Wald genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert, der sich im Walderhaltungsgrundsatz der Waldgesetze des Bundes und der Länder widerspiegelt. Für die Erholung, das Stadtklima, den Schutz von Natur, den Umweltschutz sowie die nachhaltige Rohstoffversorgung spielt der Wald eine wichtige Rolle. Gleichzeitig ergeben sich in einem Ballungsraum wie Berlin oft konkurrierende Nutzungsinteressen an Waldflächen. Soll Wald für eine andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden, ist eine Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 6 Landeswaldgesetz Berlin erforderlich. Für diese ist eine Abwägung der Interessen an der Waldumwandlung mit den Interessen am Walderhalt vorzunehmen. Als Hilfestellung für die fachliche und rechtliche Bewältigung einer Waldumwandlung ist der Leitfaden zur Waldumwandlung und zum Waldausgleich im Land Berlin entwickelt worden. Band 1, der das Verfahren und die materiellen Anforderungen an eine Waldumwandlung erläutert, ist an die veränderte Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst und auch mit Blick auf den neuen Band 2 aktualisiert worden. Er ist in der Fortschreibung mit Stand 16. Juni 2023 eingestellt. Band 2 enthält ein Modell zur Bewertung der Waldes und zur Ermittlung der forstfachlichen Kompensation. Neu ist eine Synchronisation des Waldleitfadens mit dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen, die zu einer teilweisen Einbeziehung der Kompensation nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung führt. Hierdurch werden Doppelkompensationen vermieden. Eine Fortschreibung des Bandes 2 wurde durch die Anpassung an die aktuelle Berliner Biotopwertliste, Stand: Januar 2023 notwendig. Berliner Biotopwertliste
Webinar 8:30 - 13:00 Uhr Das Webinar schafft Grundlagen für den Umgang mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung in der Bauleitplanung und widmet sich den Einflussmöglichkeiten der Kommunen auf die Regionalplanung. Es erläutert Ihnen die Grundbegriffe des Raumordnungsrechts, das Erarbeitungsverfahren der Regionalpläne einschließlich der kommunalen Beteiligungsmöglichkeiten sowie die Rechte und die Befugnisse (aber auch Grenzen) der Landesplanungsbehörde und der Regionalplanungsbehörden (landesplanerische Anfrage, Planungsgebot, Untersagung) die Veranstaltung behandelt die Voraussetzungen eines Zielabweichungsverfahrens oder einer (vereinfachten) Änderung des Regionalplans und erläutert aktuelle Themen und Rechtsprechung aus den Bereichen Einzelhandel, Windenergie und Abgrabung. Nutzen Sie die Gelegenheit, dieses wichtige Thema mit dem erfahrenen Dozenten und den zugeschalteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu diskutieren! Gerne können Sie uns bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung (ausführlichere) Fragen aus Ihrer täglichen Praxis einreichen, die während der Fortbildung besprochen werden sollen. Bitte senden Sie die Schilderung Ihres Problemfalls (unter Nennung der Veranstaltungsnummer) an Fortbildung@vhw.de! Diese Bitte um Vorabeinreichung gilt nur für komplexere Sachverhalte - sollten sich während der Veranstaltung spontan Fragen ergeben, sind Ihre Beiträge jederzeit hochwillkommen: wir freuen uns, wenn eine lebhafte Diskussion entsteht! Dozent: Béla Gehrken
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten „Zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben“ erstellt im Auftrag von Greenpeace e.V. Berlin, 2. Februar 2022 - Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts veröffentlicht Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Christoph Maisack, Barbara Felde und Linda Gregori (Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht) ein Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts erstellt. Das Gutachten enthält ebenfalls einen ausformulierten Vorschlag für ein Tierschutzgesetz, welches tierschutzgerechte Vorgaben enthält und wirksam und effektiv vollzogen werden kann. Neben einer umfassenden Reform des Tierversuchsrechts werden u. a. Vorschriften für Verbote von Transporten bestimmter lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, Tierschutz-Kontrollen in VTN-Betrieben und eine verpflichtende Kameraüberwachung in Schlachthöfen vorgeschlagen. "Der von uns ausformulierte Gesetzentwurf enthält ehrliche und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Vorgaben für die Tierhaltung und ausdrückliche Verbote bestimmter, stark tierschädigender Praktiken. Unsere Vorschläge enthalten keine großflächigen Ausnahmen für die Tierindustrie, wie sie das aktuell geltende Tierschutzrecht vorsieht", so die Mitautorin des Gutachtens, Barbara Felde. Der Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes ist der zweite Teil einer durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragten Begutachtung. Der