Am 20. August 2010 trat das EU-weite Handelsverbot mit Robbenprodukten mit Ausnahmen in Kraft. Mit einer Klage vor dem EU-Gericht in Luxemburg haben 16 Organisationen und Einzelpersonen der Inuit aus Kanada und Grönland das Verbot teilweise außer Kraft gesetzt. Für die Kläger gilt das Verbot bis zum Ende des Rechtsstreits nicht, teilte eine Sprecherin der EU-Kommission in Brüssel mit.
Der BUND gewann einen Rechtsstreit gegen die Bayer CropScience Deutschland GmbH, eine Tochter der Bayer AG. Nach dem am 11. März 2015 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf darf der BUND wieder ohne Einschränkung sagen, dass zwei von Bayer hergestellte Pestizidprodukte für Bienen gefährlich sind und es sich bei dem darauf abgebildeten Logo mit dem Aufdruck "nicht bienengefährlich" um eine Irreführung von Verbrauchern handelt. Der Pestizidhersteller Bayer Cropscience hatte eine einstweilige Verfügung gegen den BUND erwirkt. Der Grund: Der BUND veröffentlichte Anfang Dezember 2014 einen Einkaufscheck zum Verkauf von Pestiziden in Bau- und Gartenmärkten. Darin kritisierte er unter anderem zwei Produkte von Bayer Cropscience, die den Wirkstoff Thiacloprid enthalten.
Am 9. April 2017 veröffentlichte Frankreich die Schließung des umstrittenen Atomkraftwerks Fessenheim in einem Dekret im Amtsblatt. Deutschland und Umweltschützer sehen das älteste französische Atomkraftwerk schon lange als Sicherheitsrisiko. Immer wieder gab es in Fessenheim, das nur 30 Kilometer südwestlich von Freiburg liegt, Pannen und Zwischenfälle. Kritiker verweisen zudem auf das Erdbebenrisiko in der Region. Der Betreiber EDF hatte der Schließung allerdings nur unter Bedingungen zugestimmt. Fessenheim soll erst dann geschlossen werden, wenn der Europäische Druckwasserreaktor (EPR) in Flamanville am Ärmelkanal ans Netz geht. Ein Rechtsstreit könnte die geplante Schließung verzögern. Die französische Region Grand Est mit Sitz in Straßburg kündigte an, eine Klage des Bürgermeisters von Fessenheim gegen die Stilllegung zu unterstützen.
Die Ostseepipeline wird wesentlich umweltverträglicher gebaut als ursprünglich geplant. Nach intensiven Verhandlungen haben sich die Umweltverbände BUND Mecklenburg-Vorpommern und WWF Deutschland mit der Nord Stream AG auf weitergehende ökologische Verbesserungen zum Schutz der Ostsee geeinigt: Sowohl das Konzept für die dauerhafte Verbringung von Aushubmaterial als auch das baubegleitende Monitoring wurden verändert. Darüber hinaus wurde für das kommende Jahr eine zusätzliche Heringsschonzeit von zehn Tagen vereinbart. Zudem werden die Gelder für Kompensationsmaßnahmen für Naturschutz und deren Unterhaltung um mehr als zehn Millionen Euro aufgestockt. Im Gegenzug stellen BUND und WWF die Rechtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss ein und verzichten damit auf einen möglichen Baustopp.
