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Rechtliche Verschränkungen und Konflikte zwischen raumgebundenem Kulturgüterschutz und dem Umwelt- und Planungsrecht

Das Projekt "Rechtliche Verschränkungen und Konflikte zwischen raumgebundenem Kulturgüterschutz und dem Umwelt- und Planungsrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Berlin (Humboldt-Univ.), Institut für Öffentliches Recht und Völkerrecht, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanz- und Wirtschaftsrecht durchgeführt. Auch wenn der Grund des Schutzes von Umweltgütern und Kulturgütern jeweils hoch umstritten ist, so haben sie doch zumindest in Teilen einen gemeinsamen Ursprung und eine gemeinsame Funktion: Sie kompensieren Verlust. 'Der Mensch bedarf der geschützten Naturräume und der musealen Kultur bei seiner Vergewisserung der eigenen Identität in der Wirklichkeit der modernen Welt'. Wie wichtig dabei der raumbezogene Kulturgüterschutz und das Umwelt- und Planungsrecht in ihren wechselseitigen Beziehungen und in ihren supra- wie internationalen Dimensionen füreinander sind, zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel des Kölner Doms, der allein wegen stadtplanerischer Entscheidungen im räumlichen Umfeld der UNESCO- Welterbestätte im vergangenen Jahr auf die 'Rote Liste' des gefährdeten Welterbes gesetzt wurde. Auch die UNESCO-Welterbekonvention selbst macht diese Zusammenhänge nachdrücklich deutlich. Schon ihrem Titel nach schützt sowohl das Kultur- als auch das Naturerbe der Welt. Auch um deutschen Recht wird der zwingende Zusammenhang beider Rechtsmaterien vor allen Dingen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in immer mehr Gesetzen offenbar. So umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung - in Übereinstimmung mit der UVP-RL - gem. Paragraph 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG auch die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter. Darüber hinaus sind seit entsprechender Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie im Juli 2004 im Bauplanungsrecht bei der Aufstellung der Bauleitpläne nicht mehr nur die Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes, sondern gem. Paragraph 1 Abs. 6 Nr. / lit. d auch im Bundes-Immissionsschutzgesetz als einem der ältesten originären Umwelteinwirkungen, die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken. Weiter Berührungspunkte finden sich darüber hinaus im Bereich der durch Landesgesetz geschützten Garten- und Bodendenkmäler auf der einen, und den nach dem BNatSchG vorgesehen Naturdenkmälern auf der anderen Seite. In dem beantragten Forschungsprojekt sollen daher die Gemeinsamkeiten dieser beiden Rechtsgebiete analysiert und herausgearbeitet werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf der Analyse der verschiedenen Schutzmechanismen im Umwelt- wie im Kulturgüterschutzrecht sowie der Möglichkeit gegenseitiger Synergieeffekte liegen.

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