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Recht der Rohstoffgewinnung – Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht

Im Rahmen dieses Teilberichts wurden Handlungsvorschläge für den Bundesgesetzgeber erarbeitet, um schwerpunktmäßig das Bundesberggesetz aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes weiterzuentwickeln. Ziel der Studie war es dabei nicht, Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Ressourcen, Eigentum, u. a.) möglichst effektiv im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Forschungsnehmer greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der letzten 35 Jahre entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG. Die Vorschläge sind auch darauf gerichtet, die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öff. und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen. Veröffentlicht in Texte | 71/2019.

Das Verhaeltnis von staatlichem und kirchlichem Recht, insbesondere das Verhaeltnis von Kirchenrecht und Immissionsschutzrecht

Das Projekt "Das Verhaeltnis von staatlichem und kirchlichem Recht, insbesondere das Verhaeltnis von Kirchenrecht und Immissionsschutzrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsgeschichte, Allgemeine Rechts- und Staatslehre, Staatskirchenrecht durchgeführt. Gegenstand des Projekts ist die Untersuchung des Gebrauchs von Kirchenglocken in der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung.

Mehr Umwelt- und Ressourcenschutz im Bergbau

Mehr Umwelt- und Ressourcenschutz im Bergbau Eine aktuelle Studie des Umweltbundesamts (UBA) empfiehlt insbesondere eine Neujustierung des Bundesberggesetzes hin zu stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Dazu wurden Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht erarbeitet. Ein zentrales Element der Reformempfehlungen ist die Neuausrichtung des gesetzlichen Leitbildes in § 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) hin zu einem stärker an den Zielen eines umwelt- und ressourcenschonenderen Bergbaus orientierten Genehmigungsrechts. Vorgeschlagen wird zudem, das bergrechtliche Betriebsplanverfahren als echtes Planfeststellungsverfahren auszugestalten und damit die Sonderstellung des BBergG, soweit sie nicht mit den Besonderheiten des Bergbaus gerechtfertigt werden kann, zu beenden und den Vorgaben in vergleichbaren modernen Fachplanungsgesetzen zur Genehmigung von öffentlichen und gewerblichen Infrastrukturvorhaben anzugleichen. Ziel der Studie war es dabei ausdrücklich nicht, bestehende Umweltstandards für die Zulassung von Bergbautätigkeiten zu erhöhen, sondern das gestufte bergrechtliche Entscheidungsinstrumentarium so anzupassen, dass die von Bergbautätigkeiten betroffenen Rechtsgüter (Umwelt, Natur und Landschaft, Eigentum, u.a.) von den Zulassungsbehörden möglichst effektiv und für die Gesetzesadressaten transparent im Prüfprogramm berücksichtigt werden können. Die Autoren greifen dafür teilweise auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung während der vergangenen 35 Jahre seit Einführung des Bundesberggesetzes (BBergG) entwickelten Maßstäbe auf und empfehlen deren klarstellende Aufnahme ins BBergG. Dieser Teilbericht wurde im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „Instrumente zur umweltverträglichen Steuerung der Rohstoffgewinnung (INSTRO)“ erstellt. Er enthält vorrangig Handlungsempfehlungen für den Bundesgesetzgeber zur Weiterentwicklung des Bundesberg- und Raumordnungsgesetzes aus Sicht des Umwelt- und Ressourcenschutzes. Ausblick Es ist geplant, u.a. auch auf der Grundlage dieser Studie, eine aktualisierte Position des Umweltbundesamtes zu rechtlichen Eckpunkten einer umwelt- und ressourcenschonenden Rohstoffgewinnung zu veröffentlichen.