erste Teil - ein Reformvorschlag für eine Neufassung der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz - ist durch Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann bereits als Gesetzentwurf ( Drucksache 19/27752 ) in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Renate Künast, die als zuständige Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion bei der Beauftragung der Gutachten mitwirkte und für diese Ausgabe ein Vorwort verfasste, erklärt: "Zwanzig Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist die gesellschaftliche Betriebserlaubnis für einen Großteil der heutigen Nutztierhaltungen abgelaufen. Da wird es nicht ausreichen, wenn wir nur versuchen, den Aufwand für bessere Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben ordentlich zu honorieren. Das Tierschutzgesetz selbst muss dem Anspruch des Grundgesetzes entsprechen und deshalb sind die Ausnahmen endlich zu streichen und für alle Tierarten Mindeststandards zu normieren. Dank an die Autor:innen für die Vorlage eines ausformulierten Gesetzentwurfs, der bei der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Tierschutzgesetzes sicher eine Richtschnur sein wird. Neben dem rechtlichen Änderungsbedarf ist es aber auch nötig, dem Tierschutzrecht in der juristischen Ausbildung künftig einen höheren Stellenwert beizumessen. Es geht um die Haltung von Millionen Tieren jedes Jahr. Ich bin sicher, mit diesem neuen Band werden Expertisen vorgelegt, die wegweisende Beiträge zur Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes sind." Beide Gutachten wurden nun im NOMOS-Verlag als Band der Reihe "Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft" als Buch sowie in einer elektronischen Open Access-Version veröffentlicht. Die Open Access-Version des Bandes "Reform des Tierschutzrechts" kann abgerufen werden. Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (auch des Waldes) ist ein Staatsziel mit Verfassungsrang. Artikel 20a des Grundgesetzes bestimmt, dass der Staat “auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung” schützt. Die Staatszielbestimmung aus Artikel 20a des Grundgesetzes wurde auf einfacher gesetzlicher Ebene zu einem ausdifferenzierten Umweltrecht kodifiziert. Einen ganz wesentlichen Platz nehmen im Reigen der Regelungsbestände die waldrechtlichen Bestimmungen ein, deren weitreichenden Zwecke gebündelt in § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes formuliert wurden. Danach ist Ziel der bundesrechtlichen Regelung, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Nach dem Bundeswaldgesetz waren die Länder aufgefordert, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelungen, ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Berlin ist dieser Aufforderung mit seinem Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG Bln) nachgekommen. In § 1 LWaldG Bln wird – dem bundesgesetzlichen Regelwerk gleich – der Regelungszweck angegeben. Ziel ist es danach, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG) Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bis zur Übernahme durch die Autobahngesellschaft des Bundes in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in mehreren Abschnitten die Planungen für den Bau der ca. 105 km langen Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg betrieben. Mit dem 01.01.2021 ist die Planungszuständigkeit sowohl für die neuen als auch für die laufenden Autobahnplanungen auf die Autobahngesellschaft des Bundes übergegangen. Der 7. Planungsabschnitt der A 39 umfasst den Neubau der A 39 zwischen der Anschlussstelle L 289 nordwestlich von Ehra und der Anschlussstelle B 188 östlich von Weyhausen, den Neubau einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck sowie die Verlegung der B 248/ L 289 zu der nördlich von Ehra geplanten Anschlussstelle des Abschnitts, so dass im Zuge der verlegten Straßen eine vollständige Umfahrung der Ortsdurchfahrten von Ehra entsteht. Der Abschnitt verläuft zwischen den Ortschaften Lessien und Ehra, führt westlich an den Ortschaften Barwedel und Jembke vorbei und endet östlich von Tappenbeck in der künftigen Anschlussstelle B 188 bei Weyhausen. Er weist eine Länge von 14,2 km (Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730) auf. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 9. Oktober 2014 eingeleitet und mit der erneuten öffentlichen Auslegung von Planänderungsunterlagen 2017 fortgesetzt, bevor am 30.04.2018 der das Ausgangsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erging. Der im Ausgangsverfahren ergangene Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 wurde beklagt und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, Az. 9 A 13.18, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. hierzu auch die Presseinformation des BVerwG vom 11.07.2019, https://www.bverwg.de/pm/2019/55). Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der L 289 und der B 248 als notwendige Folgemaßnahmen des Autobahnvorhabens nicht gegeben seien. Ferner sei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend abgearbeitet worden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und der Anhang-II-Art Hirschkäfer möglicherweise in das FFH-Gebiet „Vogelmoor“ (DE-3430-301) hätten einbezogen werden müssen. Die Rechtsfehler können im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, für die Teilvorhaben auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem ergänzenden Verfahren könnte auch der Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geheilt sowie der Frage nachgegangen werden, ob die Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und der Anhang-II-Art Hirschkäfer in das FFH-Gebiet Vogelmoor einbezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassungsentscheidung im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist. Daher sind hinsichtlich des Autobahnvorhabens insbesondere die planfestgestellte Trassenführung, das Rastanlagenkonzept mit dem gewählten Standort der Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, das Kompensationskonzept mit den planfestgestellten Umweltbegleitmaßnahmen sowie das Immissionsschutzkonzept mit den planfestgestellten Schutzvorkehrungen, soweit diese durch Planänderungen und Planergänzungen nicht berührt werden, rechts- und bestandskräftig festgestellt. Zur Beseitigung der Rechtsfehler hat der regionale Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vor diesem Hintergrund die Einleitung und Durchführung eines ergänzenden und Planänderungsverfahrens beantragt. Das beantragte ergänzende Verfahren bezieht sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die Durchführung einer ergänzenden habitatschutzrechtlichen Betrachtung, auf die Neuordnung der Straßenentwässerung, einschließlich der Umplanung der planfestgestellten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern, sowie auf die Teilverlegungen der L 289 (im Auftrag des Landes) und der B 248 (im Auftrag des Bundes) im Zusammenhang mit der nördlich von Ehra planfestgestellten Anschlussstelle. Einbezogen wurde ferner die Verlegung der mit Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 in der Gemarkung Grußendorf vorgesehene und durch Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 16.18) gesondert angefochtene Ersatzaufforstung (Maßnahmenblatt 12.1 E FCS) auf gleichwertige landeseigene Domänenflächen in der Gemarkung Oerrel. Darüber hinaus wurde die Maßnahmenfläche 6.7 A und 6.8 A auf demselben Flurstück verschoben. Für die Teilverlegungen de L 289 und B 248 im Zuge der Anschlussstelle Ehra wurden mit dem Ziel maßgeblicher Verkehrsentlastungen für die betroffenen Ortsdurchfahrten ein umfassendes Planungskonzept erarbeitet und eine Variantenuntersuchung neu durchgeführt. Die zu Grunde gelegte Abgrenzung des FFH-Schutzgebietes Vogelmoor (DE-3430-301) wurde unter Beteiligung des NLWKN überprüft. Die Straßenentwässerung entlang der planfestgestellten Baustrecke wurde auf der Grundlage aktualisierter wassertechnischer Unterlagen einschließlich eines Fachbeitrages, der die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen der Straßenentwässerung auf die betroffenen Wasserkörper nach den Qualitätsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrwV) untersucht und bewertet, neugeordnet. Die vorzusehenden Retentionsbodenfilter zur bestmöglichen Minimierung stofflicher Einträge aus der Straßenentwässerung in die betroffenen Wasserkörper wurden in das Verfahren einbezogen. Weiterhin wird anstelle der Aufforstung einer privaten Fläche in der Gemeinde Sassenburg, Gemarkung Grußendorf, eine gleichwertige Fläche der öffentlichen Hand in der Samtgemeinde Hankensbüttel, Gemarkung Oerrel, als Kompensationsmaßnahme zur Aufforstung vorgesehen.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am heutigen Mittwoch die Novelle des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt verabschiedet. Dazu Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Der Verfassungsschutz ist ein unverzichtbares Instrument zum Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Mit der Anpassung des Verfassungsschutzgesetzes werden Vorgaben der Rechtsprechung umgesetzt. Mit der Novellierung werden die Grundlagen für ein rechtssicheres Agieren des Verfassungsschutzes geschärft.“ Die Regelungsgegenstände sind insbesondere: 1. Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung Es wird sichergestellt, dass nur in engsten Grenzen in hochsensible private Bereiche eingegriffen werden darf. 2. Einsatz längerfristiger Observationen, verdeckte Mitarbeiter und Vertrauenspersonen Für den längerfristigen Einsatz von verdeckten Mitarbeitern und Vertrauenspersonen wird eine gerichtliche Vorabprüfung zur Pflicht, um einen Missbrauch und unverhältnismäßige Eingriffe zu verhindern. 