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Europaeisierung des Umweltverwaltungsrechts

Mit pflanzlichen Milchalternativen, Bio-Qualität und Weidehaltung den Milchkonsum umweltfreundlicher machen

<p> So wird der Milchverzehr umweltfreundlicher <ul> <li>Bevorzugen Sie pflanzliche Milchalternativen gegenüber Kuhmilch.</li> <li>Kaufen Sie pflanzliche oder tierische Milchprodukte möglichst in Bio-Qualität.</li> <li>Bevorzugen Sie Weidemilch beim Kauf von Kuhmilch.</li> <li>Nutzen Sie auch die pflanzlichen Alternativen zu anderen Milchprodukten wie Käse oder Sahne.</li> </ul> Gewusst wie <p>Die Haltung von Rindern benötigt viel Agrarfläche für Futterpflanzen und ist – nicht zuletzt durch das bei Wiederkäuern entstehende Methan – mit hohen Treibhausgasemissionen verbunden. Die anfallende Gülle trägt zur Nitratbelastung des Grundwassers bei und der Einsatz von Antibiotika zur Entstehung multiresistenter Bakterien. Rinder spielen allerdings eine wichtige Rolle beim Erhalt von Grünland, das mehr Kohlenstoff im Boden speichert als Ackerland. Auch zum Erhalt der Artenvielfalt können Rinder im Grünland beitragen, wenn es extensiv und standortangepasst bewirtschaftet wird.</p> <p><strong>Pflanzliche Milchalternativen bevorzugen: </strong>Pflanzendrinks sind in Sachen Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> klar im Vorteil. Kuhmilch verursacht bis zu viermal so viele Treibhausgase und benötigt bis zu zweieinhalbmal so viel Fläche (abhängig vom gewählten Pflanzendrink). Heimische Varianten wie Hafermilch stehen auch in puncto Wasserverbrauch sehr gut da.</p> <p>Pflanzliche Milchalternativen werden aus unterschiedlichen Ausgangsstoffen hergestellt. Die bekanntesten und ökologisch vorteilhaftesten sind Hafer und Soja. Die unterschiedlichen Ausgangsstoffe führen nicht nur zu einem vielfältigen Angebot an Pflanzendrinks, sondern auch zu einer großen geschmacklichen Vielfalt. Teilweise unterscheiden sich Pflanzendrinks geschmacklich selbst dann spürbar, wenn sie auf den gleichen Rohstoffen basieren. Daher lohnt es sich verschiedene auszuprobieren, wenn die ersten Testkäufe nicht schmecken. Damit der Milchschaum auch bei Pflanzendrinks gut gelingt, gibt es spezielle Barista-Varianten.</p> <p><strong>Möglichst in Bio-Qualität: </strong>Mit dem Kauf von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Biolebensmitteln</a> fördern Sie den ökologischen Landbau und damit insbesondere den Natur- und Bodenschutz. Dies gilt sowohl für den Kauf von Kuhmilch als auch für den Kauf von Milchalternativen. "Bio" ist in beiden Fällen im Lebensmitteleinzelhandel fast überall erhältlich. Achten Sie auf das Bio-Siegel (siehe Grafikbox).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png"> </a> <strong> Bio-Siegel (Deutschland) </strong> Quelle: BMEL <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png">Bild herunterladen</a> (160,31 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> <p><strong>Mit Weidemilch Natur- und Tierschutz fördern: </strong>Wenn Kühe an mindestens 120 Tagen im Jahr für jeweils sechs Stunden auf der Weide waren, kann ihre Milch als Weidemilch verkauft werden – so sagt es die Rechtsprechung. Darüber hinaus ist der Begriff aber nicht näher definiert oder geschützt. Das <a href="https://proweideland.eu/">Siegel Pro Weideland</a> legt darüber hinaus weitere Kriterien fest (z. B. mindestens 1.000 m2 Weidefläche pro Milchkuh). Extensive Beweidung ist eine wichtige Maßnahme zum Erhalt von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biodiversitaet">Biodiversität</a>.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/weideland.png"> </a> <strong> Label "Pro Weideland" </strong> Quelle: PRO WEIDELAND Deutsche Weidecharta GmbH <p><strong>Alternativen zu Käse, Butter oder Sahne nutzen: </strong>Für Produkte wie Käse, Butter oder Sahne werden zur Herstellung größere Mengen an Milch benötigt. Dementsprechend sind sie besonders klimabelastend. Käse verursacht z. B. vergleichbare Treibhausgasemissionen wie Geflügel- und Schweinefleisch. Neben Pflanzendrinks gibt es – neben der schon lange etablierten Margarine – inzwischen auch viele pflanzliche Alternativprodukte, die ähnlich wie Käse, Sahne oder Joghurt schmecken und diese ersetzen können. Ein Aus- und Durchprobieren lohnt sich auch hier. Aus Umweltperspektive ist es grundsätzlich sinnvoll, die pflanzlichen Alternativen den tierischen "Originalen" vorzuziehen.</p> <p><strong>Wichtige Nährstoffe im Blick haben: </strong>Milch(-produkte) liefern in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung mit wichtigen Nährstoffen wie Calcium, Jod, Vitamin B12 und Riboflavin. Wenn Sie keine oder nur sehr wenige Milchprodukte verzehren, sollten Sie darauf achten, dass Sie pflanzliche Alternativen konsumieren, die mit diesen Nährstoffen angereichert sind, oder, dass Sie diese Nährstoffe in ausreichender Menge aus anderen Quellen zu sich nehmen. Pflanzendrinks aus konventioneller Landwirtschaft werden häufig bereits mit Nährstoffen angereichert angeboten, Bio-Pflanzendrinks hingegen nicht. Dies liegt daran, dass die Anreicherung mit Vitaminen oder Mineralstoffen in Bioprodukten grundsätzlich gemäß Bio-Verordnung nicht erlaubt ist.</p> <p><strong>Was Sie sonst noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere Umwelttipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">klima- und umweltfreundlicher Ernährung</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Biolebensmitteln</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12839">Lebensmittelverschwendung vermeiden</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/v-label.png"> </a> <strong> V-Label </strong> Quelle: V-Label GmbH Hintergrund <p><strong>Umweltsituation: </strong>Die Landwirtschaft ist unsere größte Flächennutzerin. Mit ihr und damit auch mit unserer Ernährung sind vielfältige&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft">Umweltbelastungen</a>&nbsp;wie Treibhausgasemissionen, Artenschwund, Bodenerosion oder Grundwasserbelastungen verbunden. Dabei belastet die Produktion tierischer Lebensmittel die Umwelt wesentlich stärker als die Produktion von pflanzlichen Lebensmitteln. So lassen sich 66&nbsp;% der ernährungsbedingten Treibhausgasemissionen und 61&nbsp;% der Flächeninanspruchnahme auf tierische Lebensmittel zurückführen – größtenteils zum Zwecke des Futtermittelanbaus.