Harmonisierung des oeffentlich-rechtlichen Schadenausgleichs bei Umweltschaeden

Das Projekt "Harmonisierung des oeffentlich-rechtlichen Schadenausgleichs bei Umweltschaeden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Dr. Juliane Kokott durchgeführt. Das Vorhaben soll dazu dienen, Eckpunkte fuer eine deutsche Verhandlungsposition im Blick auf kuenftige EG-Aktivitaeten betr. den Schadensausgleich bei Umweltschaeden vorzubereiten. Dies gilt zunaechst fuer ein bald zu erwartendes Weissbuch der Europaeischen Kommission. Erforderlich ist es hierzu die unterschiedlichen Reaktionen der deutschen Rechtsordnung auf Schaeden der Umwelt zu analysieren und zu bewerten. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden etwa anders ausgeglichen als Bodenveraenderungen nach Polizei- und Ordnungsrecht oder dem BodSchG. Systematisch sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: a) die Umwelt wird ausserhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt (jetzt insbesondere: polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel und Bodenschutzrecht), b) die Umwelt wird innerhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt, die Beeintraechtigung wurde vor der Erteilung der Genehmigung als solche erkannt (jetzt: naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), c) die Umwelt wird innerhalb der Bestimmungen einer Genehmigung beeintraechtigt, die Beeintraechtigung wurde vor der Erteilung der Genehmigung nicht als solche erkannt (jetzt: nachtraegliche Anordnung nach BImSchG). Diese Regelungen unterscheiden sich beim geschuetzten Rechtsgut, dem Ausmass des Schutzes und der Relativierung durch andere Schutzgueter. Der Auftragnehmer soll eruieren, ob fuer diese Unterscheidung ausreichende Gruende ersichtlich sind und ob diese Gruende auch auf der europaeischen Ebene tragen. Er soll dabei die bestehende Rechtslage sowie die Vorschlaege der SK-UGB bewerten und ggf. einen begruendeten Vorschlag entwickeln; wie den europaeischen Aktivitaeten begegnet werden kann. Vorliegende auslaendische Erfahrungen, insbesondere Untersuchungen der Europaeischen Kommission, sind mit einzubeziehen.

Bauleitplanung: Lauchhammer, Stadt

Aktuelle Offenlagen - Lauchhammer Navigation überspringen und zum Inhaltsbereichzur Unternavigation Kontakt Bürgerbüro Stadt Lauchhammer Wilhelm-Pieck-Straße 2 01979 Lauchhammer Telefon: 03574 488-288 Fax: 03574 46740-20 Rathaus Stadt Lauchhammer Liebenwerdaer Straße 69 01979 Lauchhammer Telefon: 03574 488-0 Fax: 03574 46740-10 Kontaktformular Öffnungszeiten Bürgerbüro Montag: 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Rathaus Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr 1. Start 2. Rathaus 3. Stadtentwicklung 4. Aktuelle Offenlagen Aktuelle Offenlagen Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Ausbau der B 169, AS Ruhland der A 13 - OU Plessa,Bau-km 0+000 bis 14+250,0 einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen Der Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg als Vorhabenträger hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG, § 73 VwVfG und § 1 VwVfGBbg beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 Nr.3 UVPG. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schwarzheide der Stadt Schwarzheide, Ruhland im Amt Ruhland, Lauchhammer, Kleinleipisch und Grünewalde in der Stadt Lauchhammer im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Plessa und Schraden in dem Amt Plessa, Stolzenhain in der Gemeinde Röderland im Landkreis Elbe-Elster, Tschernitz und Jämlitz im Amt Döbern-Land, Casel in der Stadt Drebkau sowie Neuhausen, Groß Oßnig und Bagenz in der Gemeinde Neuhausen/Spree im Landkreis Spree-Neiße sowie Altsorgefeld im Amt Dahme/Mark im Landkreis Teltow Fläming beansprucht. Die digitalen Planunterlagen werden gemäß §17a Abs. 3 Satz 1 FStrG auf der Homepage des Landesamtes für Bauen und Verkehr erreichbar über den Link: Anhörung und Planfeststellung | Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) (brandenburg.de) bzw. über den folgenden Pfad: lbv.brandenburg.de – Verkehr – Anhörung und Planfeststellung – Öffentlichkeitsbeteiligung – Bauvorhaben an Straßen/laufende Anhörungsverfahren – Link zu PlanFM. vom 23.September 2024 bis zum 22. Oktober 2024 veröffentlicht. Der Zugang zu den Planunterlagen wird auch über das zentrale Portal des Landes Brandenburg für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben nach dem UVPG ermöglicht (https://www.uvp-verbund.de/bb). Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) wird dementsprechend in dem genannten Zeitraum im Sinne des §17a Abs. 3 Satz 2 als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit ausliegen - im Amt Plessa im Fachbereich I zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung - in der Stadt Lauchhammer im Raum 237 zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung - in der Stadt Schwarzheide im Bauamt zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sowie - in der Gemeinde Neuhausen/Spree im Raum 1.15 zu den regulären Sprechzeiten oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt: U1 Erläuterungsbericht, U2-U6 Übersichts-, Lage- und Höhenpläne, U7 Lagepläne der Immissionsschutzmaßnahmen, U9 landschaftspflegerische Maßnahmen, U11 Regelungsverzeichnis, U16 Sonstige Pläne (Planungen Grundhofstraße, Umleitungsstrecken, Verkehrsbelastung); U17 immissionstechnische Untersuchungen, U18 wassertechnische Untersuchungen einschließlich Fachbeitrag nach WRRL, U19 umweltfachliche Untersuchungen mit UVP-Bericht. Hinweise: 1. Jeder kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis zum 22. November 2024, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21 - Anhörung/Planfeststellung Straßen und spurgebundene Verkehre, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten (Telefon: 03342 4266-2103, Fax: 03342 4266-7603 oder 03342 4266-7601) Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sollen elektronisch zum Aktenzeichen 110-21-501010102/2024-006 an die E-Mail-Adresse „“ übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung an die vorstehende Postanschrift des Landesamtes für Bauen und Verkehr ist ebenfalls möglich. 2. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß ihrer Beeinträchtigungen erkennen lassen. Die Einwendung soll eine leserliche Adresse beinhalten. Der oder die Namen der Einwender sind ebenfalls leserlich zu vermerken. 3. Die befürchtete Beeinträchtigung und die betroffenen Rechtsgüter sollen beschrieben sein. Die Einwendung soll das Rechtsgut benennen und die befürchtete Beeinträchtigung eigener Belange darlegen. 4. Alle Einwender sollen die Einwendung unterschreiben. 5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 f. VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 6. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 7. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG. 8. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Abs. 5 FStrG). 9. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. 10. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 11. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 12. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). 13. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr gemäß § 27a VwVfG zugänglich. 14. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 16 Abs. 1 UVPG entsprechen und ein UVP-Bericht vorgelegt wurde. 15. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten und des Datenschutzbeauftragten: Landesamt für Bauen und Verkehr, Herr Böttner, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten, E-Mail: LBV-DSB(at)lbv.brandenburg.de , Telefon: 03342 4266-1500) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Der Vorhabenträger und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Im Auftrag gez. Bernau zurück Senden Drucken nach oben Links auf zusätzliche Funktionen und Kontaktinformationen überspringen Teilen auf Facebook Instagram stadtlauchhammer mail Link verschicken print Druckansicht öffnen