3. Übermittlung personenbezogener Daten Es wird sichergestellt, dass Daten nur weitergeleitet werden, wenn dies zwingend erforderlich und absolut notwendig ist. Hierdurch werden die Privatsphäre und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt. 4. Einführung einer unabhängigen Vorabkontrolle Künftig werden bestimmte Maßnahmen von einem Gericht überprüft, bevor sie zum Einsatz kommen. Dies stellt sicher, dass die Verhältnismäßigkeit und die Rechtsstaatlichkeit dieser Maßnahme gewahrt bleiben. Mit der Aktualisierung werden insbesondere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt. Das höchste deutsche Gericht hatte im April 2022 eine gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erhobene Verfassungsbeschwerde zum Anlass genommen, ein Grundsatzurteil zu den Befugnissen des Verfassungsschutzes zu treffen. Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus Entscheidungen des BVerfG vom September 2022 zum Bundesverfassungsschutzgesetz sowie vom Dezember 2022 zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern. Das BVerfG hat mit diesen Entscheidungen grundlegende Vorgaben für die Datenerhebung und ‑übermittlung von Verfassungsschutzbehörden sowie zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauenspersonen formuliert. Zudem fand eine Entscheidung des BVerfG zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz vom Juli 2024 Berücksichtigung. Mit dem überarbeiteten Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt werden sämtliche Vorgaben umfassend umgesetzt. Die novellierten Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Träger der Aufgabe 3. Inhalt und Umfang der Neuregelung a) Bedarfsermittlung b) Bauart der Innen- und Außenanlagen c) Technische Anforderungen und Betrieb d) Besucherlenkung e) Hygienische Aspekte f) Förderung von Innen- und Außenanlagen 4. Finanzierung der Kosten der Neuregelung 1. Einführun Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG gehört die öffentliche Wasserversorgung seit jeher zur Daseinsvorsorge und obliegt somit den Kommunen. Durch die Ergänzung des neuen am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBI. 2023 Nr. 5 S. 1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist". Ferner können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen: Hinweise auf die nächstgelegeneAußen- oder Innenanlage geben Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichenVerwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen die Bereitstellung solchen Wassers - kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr - für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen. Zweck dieser Regelungen ist, im öffentlichen Raum allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu ermöglichen, auch um merklich den Konsum von Leitungswasser zu fördern und damit aus Nachhaltigkeitsgründen den Konsum von Flaschenwasser zu senken (Erwägungsgrund Nummer 33 der EU-Trinkwasserrichtlinie). Darüber hinaus dienen diese Anlagen auch der Klimaanpassung. Nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a) der Trinkwasserrichtlinie haben die Mitgtiedstaaten bis zum 12. Januar 2029 über entsprechende Maßnahmen zu berichten. 2. Trä er der Auf abe Die öffentlicheWasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis zugewiesen ist1. In § 50 Absatz 1 WHG wurde zum 12. Januar 2023 ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Es stellt sich die Frage, ob im Falle einer Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung durch die Gemeinde auf einen anderen Träger, die zeitlich vor Inkrafttreten des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG erfolgte, diese Aufgabe bei der Gemeinde verblieben ist oder ob der erweiterte Aufgabenbestandteil der Wasserversorgung auf den anderen Rechtsträger übergegangen ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen es auf öffentlich-rechtlicher Ebene in den Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer Aufgabenverlagerung gekommen ist, sei es in Form eines Zweckverbandes, einer Anstalt öffentlichen Rechts oder einer delegierenden Zweckvereinbarung (a) und den Fällen einer privatrechtlichen Beauftragung eines Dritten (z. B. durch Betriebsführungs-, Betreiber- oder Konzessionsvertrag) als Erfüllungsgehilfe (b). a) In der ersten Fallkonstellation lassen sich in Ermangelung konkreter Aussagen in der Rechtsprechung die Rechtsgrundsätze des OVG Magdeburg2 heranziehen. Sinngemäß kommt es danach nicht darauf an, ob sich die Gemeinde und der übernehmende Rechtsträger bei Abschluss der Ubertragungsvereinbarung (Zweckverbandssatzung, Anstaltsvereinbarung, Zweckvereinbarung) darüber vollständig im Klaren waren, welchen Umfang die zu