</p> <p>Die Lebensmittelgruppe "Milch und Milchprodukte" hat nach der Kategorie "Fleisch und Wurst" den zweitgrößten Anteil an den ernährungsbedingten Treibhausgasemissionen in Deutschland. Innerhalb der Milchprodukte trägt Käse die größte Umweltlast, da er sowohl einen hohen Klimafußabdruck hat als auch in relativ großer Menge verzehrt wird.</p> <p>Die Ökobilanzen von pflanzlichen Lebensmitteln sind fast immer deutlich besser als die von tierischen Lebensmitteln. Dies gilt auch beim Vergleich von Milchprodukten mit pflanzlichen Alternativen. Während bei der Herstellung von Kuhmilch etwa 1,4 kg CO2-Äquivalente pro kg Milch anfallen, sind es bei Hafer- und Sojamilch 0,3-0,4 kg CO2e. Für ein Kilogramm Käse aus Kuhmilch werden rund 5,7 kg CO2-Äquivalente emittiert, bei Käsealternativen auf Basis von Kokosfett sind es ca. 2,0 kg CO2-Äquivalente. Ein weiterer wichtiger Umweltfaktor ist die benötigte Fläche, die bei Pflanzendrinks in etwa halb so groß ist wie bei Milch.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>Pflanzliche Milchalternativen haben mit zwei gesetzlich verankerten Marktbarrieren zu kämpfen: Zum einen dürfen sie mit Ausnahme von Kokosmilch im Markt bzw. von Herstellern nicht als Milch verkauft werden. Sie werden deshalb meistens auf der Verpackung als "Drinks" bezeichnet. Zudem gilt für Pflanzendrinks ein Mehrwertsteuersatz von 19 %, während er für Milch nur 7 % beträgt.</p> <p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Nach Daten des Good Food Institute Europe haben pflanzliche Milchalternativen nach Jahren des kontinuierlichen Wachstums in Deutschland einen Marktanteil von knapp 10% des Milchmarktes erreicht (2023). Hafermilch ist die mit Abstand beliebteste pflanzliche Milchalternative. Ihr Marktanteil in Deutschland betrug 2023 bei Markenprodukten (ohne Eigenmarken) rund 69&nbsp;%.</p> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li>Ifeu (2020): <a href="https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/Reinhardt-Gaertner-Wagner-2020-Oekologische-Fu%C3%9Fabdruecke-von-Lebensmitteln-und-Gerichten-in-Deutschland-ifeu-2020.pdf">Ökologische Fußabdrücke von Lebensmitteln und Gerichten in Deutschland</a></li> <li>Good Food Institute Europe (2025): <a href="https://gfieurope.org/de/wp-content/uploads/sites/2/2025/06/Entwicklung-des-Marktes-fuer-pflanzenbasierte-Lebensmittel-im-deutschen-Einzelhandel-2022-2024.pdf">Entwicklung des Marktes für pflanzenbasierte Lebensmittel im deutschen Einzelhandel</a>&nbsp;</li> </ul> </p><p> So wird der Milchverzehr umweltfreundlicher <ul> <li>Bevorzugen Sie pflanzliche Milchalternativen gegenüber Kuhmilch.</li> <li>Kaufen Sie pflanzliche oder tierische Milchprodukte möglichst in Bio-Qualität.</li> <li>Bevorzugen Sie Weidemilch beim Kauf von Kuhmilch.</li> <li>Nutzen Sie auch die pflanzlichen Alternativen zu anderen Milchprodukten wie Käse oder Sahne.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Die Haltung von Rindern benötigt viel Agrarfläche für Futterpflanzen und ist – nicht zuletzt durch das bei Wiederkäuern entstehende Methan – mit hohen Treibhausgasemissionen verbunden. Die anfallende Gülle trägt zur Nitratbelastung des Grundwassers bei und der Einsatz von Antibiotika zur Entstehung multiresistenter Bakterien. Rinder spielen allerdings eine wichtige Rolle beim Erhalt von Grünland, das mehr Kohlenstoff im Boden speichert als Ackerland. Auch zum Erhalt der Artenvielfalt können Rinder im Grünland beitragen, wenn es extensiv und standortangepasst bewirtschaftet wird.</p> <p><strong>Pflanzliche Milchalternativen bevorzugen: </strong>Pflanzendrinks sind in Sachen Umwelt- und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a> klar im Vorteil. Kuhmilch verursacht bis zu viermal so viele Treibhausgase und benötigt bis zu zweieinhalbmal so viel Fläche (abhängig vom gewählten Pflanzendrink). Heimische Varianten wie Hafermilch stehen auch in puncto Wasserverbrauch sehr gut da.</p> <p>Pflanzliche Milchalternativen werden aus unterschiedlichen Ausgangsstoffen hergestellt. Die bekanntesten und ökologisch vorteilhaftesten sind Hafer und Soja. Die unterschiedlichen Ausgangsstoffe führen nicht nur zu einem vielfältigen Angebot an Pflanzendrinks, sondern auch zu einer großen geschmacklichen Vielfalt. Teilweise unterscheiden sich Pflanzendrinks geschmacklich selbst dann spürbar, wenn sie auf den gleichen Rohstoffen basieren. Daher lohnt es sich verschiedene auszuprobieren, wenn die ersten Testkäufe nicht schmecken. Damit der Milchschaum auch bei Pflanzendrinks gut gelingt, gibt es spezielle Barista-Varianten.</p> </p><p> <p><strong>Möglichst in Bio-Qualität: </strong>Mit dem Kauf von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Biolebensmitteln</a> fördern Sie den ökologischen Landbau und damit insbesondere den Natur- und Bodenschutz. Dies gilt sowohl für den Kauf von Kuhmilch als auch für den Kauf von Milchalternativen. "Bio" ist in beiden Fällen im Lebensmitteleinzelhandel fast überall erhältlich. Achten Sie auf das Bio-Siegel (siehe Grafikbox).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png"> </a> <strong> Bio-Siegel (Deutschland) </strong> Quelle: BMEL <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png">Bild herunterladen</a> (160,31 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> <p><strong>Mit Weidemilch Natur- und Tierschutz fördern: </strong>Wenn Kühe an mindestens 120 Tagen im Jahr für jeweils sechs Stunden auf der Weide waren, kann ihre Milch als Weidemilch verkauft werden – so sagt es die Rechtsprechung. Darüber hinaus ist der Begriff aber nicht näher definiert oder geschützt. Das <a href="https://proweideland.eu/">Siegel Pro Weideland</a> legt darüber hinaus weitere Kriterien fest (z. B. mindestens 1.000 m2 Weidefläche pro Milchkuh). Extensive Beweidung ist eine wichtige Maßnahme zum Erhalt von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/biodiversitaet">Biodiversität</a>.