(VG DE) Entscheidung zum Verbot einer Gedenkveranstaltung in Dessau anlässlich des 7. März 1945

Das Verwaltungsgericht hat heute in einem Eilverfahren das Verbot einer für den 8. März 2008 geplanten Gedenkveranstaltung ?Gegen das Vergessen - Zum Gedenken der Opfer des Bombenangriffs auf Dessau am 07.03.1945? durch die Stadt Dessau-Roßlau aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das vollständige Verbot einer Versammlung nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern zulässig sei, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz zumindest gleichwertig seien. Ein Versammlungsverbot scheide aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft sei. Bei der angemeldeten Versammlung drohe aber nach den im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer erkennbaren konkreten Umständen keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Insbesondere könne das Verbot nicht auf die Befürchtung der Stadt gestützt werden, die Versammlung drohe einen unfriedlichen Verlauf zu nehmen, weil mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung und gegnerischen Gruppen gerechnet werden müsse. Vor der Verfügung eines Versammlungsverbots seien in jedem Falle zunächst polizeiliche Präventivmaßnahmen als ein geeignetes milderes Mittel in Erwägung zu ziehen. Dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin sei hierfür jedoch nichts zu entnehmen. Auch der angeführte  Imageschaden für das Kurt-Weill-Fest sowie Nachteile für den städtischen Einzelhandel und dessen Kunden könnten angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz das Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann die Stadt eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen. Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 7. März 2008 ? Az. 3 B 24/08 DE ? i.V. Christoph Helms Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;} Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332 Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

(OLG NMB) Das Urteil im "Tierschützer-Fall" in vollständig abgefasster Form

Der zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter Richter am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Pressesprecher Domplatz 10 06618 Naumburg Telefon (0 34 45) 28-0 Telefax (0 34 45) 28 20 00 Presse.olg@justiz.sachsenanhalt. de www.olg.sachsen-anhalt.de 2 als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter Richter am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Pressesprecher Domplatz 10 06618 Naumburg Telefon (0 34 45) 28-0 Telefax (0 34 45) 28 20 00 Presse.olg@justiz.sachsenanhalt. de www.olg.sachsen-anhalt.de 2 als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss                                                    Becker                                Wiederhold Vorsitzender Richter                           Richter am                             Richterin amam Oberlandesgericht                        Oberlandesgericht                 Amtsgericht Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de