übertragene Aufgabe beinhaltet. Die Vereinbarung bewirkt den vollständigen Übergang der Aufgabe. Wenn Z. B. in einer Zweckverbandssatzung geregelt ist, dass einem Zweckverband die Aufgabe obliegt „die Einwohner und sonstigen Verbraucher im Verbandsgebiet mit Wasser zu versorgen", dann umfasst dies auch die Verpflichtung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG. Eine Überprüfung der jeweils auf kommunaler Ebene getroffenen Regelung wird angeraten. Dies führt zu dem auf den ersten Blick unbefriedigenden Ergebnis, dass ein Zweckverband zwar einerseits Aufgabenträgerfür die Verpflichtung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 WHG geworden ist, andererseits aber keine Verfügungsgewalt 1 Z. B. OVG Magdeburg, Urteil vom 29.08. 2023 - 4 L 13/23 -, juris Rn. 31/32 2 Beschluss vom 14. 04. 2009 - 3 L 127/07-, juris Rn. 8
Zur besseren Begrenzung des Zuzugs aus Syrien und Afghanistan und zur Ermöglichung von Rückführungen in beide Länder bitten der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, Dr. Reiner Haseloff, und Innenministerin Dr. Tamara Zieschang den Bund, mit einem Sofortprogramm folgende Maßnahmen kurzfristig und konsequent umzusetzen: Der Bund muss Wege eröffnen, wie Abschiebungen und kontrollierte freiwillige Ausreisen hochsicherheitsrelevanter Personen nach Afghanistan und Syrien praktisch durchgeführt werden können. Zum Schutz der eigenen Bevölkerung – das ist der vorrangige Auftrag deutscher Behörden – sind alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um insbesondere schwere Straftäter und Gefährder nach Afghanistan und Syrien abzuschieben. Allein in Sachsen-Anhalt ist für gut 2.450 afghanische und gut 450 syrische Staatsangehörige, die eigentlich ausreisepflichtig wären, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt worden. Sämtliche Abschiebungsverbote müssen im Hinblick auf die mittlerweile veränderte Situation in Afghanistan und Syrien überprüft werden. Priorität muss dabei die Überprüfung von Abschiebungsverboten für ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder haben. Hierzu hat Sachsen-Anhalt dem BAMF bereits Anfang Juli 2024 eine erste Liste mit der Bitte um Prüfung übersandt. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz können derzeit 1.000 Visa im Monat für den Familiennachzug (Kernfamilie) zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt werden. Nach der Asylgeschäftsstatistik des BAMFwurde allein im Jahr 2023 bundesweit 1.115 afghanischen Staatsangehörigen und 67.044 syrischen Staatsangehörigen subsidiärer Schutz gewährt. Deren nachzugswillige Familienangehörige können Anträge auf Familiennachzug bei der für ihren aktuellen Aufenthaltsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Das im Dezember 2022 vom Bund beschlossene Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan für besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige (welches also nicht die Aufnahme von Ortskräften, die in Afghanistan für Deutschland tätig waren und denen dort deshalb Verfolgung oder Repressionen drohen, betrifft) sollte vom Bund umgehend eingestellt werden. Dringend erforderlich ist eine Neubewertung der Lage in Afghanistan und Syrien durch den Bund. Lageberichte des Bundes müssen sachlich nüchtern und differenziert ohne pauschale Vorfestlegungen die Lage vor Ort analysieren. Nach aktueller Rechtsprechung ist nicht mehr anzunehmen, dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ausnahmslos oder wenigstens im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (VG Magdeburg, Urteil vom 08.04.2024 – 1 A 3/24 MD, S. 33 f.). Rückführungen von gesunden männlichen afghanischen Staatsangehörigen sind insofern grundsätzlich möglich. Dies gilt ebenso für die Neubewertung der Lage in Syrien. Hierzu hat das OVG Münster sich aktuell mit Urteil vom 16. Juli 2024 (14 A 2847/19.A) mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts auseinandergesetzt und diesem widersprechend ausgeführt, dass einem Syrer, der keinen Wehrdienst geleistet hat, in Syrien keine Verfolgung und kein ernsthafter Schaden drohe. Ebenso belegen Fälle, nach denen Personen, die hier Schutz erhalten haben, in ihr Herkunftsland zurückkehren, um dort Familienangehörige zu besuchen, dass von der pauschalen Annahme einer Gefährdungs- oder Verfolgungslage in Afghanistan und Syrien nicht mehr ausgegangen werden kann. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Der Bund hat es nach wie vor in der Hand, den Zuzug aus Syrien und Afghanistan zu begrenzen. Wenn ein ernsthafter Wille vorhanden ist, können der Ankündigung, Straftäter und Gefährder nach Syrien und Afghanistan abzuschieben, auch kurzfristig Taten folgen. Das Land Sachsen-Anhalt wird seinen Teil dazu beitragen.“ Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „ Die Lage in Syrien eine andere ist als vor zehn Jahren. Daher bezweifle ich, dass es noch generell den subsidiären Schutzgrund für alle Regionen Syriens gibt. Und wenn Menschen in Syrien in einigen Regionen kein schwerwiegender Schaden mehr zu befürchten haben, gibt es auch keinen Grund mehr, diese bei uns aufzunehmen. Und spätestens wenn Afghanen in den Heimaturlaub reisen können, spricht einiges dafür, dass es keinen allgemeinen oder pauschalen Schutzgrund für Afghanistan mehr geben kann.“ Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Ursprungsverfahren: Das Regierungspräsidium Gießen (RP) hat auf Antrag von Hessen Mobil –Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg– das straßenrechtliche Anhörungsverfahren zum Ersatzneubau der Talbrücke Kreuzbach im Zuge der A 45 im Lahn-Dill-Kreis eingeleitet. Die Kosten der Maßnahme betragen voraussichtlich circa 59 Mio. Euro und werden vom Bund getragen. Die Gesamtbauzeit ist mit rund vier Jahren veranschlagt. Der Ersatzneubau der aus dem Jahre 1970 stammenden Talbrücke wird erforderlich, da das Bauwerk in statischer Hinsicht der seit der Inbetriebnahme stetig anwachsenden Verkehrsbelastung, insbesondere aus dem hohen Anteil an LKW-Verkehr, der auf der A 45 unterwegs ist, auf Dauer nicht mehr gewachsen ist. Vor dem Hintergrund der weiteren prognostizierten Zunahme des Verkehrsaufkommens berücksichtigt die Planung einen sechsstreifigen Autobahnquerschnitt mit beidseitig angeordneten Standstreifen. Der sechsstreifige Ausbau der A 45 von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zum Autobahnkreuz Gambach ist Bestandteil des Bedarfsplans 2016 für die Bundesfernstraßen und darin im sogenannten "Vordringlichen Bedarf mit Engpassbeseitigung" eingestuft. Die Talbrücke Kreuzbach ist eine von 22 Talbrücken in diesem Streckenabschnitt, die bis zum Jahr 2030 durch Ersatzneubauten ersetzt werden sollen bzw. bereits ersetzt wurden. Das Bauvorhaben liegt zwischen den Städten Herborn und Wetzlar in unmittelbarer Nähe zum Stadtteil Werdorf der Stadt Aßlar und umfasst eine Länge von rund 2,4 km. Mit eingebunden in die Planung sind neben dem Ersatzneubau der Brücke der Neubau eines Regenrückhaltebeckens und der Rückbau des ehemaligen Parkplatzes „Am Behlkopf“. Zum Schutz der Anwohner des Stadtteils Werdorf vor Verkehrslärm sind auf der Brücke und entlang der Strecke in südlicher Richtung mehrere Lärmschutzwände mit einer Gesamtlänge von rund 1.280 m und einer Höhe bis zu 5 m vorgesehen. Von Montag, 09. September bis einschließlich 08. Oktober 2019, liegen die Planunterlagen in der Stadtverwaltung Aßlar öffentlich zur Einsichtnahme aus. Personen, die von der Planung betroffen sind, anerkannte Landesnaturschutzverbände und sonstige Vereinigungen können bis zum 08. November 2019 Einwendungen bei der Stadt Aßlar oder auch beim RP Gießen einlegen. Neben der öffentlichen Auslegung bei der Stadtverwaltung Aßlar sind außerdem alle Planunterlagen sowie der Bekanntmachungstext über die Internetseite des RP Gießen (rp-giessen.hessen.de) in der Rubrik Presse und weiter zu Öffentliche Bekanntmachungen sowie auf dem UVP-Portal des Landes Hessen (www.uvp-verbund.de) zugänglich. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird sich das RP – gegebenenfalls in einem Erörterungstermin – mit allen Einwänden und Stellungnahmen befassen. Alle Ergebnisse und Planunterlagen legt das RP Gießen abschließend dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vor, das dann über den notwendigen Planfeststellungsbeschluss (Baurecht) entscheidet. 1. Planänderung: Für das Projekt wurde das Anhörungsverfahren zur Planfeststellung nach § 17 a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG im August 2019 eingeleitet. Die Verfahrensunterlagen (5 Ordner mit Zeichnungen und Erläuterungen) lagen vom 09.09.2019 bis 08.10.2017 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich im Rathaus der Stadt Aßlar aus und wurden zusätzlich auf der Homepage der Anhörungsbehörde veröffentlicht. Aufgrund aktueller Rechtsprechung im Bereich des Wasserrechtes wurde ein Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie zur Prüfung der Vereinbarkeit des beschriebenen Vorhabens mit den rechtlichen Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erstellt. Daraufhin wurde Entwässerungsplanung in Abstimmung it der zuständigen Oberen Wasserbehörde überarbeitet. Der Fachbeitrag nach WRRL ist in die Offenlegung der Genehmigungsunterlagen mit einzubeziehen. Der Fachbeitrag WRRL hatte zum Ergebnis, dass eine weitergehende Behandlung des Oberflächenwassers erforderlich wird. Die bisher vorgesehenen Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfilterbecken umgeplant. Mit den geplanten Retentionsbodenfoltern wird der aktuell höchste Stand der Technik in Ansatz gebracht. Die Ergebnisse sind in Unterlage 8 