Die am 24. November eingereichte Klage des peruanischen Bauers und Bergführers Saúl Luciano Lliuya gegen RWE ist von der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen angenommen worden. Das Gericht teilte am 22. Dezember 2015 mit, „Weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (...) wird der Rechtsstreit von der Kammer übernommen." Damit ist nun klar, dass es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht in diesem klimapolitischen Präzedenzfall kommt, verkündete German Watch. Saúl Luciano Lliuya hatte RWE verklagt, weil sein Haus in der Andenstadt Huaraz von einem Gletschersee überflutet werden könnte. Die Klageseite versucht zu belegen, dass RWE zum Wachstum des Gletschersees beigetragen hat. RWE ist Europas größter CO2-Emittent und einer Studie zufolge für rund ein halbes Prozent aller seit Beginn der Industrialisierung freigesetzten Treibhausgasemissionen verantwortlich.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erhöht den Druck auf Bundesländer und Städte. In 16 Städten klagt die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bereits auf schnellstmögliche Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte. In Hamburg unterstützt sie die Klage des BUND. Am 24. August 2017 leitete die DUH weitere Rechtsverfahren gegenüber nun insgesamt 45 Städte ein. Die angeschriebenen Kommunen bzw. Länderbehörden haben bis zum 21. September 2017 Zeit, der DUH darzulegen, mit welchen kurzfristig wirksamen Maßnahmen sie eine sichere Unterschreitung der NO2-Luftqualitätswerte ab dem 1. Januar 2018 sicherstellen wollen. Die für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden werden aufgefordert, den geltenden Luftreinhalteplan unverzüglich so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte enthält. Sollten die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen, die bereits seit dem 1. Januar 2010 vorgeschriebene Einhaltung der NO2-Luftgrenzwerte sicherzustellen, wird die DUH weitere Klageverfahren einleiten.
Am 27. April 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften. Das vom Bundesumweltministerium vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts im Bereich des umweltrechtlichen Rechtsschutzes um. Damit erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte. Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen erhalten durch das Gesetz Rechtssicherheit, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen. Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Mit einer Rekordzahlung von 5,15 Milliarden Dollar (rund 3,75 Milliarden Euro) hat der US-Ölkonzern Anadarko Petroleum einen Rechtsstreit mit der US Regierung über jahrzehntelange Umweltverschmutzung beendet. Das Justizministerium in Washington teilte am 3. April 2014 mit, dass es sich um die größte Summe handelt, die in den USA bisher in Zusammenhang mit Umweltschäden ausgehandelt worden sind. Die Regierung wirft einer Tochterfirma von Anadarko, Kerr-McGee, vor, über einen Zeitraum von 85 Jahren dutzende Betriebsgelände überall in den USA verseucht zu haben.
Nach der Chemikalienverordnung REACH ist der Hersteller, Importeure und ggf. Händler eines Erzeugnisses verpflichtet über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC - Substances of very high concern) in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, sofern deren Konzentration größer als 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt. Wie der Begriff Erzeugnis in dieser REACH-Verordnung zu verstehen ist, war umstritten. Der Rechtsstreit war unter anderem darüber entbrannt, ob sich der Schwellenwert von 0,1 Masseprozent auf das gesamte Erzeugnis oder auch auf Teilerzeugnisse bezieht. Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Unter die Informationspflicht über SVHC-Stoffe fallen auch Teilerzeugnisse und verschärft damit die Auslegung der Chemikalienverordnung REACH.
Der Kommentar erläutert das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und die Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) und behandelt damit die relevanten Rechtsakte zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland. Die Autoren gehen umfassend auf die in der Praxis relevantesten Fragen, wie den Anwendungsbereich, die Zuteilungsregeln sowie die Überwachung und Berichterstattung, ein. Vor allem in Bezug auf die EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln und die nationale Umsetzung durch die ZuV 2020 erschweren die komplexen Rechtsquellen und die zahlreichen erläuternden Dokumente die Aufbereitung der Thematik. Die Autoren geben einen umfassenden Überblick über die Umsetzung der einheitlichen Zuteilungsregeln in Deutschland und stellen deren Regelungszusammenhang systematisch dar. Neben Literaturquellen haben sie an zahlreichen Stellen auf die Auslegungshilfen der Europäischen Kommission, die Guidance Documents, zurückgegriffen. Diese Leitlinien konnten jedoch aufgrund mangelnder Rechtsverbindlichkeit lediglich als Anhaltspunkt zur Ermittlung des beabsichtigten Regelungszwecks herangezogen werden. Der Kommentar gibt den aktuellen Stand der Diskussion zur Mitte der dritten Handelsperiode wieder. Grundlegende Fragestellungen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sowie aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind bis einschließlich September 2016 berücksichtigt. Einige Detailfragen, insbesondere in Bezug auf die Zuteilungsregeln, sind weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Quelle: Verlagsinformation
Origin | Count |
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Bund | 685 |
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Type | Count |
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Ereignis | 9 |
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Gesetzestext | 2 |
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unbekannt | 15 |
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