Hövelmann wirbt um Zustimmung zum Versammlungsgesetz

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 205/09 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 205/09 Magdeburg, den 8. Oktober 2009 Hövelmann wirbt um Zustimmung zum Versammlungsgesetz ¿Ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Polizei¿ Sperrfrist: 16:00 Uhr Innenminister Holger Hövelmann (SPD) hat an die Linksfraktion im Landtag appelliert, dem Entwurf für ein Versammlungsgesetz zuzustimmen. ¿Ihre Fraktion hat häufig Mängel der Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben dazu sogar einen Untersuchungsausschuss eingesetzt¿, sagte Hövelmann bei der heutigen abschließenden Landtagsdebatte zu diesem Thema. ¿Auch der Polizeieinsatz bei rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die Gelegenheit dazu hätten. Wenn all Ihre Kritik mehr gewesen sein soll als parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei der heutigen Debatte über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und damit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Versammlungsbehörden und die Polizei zu schaffen.¿ Der Redetext im Wortlaut: ¿Laut Artikel 12 Absatz 1 unserer Landesverfassung haben alle Menschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Weitestgehend inhaltsgleich schützt auch das Grundgesetz die Versammlungsfreiheit, deren Ausgestaltung und Umsetzung in den vergangenen Jahrzehnten eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorgerufen hat. Im Zuge der Föderalismusreform ging nun bekanntermaßen die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über und es besteht daher der Bedarf, die gesetzlichen Regelungen an die regionalen Gegebenheiten anzupassen und das alte Bundesrecht in Landesgesetzen moderner zu gestalten. Über die Art und Weise der Umsetzung dieses Regelungsauftrages haben Sie heute zu entscheiden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist in der deutschen Gesellschaft zu Recht fest etabliert. Es ist ein unverzichtbarer Teil des demokratischen Rechtsstaats, auch und gerade als Mittel, Veränderungen in Staat und Gesellschaft einzufordern. Neben der Versammlungsfreiheit ist auch die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Denn der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen der Verfassung nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränken. Insbesondere ist es für die Schaffung von einschränkenden Versammlungsvorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen, daran anzuknüpfen, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut verbreiten. Der Rechtsstaat im Grundgesetz gibt insofern Regelungen vor und jenseits von diesen gilt für den Staat das Gebot einer strikten inhaltlichen Neutralität. Die Garantien des Rechtsstaats dürfen niemals einem politisch wünschenswerten Anliegen zum Opfer fallen, denn an einem opportunistischen Umgang mit dem Recht hat schon die Weimarer Republik im Übergang zum nationalsozialistischen Unrechtsregime gelitten. Und wer daher meint, Grundrechte politisch einfärben zu dürfen, fördert ihre Demontage. Die rechtsstaatliche Toleranz endet allerdings zu Recht dort, wo Rechtsgüter gefährdet werden. Im Juni letzten Jahres hatte ich Ihnen vor diesem Hintergrund den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Landesversammlungsgesetz vorgestellt. Im Gegensatz beispielsweise zum neuen bayerischen Landesgesetz, das sich als Verwirklichung eines eigenständigen ordnungspolitischen Konzepts verstand, das dem Versammlungsrecht eigene restriktive Akzente verleihen wollte, hatten wir uns ursprünglich darauf beschränkt, lediglich § 15 des geltenden Bundesgesetzes ersetzen zu wollen und das ansonsten grundsätzlich bewährte Bundesversammlungsgesetz weitestgehend wortgleich in Landesrecht zu transformieren. Der Inhalt des Gesetzentwurfs der Landesregierung wurde auch von sämtlichen anwesenden Verfassungsrechtsexperten in der Anhörung des Ausschuss für Inneres im Oktober 2008 grundsätzlich begrüßt. Anregungen im Detail gab es lediglich zu dem Risiko, dass die künftig geltende Ge­samtregelung aus zwei Teilen des Versammlungsrechts nicht hin­reichend transparent sein und daher auch formelle verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen könnte. Diesen Bedenken haben sich die beratenden Ausschüsse in der Folge nicht verschlossen und vor uns liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes, der zu einem vollständigen und eigenständigen Landesversammlungsrecht führen soll. Mit diesem Entwurf sind nicht nur die erforderlich gewordenen redaktionellen Ungereimtheiten des noch geltenden Bundesgesetzes bereinigt worden, sondern auch die verfassungsrechtlichen Mängel sind beseitigt und die an mehreren Vorschriften angebrachten Präzisierungen und Korrekturen herbeigeführt worden. Zugleich sind im Vergleich zum bisherigen Bundesrecht nicht nur einige verfassungsrechtlich gebotene ,Entschärfungen` vorgesehen, sondern es wurde auch allgemein grundrechtsfreundlicher und weniger versammlungsbeschränkend geregelt. Unverändert soll es der Gesetzentwurf den Versammlungsbehörden ermöglichen, öffentliche Versammlungen und