deutlich höher, als dies bei Schwermetallen oder synthetischen Stoffen im Grundwasser (LHKW, PSM) der Fall ist. Die Konzentrationen der o.g. Hauptinhaltsstoffe liegen deutlich über den Gehalten, die als “natürliche Hintergrundgehalte” des Grundwassers innerhalb des norddeutschen Lockergesteinsgebietes beschrieben werden. Die Ursachen hierfür sind in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sehr komplex. Aufgrund der Tiefenlage (z. T. bereits mehr als 50 m) muss der Stoffeintrag bereits langfristig stattfinden, insbesondere der Bauschutteintrag nach dem zweiten Weltkrieg, aber auch die atmosphärische Deposition von Rauchgasen im Ballungsraum Berlin ist hier von flächendeckender Bedeutung. Kleinräumiger, z. T. jedoch noch intensiver wirkt sich (im Innenstadtbereich) der Abwassereinfluss durch defekte Leckagestellen des veralteten Rohrnetzes sowie die starke Absenkung des Grundwassers (im Bereich der Wassergewinnungsanlagen) durch die hierdurch induzierte Oxidation von dispers im Sediment verteilten Materials aus. Um das Mosaik dieser sich gegenseitig z.T. überlagernden, hydrogeochemischen Beeinflussungen des Grundwassers im Raum Berlin schärfer fassen und quantifizieren zu können ist ein Bewertungsschema mit sieben verschiedenen Typen der hydrochemischen Beeinflussungen entwickelt und auf die Daten des Senatsmessnetzes sowie der Bohrprogramme angewendet worden. Das Schema umfasst sowohl geogen (z. T. die chloridische Versalzung), als auch anthropogen (z. B. die Beeinflussung durch künstlich in das Grundwasser eingetragene Schadstoffe) induzierte Vorgänge. Von den sieben Typen nicht betroffen, also hydrochemisch in keiner Hinsicht beeinflusst, waren nur 9 % der bewerteten Messstellen. Sehr breiten Raum (etwa jede vierte Messstelle) nimmt die “unspezifische Beeinflussung” ein, die sich in der Erhöhung der Konzentrationen einer ganzen Reihe von Hauptinhaltsstoffen zeigt und im Zusammenhang mit dem diffusen Schadstoffeintrag interpretiert werden muss. Der Vergleich der sich ergebenden Konzentrationsspannen innerhalb der jeweiligen Klassen mit den Daten aus Brandenburg zeigt signifikant höhere Werte in Berlin. Aus diesem Grund wurde eine zusätzliche Klasse (“berlintypisch”) in das Schema aufgenommen, die dem Umstand der ubiquitär innerhalb des Ballungsraumes erhöhten Werte gegenüber dem Umland Rechnung trägt. Für die verbleibenden, unbeeinflussten Wässer wurden typische Bandbreiten der Konzentrationen pro Parameter und Grundwasserleiter ausgewiesen. Die zeitliche Entwicklung der Grundwasserbeschaffenheit seit 1995 zeigt im allgemeinen nur schwache Trends. Während Chlorid und Sulfat im allgemeinen geringfügig rückläufig sind wird bei dem abwasserbürtigen Bor eine gewisse Zunahme regisitriert. Mit einer verbesserten Datengrundlage kann hier – nach den Vorgaben der Bewertung, die für die Erfüllung der Berichtspflichten für die Wasserrahmenrichtlinie bundesweit angewendet werden – in einigen Jahren ein schärferes Bild gezeichnet werden. [1] FUGRO GmbH, HYDOR CONSULT GmbH (2002): “Hydrochemische Charakterisierung des Grundwassers in Berlin”, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Umweltatlas Berlin: Grundwassergüte – Qualität des oberflächennahen Grundwassers
Die LEIPA Georg Leinfelder GmbH (LEIPA) plant an ihrem Standort in Schrobenhausen die Errichtung und den Betrieb eines neuen Gaskessels. Die Aufstellung der Kessel und Nebenanlagen erfolgt innerhalb eines neuen Gebäudes an Stelle des bestehenden, abzubrechenden Hülsenlagers. Die Nebenanlagen, wie z.B. Transformatoren und Schaltanlagen, werden räumlich getrennt im Gebäude untergebracht. Die Ableitung der Rauchgase erfolgt über einen freistehenden Stahlschornstein.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntmachung einer Feststellung v. 24.10.2022 LAGetSi Referat IV A Telefon: 90254-5187 oder 90254-5275 Auf Antrag der Vattenfall Wärme Berlin AG vom 25.07.2022 wurde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes Scharnhorststraße am Standort Scharnhorststraße 3a in 10115 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von zwei Stahlrohrschornsteinen mit einer Höhe von 35 m sowie der dazugehörigen Infrastruktur als Ersatz des bestehenden Betonschornstein mit einer Höhe von 150 m zur Ableitung der Rauchgase der Heißwassererzeuger 1 bis 4. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen. Weiterhin unterschreiten die hervorgerufenen Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Schornsteine die zulässigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten um 10 dB. Die genehmigten Schallimmissionswerte werden mit Umsetzung der Änderung folglich eingehalten. Andere Emissionen innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase sind nicht weiter relevant. Die geplanten Anlagen werden auf dem bisherigen Anlagenstandort errichtet, der bereits erschlossen und anthropogen überformt ist. Insgesamt sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist.