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/weideland.png"> </a> <strong> Label "Pro Weideland" </strong> Quelle: PRO WEIDELAND Deutsche Weidecharta GmbH </p><p> <p><strong>Alternativen zu Käse, Butter oder Sahne nutzen: </strong>Für Produkte wie Käse, Butter oder Sahne werden zur Herstellung größere Mengen an Milch benötigt. Dementsprechend sind sie besonders klimabelastend. Käse verursacht z. B. vergleichbare Treibhausgasemissionen wie Geflügel- und Schweinefleisch. Neben Pflanzendrinks gibt es – neben der schon lange etablierten Margarine – inzwischen auch viele pflanzliche Alternativprodukte, die ähnlich wie Käse, Sahne oder Joghurt schmecken und diese ersetzen können. Ein Aus- und Durchprobieren lohnt sich auch hier. Aus Umweltperspektive ist es grundsätzlich sinnvoll, die pflanzlichen Alternativen den tierischen "Originalen" vorzuziehen.</p> <p><strong>Wichtige Nährstoffe im Blick haben: </strong>Milch(-produkte) liefern in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung mit wichtigen Nährstoffen wie Calcium, Jod, Vitamin B12 und Riboflavin. Wenn Sie keine oder nur sehr wenige Milchprodukte verzehren, sollten Sie darauf achten, dass Sie pflanzliche Alternativen konsumieren, die mit diesen Nährstoffen angereichert sind, oder, dass Sie diese Nährstoffe in ausreichender Menge aus anderen Quellen zu sich nehmen. Pflanzendrinks aus konventioneller Landwirtschaft werden häufig bereits mit Nährstoffen angereichert angeboten, Bio-Pflanzendrinks hingegen nicht. Dies liegt daran, dass die Anreicherung mit Vitaminen oder Mineralstoffen in Bioprodukten grundsätzlich gemäß Bio-Verordnung nicht erlaubt ist.</p> <p><strong>Was Sie sonst noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere Umwelttipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">klima- und umweltfreundlicher Ernährung</a>, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/20336">Biolebensmitteln</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12839">Lebensmittelverschwendung vermeiden</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/v-label.png"> </a> <strong> V-Label </strong> Quelle: V-Label GmbH </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation: </strong>Die Landwirtschaft ist unsere größte Flächennutzerin. Mit ihr und damit auch mit unserer Ernährung sind vielfältige&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/umweltbelastungen-der-landwirtschaft">Umweltbelastungen</a>&nbsp;wie Treibhausgasemissionen, Artenschwund, Bodenerosion oder Grundwasserbelastungen verbunden. Dabei belastet die Produktion tierischer Lebensmittel die Umwelt wesentlich stärker als die Produktion von pflanzlichen Lebensmitteln. So lassen sich 66&nbsp;% der ernährungsbedingten Treibhausgasemissionen und 61&nbsp;% der Flächeninanspruchnahme auf tierische Lebensmittel zurückführen – größtenteils zum Zwecke des Futtermittelanbaus.</p> <p>Die Lebensmittelgruppe "Milch und Milchprodukte" hat nach der Kategorie "Fleisch und Wurst" den zweitgrößten Anteil an den ernährungsbedingten Treibhausgasemissionen in Deutschland. Innerhalb der Milchprodukte trägt Käse die größte Umweltlast, da er sowohl einen hohen Klimafußabdruck hat als auch in relativ großer Menge verzehrt wird.</p> <p>Die Ökobilanzen von pflanzlichen Lebensmitteln sind fast immer deutlich besser als die von tierischen Lebensmitteln. Dies gilt auch beim Vergleich von Milchprodukten mit pflanzlichen Alternativen. Während bei der Herstellung von Kuhmilch etwa 1,4 kg CO2-Äquivalente pro kg Milch anfallen, sind es bei Hafer- und Sojamilch 0,3-0,4 kg CO2e. Für ein Kilogramm Käse aus Kuhmilch werden rund 5,7 kg CO2-Äquivalente emittiert, bei Käsealternativen auf Basis von Kokosfett sind es ca. 2,0 kg CO2-Äquivalente. Ein weiterer wichtiger Umweltfaktor ist die benötigte Fläche, die bei Pflanzendrinks in etwa halb so groß ist wie bei Milch.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>Pflanzliche Milchalternativen haben mit zwei gesetzlich verankerten Marktbarrieren zu kämpfen: Zum einen dürfen sie mit Ausnahme von Kokosmilch im Markt bzw. von Herstellern nicht als Milch verkauft werden. Sie werden deshalb meistens auf der Verpackung als "Drinks" bezeichnet. Zudem gilt für Pflanzendrinks ein Mehrwertsteuersatz von 19 %, während er für Milch nur 7 % beträgt.</p> <p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Nach Daten des Good Food Institute Europe haben pflanzliche Milchalternativen nach Jahren des kontinuierlichen Wachstums in Deutschland einen Marktanteil von knapp 10% des Milchmarktes erreicht (2023). Hafermilch ist die mit Abstand beliebteste pflanzliche Milchalternative. Ihr Marktanteil in Deutschland betrug 2023 bei Markenprodukten (ohne Eigenmarken) rund 69&nbsp;%.</p> <p><strong>Quellen:</strong></p> <ul> <li>Ifeu (2020): <a href="https://www.ifeu.de/fileadmin/uploads/Reinhardt-Gaertner-Wagner-2020-Oekologische-Fu%C3%9Fabdruecke-von-Lebensmitteln-und-Gerichten-in-Deutschland-ifeu-2020.pdf">Ökologische Fußabdrücke von Lebensmitteln und Gerichten in Deutschland</a></li> <li>Good Food Institute Europe (2025): <a href="https://gfieurope.org/de/wp-content/uploads/sites/2/2025/06/Entwicklung-des-Marktes-fuer-pflanzenbasierte-Lebensmittel-im-deutschen-Einzelhandel-2022-2024.pdf">Entwicklung des Marktes für pflanzenbasierte Lebensmittel im deutschen Einzelhandel</a>&nbsp;</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Gefahren fuer die Bevoelkerung durch Kernenergieanlagen

Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.