und Unterlage 18 dargestellt. Die oben genannten Änderungen der Entwässerungsplanung, sowie die Ergänzung des Fachbeitrages nach Wasserrahmenrichtlinie führten zu einer Aktualisierung der landespflegerischen Unterlagen. Betroffen sind in der UL 09 der Maßnahmenplan, die Maßnahmenblätter und die Gegenüberstellung der Ma0nahmen und Kompensationen. Weiterhin sind in IL 19 folgende Dokumente aktualisiert: der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag, Bestands- und Konfliktpläne. Darüber hinaus wurden noch Überarbeitungen der Artnachweise und die Ergänzung einer Vermeidungsmaßnahme eingearbeitet. Die Änderung der Waldflächenbilanz beinhaltet die Herausnahme einer Restfläche, die nicht als Waldneuanlage einberechnet werden sollte (Stellungnahme Hessen Forst). Hierfür wird eine Waldersatzzahlung geleistet. Dies erfolgt nur als textliche Erläuterung. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde in Teilbereichen (NOx-Berechnung) überprüft und aktualisiert. Die Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung wurde nachrichtlich beigefügt, hier erfolgen keine Änderungen. Die Anpassungen in der Unterlage 1 – Erläuterungsbricht, beschränken sich auf die Einarbeitung der Ergebnisse aus der Anpassung der Regenwasserbehandlungsanlage. Die vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Kostenaktualisierung wird erfolgen. Planfeststellungsbeschluss Die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt im Namen des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe) Nummer 19 Magdeburg, den 13. Mai 2024 34. Jahrgang INHALT -Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tier schutz) ............... (neu: 7833) I. A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur B.Ministerium für Inneres und Sport C.Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz D.Ministerium der Finanzen E. Bek. 7. 3. 2024, Satzung der Tierseuchenkasse Sach sen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen für Vieh, Bienen und Hummeln.................................................... H.Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt I.Ministerium für Infrastruktur und Digitales Erl. 16.4.2024, Informationssicherheitsleitlinie Sachsen- Anhalt; Aufhebung........................................................... (zu: 20) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Erl. 8. 3. 2024, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ............. (neu: 2160) F. 335 326 Bek. 16. 4. 2024, Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Informationssicherheitsleitlinie Sachsen-Anhalt - LISL LSA) ................................................................................ 338 348 348 Ministerium für Bildung III. G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirt schaft und Forsten RdErl. 23. 2. 2024, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Rechtsprechung BVerfG.............................................................................. 352 325 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 7833 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tierschutz) RdErl. des MWL vom 23. Februar 2024 - 45-42500- 28/1/4505/2024 Bezug: Erl. des MLU vom 26. Juni 2012 (MBI. LSA S. 479), geändert durch Ab schnitt 2 des RdErl. vom 6. Mai 2015 (MBI. LSA 2016 S. 178) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umset zung von Vorhaben in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, die eine Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel haben. 1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendun gen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201,204), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwal tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) ein schließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu wendungen zur Projektförderung (ANBest-R Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung), b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Investitionen und Beschaffung von beweglichen Sa chen 2.1.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung von baulichen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffung von beweglichen Sachen zur Verbesse rung der Haltungsbedingungen für Tiere in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Gefördert werden können insbesondere: a) Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, b) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygie nischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Quarantäne stationen, c) Beschaffung von Tierzubehör, wie zum Beispiel Fang-, Transport- und Chiplesegeräte, soweit dieses mindes tens einen Wert von 500 Euro (einschließlich Umsatz steuer) hat. 2.1.2 Nicht förderfähig sind: a) bauliche Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht un mittelbar der Tierhaltung