Aufzüge an bestimmten Orten und bestimmten Tagen einzuschränken, soweit diese in besonderer Weise mit dem Gedenken an die Opfer von Kriegen und nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder mit dem Gedenken an schwere Menschenrechtsverletzungen zu Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur verbunden sind. Diese Einschränkungsmöglichkeiten treffen jedoch nicht das demokratische Grundrecht der Demonstrationsfreiheit als solches, sondern Veranstaltungen, bei denen die konkrete Sorge besteht, dass sie die Würde und Ehre der Opfer von Verfolgung verletzen. Schon bei der Einbringung des Gesetzentwurfs bin ich dem Vorwurf, die Regelungen würden den Hitler­faschismus und die SED-Herrschaft gleichsetzen, nachdrücklich entgegengetreten. Dabei bleibe ich auch jetzt: Jeder Versuch, die historische Einzigartigkeit der Naziverbrechen, des von Deutschland geführten Angriffskrieges und des Völkermords an den europäischen Juden zu relativieren, ist konsequent zurückzuweisen. Diese gerade nicht erfolgte Gleichsetzung in dem vor Ihnen liegenden Gesetzentwurf ändert aber auch nichts daran, dass die Bewahrung des Ansehens von Opfern der sowjetischen Besatzung oder der SED-Diktatur ebenfalls ein schützenswertes Rechtsgut ist, das eine Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung im bisherigen Bundesversammlungsrecht ist kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Diese ungeschriebenen Regeln sollen nun als Kernstück des Gesetzes in den Absätzen 2 und 3 des § 13 sowie in § 14 ausformuliert werden, um den hohen Anforderungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit besser gerecht werden zu können. Der Gesetzentwurf soll dadurch eine Erleichterung für die Arbeit der Exekutive, also den jeweils zuständigen Versammlungsbehörden, bieten, da der grundsätzliche Entscheidungsrahmen nunmehr vom Gesetzgeber konkretisiert wird. Insofern ist es sinnvoll, auch diejenigen Orte und Tage aufzunehmen, die bisher nicht mit Aufmärschen oder anderen Schwierigkeiten ins Gewicht gefallen seien. Auch das demonstriert die Übernahme der Verantwortung durch den Gesetzgeber, denn es wird nicht nur reaktiv, sondern gestalterisch gewirkt. Die Versammlungsbehörde hat dann im Einzelfall und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob und welche Auflagen erforderlich und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 und 8 des Grundgesetzes sowie der Artikel 6, 10 und 12 der Landesverfassung angemessen sind. Uns allen ist klar, dass die Auseinandersetzung mit rechtsextremistischen Aktivitäten und Einstellungen nicht ausschließlich über ein neues Versammlungsrecht gesteuert werden kann. Denn Staat und Zivilgesellschaft müssen Partner sein. Das heißt - Frühaufsteher müssen wir auch in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus und anderen demokratiefeindlichen Strömungen sein. Denn eine auch politisch wache Bürgerschaft ist eine Rückversicherung für Rechtsstaat und Demokratie. Auch Dr. Hahnzog, Verfassungsrichter in Bayern, begrüßte in der Anhörung den Gesetzentwurf Sachsen-Anhalts, stellte jedoch klar: ¿Man kann mit einem solchen Gesetz die Aufmärsche der Rechtsextremen nicht vom Tisch kriegen. Wir als aufrechte Demokraten sind mit unserem bürgerschaftlichen Engagement gefragt, um diesem Tun die Stirn zu bieten.¿ Wir können nun aber mit Fug und Recht behaupten, dass dieser Gesetzentwurf wohl abgewogen wurde: Denn auf dem sehr konstruktiven Weg zu dem vorliegenden eigenständigen sachsen-anhaltischen Versammlungsgesetz sind die Vor- und Nachteile sowie die Wirkungen einzelner Regelungen des heute vorliegenden Gesetzentwurfs auch verfassungsrechtlich umfassend beleuchtet und die Vor- und Nachteile abgewogen worden. Ich möchte mich zum Abschluss noch einmal ausdrücklich an die Linksfraktion wenden. Ihre Fraktion hat häufig Mängel der Polizeiarbeit im Umgang mit Rechtsextremisten kritisiert; Sie haben dazu sogar einen Untersuchungsausschuss eingesetzt. Auch der Polizeieinsatz bei rechtsextremen Demonstrationen steht immer wieder im Fokus der öffentlichen Auseinandersetzung. Ich erinnere nur an die Debatten um die jährlichen Aufzüge von Neonazis in der Landeshauptstadt Magdeburg zum Missbrauch des Gedenkens an die alliierten Luftangriffe. Dabei wissen Sie genau, dass die Polizeibeamtinnen und -beamten bei solchen Gelegenheiten zwischen Baum und Borke sitzen und gezwungen sind, das Demonstrationsrecht von Parteien und Gruppierungen zu schützen, die das Demonstrationsrecht sofort abschaffen würden, wenn sie die Gelegenheit dazu hätten. Wenn all Ihre Kritik mehr gewesen sein soll als parteipolitische Polemik, dann appelliere ich an Sie, bei der heutigen Debatte über Ihren Schatten zu springen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und damit ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Versammlungsbehörden und die Polizei zu schaffen. Diese Bitte richte ich abschließend an das gesamte Haus und danke für die Aufmerksamkeit.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schulen und die Versagung des Zutritts zum Schulgelände bei fehlendem Nachweis eines aktuellen Corona-Tests erfolglos