WD 8 - 075/19 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luft- 1 qualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) als sekundäres Unionsrecht erfuhr ihre nationale Umsetzung im Wege des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz- 2 3 gesetzes (BImSchG) sowie der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge aus: „Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhal- tung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 4 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.“ Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsge- richt mit Beschluss vom 07.01.2019 - 1 BvR 2851/18 - einstimmig nicht zur Entscheidung ange- nommen. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsge- setz (BVerfGG) abgesehen. 1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und sau- bere Luft für Europa (ABl. EU Nr. L 152 vom 11.6.2008, S. 1-44). https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/NIM/?uri=CELEX:32008L0050. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1059). https://www.bgbl.de/xa- ver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s1059.pdf%27%5D__1559048143046. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 3 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2018 (BGBl. I S. 1222). https://www.gesetze-im-internet.de/bim- schv_39/BJNR106510010.html. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 4 BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, 7 C 26/16, zitiert nach juris: Leitsatz. WD 8 - 3000 - 075/19 (29.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Zur Frage, ob und inwieweit eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) statthaft ist, die auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer EU-Richtlinie bzw. eines formellen Geset- zes, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie ergangen ist, abzielt, wird auf die folgenden Ausfüh- rungen im Grundgesetz-Kommentar Maunz/Dürig verwiesen: „Anders als im Fall der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle hat das Bundesverfassungsgericht sich selbst für die Grundrechtskontrolle ein seit 1986 geltendes Moratorium auferlegt. Das Ge- richt verzichtet auf die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, soweit die Überprüfung von sekundä- rem Unionsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes betroffen ist, solange die Eu- ropäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grund- rechte generell verbürgt. Das gilt für alle Rechtsetzungsakte nach Art. 288 Abs. 1-4 AEUV, also für Verordnungen ebenso wie für Richtlinien und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht behält sich die Kontrolle sekundären Unionsrechts am Maßstab der deutschen Grundrechte nur noch für den (ganz unwahrscheinlichen) Fall vor, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Ge- 5 richtshofs … unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.“ „Umsetzungsgesetze unterliegen nicht der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie Unionsrecht umsetzen, das keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht. (…) Die Frage, ob und inwieweit sekundäres Unionsrecht zwingende Vorgaben macht o- der noch Umsetzungsspielräume belässt, ist von den Fachgerichten zu klären, die dabei gegebe- nenfalls den EuGH im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV anrufen müs- 6 sen.“ *** 5 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 119 m.w.N. (Fettungen durch Verf.) 6 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 123 f. m.w.N. (Fettungen durch Verf.) Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Umweltschutzmanagement. Umsetzung des systembezogenen Umweltschutzes im Unternehmen

Der Umweltschutz wurde bislang durch Verbesserungen in der Technik und der Umweltschutztechnik vorangetrieben. Diese Moeglichkeiten sind weitgehend erschoepft. Der Gesetzgeber und die Gesellschaft stellen aber immer hoehere Anforderungen an Umweltschutz und Sicherheit der Unternehmen und Betriebe. Dem kann nur durch ein systematisches Umweltschutzmanegement entsprochen werden. Alle umweltrelevanten Aspekte und Ablaeufe im Unternehmen werden erfasst, analysiert und entsprechend gesteuert. Voraussetzung ist eine Ist-Aufnahme im Unternehmen, der sich eine Konzepterstellung in Form sogenannter Umweltschutzmodule anschliesst. Die Steuerung des Umweltschutzsystems erfolgt mittels eines dreistufigen Dokumentations- und Anweisungssystems. Den Kopf bildet das Umweltschutz-Handbuch. Eine exakte Steuerung der betrieblichen Aufzeichnungen schafft die Voraussetzungen zum gerichtsfesten Nachweis der Erfuellung externer Auflagen. Diese Instrumente haben sich zB im Bereich der Qualitaetssicherung bewaehrt. Den rechtlichen Anforderungen wird durch ein gesondertes Modul zur Auflagenerfassung und -erfuellung Rechnung getragen. Hier werden alle Umweltschutz-Anforderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung laufend erfasst und auf ihre Relevanz fuer das Unternehmen untersucht. Die Entwicklung und Umsetzung einschlaegiger Massnahmen wird durch das Umweltschutz-Anweisungssystem gesteuert.