Die MVA Bielefeld-Herford GmbH, Schelpmilser Weg 30, 33609 Bielefeld, beantragt bei der Bezirksregierung Detmold als zuständige Genehmigungsbehörde eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG als 2. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG für die Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford (MVA) als Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle durch thermische Verbrennung einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen auf ihrem Betriebsgrundstück in 33609 Bielefeld, Schelpmilser Weg 30 (Gemarkung Bielefeld, Flur 56, Flurstücke 984 und 1088). Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die Änderung einer nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und Nr. 8.1.1.1, Nr. 8.1.1.3 und Nr. 1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage. Der Antrag beinhaltet die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage als unselbstständige Nebeneinrichtung der MVA. Die Feuerungswärmeleistung der Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage soll 15 MW betragen. Das Rauchgas aus der Klärschlammverbrennung wird an die bestehenden Rauchgasreinigungsanlagen angeschlossen und dann über die vorhandenen Schornsteine abgeführt. Mit der Errichtung der neuen Anlage soll nach der Erteilung der 2. Teilgenehmigung begonnen werden, voraussichtlich im Jahr 2022.
Die Firma Lausitz Energie Bergbau AG, Leagplatz 1 in 03050 Cottbus beabsichtigt eine Anlage zur Verwertung fester nicht gefährlicher Abfälle mit brennbaren Bestandteilen durch Verbrennung (Energie- und Verwertungsanlage - EVA) mit einer Durchsatzkapazität von 66 Tonnen je Stunde (t/h) auf dem Grundstück in 03185 Teichland OT Neuendorf in der Gemarkung Neuendorf, Flur 5, Flurstücke 115, 102 und 103 zu errichten und zu betreiben. Für das Vorhaben wurde darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Benutzung eines Gewässers bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße beantragt. Gegenstand dieses Verfahrens ist das bauzeitliche Entnehmen und Ableiten von Grundwasser. Die Anlage dient der thermischen Verwertung von Ersatzbrennstoffen (EBS), die sich aus kommunalen und gewerblichen Abfällen unter Beimischung von Klärschlamm zusammensetzen, in zwei baugleichen Verbrennungslinien mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von jeweils 110 MWth (in Summe 220 MWth). Die Anlage ist mit folgenden Betriebseinheiten geplant: - Anlieferung und Lagerung der EBS mit einer Lagerkapazität von 11 780 Tonnen (t) 8 400 t Brennstoffbunker 3 000 t Ballenlager 380 t Klärschlamm im Lagersilo - Rostfeuerung inklusive Dampferzeugung der Linie 1 und Linie 2 Feuerungswärmeleistung 2 x 110 MWth - Rauchgasreinigungsanlagen der Linie 1 und Linie 2 Ableitung der Rauchgase über einen zweizügigen Schornstein (Höhe 62 m) - Energieerzeugung Dampfsystem mit Dampfdruckstufen Turbogenerator mit Kondensationsentnahmeturbine mit Luftkondensator - Nebenanlagen Betriebsmittelbereitstellung Wassermanagement Drucklufterzeugung Waage für die Anlieferung/Abfuhr Grundstücksentwässerungsanlage. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für das Vorhaben wurde eine erste Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) beantragt. Diese umfasst die Errichtung der baulichen Anlagen mit Ausnahme der Dampfkesselanlage. Gegenstand einer weiteren Teilgenehmigung sollen die Errichtung der Dampfkesselanlage sowie der Betrieb der Gesamtanlage sein. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Anlage der Nummern 8.1.1.3 GE und 8.12.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.1.1.2 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Vorhaben fällt gemäß § 3 der 4. BImSchV unter die Industrieemissions-Richtlinie. Der Betrieb der Anlagen und die Annahme von Abfällen sind mit der 1. Teilgenehmigung nicht zugelassen. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Errichtung sowie den zukünftigen Betrieb der Anlage.
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