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Errichtung und Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen in der Gemeinde Möhnesee

Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde Möhnesee – Arnsberger Wald Die Firma WestfalenWIND Planungs GmbH & Co KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn hat mit drei Anträgen vom 28.04.2023, eingegangen am 08.05.2023 jeweils eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für insgesamt drei Windenergieanlagen auf den nachstehend genannten Grundstücken auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20230316 / 1 / Günne / 10 / 14, 15, 75, 86 20230317 / 2 / Günne / 10 / 133 20230319 / 4 / Günne / 10 / 14 Gegenstand der Anträge sind die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage (Mo039) des Typs Nordex N149 / 5.X mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nennleistung von 5.700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 und von zwei Windenergieanlagen (Mo040 und Mo042) des Typs Nordex N163 / 6.X mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nennleistung von 6.800 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Der Antragsteller hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Der Kreis Soest als zuständige Behörde erachtet dies aufgrund potentieller Umweltauswirkungen als zweckmäßig, daher wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 11.07.2023 bis 11.08.2023 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 11.07.2023 bis 11.09.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).

Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Möhnesee

Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage in der Gemeinde Möhnesee – Arnsberger Wald Die Firma SchlotwegWind GbR, Triftweg 2a, 33142 Büren hat mit Antrag vom 28.04.2023, eingegangen am 08.05.2023 eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage auf dem nachstehend genannten Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20230318 / 3 / Günne / 10 / 84 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N149 / 5.X mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nennleistung von 5.700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Der Antragsteller hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Der Kreis Soest als zuständige Behörde erachtet dies aufgrund potentieller Umweltauswirkungen als zweckmäßig, daher wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 11.07.2023 bis 11.08.2023 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 11.07.2023 bis 11.09.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

Ausbau der Tank- und Rastanlage Münsterland West im Zuge der A 1

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat für den Ausbau der Tank- und Rastanlage Münsterland West im Zuge der A 1 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt. Das Vorhaben umfasst den Ausbau der Tank- und Rastanlage Münsterland West im Zuge der A 1 von Betriebs-km 275+235 bis Betriebs-km 276+275 einschließlich weiterer hiermit im Zusammenhang stehender (Folge-)Maßnahmen sowie landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Münster, in der Gemarkung Roxel, Flur 33 und 35 und der Stadt Hörstel, Kreis Steinfurt, in der Gemarkung Dreierwalde, Flur 6. Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat die Autobahn GmbH des Bundes die Ausführung von Aufgaben der Straßenbaulast im Sinne des § 3 FStrG für Bundesautobahnen übernommen und tritt gem. § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG) in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG, Art. 143e Abs. 1 GG i. V. m. FernstrÜG und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz). So ist auch das vorliegende Planfeststellungsverfahren auf die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Westfalen übergegangen.

Errichtung und Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen in der Gemeinde Anröchte

Errichtung und Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen in der Gemeinde Anröchte Die Firma WestfalenWIND Planungs GmbH & Co KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn hat mit drei Anträgen vom 16.02.2023, eingegangen am 15.03.2023 jeweils eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für insgesamt drei Windenergieanlage (WEA 1 – WEA 3) auf den nachstehend genannten Grundstücken auf dem Gebiet der Gemeinde Anröchte beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20230175 / 1 / Anröchte / 1 / 240 20230176 / 2 / Anröchte / 1 / 240 20230177 / 3 / Anröchte / 12 / 858, 271, 151 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlage (WEA 1 und 2) des Typs Nordex N163 / 6.X mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nennleistung von 7.000 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Zudem wird eine Windenergieanlage (WEA 3) des Typs Nordex N149 / 5.X mit einem Rotordurchmesser von 149 m, einer Nennleistung von 5.700 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 238,6 m beantragt. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Die beantragten Anlagen fallen aufgrund der Anzahl von 3 Anlagen unter die Nr. 1.6.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die in Spalte 2 mit einem „S“ gekennzeichnet ist. Daraus folgt, dass es sich um eine Anlage handelt, für die eine standortbezogene Vorprüfung -(„S“)- des Einzelfalls erfolgen muss. Der Antragsteller hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt. Der Kreis Soest als zuständige Behörde erachtet dies aufgrund potentieller Umweltauswirkungen als zweckmäßig, daher kann die Vorprüfung entfallen und es wird direkt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 24.05.2023 bis 26.06.2023 bei den folgenden Stellen aus und können dort eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 24.05.2023 bis 26.07.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).

Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen

I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.