Neubau der A 39, 7. Bauabschnitt und OU Ehra - Ergänzendes und Planänderungsverfahren

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bis zur Übernahme durch die Autobahngesellschaft des Bundes in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in mehreren Abschnitten die Planungen für den Bau der ca. 105 km langen Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg betrieben. Mit dem 01.01.2021 ist die Planungszuständigkeit sowohl für die neuen als auch für die laufenden Autobahnplanungen auf die Autobahngesellschaft des Bundes übergegangen. Der 7. Planungsabschnitt der A 39 umfasst den Neubau der A 39 zwischen der Anschlussstelle L 289 nordwestlich von Ehra und der Anschlussstelle B 188 östlich von Weyhausen, den Neubau einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck sowie die Verlegung der B 248/L 289 zu der nördlich von Ehra geplanten Anschlussstelle des Abschnitts, so dass im Zuge der verlegten Straßen eine vollständige Umfahrung der Ortsdurchfahrten von Ehra entsteht. Der Abschnitt verläuft zwischen den Ortschaften Lessien und Ehra, führt westlich an den Ortschaften Barwedel und Jembke vorbei und endet östlich von Tappenbeck in der künftigen Anschlussstelle B 188 bei Weyhausen. Er weist eine Länge von 14,2 km (Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730) auf. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 09.10.2014 eingeleitet und mit der erneuten öffentlichen Auslegung von Planänderungsunterlagen 2017 fortgesetzt, bevor am 30.04.2018 der das Ausgangsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erging. Der im Ausgangsverfahren ergangene Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 wurde beklagt und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2019, Az. 9 A 13.18, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. hierzu auch die Presseinformation des BVerwG vom 11.07.2019, https://www.bverwg.de/pm/2019/55). Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der L 289 und der B 248 als notwendige Folgemaßnahmen des Autobahnvorhabens nicht gegeben seien. Ferner sei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend abgearbeitet worden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und der Anhang-II-Art Hirschkäfer möglicherweise in das FFH-Gebiet „Vogelmoor“ (DE-3430-301) hätten einbezogen werden müssen. Die Rechtsfehler können im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, für die Teilvorhaben auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem ergänzenden Verfahren könnte auch der Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geheilt sowie der Frage nachgegangen werden, ob die Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und der Anhang-II-Art Hirschkäfer in das FFH-Gebiet Vogelmoor einbezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassungsentscheidung im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist. Daher sind hinsichtlich des Autobahnvorhabens insbesondere die planfestgestellte Trassenführung, das Rastanlagenkonzept mit dem gewählten Standort der Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, das Kompensationskonzept mit den planfestgestellten Umweltbegleitmaßnahmen sowie das Immissionsschutzkonzept mit den planfestgestellten Schutzvorkehrungen, soweit diese durch Planänderungen und Planergänzungen nicht berührt werden, rechts- und bestandskräftig festgestellt. Zur Beseitigung der Rechtsfehler hat der regionale Geschäftsbereich Wolfenbüttel der NLStBV vor diesem Hintergrund die Einleitung und Durchführung eines ergänzenden und Planänderungsverfahrens beantragt. Das beantragte ergänzende Verfahren bezieht sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die Durchführung einer ergänzenden habitatschutzrechtlichen Betrachtung, auf die Neuordnung der Straßenentwässerung, einschließlich der Umplanung der planfestgestellten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern, sowie auf die Teilverlegungen der L 289 (im Auftrag des Landes) und der B 248 (im Auftrag des Bundes) im Zusammenhang mit der nördlich von Ehra planfestgestellten Anschlussstelle. Einbezogen wurde ferner die Verlegung der mit Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 in der Gemarkung Grußendorf vorgesehene und durch Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 16.18) gesondert angefochtene Ersatzaufforstung (Maßnahmenblatt 12.1 E FCS) auf gleichwertige landeseigene Domänenflächen in der Gemarkung Oerrel. Darüber hinaus wurde die Maßnahmenfläche 6.7 A und 6.8 A auf demselben Flurstück verschoben. Für die Teilverlegungen der L 289 und B 248 im Zuge der Anschlussstelle Ehra wurden mit dem Ziel maßgeblicher Verkehrsentlastungen für die betroffenen Ortsdurchfahrten ein umfassendes Planungskonzept erarbeitet und eine Variantenuntersuchung neu durchgeführt. Die zu Grunde gelegte Abgrenzung des FFH-Schutzgebietes Vogelmoor (DE-3430-301) wurde unter Beteiligung des NLWKN überprüft. Die Straßenentwässerung entlang der planfestgestellten Baustrecke wurde auf der Grundlage aktualisierter wassertechnischer Unterlagen einschließlich eines Fachbeitrages, der die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen der Straßenentwässerung auf die betroffenen Wasserkörper nach den Qualitätsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrwV) untersucht und bewertet, neugeordnet. Die vorzusehenden Retentionsbodenfilter zur bestmöglichen Minimierung stofflicher Einträge aus der Straßenentwässerung in die betroffenen Wasserkörper wurden in das Verfahren einbezogen. Weiterhin wird anstelle der Aufforstung einer privaten Fläche in der Gemeinde Sassenburg, Gemarkung Grußendorf, eine gleichwertige Fläche der öffentlichen Hand in der Samtgemeinde Hankensbüttel, Gemarkung Oerrel, als Kompensationsmaßnahme zur Aufforstung vorgesehen. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens ist der Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss am 28.06.2024 ergangen. Der Beschluss, der zusammen mit dem Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.08.2018 zu einer einheitlichen Zulassungsentscheidung verbunden ist, wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine anerkannte Umweltvereinigung, erneut beklagt (Az. 9 A 15.24). Mit Urteil vom 08.07.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 54/2026 des BVerwG). Damit ist die Planfeststellung für den 7. Bauabschnitt der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg verbunden mit einer nördlichen Umfahrung von Ehra im Zuge der dortigen Autobahnanschlussstelle unanfechtbar.

Frühjahrs-Agrarministerkonferenz: Länder setzen klare Signale für Zukunft der Landwirtschaft