oder Tierpflege dienen, wie zum Beispiel Sanitäreinrichtungen für Personal oder Besucher und Stellplätze, wenn sie alleiniger Gegen stand des Förderantrages sind, b) Maßnahmen in Einrichtungen, die Tiere aus dem Aus land zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen. 2.2 Bildungsangebote 2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung und Organisation von Bildungsangeboten in Kinder gärten und Grundschulen in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins und einer Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen. 2.2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere: a) Werbeveranstaltungen einschließlich Werbematerialien, b) Aufrufe zu Spendenaktionen, c) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und d) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung be steht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg baren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt. c) die Erstellung von Publikationen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung be treiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sind, b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt Bil dungsangebote gemäß Nummer 2.2 erbringen. 335 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die zuständige untere Veterinärbehörde bestätigt die Eignung und Notwendigkeit des vorgesehenen Vorhabens. 4.2 Maßnahmen nach Nummer2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Tieren unmittelbar zu verbessern. 4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 müssen die Ein richtungen Eigentum des Antragstellers sein oder der Antragsteller muss ein Nutzungsrecht an dem Objekt von mindestens sechs Jahren nachweisen können und der Eigentümer des Objektes muss der Umsetzung der Maß nahme für den gesamten Projektzeitraum zustimmen. 5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. c) Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten, d) Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungs empfängers, e) Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Einrichtun gen der Zuwendungsempfänger, f) Ausgaben für bewegliche Sachen einschließlich Kü chen, die nicht der Versorgung, Haltung oder Pflege von Tieren dienen und g) Ausgaben für Räumlichkeiten, die der sonstigen Arbeit des Zuwendungsempfängers dienen. Bei den Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b können zur Erbringung des Eigenanteils auch Arbeitsleistungen unentgeltlich tätiger Personen nach Ab schnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese sind bei Antragstellung, Bewilligung und im Verwendungs nachweis auszuweisen. 5.2 Art der Finanzierung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwen dung ist auf 20 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Min destförderbetrag je Maßnahme soll 2 000 Euro umfassen. 5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, c und Bildungsangebote nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 3 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Mindestförderbetrag je Maßnah me soll 500 Euro umfassen. 6.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bewilligung kann - auch teilweise - widerrufen werden, wenn die geförderte Maßnahme vor Ablauf der Zweck bindungsfrist einer anderen Nutzung zugeführt wird. Ge meinnützige Träger von Einrichtungen nach Nummer 3 verpflichten sich, die Landeszuwendung zurückzuzahlen, wenn sie die Gemeinnützigkeit innerhalb der Zweckbin dungsfrist verlieren. 6.2 Für die förderfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen Zuwendungen in Anspruch genom men werden. Bei Zuwendungsempfängern mit überwiegen der ehrenamtlicher Tätigkeit können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwen dungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, aus schließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, zugerechnet werden. Die jeweils zu berücksichtigenden Spenden sowie die echten Eigenmittel sind sowohl im Finanzierungsplan des Antrags als auch im Verwendungs nachweis getrennt auszuweisen. 5.5 Umfang der Zuwendung7. Verfahren Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zu wendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks not wendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.7.1 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren Keine zuwendungsfähigen Ausgaben sind insbesondere: a) öffentliche Abgaben und Gebühren, b) Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann, 336 7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde rung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.
Origin | Count |
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Bund | 113 |
Land | 81 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Ereignis | 3 |
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