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen sowie gegen die verpflichtende Durchführung von Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzungen zur Teilnahme am Schulunterricht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sind § 14 Abs. 6 und 8 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 1021 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA S. 484) – im Folgenden: 14. SARS-CoV-2-EindV. Der Senat hat den Eilantrag der beiden Antragsteller, bei denen es sich um schulpflichtige Kinder handelt, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Verordnungsgeber habe – entsprechend der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes – zurecht die sogenannte 7-Tage-Inzidenz anstelle der aktuell maßgeblichen 7-Tage-Hospitalisierungsrate zugrunde gelegt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Inzidenzwert sei der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt gewesen, den Zutritt zum Schulgelände nur Schülern zu gestatten, die sich einem Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die erhobenen Einwände gegen das Infektionsschutzgesetz, der Rechtsgrundlage der hier streitigen Verordnung, verfingen nicht. Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung bestehe und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bislang nicht geimpft sei. Auch würden derzeit fast alle Infektionen durch die sog. Delta-Variante des Corona-Virus verursacht, die leichter übertragbar sei. Die abweichende Praxis ist anderen Ländern zwinge den Verordnungsgeber nicht dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit seien die mit der Testpflicht verbundenen Beeinträchtigungen als geringer einzustufen. Auch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich hierbei um eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt werde die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall bestehe. So müsse insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden. Der Beschluss ist rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 3 R 186/21 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

Oberverwaltungsgericht lässt Auflagen für das Protestcamp im Waldgebiet von Losse unbeanstandet

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 2. Februar 2022 eine Beschwerde von Teilnehmern eines Protestcamps im Waldgebiet von Losse (Landkreis Stendal) gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. November 2021 zurückgewiesen und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit verschiedener Auflagen in einer Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal bestätigt. Mit Allgemeinverfügung vom 06.10.2021 hatte der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen, u. a. die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters, die Untersagung der Nutzung und des Betretens insbesondere der errichteten Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis der Standsicherheit, den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur in Anwesenheit einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sowie die Leinenpflicht von mitgeführten Hunden. Die Verpflichtung zur fortgesetzten Bestellung eines Versammlungsleiters sei - so der Senat - nicht zu beanstanden, um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung sicherzustellen. Auch die übrigen Auflagen dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit elementarer Rechtsgüter, die es angesichts nicht gänzlich auszuschließender konkreter Gefahren zu bewahren gelte. Insbesondere gebe es durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Baumhäuser keine hinreichende Standsicherheit aufweisen, deshalb mit einem Einsturz zu rechnen sei, bei dem Menschen zu Schaden kommen könnten. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich. OVG LSA, Beschluss vom 02.02.2022 - 3 M 207/21 - VG Magdeburg, Beschluss vom 23.11.2021 - 3 B 321/21 MD - Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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