Bad Reichenhall/München. Die Agrarministerinnen und Agrarminister der Länder haben auf der Frühjahrs-Agrarministerkonferenz in Bad Reichenhall zentrale Weichen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Räume gestellt. Als Vorsitzland setzte Bayern wichtige Impulse – von der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik über einen Neustart im Düngerecht bis hin zu verlässlichen Rahmenbedingungen für die Nutztierhaltung. Die Bayerische Landwirtschaftsministerin und Vorsitzende der Agrarministerkonferenz, Michaela Kaniber, zog eine positive Bilanz: „Unsere Landwirtinnen und Landwirte leisten jeden Tag Enormes. Sie erzeugen hochwertige Lebensmittel, pflegen unsere Kulturlandschaft und halten unsere ländlichen Räume lebendig. Dafür brauchen sie vor allem eines: Vertrauen, Planungssicherheit und weniger Bürokratie.“ Ein Schwerpunkt lag auf dem Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union und der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Länder betonten die Bedeutung einer verlässlich finanzierten Agrarpolitik Ziel bleibt eine praxistaugliche, standortangepasste Förderung. Einig waren sich die Länder, dass die Agrarpolitik stärker auf die konkreten Bedürfnisse der Betriebe ausgerichtet werden muss – unabhängig von Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Alle Betriebsformen sollen berücksichtigt, die Förderung der ersten Hektare fortgeführt und benachteiligte Regionen gezielt unterstützt werden. Die Länder forderten den Bund auf, sich für eine Aufstockung des Budgets der Gemeinsamen Agrarpolitik einzusetzen und frühzeitig die nationale Umsetzung vorzubereiten. Das bisherige Kofinanzierungsniveau für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen soll erhalten bleiben. „Die Gemeinsame Agrarpolitik muss auch künftig verlässlich finanziert und deutlich einfacher werden. Nur so kommt die Unterstützung dort an, wo sie gebraucht wird – auf unseren Höfen“, unterstrich Kaniber. Die europäische Wiederherstellungsverordnung war ein weiterer zentraler Punkt. Die Länder bekräftigten, Biodiversität zu stärken und gleichzeitig eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu sichern. Zugleich verwiesen sie auf erhebliche Zielkonflikte – insbesondere bei der Wiedervernässung von Flächen sowie im Wasser- und Naturschutzrecht und vor dem Hintergrund des Klimawandels. Die Länder betonten den Grundsatz „Freiwilligkeit vor Ordnungsrecht“ und forderten eine verlässliche, langfristig gesicherte Finanzierung durch Europäische Union und Bund. Ohne ausreichende Mittel und Personal sei die Umsetzung nicht leistbar. Auch die Belange der Grundeigentümer müssten stärker berücksichtigt werden. „Wir stehen zum Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Aber die Umsetzung muss machbar, fair und finanzierbar sein. Ohne ausreichende Mittel und ohne die Menschen vor Ort wird es nicht gelingen“, erklärte Kaniber. Auch die Entwicklung am Milchmarkt wurde intensiv diskutiert. Die Länder nahmen den aktuellen Milchpreisrückgang mit Sorge zur Kenntnis und unterstrichen die zentrale Bedeutung der Milchviehhaltung für die Landwirtschaft und den Erhalt von Grünlandstandorten. Die Mehrzahl der Agrarminister machte deutlich, dass staatliche Eingriffe in den Markt keine Lösung sind. Stattdessen setzen sie auf unternehmerische Freiheit, funktionierende Märkte und verlässliche politische Rahmenbedingungen. Um Betriebe besser gegen Marktschwankungen abzusichern, sprachen sich die meisten Länder für die zügige Einführung einer Risikoausgleichsrücklage aus. „Staatliche Markteingriffe helfen unseren Betrieben nicht – sie schwächen sie. Unsere Milchbäuerinnen und Milchbauern brauchen faire Wettbewerbsbedingungen und verlässliche Perspektiven. Mit der Risikoausgleichsrücklage könnten wir ihnen ein Instrument an die Hand geben, mit denen sie besser durch schwierige Marktphasen kommen“, machte Kaniber deutlich. Bei der Neuausrichtung des Düngerechts drängten die Länder auf schnelle und rechtssichere Lösungen. Hintergrund sind insbesondere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die eine grundlegende Überarbeitung erforderlich machen. Die Länder forderten den Bund auf, die Vorgaben der Rechtsprechung vollständig zu berücksichtigen und rasch Klarheit über das nationale Aktionsprogramm Nitrat zu schaffen. Ziel ist eine gemeinsam entwickelte Neuausrichtung, die praktikabler, kontrollierbarer und wirksamer ist, Bürokratie reduziert und gleichzeitig den Gewässerschutz stärkt. Zudem sollen Alternativen zur pauschalen Ausweisung belasteter Gebiete geprüft und stärker an den Ursachen angesetzt werden. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird hierzu ein tragfähiges Konzept erarbeiten. Der Bund soll bis zur Herbst-Agrarministerkonferenz 2026 Vorschläge vorlegen und rechtzeitig vor der Düngesaison 2027 Planungssicherheit schaffen. „Wir brauchen ein Düngerecht, das rechtssicher, praxistauglich und wirksam ist. Entscheidend ist, dass wir gezielt an den Ursachen ansetzen und unsere Betriebe spürbar entlasten“, führte Kaniber aus. Für eine zukunftsfähige Nutztierhaltung drängen die Länder auf klare, verlässliche und langfristig planbare Rahmenbedingungen. Die Betriebe benötigen Planungssicherheit. Die Länder forderten den Bund auf, die Finanzierung für den Umbau hin zu tierwohlgerechten Haltungsverfahren deutlich zu stärken und dauerhaft abzusichern. Dazu gehört insbesondere, die Mittel in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zu überführen. Zugleich sprach sich eine breite Allianz der Länder für den Abbau genehmigungsrechtlicher Hürden, 20jährigen Bestandsschutz für Tierwohlställe sowie mehr Flexibilität bei neuen Stallkonzepten aus. Auch bei der Tierhaltungskennzeichnung fordern sie praxistaugliche und bürokratiearme Lösungen. „Wer in Tierwohl investiert, braucht Verlässlichkeit über Jahrzehnte. Unsere Betriebe müssen sich darauf verlassen können, dass sich ihre Investitionen auch tragen. Deshalb brauchen wir weniger Hürden, mehr Planungssicherheit und eine langfristig gesicherte Förderung“, betonte Kaniber. Der bayerische Vorsitz der Agrarministerkonferenz 2026 steht unter dem Leitmotiv, Zielkonflikte offen anzusprechen und tragfähige Lösungen zwischen Umweltansprüchen, wirtschaftlicher Stabilität und Versorgungssicherheit zu entwickeln. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer: „Die AMK hat erneut gezeigt: Demokratie lebt vom konstruktiven Miteinander, aber sie braucht auch entschlossenes Handeln. Unsere Landwirtschaft steht unter Druck durch geopolitische Krisen, volatile Energiepreise, überbordende Regulierung und die notwendige Neuordnung des Düngerechts. Gerade deshalb sorge ich dafür, dass aus Debatten konkrete Entscheidungen werden. Ich habe beim Wolf die gesetzliche Grundlage für mehr Rechtssicherheit auf den Weg gebracht, ich habe bei der GAK klargemacht, dass Kürzungen nicht zur Debatte stehen, und ich setze mich bei der EUDR für wirksamen Schutz ohne neue unnötige Bürokratie ein. Mein Anspruch ist eine Politik, die nicht abstrakt bleibt, sondern in der Praxis funktioniert. Denn am Ende geht es um Ernährungssicherheit, um starke Betriebe und um lebendige ländliche Räume.“ Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus, Sprecher der SPD-geführten Agrarländer: „Die Landwirtschaft steht wirtschaftlich unter erheblichem Druck. Steigende Betriebsmittelkosten, volatile Märkte und zusätzliche Anforderungen im Umwelt- und Klimaschutz treffen auf sinkende Erlöse. Deshalb setzen wir als SPD-geführte Länder ein klares Signal: Einkommenssicherung und Kostendämpfung müssen jetzt im Mittelpunkt der Agrarpolitik stehen. Die Gemeinsame Agrarpolitik bleibt dafür das zentrale Instrument. Das aktuell vorgesehene Budget von rund 300 Milliarden Euro ist nicht ausreichend. Gleichzeitig lehnen wir Kappung und Degression entschieden ab. In Mecklenburg-Vorpommern würden sich die Direktzahlungen von derzeit rund 314 Millionen Euro auf etwa 151 Millionen Euro mehr als halbieren – mit gravierenden Folgen für über 2.000 Betriebe und den gesamten ländlichen Raum. Beim Düngerecht brauchen wir endlich Rechtssicherheit und weniger Bürokratie. Ziel ist ein System, das Gewässerschutz wirksam gewährleistet, aber zugleich praxistauglich und wirtschaftlich tragfähig ist. Perspektivisch müssen wir uns auch ehrlich fragen, ob das System der sogenannten ‚Roten Gebiete‘ noch zielführend ist. Gleichzeitig müssen wir die Kostenentwicklung aktiv begrenzen. Dazu gehört, die Belastungen im Energiebereich zu senken und Anreize für erneuerbare Energien und alternative Antriebstechnologien zu stärken. Nur so können wir die Wettbewerbsfähigkeit unserer Betriebe sichern. Besonders deutlich zeigt sich der Handlungsbedarf aktuell im Milchmarkt. Sinkende Preise – zuletzt teils nur noch rund 38 Cent pro Kilogramm – treffen auf steigende Produktionskosten. Hier brauchen wir bessere Marktbedingungen, mehr Transparenz und eine stärkere Position der Erzeuger in der Wertschöpfungskette. Unser Ziel ist klar: Wir wollen eine Landwirtschaft, die wirtschaftlich tragfähig ist, die Ernährungssicherheit gewährleistet und den ländlichen Raum stärkt. Dafür braucht es jetzt verlässliche politische Entscheidungen.“ Niedersachsens Agrarministerin Miriam Staudte: „Die Welt von heute ist geprägt von Krisenherden. Da braucht es Politik mit Weitblick, damit auch unsere Landwirtschaft unabhängiger von weltweiten Einflüssen wird. Das erreichen wir als demokratische Parteien nur gemeinsam. Dafür müssen wir alle Instrumente für mehr Krisenresilienz nutzen und uns insgesamt verlässlich für eine zukunftsfeste Landwirtschaft stark machen. Der Auswirkungen der Klimakrise, verändertem Konsumverhalten und dem gesellschaftlich gewollten Umbau der Tierhaltung, fordert unsere Landwirtschaft insgesamt, die tierhaltenden Betriebe jedoch besonders. Während viele schweinehaltende Betriebe mit hohen Investitionsbedarfen nach dem ersatzlosen Aus des Bundesprogramms vom Bund alleingelassen wurden, steht den Milchbauern aufgrund der desaströsen Preiskrise das Wasser bis zum Hals. Es ist eine vergebene Chance, wenn ein so einfaches, bereits wirksam erprobtes Instrument wie der freiwillige Lieferverzicht im Milchsektor nicht genutzt wird. Mit der neuen Förderperiode der GAP ab 2028 haben wir jetzt die große Chance, die Förderung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raums auf eine nachhaltige Entwicklung auszurichten. Wenn wir gute Lebensmittel nachhaltig und bei fairen Erlösen für die Erzeuger in Deutschland weiter produzieren wollen, braucht es den Mut, manchmal über die persönliche Haltung hinweg, neue Wege zu gehen und Kompromisse einzugehen.“ Baden-Württembergs Agrarminister Peter Hauk, Sprecher der unionsgeführten Agrarressorts: „Die Vielzahl globaler Krisen führt uns deutlich vor Augen, unter welchem Druck unsere Landwirtschaft steht. Es ist unsere gemeinsame Verantwortung, bürokratische Hürden abzubauen, Preistreiber zu identifizieren und unsere landwirtschaftlichen Betriebe spürbar zu entlasten. Unsere Landwirte brauchen Perspektive, Verlässlichkeit und Planungssicherheit, insbesondere bei der Tierhaltung. Als unionsgeführte Agrarressorts haben daher bekräftigt, dass es einen Bestandsschutz für neu- und umgebaute Tierwohlställe für mindestens 20 Jahre geben muss. Ansonsten wird doch niemand mehr investieren, wenn der neue Stall gerade fertig ist und es schon wieder neue Auflagen gibt. Ebenso brauchen wir ein verursachergerechtes, wirksames und unbürokratisches Düngerecht, das Gewässerschutz zielgenau sicherstellt, ohne unsere Betriebe über Gebühr zu belasten. Hier haben wir uns für einen Prüfauftrag ausgesprochen, künftig auf die Ausweisung belasteter Gebiete zu verzichten und dabei die Möglichkeit einer Regionalisierung auf Länderebene mit aufzunehmen. Darüber hinaus erwarten wir verlässliche Rahmenbedingungen für den Ausbau von Biogas als regional verfügbare, flexible Energiequelle, die einen wichtigen Beitrag zur Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten leisten kann. Gleichzeitig dürfen wir die Menschen hinter unseren Betrieben nicht aus dem Blick verlieren. Mit dem Präventionsprojekt „In Verantwortung“ geht Baden-Württemberg hier voran und setzt ein starkes Signal für mehr Unterstützung für bäuerliche Familienbetriebe in Krisensituationen sowie für die mentale Gesundheit in der Landwirtschaft. Ich bin dankbar, dass dieser Ansatz aus Baden-Württemberg bundesweit bei allen Kolleginnen und Kollegen Anklang findet und wir uns darauf verständigen konnten, dass der Bund eine Studie zur Thematik mentale Gesundheit in der Landwirtschaft durchführen soll. Unser Ziel ist klar: Wir wollen eine zukunftsfähige und resiliente Landwirtschaft, die wirtschaftlich tragfähig ist und zugleich gesellschaftliche Verantwortung übernimmt.“

Rechtsvorschriften

Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (auch des Waldes) ist ein Staatsziel mit Verfassungsrang. Artikel 20a des Grundgesetzes bestimmt, dass der Staat “auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung” schützt. Die Staatszielbestimmung aus Artikel 20a des Grundgesetzes wurde auf einfacher gesetzlicher Ebene zu einem ausdifferenzierten Umweltrecht kodifiziert. Einen ganz wesentlichen Platz nehmen im Reigen der Regelungsbestände die waldrechtlichen Bestimmungen ein, deren weitreichenden Zwecke gebündelt in § 1 Nr. 1 des Bundeswaldgesetzes formuliert wurden. Danach ist Ziel der bundesrechtlichen Regelung, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Nach dem Bundeswaldgesetz waren die Länder aufgefordert, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Regelungen, ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Berlin ist dieser Aufforderung mit seinem Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG Bln) nachgekommen. In § 1 LWaldG Bln wird – dem bundesgesetzlichen Regelwerk gleich – der Regelungszweck angegeben. Ziel ist es danach, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt – insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes –, die Artenvielfalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild sowie die Erholung der Bevölkerung zu erhalten. Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz Berlin – LWaldG) Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