Innenministerin empfängt Rückkehrer

Am heutigen Donnerstag hat Innenministerin Dr. Tamara Zieschang acht Polizistinnen und Polizisten empfangen, die von ihren Auslandseinsätzen aus „Internationalen Polizeimissionen“ zurückgekehrt sind: „Wenn es um die innere Sicherheit geht, sind internationale Partnerschaften von großer Bedeutung. Darauf bauen wir auch bei uns. Und andere Länder wissen es zu schätzen, wenn sie auf unsere Fachexpertise zurückgreifen können. Unsere Polizistinnen und Polizisten sind Teil eines bundesweiten Personalpools. Sie beteiligen sich an internationalen Missionen, um nationale Polizeikräfte vor Ort zu unterstützen. Für ihr außerordentliches Engagement danke ich ihnen sehr.“, so Innenministerin Dr. Tamara Zieschang. Anlässlich seiner Unterstützungseinsätze bei der „European Union Rule of Law Mission“ (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union) im Kosovo und der Europäischen Küsten- und Grenzschutzagentur Frontex in Serbien und auf Lanzarote hat Kriminalhauptkommissar Thomas Richter drei Fragen rund um seine Auslandsmissionen beantwortet: Was hat Sie zur Teilnahme an der Internationalen Polizeimission bewogen? „Ein früherer Kollege hatte mir von der Möglichkeit erzählt, als Polizist ins Ausland gehen zu können. Also beschäftigte ich mich mit der Thematik und entschloss mich dann, mich für den Personalpool ‚Polizeiliche Auslandsverwendung‘ zu bewerben. Ich mag es, andere Länder und Kulturen kennenzulernen und vor allem mit Kollegen aus anderen Ländern in Kontakt zu kommen. Des Weiteren ist es eine gute Möglichkeit, den eigenen Horizont zu erweitern und etwas mehr als das tägliche ‚Tagesgeschäft‘ kennenzulernen. Die zusätzliche Vergütung ist zudem ein angenehmer Nebeneffekt.“ Wo waren Sie im Einsatz und welche Aufgabe hatten Sie vor Ort? „Ich war von 2013 bis 2014 für ein Jahr im Kosovo und dort in einer Unterstützungseinheit als Gruppenführer eingesetzt. Die Struktur ähnelte der unserer Bereitschaftspolizei. Im Kosovo war ich mit Wach- und Sicherungsaufgaben betraut, bin Streife gefahren (Community policing), habe Gefangenentransporte betreut, Gerichtsverfahren abgesichert und auch Durchsuchungsbeschlüsse umgesetzt. Hier gab es dann auch diverse Highlights, unter anderem sehr spannende Hausdurchsuchungen im Bereich der Organisierten Kriminalität. Im Jahr 2023 habe ich mich dann erstmalig für einen Einsatz bei Frontex zum Schutz der europäischen Außengrenzen beworben und wurde für zwei Monate in Serbien als ‚Border Surveillance Officer‘ eingesetzt. Meine Aufgabe war es, an der grünen Grenze zu Bulgarien Streife zu fahren und die serbischen Kollegen bei der Bekämpfung jeglicher grenzüberschreitenden Kriminalität zu unterstützen. 2024 war ich dann nochmals für Frontex auf Lanzarote. Dort war ich ‚Screener‘ (Screening Officer) und für die Schnellvernehmungen von ankommenden irregulären Migranten und Flüchtlingen zuständig.“ Wie haben Sie sich auf den Einsatz vorbereitet? „Grundsätzlich muss man sich immer wieder mit der englischen Sprache beschäftigen und sich selbst fit und gesund halten. Eine perfekte physische und psychische Verfassung ist Pflicht, um gewisse Strapazen auszuhalten. Grundsätzlich wird man durch die Landespolizei, insbesondere aber auch durch die Bundespolizei, zu der man für den Zeitraum der Mission abgeordnet wird, mit Seminaren sehr gut auf die entsprechende Mission vorbereitet. Es gibt neben den allgemeinen Seminaren auch speziell an den jeweiligen Einsatz orientierte Vorbereitungsseminare zu allen denkbaren Themen. Dazu gehört unter anderem das Fahren im Gelände, Erste Hilfe und die landesspezifischen Besonderheiten wie klimatische Bedingungen, landestypische Krankheiten, Flora und Fauna.“ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auslandseinsätzen im Rahmen internationaler Friedensmissionen oder aufgrund von Kooperationsvereinbarungen leisten teils unter schwierigsten Bedingungen und ständigen Gefahren ihren Beitrag zur Unterstützung nationaler Polizeikräfte vor Ort. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang ergänzt: „Die Auswahl unserer Polizistinnen und Polizisten ist besonders wichtig. Denn nur geeignete Kolleginnen und Kollegen werden in speziellen Trainings gezielt auf die Einsätze vorbereitet. Sie sind zudem ausgezeichnete Botschafter für die Landespolizei.“ Dem Personalpool der Landespolizei für Internationale Polizeimissionen gehören derzeit 27 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (PBV) an. Hintergrund: Seit 1989 nehmen deutsche PVB des Bundes an friedenssichernden und friedenserhaltenden Einsätzen zwischen- und überstaatlicher Mandatsgeber in verschiedenen Krisengebieten der Welt teil. Auf der Herbstsitzung der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder im November 1994 in Magdeburg wurde beschlossen, dass die bis dahin ausschließlich durch den Bundesgrenzschutz/Bundespolizei gestellten PVB für polizeiliche Auslandseinsätze durch Länderkolleginnen und -kollegen verstärkt werden sollen. Erstmalig nahm 1996 ein PVB des Landes Sachsen-Anhalt an einer internationalen Polizeimission, seinerzeit der EU-Mission in Bosnien und Herzegowina, teil. Seit 2006 werden PVB, die das Land Sachsen-Anhalt in internationalen Friedensmissionen vertreten haben, regelmäßig mit einem Empfang beim amtierenden Innenminister oder amtierender Innenministerin geehrt. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlagen in der Gemeinde Anröchte – Feldflur bei Mellrich