WD 8 - 093/20 Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 3 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes Regelungen zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft finden sich in 1 den §§ 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach sind erhebliche Beeinträchti- gungen vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigun- gen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ei- nen Ersatz in Geld zu kompensieren. Das Nähere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 2 BNatSchG bestimmt die Bundeskompensationsverordnung. Diese Verordnung findet Anwen- dung, soweit die §§ 13 ff. BNatSchG ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt wer- den, sowie im Bereich der Küstengewässer, im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt- schaftszone und des Festlandsockels. Damit ist sie nur für bestimmte Hochwasserschutzmaßnah- men anwendbar. Im Übrigen bestehen funktional äquivalente Regelungen auf Landesebene. Die Kompensation eines Eingriffs ist erst dann erforderlich, wenn die Intensität des Eingriffs eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erreicht. Dabei ist jeweils der Zustand vor und nach der Umsetzung eines Vor- habens zu vergleichen. Geringfügige Veränderungen sind vom Eingriffsbegriff ausgeschlossen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen. Relevante Kriterien können u.a. die Dauerhaf- tigkeit der Auswirkung, die Schutzbedürftigkeit des Naturgutes, die Beeinträchtigung eines ge- schützten Gebietes, die standortprägende Wirkung der Maßnahme und die Vorbelastung des be- 3 troffenen Gebietes sein. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328). http://www.gesetze-im-inter- net.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf. 2 Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständig- keitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) vom 14.5.2020 (BGBl. I S. 1088). http://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/BKompV.pdf. 3 BeckOK UmweltR/Schrader, 56. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 14 Rn. 18. WD 8 - 3000 - 093/20 (22. Dezember 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Seite 2 Maßnahmen des Hochwasserschutzes Bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Hochwasserschutzanlagen (z.B. Deichsa- nierungen) dürften einerseits Vorbelastungen des Gebietes eine Rolle spielen. Andererseits dürfte sich die Eingriffsintensität erhöhen, wenn Baumaterial aus dem seeseitigen Deichvorland genutzt wird. Zu berücksichtigen sein dürfte auch, wenn bestimmte Biotope im Rahmen des Küsten- schutzes vor Hochwasser geschützt oder im Zuge eines ökosystembasierten Küstenschutzes neu geschaffen werden. In der Rechtsprechung finden sich Beispiele, dass Anlagen zum Hochwasserschutz im Einzelfall eine positive Wirkung auf Natur und Landschaft haben können und daher nicht immer eine na- turschutzrechtliche Kompensationspflicht auslösen. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Ba- den-Württemberg hinsichtlich der Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwas- serrückhaltung, in dem ökologische Flutungen zur Umgestaltung des Naturraums mit dem Ziel seiner Adaption an Retentionsflutungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden: „Ökologische Flutungen, deren Zweck die Schaffung eines überflutungstoleranten und - gemessen an dem vorherigen Zustand - ökologisch gleichwertigen Naturraums ist, haben eine der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung gerecht werdende Dop- pelfunktion. Sie sind Vermeidungsmaßnahme gegenüber der Hochwasserrückhaltung und - gleichzeitig - Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur 4 und Landschaft.“ Auch beispielsweise Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Flächen für die Ausbreitung von fließenden Gewässern dürften in der Regel mit der Sicherung der Funktions- 5 und Leistungsfähigkeit dieser Gewässer sowie des Naturhaushaltes im Übrigen einhergehen. Einzelne Bundesländer haben landesrechtliche Regelungen zur Konkretisierung des Eingriffscha- rakters von Hochwasserschutzmaßnahmen getroffen: - Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein können die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sein. - Keine Eingriffe sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Naturschutz-Ausfüh- rungsgesetzes Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes inner- halb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versie- gelter Flächen. - In der Regel kein Eingriff ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1des Naturschutzgesetzes des Lan- des Sachsen-Anhalt, wenn an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanla- gen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherge- stellt wird. 4 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013, 3 S 284/11, zitiert nach juris – Rn. 154. 5 Jablonski, Stefan (2014). Hochwasserschutzrecht. Herausforderungen - Rechtsgrundlagen - Ansatzpunkte und Instrumente, 2014. S. 289. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Zur Notwendigkeit naturschutzrechtlicher Kompensation bei Seite 3 Maßnahmen des Hochwasserschutzes - Gemäß § 12 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern bestimmt die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die öffentlichen Maßnahmen zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Gewässerschutzes sowie des Hochwasser- und Küs- 6 tenschutzes, die keinen Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen. *** 6 Von der Verordnungsermächtigung ist soweit ersichtlich bisher kein Gebrauch gemacht worden, vgl. das Ver- zeichnis der im Bereich Naturschutz erlassenen Verordnungen unter: https://www.regierung-mv.de/Landesre- gierung/lm/Service/Rechtsvorschriften/Sachgebiet-Naturschutz-Landschaftspflege/Verordnungen/. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Abwassereinleiter-Bescheide BASF Ludwigshafen

Antrag nach dem TranspG RLP Guten Tag, Ich bitte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 TranspG RLP um Übersendung folgender Unterlagen zum BASF-Werk in Ludwigshafen: 1. Den/Die aktuellen Abwassereinleiter-Bescheide in den Rhein. 2. Sonstige aktuelle Bescheide, die den Betreiber zur Selbstüberwachung bei der Abwassereinleitung in den Rhein verpflichten. Zur Begründung weise ich vorsorglich auf Folgendes hin: Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 2 TranspG RLP (Emissionen, Ableitungen). Der Begriff ist nach stRspr des BVerwG weit auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130,236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Meinem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich um Daten über Emissionen i.S.d. § 16 Abs. 6 TranspG RLP. Der Begriff ist nach Rechtsprechung des EuGH ebenfalls weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-673/13, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 23.11.2016, C-442/14, Rn. 58; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris, Rn. 54f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 –, juris, Rn. 65). Ausreichend ist schon, dass die Unterlagen Auskunft darüber geben, welche Emissionen unter realistischen Bedingungen absehbar entstehen werden (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79f.). Die Abwassereinleiterbescheide stellen eben solche Informationen dar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können meinem Anspruch daher gem. § 16 Abs. 6 TranspG RLP ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Schutz personenbezogener Daten. Andere Ausschlussgründe sind von vorneherein nicht ersichtlich. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen und des Bescheids in elektronischer Form per E-Mail. Sollten wider Erwarten hierfür Gebühren anfallen bitte ich um eine kurze Mitteilung und Gebührenprognose vorab und behalte mir für diesen Fall eine gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TranspG RLP stets gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort vor. Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung und danke vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen

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