Die Firma Energieplan Ost West GmbH & Co. KG, Graf-Zeppelin-Straße 69, 33181 Bad Wünnenberg hat mit Antrag vom 24.01.2023, eingegangen am 26.01.2023 eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage auf dem nachstehend genannten Grundstück auf dem Gebiet der Gemeinde Anröchte beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück(e) 20230058 / 1 / Mellrich / 2 / 170/29, 364 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Nordex N-163 / 6.X mit einem Rotordurchmesser von 163 m, einer Nennleistung von 7.000 kW, einer Nabenhöhe von 164 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Auf Antrag gemäß § 7 Abs. 3 UVPG des Antragstellers wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 03.03.2023 bis 03.04.2023 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 03.03.2023 bis 03.05.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).

Im

Stellenausschreibung Im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark ist am Standort Stendal zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle Sachgebietsleitung Recht, Dienstleistungen für Agrarstruktur (m/w/d) unbefristet zu besetzen. Das Beschäftigungsverhältnis sowie das Entgelt (Entgeltgruppe 14) richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist die Einstellung im Beamtenverhält- nis möglich. Die Stelle ist diesbezüglich nach Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsord- nung bewertet. Wer sind wir? Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) mit seinem Sitz in Stendal und seiner Außenstelle in Salzwedel gehört als untere Landesbehörde zum Ge- schäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir sind Dienstleister und Partnerbehörde für die Entwicklung des ländlichen Raumes in unse- rem Amtsbereich und nehmen als Agrar- und Forstverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ver- schiedene Aufgaben der landwirtschaftlichen und forstlichen Förderung wahr. Im Norden des Landes sind wir für die Gebiete der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Jerichower Land und Stendal zuständig. Wir sind Arbeitgeber für rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen für eine starke Agrarstruktur, eine lebenswerte Region und ein verantwortungsvolles Miteinander mit Kommunen, Landwirten, Waldbesitzern und jedem anderen Bürger als unsere Kunden. Wir fördern und planen Maßnahmen um den Ländlichen Raum ökologisch nachhaltig und wirt- schaftlich leistungsfähig zu gestalten. Was bieten wir Ihnen?   moderner und krisensicherer Arbeitsplatz eine intensive und praxisbezogene Einarbeitungsphase und die Möglichkeit zu Teil- nahme an Fortbildungen    flexible Arbeitszeitregelung (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, Teilzeit, Homeoffice, Freizeitausgleich von Mehrarbeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) Betriebliches Gesundheitsmanagement, Dienstsport, ergonomischer Arbeitsplatz Welche Aufgaben sollen Sie wahrnehmen? Im Sachgebiet „Recht, Dienstleistungen für Agrarstruktur“ erfolgt die Bearbeitung der Aufga- benbereiche: Rechtsangelegenheiten, Siedlungsbehörde im Zusammenhang mit dem Grund- stücksverkehrs- bzw. Landpachtverkehrsgesetz, Finanzierung und Koordinierung der Finanzie- rung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz/ Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Bauwesen inklusive bautechnische Angelegenheiten und Landschaftspflege. Wir suchen eine Sachgebietsleitung (m/w/d) mit folgenden Aufgaben:         Leitung des Sachgebietes „Recht, Dienstleistungen für Agrarstruktur“ mit der Verant- wortung für die sachgerechte, zügige und wirtschaftliche Erledigung der Dienstge- schäfte; Anleitung der sieben unterstellten Sachbearbeiter, einschließlich Festlegung von Bearbeitungsrichtlinien und allgemeinen Entscheidungskriterien zur Aufgabenerle- digung Bearbeitung von besonders schwierigen und bedeutenden Angelegenheiten des Sach- gebietes in Abstimmung mit der Abteilungsleitung der Zentralabteilung (Z) Prozessvertretung bei Rechtsstreitigkeiten insbesondere vor dem Arbeits-, Amts- und (Ober-)Verwaltungsgericht Beratung in Rechtsfragen Koordinierung eines einheitlichen Verwaltungsvollzuges in Rechtsangelegenheiten Schlusszeichnung in Entscheidungen des ALFF Altmark im Rahmen von Widerspruchs- verfahren Unterstützung der Abteilungsleitung Z bei der Aufgabenwahrnehmung Datenschutzbeauftragte/r (m/w/d) Welche Voraussetzungen sollten Sie mitbringen?       Sie verfügen über die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, nachgewiesen durch die Befähigung zum Rich- teramt gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes. Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) die über langjährige Erfahrung in der Prozessvertre- tung verfügen, werden bevorzugt berücksichtigt. Die Tätigkeit erfordert einen sicheren Umgang mit Standardsoftware (MS-Office). Eine weitere Voraussetzung ist der Führerschein Klasse B (Nachweis als Kopie beifü- gen) und die Bereitschaft zum Fahren mit Dienstkraftfahrzeugen. Des Weiteren sind sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Spra- che, mindestens vergleichbar mit dem Niveau C1, erforderlich. Erwartet werden ferner ausgeprägte Führungskompetenz sowie ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Belastbarkeit sowie Verhand- lungskompetenz. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Der Bewerbung ist ein Nach- weis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 25.09.2024 über unser Online-Bewerbungssystem. Der Link zum Online-Bewerbungssystem lautet: www.interamt.de (Stellenangebots-ID 1185817) Bitte sehen Sie von Bewerbungen in anderer Form ab. Diese werden nicht berücksichtigt und nicht zurückgeschickt. Beim Stellenportal für den öffentlichen Dienst Interamt.de können Sie sich über den Button „Online bewerben“ direkt auf unsere Stellenausschreibung bewerben. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie genauere Informationen, wenn Sie den But- ton „Online bewerben“ anklicken. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Alle Bewerber/Bewerberinnen (m/w/d) werden gebeten, auf jeden Punkt des Anforderungsprofils einzugehen, den Online-Bewerbungsbogen vollständig auszufüllen (ein Verweis auf die Anlagen genügt nicht) und folgende Anlagen als pdf-Dokument hochzuladen:   Motivationsschreiben Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis und Urkunde über den Studienabschluss, hier Urkunden der beiden Staatsexa- mina ggf. Arbeitszeugnisse, Nachweise und sonstige Zertifikate (z.B. Praktika, Fort- und Wei- terbildungsnachweise) Führerschein ggf. Nachweis über Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung ggf. Nachweis über Sprachkenntnisse     ggf. schriftliche Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte (betrifft Bedienstete des Öffentlichen Dienstes) Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter https://www.kmk.org/zab Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei Fragen zur Stellenausschreibung steht Ihnen Frau Michelmann unter 03931/633 328 für weitere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Errichtung und Betrieb von insgesamt 5 Windenergieanlagen in der Gemeinde Möhnesee – Bereich Aupke

Die Windkraft Aupke GmbH, Zur Landwehr 36, 59469 Ense hat mit Antrag vom 19.07.2022, eingegangen am 22.07.2022 eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für fünf Windenergieanlagen auf den nachstehend genannten Grundstücken auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee beantragt: Aktenzeichen / WEA-Nr. / Gemarkung / Flur / Flurstück 20220529 / 1 / Günne / 10 / 55 20220530 / 2 / Günne / 10 / 63 20220531 / 3 / Günne / 10 / 64 20220532 / 4 / Günne / 10 / 62 20220533 / 5 / Günne / 10 / 131 Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-160 EP5 E3 mit einem Rotordurchmesser von 160 m, einer Nennleistung von 5.560 kW, einer Nabenhöhe von 166,60 m und einer Gesamthöhe von 246,6 m. Gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Auf Antrag gemäß § 7 Abs. 3 UVPG des Antragstellers wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV (9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen, sowie die gem. § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, liegen in der Zeit vom 02.11.2022 bis 02.12.2022 aus und können eingesehen werden. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben können vom 02.11.2022 bis 02.01.2023 bei den vorgenannten Behörden vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Ihre Einwendungen richten Sie an: - Per E-Mail an: immissionsschutz@kreis-soest.de - Kreis Soest, Immissionsschutz, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest - Über das Online-Formular: https://formular.kdz-ws.net:443/metaform/Form-Solutions/sid/assistant/5fd89c12ad900a5b77acf7be Die Einwendungen müssen schriftlich oder elektronisch erhoben werden und Namen (Vor- und Zuname) sowie die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen, die Name und Adresse des Einwenders nicht eindeutig erkennen lassen, können im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird (substantiierte Einwendung).

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